Urteil des BAG vom 27.05.2008

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Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 27.5.2008, 3 AZR 900/06
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 27.05.2008, 3 AZR 893/06.
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln
vom 18. Juli 2006 - 9 Sa 356/06 - wird zurückgewiesen.
2. Das auf die Berufung des Klägers teilweise abgeänderte Urteil des
Arbeitsgerichts Köln vom 25. Januar 2006 - 9 Ca 7309/05 - wird zur Klarstellung
wie folgt neu gefasst:
a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die
Zeit nach dem 31. Juli 2005 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres eine Loss-
of-Licence-Versicherung zu verschaffen, bis zur Vollendung des
50. Lebensjahres mit einer Versicherungssumme in Höhe von 51.130,00 Euro,
danach mit einer Versicherungssumme in Höhe von 25.565,00 Euro.
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die
Zeit nach dem 31. Juli 2005 eine Unfallversicherung mit einer
Versicherungssumme für den Todes- und Invaliditätsfall in Höhe von
255.646,00 Euro zu verschaffen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
1 Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a
Abs. 1 ZPO).
Kremhelmer
Zwanziger
Schlewing
Fasbender
G. Hauschild