Urteil des BAG vom 30.09.2008

BAG: Selbstständiges Beweisverfahren, rechtliches Interesse, Vermeidung eines Rechtsstreits, konkrete Bezeichnung von Anknüpfungstatsachen, diabetes mellitus, icd, nichteinhaltung der frist

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 30.9.2008, 3 AZB 47/08
Selbstständiges Beweisverfahren - rechtliches Interesse - Vermeidung eines Rechtsstreits - konkrete
Bezeichnung von Anknüpfungstatsachen
Tenor
I. Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden die Beschlüsse des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. April 2008 - 10 Ta 192/08 -
und des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. November 2007 - 8 Ha 22413/06 - unter
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben.
II. Es ist ein schriftliches Sachverständigengutachten über folgende
Behauptungen einzuholen:
1. Bei dem Brand in dem Objekt F vom 3. August 2003 ist es durch das
Verbrennen der dort verwandten Ummantelungen und Isolierungen an den
Rohrleitungen zu einer Freisetzung von Stoffen, Gasen bzw. Schwebteilchen
gekommen, die beim Antragsteller, als dieser vom 24. September 2003 bis zum
26. September 2003 Reparaturarbeiten an Rohrleitungen und Ventilen im Keller
durchführte, zu einem Zustand nach Hämoptysen (ICD-10: R04.2), Bronchitis
(ICD-10: J44.8), Tracheitis (ICD-10: J40) sowie Refluxösophagitis (ICD-10:
K21.0) geführt haben.
2. Die Ursächlichkeit der am Brandort vorhandenen Stoffe für die Erkrankung
des Antragstellers als Vollbartträger ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Kläger eine einfache Staubmaske trug.
3. Es wäre nicht zu den gesundheitlichen Folgen gekommen, wenn die
Sanierungstätigkeiten unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen (Schutzkleidung
Kategorie III, Typ 5 bis 6; Atemschutz; Schutzhandschuhe Kategorie II sowie
Fußschutz S 3) durchgeführt worden wären.
III. Die weiter erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen werden dem
Arbeitsgericht Berlin übertragen.
Gründe
1 A. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er
beantragt die Einholung eines Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren.
2 Der am 4. Oktober 1961 geborene Antragsteller war im Jahre 2003 Arbeitnehmer der
Antragsgegnerin, die in den Bereichen Heizung, Ölfeuerung, Tankschutz und Sanitär tätig ist. Am
3. August 2003 brannten in dem Gebäude F, zwei Verschläge von Mietern im Dachgeschoss und
zwei Verschläge von Mietern im Kellergeschoss. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der
Staatsanwaltschaft Berlin wurde die Akte - 1 Bra Js 4338/03 - angelegt. In Bezug auf den
entstandenen Brandschaden erstellte die Antragsgegnerin unter dem Datum des 6. August 2003
ein schriftliches Angebot über Reparaturarbeiten an Rohrleitungen und Ventilen im Keller nach
Brandschaden. Die Bezeichnung zu Position 1 des Angebots lautete:
„Demontage der verbrannten Isolierungsmaterialien incl. fachgerechte Entsteigestränge
(Sondermüll), Schmutz- und Erschwerniszulage sind mit einberechnet (Beachtung der
Arbeitsschutzrichtlinie, Arbeitszeiten mit Unterbrechung).“
3 Die Antragsgegnerin erhielt den Auftrag. Sie wies den Antragsteller an, die Arbeiten im Keller
durchzuführen, was dieser unter Verwendung einer von ihm im Gebäude aufgefundenen
Staubmaske, jedoch ohne sonstige Schutzkleidung vom 24. bis 26. September 2003 tat. Nach
einem Bescheid der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft war der Antragsteller
anschließend vom 29. September 2003 bis 5. November 2003 arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit
vom 24. Oktober 2003 bis 5. November 2003 befand der Antragsteller sich in stationärer
Behandlung in der Lungenklinik H. In dem Bericht der Klinik vom 5. November 2003 heißt es
auszugsweise:
„DIAGNOSEN:
-
Z.n. Hämoptysen (ICD-10: R 04.2)
-
Bronchitis (ICD-10: J 44.8)
-
Insulinabhängiger Diabetes mellitus (ICD-10: I 10.90)
-
Tracheitis (ICD-10: J 40)
-
Refluxösophagitis (ICD-10: K 21.0)
ANAMNESE:
Die Einweisung des Pat. erfolgte wg. Bronchitis und Hämoptysen zur weiteren Diagnostik
und Therapie. Der Pat. berichtete über folgenden Verlauf: vom 24.09. - 26.09. arbeitete Herr
S in einem Keller, nachdem es dort gebrannt hatte; am 26.09.03 Hämoptysen, thorakales
Brennen, Kopfschmerzen. Er habe Aspirin eingenommen und sei am Montag darauf zum
Lungenarzt gegangen. Ambulant durchgeführte Allergieteste waren negativ.
Lungenfunktionell zeigte sich eine Obstruktion. Die Sputumuntersuchung ergab den
Nachweis von Mundflora, mikroskopisch konnten keine säurefesten Stäbchen gesehen
werden. Herr S erhielt Prednisolon per os und bronchiendilatierende Sprays.
Altanamnestisch berichtete der Pat. über folgende Erkrankungen: insulienpflichtiger
Diabetes mellitus seit 2002 bekannt, vor ca. 10 Jahren Schulterluxation links mit
konsekutiver OP, Refluxösophagitis (ÖGD im Frühjahr 2003), übliche Kinderkrankheiten.
(…)“
4 Mit dem vorliegenden Verfahren strebt der Antragsteller ua. die sachverständige Feststellung der
Kausalität der durchgeführten Arbeiten für seine Erkrankungen an. Nachdem der Antragsteller
zunächst unter dem 10. Juli 2006 das selbständige Beweisverfahren beim Landgericht Berlin
eingeleitet hatte, wurde es von dort mit Beschluss vom 18. August 2006 an das Arbeitsgericht
Berlin verwiesen. Das Arbeitsgericht hat das Begehren des Antragstellers zunächst mit Beschluss
vom 7. November 2006 - 8 Ca 15960/06 - im Hinblick auf § 104 Abs. 1 SGB VII zurückgewiesen.
Der Antragsteller habe kein rechtliches Interesse an dem Gutachten, weil selbst bei unterstellter
Bejahung der sachverständig zu klärenden Fragen ein Anspruch des Antragstellers gegen die
Antragsgegnerin nur bei Vorsatz anzunehmen wäre. Der Vorsatz müsse sich entsprechend der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dabei auch auf die eingetretenen Verletzungsfolgen
beziehen. Diese Voraussetzungen seien vom Antragsteller nicht dargetan.
5 Im Rahmen eines gegen diese Entscheidung geführten Beschwerdeverfahrens hat das
5 Im Rahmen eines gegen diese Entscheidung geführten Beschwerdeverfahrens hat das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg nach umfangreichen rechtlichen Hinweisen und einem
daraufhin erheblich geänderten Antrag und Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des
Antragstellers vom 22. Januar 2007 mit Beschluss vom 20. Februar 2007 - 10 Ta 2137/06 - den
Beschluss des Arbeitsgerichts aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen.
6 Im nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren änderte der Antragsteller nach entsprechenden
Hinweisen des Gerichts vom 31. Mai 2007 erneut seine Anträge.
7 Er hat zuletzt beantragt:
Im Wege der Beweissicherung das schriftliche Gutachten eines Sachverständigen über
folgende Fragen einzuholen:
1. Ist durch den Brand in dem Objekt F vom 3. August 2003 (Brandschadenakte der
Staatsanwaltschaft Berlin mit dem Aktenzeichen - 1 Bra Js 4338/03 -) ein Brand der
Gefahrenbereichsstufe 1 bzw. 2 entstanden, da wegen der dort lagernden
Gegenstände (mehrere Zimmertüren, Plastikmaterial, Holzstoffe, Kunststoffe) sowie
der verbrannten ca. 150 bis 200 Meter Ummantelungen an den zu sanierenden
Rohrleitungen eine so starke Hitzeentwicklung stattgefunden hat, sodass bei der
Durchführung von Brandschadensanierungsmaßnahmen durch den Antragsteller auf
Anweisung der Antragsgegnerin gemäß den Richtlinien zur Brandschadensanierung
ein besonderer Arbeitsplan sowie besondere Schutzmaßnahmen durch die
Antragsgegnerin hätte festgestellt und durchgeführt werden müssen und hätte die
Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach den Richtlinien der Brandschadensanierung
(BGR 128 - kontaminierte Bereiche) Handlungspflichten für die Antragsgegnerin
dergestalt zur Folge gehabt, dass die Reinigungs- und Sanierungstätigkeiten unter
Einhaltung der empfohlenen Schutzmaßnahmen nach Anhang 8 der Richtlinie zur
Brandschadensanierung nämlich
-
Schutzkleidung Kategorie III Typ 5 bis 6
-
Atemschutz
-
Schutzhandschuhe Kategorie II sowie
-
Fußschutz S 3
dazu geführt, dass beim Antragsteller die gesundheitlichen Folgen (Hämoptysen
(ICD-10: R 04.2), Bronchitis (ICD-10: J 44.8), Tracheitis (ICD-10: J40) sowie
Refluxösophagitis (ICD-10: K21.0) nicht eingetreten wären?
2. Haben die in den Kellerverschlägen gelagerten Gegenstände, die sich aus der
Brandschadenakte der Staatsanwaltschaft Berlin mit dem Aktenzeichen - 1 Bra Js
4338/03 - ergeben (Isolierungen von Rohrleitungen, Matratzen, Kunststoffe,
Holzstoffe, Elektrokabel und ca. 150 bis 200 Versorgungs- und Rohrleitungen,
Fernseher, Radios, Zimmertüren mit Lackierung versehen etc.) wegen der
Brandentwicklung zu einer überstarken Rauchentwicklung und multiplen toxischen
Gasentwicklung geführt, die beim Kläger zusätzlich zu der bisher vorliegenden
Erkrankung eines insulinpflichtigen Typs - II - Diabetes mellitus, der seit dem Jahr
2002 besteht, zu einem Zustand nach Hämoptysen (ICD-10: R04.2), Bronchitis (ICD-
10: J44.8), Tracheitis (ICD-10: J40) sowie Refluxösophagitis (ICD-10: K21.0) führen
können?
3. Haben die bei den unter dem Antrag 1 im Objekt F entstandenen toxischen Stoffe,
Gase und Schwebeteilchen beim Kläger zu einem Zustand nach Hämoptysen,
Bronchitis, Tracheitis sowie Refluxösophagitis führen können?
4. Konnte allein oder im Zusammenhang mit dem Brandschaden verbrannte Isolierwolle
zu den beim Kläger aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Zustand
nach Hämoptysen, Bronchitis, Tracheitis sowie Refluxösophagitis) führen?
5. Konnten die durch den Antragsteller eingeatmeten Gase und Schwebeteilchen zu
Vergiftungserscheinungen und den beim Antragsteller aufgetretenen Schädigungen
der inneren und äußeren Organe führen (Zustand nach Hämoptysen, Bronchitis,
Tracheitis, Refluxösophagitis), durch die der Antragsteller heute noch beeinträchtigt
wird?
6. Konnten diese beim Kläger aufgetretenen Vergiftungserscheinungen und
Schädigungen der inneren und äußeren Organe durch den Brand im Objekt F vom
3. August 2003 entstehen?
7. Hat die Tatsache, dass der Antragsteller Diabetiker ist und zudem Amalgamfüllungen
in seinen Zähnen trägt Einfluss (und wenn ja welchen) genommen auf die bei dem
Antragsteller festgestellten gesundheitlichen Schäden (Hämoptysen (ICD-10: R04.2),
Bronchitis (ICD-10: J44.8), Tracheitis (ICD-10: J40) sowie Refluxösophagitis (ICD-
10: K21.0))?
8.
Konnte das Tragen einer einfachen Staubmaske den Antragsteller am Einatmen der
kontaminierten Stoffe hindern, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller zu
Zeitpunkt des Einsatzes in den Räumen der F „Vollbartträger“ war?
8 Mit Beschluss vom 8. November 2007 hat das Arbeitsgericht auch den geänderten Antrag
zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde
zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung hieß es,
die Rechtsbeschwerde sei mit einer Frist von einem Monat einzulegen und gleichzeitig oder
innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich zu begründen. Beide Fristen begännen mit der
Zustellung des Beschlusses. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 16. April 2008
zugestellt. Mit seiner am 28. April 2008 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen und mit am
9. Juni 2008 eingegangenen Schriftsatz begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt der
Beschwerdeführer seine zuletzt gestellten Anträge weiter.
9 B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.
10 I. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
11 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, sie wurde vom Landesarbeitsgericht gemäß § 78 Satz 2,
§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. An diese Zulassungsentscheidung ist der Senat nach § 574
Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden (BAG 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - BAGE 105, 195, zu B I 2 der
Gründe) . § 490 Abs. 2 ZPO ändert daran nichts. Nach dieser Vorschrift ist nur ein dem Antrag
stattgebender Beschluss unanfechtbar.
12 2. Die Rechtsbeschwerde wurde frist- und ordnungsgemäß eingelegt (§ 575 Abs. 1 ZPO). Sie ist
auch nicht deshalb unzulässig, weil sie verspätet begründet wurde.
13 Allerdings hat der Beschwerdeführer die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nicht
eingehalten. Die Begründungsfrist beträgt einen Monat beginnend mit der Zustellung der
angefochtenen Entscheidung (§ 575 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO). Sie lief damit am Freitag, dem
16. Mai 2008 ab. Dem steht § 9 Abs. 5 ArbGG nicht entgegen. Zwar ist danach eine anfechtbare
Entscheidung mit einer Belehrung über das Rechtsmittel zu versehen und bei unterbliebener oder
unrichtig erteilter Belehrung die Einlegung des Rechtsmittels wenigstens innerhalb eines Jahres
nach der Zustellung der Entscheidung noch zulässig. Die Bestimmung gilt jedoch nur für die
Einlegung, nicht für die Begründung des Rechtsmittels (BAG 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 -
BAGE 109, 265, zu II 1 c der Gründe mwN) .
14 Es konnte jedoch auch ohne Antrag von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt werden (§ 236
Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO). Die erst ab Behebung des Hindernisses - hier Unkenntnis der
korrekten Frist - laufende einmonatige Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag (§ 234 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 ZPO) stand einer Wiedereinsetzung nicht entgegen. Die
Rechtsbeschwerdebegründung ist am 9. Juni 2008 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Es
liegen keine Anzeichen dafür vor, dass dem Antragsteller vor diesem Zeitpunkt die Nichteinhaltung
der Frist bewusst war. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er auf die Richtigkeit der
Rechtsmittelbelehrung des Landesarbeitsgerichts vertraute und von einer zweimonatigen
Begründungsfrist ausging. Auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen lagen vor. Der
Beschwerdeführer durfte sich auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen; der Fehler war
hier nicht so offenkundig, dass nicht einmal der Anschein einer richtigen Belehrung entstehen
konnte (vgl. BAG 19. September 2007 - 3 AZB 35/05 - AP InsO § 55 Nr. 15 = EzA ZPO 2002 § 91
Nr. 2, zu II 1 d bb der Gründe; 25. Januar 2007 - 5 AZB 49/06 - AP SGB II § 16 Nr. 1 = EzA ZPO
2002 § 233 Nr. 6, zu B I 2 der Gründe) .
15 3. Der Antragsteller hat - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - in seiner
Rechtsbeschwerdebegründung ab Seite 9 auch die Umstände, aus denen sich die
Rechtsverletzung ergeben soll, hinreichend bestimmt bezeichnet und sich sachlich mit den
Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandergesetzt (vgl. § 575 Abs. 3 Nr. 3 lit. a ZPO;
Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 6. Aufl. § 78 Rn. 53) .
16 II. Die Rechtsbeschwerde ist nur teilweise begründet.
17 1. Nach § 46 Abs. 2 ArbGG sind die Regelungen der ZPO über die Beweissicherung auch im
arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren anwendbar (ErfK/Koch 8. Aufl. § 58 ArbGG Rn. 2; Zwanziger
ZZP Bd. 109 [1996], 79) . Die zum 1. April 1991 neu gestalteten Bestimmungen über das
selbständige Beweisverfahren ermöglichen in § 485 Abs. 2 ZPO eine von einem
Beweissicherungsbedürfnis - wie es etwa § 485 Abs. 1 ZPO voraussetzt - unabhängige Erhebung
des Sachverständigenbeweises. Voraussetzung ist insoweit lediglich, dass der Antragsteller ein
rechtliches Interesse an der zu treffenden Feststellung hat (BGH 16. September 2004 - III ZB
33/04 - NJW 2004, 3488, zu II 1 der Gründe; vgl. Herget FS Vollkommer S. 97) .
18 Das mit einem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens befasste Gericht
ist verpflichtet, dem Antrag entweder stattzugeben oder ihn zurückzuweisen, wenn es an einer
Zulässigkeitsvoraussetzung für das selbständige Beweisverfahren fehlt, oder wenn der
Beweisantrag unzulässig ist (vgl. BGH 4. November 1999 - VII ZB 19/99 - NJW 2000, 960 = MDR
2000, 224, zu II 2 a der Gründe; Reichold in Thomas/Putzo 29. Aufl. § 490 ZPO Rn. 3) .
19 2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend das Vorliegen eines rechtlichen Interesses im Sinne
des § 485 Abs. 2 ZPO angenommen.
20 a) Ein Feststellungsinteresse ist nach § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzunehmen, wenn die
Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Dabei ist zu beachten, dass nach
dem Gesetzestext bereits die abstrakte Möglichkeit der gütlichen Streitbeilegung genügt („dienen
kann“) und nicht die positive Feststellung verlangt wird, dass ein Hauptsacheverfahren vermieden
werden wird (vgl. Zwanziger ZZP Bd. 109 [1996], 81) . Der Begriff des „rechtlichen Interesses“ ist
daher weit zu fassen.
21 b) Unerheblich ist deshalb, dass die Antragsgegnerin sich unter anderem gerade auf ihr fehlendes
Verschulden beruft und daher nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Ansprüche anerkennen wird, wenn der Gutachter die Behauptungen des Antragstellers bestätigt
(vgl. Zöller/Herget ZPO 26. Aufl. § 485 Rn. 7a mwN) . Es ist zumindest nicht auszuschließen,
dass ein für die Antragsgegnerin negatives Ergebnis des Gutachtens bei ihr zumindest die
Bereitschaft für eine vergleichsweise Regelung der Frage auslöst. Sollte sich in einem
möglicherweise trotz allem zu führenden Prozess ergeben, dass es auf die Beweiserhebung durch
das Gutachten für die Entscheidung über die Ansprüche des Antragstellers gar nicht ankommt,
kann diesem Umstand selbst bei einem Obsiegen des Antragstellers im Rahmen der
Kostenentscheidung nach § 96 ZPO Rechnung getragen werden (vgl. BGH 21. Januar 2003 -
VI ZB 51/02 - BGHZ 153, 302, zu II 2 b bb der Gründe) .
22 c) Auf mögliche Zweifel an der Begründetheit der vom Antragsteller verfolgten Ansprüche kommt
es nicht an.
23 aa) Grundsätzlich ist es dem Gericht verwehrt, bereits im Rahmen des selbständigen
Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen (BGH
16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, 3488, zu II 2 der Gründe; 4. November 1999 -
VII ZB 19/99 - NJW 2000, 960 = MDR 2000, 224, zu II 2 b (1) der Gründe) .
24 Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse unter diesem Gesichtspunkt ausschließlich
dann verneint werden, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder ein
Anspruch nicht ersichtlich ist. Es muss ein völlig eindeutiger Fall vorliegen, in dem evident ist,
dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (BGH 16. September 2004 - III ZB
33/04 - aaO) . Das rechtliche Interesse entfällt nicht allein dadurch, dass nach der Feststellung des
Zustands einer Person, der hierfür maßgeblichen Gründe und des Wegs zur Beseitigung des
Schadens im Rahmen des Verfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO, noch nicht die rechtlichen Fragen
des Verschuldens und der Kausalität der Verletzung für den Schaden geklärt sind und hierüber
gegebenenfalls doch noch in einem gerichtlichen Verfahren gestritten werden wird (vgl. BGH
21. Januar 2003 - VI ZB 51/02 - BGHZ 153, 302, zu II 2 b cc der Gründe) .
25 bb) Das Landesarbeitsgericht ist daher zu Recht bereits in seinem Beschluss vom 20. Februar
2007 der vom Arbeitsgericht Berlin im Beschluss vom 7. November 2006 vertretenen
Rechtsansicht entgegengetreten, dass vorliegend das rechtliche Interesse des Antragstellers
bereits zu verneinen sei, weil § 104 Abs. 1 SGB VII eine Haftung nur bei Vorsatz der
Antragsgegnerin, der sich auch auf die eingetretenen Verletzungsfolgen erstrecken müsse,
vorsehe. Das Fehlen des Vorsatzes auf Seiten der Antragsgegnerin ist nicht evident. Dies folgt
schon aus dem Inhalt ihres Angebots vom 6. August 2003, aus dem sich ergibt, dass ihrem
Geschäftsführer die Notwendigkeit der Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften bewusst war. In
Bezug auf ein vorsätzliches Verhalten ihres Organs ist die Zurechnung des Verschuldens bei einer
juristischen Person nicht eindeutig ausgeschlossen (vgl. LG Fulda 9. April 1987 - 2 O 389/86 -
VersR 1987, 1202; aA wohl ErfK/Rolfs 8. Aufl. § 104 SGB VII Rn. 24 aE) .
26 3. Der Antrag erfüllt nicht in vollem Umfange die Voraussetzungen eines zulässigen
Beweisantrags.
27 a) Der Antragsteller hat die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, nur teilweise
hinreichend iSd. § 487 Nr. 2 ZPO bezeichnet.
28 aa) Die Vorschrift entspricht der allgemeinen Regelung über den Beweisantritt beim
Sachverständigenbeweis in § 403 ZPO, nach der der Beweis durch die Bezeichnung der zu
begutachtenden Punkte angetreten wird. § 403 ZPO nimmt zur Beweiserleichterung auf die
Informationsnot der beweispflichtigen Partei Rücksicht und verlangt keine wissenschaftliche
(sachverständige) Substantiierung (BGH 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130, zu 4 b
der Gründe; HK-ZPO/Eichele 2. Aufl. § 403 Rn. 2) . Es muss nur das Ergebnis mitgeteilt werden,
zu dem der Sachverständige kommen soll, nicht der Weg, auf dem dies geschieht (BGH
10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - aaO mwN) . Andererseits gilt auch im Rahmen des § 487
Nr. 2 ZPO das Verbot des Ausforschungsbeweises bei unsubstantiiertem Vortrag (Zöller/Herget
ZPO 26. Aufl. § 487 Rn. 4; Musielak/Huber ZPO 6. Aufl. § 487 Rn. 3) . Der Vortrag muss so
substantiiert sein, dass der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar ist und ein
Sachverständiger Art und Umfang der übertragenen Tätigkeit erkennen kann (KG 1. Oktober 1998
- 10 W 6456/98 - NJW-RR 1999, 1369, zu II 2 a der Gründe) . Die Anforderungen dürfen im
selbständigen Beweisverfahren allerdings nicht überspannt werden, weil die Beweiserhebung auf
Kosten des Antragstellers stattfindet, der zudem meist keine oder nur eine unzureichende
Vorstellung über eine Schadensursache haben wird, und weil keine streitige, der Rechtskraft
fähige Sachentscheidung ergeht (vgl. Herget und Huber jeweils aaO) .
29 bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze gilt Folgendes:
30 (1) Das Landesarbeitsgericht hat nicht ausreichend berücksichtigt, dass auch Prozesshandlungen
auslegungsfähig und -bedürftig sind. Es ist gegebenenfalls eine Gesamtbetrachtung mehrerer
gleichzeitiger Erklärungen anzustellen (Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. vor § 128 Rn. 25) . Im Zweifel
ist davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung
vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Partei entspricht (BGH 24. November
1999 - XII ZR 94/98 - NJW-RR 2000, 1446 mwN) . Die Zurückweisung eines Antrags als
unzulässig kommt erst in Betracht, wenn trotz eines entsprechenden Hinweises keine Klarstellung
oder Konkretisierung erfolgt und auch eine Auslegung des Antrags nicht möglich ist (vgl. GK-
ArbGG/Dörner Stand September 2008 § 81 Rn. 40) .
31 (2) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass der
Antragsteller die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Anknüpfungstatsachen mit seinen
Umschreibungen „dort lagernde Gegenstände (mehrere Zimmertüren, Plastikmaterial, Holzstoffe,
Kunststoffe)“ bzw. „die in den Kellerverschlägen gelagerten Gegenstände, die sich aus der
Brandschadenakte der Staatsanwaltschaft Berlin mit dem Aktenzeichen 1 Bra Js 4338/03 ergeben
(Isolierungen von Rohrleitungen, Matratzen, Kunststoffe, Holzstoffe, Elektrokabel und ca. 150 bis
200 Meter Versorgungs- und Rohrleitungen, Fernseher, Radios, Zimmertüren mit Lackierungen
versehen etc.)“ nicht hinreichend konkret beschrieben und damit nicht die notwendigen
Anknüpfungstatsachen für eine sachverständige Beurteilung angegeben hat. Es ist offenkundig,
dass ein Gutachter wissen muss, welche Materialen verbrannt sein sollen, um feststellen zu
können, welche Stoffe bei ihrer Verbrennung entstehen und freigesetzt werden können. Eine
solche notwendige Eingrenzung des Gutachterauftrags ist den Anträgen auch unter
Berücksichtigung des übrigen Vorbringens des Antragstellers nicht zu entnehmen. Dabei würden
tatsächlich die Anforderungen an die Substantiierung überspannt, wenn man verlangen würde,
dass die einzelnen Materialien, aus denen sich die verbrannten Gegenstände zusammensetzten,
im Einzelnen bezeichnet werden. Der Antragsteller hat hier aber schon die verbrannten
Gegenstände selbst nicht konkret bezeichnet. Dies war ihm durchaus zumutbar. Er hat nicht
vorgetragen, dass er die Nutzer der Verschläge um Mitteilung der verbrannten Gegenstände
gebeten habe.
32 (3) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch übersehen, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom
21. Februar 2008, dort Seite 2, klargestellt hat, dass die Isolierungen und Ummantelungen der
Rohrleitungen nicht vollständig verbrannt waren und nur teilweise - durch den Antragsteller -
entfernt und ersetzt werden mussten. Nach Vortrag des Antragstellers befinden sich daher noch
erhebliche Mengen des in Frage stehenden Materials - erstmals in der Beschwerdebegründung
als OKAPAK SE DIN 4102-B1 P-BWV 03-1-16.5.49 bezeichnet - in dem Objekt. Der
Sachverständige ist befugt, zu seiner eigenen Information eine Ortsbesichtigung durchzuführen
(vgl. Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 402 Rn. 5a) . Es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte
davon auszugehen, dass der Sachverständige auf diese Weise ohne weiteres in der Lage ist,
auch heute noch Art und Zusammensetzung der Isolierung und Ummantelung der Rohre zu
ermitteln.
33 (4) Der Antragsteller hat auch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinreichend konkret
bezeichnet. Das Krankheitsbild wurde offensichtlich der Diagnose aus dem Bericht der
Lungenklinik H vom 5. November 2003 entnommen. Die Bezugnahme auf ärztliche Befunde
genügt grundsätzlich zur Substantiierung. Eine weitere Konkretisierung ist dem medizinischen
Laien regelmäßig nicht zumutbar (vgl. zum Kündigungsrecht BAG 7. November 2002 - 2 AZR
599/01 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 50, zu B I 2 c bb
der Gründe; Kittner/Däubler/Zwanziger-Kittner/Deinert KSchR 7. Aufl. § 1 KSchG Rn. 104;
ErfK/Oetker 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 125) .
34 (5) Der Antrag zu 8) kann im Hinblick auf den sonstigen Vortrag des Antragstellers dahingehend
ausgelegt werden, dass er behauptet, allein die von ihm verwandte Staubmaske habe die
Kausalkette nicht unterbrechen können. So verstanden handelt es sich um einen nach § 485
Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässigen Antrag.
35 (6) Nachdem der Antragsteller trotz gerichtlichen Hinweises an der ergebnisoffenen Fragestellung
des Antrags zu 7) festgehalten hat, hat das Landesarbeitsgericht diesen Antrag jedoch zutreffend
als unzulässigen Ausforschungsantrag zurückgewiesen. Es fehlt an den notwendigen Angaben für
eine zulässige Beweisaufnahme. Der Antragsteller hat in keiner Weise konkretisiert, was der
Hinweis auf Amalgamfüllungen mit seinem Rechtsschutzziel zu tun haben soll. Auch die
Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen der Zuckererkrankung und den im Antrag
genannten Gesundheitsbeeinträchtigungen wurde nicht konkretisiert.
36 b) Den übrigen Anträgen stehen durchgreifende Bedenken entgegen.
37 aa) Soweit der Antragsteller mit dem Antrag zu 1) das Bestehen von Handlungspflichten des
Arbeitgebers durch das Gutachten festgestellt wissen will, handelt es sich nicht um einen nach
§ 485 Abs. 2 ZPO zulässigen Gegenstand, sondern um eine Rechtsfrage, deren Beurteilung
letztlich dem Gericht obliegt. Soweit der Antragsteller dagegen die Feststellung begehrt, dass die
Gesundheitsschäden nicht eingetreten wären, wenn bestimmte Schutzmaßnahmen getroffen
worden wären, handelt es sich um die Frage der Kausalität des Verhaltens der Beklagten für die
Gesundheitsbeeinträchtigung und damit um eine zulässige Fragestellung.
38 bb) Die Anträge 3) bis 6) wiederholen im Wesentlichen den Inhalt des Antrags zu 2). Der
Antragsteller hat trotz mehrfacher Hinweise nicht klargestellt, welcher eigenständige Inhalt ihnen
zukommen soll.
39 4. Der Antrag konnte daher wie aus dem Tenor ersichtlich zusammengefasst werden. In diesem
Umfang waren die Sachentscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Die weiter erforderlichen
Maßnahmen werden entsprechend § 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO dem Arbeitsgericht als
Gericht des ersten Rechtszugs übertragen (vgl. BGH 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03 - BGHZ 160,
176, zu IV 3 der Gründe) . Dieses wird auch zu erwägen haben, ob es mit den Parteien einen
Erörterungstermin über eine gütliche Beilegung des Streits durchführt (vgl. § 492 Abs. 3 ZPO).
40 C. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind
im Rechtsstreit über die Hauptsache Teil des Verfahrens (§ 493 ZPO) und damit der
Verfahrenskosten. Im Übrigen gilt § 494a ZPO. Für eine abweichende Verteilung der
Rechtsmittelkosten, etwa nach dem Rechtsgedanken des § 96 ZPO, besteht kein Anlass.
Kremhelmer Zwanziger Schlewing