Urteil des BAG vom 13.03.2017

BAG (gesellschaft mit beschränkter haftung, wirtschaftliche einheit, kläger, betriebsübergang, durchführung, schlachthof, versand, gesellschaft, schlachtung, haftung)

Siehe auch:
Pressemitteilung Nr. 14/07
Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof
Nutzt ein Auftragnehmer zur Durchführung der Ausbein-, Zerlege- und Schlachtarbeiten die ihm vom
Inhaber des Schlachthofs zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen, macht deren Einsatz den
eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus. Darin ist die
wirtschaftliche Einheit zu sehen. Führt der neue Auftragnehmer die Schlachtarbeiten ohne zeitliche
Unterbrechung unverändert wie der bisherige Auftragnehmer fort, ist von einem Betriebsübergang
auszugehen. Auf die eigenwirtschaftliche Nutzung der sächlichen Betriebsmittel und auf die Übernahme
von Personal kommt es nicht an.
Der Kläger war seit 1979 als Fleischer in der Rinderschlachtung des Schlachthofs in C. tätig. Nach der
Wende übernahm die Fleischversorgung C GmbH die Arbeitgeberstellung. Auf Grund eines
Werkvertrags vom 18. September 1996 übernahm der Beklagte von der C GmbH die Durchführung der
Ausbein-, Zerlege- und Schlachtarbeiten. Der Kläger erhielt seinen Lohn seither von dem Beklagten,
ohne dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde. Im Jahre 1997
erwarb die G Fleisch GmbH den Schlachthof einschließlich der für die Schlachtung erforderlichen
Anlagen und Geräte. Sie kündigte den Werkvertrag mit dem Beklagten zum 31. Dezember 2004 und
übergab die Schlachtarbeiten ab 1. Januar 2005 an die E. Bei dieser handelt es sich um eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach slowakischem Recht, welche seit dem 1. Januar 2005 die
Schlachtarbeiten vor allem mit slowakischen Arbeitnehmern durchführt.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von Annahmeverzugsentgelt. Er ist der Ansicht, es liege
kein Betriebsübergang auf die E vor. Deswegen habe der Kläger im Gütetermin durch seinen
Prozessbevollmächtigten einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auch nicht widersprochen.
Nunmehr vertritt der Kläger die Auffassung, bereits sein Arbeitsangebot sowie die Klageerhebung seien
als Widerspruch anzusehen. Jedenfalls sein mit Schreiben vom 4. Mai 2006 erfolgter Widerspruch sei
nicht verfristet, da er nicht ordnungsgemäß über den möglichen Betriebsübergang unterrichtet worden
sei.
Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsansprüchen teilweise entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Klage insgesamt abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Das Arbeitsverhältnis des
Klägers ist durch Betriebsübergang auf die E übergegangen. Der Kläger hat sein Recht, dem Übergang
seines Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 6 BGB zu widersprechen, jedenfalls verwirkt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 -
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 11. April 2006 - 7 Sa 374/05 -