Urteil des BAG vom 17.09.2008

BAG: Begriff der betrieblichen Altersversorgung, Begriff der festen Altersgrenze, Höhe und Veränderbarkeit der Altersgrenze, Insolvenzsicherung, pensionierung, gesellschaft, zusage, dienstzeit

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 17.9.2008, 3 AZR 865/06
Begriff der betrieblichen Altersversorgung - Begriff der festen Altersgrenze - Höhe und Veränderbarkeit
der Altersgrenze - Insolvenzsicherung
Leitsätze
Die feste Altersgrenze bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall -
und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG - mit einer Inanspruchnahme der
Betriebsrente und dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist.
Nicht erforderlich ist, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses von vornherein bindend festgelegt wird.
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln
vom 6. Juli 2006 - 5 Sa 1480/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ab wann der Beklagte zur Zahlung der Betriebsrente des Klägers
verpflichtet ist sowie damit einhergehend über deren Höhe.
2 Der am 29. Dezember 1940 geborene Kläger war seit dem 3. Oktober 1967 bei verschiedenen
Unternehmen der A- und der B-Gruppe beschäftigt. Bei seiner letzten Arbeitgeberin, der E GmbH,
ist er aufgrund Aufhebungsvertrages vom 26. Juni 2002 mit Ablauf des 30. September 2002
ausgeschieden. Seit dem 1. Oktober 2003 bezieht er eine gesetzliche Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit.
3 Der Kläger hat von seinen Arbeitgeberinnen verschiedene Versorgungszusagen erhalten.
4 Unter dem 30. Oktober 1989 war ihm durch die A AG eine einzelvertragliche Pensionszusage
erteilt worden. Diese sieht für den Bezug der Pension ua. Folgendes vor:
„1. Wenn Sie nach mindestens 10jähriger Dienstzeit in unserem Unternehmen oder dessen
Rechtsvorgängerin ausscheiden
a) nachdem Sie die feste Altersgrenze von 65 Jahren oder die vorgezogene Altersgrenze
von 60 Jahren erreicht haben oder
…“
5 In der Folgezeit übernahm die B GmbH die Magnetbandaktivitäten der A AG und trat in die
Verpflichtungen aus den Direktzusagen dieser Gesellschaft ein. Wegen der Unterschiede in den
Versorgungsordnungen erhielt der Kläger unter dem 18. Februar 1991 von der B GmbH im
Rahmen der „Ausgleichsregelung zur betrieblichen Altersversorgung“ eine weitere Zusage. In dem
Schreiben der B GmbH an den Kläger heißt es:
„… Vergleicht man die betriebliche Altersversorgung der A AG und der B miteinander, finden
sich viele Gemeinsamkeiten, aber auch einige Unterschiede:
a)
Zu den Gemeinsamkeiten zählen insbesondere ...
b)
Unterschiede bestehen vor allem darin, …
Wir freuen uns, Ihnen zum teilweisen Ausgleich dieses Unterschieds einen
Besitzstandsbetrag von
355,-- DM/Monat
zusagen zu können, der bei Pensionierung im Alter 60 zusammen mit der aufrechterhaltenen
Anwartschaft aus Dienstzeiten bis zum 31.12.1990 bei der A AG und den Leistungen nach
der B-Versorgungsordnung für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 fällig wird. Im vorzeitigen
Versorgungsfall wird diese zusätzliche Leistung im Verhältnis von ab 01.01.1991 bis zum
Eintritt des Versorgungsfalls zurückgelegten B-Dienstzeiten und der ab 01.01.1991 bis Alter
60 maximal möglichen Dienstzeit bei B gewährt…“
6 Zusätzlich dazu erhielt er im Juni 1993 die Zusage auf Gewährung einer sog. Vertragspension. In
dieser Zusage der B GmbH heißt es ua.:
„wir freuen uns, Ihnen eine Vertragspension nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
zusagen zu können, die Sie zusätzlich zu den Rentenbezügen nach der B-
Versorgungsordnung erhalten, soweit Sie die nachstehenden Bedingungen erfüllen:
4.
Alterspension
Die Vertragspension wird gezahlt, wenn Sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus der
B ausscheiden.“
7 Durch die B GmbH war ihm zudem eine Pensionskassenrente und eine Zusatzversorgung II
zugesagt worden. In einem mit „Allgemeine Leistungsvoraussetzungen“ überschriebenen
allgemeinen Teil definiert die B-VO die Voraussetzungen für die Gewährung der in der Ordnung
geregelten Versorgungsbezüge, also der Pensionskassenrente, der rechnerischen
Pensionskassenrente und der sog. Zusatzversorgung II. Hier heißt unter Ziff. 4.:
„Die Rentenhöhe bei Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente richtet sich nach
den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom
19.12.1974. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres.“
8 In dem Pensionsabkommen mit seiner letzten Arbeitgeberin, der E GmbH vom 14./20. März 1997
(im Folgenden PA 97), ist Folgendes geregelt:
„…
1.
Ergänzend zu Ihren betrieblichen Versorgungszusagen aus Ihrer A-Dienstzeit bis
zum 31.12.1990 sowie Ihre B- und E-Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 erhalten Sie die
Vertragspension nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen:
2. a) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres und 35 anrechenbaren pensionsfähigen
Dienstjahren erhalten Sie im Fall Ihrer Pensionierung eine Vertragspension in Höhe
von 50 % der unter Ziffer 2 b) beschriebenen Bemessungsgrundlage. Die
Pensionsanwartschaft vermindert sich für jedes an 35 Dienstjahren fehlende Jahr um
1,5 %. Pensionsfähig sind die von der E anerkannten Dienstzeiten nach Vollendung
des 25. Lebensjahres. Als Beginn der pensionsfähigen Dienstzeit für die
Vertragspension gilt der 03.10.1967.
3.
Die Auszahlung der vertraglichen Firmenpension erfolgt zusammen mit der Zahlung
aus der E-Versorgungsordnung sowie den A-Besitzständen.
6.
Auch nach Ihrer Pensionierung sind Sie ohne zeitliche Begrenzung verpflichtet,
a) Ihre den Geschäftsbetrieb der Gesellschaften betreffenden Kenntnisse und
Erfahrungen in keiner Weise zum Nachteil der Gesellschaft zu verwerten und
insbesondere über die Fabrikations- und Vertriebsmethoden der Gesellschaft und
den diesen Methoden zugrundeliegenden Prinzipien strenges Stillschweigen zu
bewahren.
b) Alle Handlungen zu unterlassen, die geschäftliche Interessen der Gesellschaft
verletzen oder als Förderung eines Konkurrenzunternehmens oder als
Schädigung des Ansehens der Gesellschaft anzusehen sind.
c) Die Übernahme bzw. den Wechsel einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit
werden Sie der Gesellschaft vorab mitteilen.
Die Vertragspension ersetzt Ihre bisherige Vertragspension (VPF) in Höhe von 1.500,--
DM/a.“
9 Unter dem 26./27. Juni 2002 schlossen der Kläger und die E GmbH eine
Aufhebungsvereinbarung, in der es ua. heißt:
„wir beziehen uns auf die mit Ihnen geführten Gespräche und unser Schreiben vom
10.09.2001 und bestätigen Ihnen, dass wir übereingekommen sind, Ihren Anstellungsvertrag
auf unsere Veranlassung vorzeitig zum 30.09.2002 auslaufen zu lassen, wobei Sie ab
01.10.2001 von Ihren Dienstpflichten freigestellt sind.
Ab 01.10.2002 erhalten Sie betriebliche Pensionsbezüge, die sich nach unseren vorläufigen
Berechnungen wie folgt zusammensetzen:
1. Rechnerische Pensionskassenrente incl. 5 % Ehegattenzulage
EUR 2.900,56
2. Zusatzversorgung II
EUR 5.035,71
3. A-Versorgungsordnung
EUR 6.590,55
4. Differenzausgleich A-VO zu B-VO
EUR 2.178,10
5. Vertragspension E
EUR 7.439,30
Betriebspension brutto
EUR 24.144,22 p.a
Ihre BfA-Rente in Höhe von brutto EUR 18.327,77 sowie Ihre B-Pensionskassenrente incl.
5%iger Ehegattenzulage in Höhe von brutto EUR 4.128,17 erhalten Sie ab 01.01.2004.
Die Angestelltenversicherungsrente ist von Ihnen zum frühestmöglichen Termin zu
beantragen. ...
Beigefügt erhalten Sie einen Vordruck zur Beantragung Ihrer betrieblichen Renten bei der E
zum 01.10.2002. ...“
10 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 teilte die B AG namens und in Vollmacht der E GmbH dem
Kläger mit, dass dieser ab dem 1. Oktober 2002 monatliche Pensionsbezüge iHv. 2.056,78 Euro
erhalte, und bat ihn um Übermittlung einer Kopie des Rentenbescheides der BfA, sobald dieser
ihm vorliegen sollte. Tatsächlich zahlte die E GmbH an den Kläger bis einschließlich Dezember
2002 den monatlichen Betrag iHv. 2.056,78 Euro. Danach stellte sie die Zahlungen ein.
11 Am 1. April 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E GmbH eröffnet. Der
Beklagte, der die Zahlungen für die Zeit ab Januar 2003 zunächst vorläufig in der bisherigen Höhe
fortgeführt hatte, teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19. März 2004 mit, für die Zeit vom
1. Januar 2003 bis 30. September 2003 habe keine Leistungspflicht seinerseits bestanden. Die
Beträge seien demnach ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober
2003 werde die Verpflichtung zur Zahlung einer Betriebsrente anerkannt. Unter dem 4. August
2004 bezifferte der Beklagte den monatlichen Versorgungsanspruch des Klägers für die Zeit ab
dem 1. Oktober 2003 schließlich auf 1.882,27 Euro. Der Kläger sei vor dem Versorgungsfall
ausgeschieden, weshalb sein Anspruch ratierlich zu kürzen sei.
12 Der Beklagte hat mit den aus seiner Sicht in der Zeit von Januar 2003 bis September 2003 ohne
Rechtsgrund erbrachten Zahlungen iHv. 9 x 2.056,78 Euro = 18.511,02 Euro gegenüber der seiner
Auffassung nach bestehenden Forderung des Klägers iHv. monatlich 1.882,27 Euro für die Zeit
vom 1. Oktober 2003 bis Juli 2004 die Aufrechnung erklärt, so dass es im Juli 2004 lediglich zur
Auszahlung eines Differenzbetrages iHv. 311,68 Euro gekommen ist. Seit dem 1. August 2004
erbringt der Beklagte an den Kläger monatliche Zahlungen iHv. 1.882,27 Euro.
13 Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung der in der Zeit von Oktober 2003 bis Juni 2004
einbehaltenen 18.511,02 Euro, weiterer 1.745,10 Euro für den Monat Juli 2004 sowie für die Zeit
von August 2004 bis Januar 2005 auf Zahlung der monatlichen Differenz zwischen der ihm seiner
Auffassung nach zustehenden Versorgung iHv. 2.056,78 Euro und der ihm von dem Beklagten
gezahlten Versorgung iHv. 1.882,27 Euro, mithin monatlich 174,51 Euro in Anspruch genommen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Aufrechnung durch den Beklagten sei rechtsunwirksam. Die
Beträge seien mit Rechtsgrund gezahlt worden. Ihm stünden pro Monat 2.056,78 Euro zu. Dabei
handele es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Ihr Zweck sei es, ihn im Alter
zu versorgen. Dies folge bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Versorgungszusage. Im
Übrigen knüpften die Leistungen an ein biologisches Ereignis an. Seine ehemalige Arbeitgeberin
und er hätten als feste Altersgrenze die Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbart. Dieser
Zeitpunkt sei der Versorgungsfall „Alter“. Unter „Pensionierung“ im Sinne der Versorgungszusage
sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur E GmbH zu verstehen; dieser Begriff habe den
Charakter einer Fälligkeitsregelung. Eine nur übergangsweise Zahlung sei damit gerade nicht
vorgesehen. Die bis zum Ausscheiden zurückgelegten Dienstjahre dienten lediglich der
Berechnung der Höhe der Pension. Die Aufhebungsvereinbarung vom 26./27. Juni 2002 enthalte
keine eigenständige Versorgungszusage, sondern habe insoweit nur über die Rechtslage
informiert. Vor dem Hintergrund, dass er nach alledem nicht vorzeitig ausgeschieden sei, komme
eine ratierliche Kürzung seines Anspruchs nicht in Betracht.
14 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1. an ihn 18.511,02 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus jeweils 2.056,78 Euro seit dem 1. Oktober 2003, 1. November 2003, 1. Dezember
2003, 1. Januar 2004, 1. Februar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004 und
1. Juni 2004 zu zahlen;
2. an ihn 2.792,16 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 1.745,10 Euro seit dem 1. Juli 2004, und nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz aus jeweils 174,51 Euro seit dem 1. August 2004, 1. September
2004, 1. Oktober 2004, 1. November 2004, 1. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 zu
zahlen.
15 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, bei den an den
Kläger in der Zeit von Januar 2003 bis September 2003 erbrachten Leistungen habe es sich nicht
um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern um Übergangsgelder gehandelt. Die
Leistungen hätten nicht an ein biologisches Ereignis angeknüpft. Vielmehr sei der Zeitpunkt des
Leistungsbeginns durch die Parteien in der Aufhebungsvereinbarung vom 26./27. Juni 2002 mit der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei vereinbart worden. Insoweit enthalte die
Aufhebungsvereinbarung eine Verbesserung der Versorgungszusage, die nach § 7 Abs. 5 Satz 3
BetrAVG für ihn, den Beklagten, unbeachtlich sei. Zweck der Leistung sei nicht die Versorgung
des Klägers nach dem Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben gewesen, sondern die
Überbrückung des Zeitraums bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Der Begriff der
„Pensionierung“ im Sinne der Versorgungszusage sei als Ausscheiden aus dem Berufs- und
Erwerbsleben unter gleichzeitiger Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung zu verstehen und nicht als Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der E
GmbH. Eine feste Altersgrenze von 60 Jahren sei mithin nicht vereinbart worden. Diese liege nur
dann vor, wenn ein Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Vollendung des
65. Lebensjahres in den Ruhestand treten solle und dann seine ungekürzte Betriebsrente in
Anspruch nehmen könne. Davon könne indes keine Rede sein. Dies ergebe sich auch daraus,
dass die Zusage vom 14. März 1997 eine Kürzungsmöglichkeit um 1,5 % für jedes an
35 Dienstjahren fehlende Jahr vorsehe und das Arbeitsverhältnis ausweislich der
Aufhebungsvereinbarung vorzeitig beendet werden sollte.
16 Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision
verfolgt der Beklagte sein bisheriges Begehren nach Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
17 Die Revision des beklagten Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) hat keinen Erfolg. Der Kläger hat
gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Beträge nach § 7 Abs. 1
Satz 1 BetrAVG. Er war zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Versorgungsempfänger.
18 I. Das Landesarbeitsgericht hat seine die Berufung des PSV zurückweisende Entscheidung darauf
gestützt, die E GmbH habe dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
versprochen. Die Leistungen dienten nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem
Zweck der Altersversorgung. Sie würden auch durch ein biologisches Ereignis, nämlich das
Erreichen des Mindestalters von 60 Jahren ausgelöst. Zudem habe der Kläger die weitere
Voraussetzung, die „Pensionierung“ erfüllt, denn er sei aus dem Arbeitsverhältnis mit der E GmbH
ausgeschieden. Die Parteien hätten in dem Pensionsabkommen vom 14./20. März 1997 (PA 97)
das 60. Lebensjahr als vorgezogene feste Altersgrenze vereinbart.
19 Das Landesarbeitsgericht hat zwar bei seiner Auslegung des in dem PA 97 enthaltenden Begriffs
der Pensionierung den allgemeinen Sprachgebrauch nicht berücksichtigt; auch ist es nicht darauf
eingegangen, ob das PA 97 auch die von früheren Arbeitgebern gemachten Pensionszusagen
umfasst. Gleichwohl erweist sich die Auslegung des PA 97 durch das Landesarbeitsgericht auch
bei voller Überprüfung im Ergebnis als zutreffend. Es kann daher dahinstehen, ob es sich bei dem
PA 97 um einen typisierten Vertrag handelt, oder ob ein nicht typisierter Vertrag vorliegt, dessen
Auslegung vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht
die Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche
Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (BAG
18. Februar 1992 - 9 AZR 611/90 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 115 = EzA TVG § 4
Ausschlussfristen Nr. 98, zu II 2 c der Gründe) .
20 II. Der Kläger hat aufgrund des PA 97 mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der
E GmbH ab dem 1. Oktober 2002 gegen diese einen Anspruch auf die monatliche Betriebsrente
erworben. Der Versorgungsfall war eingetreten. Im PA 97 haben die Parteien als feste
Altersgrenze die Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbart. Die Vereinbarung bezieht sich auf
alle Bestandteile der Altersversorgung des Klägers. Bei den vorgesehenen Leistungen handelt es
sich nicht um Übergangsversorgung.
21 1. Die Vereinbarung der festen Altersgrenze im PA 97 bezieht sich nicht nur auf die darin erstmals
zugesagten Leistungen, sondern auch auf die anderen Bestandteile der Altersversorgung, nämlich
die rechnerische Pensionskassenrente, die Zusatzversorgung II sowie die Ansprüche aus der
einzelvertraglichen Pensionszusage der A AG vom 30. Oktober 1989 und aus den Zusagen der B
GmbH vom 18. Februar 1991 und Juni 1993.
22 Die B-VO und die Pensionszusage der A AG vom 30. Oktober 1989 sahen als „Altersgrenze“
bzw. „feste Altersgrenze“ das 65. Lebensjahr vor. In der Pensionszusage der B GmbH vom
18. Februar 1991 heißt es, dass der „Besitzstandsbetrag von 355,-- DM/Monat … bei
Pensionierung im Alter 60 zusammen mit der aufrechterhaltenen Anwartschaft aus Dienstzeiten
bis zum 31.12.1990 bei der A AG und den Leistungen nach der B-Versorgungsordnung für
Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 fällig wird“. Auch die Zusage der B GmbH vom Juni 1993 nennt
die Vollendung des 60. Lebensjahres als Voraussetzung für die Zahlung der Pension. Aus dem
Eingangssatz und Nr. 3 des PA 97 ergibt sich, dass die dort vorgesehene Altersgrenze für alle
Bestandteile gelten sollte. Alleinige Schuldnerin der Altersversorgung des Klägers war die E
GmbH. Auch aus diesem Grund scheidet die Annahme aus, dass für die unterschiedlichen
Bestandteile der Altersversorgung unterschiedliche Altersgrenzen gelten.
23 2. Der Kläger kann Insolvenzsicherung nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BetrAVG verlangen. Er hat
vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Rechte eines Versorgungsempfängers erlangt und
von der späteren Insolvenzschuldnerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten.
24 a) Arbeitnehmer, die von der Insolvenz ihres Arbeitgebers oder einem vergleichbaren
Sicherungsfall iSd. § 7 Abs. 1 BetrAVG betroffen sind, genießen einen unterschiedlich
ausgestalteten Versicherungsschutz. Versorgungsempfänger iSv. § 7 Abs. 1 BetrAVG haben
gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der
Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG).
Arbeitnehmer, die bei Eintritt des Sicherungsfalles - hier Eröffnung des Insolvenzverfahrens - noch
keinen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern nur eine nach § 1b
BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, erhalten später bei Eintritt des
Versorgungsfalles vom PSV die zeitanteilig bis zum Eintritt des Sicherungsfalles erdiente
Betriebsrente (§ 7 Abs. 2 Satz 1, 3 BetrAVG). Beide Anspruchsgrundlagen schließen einander
aus. Ein Arbeitnehmer fällt entweder unter die Regelung des § 7 Abs. 1 BetrAVG oder er erfüllt die
Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BetrAVG. Die Arbeitnehmer, die bei Eintritt des Sicherungsfalles
nur im Besitz einer Anwartschaft sind, haben die schwächere Rechtsposition. Sie genießen auch
einen entsprechend geringeren Insolvenzschutz. Sie haben die von ihnen erwarteten
Voraussetzungen für den Erwerb der Ansprüche noch nicht erfüllt.
25 Ein Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle Voraussetzungen
für einen Anspruch auf eine Altersrente erfüllt hat, ist Versorgungsempfänger iSd. § 7 Abs. 1
BetrAVG. Er hat die vom Arbeitgeber erwartete Arbeitsleistung und Betriebstreue für die
zugesagte Betriebsrente bereits erbracht (vgl. auch BAG 26. Januar 1999 - 3 AZR 464/97 -
BAGE 91, 1, zu I 2 der Gründe) .
26 b) § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmt, was unter Altersgrenze bei der Berechnung des
Zeitwertfaktors zu verstehen ist: Nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden aF wurde an die
Vollendung des 65. Lebensjahres oder das Erreichen der in der Versorgungsregelung
vorgesehenen früheren „festen Altersgrenze“ angeknüpft. Nach der ab dem 1. Januar 2008
geltenden nF des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist an die Stelle des 65. Lebensjahres die
„Regelaltersgrenze“ getreten. Das Gesetz erlaubt, ein geringeres Lebensalter als „feste
Altersgrenze“ vorzusehen (BAG 24. Juni 1986 - 3 AZR 645/84 - BAGE 52, 226, zu III 1 b der
Gründe) . Sie ist von der flexiblen Altersgrenze des § 6 Satz 1 BetrAVG zu unterscheiden.
27 Die „feste Altersgrenze“ bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im
Regelfall - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG - mit einer
Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und
Erwerbsleben zu rechnen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses von
vornherein bindend festgelegt wird (BAG 12. November 1985 - 3 AZR 606/83 - BAGE 50, 130, zu
I 1 der Gründe) .
28 Es ist unschädlich, wenn der Arbeitnehmer über diese Altersgrenze hinaus weiter arbeiten und
sogar noch zusätzliche Steigerungsraten erdienen kann (BAG 12. November 1985 - 3 AZR
606/83 - BAGE 50, 130, zu I 1 der Gründe) .Für den gesetzlichen Insolvenzschutz ist die in der
Versorgungsordnung vorgesehene feste Altersgrenze allerdings nur verbindlich, soweit die
vorgesehenen Leistungen als Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG anzusehen sind.
Das ist der Fall, wenn sie dazu dienen sollen, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dessen
Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu sichern oder zu verbessern (BAG 24. Juni
1986 - 3 AZR 645/84 - BAGE 52, 226, zu III 1 c der Gründe; 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - AP
BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35, zu I 2 b der Gründe) . Gegen die Festlegung einer
festen Altersgrenze von 60 Jahren bestehen regelmäßig keine Bedenken (BAG 24. Juni 1986 -
3 AZR 645/84 - aaO, zu III der Gründe) .
29 Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob es sich um Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung handelt, ist die Versorgungszusage und nicht die spätere tatsächliche
Entwicklung. Es kommt also nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer, wenn er denn gesetzlich
versichert ist, zum vorgesehenen Zeitpunkt die gesetzliche Altersrente in Anspruch nimmt oder
Arbeitslosengeld beantragt oder aber weiter arbeitet (BAG 12. November 1985 - 3 AZR 606/83 -
BAGE 50, 130, zu I 1 der Gründe) . Nur für den hier nicht vorliegenden Fall der vorgezogenen
Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 BetrAVG ist der Bezug der gesetzlichen Altersrente
Voraussetzung.
30 Die in der Versorgungszusage enthaltene feste Altersgrenze kann auch nicht durch aus Anlass
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen geändert werden. So ist
anerkannt, dass die feste Altersgrenze durch einen Aufhebungsvertrag nicht mehr herabgesetzt
werden kann (BAG 14. Dezember 1999 - 3 AZR 684/98 - AP BetrAVG § 7 Nr. 97 = EzA BetrAVG
§ 7 Nr. 63, zu II 2 a der Gründe; 20. November 2001 - 3 AZR 28/01 - AP BetrAVG § 3 Nr. 12 =
EzA BetrAVG § 3 Nr. 8, zu II 2 d der Gründe) .Ebenso wenig können aus Anlass der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen dahin ausgelegt werden, dass die feste
Altersgrenze heraufgesetzt wird oder nunmehr das 65. Lebensjahr bzw. die gesetzliche
Regelaltersgrenze maßgebend sein soll.
31 3.a) Die Auslegung des PA 97 ergibt, dass die Arbeitsvertragsparteien als feste Altersgrenze die
Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbart haben. Nach Nr. 2a dieses Abkommens erhält der
Kläger „mit Vollendung des 60. Lebensjahres und 35 anrechenbaren pensionsfähigen Dienstjahren
… im Fall der Pensionierung eine Vertragspension in Höhe von 50 % der …
Bemessungsgrundlage“. Im PA 97 wird keine andere Altersgrenze als 60 genannt und auch nicht
auf die damalige Regelaltersrente von 65 Jahren Bezug genommen. Andere Zwecke als die
Versorgung nach dem Ausscheiden aus dem Berufs- und Arbeitsleben sind nicht ersichtlich. Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgesehenen Leistungen etwa der Überbrückung
der Arbeitslosigkeit oder der Erleichterung eines Wechsels des Arbeitsplatzes oder als Abfindung
für den Verlust des Arbeitsplatzes dienen sollten (vgl. BAG 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 -
DB 2004, 1624, zu I 3 c der Gründe) .
32 Nr. 6c PA 97 enthält eine Regelung für den Fall der „Übernahme bzw. den Wechsel einer
anderweitigen beruflichen Tätigkeit“. Das steht der Auslegung, dass die Vollendung des
60. Lebensjahres die feste Altersgrenze bildet, nicht entgegen. Entscheidend ist, dass die
Arbeitsvertragsparteien die Weiterarbeit nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht
als „Normal“- oder Regelfall angesehen haben. Es handelt sich, wie auch der Zusammenhang mit
Nr. 6a, b PA 97 zeigt, um eine vorsorgliche Regelung.
33 b) Die Auslegung des PA 97 ergibt weiter, dass mit dem Begriff „Pensionierung“ das Ausscheiden
aus dem Arbeitsverhältnis bei der E GmbH „mit Vollendung des 60. Lebensjahres“ gemeint ist. Es
kann dahinstehen, ob Pensionierung allgemein als Ausscheiden aus dem Erwerbsleben
verstanden wird. Denn im PA 97 wird der Begriff iSd. konzernspezifischen Sprachgebrauchs
verwendet. Die im PA 97 von der E GmbH zugesagten Leistungen sollten die „bisherige
Vertragspension“, also die im Juni 1993 von der B GmbH zugesagte Vertragspension ersetzen.
Diese Zusage sah unter Nr. 4 die Zahlung der Pension bei „ausscheiden“ aus dem
Arbeitsverhältnis „nach Vollendung des 60. Lebensjahres“ vor. Die 1993 zugesagten Leistungen
sollten zusätzlich „zu den bisher zugesagten Leistungen“ erfolgen.
34 Bereits die Versorgungszusage der B GmbH vom 18. Februar 1991 sah die Zahlung eines
„Besitzstandsbetrages“ bei „Pensionierung im Alter von 60 Jahren“ vor, und zwar zusammen mit
den zuvor zugesagten Leistungen. Die darin enthaltene Formulierung, dass „im vorzeitigen
Versorgungsfall“ diese Leistungen im Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit zu der
„bis Alter 60 maximal möglichen Dienstzeit“ gewährt wird, macht deutlich, dass bereits zu diesem
Zeitpunkt 60 als feste Altersgrenze vereinbart und mit „Pensionierung“ das Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis gemeint war.
35 Das Tatbestandsmerkmal der „Pensionierung“ schiebt nur den Beginn der Zahlungspflichten
hinaus. Der Pensionsanspruch ist nach dem PA 97 zwar „mit Vollendung des 60. Lebensjahres“
entstanden, löst aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Zahlungspflichten aus. Im
Ergebnis handelt es sich damit um einen Ruhenstatbestand zur Vermeidung von Doppelzahlungen
(vgl. BAG 26. Januar 1999 - 3 AZR 464/97 - BAGE 91, 1, zu I 3 c der Gründe) .
36 c) Mit dem Aufhebungsvertrag vom 26./27. Juni 2002 konnten die Parteien die im PA 97
vorgesehene feste Altersgrenze nicht mehr verändern. Es kommt daher nicht darauf an, dass dort
von einem „vorzeitigen Auslaufen“ des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2002 die Rede
ist, ein Teil der Rente nicht wie die anderen Teile bereits ab 1. Oktober 2002, sondern erst
zeitgleich mit der BfA-Rente ab 1. Januar 2004 gezahlt werden sollte und der Kläger bis dahin
Arbeitslosengeld in Anspruch nahm.
37 Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Formulierung im PA 97 stützen, dass sich die nach 35
anrechenbaren pensionsfähigen Dienstjahren zu zahlenden Leistungen für jedes an
35 Dienstjahren fehlende Jahr um 1,5 % „vermindert“. Zwar heißt es in den Senatsurteilen vom
22. Februar 1983 (- 3 AZR 546/80 - BAGE 41, 414, zu 4 b der Gründe) und vom 12. November
1985 (- 3 AZR 606/83 - BAGE 50, 130) , eine feste Altersgrenze iSd. § 2 Abs. 1 BetrAVG sei nur
dann gegeben, wenn die Versorgungszusage vorsieht, dass der Arbeitnehmer zu einem
bestimmten Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Lebensjahres „mit einer ungekürzten Betriebsrente“
in den Ruhestand treten soll. Damit sind jedoch nicht alle Berechnungsvorschriften gemeint, die
bei kürzerer Betriebszugehörigkeit eine geringere Rente vorsehen, sondern nur solche
Änderungen, die die Versorgungszusage „für die vorzeitige Rentenzahlung“ vorsieht (BAG
12. November 1985 - 3 AZR 606/83 - aaO, zu I 1 der Gründe; 2. Juni 1987 - 3 AZR 585/85 -, zu
I 2 b der Gründe) .
38 Das PA 97 enthält aber weder Bestimmungen zum vorzeitigen Ausscheiden noch solche zur
maßgeblichen Berechnung. Die Klausel besagt ausschließlich, wie die Rente in Abhängigkeit von
der Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach Vollendung
des 60. Lebensjahres, das heißt nach Erreichen der festen Altersgrenze, zu berechnen ist. Die
meisten Versorgungsordnungen machen die Höhe der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren
Betriebsrente von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig. Die Berechnung kann auch in
der Weise dargestellt werden, dass von der höchsten erreichbaren Betriebsrente ausgegangen
wird und sich die bei kürzerer Betriebszugehörigkeit zu zahlende Rente aufgrund einer Subtraktion
von diesem Höchstbetrag errechnet. Der Umstand, dass die Regel zur Berechnung der zu
zahlenden Betriebsrente in demselben Abschnitt 2a des PA 97 geregelt ist wie die feste
Altersgrenze, ändert daran nichts.
39 III. Da nach alledem mit dem Ausscheiden des Klägers bei der E GmbH der Versorgungsfall
entsprechend dem Pensionsabkommen eingetreten ist, ist der Kläger entgegen der Auffassung
des Beklagten als Versorgungsempfänger und nicht als Anwärter ausgeschieden. Sein Anspruch
unterliegt mithin nicht der ratierlichen Kürzung nach § 7 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG. Zugleich
stellt sich damit die zwischen dem Kläger und der E GmbH abgeschlossene
Aufhebungsvereinbarung entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht als Verbesserung
der Versorgungszusage dar, so dass die Regelung des § 7 Abs. 5 BetrAVG nicht zum Tragen
kommt.
Reinecke
Zwanziger
Schlewing
Oberhofer
H. Kappus