Urteil des BAG vom 15.01.2013

Unzulässige Revision - unzureichende Revisionsbegründung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.1.2013, 9 AZR 276/11
Unzulässige Revision - unzureichende Revisionsbegründung
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Köln vom 8. Februar 2011 - 12 Sa 669/10 - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Ausgleichsentgelt,
Teilbeendigungsgeld und Urlaubsabgeltung nach dem Tarifvertrag über den Sozial- und
Bestandsschutz von Beschäftigten, die der WDR für einzelne Programmvorhaben über
lange oder längere Zeit verpflichtet, vom 1. April 2002 (SuBSchTV WDR) hat.
2 Der Kläger war bei der beklagten Landesrundfunkanstalt seit 2001 als Moderator in freier
Mitarbeit für die „Lokalzeit“ im Landesstudio B tätig. Nach mündlicher Mitteilung vom
5. Februar 2007 durch die Chefredakteurin der Landesprogramme Fernsehen teilte die
Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5. März 2007 mit, dass ihm nach dem 30. April
2007 keine weiteren Moderationsaufträge in freier Mitarbeit mehr angeboten werden
könnten. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet grundsätzlich der SuBSchTV WDR
Anwendung. Nach § 3 Abs. 1 SuBSchTV WDR setzt die Anwendung auf den einzelnen
Beschäftigten voraus, dass dieser sozial schutzbedürftig ist. Hierfür ist nach dieser
Tarifvorschrift ua. erforderlich, dass das Gesamteinkommen des Beschäftigten im
Referenzzeitraum nicht mehr als 45.000,00 Euro brutto (Einkommensobergrenze) betrug.
Der Kläger erzielte in dem danach maßgeblichen Zeitraum von November 2006 bis
einschließlich April 2007 bei der Beklagten und anderen Auftraggebern Einkünfte in Höhe
von insgesamt 59.600,18 Euro brutto. Deshalb lehnte die Beklagte die Zahlung des
Ausgleichsentgelts, des Teilbeendigungsgelds und der Urlaubsabgeltung ab.
3 Der Kläger vertritt die Auffassung, dass von seinen Einnahmen die Betriebsausgaben
abzuziehen seien. Dann habe er lediglich eine Gesamteinnahme vor Steuern in Höhe von
41.768,36 Euro brutto erzielt und sei im Sinne des § 3 Abs. 1 SuBSchTV WDR sozial
schutzbedürftig.
4 Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.912,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2007 zu zahlen.
5 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der
Kläger sei nicht sozial schutzbedürftig im Sinne des § 3 Abs. 1 SuBSchTV WDR, da er die
Einkommensobergrenze überschritten habe. Maßgebend seien seine Gesamteinnahmen in
Höhe von 59.600,18 Euro brutto. Betriebsausgaben seien nicht in Abzug zu bringen.
6 Beide Vorinstanzen haben die Klage nach Auslegung des Tarifvertrags abgewiesen. Mit
der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
7 Die Revision des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.
8 A. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision im Tenor des angefochtenen Urteils
zugelassen. Der Kläger hat sie gemäß § 74 Abs. 1 ArbGG auch frist- und formgerecht
eingelegt, jedoch nicht ordnungsgemäß begründet.
9 I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen
Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge
muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen,
dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Deshalb muss die
Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des
angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus
denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB BAG 15. März 2006 -
4 AZR 73/05 - Rn. 17, AP ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2; 6. Januar 2004
- 9 AZR 680/02 - zu II 2 a der Gründe mwN, BAGE 109, 145).Dadurch soll sichergestellt
werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil
im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau
durchdacht hat. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des
angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen
(BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11, AP ZPO § 551 Nr. 66 = EzA ZPO 2002
§ 551 Nr. 10).
10 II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.
11 1. Die Parteien streiten hauptsächlich über die Auslegung von § 3 Abs. 1
SuBSchTV WDR. Der Anspruch des Klägers auf die streitgegenständlichen
Sozialleistungen (Ausgleichsentgelt, Teilbeendigungsgeld und Urlaubsabgeltung) hängt
davon ab, ob er nach § 3 SuBSchTV WDR sozial schutzbedürftig war. Dies setzt gemäß
§ 3 Abs. 1 SuBSchTV WDR ua. voraus, dass sein Gesamteinkommen im maßgeblichen
Erwerbszeitraum nicht mehr als 45.000,00 Euro brutto betrug. In diesem Zusammenhang
streiten die Parteien darüber, ob bei der Berechnung der Einkünfte Betriebsausgaben des
Klägers in Abzug zu bringen sind.
12 2. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es seien die dem Kläger aus der
Verwertung seiner freiberuflichen bzw. selbstständigen Tätigkeit erzielten Einnahmen
einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
Betriebsausgaben seien nicht abzuziehen. Dabei hat das Landesarbeitsgericht eine
ausführliche Auslegung des SuBSchTV WDR nach dem Tarifwortlaut, dessen Systematik
sowie auf der Grundlage einer vernünftigen, zweckorientierten und praktischen
Handhabung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verhaltens der Beklagten
vorgenommen.
13 3. Mit diesen Argumenten zur Auslegung des SuBSchTV WDR setzt sich die
Revisionsbegründung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht auseinander. Auf
den ersten drei Seiten seiner Begründung legt er den Sachverhalt dar und stimmt dem
Berufungsgericht hinsichtlich einiger Gesichtspunkte zu. Auf den weiteren Seiten verweist
er auf die bereits vorinstanzlich eingereichte schriftliche Stellungnahme von Prof. Dr. L und
die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung des Tarifvertrags für
arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle vom 6. Februar 2002 idF vom
29. Juni 2004 (BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 820/09 - EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 29), die bei
Verkündung der angefochtenen Entscheidung noch nicht ergangen war. Die Revision
zeigt keine Rechtsfehler in der Auslegung durch das Landesarbeitsgericht auf.
14 4. Eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung war
entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Senat
einen ähnlich gelagerten Fall bereits entschieden hat. Der Kläger trägt in seiner
Revisionsbegründung selbst zutreffend vor, dass sich die angefochtene Entscheidung und
die Entscheidung des Senats vom 21. Juni 2011 (- 9 AZR 820/09 - EzA TVG § 4 Rundfunk
Nr. 29) mit unterschiedlichen Tarifverträgen befassen.
15 5. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, dass der ehemalige Vorsitzende des Senats
mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 eine gütliche Einigung vorgeschlagen und damit
Vertrauen in die Zulässigkeit der Revision begründet habe. Dies ist schon deshalb
unerheblich, weil die durch den ehemaligen Vorsitzenden des Senats verlängerte
Revisionsbegründungsfrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 3 ArbGG) bereits am 28. Juni
2011 abgelaufen war.
16 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Brühler
Klose
Krasshöfer
Heilmann
Furche