Urteil des BAG vom 23.01.2008

BAG: Tarifvertrag bei Verbandsauflösung, beendigung, wichtiger grund, eröffnung des konkurses, klempner, bestrittene forderung, fristlose kündigung, heizung, konkurseröffnung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.1.2008, 4 AZR 312/01
Tarifvertrag bei Verbandsauflösung
Leitsätze
Mit der Auflösung eines Arbeitgeberverbandes endet nicht ohne weiteres die unmittelbare und zwingende
Wirkung der von ihm abgeschlossenen Tarifverträge.
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Hamburg vom 22. November 2000 - 8 Sa 85/00 - wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom
18. Juli 2000 - 25 Ca 59/00 - wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der Schuldnerin wie folgt gefasst wird:
Die Forderung des Klägers iHv. 117,80 Euro wird im Insolvenzverfahren über
das Vermögen der J GmbH als Insolvenzforderung festgestellt.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über eine höhere tarifliche Vergütung für die Monate August und September
1999.
2 Der Kläger, der Mitglied der IG Metall ist, war seit dem 18. Mai 1987 als Heizungsbauer bei der
Schuldnerin, einem in der Rechtsform einer GmbH auftretenden Betrieb für Heizung, Lüftung und
Rohrleitungsbau, beschäftigt. Die Schuldnerin war Mitglied der Innung Heizungs- und Klimatechnik
Hamburg, die am 10. November 1997 zusammen mit dem Industrieverband Heizungs-, Klima-
und Sanitärtechnik Hamburg e.V. mit der IG Metall - Bezirksleitung Hamburg - den
Lohntarifvertrag für die Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik sowie den Rohrleitungsbau (Industrie
und Handwerk) (LTV HKSR 1997) abgeschlossen hat. Dieser Tarifvertrag trat zum 1. März 1997
in Kraft und sollte erstmals mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluss zum 28. Februar
2000 gekündigt werden können.
3 Auf Grund einer Änderung der Handwerksordnung löste sich die Innung Heizungs- und
Klimatechnik Hamburg durch Beschluss vom 17. Juni 1999 zum 30. Juni 1999 auf. Darüber
informierte sie die IG Metall mit Schreiben vom 29. Juni 1999, das folgenden Inhalt hatte:
“Beendigung der Tarifverträge infolge Auflösung Innung Heizungs- und
Klimatechnik Hamburg
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teilen wir Ihnen mit, daß die Mitgliederversammlung der Innung Heizungs- und
Klimatechnik Hamburg anläßlich der Änderung der Handwerksordnung am 17.06.1999
beschlossen hat, die Innung Heizungs- und Klimatechnik mit Wirkung zum 30.06.1999
aufzulösen.
Infolge der Auflösung zum 30.06.1999 scheidet die Innung Heizungs- und Klimatechnik
Hamburg aus der Tarifgemeinschaft aus, so daß die tarifvertraglichen Beziehungen mit
dem 30.06.1999 beendet sind.”
4 Die bis dahin neben der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg bestehende Innung für
Sanitärtechnik Hamburg wurde ab 1. Juli 1999 in die Innung Sanitär Heizung Klempner Hamburg -
Innung SHK - umbenannt. Auch der Fachverband Klempner- und Sanitärtechnik Hamburg e.V.
änderte seinen Namen in Fachverband Sanitär Heizung Klempner Hamburg e.V. - Fachverband
SHK -.
5 Mit dem Rundschreiben vom 29. Juli 1999 informierte die Schuldnerin ihre Mitarbeiter über die
Auflösung der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg und teilte ergänzend mit:
“Damit endet automatisch die Tarifbindung für die Tarifverträge Heizungs- und
Klimatechnik mit dem 30.06.1999.
Die Auflösung hatte zur Folge, daß sich die J GmbH einen neuen Verband suchen mußte.
Wir sind deshalb dem Fachverband Sanitär - Heizung - Klempner und der Sanitärinnung
Hamburg beigetreten.
Infolge dieses Verbandwechsels haben die aktuellen Tarifverträge dieses Verbandes
nunmehr Gültigkeit, so daß wir diese ab dem 01.08.1999 auf die Arbeitsverhältnisse
anwenden werden.
...”
6 Demgemäß vergütete die Schuldnerin den Kläger ab August 1999 nach dem Lohn- und
Gehaltstarifvertrag vom 31. Juli 1998 (LGTV 1998), der zwischen dem Fachverband Klempner-
und Sanitärtechnik Hamburg e.V. und der IG Metall - Bezirksleitung Hamburg abgeschlossen
worden ist und vom fachlichen Geltungsbereich die Betriebe im Gas- und Wasserinstallateur- und
Klempner-Handwerk erfasst. Dadurch erhielt der Kläger für die Monate August und September
1999 unstreitig 230,40 DM (117,80 Euro) weniger, als er nach dem LTV HKSR 1997 erhalten
hätte. Diese Differenzbeträge machte der Kläger mit Schreiben vom 19. November 1999
gegenüber der Schuldnerin geltend, die die Forderung mit Schreiben vom 26. November 1999
ablehnte.
7 Mit seiner am 25. Februar 2000 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger diese Ansprüche weiter.
Er hat die Auffassung vertreten, dass der Tarifvertrag durch die Auflösung der Innung Heizungs-
und Klimatechnik Hamburg nicht geendet habe. Somit sei durch den Beitritt der Schuldnerin zum
Fachverband SHK eine Tarifkonkurrenz entstanden, die auf Grund der Spezialität zugunsten des
bisher geltenden Lohntarifvertrages aufzulösen sei. Im Übrigen fehle es an einer anderen
Abmachung, die eine etwaige Nachwirkung des bisherigen Lohntarifvertrages ablösen könnte.
8 Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 230,40 DM (= 117,80 Euro) brutto zuzüglich 4 % Zinsen
seit dem 29. Februar 2000 zu zahlen.
9 Die Schuldnerin hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass mit
der Auflösung der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg der von ihr abgeschlossene LTV
HKSR 1997 beendet worden sei. Die Nachwirkung dieses Tarifvertrages sei durch den LGTV
1998 abgelöst worden, weil sie dem zuständigen Verband beigetreten sei. Im Übrigen enthalte das
Schreiben der Innung vom 29. Juni 1999 an die IG Metall eine wirksame außerordentliche
Kündigung dieses Tarifvertrages.
10 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der
Schuldnerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hat die
Schuldnerin ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Das Revisionsverfahren ist
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 1. März
2002 unterbrochen worden. Nachdem der Kläger am 26. März 2004 seine Forderung angemeldet
und der Insolvenzverwalter sie am 17. April 2007 bestritten hatte, hat der Kläger das Verfahren mit
Schriftsatz vom 5. Juni 2007 aufgenommen.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Dem Kläger steht für die Monate August und
September 1999 die höhere tarifliche Vergütung nach dem LTV HKSR 1997 zu. Diese im
Insolvenzverfahren geltend gemachte und von dem Beklagten als Insolvenzverwalter bestrittene
Forderung ist als Insolvenzforderung festzustellen.
12 I. Die durch die beiderseitige Tarifgebundenheit begründete Geltung des LTV HKSR 1997 für das
Arbeitsverhältnis der Parteien bestand auch noch in den Monaten August und September 1999.
Die unmittelbare und zwingende Geltung des LTV HKSR 1997 nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG ist
weder durch die Auflösung der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg zum 30. Juni 1999
noch durch das Schreiben dieser Innung vom 29. Juni 1999 an die IG Metall vor dem 28. Februar
2000 beendet worden. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass durch den Beitritt der
Schuldnerin zu dem Fachverband SHK auch der LGTV 1998 für das Arbeitsverhältnis nach § 3
Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG gilt. Die dadurch begründete Tarifkonkurrenz ist aber zugunsten des LTV
HKSR 1997 aufzulösen. Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht nach § 24 Manteltarifvertrag
für die Arbeitnehmer in der Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik sowie im Rohrleitungsbau
Industrie und Handwerk idF vom 10. November 1997 (MTV HKSR 1997) verfallen.
13 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass vor der Auflösung der Innung
Heizungs- und Klimatechnik Hamburg der LTV HKSR 1997 kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit
für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt, weil der Kläger Mitglied der IG Metall und die
Schuldnerin Mitglied der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg als jeweilige
Tarifvertragsparteien waren.
14 2. Der LTV HKSR 1997 ist weder mit der Auflösung der Innung Heizungs- und Klimatechnik
Hamburg zum 30. Juni 1999 noch durch dessen Schreiben vom 29. Juni 1999 an die IG Metall in
den Geltungszustand der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG getreten, der eine Ablösung durch
eine andere Vereinbarung, hier den LGTV 1998, eröffnet hätte. Auch insoweit folgt der Senat dem
Landesarbeitsgericht.
15 a) Die Auflösung der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg zum 30. Juni 1999 hat nicht als
solche zur Beendigung des von ihr abgeschlossenen LTV HKSR 1997 geführt. Mit der Auflösung
des Verbandes endet jedenfalls nicht gleichzeitig und ohne weiteres die unmittelbare und
zwingende Wirkung der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge.
16 aa) Die Rechtsprechung zu den Rechtswirkungen der Auflösung eines Verbandes auf den
normativen Teil der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge ist uneinheitlich.
17 (1) Der Senat hat zu dieser Frage erstmals in der Entscheidung vom 15. Oktober 1986 (- 4 AZR
289/85 - BAGE 53, 179) Stellung genommen, nachdem er in der Entscheidung vom 11. November
1970 (- 4 AZR 522/69 - BAGE 23, 46), in der es um die Auswirkungen auf den schuldrechtlichen
Teil der Tarifverträge ging, die Frage noch offengelassen hat. Im Urteil vom 15. Oktober 1986 hat
der Senat den Standpunkt eingenommen, der Gesetzgeber habe die Rechtsfolgen der Auflösung
einer Tarifvertragspartei für den Bestand der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge nicht geregelt.
§ 3 Abs. 3 TVG erfasse nicht den Fall der Verbandsauflösung, sondern bestimme nur die
Rechtsfolgen beim Wegfall der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG durch die Beendigung der
Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei. Insoweit bestehe eine Gesetzeslücke, deren Ausfüllung
im Hinblick auf die verschiedenen Regelungsmöglichkeiten nicht Aufgabe der Rechtsprechung,
sondern Sache des Gesetzgebers sei. Eine gesetzliche Regelung wie für den Fall des
Betriebsübergangs gem. § 613a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB gebe es für den Fall des Wegfalls einer
Tarifvertragspartei nicht. Auszugehen sei deshalb grundsätzlich davon, dass mit dem Wegfall der
Tarifvertragspartei auch der Tarifvertrag einem Ende zugeführt werden müsse, so lange eine
gesetzliche Regelung einer ggf. beschränkten Fortgeltung nicht bestehe. Löse sich eine
Tarifvertragspartei auf, so verliere sie die Herrschaft über den Tarifvertrag. Die Tarifgebundenheit
ihrer Mitglieder entfalle nach § 3 Abs. 1 TVG. Auch wenn die Verbandsauflösung zur Beendigung
des Tarifvertrages führe, verlören dadurch die Arbeitnehmer nicht den Schutz der tariflichen
Vorschriften. Vielmehr gölten nach Ablauf des Tarifvertrages seine Rechtsnormen nach § 4 Abs. 5
TVG weiter, bis sie durch andere Abmachungen ersetzt würden. In dieser Entscheidung hat der
Senat aber ausdrücklich offengelassen, ob die Rechtsfolge, dh. die Beendigung der Tarifbindung
und die Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG, “unmittelbar mit der Auflösung der Tarifvertragspartei
eintritt, also stets von einer fristlosen Lösung auszugehen ist, oder ob diese Wirkung erst nach
Ablauf des normativen Teils des Tarifvertrages durch Befristung, Mindestbefristung oder
Beendigung mit Ablauf einer vorgesehenen Kündigungsfrist eintritt” (15. Oktober 1986 - 4 AZR
289/85 - aaO S. 185).
18 (2) In den Entscheidungen vom 28. Mai 1997 (- 4 AZR 545/95 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27
und - 4 AZR 546/95 - BAGE 86, 43) hat der Senat sich erneut mit dieser Frage befasst. Er folgt
dort seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1986. Mit dem Wegfall der Tarifvertragspartei ende der
Tarifvertrag, weil mit der Auflösung einer Tarifvertragspartei die Tarifgebundenheit ihrer Mitglieder
nach § 3 Abs. 1 TVG entfalle. Diese Auffassung des Senats sei zwar im Schrifttum auf Kritik
gestoßen. Der Senat müsse darauf aber nicht eingehen, weil auf Grund der Nachwirkung des
Tarifvertrages gem. § 4 Abs. 5 TVG, die weder durch eine andere Abmachung abgelöst noch
durch einen anderen Tarifvertrag verdrängt worden sei, der auf den ursprünglichen Tarifvertrag
gestützten Klage in jedem Fall stattzugeben sei.
19 (3) Der Erste Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2000 (- 1 ABR 31/99 - BAGE 95, 156)
für den Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Arbeitgeberverbandes
entschieden, dass damit nicht ohne weiteres die normative Wirkung eines vom Verband
geschlossenen Tarifvertrages ende. Ausgehend von der Rechtsprechung des Vierten Senats führt
der Erste Senat aus: “Die in der Entscheidung vom 15. Oktober 1986 … offengelassene Frage,
wann und wie der Tarifvertrag im Falle der Auflösung des Verbandes endet, ist jedenfalls für den
hier zu entscheidenden Fall des Konkurses dahin zu beantworten, daß dies nicht automatisch mit
dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung geschieht, sondern erst nach einer Kündigung bzw. nach
Ablauf einer vereinbarten Befristung.”
20 In seiner Begründung beschränkt sich der Erste Senat nicht auf die Konkurseröffnung, sondern
bezieht auch den Fall der Verbandsauflösung mit ein. Zu der ordnungsgemäßen Abwicklung bei
Konkurseröffnung ebenso wie bei der Auflösung gehöre die Kündigung der Tarifverträge, nicht
allerdings der Abschluss von neuen Tarifverträgen. Die Annahme einer automatischen
Beendigung der Tarifbindung mit der Auflösung des Verbandes widerspreche auch dem
Rechtsgedanken des § 3 Abs. 3 TVG. Dieser erfasse zwar nicht ausdrücklich den Fall der
Verbandsauflösung. Aus der Regelung werde aber der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass ein
Tarifvertrag seine normative Wirkung möglichst für den in ihm vorgesehenen Geltungszeitraum
behalten solle. Das sei zu beachten. Andernfalls würden mit der Verbandsauflösung und
Konkurseröffnung Möglichkeiten eröffnet, die Bindung an Verbandstarifverträge zu unterlaufen.
Jedenfalls seien die Folgen der Annahme einer automatischen Beendigung der Tarifbindung bei
Verbandsauflösung und Konkurseröffnung unbefriedigend. Die Auflösung führe auch sonst nicht zu
einem Wegfall der bestehenden Rechtsverhältnisse, sondern zwinge zu deren Abwicklung. Die an
die Stelle der weggefallenen Tarifbindung tretende Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG biete hier
nur einen beschränkten Schutz.
21 bb) Auch in der arbeitsrechtlichen Literatur wird überwiegend die automatische Beendigung des
Tarifvertrages mit der Auflösung des Verbandes als Tarifvertragspartei abgelehnt (ua. Buchner
RdA 1997, 259, 264; Däubler/Lorenz TVG 2. Aufl. § 3 Rn. 98; Oetker in Jacobs/Krause/Oetker
Tarifvertragsrecht S. 79 ff.; Kempen/Zachert/Kempen TVG 4. Aufl. § 3 Rn. 71 ff.; Kempen/Zachert/
Stein § 2 Rn. 142; Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 2 Rn. 36 ff.; Wiedemann/ Wank § 4
Rn. 79 ff.; aA ErfK/Franzen 8. Aufl. § 2 TVG Rn. 18; Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. § 2 Rn. 69,
180 ff.; Koberski/Clasen/Menzel TVG Stand November 1999 § 2 Rn. 100).
22 cc) Der Senat schließt sich der überwiegenden Auffassung in der Literatur an. Die
Tarifgebundenheit eines Verbandsmitgliedes endet nicht ohne weiteres allein dadurch, dass der
Verband sich auflöst. Deshalb treten die vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge auch nicht
ohne weiteres mit der Verbandsauflösung in den Zustand der Nachwirkung. Soweit sich aus
seinen Entscheidungen vom 15. Oktober 1986 und 28. Mai 1997 etwas anderes ergibt, hält der
Senat daran nicht fest.
23 Durch die Auflösung eines Verbandes wird nicht unabhängig von den tarifrechtlich vorgegebenen
Beendigungsmöglichkeiten eine vorzeitige automatische Beendigung des Tarifvertrages
herbeigeführt. Durch die Auflösung eines Verbandes bleiben die Möglichkeiten der Beendigung der
Tarifverträge auch durch Kündigung grundsätzlich unberührt. Der Verband kann nicht nur bis zur
Auflösung, sondern ggf. auch noch danach die Kündigung der Tarifverträge durch die Liquidatoren
erklären. Die Rechtsfähigkeit des Vereins ist bis zur Auflösung gegeben und besteht nach § 49
Abs. 2 BGB bis zur Beendigung der Liquidation fort, soweit es deren Zweck erfordert. Es gibt keine
rechtliche Grundlage dafür, anzunehmen, dass der interne Auflösungsbeschluss der Mitglieder
eines Verbandes im Verhältnis zu der anderen Partei der von diesem Verband abgeschlossenen
Tarifverträge die Wirkung einer fristlosen Kündigung hat. Der Umstand, dass im
Tarifvertragsgesetz die Rechtsfolgen der Verbandsauflösung nicht ausdrücklich geregelt sind,
rechtfertigt zwar weder den Schluss, dass die Tarifverträge enden, noch den, dass sie
vollwirksam fortbestehen. Die Regelungen in § 3 Abs. 3 TVG über die Nachbindung und in § 4
Abs. 5 TVG über die Nachwirkung bestätigen aber die den Tarifverträgen zukommende Funktion,
als Regelungs- und Ordnungssystem die Arbeitsverhältnisse nachhaltig zu gestalten. Auch vor
diesem Wertungshintergrund gibt es keinen Anlass für die Annahme, allein durch eine
Verbandsauflösung könne aus besonderen tarifvertragsrechtlichen Gründen ein vorzeitiges Ende
der Tarifverträge unabhängig von den Gestaltungsmöglichkeiten des Verbandes vor und ggf. auch
noch nach der Auflösung herbeigeführt werden. Maßgebend für die Beendigung der unmittelbaren
und zwingenden Wirkung der Tarifverträge bleiben die hierfür gegebenen vertragsrechtlichen
Möglichkeiten, insbesondere Kündigung und Befristung. Wenn - wie vorliegend - die Kündigung
des LTV HKSR 1997 frühestens zum 28. Februar 2000 vorgesehen ist, gibt es keine
Rechtfertigung, eine Beendigung vor diesem Zeitpunkt durch eine Auflösung des Verbandes zu
ermöglichen. Es muss vorliegend nicht entschieden werden, ob und ggf. wann ausnahmsweise
die Beendigung der unmittelbaren und zwingenden Wirkung eines auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Tarifvertrages in Betracht kommen kann, wenn weder bis zur Auflösung des
vertragsschließenden Verbandes noch bis zum Abschluss eines Liquidationsverfahrens eine
Kündigung der Tarifverträge herbeigeführt worden ist.
24 b) Die zwingende Wirksamkeit des LTV HKSR 1997 im August und September 1999 ist auch nicht
durch das Schreiben der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg vom 29. Juni 1999 an die
IG Metall beseitigt worden. Damit ist dieser Tarifvertrag im Streitzeitraum auch nicht in den
Zustand der Nachwirkung getreten, der allein dessen Ablösung durch den LGTV 1998 als andere
Abmachung nach § 4 Abs. 5 TVG eröffnet hätte.
25 aa) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass dieses Schreiben nach den §§ 133, 157 BGB
als Kündigung auszulegen sei. Es habe den LTV HKSR 1997 aber erst zum 28. Februar 2000
beenden können. Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Beendigung durch außerordentliche
Kündigung liege nicht vor. Die Auflösung der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg zum
30. Juni 1999 mache es nicht unzumutbar, die Mindestlaufzeit bis zum 28. Februar 2000
einzuhalten.
26 bb) Das hält der Revision stand. Die Auslegung des Schreibens als nicht typische Erklärung ist
vom Revisionsgericht nur begrenzt überprüfbar. Die Auslegung des Schreibens vom 29. Juni 1999
als Kündigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und ist als solche auch nicht angegriffen
worden (vgl. zur entsprechenden Auslegung eines vergleichbaren Schreibens Senat 15. Oktober
1986 - 4 AZR 289/85 - BAGE 53, 179). Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt,
dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des LTV HKSR 1997 nicht gegeben ist. Dem
Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass die Auflösung des Verbandes schon deshalb
einen wichtigen Grund darstelle, weil damit dokumentiert werde, dass ab einem bestimmten
Zeitpunkt keine Rechtshandlungen mehr für die Zukunft vorgenommen werden könnten, oder weil
die Auflösung der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg auf Grund einer Änderung der
Handwerksordnung erfolgt sei. Es gab, wie dargelegt, Handlungsmöglichkeiten des in Auflösung
befindlichen Verbandes, die von ihm mit abgeschlossenen Tarifverträge den vertragsrechtlichen
Regeln entsprechend zu beenden. Mit seinem Schreiben vom 29. Juni 1999 hat der Verband sie
auch wahrgenommen. Dass der Verband möglicherweise nach seinem Auflösungsbeschluss zum
30. Juni 1999 keine Rechtsmacht mehr hatte, mit der IG Metall eine Abänderung des mindestens
bis zum 28. Februar 2000 vollwirksamen LTV HKSR 1997 zu vereinbaren, ist eine Konsequenz
der von seinen Mitgliedern getroffenen Auflösungsentscheidung. Es ist nicht erkennbar, warum
sich daraus eine Befugnis ergeben sollte, das 1997 übereinstimmend Gewollte einseitig vorzeitig
zu beenden. Auch die handwerksrechtlichen Notwendigkeiten, die Innung Heizungs- und
Klimatechnik Hamburg aufzulösen, die der Beklagtenvertreter geschildert hat, rechtfertigen keinen
außerordentlichen Eingriff in die im Außenverhältnis eingegangenen Vertragsbindungen.
27 c) Da der LTV HKSR 1997 somit nicht vor dem 29. Februar 2000 geendet hat, war die
Schuldnerin, während deren Mitgliedschaft bei der Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg
dieser Tarifvertrag abgeschlossen worden war, in den Monaten August und September 1999 an
ihn nach § 3 Abs. 3 TVG gebunden.
28 3. Der Anwendbarkeit des nach alledem im August und September 1999 noch vollwirksamen LTV
HKSR 1997 steht auch nicht die konkurrierende Geltung des LGTV 1998 entgegen.
29 a) Dabei kann davon ausgegangen werden, dass durch den Eintritt der Schuldnerin in den
Fachverband SHK ab August 1999 auch der ebenfalls mit der IG Metall abgeschlossene LGTV
1998 nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt. Das
Landesarbeitsgericht, das den Gesichtspunkt der Tarifkonkurrenz nicht behandelt hat, ist - ebenso
wie die Parteien in den Tatsacheninstanzen - stillschweigend davon ausgegangen, dass auch der
LGTV 1998 für das Arbeitsverhältnis der Parteien fachlich einschlägig ist und deshalb mit dem
Beitritt der Schuldnerin in den Fachverband SHK kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das
Arbeitsverhältnis gilt.
30 b) Dies muss nicht abschließend entschieden werden. Auch wenn der LTV HKSR 1997 und der
LGTV 1998 im August und September 1999 als vollwirksame Tarifverträge nebeneinander Geltung
beanspruchten, also konkurrieren, hat der LTV HKSR 1997 Vorrang und gibt dem Kläger den
Anspruch, der Gegenstand der Klage ist.
31 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Tarifkonkurrenz, dh. die Geltung
von zwei oder mehr Tarifverträgen für das gleiche Arbeitsverhältnis, im Regelfall dahingehend
aufzulösen, dass nur der speziellere Tarifvertrag zur Anwendung kommt. Das ist der Tarifvertrag,
der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den
Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der dort tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht
wird (Senat 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG
§ 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6; BAG 4. Dezember 2002 - 10 AZR 113/02 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz
Nr. 28 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 17 mwN; vgl. dazu im Einzelnen Däubler/ Zwanziger
§ 4 Rn. 923 ff.; Wiedemann/Wank § 4 Rn. 289 ff.). Daran ist jedenfalls für den hier vorliegenden
Fall konkurrierender Tarifverträge, die von derselben Gewerkschaft abgeschlossen worden sind,
festzuhalten.
32 bb) Danach kommt dem LTV HKSR 1997 im maßgeblichen Zeitraum August und September 1999
der Vorrang zu. Er verdrängt den LGTV 1998.
33 Der Betrieb der Schuldnerin betrieb unstreitig “Heizung, Lüftung, Rohrleitungsbau”. Dem entspricht
der fachliche Geltungsbereich des LTV HKSR 1997, der für “Betriebe der Heizungs-, Klima- und
Sanitärtechnik sowie des Rohrleitungsbaues” gilt. Alle von der Schuldnerin betriebenen Bereiche
sind also von dem Geltungsbereich des LTV HKSR 1997 erfasst. Dagegen gilt der LGTV 1998 für
die Betriebe im Gas-, Wasserinstallateur- und Klempner-Handwerk, stellt also auf die allgemeinen,
fachlich definierten Handwerksbereiche ab. Der fachliche Geltungsbereich bezieht sich demnach
nicht direkt auf die von der Schuldnerin betriebenen Tätigkeitsbereiche Heizungs-, Lüftungs- und
Rohrleitungsbau. Dass auch bei diesen Gewerken handwerkliche Arbeiten von Gas- und
Wasserinstallateuren und von Klempnern anfallen, ändert daran nichts.
34 Für die Spezialität des LTV HKSR 1997 spricht auch, dass die Schuldnerin Mitglied der Innung
Heizungs- und Klimatechnik Hamburg war, die den LTV HKSR 1997 abgeschlossen hat. Es kann
davon ausgegangen werden, dass die durch die Zwangsmitgliedschaft begründete Zuordnung der
Schuldnerin zu dieser Innung fachlich zutreffend war und dass die Mitglieder dieser Innung unter
den Geltungsbereich des von ihr für ihre Mitglieder abgeschlossenen LTV HKSR 1997 fielen.
Demgegenüber sind die Umstände, dass der LTV HKSR 1997 einerseits insoweit spezieller ist,
wie er nur für gewerbliche Arbeitnehmer gilt, dagegen andererseits insoweit allgemeiner ist, wie er
auch für Industriebetriebe gilt, hier nicht ausschlaggebend. Der Kläger hat auch bereits
erstinstanzlich geltend gemacht, der LTV HKSR 1997 sei der für den Betrieb der Schuldnerin
speziellere, ohne dass die Schuldnerin dem entgegengetreten ist.
35 cc) Dem Vorrang des LTV HKSR 1997 im August und September 1999 steht nicht entgegen, dass
sich die Innung Heizungs- und Klimatechnik Hamburg bereits zum Ende Juni 1999 aufgelöst hatte.
Es könnte einiges dafür sprechen, dass der speziellere Tarifvertrag, der wegen Auflösung einer
Tarifvertragspartei nicht mehr entsprechend den sich verändernden Bedingungen gestaltet werden
kann, seinen Vorrang verliert, wenn für den zunächst verdrängten konkurrierenden Tarifvertrag
später ein Nachfolgetarifvertrag abgeschlossen wird. Dies bedarf ebenso wenig einer
abschließenden Klärung wie die Frage, ob ggf. eine solche Verdrängung überhaupt vor der ersten
Kündbarkeit des vom aufgelösten Verband abgeschlossenen Tarifvertrages in Betracht kommt.
Denn der von der Schuldnerin angewandte LGTV 1998 ist nicht nach der Auflösung der Innung
Heizungs- und Klimatechnik Hamburg abgeschlossen worden und auch der Nachfolgetarifvertrag
ist nicht vor oder in dem streitgegenständlichen Zeitraum August und September 1999 vereinbart
worden, sondern erst am 19. Mai 2000 mit Geltung ab 1. April 2000.
36 4. Der Differenzlohnanspruch des Klägers nach dem LTV HKSR 1997 ist auch nicht nach § 24
MTV HKSR 1997 verfallen.
37 a) Ebenso wie der LTV HKSR 1997 den LGTV 1998 nach dem Spezialitätsprinzip verdrängt,
verdrängt auch der MTV HKSR 1997 den MTV für die Arbeitnehmer des Gas- und
Wasserinstallateur- und Klempner-Handwerks im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg in
der Fassung vom 31. Juli 1998. Die Geltungsbereiche der jeweiligen Lohn- und Manteltarifverträge
entsprechen einander jeweils.
38 § 24 MTV HKSR 1997 lautet, soweit hier von Interesse:
Ҥ 24
Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
1. Fristen für die Geltendmachung
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind beiderseits schriftlich wie folgt geltend zu
machen:
a)
Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb von 1 Monat nach Aushändigung
der Lohn-/Gehaltsabrechnung, bei der sie hätten abgerechnet werden
müssen;
b)
alle übrigen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit.
Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Geltendmachung von Ansprüchen
ausgeschlossen (Ausschlußfristen gemäß § 4 Ziffer 4 Tarifvertragsgesetz).
2. Anrufung des Arbeitsgerichts
Lehnt die Gegenpartei den fristgerecht geltend gemachten Anspruch ab, oder erklärt
sie sich nicht innerhalb von 1 Monat nach Geltendmachung, so verfällt der Anspruch,
wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf
gerichtlich geltend gemacht wird (Ausschlußfrist gemäß § 4 Ziffer 4 TVG).
3. Aushänge im Betrieb
Die in den Ziffern 1 und 2 vereinbarte Regelung gilt beiderseits nur, wenn alle für den
Betrieb gültigen Tarifverträge im Betrieb zur Einsicht für den Arbeitnehmer ausliegen
und durch Aushang im Betrieb auf die Ausschlußfristen hingewiesen worden ist.”
39 b) Danach hat der Kläger seinen Anspruch zwar mit seinem Schreiben vom 19. November 1999
rechtzeitig geltend gemacht, die zweite Stufe der Verfallfristen aber an sich versäumt. Die
gerichtliche Geltendmachung durch die am 25. Februar 2000 eingegangene Klage ist nicht
innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung des Anspruches durch die Schuldnerin mit
Schreiben vom 26. November 1999 erfolgt.
40 c) Die Ausschlussfristen nach § 24 MTV HKSR 1997 kommen jedoch nicht zur Anwendung. Zwar
sind Ausschlussfristen als Einwendungstatbestände von Amts wegen zu beachten, so dass es
nicht darauf ankommt, dass sich der Beklagte nicht auf das Verfallen der Ansprüche berufen hat.
§ 24 Nr. 3 MTV HKSR 1997 macht aber die Geltung der Ausschlussfristen und damit auch das
Erlöschen der nicht fristgerecht geltend gemachten Ansprüche davon abhängig, dass alle für den
Betrieb gültigen Tarifverträge im Betrieb zur Einsicht für den Arbeitnehmer ausliegen und durch
Aushang im Betrieb auf die Ausschlussfristen hingewiesen worden ist. Dieser Umstand ist vom
Landesarbeitsgericht nicht festgestellt worden und auch nicht von dem insoweit
darlegungsbelasteten Beklagten vorgetragen worden.
41 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Bepler
Creutzfeldt
Wolter
Hardebusch
Vorderwülbecke