Urteil des BAG vom 04.12.2013

Befristeter Arbeitsvertrag - Eigenart der Arbeitsleistung - Deutsche Welle

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 4.12.2013, 7 AZR 457/12
Befristeter Arbeitsvertrag - Eigenart der Arbeitsleistung - Deutsche Welle
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Februar 2012 - 2 Sa
767/11 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des
Klägers zum 31. Dezember 2010.
2 Der 1964 geborene Kläger war seit März 2002 bei der Beklagten, einer öffentlich-
rechtlichen Auslandsrundfunkanstalt, als freier Mitarbeiter beschäftigt, ab Oktober 2002 auf
Basis von Honorarrahmenverträgen. Der letzte Honorarrahmenvertrag vom 23. Januar 2007
sah eine Tätigkeit als Programmmitarbeiter mit überwiegend redaktionellen Tätigkeiten
(Online) vor. Bereits vor Inkrafttreten dieses Honorarrahmenvertrags vereinbarten die
Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember
2010. Der Arbeitsvertrag vom 26. April 2007 bestimmte in § 1 ua.:
„Herr W
wird mit Wirkung vom 01.05.2007 bis zum 31.12.2010
als Redakteur
eingestellt. …
Befristungsgrund: Sachlicher Grund für die
Vertragsbefristung ist die programmgestaltende Tätigkeit
des Arbeitnehmers im Sinne der Rechtsprechung. Mit der
Befristung werden die personellen Voraussetzungen
geschaffen, den wechselnden programmlichen
Bedürfnissen und dem Erfordernis der größtmöglichen
Programmvielfalt nachkommen zu können.
Weiterer sachlicher Grund zur Vertragsbefristung ist der
Beschluss des Rundfunkrats vom 07.03.2006, wonach in
der Aufgabenplanung für den Zeitraum 2007 bis 2010 als
Schwerpunkt der kontinuierliche Ausbau der
Schwerpunktsprache Chinesisch - auch vor dem
Hintergrund der Olympischen Spiele in Peking in 2008 -
beschlossen wurde. Strategisches Ziel ist es, das
chinesischsprachige Mobilangebot bis 2010 weiter
auszubauen und die Etablierung entsprechender
Kooperationen mit regionalen Providern zu erreichen.
…“
3 Der Kläger wurde als Redakteur auf einer Planstelle eingesetzt. Im Dezember 2009 wurde
die Leitung der „China-Redaktion“ neu besetzt. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses des
Klägers wurden die Online- und die Radio-Redaktion der chinesischen Sprache
zusammengelegt. Die Organisationsentscheidung dazu war bei Abschluss des
Arbeitsvertrags bereits getroffen. Die Integration wurde im Mai 2010 abgeschlossen. Im Juli
2010 erhielt der Kläger die Mitteilung, dass sein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert
werde. Eine vormals freie Mitarbeiterin wurde in demselben Zeitraum als Redakteurin
angestellt. Ein dem Kläger zunächst in Aussicht gestellter Honorarrahmenvertrag kam nicht
zustande.
4 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es fehle an dem erforderlichen Sachgrund für die
Befristung des Arbeitsvertrags. Die Beklagte könne sich insbesondere nicht darauf berufen,
dass die „Eigenart der Arbeitsleistung“ nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG die Befristung
rechtfertige, weil die Beklagte im Unterschied zu den durch die Rundfunkfreiheit des Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunksendern ein Instrument der öffentlichen Arbeit des
Bundes im Ausland sei. Die Wahrnehmung der staatlichen Aufgabe komme ua. durch den
Programmauftrag in § 4 des Deutsche-Welle-Gesetzes (DWG) zum Ausdruck. Sie zeige
sich daran, dass die Gesetzgebungskompetenz für eine Auslandsrundfunkanstalt aus
Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG („auswärtige Angelegenheiten“) und die Verwaltungskompetenz aus
Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG („Auswärtiger Dienst“) folge. Die im DWG geregelten Vorgaben zur
Programmgestaltung, zur Besetzung der Organe der Beklagten sowie die vollständig vom
Bund abhängige Finanzierung begründeten eine so enge staatliche Lenkung der
programmgestaltenden Tätigkeit der Beklagten, dass sich diese nicht auf die Grundsätze
zur Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern berufen könne.
Sein Interesse an einer Dauerbeschäftigung sei unzureichend berücksichtigt worden.
5 Der Kläger hat beantragt
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im
Arbeitsvertrag vom 26. April 2007 vereinbarten Befristung zum 31. Dezember
2010 beendet ist;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen als
unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2010 fortbesteht.
6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf die Rechtsprechung zu
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG für die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit
programmgestaltenden Mitarbeitern berufen. Die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
gewährleistete Rundfunkfreiheit gestatte es ihr, die Programminhalte autonom zu gestalten
und sowohl die organisatorischen wie die personellen Vorkehrungen zu treffen, um den
Programmauftrag umfassend zu erfüllen. Der Rundfunkauftrag erfordere es, andere
Mitarbeiter mit anderen Auffassungen und Sprachkompetenzen einzustellen, um die
Berichterstattung anders, informativer oder für die Zielgruppe interessanter zu gestalten.
7 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge
weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
8 Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zu
Recht zurückgewiesen. Die Befristungskontrollklage des Klägers ist unbegründet. Die im
Arbeitsvertrag vom 26. April 2007 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags ist aufgrund
der Eigenart der Arbeitsleistung wirksam. Das Arbeitsverhältnis hat damit am
31. Dezember 2010 geendet.
9 A. Die Klage ist als Befristungskontrollklage zulässig.
10 I. Mit dem Antrag verfolgt der Kläger ausschließlich eine Befristungskontrollklage nach
§ 17 Satz 1 TzBfG. Dem Antrag zu 2., „festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zu
unveränderten Bedingungen als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember
2010 fortbesteht“, kommt keine eigenständige Bedeutung als allgemeine
Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Dies ergibt die Auslegung des
Klageantrags unter Hinzuziehung der Klagebegründung und der klarstellenden Erklärung
des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
Auf andere Beendigungstatbestände hat sich die Beklagte weder berufen noch sind sie
sonst zwischen den Parteien im Streit.
11 II. Bedenken gegen die Zulässigkeit des so verstandenen Antrags bestehen nicht.
Klagegegenstand und Klagegrund sind hinreichend bestimmt bezeichnet iSv. § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO. Eines besonderen Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es
nicht (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 10 mwN).
12 B. Der Befristungskontrollantrag ist unbegründet.
13 I. Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als
wirksam, denn der Kläger hat ihre Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig innerhalb der
Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Die Klage richtet sich gegen die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2010. Sie ist am 19. Januar 2011
beim Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten demnächst (§ 167 ZPO) am
24. Januar 2011 zugestellt worden.
14 II. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zulässig, weil sie
durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
15 1. Ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG liegt vor, wenn die Eigenart
der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Zu den von dieser Vorschrift erfassten
Arbeitsverhältnissen, bei denen eine Befristung wegen der Art der Tätigkeit ohne
Hinzutreten eines weiteren Sachgrundes vereinbart werden kann, zählen im Anschluss an
die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der vor In-Kraft-Treten des
TzBfG geltenden Rechtslage die Arbeitsverhältnisse der programmgestaltenden
Mitarbeiter der Rundfunkanstalten. Das folgt aus der Notwendigkeit, bei der Auslegung
des Begriffs des sachlichen Grundes iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG die für die Rundfunkanstalten
durch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Freiräume bei der
Wahl des Arbeitsvertragsinhalts zu berücksichtigen (vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR
495/05 - Rn. 10, BAGE 119, 138; BT-Drucks. 14/4374 S. 19). Der durch das TzBfG
gesetzlich ausgestaltete arbeitsrechtliche Bestandsschutz begrenzt als allgemeines
Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht nur die Rundfunkfreiheit, sondern wird auch seinerseits
durch die Freiheit des Rundfunks begrenzt (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11,
aaO; vgl. zum früheren Recht vor In-Kraft-Treten des TzBfG BVerfG 28. Juni 1983 - 1 BvR
525/82 - BVerfGE 64, 256, 261). Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst das
Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden
Programminhalte bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen
Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme
mitwirken. Grundsätzlich schließt dies auch die Entscheidung darüber ein, ob Mitarbeiter
fest oder nur für eine vorübergehende Dauer beschäftigt werden. Folglich kann die
Befristung der Arbeitsverträge mit programmgestaltend tätigen Arbeitnehmern mit der
Rundfunkfreiheit gerechtfertigt werden. Allerdings kommt der Rundfunkfreiheit gegenüber
dem Interesse des Arbeitnehmers an einer Dauerbeschäftigung kein genereller Vorrang
zu. Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der
Rundfunkanstalten und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (vgl. BAG
26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, 20 f., aaO; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 -
Rn. 38, BAGE 132, 59; vgl. zu diesen Grundsätzen auch BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR
491/93, 1 BvR 562/93, 1 BvR 624/98 - zu II 2 c bb der Gründe).
16 2. Danach ist die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 26. April 2007 vereinbarte Befristung
zum 31. Dezember 2010 durch die Eigenart des Arbeitsverhältnisses sachlich
gerechtfertigt. Die Beklagte kann sich auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
berufen. Der als Redakteur beschäftigte Kläger war programmgestaltender Mitarbeiter der
Beklagten. Sein nach Art. 12 Abs. 1 GG zu schützendes Interesse an einem unbefristeten
Arbeitsvertrag ist in der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Interessenabwägung
im Ergebnis ohne Rechtsfehler berücksichtigt worden.
17 a) Entgegen der Auffassung des Klägers kann sich die Beklagte als öffentlich-rechtliche
Auslandsrundfunkanstalt auf die Rundfunkfreiheit berufen (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR
482/12 - Rn. 45, 58; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 38, BAGE 132, 59). Sie
betreibt Rundfunk iSd. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
18 aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk. Der
verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff stellt auf die Herstellungs- und
Verbreitungsmethode ab. Er ist gekennzeichnet durch das sendetechnische Element
elektromagnetischer Schwingungen und durch das inhaltliche Kriterium der Ausrichtung
auf einen offenen Empfängerkreis (vgl. ErfK/Schmidt 13. Aufl. Art. 5 GG Rn. 90; Jarass in
Jarass/Pieroth GG 12. Aufl. Art. 5 Rn. 36). Geschützt sind alle Tätigkeiten, die mit der
Veranstaltung von Rundfunk zusammenhängen und nicht rein fernmeldetechnischen
Charakter tragen (ErfK/Schmidt Art. 5 GG Rn. 92). Der Inhalt der Sendungen ist für den
Rundfunkbegriff unerheblich (vgl. ErfK/Schmidt Art. 5 GG Rn. 91; Jarass in Jarass/Pieroth
Art. 5 Rn. 39). Träger des Grundrechts sind alle natürlichen und juristischen Personen, die
Rundfunk veranstalten (BVerfG 26. Februar 1997 - 1 BvR 2172/96 - zu C I 1 a der Gründe,
BVerfGE 95, 220). Das gilt nicht nur für private Veranstalter, sondern auch für die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Sie sind zwar Teil der Staatsorganisation im
weitesten Sinne, können aber im Rahmen ihrer Aufgaben Staatsunabhängigkeit verlangen
und erforderlichenfalls vor dem Bundesverfassungsgericht durchsetzen (vgl. BVerfG
13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] BVerfGE 59, 231).
Sofern der Staat durch Maßnahmen, welche die Rundfunkanstalten in ihrer geschützten
Tätigkeit beeinträchtigen, eingreift, können diese sich auf die Rundfunktätigkeit berufen.
Der Staat darf nicht selbst als Rundfunkbetreiber auftreten (BVerfG 12. März 2008 - 2 BvF
4/03 - [Hessisches Privatrundfunkgesetz] Rn. 95 mwN, BVerfGE 121, 30). Der Grundsatz
der Staatsfreiheit des Rundfunks schließt staatliche Maßnahmen nicht aus, welche der
Herstellung oder Erhaltung der Rundfunkfreiheit dienen; diese können
verfassungsrechtlich sogar geboten sein (BVerfG 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 -
[Hessisches Privatrundfunkgesetz] Rn. 96 mwN, aaO). Eine zu weitreichende
Einschränkung der Rundfunkfreiheit durch staatliche Maßnahmen führt grundsätzlich nicht
etwa dazu, dass die Rundfunkfreiheit entfiele und der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG nicht mehr eröffnet wäre. Hieran ist vielmehr erst dann zu denken, wenn eine
Rundfunkanstalt aufgrund ihrer Ausgestaltung derart in der Hand des Staates läge, dass
sich die Rundfunkfreiheit durch die Beseitigung einzelner sie unzulässig einschränkenden
Regelungen und Maßnahmen nicht herstellen ließe. Dann verstieße aber bereits die
Existenz und Gründung eines solchen „Staatsrundfunks“ gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
(vgl. BVerfG 28. Februar 1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 - [Deutschland-Fernsehen,
1. Rundfunkurteil] zu D III der Gründe, BVerfGE 12, 205).
19 bb) Hiernach genießt die Beklagte den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie betreibt
keinen „Staatsrundfunk“. Dass es sich bei der Beklagten um eine Auslandsrundfunkanstalt
handelt, ändert daran nichts. Deshalb ist auch der Gesetzgeber bei der Änderung des
Deutsche-Welle-Gesetzes vom 15. Dezember 2004 zutreffend davon ausgegangen, dass
die Beklagte in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fällt (vgl. Begründung zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 15/3278 S. 11 und S. 18; Begründung
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz über den deutschen
Auslandsrundfunk vom 22. Mai 1996 BT-Drucks. 13/4708 S. 20). Die Beklagte ist kein -
unzulässig errichteter - Staats- oder Regierungssender. Ihre Organisation liegt weder
vollkommen in der Hand des Staates noch ist ihr Programmauftrag auf die Verbreitung nur
einer bestimmten Meinung gerichtet. Entgegen der Auffassung des Klägers wird sie auch
nicht in bundeseigener Verwaltung iSd. Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG geführt; sie ist nicht Teil
des Auswärtigen Dienstes.
20 (1) Die Beklagte wird iSd. Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG als Anstalt des öffentlichen Rechts mit
dem Recht der Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 2 DWG) betrieben.
21 (a) Auch wenn Gesetzgebung und Verwaltung des Rundfunkwesens nach Art. 30, Art. 70
und Art. 83 GG grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen (vgl. BVerfG
28. Februar 1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 - [Deutschland-Fernsehen, 1. Rundfunkurteil]
zu E I der Gründe, BVerfGE 12, 205), folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für
eine Auslandsrundfunkanstalt aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG (vgl. Heintzen in
v. Mangoldt/Klein/Starck GG II 6. Aufl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 9; ebenso die Begründung
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz über den deutschen
Auslandsrundfunk vom 22. Mai 1996 in BT-Drucks. 13/4708 S. 20 sowie Gesetzentwurf
der Bundesregierung zur Änderung des DWG vom 10. Juni 2004 BT-Drucks. 15/3278
S. 11). Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die auswärtigen
Angelegenheiten.
22 (b) Unter auswärtigen Angelegenheiten im Sinn von Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG sind solche
Fragen zu verstehen, die für das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu anderen
Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere für die Gestaltung der
Außenpolitik, Bedeutung haben (vgl. BVerfG 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94, 1 BvR
2420/95, 1 BvR 2437/95 - [Telekommunikationsüberwachung] zu C III 1 a der Gründe,
BVerfGE 100, 313). Die Angebote der Beklagten als Auslandsrundfunkanstalt (§ 1 Abs. 1
DWG) dienen - wie sich aus § 4 DWG ergibt - der Darstellung Deutschlands in Europa und
auf anderen Kontinenten. Sie betreffen damit die Außenbeziehungen des deutschen
Staates zu anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen. Die Beklagte als
Auslandsrundfunkanstalt ist deshalb aber nicht Teil des Auswärtigen Dienstes iSd. Art. 87
Abs. 1 Satz 1 GG, sondern fällt unter Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. Heintzen in
v. Mangoldt/Klein/Starck Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 9; Hermes in Dreier (Hrsg.) Grundgesetz-
Kommentar Bd. III 2. Aufl. 2008 Art. 87 Rn. 28). Der Auswärtige Dienst meint nur
klassische diplomatische konsularische Gefüge (vgl. Sachs in Sachs (Hrsg.) Grundgesetz
6. Aufl. 2011 Art. 87 Rn. 27). Er besteht nach § 2 GAD aus dem Auswärtigen Amt
(Zentrale) und den Auslandsvertretungen, die zusammen eine einheitliche
Bundesbehörde unter Leitung des Bundesministers des Auswärtigen bilden.
Auslandsvertretungen sind Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate sowie ständige
Vertretungen bei zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen, § 3 GAD. Dazu
gehört die Beklagte nicht.
23 (2) Die Zusammensetzung der sowie die Bestimmungen zu den Kontrollgremien
(Rundfunkrat, § 31 DWG und Verwaltungsrat, § 36 DWG) und die Regelungen zu Wahl
und Aufgaben des Intendanten (§§ 40, 42 DWG) gewährleisten, dass die Beklagte nicht
vom Staat bestimmt wird. Weder im Rundfunkrat noch im Verwaltungsrat der Beklagten
besteht ein Übergewicht staatlicher oder staatsnaher Vertreter.
24 (a) Nach § 32 Abs. 1 DWG vertritt der Rundfunkrat bei der Beklagten die Interessen der
Allgemeinheit. Er beschließt über Fragen grundsätzlicher Bedeutung für die Beklagte,
berät den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten und wirkt auf die
Erfüllung des Programmauftrags hin. Von den 17 Mitgliedern des Rundfunkrats werden je
zwei Mitglieder vom Deutschen Bundestag und Bundesrat gewählt sowie drei von der
Bundesregierung benannt, § 31 Abs. 2 DWG. Die übrigen Mitglieder werden von im
Einzelnen genannten gesellschaftlichen Gruppen bestimmt, § 31 Abs. 3 DWG. Die
staatlichen oder staatsnahen Vertreter sind damit in der Minderheit. Die Bestimmung zu
Beschlüssen und Wahlen (§ 34 DWG) gewährleistet, dass die staatlichen oder
staatsnahen Vertreter nicht automatisch über die Mehrheit im Rundfunkrat verfügen. Zwar
können bei Beschlüssen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 DWG - je nach Anzahl der anwesenden
Mitglieder - die nach § 31 Abs. 2 DWG bestimmten Vertreter über die Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder verfügen. In Bereichen, die die Kontrolle der
Beklagten und jedenfalls mittelbar die Programmgestaltung betreffen können, schließen
§ 34 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 DWG eine solche Mehrheit jedoch aus. § 34 Abs. 2 Satz 2
DWG gewährleistet ua., dass die nach § 31 Abs. 2 DWG bestimmten Vertreter nicht allein
Verstöße gegen Programmgrundsätze feststellen können, da sie nicht über die Mehrheit
der Stimmen der Mitglieder verfügen. Gleiches gilt für die in § 34 Abs. 2 Satz 3 DWG
geregelten Beschlüsse, die einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder bedürfen. Auch
die Wahl des Intendanten nach § 34 Abs. 5 DWG erfordert mindestens die Stimmen der
Mehrheit der Mitglieder.
25 (b) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 DWG überwacht der Verwaltungsrat die Geschäftsführung des
Intendanten außerhalb der Programmgestaltung. Von den sieben Mitgliedern, aus denen
der Verwaltungsrat besteht, werden je ein Mitglied vom Deutschen Bundestag, vom
Bundesrat und von der Bundesregierung gewählt oder benannt, § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
DWG. Die übrigen Mitglieder werden vom Rundfunkrat aus den in § 31 Abs. 3 DWG
genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen gewählt, § 36 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 DWG. Die staatlichen oder staatsnahen Vertreter sind damit in der Minderheit. § 39
DWG gewährleistet wie § 34 DWG für den Rundfunkrat, dass die nach § 36 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 DWG bestimmten Vertreter bei Beschlüssen und Wahlen nicht automatisch über die
Mehrheit verfügen. Insbesondere für die Feststellung des Haushaltsplans und die
Zustimmung zum Beschluss über die Aufgabenplanung bedarf es der Mehrheit der
Stimmen der Mitglieder und nicht nur einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
26 (c) Auch der Intendant, der die Beklagte nach § 42 DWG selbständig leitet, wird nicht vom
Staat bestimmt. Er wird nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DWG vom Rundfunkrat gewählt, wobei
hierfür jedenfalls die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erforderlich ist, § 34 Abs. 5
Satz 2 DWG. Seine Abberufung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der
Mitglieder des Rundfunkrats, § 34 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 DWG.
27 (3) Der Programmauftrag der Beklagten ist nicht auf die Verbreitung nur einer bestimmten
Meinung gerichtet. Vielmehr wird er der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geforderten
Programmfreiheit gerecht.
28 (a) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt vor allem die Programmfreiheit. Sie gewährleistet, dass
Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich
an publizistischen Kriterien ausrichten können. Das Grundrecht verlangt eine positive
Ordnung, die sicherstellt, dass der Rundfunk die Vielfalt der Themen und Meinungen
aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen. Zu diesem Zweck
sind ua. materielle Regelungen notwendig, die an der Aufgabe des Rundfunks orientiert
sind und erreichen können, was Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit bewirken will (vgl.
BVerfG 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - [Rundfunkgebühren, 8. Rundfunkurteil,
Kabelgroschen] zu B II 1 a der Gründe, BVerfGE 90, 60).
29 (b) Diese an die Programmfreiheit zu stellenden Anforderungen gewährleistet das
Deutsche-Welle-Gesetz entgegen der Auffassung des Klägers unzweifelhaft. Nach § 4
DWG sollen die Angebote der Beklagten Deutschland als europäisch gewachsene
Kulturnation und freiheitlich verfassten demokratischen Rechtsstaat verständlich machen.
Sie sollen deutschen und anderen Sichtweisen zu wesentlichen Themen vor allem der
Politik, Kultur und Wirtschaft sowohl in Europa wie in anderen Kontinenten ein Forum
geben mit dem Ziel, Verständnis und Austausch der Kulturen und Völker zu fördern. Die
Beklagte fördert dabei insbesondere die deutsche Sprache. Weitere Regelungen zum
Programm enthalten §§ 5, 6, 6a, 9 und 10 DWG. So müssen Sendungen nach § 5 Abs. 2
Satz 1 DWG eine unabhängige Meinung ermöglichen und dürfen nicht einseitig eine
Partei oder sonstige politische Vereinigung, eine Religionsgemeinschaft, einen
Berufsstand oder eine Interessengemeinschaft unterstützen. Diese und die weiteren
Vorgaben gewährleisten, dass eine Vielfalt von Themen und Meinungen dargestellt
werden und zugleich die Grundrechte Dritter, insbesondere die Würde des Menschen
nach Art. 1 Abs. 1 GG, geschützt werden. Im Rahmen dieser weit umrissenen Vorgaben
kann die Beklagte frei bestimmen, welche Inhalte sie mit welchen redaktionellen Mitteln in
welchem Format zu welchem Zeitpunkt darstellt.
30 (4) Die Vorgaben im DWG zur Aufgabenplanung, zur Finanzierung sowie zur
Rechtsaufsicht führen nicht dazu, dass der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit wegen
einer staatlichen Beherrschung der Beklagten nicht eröffnet wäre. Es kann dahinstehen,
ob mit diesen Regeln unzulässige Eingriffe in den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
verbunden sind. Jedenfalls stellen sie insbesondere angesichts der Zusammensetzung
der Kontrollgremien und der im Programmauftrag angelegten Meinungsfreiheit nicht in
Frage, dass die Beklagte dem Schutzbereich dieses Grundrechts unterfällt.
31 b) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Abwägung zwischen den durch Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Belangen der Beklagten als Rundfunkanstalt und den durch
Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Belangen des Klägers an einer dauerhaften
Beschäftigung ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Abwägung
ist geboten, weil der Kläger programmgestaltend als Redakteur im Rundfunkbereich
beschäftigt war.
32 aa) Ist die Befristung des Arbeitsvertrags eines programmgestaltenden Mitarbeiters mit
einer Rundfunkanstalt auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen, ist eine einzelfallbezogene
Abwägung zwischen dem Bestandsschutz des Arbeitnehmers und den bei Bejahung des
Bestandsschutzes zu erwartenden Auswirkungen auf die Rundfunkfreiheit vorzunehmen.
Dazu sind die Belange der Rundfunkanstalt und des Arbeitnehmers im Einzelfall
abzuwägen, wobei den Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrags
notwendige Freiheit und Flexibilität nicht genommen werden darf. Einerseits ist zu
berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht das Bedürfnis der
Rundfunkanstalten für die Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern in
befristeten Arbeitsverhältnissen vor allem deshalb anerkennt, weil veränderte
Berichtsgegenstände, Programmtechniken, Wettbewerbslagen und Publikumsbedürfnisse
eine Veränderung der Programmstruktur erforderlich machen und im Regelfall nicht zu
erwarten ist, dass die bisher für die Programmgestaltung verantwortlichen Mitarbeiter
ausreichend geeignet sind, auch in den geänderten Programmstrukturen tätig zu werden
(BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR]
BVerfGE 59, 231; BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 24, BAGE 119, 138).
Andererseits ist die Interessenabwägung im Sinn einer praktischen Konkordanz
ergebnisoffen vorzunehmen. Es kommt nicht von vornherein einer Position ein
Übergewicht zu. Der sich aus den wechselseitigen Grundrechtspositionen ergebende
Konflikt schließt jede undifferenzierte Lösung aus, welche den Schutz des einen
Rechtsguts ohne ausführliche Würdigung dem Schutz des anderen Rechtsguts opfert.
Weder darf programmgestaltend tätigen Rundfunkmitarbeitern der arbeitsrechtliche
Bestandsschutz generell versagt werden noch dürfen bei der Entscheidung über diesen
Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die
Anstellungsverhältnisse dieser Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die
Verfassung geschützte Recht der Rundfunkbetreiber, frei von fremder Einflussnahme über
die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter zu bestimmen,
unberücksichtigt lässt (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [freier
Rundfunkmitarbeiter, WDR] aaO). Im Einzelfall kommt es insbesondere darauf an, mit
welcher Intensität der betroffene Mitarbeiter auf das Programm der Rundfunk- und
Fernsehanstalten Einfluss nehmen kann und wie groß die Gefahr im Falle eines
unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist, dass die Rundfunkanstalt nicht mehr den
Erfordernissen eines vielfältigen Programms und den sich künftig ändernden
Informationsbedürfnissen und Publikumsinteressen gerecht werden kann. Dabei kann
eine lang andauernde Beschäftigung ein Indiz dafür sein, dass bei einer Rundfunkanstalt
kein Bedürfnis nach einem personellen Wechsel besteht (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR
495/05 - Rn. 21, aaO). Es unterliegt der tatrichterlichen Würdigung durch das
Landesarbeitsgericht, welche Gesichtspunkte im Streitfall von Bedeutung sind (BAG
26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 27, aaO). Revisionsrechtlich kann die
Interessenabwägung nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe
verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche
Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR
495/05 - Rn. 21, aaO).
33 bb) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab genügt die Interessenabwägung im
angefochtenen Urteil.
34 (1) Das Landesarbeitsgericht hat seine Begründung nicht auf die Annahme beschränkt,
bei der Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Rundfunkredakteur sei lediglich zu
prüfen, ob die Rundfunkfreiheit es rechtfertige, den Kläger nach Ablauf der vorgesehenen
Vertragszeit durch einen anderen Mitarbeiter auszutauschen. Es hat zwar im
Ausgangspunkt ausgeführt, eine weitere Begründung, warum die Beklagte konkret bei
Ablauf des Vertrags einen solchen Austausch vornehmen wollte, sei nicht erforderlich.
Allein diese Annahme würde die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen.
Auch genügt hierfür nicht das vom Landesarbeitsgericht erkannte generelle Interesse der
Beklagten festzulegen, welche Zielgruppen vorrangig durch das Programm angesprochen
werden sollen, welche inhaltlichen Schwerpunkte dieses Programm haben und welche
Meinungsschwerpunkte das Programm repräsentieren soll. Vielmehr muss im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses das von der Rundfunkfreiheit gedeckte besondere Interesse an
einer zeitlich begrenzten Beschäftigung des programmgestaltenden Mitarbeiters bezogen
auf dessen konkrete Tätigkeit dessen Interesse an einer Dauerbeschäftigung überwiegen
(vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 22, BAGE 119, 138).
35 (2) Davon ist das Landesarbeitsgericht aufgrund seiner weiteren Erwägungen aber im
Ergebnis zutreffend ausgegangen. Trotz der recht knappen Interessenabwägung des
Landesarbeitsgerichts ist diese letztlich nicht zu beanstanden. Eine Zurückverweisung war
nicht erforderlich, da die für die Interessenabwägung wesentlichen Umstände feststehen
und vom Kläger weder behauptet noch sonst ersichtlich ist, dass nach einer
Zurückverweisung noch weitere Gesichtspunkte vorgetragen werden könnten, die ggf.
Anlass zu einer anderen Würdigung sein könnten.
36 (a) Allerdings teilt der Senat einerseits nicht uneingeschränkt die weitergehende
Erwägung, von einem überwiegenden Bestandsinteresse könne erst dann ausgegangen
werden, wenn ein programmgestaltender Rundfunkmitarbeiter „über eine besonders lange
Zeit besonders hervorragende Leistungen“ erbracht habe, sodass für die Arbeitgeberin
letztlich kein Zweifel daran bestehen könne, dass dieser Mitarbeiter auch in Zukunft bei
wechselnden Anforderungen flexibel und auf höchstem Niveau weiterhin redaktionell für
die Arbeitgeberin tätig sein könne. Andererseits hat das Bundesarbeitsgericht im
Unterschied zum Landesarbeitsgericht die vorherigen Beschäftigungen im Rahmen eines
Honorarrahmenvertrags bisher nicht zugunsten des programmgestaltenden Mitarbeiters
gewürdigt (vgl. BAG 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 88, 263).
37 (b) Auf beide Erwägungen kommt es aber letztlich nicht entscheidend an. Im Zeitpunkt der
erstmaligen Begründung des auf etwa 3 ½ Jahre befristeten Arbeitsverhältnisses, das
zudem in die Phase der bei Vertragsschluss beabsichtigten Zusammenlegung der Radio-
mit der Onlineredaktion fiel, durfte die Beklagte ihr Interesse an einer wechselnden
Anforderungen entsprechenden Programmgestaltung höher gewichten als das
Bestandsinteresse des Klägers an einer dauerhaften Anstellung als Redakteur.
Dementsprechend ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden, dass
die Beklagte bei Abschluss des ersten Arbeitsvertrags und unter Zugrundelegung der erst
fünf Jahre dauernden freien Zusammenarbeit davon habe ausgehen dürfen, ihr
Gestaltungs- und Abwechslungsrecht überwiege das Interesse des Klägers an einer
dauerhaften und dem Kündigungsschutzgesetz unterliegenden Zusammenarbeit.
38 C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Linsenmaier
Schmidt
Kiel
Busch
Strippelmann