Urteil des BAG vom 12.06.2007

BAG: Betriebliche Altersversorgung, Durchführungsweg, Ausschlussfrist, Verjährung, rücknahme der klage, verjährungsfrist, pensionskasse, hamburger, rechtshängigkeit, konsumgenossenschaft, geldschuld

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.6.2007, 3 AZR 186/06
Betriebliche Altersversorgung - Durchführungsweg, Ausschlussfrist, Verjährung
Leitsätze
1. Soweit sich das aus der Versorgungszusage ergibt, hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf
Einhaltung des (externen) Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung.
2. Tarifliche Ausschlussfristen erfassen den Anspruch auf Einhaltung des Durchführungsweges, zB
durch Abführung von Beiträgen, in aller Regel nicht.
3. § 18a BetrAVG regelt die Verjährung betriebsrentenrechtlicher Ansprüche umfassend: Soweit keine
regelmäßig wiederkehrenden Leistungen nach Satz 2 vorliegen, verjähren Ansprüche nach Satz 1 in
dreißig Jahren. Ansprüche auf Einhaltung eines betriebsrentenrechtlichen Durchführungsweges fallen
nicht unter Satz 2 der Bestimmung.
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm
vom 6. Juli 2005 - 3 Sa 655/05 - wird zurückgewiesen, soweit sie den
Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4. betrifft sowie
insoweit, als das Landesarbeitsgericht die Berufung gegen das
klageabweisende Urteil über die Zinsforderung gegen die Beklagte zu 5.
zurückgewiesen hat.
2. Im Übrigen wird das genannte Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm
aufgehoben und das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10. Februar 2005
- 6 (5) Ca 4925/04 - abgeändert:
Die Beklagte zu 5. wird verurteilt, auf das bei der Hamburger Pensionskasse
von 1905 bestehende Versicherungskonto der Klägerin - HPK
Bestandsnummer 311692.0 - weitere 2.291,64 Euro zu zahlen.
3. Von den gerichtlichen Kosten und den erstattungsfähigen außergerichtlichen
Kosten der Klägerin haben die Beklagte zu 5. 63 % und die Klägerin 37 % zu
tragen. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4.
hat die Klägerin zu tragen. Die Beklagte zu 5. hat ihre eigenen
außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten noch um die Verpflichtung der Beklagten zu 4. und 5., für die Zeit von März
1998 bis einschließlich Juni 2004 zugunsten der Klägerin Beiträge an die Hamburger
Pensionskasse abzuführen.
2 Die Klägerin ist am 6. Februar 1965 geboren. Sie war zunächst in der Zeit vom 1. Oktober 1984
bis zum 28. Februar 1998 bei der Konsumgenossenschaft D eG beschäftigt. Diese war
Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 4. Bei der Beklagten zu 4. war die Klägerin vom 1. März 1998
bis zum 15. März 1999 tätig. Das Arbeitsverhältnis ging sodann im Wege des Betriebsübergangs
auf die Beklagte zu 5. über.
3 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung der
Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MTV) Anwendung.
§ 24 dieses Tarifvertrages lautet:
㤠24
Verfallklausel
(1) Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen wie folgt:
a) 3 Monate nach Fälligkeit:
Ansprüche auf Abgeltung von Überstunden;
b) spätestens 3 Monate nach Ende des Urlaubsjahres bzw. Beendigung des
Arbeitsverhältnisses:
Ansprüche auf Urlaub, Urlaubsabgeltung und Sonderzahlungen;
c) 6 Monate nach Fälligkeit:
alle übrigen aus Tarifvertrag und Arbeitsverhältnis entstandenen finanziellen
Ansprüche.
(2) Die Ansprüche verfallen nicht, sofern sie innerhalb der vorgenannten Fristen
schriftlich geltend gemacht worden sind.
(3) Vorstehende Fristen gelten als Ausschlussfristen.
(4) ...“
4 Die Konsumgenossenschaft D eG gewährte ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung in einem Gesamtversorgungssystem über eine Gruppenunterstützungskasse
sowie eine Pensionskasse, nämlich der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG (im
Folgenden: HPK). Angewendet wurden die besonderen Bedingungen für die Versichertengruppe E
(im Folgenden: BBE). Danach zahlten die Unternehmen an die Kasse für jeden bei ihnen
beschäftigten Versicherten monatliche Beiträge in Höhe von 7,5 % des versicherungspflichtigen
Einkommens auf der Basis der Vergütung des Monats Januar des jeweiligen Jahres. An den
Beitragszahlungen beteiligten die Unternehmen die Versicherten mit einem persönlichen Beitrag in
Höhe von 3 % des in den BBE näher definierten versicherungspflichtigen Einkommens.
5 Die Konsumgenossenschaft D eG widerrief die Versorgungszusage mit Wirkung ab dem
1. Januar 1998 und stellte ab diesem Zeitpunkt Beitragsleistungen an die HPK zugunsten der
Klägerin ein. Die Klägerin zahlte ihren 3 %igen Anteil weiter. Im Zusammenhang mit gerichtlichen
Auseinandersetzungen, die zu Lasten der Arbeitgeber ausgingen, erklärten die Beklagten zu 4.
und 5. im vorliegenden Verfahren, aus diesem Widerruf keine Rechte mehr herleiten zu wollen.
6 Nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 5. kam es zwischen der Beklagten zu 4. und
dem bei ihr gebildeten Betriebsrat zu einem Versuch, die betriebliche Altersversorgung neu zu
regeln und schließlich abzulösen. Eine ihr von der Beklagten zu 4. übergebene Erklärung, die auf
Ablösung der Versorgungszusage gerichtet war, unterzeichnete die Klägerin nicht.
7 Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin - rechnerisch unstreitig - von der Beklagten zu
4. für anteilige Zeiträume 1998 und für 1999 die Abführung von insgesamt 492,37 Euro sowie von
der Beklagten zu 5. folgende Abführungen:
für April 1999 bis Dezember 1999 361,23 Euro
für 2000
408,33 Euro
für 2001
445,46 Euro
für 2002
445,50 Euro
für 2003
445,50 Euro
für 2004
371,25 Euro
8 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es bestehe weiterhin die Verpflichtung ihres
Arbeitgebers, 4,5 % des versicherungspflichtigen Einkommens an die HPK auf ihr dortiges
Versicherungskonto abzuführen.
9 Nach einer Rücknahme der Klage gegen die früheren Beklagten zu 1. bis 3. hat die Klägerin
zuletzt erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu 4. zu verurteilen, auf ihr Versicherungskonto einen Betrag von 492,37 Euro
nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
die Beklagte zu 5. zu verurteilen, auf dieses Konto einen Betrag von 1.660,52 Euro sowie
von weiteren 816,75 Euro - jeweils nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit - auf dieses Konto zu überweisen sowie festzustellen, dass die
Beklagte zu 5. verpflichtet ist, für die Dauer der Verpflichtung zur Zahlung von Gehalt,
längstens für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, monatlich 7,5 % des
versicherungspflichtigen Einkommens iSd. BBE zu zahlen.
10 Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag entsprochen und die Beklagte zu 5. verurteilt, an
die Klägerin 185,63 Euro nebst Zinsen für die zweite Jahreshälfte 2004 zu zahlen. Im Übrigen hat
es die Klage abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts findet sich der Satz:
„Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.“ Nur die Klägerin hat
Berufung eingelegt und in der Sache zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu 4. zu verurteilen, auf das bei der Hamburger Pensionskasse von
1905 bestehende Versicherungskonto der Klägerin - HPK Bestandsnummer
311692.0 - einen Betrag von 492,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu 5. zu verurteilen, auf das bei der Hamburger Pensionskasse von
1905 bestehende Versicherungskonto der Klägerin - HPK Bestandsnummer
311692.0 - einen Betrag von weiteren 2.291,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit bezüglich des
Betrages von 1.660,52 Euro und im Übrigen seit dem 11. Januar 2005 zu zahlen.
11 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die
rückständigen Beiträge seien nicht geschuldet, weil sie verfallen, jedenfalls aber verjährt seien.
12 Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr zuletzt verfolgtes Klageziel weiter. Die Beklagte
begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
13 A. Die Revision ist nicht begründet, soweit es um die Klage gegen die Beklagte zu 4. geht.
Hingegen ist sie hinsichtlich der Beklagten zu 5. mit Ausnahme des Zinsanspruchs begründet.
14 I. Die gegen die Beklagte zu 4. gerichtete Revision ist unbegründet, weil insoweit die Berufung der
Klägerin bereits unzulässig war und es deshalb an einer auch in der Revisionsinstanz von Amts
wegen zu prüfenden Prozessfortführungsvoraussetzung fehlt (vgl. zuletzt BAG 23. März 2004 -
3 AZR 35/03 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 36 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 38, zu I 1 der Gründe) .
Nach § 64 Abs. 2 Buchst. a und b ArbGG kann die Berufung nur eingelegt werden, wenn sie
entweder in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist oder wenn der Wert des
Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
15 Das Arbeitsgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Es hat keine dahingehende Entscheidung in
den Tenor aufgenommen, was aber erforderlich gewesen wäre (§ 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG). Der
Hinweis auf die Zulässigkeit der Berufung in der Rechtsmittelbelehrung reicht daher nicht. Der
Wert des gegen die Beklagte zu 4. gerichteten Antrags und damit die für die Zulässigkeit der
Berufung maßgebliche Beschwer entspricht dem geltend gemachten Betrag von 492,37 Euro.
16 II. Die Revision gegen die Beklagte zu 5. ist dagegen hinsichtlich der Hauptforderung begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Abführung der von ihr geltend gemachten Beiträge an die HPK
durch die Beklagte zu 5. Der Zeitablauf steht dem nicht entgegen.
17 1. Auf Grund der ständigen Handhabung durch die Konsumgenossenschaft D eG als
Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 4. entstand ein Versorgungsanspruch aus betrieblicher
Übung. Danach hatte die Arbeitgeberin der Klägerin betriebliche Altersversorgung entsprechend
den BBE auf der Grundlage eines Beitrages in Höhe von 4,5 % des versicherungspflichtigen
Einkommens der Klägerin zu gewähren. Die betriebliche Übung kommt als Anspruchsgrundlage
für Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung in Betracht (nunmehr § 1b Abs. 1 Satz 4
BetrAVG). In diese Verpflichtung, die dann die Beklagte zu 4. traf, ist die Beklagte zu 5. im Wege
des Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) eingetreten.
18 2. Der damit gegen die Beklagte zu 5. gerichtete Anspruch auf Gewährung einer betrieblichen
Altersversorgung richtet sich - wie es dem rechtskräftigen Feststellungsurteil entspricht - auch auf
Abführung von Beiträgen an die HPK.
19 Betriebsrentenrechtlich ist (vgl. nunmehr § 1 Abs. 1 BetrAVG) zu unterscheiden zwischen der
Versorgungszusage (Satz 1), der Bestimmung des internen oder externen Durchführungsweges
(Satz 2) und dem aus der Einstandspflicht (Satz 3) folgenden Verschaffungsanspruch als
Erfüllungsanspruch (vgl. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, zu B III 2 b bb der
Gründe) . Sagt der Arbeitgeber dagegen nur die Abführung bestimmter Beiträge zu - reine
Beitragszusage -, handelt es sich nicht um betriebliche Altersversorgung iSd. BetrAVG (dazu BAG
7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1, zu B I 2 a der Gründe) .
20 Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der
Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungsweges andererseits
ergeben kann, betrifft also Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage
getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt (BAG 23. März
1999 - 3 AZR 631/97 (A) - BAGE 91, 155, zu II 5 b aa der Gründe) . Er ist zudem gegeben, wenn
der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt.
Der betriebsrentenrechtliche Anspruch des Arbeitnehmers richtet sich deshalb in erster Linie
darauf, dass der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung tatsächlich entsprechend dem
zugesagten Durchführungsweg gestaltet, zB den versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in der
Zusatzversorgungskasse versichert (für einen derartigen Fall BAG 29. August 2000 - 3 AZR
201/00 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 55 = EzA BetrAVG § 1
Zusatzversorgung Nr. 12, zu II 1 der Gründe) . Die Einstandspflicht stellt lediglich sicher, dass bei
Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende
Leistungen erbracht werden.
21 Aus der Entscheidung des Senats vom 7. März 1995 (- 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, zu B V 1 c
der Gründe) folgt nichts anderes. In diesem Fall ging es um einen auf Gleichbehandlung
gestützten Anspruch, wobei wegen der gleichheitswidrigen Satzung der Versorgungskasse der
Durchführungsweg über diese Kasse nicht zur Verfügung stand. Ein grundsätzliches Recht des
Arbeitgebers, den Durchführungsweg frei selbst zu wählen, hat der Senat in dieser Entscheidung
nicht angenommen.
22 Ob und inwieweit die Versorgungszusage nicht nur den Anspruch auf Leistung einer Betriebsrente
begründet, sondern darüber hinaus auch ein Anspruch auf Einhaltung eines bestimmten
Durchführungsweges besteht, richtet sich daher nach den Festlegungen, die im Verhältnis
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen werden bzw. in diesem Verhältnis verbindlich
sind (vgl. BAG 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, zu I 1 b der Gründe) . Ein
Anspruch auf Durchführung in einer bestimmten Art - insbesondere durch Abführung der Beiträge -
besteht dann, wenn sich dies aus der maßgeblichen Rechtsgrundlage ergibt.
23 Soweit danach ein externer Durchführungsweg maßgeblich ist, handelt es sich auch nicht um eine
den Arbeitgeber vor dem Hintergrund der Eintrittspflicht und des daraus folgenden
Verschaffungsanspruchs unnötig belastende Ansicht. Dagegen sprechen schon praktische
Gründe. Die Abwicklung über einen externen Versorgungsträger, deren Zweck die Erbringung von
Leistungen auf betriebliche Altersversorgung ist, kann die Durchführung der betrieblichen
Alterversorgung zugunsten des Arbeitnehmers zumindest wesentlich erleichtern. Soweit der
externe Durchführungsweg den Zugriff des Arbeitgebers auf erbrachte Zahlungen ausschließt, ist
auch eine Vermögenstrennung der geleisteten Beiträge vom Vermögen des Arbeitgebers
sichergestellt. Das hat in der Insolvenz die Folge, dass Ansprüche aus der Versorgungszusage,
auch soweit sie noch nicht gesetzlich unverfallbar sind, insoweit abgesichert sind (vgl. BAG
26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - BAGE 65, 208, zu 2 b der Gründe; 26. Juni 1990 - 3 AZR 2/89 - AP
BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1, zu 2 b der Gründe für einen Fall
der Direktversicherung) .
24 Im vorliegenden Fall ging die maßgebliche betriebliche Übung auf die Durchführung der
Versicherung über Zahlung von Beiträgen an die HPK. Im Hinblick auf diese Praxis richtet sich der
aus der betrieblichen Übung folgende Anspruch nicht nur auf die Leistung einer Betriebsrente,
sondern auch auf die Leistung von Beiträgen an die HPK und damit auf Einhaltung des sich aus
der betrieblichen Übung ergebenden Durchführungsweges.
25 Über die Höhe der abzuführenden Beiträge besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 5.
kein Streit.
26 3. Dieser Anspruch ist weder verfallen noch verjährt.
27 a) § 24 MTV greift nicht ein.
28 Das folgt allerdings - anders als bei laufenden Betriebsrenten (dazu BAG 14. Oktober 1998 -
3 AZR 377/97 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 47 = EzA BetrAVG § 1
Zusatzversorgung Nr. 9, zu II 3 b der Gründe; 13. Dezember 1988 - 3 AZR 252/87 - AP BetrAVG
§ 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 22 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 53, zu 3 der Gründe)
- nicht daraus, dass der Anspruch erst bei Eintritt des Versorgungsfalles fällig würde. Eine am
Zweck tariflicher Ausschlussfristen orientierte Auslegung ergibt jedoch, dass die Regelung hier
nicht einschlägig ist. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.
Sie sollen die kurzfristige Abwicklung von Ansprüchen sicherstellen, aber nicht Ansprüche
beschneiden, deren Verletzung sich erst auswirkt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der
Ruhestand beginnt (BAG 17. Dezember 1991 - 3 AZR 44/91 - AP BetrAVG § 1
Zusatzversorgungskassen Nr. 32 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 57, zu 5 der Gründe) .
Diese Funktion können Ausschlussfristen im Zusammenhang mit der betrieblichen
Altersversorgung nicht erfüllen. Das hat der Senat für den Anspruch auf laufende Betriebsrenten
entschieden, der seiner Natur nach auf lange zurückliegende Vorgänge, nämlich das
Arbeitsverhältnis, abstellt (BAG 27. Februar 1990 - 3 AZR 216/88 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen
Nr. 107 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 83, zu 2 c der Gründe) . Es gilt darüber hinaus im
Betriebsrentenrecht allgemein und auch für den hier streitbefangenen Anspruch auf Einhaltung des
Durchführungsweges:
29 Der Durchführungsweg dient dazu, die Auszahlung der Betriebsrenten zu ermöglichen. Es geht
damit um eine Handlung, die der späteren Erfüllung des Anspruchs aus der Versorgungsordnung
durch Leistung im Versorgungsfall dient. Sie ist deshalb Teil des betriebsrentenrechtlichen
Systems, das seiner Natur nach zeitlich auseinander liegende Vorgänge verbindet, nämlich das
Arbeitsverhältnis und die Auszahlung der Betriebsrenten nach dessen Beendigung. Gerade in
diesem zeitlichen Abstand besteht die betriebsrentenrechtliche Besonderheit, wegen derer
Ausschlussklauseln in aller Regel nicht auf betriebsrentenrechtliche Ansprüche anwendbar sind.
30 Die Funktion des Anspruchs auf Einhaltung auch eines externen Durchführungsweges, zur
Sicherung der späteren Erfüllung nötige Handlungen bereits jetzt verlangen zu können, begründet
im Übrigen auch eine Nähe zum betriebsrentenrechtlichen Stammrecht. Dieses unterliegt als
solches den üblichen Verfallklauseln ohnehin nicht (BAG 27. Februar 1990 - 3 AZR 216/88 - AP
TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 107 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 83) .
31 Dieses Ergebnis entspricht auch praktischen Erwägungen. Während bei den üblicherweise im
Arbeitsverhältnis entstehenden Ansprüchen der Anspruchsberechtigte die Nichterfüllung sofort
bemerkt, wirken sich etwa unterbliebene Beitragszahlungen erst bei Eintritt des Versorgungsfalles
aus. Erst dann stellt sich die Frage, an wen sich der Arbeitnehmer für seine Betriebsrente wenden
muss, an den Versorgungsträger oder den Arbeitgeber, und erst dann steht fest, ob sich
insolvenzrechtliche Probleme stellen (vgl. einerseits BAG 17. November 1992 - 3 AZR 51/92 -
BAGE 71, 364; andererseits BVerwG 28. Juni 1994 - 1 C 20.92 - BVerwGE 96, 160) . Der
Verschaffungsanspruch ändert daran nichts.
32 b) Auch Verjährung ist nicht eingetreten.
33 Dabei kommt es nicht darauf an, ob der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung
des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 anzuwendende
§ 18a BetrAVG oder das vorher geltende Verjährungsrecht des BGB aF anzuwenden ist. In beiden
Fällen beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre und ist noch nicht abgelaufen.
34 aa) § 18a BetrAVG legt in Satz 1 fest, dass der Anspruch auf Leistung aus der betrieblichen
Altersversorgung in 30 Jahren verjährt. Satz 2 bestimmt, dass Ansprüche auf regelmäßig
wiederkehrende Leistungen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des BGB
unterliegen. Die Regelung ist abschließend. Soweit Ansprüche nicht unter § 18a Satz 2 BetrAVG
fallen, verbleibt es bei der 30jährigen Verjährungsfrist in Satz 1. § 18a Satz 2 BetrAVG unterwirft
regelmäßig wiederkehrende Leistungen der kürzeren Verjährungsfrist des BGB, weil sie dem
Betriebsrentner unmittelbar zugute kommen. Da der Berechtigte hier unmittelbar die Auswirkungen
einer unterbliebenen Zahlung bemerkt, ist dies gerechtfertigt. Da - wie dargelegt - die Einhaltung
des Durchführungsweges, insbesondere Beitragszahlungen, dem Arbeitnehmer nicht unmittelbar
zugute kommt, sondern der Erfüllung des Betriebsrentenanspruchs im Versorgungsfall und damit
der Ermöglichung der erst später regelmäßig fällig werdenden Betriebsrentenleistungen dient, fällt
dieser Anspruch nach dem Zweck der Vorschrift nicht unter Satz 2.
35 bb) Nichts anderes gilt bei Anwendung des BGB aF. Der Senat hat unterschieden zwischen dem
betriebsrentenrechtlichen Stammrecht, das der 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB aF
unterfiel, und einzelnen Betriebsrentenleistungen, die der kürzeren zweijährigen Verjährungsfrist
nach § 196 Nr. 8 oder 9 BGB aF unterfielen (BAG 15. September 1992 - 3 AZR 438/91 - AP
BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 39, zu II 3 b der Gründe; 27. Januar 1998 - 3 AZR
415/96 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 45 = EzA BetrAVG § 1
Zusatzversorgung Nr. 7, zu B I 5 a der Gründe) . Auch dieser Unterscheidung lag letztlich die
Erwägung zugrunde, dass dem Arbeitnehmer unmittelbar zugute kommende
Betriebsrentenleistungen wie Lohnleistungen zu behandeln sind, wohingegen grundlegende
Ansprüche erst nach 30 Jahren verjähren. Ansprüche auf Einhaltung des Durchführungsweges,
die die Erfüllung des Versorgungsanspruchs zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen sollen, sind
nicht den von § 196 Nr. 8 und 9 BGB aF erfassten Entgeltansprüchen gleichzustellen.
36 III. Hinsichtlich der Zinsen ist die Revision unbegründet.
37 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zinsen aus Verzug oder unter dem Gesichtspunkt der
Rechtshängigkeit (§§ 288, 291 BGB aF und nF). Diese Bestimmungen setzen voraus, dass eine
Geldschuld besteht. Eine Geldschuld ist die Verpflichtung zur Verschaffung des in Geld
verkörperten Vermögenswertes. Geldschulden sind alle auf Zahlungen gerichteten
Verbindlichkeiten und nur diese. Dabei kommt es darauf an, ob die Zahlungspflicht gegenüber dem
Anspruchsinhaber besteht. Das kann zwar auch der Fall sein, wenn - wie beim Lohnsteuerabzug
oder der Zahlung des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag - die Zahlung an
Dritte aus dem Vermögen des Arbeitnehmers mit dem Ziel erfolgt, dem Dritten Leistungen
zukommen zu lassen, die der Arbeitnehmer zu tragen hat. In diesen Fällen ist die Zahlung an den
Dritten zugleich Erfüllung einer Geldschuld an den Arbeitnehmer (ausführlich Großer Senat des
BAG 7. März 2001 - GS 1/00 - BAGE 97, 150) . So liegt es bei der Pflicht des Arbeitgebers, eine
betriebliche Altersversorgung dadurch durchzuführen, dass er Beiträge an eine
Zusatzversorgungskasse leistet, nicht. Vielmehr erfüllt der Arbeitgeber eine eigene
Leistungspflicht. Die Pflicht zur Tragung der Beiträge obliegt ihm. Etwas anderes gilt nur, wenn der
Arbeitnehmer eigene Beiträge zu leisten hat, die der Arbeitnehmer einzubehalten und an die Kasse
abzuführen hat. Darum geht es hier nicht. Die von der Klägerin zu tragenden Beiträge an die HPK
sind nicht Streitgegenstand.
38 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Der Senat ist dabei nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG
von einer Begrenzung des Streitwertes auf den dreijährigen Unterschiedsbetrag ausgegangen.
Diese Regelung gilt hier, obwohl hinsichtlich arbeitsrechtlicher Ansprüche nur von „Ansprüchen
von Arbeitnehmern“ die Rede ist, auch für Betriebsrentenansprüche. Diese wurzeln im
Arbeitsverhältnis, so dass die Regelung nach ihrem Sinn, das Kostenrisiko bei arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten zu begrenzen, anwendbar ist. Dass ein höherer Betrag eingeklagt wurde, ist
unerheblich, da rückständige Beträge nach § 42 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz GKG nicht
hinzuzurechnen sind. Der Streitwert beträgt deshalb 445,50 Euro (Differenz für 2003) x drei, also
insgesamt 1.336,50 Euro. Die errechnete Kostenquote ergibt sich daraus, dass die Klägerin mit
einem Betrag von 492,37 Euro unterlegen ist.
Reinecke
Kremhelmer
Zwanziger
V. Ludwig
H.-
J. Schepers