Urteil des BAG vom 24.04.2008

Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs - Luftfahrtunternehmen

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 23.2.2010, 1 ABR 65/08
Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs - Luftfahrtunternehmen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des
Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. April 2008 - 9 TaBV 296/07 - wird
zurückgewiesen.
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.
2 Die Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Antragstellerin ist die bei ihr nach dem
„Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal“ vom 15. November 1972 (TV PV) iVm.
§ 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG errichtete Gruppenvertretung der Copiloten.
3 Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind die Wechselmöglichkeiten zwischen Flugzeugtypen und
die Beförderung zum Kapitän im „Tarifvertrag über Wechsel und Förderung“ idF vom 1. Dezember
2006 (TV WeFö Nr. 3) geregelt . In § 7 Abs. 3 und 9 TV WeFö Nr. 3 ist bestimmt:
„(3)
Jede freie Stelle, die im Wege der Förderung oder im Wege des Wechsels von
einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster besetzt werden soll, wird unter
Bekanntgabe der vom Bewerber zu erfüllenden Bedingungen durch Aushang in
geeigneter Weise bekannt gemacht. …
(9)
Kann die nach Abs. (3) auf einem Wechselmuster zu besetzende Stelle nicht nach
vorstehenden Regelungen mit Bewerbern besetzt werden, so erfolgt die Besetzung
- soweit die Auswahl der Bewerber nicht durch die Betriebspartner in einer
Betriebsvereinbarung oder einem entsprechenden Einigungsstellenspruch geregelt
ist - von den Ausbildungsmustern nach positiver Seniorität (§ 2 Abs. (2)).“
4 Nachdem sich die Beteiligten nicht einigen konnten, wie die Stellen für Copiloten auf dem
Wechselmuster A 340, für die nicht genügend freiwillige Bewerber zur Verfügung standen, besetzt
werden sollten, bestellte das Arbeitsgericht auf Antrag der Arbeitgeberin einen
Einigungsstellenvorsitzenden. Die Einigungsstelle fasste am 20. April 2007 unter Beteiligung des
Vorsitzenden einen Spruch über die „Zwangsschulung FO A 340“. Danach sind die
ausgeschriebenen Stellen, sofern sie nicht durch freiwillige Bewerber besetzt werden können, in
der Zeit von Mai bis Dezember 2007 nach dem Grundsatz der sog. negativen Seniorität zu
besetzen.
5 Die Gruppenvertretung hat die Auffassung vertreten, der Einigungsstellenspruch sei unwirksam.
§ 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 erlaube eine Abweichung von der tariflichen Regelung nur durch
freiwillige Betriebsvereinbarung oder durch einen Einigungsstellenspruch, dem sich die
Betriebsparteien unterwerfen, nicht dagegen durch einen gegen den Willen einer Betriebspartei
ergehenden Spruch.
6 Die Gruppenvertretung hat beantragt
festzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom 20. April 2007 zur „Bereederung
des Flugzeugmusters A 340 für das Jahr 2007“ unwirksam ist.
7 Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt.
8 Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde
der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin weiterhin die Abweisung des Antrags.
9 B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Der Spruch der
Einigungsstelle vom 20. April 2007 ist unwirksam.
10 I. Beteiligte des Beschlussverfahrens sind gem. § 83 Abs. 3 ArbGG die Gruppenvertretung der
Copiloten sowie die Arbeitgeberin. Das nach § 12 TV WeFö Nr. 3 gebildete gemeinsame
paritätische Gremium war nicht zu beteiligen. Dessen materielle Rechtspositionen sind von der
Entscheidung über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs nicht unmittelbar betroffen. § 7
Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 begründet kein Mitbestimmungsrecht des gemeinsamen paritätischen
Gremiums. Dieses ist auch keine Personalvertretung iSd. § 3 TV PV iVm. § 117 Abs. 2 BetrVG.
11 II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die
Arbeitgeberin in der Rechtsbeschwerde keinen Antrag gestellt hat. Ihrem Vorbringen in der
Rechtsbeschwerdebegründung ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sie unter Aufhebung
und Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen die Abweisung des Antrags der
Gruppenvertretung begehrt. Ein ausdrücklicher Antrag ist insoweit nicht erforderlich (BAG
22. Oktober 1985 - 1 ABR 81/83 - zu B I der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 24 = EzA BetrVG
1972 § 99 Nr. 43).
12 III. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
13 1. Der Antrag der Gruppenvertretung ist zulässig.
14 a) Die nach den Bestimmungen des TV PV iVm. § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG errichtete
Gruppenvertretung der Copiloten ist antragsbefugt .
15 b) Der Feststellungsantrag ist zulässig.
16 aa) Streiten die Betriebsparteien über die Rechtswirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle,
ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle und nicht dessen
Aufhebung zu beantragen. Eine gerichtliche Entscheidung nach § 97 Abs. 6 Satz 2 TV PV, der
§ 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG nachgebildet ist, hat nur feststellende und nicht rechtsgestaltende
Wirkung (vgl. BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 14, AP BetrVG 1972 § 21b Nr. 5).
17 bb) Die Gruppenvertretung hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung iSv. § 256
Abs. 1 ZPO. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines
Einigungsstellenspruchs besteht, soweit und solange diesem ein betriebsverfassungsrechtlicher
Konflikt zugrunde liegt und dieser fortbesteht. Hat ein solcher Konflikt zwar zunächst bestanden,
ist er aber aufgrund veränderter tatsächlicher Umstände gegenstandslos geworden, kann ein
ursprünglich gegebenes Feststellungsinteresse entfallen. Dies ist anzunehmen, wenn der den
Konflikt auslösende Vorgang abgeschlossen ist, ohne dass sich aus ihm fortbestehende
Rechtswirkungen für die Zukunft ergeben (BAG 19. Februar 2002 - 1 ABR 20/01 - BAGE 100, 281,
285). Da in dem Einigungsstellenspruch vom 20. April 2007 Verweildauern festgelegt sind, die für
die Copiloten unstreitig immer noch Geltung beanspruchen, besteht trotz der zeitlichen
Begrenzung des Einigungsstellenspruchs auf das Jahr 2007 ein rechtliches Interesse an der
begehrten Feststellung. Die Gruppenvertretung kann nach wie vor gerichtlich klären lassen, ob der
Beschluss der Einigungsstelle die fehlende Einigung zwischen ihr und der Arbeitgeberin ersetzen
konnte (vgl. BAG 20. Juli 1999 - 1 ABR 66/98 - zu B I der Gründe, AP BetrVG 1972 § 76
Einigungsstelle Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 67).
18 2. Der Antrag der Gruppenvertretung ist begründet. Die Einigungsstelle ist zu Unrecht vom
Bestehen eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts ausgegangen.
19 a) Die Zuständigkeit der Einigungsstelle folgt nicht daraus, dass sie sich mit Zwischenbeschluss
vom 20. April 2007 für zuständig erklärt hat und eine Anfechtung dieses Beschlusses unterblieben
ist. Ein solcher Zwischenbeschluss der Einigungsstelle, mit dem diese ihre Zuständigkeit bejaht,
stellt keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Regelung dar (BAG
22. November 2005 - 1 ABR 50/04 - BAGE 116, 235, 238). Die Frage der Zuständigkeit der
Einigungsstelle unterliegt vielmehr der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle im Rahmen der
Überprüfung der Wirksamkeit des abschließenden Beschlusses der Einigungsstelle.
20 b) Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zur Regelung der Besetzung der Wechselmuster ergibt
sich nicht aus § 84 Abs. 3 und 4 TV PV. Danach kann die Gesamtvertretung vom Arbeitgeber die
Aufstellung von Auswahlrichtlinien für Versetzungen und Umgruppierungen verlangen, wenn über
die Fälle des Vollzugs der in anderen Tarifverträgen oder in Betriebsvereinbarungen enthaltenen
Versetzungs- und Umgruppierungstatbestände hinaus ein praktisches Bedürfnis zur
Richtlinienbindung erkennbar wird. Dieses Recht besteht jedoch nur für die Gesamtvertretung und
nicht für die Gruppenvertretung. Nur die fehlende Einigung zwischen der Gesamtvertretung und
dem Arbeitgeber kann in diesen Angelegenheiten durch einen verbindlichen Spruch der
Einigungsstelle ersetzt werden.
21 c) § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 eröffnet den Betriebsparteien kein erzwingbares
Mitbestimmungsrecht.
22 aa) Schon der Wortlaut der Regelung spricht entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht mit
hinreichender Klarheit dafür, dass der Tarifvertrag den Betriebsparteien ein erzwingbares
Mitbestimmungsrecht eröffnet. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte Formulierung „soweit
die Auswahl der Bewerber nicht durch die Betriebspartner in einer Betriebsvereinbarung oder
einem entsprechenden Einigungsstellenspruch geregelt ist“ erfasst auch ein Normverständnis,
wonach die Regelung durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung oder einen
Einigungsstellenspruch, dem sich beide Seiten im Voraus unterworfen oder den sie nachträglich
angenommen haben, zu erfolgen hat.
23 bb) Der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht gegen die Einräumung eines erzwingbaren
Mitbestimmungsrechts in § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3.
24 (1) Der TV WeFö Nr. 3 baut auf den Bestimmungen des TV PV auf, der gemäß § 117 Abs. 2
Satz 1 BetrVG die Personalvertretung bei der Arbeitgeberin regelt. Im TV PV ist im Einzelnen
bestimmt, in welchen Fällen die fehlende Einigung zwischen den Betriebsparteien durch
Beschluss der Einigungsstelle ersetzt wird (vgl. ua. § 77 Abs. 2, § 84 Abs. 2 TV PV). § 78 TV PV
lässt darüber hinaus freiwillige Betriebsvereinbarungen zu. Ergänzend hierzu bestimmt § 97 Abs. 7
TV PV, dass die Einigungsstelle außerhalb der im TV PV genannten Fälle auch tätig wird, wenn
beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen
ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Personalvertretung allerdings nur, wenn
beide Seiten sich dem Spruch im Voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
Nach der Systematik des TV PV besteht damit nur dann ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht,
wenn im Tarifvertrag die Ersetzung der fehlenden Einigung der Betriebsparteien durch Spruch der
Einigungsstelle ausdrücklich vorgesehen ist. Andernfalls können nur freiwillige
Betriebsvereinbarungen geschlossen werden. In diesen Fällen kann die Einigungsstelle nur nach
Maßgabe des § 97 Abs. 7 TV PV tätig werden.
25 (2) Von dieser Regelungssystematik sind die Tarifvertragsparteien in § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3
nicht abgewichen. § 5 Abs. 4 TV WeFö Nr. 3 macht vielmehr deutlich, dass der TV WeFö Nr. 3
hieran anknüpft. Nach § 5 Abs. 4 TV WeFö Nr. 3 kann bei fehlender Verständigung zwischen der
Arbeitgeberin und dem gemeinsamen paritätischen Gremium über den Inhalt der Senioritätslisten
die Einigungsstelle verbindlich entscheiden. Auch wenn sich § 5 Abs. 4 TV WeFö Nr. 3 auf
Mitbestimmungsrechte des gemeinsamen paritätischen Gremiums bezieht, zeigt diese Regelung,
dass der TV WeFö Nr. 3 ebenso wie der TV PV Fälle der erzwingbaren Mitbestimmung
ausdrücklich als solche bezeichnet. Dies ist in § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 unterblieben. Ordnen die
Tarifvertragsparteien in einer Angelegenheit der freiwilligen Mitbestimmung nicht ausdrücklich eine
davon abweichende Lösung des Konflikts von Betriebsparteien an, verbleibt es bei dem
Grundsatz, dass den Betriebsparteien nur die Möglichkeit eröffnet werden soll, sich gemeinsam
auf die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens zu verständigen und sich beiderseits dem
Spruch im Voraus zu unterwerfen oder ihn nachträglich anzunehmen.
26 cc) Der sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergebende Zweck bestätigt dieses
Auslegungsergebnis. Der Tarifvertrag regelt in § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 abschließend, wie die
Besetzung freier Stellen auf einem Wechselmuster zu erfolgen hat, wenn für die zu besetzende
Stelle nicht genügend freiwillige geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. Zugleich haben die
Tarifvertragsparteien aber auch erkannt, dass ein praktisches Bedürfnis für andere
Auswahlverfahren bestehen kann. Sie haben deshalb in § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 den
Betriebsparteien die Möglichkeit eröffnet, gemeinsam andere Auswahlkriterien zu vereinbaren, die
den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten Rechnung tragen. Unterbleibt eine solche Einigung,
bestimmt sich nach der Tarifnorm die Bewerberauswahl nach dem Prinzip der positiven Seniorität.
Eine solche Vorgabe bezweckt, dem tariflichen Regelungswillen in einer bestimmten Weise
Geltung zu verschaffen. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn eine Betriebspartei das
Recht hätte, durch Anrufung der Einigungsstelle von dem Tarifvertrag abweichende
Bestimmungen gegen den Willen der anderen Seite durchzusetzen.
Schmidt
Koch
Linck
Platow
M. Zumpe