Urteil des BAG vom 01.01.2006

BAG (berufserfahrung, vertrag zugunsten dritter, zulage, entgelt, arbeitnehmer, stadt, antrag, ezb, betriebsübergang, inkrafttreten)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.9.2007, 4 AZR 714/06
Vergütung einer Erzieherin nach einem Firmentarifvertrag nach Betriebsübergang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Juni 2006 - 5 Sa 441/05 - wird bezüglich
des Antrags auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der
KITA-Zulage (Klageantrag Ziff. 8) für die Zeit ab 1. Januar 2006 zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben.
a) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund
vom 21. Juni 2005 - 4 Ca 458/04 - wird zurückgewiesen, soweit der Beklagte
verurteilt worden ist, an die Klägerin für die Monate Juli bis November 2004 und
Januar bis März 2005 jeweils 52,67 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz der EZB ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen
(Klageanträge Ziff. 1 bis 6, 9 und 10), und die Verpflichtung des Beklagten zur
Zahlung der monatlichen KITA-Zulage in Höhe von 52,67 Euro brutto für die Zeit
vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2005 festgestellt worden ist.
b) Wegen der weiteren Ansprüche - Zahlung der Entgeltdifferenzen von jeweils
281,41 Euro brutto für die Monate Juli bis November 2004 und Januar bis März
2005 nebst Verzugszinsen (Klageanträge Ziff. 1 bis 6, 9 und 10) und
Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Entgelt nach
EG 3/6 ab 1. April 2005 (Antrag Ziff. 7) - wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die für die Höhe der tariflichen Vergütung der Klägerin maßgebliche
Entgeltstufe sowie über eine Zulage.
2 Die der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaften (GEW) angehörende Klägerin ist als
Erzieherin in der Kindertagesstätte S in G in Teilzeit beschäftigt. Bis zum 30. Juni 2004 war diese
Kindertagesstätte eine städtische Einrichtung. Als Beschäftigungszeit der Klägerin war die bei der
Stadt G und deren Rechtsvorgängern seit August 1979 zurückgelegte Zeit anerkannt. Die
Vergütung der Klägerin erfolgte nach dem BAT-O.
3 Zum 1. Juli 2004 übertrug die Stadt G die Kindertagesstätte S durch Rechtsgeschäft auf den
Beklagten, einen freien Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit in der Rechtsform eines
eingetragenen Vereins mit Sitz in Frankfurt am Main. Bis zum Jahre 2001 hatten die für den
tarifgebundenen Beklagten maßgebenden Tarifverträge große Ähnlichkeit mit dem BAT, auch beim
Entgeltniveau. Auf Grund der sich verändernden Rahmenbedingungen für öffentlich geförderte
Tätigkeiten des Beklagten hatte dieser bereits seit Jahren versucht, mit den DGB-Gewerkschaften
Tarifabschlüsse zu erzielen, die die Arbeitskosten deutlich verringern sollten. Am 18. Mai 2001
schloss der Beklagte mit der Gewerkschaft ÖTV, diese auch für die GEW handelnd - jeweils mit
Wirkung vom 1. Februar 2001 - einen Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale (TV TM) und einen
Entgelt-Tarifvertrag (ETV). Der ETV sieht elf Entgeltgruppen vor mit jeweils sechs Entgeltstufen und
einer Aufstiegszeit von jeweils drei Jahren. Erzieher/innen im
Kindergartenbereich/Kindertagesstättenbereich sind in die Entgeltgruppe (EG) 3 eingruppiert. Diese
erhalten nach sechsjähriger Berufstätigkeit eine Zulage von seinerzeit 140,00 DM (sog. KITA-
Zulage). Der ETV enthält Regelungen zur Anrechnung von “Berufserfahrung” bei anderen
Arbeitgebern und zur Überleitung von Arbeitnehmern in das neue Entgeltsystem. Ihm folgten die
Entgelttarifverträge vom 25. Februar 2003 (ETV 2003) und vom 13. Oktober 2005 (ETV 2005).
4 Der zwischen der Stadt G und dem Beklagten im Zusammenhang mit der streitlos als
Betriebsübergang iSv. § 613a BGB zu beurteilenden Übernahme der Einrichtung geschlossene
Personalüberleitungsvertrag aus Juni 2004 hat in § 2 folgenden Wortlaut:
“Übernahme
(1) Der Verein übernimmt ab dem Stichtag (§ 3 des Vertrages) alle Rechte und Pflichten aus
den jeweiligen Arbeitsverträgen der nach § 1 Berechtigten. Die Rechte und Pflichten aus
diesen Arbeitsverhältnissen sind tarifvertraglich geregelt (BAT-O).
(2) Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen der Arbeitnehmer des Vereins sind in
mit der Gewerkschaft ver.di ausgehandelten Haustarifverträgen formuliert. Diese
Haustarifverträge regeln deshalb verbindlich ab dem Stichtag den Inhalt der
Arbeitsverhältnisse zwischen den nach § 1 Berechtigten und dem Verein, soweit sie von
den Bestimmungen des BAT-O abweichende Regelungen enthalten. Im Übrigen gilt der
Inhalt des übergeleiteten Arbeitsvertrages weiter; bei der Berechnung der
Betriebszugehörigkeit zum Verein werden die jeweils bei der Stadt erworbenen
Betriebszugehörigkeitszeiten angerechnet.
(3) Die Stadt hat die Berechtigten nach § 1 vom vorgesehenen Betriebsübergang in Umfang
und Form des § 613 a Absatz 5 BGB unterrichtet. Die Arbeitnehmer haben das Recht,
dem Arbeitgeberwechsel bis zum Ablauf des 5. Juni 2004 zu widersprechen. Die Stadt
unterrichtet den Verein unverzüglich über wahrgenommene Widerspruchsrechte.”
5 In der Anlage 1 zu diesem Vertrag ist die Klägerin, die dem Übergang des Arbeitsverhältnisses
nicht widersprochen hat, als zu übernehmende Arbeitnehmerin mit Geburtsdatum,
Beschäftigungszeit, Teilzeitquote und damaliger Eingruppierung im BAT-O aufgeführt. Der Beklagte
vergütet die mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigte Klägerin seit dem
Betriebsübergang nach der streitlos zutreffenden EG 3 Entgeltstufe 2 ETV (EG 3/2), ohne ihr die
KITA-Zulage zu gewähren. Die Unterzeichnung eines vom Beklagten erstrebten schriftlichen
Arbeitsvertrages mit diesem Inhalt lehnte die Klägerin ab. Sie ist der Ansicht, sie sei nach EG 3/6 zu
bezahlen und habe Anspruch auf die Erzieherzulage. Einen von der Klägerin am 1. Juli 2004
gestellten Antrag auf “Anerkennung der Berufstätigkeit und Beschäftigungszeiten” bei den
Rechtsvorgängern des Beklagten hat dieser bislang nicht beschieden. Mit ihrer Klage verfolgt die
Klägerin die - rechnerisch unstreitigen - Ansprüche auf Zahlung von Entgelt nach EG 3/6 und
Gewährung der KITA-Zulage für die Zeit von Juli 2004 bis März 2005 - mit Ausnahme des Monats
Dezember 2004 - weiter. Von den jeweils geforderten 334,08 Euro brutto im Monat entfallen
281,41 Euro auf die Entgeltdifferenz und 52,67 Euro auf die KITA-Zulage. Außerdem erstrebt sie die
Feststellung des Bestehens dieser Ansprüche.
6 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte müsse gem. § 613a BGB die
Beschäftigungszeit bei der Stadt G anerkennen. Jedenfalls ergebe sich diese Verpflichtung aus
dem Personalüberleitungsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter. Die KITA-Zulage stehe ihr schon
wegen der Betriebszugehörigkeiten zu, in die der Beklagte eingetreten sei. Hilfsweise müsse jedoch
ihr Anerkennungsantrag positiv beschieden werden, denn durch die Zulage werde die Berufsroutine
und das Erfahrungswissen honoriert, welches sie bei der Stadt G in ausreichendem Umfang
erfahren habe.
7 Die Klägerin hat beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 334,08 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz der EZB seit 1. August 2004 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 334,08 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz der EZB seit 1. September 2004 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 334,08 Euro brutto nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz der EZB seit 1. Oktober 2004 zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 334,08 Euro brutto nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz der EZB seit 1. November 2004 zu zahlen.
5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 334,08 Euro brutto nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz der EZB seit 1. Dezember 2004 zu zahlen.
6. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 334,08 Euro brutto nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz der EZB seit 1. Februar 2005 zu zahlen.
7. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 des
Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmerinnen des Internationalen Bundes vom 18. Mai 2001
iVm. der Entgelttabelle vom 1. April 2003 eingruppiert und entsprechend zu vergüten ist.
8. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine monatliche Zulage
für Erzieherinnen in Kindertagesstätten in Höhe von monatlich 52,67 Euro brutto
entsprechend dem Entgelttarifvertrag vom 18. Mai 2001 zu zahlen.
9. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 334,08 Euro brutto nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz der EZB seit 1. März 2005 zu zahlen.
10. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 334,08 Euro brutto nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz der EZB seit 1. April 2005 zu zahlen.
8 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, der ETV biete keine
Grundlage für den Anspruch auf Entgelt der Klägerin nach EG 3/6. Nach dessen Regelung seien für
den Aufstieg in den Entgeltstufen nur Zeiten der Beschäftigung ab 1. Februar 2001 zu
berücksichtigen. Zeiten der Berufstätigkeit der Klägerin bei seinen Rechtsvorgängern seien auch
nicht gem. § 613a BGB für die ihr zustehende Entgeltstufe maßgebend. Denn diese Norm schütze
nur den erworbenen Besitzstand des Arbeitnehmers. Nach den vor dem Betriebsübergang für das
Arbeitsverhältnis maßgebenden Tarifregelungen seien die Vergütungsstufen altersabhängig, nicht
aber von der Betriebszugehörigkeit abhängig gewesen. Der Personalüberleitungsvertrag wiederhole
nur die gesetzliche Regelung des § 613a BGB.
9 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des
Beklagten die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision der Klägerin ist zum Teil begründet. Sie führt wegen des Anspruchs auf die KITA-
Zulage bis zum Ende des Jahres 2005 zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils,
während die Revision bezüglich des diesen Anspruch betreffenden Feststellungsantrages für die
Zeit ab 1. Januar 2006 zurückzuweisen war. Auch wegen der Entgeltdifferenz hat die Revision der
Klägerin Erfolg. Sie führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
11 I. Die Klage ist hinsichtlich der Feststellungsanträge der Klägerin bei deren zutreffender Auslegung
zulässig. Diese sind dahin auszulegen, dass die Klägerin die Feststellung des Bestehens der
Ansprüche auf Entgelt nach EG 3/6 und die KITA-Zulage jeweils für die Zeit ab 1. April 2005
erstrebt. Das Arbeitsgericht hat - von dem Beklagten unbeanstandet - die neben den
Zahlungsanträgen, die sich auf die Ansprüche der Klägerin bis einschließlich März 2005 beziehen,
gestellten Feststellungsanträge dahin ausgelegt, dass sie sich auf die seinerzeit noch nicht fälligen
Ansprüche beziehen, um diesbezüglich weitere Zahlungsklagen entbehrlich zu machen. Mit
diesem Inhalt liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sowohl für den Entgelt- als
auch den Zulagenanspruch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor (zB für
den Zulagenanspruch Senat 23. November 1994 - 4 AZR 883/93 - AP MTB II § 37 Nr. 1 mwN) .
12 II. Die zulässige Klage ist jedoch nur zum Teil begründet. Die Klägerin ist nicht unabhängig von der
Anrechnung ihrer Berufserfahrung in der Kindertagesstätte S vor dem 1. Februar 2001, über die
der Beklagte noch zu entscheiden hat, seit dem 1. Juli 2004 in die Entgeltstufe 6 der
Entgeltgruppe 3 TV TM eingestuft. Wegen der noch ausstehenden diesbezüglichen
Ermessensentscheidung war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die KITA-Zulage nach § 3 (1) Ziff. 7 ETV hingegen
stand der Klägerin ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs zu. Dieser Anspruch ist jedoch mit
Wirkung vom 1. Januar 2006 durch § 3 Ziff. 4 ETV 2005 beseitigt worden.
13 1. Ob die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf ein höheres als das ihr gewährte
Entgelt hat, kann der Senat mangels der - vom Beklagten noch nicht getroffenen - Entscheidung
über den Antrag auf Anrechnung von Zeiten der Berufserfahrung der Klägerin vor dem 1. Februar
2001 nicht entscheiden.
14 a) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 2 ETV iVm. § 613a BGB.
15 aa) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass für ihr Arbeitsverhältnis der ETV, der
ETV 2003, der ETV 2005 und der TV TM kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und
zwingend gelten (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).
16 bb) Der ETV hat, soweit für die Entscheidung des Rechtsstreits von Interesse, folgenden Wortlaut:
Ҥ 2 Entgelttabelle
(1) Das den Tätigkeitsmerkmalen des TV TM zugeordnete Entgelt ergibt sich aus den als
Anlagen 1 a und 1 b beigefügten Entgelttabellen dieses Entgelt-Tarifvertrages in der jeweils
aktuellen Fassung unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Anrechnungsvorschriften für
die Ermittlung der zutreffenden Entgeltstufe. (2) Der Aufstieg von Entgeltstufe zu Entgeltstufe
erfolgt nach drei Jahren.
§ 3 Tarifliche Zulagen
(1) Die individuellen tariflichen Zulagen nach dem zum 31.12.1997 gekündigten
Manteltarifvertrag und dem zum 31.12.1997 gekündigten Vergütungstarifvertrag (dortiger § 3
Abs. 1 bis 13) werden ersetzt durch folgende Zulagen:
...
7. Zulage für Erzieher/innen in Kindertagesstätten, die in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert
sind, nach sechsjähriger Berufstätigkeit von 140 DM.
Protokollerklärungen:
...
§ 4 Berufserfahrung
(1) Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern kann auf Antrag angerechnet werden, soweit
sie gleich oder gleichwertig ist. (2) Eine beim IB nach dem 31.01.2001 erworbene
einschlägige Berufserfahrung wird bei Wiedereinstellung berücksichtigt.
§ 5 Tabellenumstieg
a) (1) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die vor dem 01.01.1998 unter den
Geltungsbereich des Manteltarifvertrages Nr. 2 gefallen sind und deren Arbeitsvertrag
der Nachwirkung dieses gekündigten Tarifvertrages unterliegt, werden in die ihrem
Tätigkeitsmerkmal entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert und dort in die nächst
niedrigere Entgeltstufe eingestuft, die ihrem im Monat vor dem Inkrafttreten dieses
Tarifvertrages gezahlten Entgelt (dies umfaßt abschließend: Grundgehalt oder Lohn,
Allgemeine Zulage, gewährte Bewährungsaufstiegszulage und Ortszuschlag ohne
kinderbezogene Bestandteile) am nächsten liegt. (2) Für den Unterschied aus dem auf
diese Weise ermittelten Entgelt und der bisherigen Vergütung erhalten die Mitarbeiter so
lange eine persönliche Ausgleichszulage in Höhe der Differenz, welche an künftigen
linearen Entgelterhöhungen teilnimmt, bis ihnen durch Wechsel der Entgeltstufe oder
Wechsel der Entgeltgruppe ein höheres Entgelt zusteht. (3) Zukünftige lineare
Entgelterhöhungen in den Tarifgebieten West und Ost werden zu einem Drittel auf die
persönliche Ausgleichszulage angerechnet. Ein Berechnungsbeispiel ist als Anlage 2
beigefügt.
b) (1) Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nach dem 31.12.1997 mit ‚neuem
Arbeitsvertrag’ beim IB beschäftigt werden, gilt das im Abschnitt a) dargestellte
Verfahren. (2) Abweichend davon umfaßt das zum Vergleich herangezogene im Monat
vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages gezahlte Entgelt abschließend: Grundgehalt
oder Lohn, Allgemeine Zulage, alle personengebundenen Ausgleichszulagen und den
Ortszuschlag ohne kinderbezogene Bestandteile, die Mitarbeitern mit ‚neuem
Arbeitsvertrag’ seit 01.01.1998 gezahlt werden.
c) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, denen im Monat vor Inkrafttreten dieses
Tarifvertrages kinderbezogene Ortszuschlagsbestandteile gewährt wurden, erhalten für
diese Kinder diese Ortszuschlagsbestandteile als besitzstandswahrende Zulage für die
Dauer des tatsächlichen Bezuges von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz.
Diese kinderbezogenen Ortszuschlagsbestandteile nehmen an den linearen
Entgelterhöhungen teil.
d) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren derzeitiges Entgelt nach Absatz a) Satz 1
über dem der Endstufe liegt, erhalten die Differenz als persönliche Ausgleichszulage.
Diese ist aufzehrbar analog der Regelung unter a) Satz 2 und 3.
e) Nach der Überleitung in das neue Entgeltsystem werden Zeiten der Berufserfahrung für
den weiteren Aufstieg in die nächsten Entgeltstufen ab dem 01.02.2001 berücksichtigt.
f) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nach dem alten Tarifvertrag über die
Tätigkeitsmerkmale als ‚Angestellte in der Tätigkeit eines ...’ (A. i. d. T.) eingruppiert sind,
werden beim Umstieg in die neue Vergütungsstruktur jeweils eine Entgeltgruppe unter
der Stufe des jeweiligen Tätigkeitsmerkmals eingestuft.”
17 Der TV TM sieht in Anlage 1 Abschnitt “B. Jugend-, Sozial- und Bildungstätigkeiten (pädagogische
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)” die Eingruppierung des/der “Erzieher/in im
Kindergartenbereich/Kindertagesstättenbereich” in EG 3 vor.
18 Die Regelungen des ETV sind durch den ETV 2003 nicht geändert worden. Dieser sieht lediglich
die Anhebung der Entgelte und Zulagen ab 1. April 2003 um 2 % vor.
19 Demgegenüber wurde der ETV durch den ETV 2005 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 insgesamt
neu gefasst, nach der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
bezüglich der Regelungen zur Anerkennung von Zeiten der Berufserfahrung bei anderen
Arbeitgebern im Sinne einer Klarstellung der schon in dem ETV vereinbarten Voraussetzungen.
Der ETV 2005 lautet, soweit für den Rechtsstreit von Interesse:
Ҥ 2 Entgelttabelle, Stufenaufstieg und befristete Aussetzung
1. Die Zuordnung zu den Entgeltgruppen ergibt sich aus den Tätigkeitsmerkmalen des TV
TM in der jeweils geltenden Fassung.
Das den Entgeltgruppen zugeordnete Entgelt ergibt sich aus den als Anlage 1a und 1b
beigefügten Entgelttabellen dieses Entgelttarifvertrages in der jeweils geltenden
Fassung.
2. Arbeitnehmer/innen, die ab dem 01.02.2005 eingestellt wurden oder werden, kommen
ab In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages in die Entgeltstufe 1A (Protokollnotiz 1). Eine
beim IB erworbene einschlägige Berufserfahrung seit dem 01.02.2001 wird bei der
Wiedereinstellung bei der Festsetzung der Entgeltstufen berücksichtigt. Davor liegende
Berufserfahrung beim IB kann bei Wiedereinstellung auf Antrag berücksichtigt werden,
soweit sie gleich oder gleichwertig ist. Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern kann
auf Antrag angerechnet werden, soweit sie gleich oder gleichwertig ist.
3. Der Aufstieg von Entgeltstufe zu Entgeltstufe erfolgt nach drei Jahren. Die
Arbeitnehmer/innen erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe
erreicht wird, das Tabellenentgelt der neuen Stufe. Hierbei bleiben die Zeiten von Wehr-
und Ersatzdienst, Sonderurlaub ohne Entgelt, Elternzeit ohne gleichzeitige entgeltliche
Beschäftigung beim IB sowie Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen einer
befristeten Rente unberücksichtigt.
...
§ 3 Tarifliche Zulagen
Es werden nachfolgende tarifliche Zulagen bezahlt:
...
4. Zulage für Erzieher/innen in Kindertagesstätten, -gärten und -horten, die in die
Entgeltgruppe 3 eingruppiert sind, nach sechsjähriger Berufstätigkeit im IB im
Tarifgebiet West von EUR 78,91 und im Tarifgebiet Ost von EUR 70,23.
...”
20 cc) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin ab 1. Juli 2004 in EG 3 eingruppiert ist.
Entgegen ihrer Auffassung ist sie hingegen nicht unabhängig von der noch ausstehenden
Ermessensentscheidung des Beklagten in Entgeltstufe 6 dieser Entgeltgruppe eingestuft. Denn
ihre Berufserfahrung ab Inkrafttreten der neuen Haustarifverträge des Beklagten am 1. Februar
2001 begründet für den streitgegenständlichen Anspruchszeitraum keine höhere Entgeltstufe der
Klägerin als diejenige, nach der sie vom Beklagten bezahlt wird. Früher erworbene
Berufserfahrung der Klägerin, gleich ob beim Beklagten oder einem anderen Arbeitgeber erworben,
kann nur auf Antrag angerechnet werden.
21 (1) Der Senat folgt den Vorinstanzen darin, dass die Einstufungsregelung im ETV im Grundsatz
auf die ab dem 1. Februar 2001 erworbene Berufserfahrung in den Diensten des Beklagten
abstellt. Dies gilt auch für die Einstufungsregelung des ETV 2005.
22 (a) Nach der Berufserfahrung ab dem 1. Februar 2001 richtet sich die Einstufung der Arbeitnehmer
iSd. § 5 Buchst. a und b ETV, die bei Inkrafttreten des ETV am 1. Februar 2001 beim Beklagten
beschäftigt waren. Für diese ist in § 5 Buchst. e ETV bestimmt, dass Zeiten der Berufserfahrung
für den weiteren Aufstieg in die nächsten Entgeltstufen nach der Überleitung in das neue
Entgeltsystem “ab dem 01.02.2001” berücksichtigt werden. Deren Überleitung erfolgte somit nicht
nach den Jahren ihrer einschlägigen Berufserfahrung, sondern nach der Höhe ihres Entgelts im
Januar 2001.
23 (b) Im Falle der Wiedereinstellung eines zuvor schon beim Beklagten beschäftigten Arbeitnehmers
unterscheidet der ETV ebenfalls zwischen seit dem 1. Februar 2001 und davor erworbener
Berufserfahrung: Erstere wird ohne weiteres bei der Wiedereinstellung bei der Festsetzung der
Entgeltstufen berücksichtigt (§ 4 (2) ETV, § 2 Ziff. 2 Satz 2 ETV 2005), letztere - wie § 2 Ziff. 2
Satz 3 ETV 2005 klargestellt hat - nur auf Antrag, soweit sie gleich oder gleichwertig ist. Diese
Antragsregelung gilt - unabhängig von der zeitlichen Lage der Berufserfahrung - auch dann, wenn
sie bei anderen Arbeitgebern erworben worden ist (§ 4 (1) ETV, § 2 Ziff. 2 Satz 4 ETV 2005).
24 (c) Mit dieser Tarifsystematik ist es nicht zu vereinbaren, die Einstufung von Arbeitnehmern, deren
Arbeitsverhältnisse mit dem Beklagten nach dem 31. Januar 2001 durch rechtsgeschäftlichen
Betriebsübergang begründet worden sind, nach den Jahren ihrer zuvor bei ihrem früheren
Arbeitgeber erworbenen Berufserfahrung vorzunehmen. Dies sieht der ETV - von deren
Anerkennung auf Antrag abgesehen - für keine Gruppe von ihm erfasster Arbeitnehmer vor. Er
setzt damit, auch wo dies nicht ausdrücklich bestimmt ist (§ 2 (2) ETV, § 2 Ziff. 3 Satz 1 ETV
2005), voraus, dass die den Stufenaufstieg begründende Berufserfahrung nach dem 31. Januar
2001 in den Diensten des Beklagten erworben worden ist.
25 (2) Der Klägerin kann auch nicht darin beigetreten werden, nach § 613a BGB sei die Zeit ihrer
Betriebszugehörigkeit bei der Stadt G und deren Rechtsvorgängern so zu behandeln, als sei sie
eingruppierungs- und einstufungsrechtlich beim Beklagten zurückgelegt. Denn für alle
Rechtsfragen, bei deren Beantwortung es auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit ankommt, ist
für deren Berechnung die Zeit vor dem Betriebsübergang grundsätzlich nur zu berücksichtigen,
soweit diese beim früheren Arbeitgeber rechtsbegründend gewirkt hat (EuGH 14. September 2000
- C-343/98 - [Collino, Chiappero] EuGHE I 2000, 6659; vgl. auch BAG 1. Juni 1995 - 6 AZR
792/94 - ZTR 1996, 169 zur Nichtberücksichtigung von Zeiten als Beschäftigungszeiten nach § 19
BAT-O bei Betriebsinhaberwechsel; LAG Düsseldorf 9. November 2000 - 13 Sa 1272/00 - LAGE
BGB § 613a Nr. 80a = - 9 AZR 9/01 - Revision zurückgenommen) . Dies ist hier nicht der Fall: Die
Vergütungsstufen bei der Vergütung nach dem BAT/BAT-O richten sich nicht nach der
Betriebszugehörigkeit, sondern nach Lebensjahren. Die Beschäftigungszeit hat damit - anders als
nach dem ETV - bei den Rechtsvorgängern des Beklagten für die Vergütungsstufe der Klägerin
nicht anspruchsbegründend gewirkt. Zudem stellt die Einstufungsregelung des ETV nicht auf die
Betriebszugehörigkeit allein ab, sondern auf Zeiten der Berufserfahrung während der
Betriebszugehörigkeit beim Beklagten. Dies ist ein wesentlicher Unterschied. Berufserfahrung
wiederum ist kein Einstufungskriterium nach dem BAT/BAT-O, sondern in Form des
Tatbestandsmerkmals von Tätigkeitszeiten in einzelnen Tätigkeitsmerkmalen für die
Eingruppierung von Bedeutung.
26 (3) Die Klägerin macht selbst nicht geltend, sie müsse nach den Regelungen des
Tabellenumstiegs in § 5 ETV übergeleitet werden. Vielmehr rügt sie die Verweisung des
Landesarbeitsgerichts auf dessen Regelungen als rechtsfehlerhaft. Die vom Landesarbeitsgericht
behandelte Frage einer Tariflücke der Überleitungsregelungen des ETV, was durch
Betriebsübergang später mit dem Beklagten begründete Arbeitsverhältnisse angeht, stellt sich
nicht. Es ist nichts dazu festgestellt, dass der Betriebsübergang der Kindertagesstätte S auf den
Beklagten per 1. Juli 2004 beim Abschluss des ETV am 18. Mai 2001 - also mehr als drei Jahre
vorher - voraussehbar war. Angesichts dessen war ein Regelungsbedarf für die Überleitung von
Arbeitnehmern der Stadt G in das Entgeltsystem des Beklagten für die Tarifvertragsparteien des
ETV nicht erkennbar. Zudem sehen die Überleitungsregelungen auch die Einstufung der
übergeleiteten Arbeitnehmer nicht nach Maßgabe der Jahre ihrer Berufserfahrung vor dem
1. Februar 2001 vor, sondern nach derjenigen ihres Januarentgelts.
27 dd) Daher kann - die noch ausstehende Anrechnungsentscheidung des Beklagten außer Betracht
gelassen - allenfalls die Zeit der Berufserfahrung der Klägerin ab 1. Februar 2001 für ihre
Einstufung in EG 3 berücksichtigt werden, da nach der Tarifsystematik des ETV und des ETV
2005 solche Zeiten vor dem genannten Zeitpunkt grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.
Dann war die Klägerin beim Übergang des Arbeitsverhältnisses in Entgeltstufe 2 eingestuft. So
wird sie vom Beklagten vergütet, der dies als “erhebliches Entgegenkommen” versteht.
28 b) Der Personalüberleitungsvertrag - auch bei dessen Auslegung als Vertrag zugunsten Dritter -
begründet ebenfalls nicht einen Entgeltanspruch der Klägerin, der über das ihr gewährte Entgelt
hinausgeht. In § 2 Abs. 2 Satz 2 des Personalüberleitungsvertrages ist bestimmt, dass die
Haustarifverträge des Beklagten den Inhalt zwischen den übernommenen Arbeitnehmern und dem
Beklagten verbindlich regeln, “soweit sie von den Bestimmungen des BAT-O abweichende
Regelungen enthalten”. Dies ist bezüglich der Vergütung/des Entgelts der Fall, die/das sich daher
nach den Entgelttarifverträgen und dem TV TM bestimmt. Nur “im Übrigen” gilt nach § 2 Abs. 2
Satz 3 1. Halbs. des Personalüberleitungsvertrages der Inhalt des übergeleiteten Arbeitsvertrages
weiter. Soweit in § 2 Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. des Personalüberleitungsvertrages bestimmt ist, dass
bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit zum Beklagten die jeweils bei der Stadt erworbenen
Betriebszugehörigkeitszeiten angerechnet werden, wirkt sich dies auf die tarifliche Entgeltstufe des
ETV/ETV 2005 nicht dahin aus, dass diese bei der Klägerin höher wäre als diejenige, nach der sie
vergütet wird. Die Anrechnung der Betriebszugehörigkeitszeiten erfolgt nur, soweit dies nicht im
Widerspruch zu den in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Personalüberleitungsvertrages als verbindlich
festgelegten Tarifbestimmungen steht.
29 c) Auf eine arbeitsvertragliche Anspruchsgrundlage ist die Entgeltforderung der Klägerin nicht
gestützt.
30 d) Die von der Klägerin erstrebte Zahlung von Entgelt nach EG 3/6 und damit die sich daraus
ergebenden monatlichen Vergütungsdifferenzen von 281,41 Euro für die Zeit von Juli 2004 bis
März 2005 - ohne Dezember 2004 - können ihr daher nur dann zustehen, wenn ihre
Berufserfahrung vor dem 1. Februar 2001 vom Beklagten nach § 4 (1) ETV, § 2 Ziff. 2 Satz 4 ETV
2005 für die Einstufung angerechnet wird. Dies hat die Klägerin mit ihrem am 1. Juli 2004
gestellten Antrag auf “Anerkennung der Berufstätigkeit und Beschäftigungszeiten” erbeten. Der
Beklagte hat es bislang versäumt, nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) diesen Antrag zu
bescheiden. Dies rügt die Revision, mit der geltend gemacht wird, die Entscheidung sei nunmehr
“durch das Gericht zu ersetzen”. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit dieser
Anspruchsgrundlage auch befasst, allerdings die Änderung der Anrechnungsregelung in § 2 Ziff. 2
ETV 2005 nicht gesehen. Es hat ausgeführt, es sei nicht gesichert, welche Zweckrichtung § 4 ETV
verfolge. Denkbar sei es, das Anerkennungserfordernis als “Qualitätsurteil über die bisherige
Berufserfahrung des Arbeitnehmers” zu verstehen. Möglich sei aber auch die Auslegung des § 4
als “ein Instrument zur Feinsteuerung bei den Lohnkosten”. Dabei hat es das Landesarbeitsgericht
bewenden lassen. Es hat versäumt, die Parteien dazu anzuhalten, zu den Auslegungsgrundlagen
und -gesichtspunkten vorzutragen. Erst recht fehlen Feststellungen und Wertungen zum
Ermessen selbst, verständlich, da die Auslegung der Norm letztlich unterblieben ist. Die Sache ist
daher mangels solcher Feststellungen zu deren Nachholung an das Landesarbeitsgericht
zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht hat zunächst den Beklagten zu veranlassen, eine
faire Analyse und Bewertung der beiderseitigen Interessen nach Maßgabe des vom
Landesarbeitsgericht abschließend - ggf. nach diesbezüglicher Sachaufklärung - auszulegenden
§ 4 (1) ETV, § 2 Ziff. 2 ETV 2005 vorzunehmen und dann diese in den vom Gericht zu wahrenden
Grenzen (BAG 30. Oktober 2001 - 9 AZR 426/00 - BAGE 99, 274, 280) zu überprüfen.
31 2. Hingegen hat die Klägerin Anspruch auf die KITA-Zulage für die Zeit ab 1. Juli 2004. Am
31. Dezember 2005 ist dieser Anspruch entfallen. Dementsprechend war der Zahlungsklage
hinsichtlich des rechnerisch unstreitigen Anspruchs von monatlich 52,67 Euro für die Zeit vom
1. Juli 2004 bis 31. März 2005 - ohne Dezember 2004 - stattzugeben und nach dem
Feststellungsantrag für die Folgezeit bis 31. Dezember 2005 zu erkennen.
32 a) Nach dem für die Tarifauslegung vorrangig maßgebenden Wortlaut (Senat 11. Mai 2005 - 4 AZR
303/04 - BAGE 114, 327, 328) ist für den Anspruch auf die KITA-Zulage nicht gefordert, dass die
“sechsjährige Berufstätigkeit” beim Beklagten geleistet sein muss. Gefordert ist vielmehr lediglich,
dass die “Erzieher/innen in Kindertagesstätten ... in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert sind” und über
eine “sechsjährige Berufstätigkeit” verfügen. Diese kann daher auch bei einem anderen
Arbeitgeber und auch vor Inkrafttreten des ETV zurückgelegt sein. Im Sinne der Auslegung des
Beklagten hätte die Norm zB wie folgt gefasst sein müssen: “Erzieher/innen ... nach sechsjähriger
Berufstätigkeit in der Entgeltgruppe 3”. Mit der dann geforderten Berufstätigkeit in dieser
Entgeltgruppe wäre bestimmt worden, dass sie im Geltungsbereich des ETV - nämlich in dessen
EG 3 - und damit, da es sich bei diesem um einen Haustarifvertrag handelt, beim Beklagten
geleistet sein muss. Angesichts dessen betraf die Vorschrift des § 4 ETV über die Anrechnung der
“Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern” nicht den Zulagenanspruch nach § 3 (1) Ziff. 7 ETV,
sondern allein den Entgeltanspruch, wie die Einordnung dieser Regelung in § 2 des ETV 2005
erweist. Bestätigt wird diese Auslegung des § 3 (1) Ziff. 7 ETV durch die Änderung der Fassung
der KITA-Zulagenregelung in dem am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen ETV 2005. Dort ist in § 3
“Tarifliche Zulagen” unter Ziff. 4 nunmehr bestimmt, dass die Zulage “nach sechsjähriger
Berufstätigkeit im IB” gewährt wird. Dies zeigt, dass die Tarifvertragsparteien erkannt haben, mit
der vorherigen Fassung eine Tätigkeit “im IB” nicht gefordert zu haben. Angesichts der
Eindeutigkeit des Wortlauts dieser Zulagenregelung im ETV kann deren Neufassung im ETV 2005
entgegen dem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen
Standpunkt nicht als Klarstellung verstanden werden. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien
insoweit eine Tarifänderung vereinbart.
33 b) Damit erfüllt die Klägerin ab dem 1. Juli 2004 die Voraussetzungen des KITA-
Zulagenanspruchs, ohne dass es darauf ankommt, ob die Rechtsvorgänger des Beklagten
überhaupt andere Arbeitgeber waren. Denn sie ist Erzieherin mit Eingruppierung in EG 3, in einer
Kindertagesstätte beschäftigt und weit mehr als sechs Jahre in diesem Beruf tätig. Ab dem
1. Januar 2006 hingegen hat die Klägerin - zunächst - keinen Anspruch mehr auf die KITA-Zulage,
da sie zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am
25. April 2006 - auch bei Anrechnung ihrer “Betriebszugehörigkeit” bei den Rechtsvorgängern des
Beklagten gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. des Personalüberleitungsvertrages - noch nicht über
eine “sechsjährige Berufstätigkeit im IB” verfügte. Diese für sie nachteilige Tarifänderung muss die
Klägerin wegen der zwingenden Wirkung des ETV 2005 hinnehmen, denn der ETV 2005 löst nach
der Zeitkollisionsregel den ETV ab. Ob der Klägerin der KITA-Zulagenanspruch wieder ab dem
1. Februar 2007 zusteht, weil der Beklagte mit ihrer Einstufung in die Entgeltstufe 2 beim Übergang
des Arbeitsverhältnisses offenbar die Berufstätigkeit der Klägerin bei der Stadt G in der Zeit ab
Inkrafttreten des ETV am 1. Februar 2001 als Berufstätigkeit bei ihm gewertet hat, oder erst sechs
Jahre nach dem am 1. Juli 2004 erfolgten Übergang des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli 2010, ist
hier nicht zu entscheiden.
34 3. Die geforderten Verzugszinsen folgen aus § 288 BGB.
Bepler
Creutzfeldt
Bott
Valentien
J. Ratayczak