Urteil des BAG vom 16.11.2011

Vergangenheitsbezogene Feststellungsklage - Feststellungsinteresse

Siehe auch:
Urteil des 4. Senats vom 16.11.2011 - 4 AZR 839/09 -
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.11.2011, 4 AZR 872/09
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 16.11.2011, 4 AZR 839/09.
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen
Landesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 2009 - 6 Sa 334/09 - wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klagen als unzulässig
zurückgewiesen werden.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher
Bezugnahme auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
2 Die Klägerin hat am 10. Dezember 1991 mit der Deutschen Bundespost Telekom einen
Änderungsvertrag geschlossen, in dem es ua. heißt:
„Für das Arbeitsverhältnis gelten
-
der ‚Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost TELEKOM
(TV Ang-O)’ und die sonstigen Tarifverträge für die Angestellten der
Deutschen Bundespost TELEKOM im Beitrittsgebiet
oder
-
der ‚Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost TELEKOM (TV
Arb-O)’ und die sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen
Bundespost TELEKOM im Beitrittsgebiet
in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien
vereinbart.“
3 Im Zuge der sog. Postreform II wurden die Geschäftsbereiche der Deutschen Bundespost
durch das Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die
Rechtsform der Aktiengesellschaft (vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2339 -
Postumwandlungsgesetz - PostUmwG) privatisiert. Aus dem Geschäftsbereich, in dem die
Klägerin tätig gewesen war, entstand kraft Gesetzes die Deutsche Telekom AG
(nachfolgend DT AG). Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde zum 1. Januar 1995 auf
die DT AG übergeleitet.
4 Die DT AG vereinbarte in der Folgezeit mit der Deutschen Postgewerkschaft (DPG)
Tarifverträge, die ua. die zuvor zwischen der Deutschen Bundespost und der DPG
geschlossenen Tarifverträge für die Arbeiter und Angestellten der Deutschen Bundespost
in Ost und West für den Bereich der DT AG abänderten. Eine weitgehende Ablösung der
vormals mit der Deutschen Bundespost geschlossenen und nachfolgend geänderten
Tarifverträge erfolgte anlässlich der Einführung des „Neuen Bewertungs- und
Bezahlungssystems - NBBS“ zum 1. Juli 2001 in einem gesonderten
Übergangstarifvertrag, dem Tarifvertrag zur Umstellung auf das NBBS.
5 Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurden in dieser Zeit die jeweiligen für sie
einschlägigen Tarifverträge der Deutschen Bundespost Telekom und später die der DT
AG angewendet.
6 Mit Wirkung ab dem 1. September 2007 wurde die Kundenniederlassung Spezial der DT
AG, in der die Klägerin beschäftigt war, von der Beklagten zu 1., einer Tochtergesellschaft
der DT AG, im Wege des Betriebsübergangs übernommen. Die Beklagte zu 1. wandte auf
das Arbeitsverhältnis der Klägerin in der Folgezeit den zwischen ihr und der Gewerkschaft
ver.di vereinbarten Tarifvertrag zur Umsetzung des Beschäftigungsbündnisses
(Umsetzungs-Tarifvertrag, UTV) in der Fassung vom 1. März 2004 an, der Abweichungen
von den Tarifverträgen der DT AG enthält, ua. bei der Arbeitszeit und beim Entgelt.
7 Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin wurde im Wege eines weiteren
Betriebsübergangs zum 1. Dezember 2008 von der Beklagten zu 2. übernommen.
8 Mit ihrer am 7. Januar 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die
gerichtliche Feststellung angestrebt, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der
DT AG mit dem Regelungsbestand vom 31. August 2007 anzuwenden seien. Bei der im
Arbeitsvertrag vereinbarten Bezugnahmeklausel handele es sich um eine kleine
dynamische Bezugnahme, aufgrund deren das Tarifwerk der Deutschen Bundespost und
später dasjenige der DT AG anzuwenden gewesen sei. Daran habe sich nichts geändert,
weil eine Tarifwechselklausel nicht vereinbart worden sei, so dass der UTV nicht an die
Stelle des Tarifwerks der DT AG getreten sei.
9 Die Klägerin hat zuletzt beantragt
1. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu
1. die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG (Tarifstand 31. August 2007)
Anwendung finden,
2. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu
2. die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG (Tarifstand 31. August 2007)
Anwendung finden;
in der Revisionsinstanz hat sie hilfsweise beantragt,
1. Im Wege der Stufenklage:
a) Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, für den Zeitraum September 2007
bis November 2008 berichtigte Lohnabrechnungen unter Anwendung
der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG mit Tarifstand
31. August 2007 zu erteilen;
b) Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, nach erfolgter Abrechnung an die
Klägerin die sich ergebenden Nettobeträge nebst Zinsen in Höhe von
5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen
Monatsbetrag ab dem jeweiligen 17. des laufenden Monats zu
zahlen;
c) Die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum
Dezember 2008 bis Dezember 2009 und Januar 2010 bis Oktober
2011 berichtigte Lohnabrechnungen unter Anwendung der
Tarifverträge der Deutschen Telekom AG mit Tarifstand 31. August
2007 zu erteilen;
d) Die Beklagte zu 2. zu verurteilen, nach erfolgter Abrechnung an die
Klägerin die sich ergebenden Nettobeträge nebst Zinsen in Höhe von
5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen
Monatsbetrag ab dem jeweiligen 17. des laufenden Monats zu
zahlen.
2.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 10.391,11 Euro brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 692,74 Euro seit dem 17. September 2007, seit dem 17. Oktober 2007,
seit dem 17. November 2007, seit dem 17. Dezember 2007, seit dem
17. Januar 2008, seit dem 17. Februar 2008, seit dem 17. März 2008, seit
dem 17. April 2008, seit dem 17. Mai 2008, seit dem 17. Juni 2008, seit
dem 17. Juli 2008, seit dem 17. August 2008, seit dem 17. September
2008, seit dem 17. Oktober 2008 und seit dem 17. November 2008 zu
zahlen.
10 Die Beklagten haben beantragt, die Klagen abzuweisen.
11 Die Beklagte zu 1. ist der Auffassung, dass die Klage gegen sie bereits wegen des
Vorrangs der Leistungsklage unzulässig sei. Es handele sich um eine lediglich
vergangenheitsbezogene Feststellungsklage. Das Rechtsverhältnis zu ihr sei wegen des
weiteren Betriebsübergangs am 1. Dezember 2008 bei Klageerhebung bereits beendet
gewesen.
12 Die Klage sei auch unbegründet, weil mit dem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1. die
für die DT AG geltenden Tarifbestimmungen durch den bei ihr geltenden UTV ersetzt
worden seien.
13 Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage gegen beide Beklagten stattgegeben. Das
Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der
vom Landesarbeitsgericht für die Klägerin zugelassenen Revision strebt diese die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an. Die Beklagten beantragen, die
Revision zurückzuweisen. In der Revisionsinstanz hat die Klägerin vorgetragen, sie habe
im Laufe des Rechtsstreits dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses sowohl auf die
Beklagte zu 1. als auch auf die Beklagte zu 2. widersprochen.
Entscheidungsgründe
14 Die zulässige Revision der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet,
wobei die Klageanträge bereits unzulässig sind, weshalb die Revision mit dieser
Maßgabe zurückzuweisen ist.
15 I. Die Revision der Klägerin ist unbegründet, weil die Klagen in der Berufungsinstanz im
Ergebnis zu Recht abgewiesen wurden. Die Klagen sind allerdings bereits unzulässig.
16 1. Die Begründetheit der Revision ergibt sich, was die Klage gegen die Beklagte zu 2.
angeht, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus, dass die Beklagte zu 2. bei
der Einlegung und Durchführung der Berufung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen
wäre, so dass deren Berufung als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen. Die
Klägerin hat sich hierfür zu Unrecht darauf gestützt, der Prozessbevollmächtigte der
Beklagten zu 2. sei zwar zugelassener Rechtsanwalt, jedoch zumindest zeitweise
gleichzeitig auch Personalleiter und zeitweise auch „Director Human Resources“ der
Beklagten zu 2. gewesen. Es kann dahinstehen, ob dieser Einwand der Klägerin materiell
richtig ist. Er kann jedenfalls nur von der Partei geltend gemacht werden, um deren
Vertretung es geht. Die gesetzlichen Vorschriften über die Vertretung einer Partei im
Prozess dienen nur deren Schutz. Allein sie soll davor geschützt werden, dass sie ihre
prozessualen Rechte nicht wahrnehmen konnte, weil sie nicht gesetzlich vertreten war. Im
Übrigen ist Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Verbot aus § 46 Abs. 1 BRAO auch
nur die Unwirksamkeit des Rechtsanwaltsvertrages und nicht die Unwirksamkeit der von
dem Prozessbevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen. Soweit der
Prozessbevollmächtigte die Prozesshandlungen - wie vorliegend - nach außen erkennbar
in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und nicht als Angestellter einer Partei
wahrgenommen hat, sind sie wirksam (vgl. ausführlich BAG 9. September 2010 - 4 AZN
354/10 - Rn. 9 ff. mwN, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 73 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 42).
17 2. Der gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Feststellungsantrag ist bereits deshalb
unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind.
18 a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein
rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung
alsbald festgestellt werde. Das besondere Feststellungsinteresse ist eine in jedem
Stadium des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. Es
muss noch in der Revisionsinstanz gegeben sein (vgl. nur BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR
411/06 - Rn. 66 mwN, BAGE 123, 46).
19 Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur
Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen, oder wenn die begehrte Feststellung zu einer
abschließenden Klarstellung des Streits nicht geeignet ist (BAG 27. Januar 2004 - 1 ABR
5/03 - zu B III der Gründe mwN, BAGE 109, 227). Das rechtliche Interesse an der
Erhebung einer Feststellungsklage ist in der Regel zu verneinen, wenn eine
Leistungsklage möglich ist. Allerdings kann auch in diesem Fall ein Feststellungsinteresse
statthaft sein, wenn das angestrebte Urteil mit seiner lediglich grundsätzlich klärenden, der
Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig
zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (BAG 21. Mai 1992 - 6 AZR
187/91 - zu II 2 der Gründe; 28. September 2005 - 5 AZR 181/04 - zu I 4 der Gründe;
21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 21, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 101 = EzA ZPO 2002
§ 256 Nr. 9).
20 § 256 Abs. 1 ZPO verlangt zudem ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen
Feststellung. Erforderlich ist grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges
Rechtsverhältnis handelt. Wird ein Antrag auf Feststellung eines vergangenen
Rechtsverhältnisses gerichtet, ist er nur zulässig, wenn sich aus der Entscheidung noch
Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben (vgl. ua. BAG 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 -
zu B I 1 c aa der Gründe, BAGE 91, 235; 19. Juni 2001 - 1 AZR 463/00 - zu I 1 a der
Gründe, BAGE 98, 76; 19. Februar 2003 - 4 AZR 708/01 - zu I 1 der Gründe; weiterhin
5. November 2003 - 4 AZR 632/02 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 108, 224).
21 b) Der Klägerin fehlt für ihren Antrag gegenüber der Beklagten zu 1. von Prozessbeginn an
bereits deshalb das notwendige besondere Feststellungsinteresse, weil unabhängig von
der Wirksamkeit ihrer Widersprüche gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses
jedenfalls wegen des Betriebsübergangs vom 1. Dezember 2008 auf die Beklagte zu 2.
kein Arbeitsverhältnis mehr zwischen ihr und der Beklagten zu 1. bestand. Damit wurde
bereits bei Klageeinreichung die Feststellung eines ausschließlich in der Vergangenheit
liegenden Rechtsverhältnisses angestrebt. Unter diesen Umständen gilt vorliegend der
Vorrang der Leistungsklage für die im Raum stehenden höheren Vergütungsansprüche.
Dass eine solche auch tatsächlich möglich gewesen wäre, zeigt bereits der in der
Revisionsinstanz hilfsweise gestellte Antrag zu 2. Eine nur auf die Vergangenheit
bezogene gerichtliche Feststellung allein hat keine konfliktbereinigende Wirkung. Sie
kann weitere gerichtliche Auseinandersetzungen, von deren Notwendigkeit die
Prozessparteien übereinstimmend ausgehen, nicht verhindern.
22 3. Das Interesse an alsbaldiger Feststellung fehlt sowohl für den Antrag gegen die
Beklagte zu 1. als auch für den inhaltsgleichen Antrag gegen die Beklagte zu 2. darüber
hinaus deshalb, weil die Klägerin die ursprünglich von ihr behauptete Rechtsbeziehung
zwischen ihr und beiden Beklagten nunmehr selbst in Abrede stellt. Mit ihrem Vortrag, sie
habe im Laufe des Rechtsstreits dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses sowohl auf die
Beklagte zu 1. als auch auf die Beklagte zu 2. widersprochen, hat die Klägerin geltend
gemacht, die von ihr zunächst behaupteten Vertragsverhältnisse als Grundlage ihres
Feststellungsinteresses bestünden tatsächlich nicht und hätten auch nicht bestanden. Der
Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses im Zuge eines
Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 6 BGB wirkt auf den Zeitpunkt des
Betriebsübergangs zurück (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR
382/05 - Rn. 37 mwN, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 57).
Ist er wirksam, ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin über den 1. September 2007 beim -
ersten - Betriebsveräußerer, der DT AG, verblieben. Dann fehlt es nach dem eigenen
Vortrag der Klägerin an einem Feststellungsinteresse für den Klageantrag, was auch noch
in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist.
23 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie verfolge ihre
Feststellungsanträge nur noch vorsorglich für den Fall weiter, dass ihren Widersprüchen
mangels Wirksamkeit diese Rechtsfolge nicht zukommen sollte. Dies ändert an der
Unzulässigkeit ihrer Anträge nichts. Solange nicht festgestellt ist, dass den Widersprüchen
keine Rechtswirkungen zukommen oder zumindest ihre Wirksamkeit von der Klägerin
nicht weiter geltend gemacht wird, beantragt sie in der Sache eine „Feststellung auf Vorrat“
für ein Rechtsverhältnis, dessen Bestand sie derzeit selbst in Abrede stellt. Hierfür fehlt ihr
das prozessual erforderliche besondere Interesse an alsbaldiger Feststellung.
24 II. Die in der Revisionsinstanz erstmals hilfsweise angekündigten Anträge der Klägerin
sind auch deshalb unzulässig, weil es sich dabei um eine Einführung neuer,
klageändernder Sachanträge handelt, die teilweise mit neuem Tatsachenvortrag
verbunden sind. Dies kann der Senat nicht berücksichtigen (vgl. statt aller BAG 15. Juli
2008 - 3 AZR 172/07 - Rn. 24, AP ZPO § 253 Nr. 48; 18. November 2009 - 4 AZR 491/08 -
Rn. 10, BAGE 132, 268).
25 III. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91
Abs. 1 ZPO. Dies gilt auch für die Kosten der Berufung, welche die Beklagten zu 1. und 2.
erkennbar jeweils nur gegen den sie betreffenden Teil des arbeitsgerichtlichen Urteils
eingelegt haben. Es besteht deshalb entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts
kein Anlass, den Beklagten einen Teil der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Bepler
Treber
Winter
von Dassel
J. Ratayczak