Urteil des ArbG Wuppertal vom 08.05.2008

ArbG Wuppertal: vergütung, treu und glauben, chefarzt, dienstvertrag, juristische person, arbeitsgericht, tarifvertrag, dienstverhältnis, gewerkschaft, gehalt

Arbeitsgericht Wuppertal, 6 Ca 242/08
Datum:
08.05.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Wuppertal
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Ca 242/08
Schlagworte:
Eingruppierung, leitender Abteilungsarzt, Überleitung BAT,
Bezugnahmeklausel, Dienstvertrag, TVöD, TV-Ärzte/VKA
Normen:
§ 611 BGB, § 16 d TV-Ärzte/VKA
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Eingruppierung leitender Abteilungsarzt in Entgeltgruppe IV TV-
Ärzte/VKA; Überleitung BAT in TV-Ärzte/VKA; Bezugnahmeklausel im
Diestvertrag
Tenor:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.764,34 EUR brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB
aus 709,13 EUR seit 1.9.2006, aus 709,13 EUR seit 1.10.2006, aus
709,13 EUR seit 1.11.2006, aus 709,13 EUR seit 1.11.2006, aus 709, 13
EUR seit 1.12.2006, aus 709,13 EUR seit 1.1.2007, aus 709,13 EUR
seit 1.2.2007, aus 709,13 EUR seit 1.3.2007, aus 709,13 EUR seit
1.4.2007, aus 709,13 EUR seit 1.5.2007, aus 709,13 EUR seit 1.6.2007,
aus 709,13 EUR seit 1.7.2007, aus 709,13 EUR seit 1.8.2007, aus
709,13 EUR seit 1.9.2007, aus 709,13 EUR seit 1.10.2007, aus 709,13
EUR seit 1.11.2007, aus 709, 13 EUR seit 1.12.2007, aus 709,13 EUR
seit 1.1.2008, aus 709,13 EUR seit 1.2.2008 zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 58 % und die
Beklagte zu 42 %.
4.Der Streitwert wird festgesetzt auf 30.314,34 EUR.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten darüber, wonach und in welcher Höhe der Kläger als leitender
Abteilungsarzt in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus zu vergüten ist.
2
Der Kläger war vom 1.1.1986 aufgrund Dienstvertrag vom 14.10.1985/9.10.1985 bei der
Beklagten als leitender Abteilungsarzt (Chefarzt der medizinischen Klinik I) bis zum
31.1.2008 beschäftigt. Der Dienstvertrag enthält folgende Regelungen:
3
„§ 1 Dienstverhältnis
4
(2) Das Dienstverhältnis ist bürgerlich-rechtlicher Natur. Neben den Regelungen
dieses Vertrages finden auf das Dienstverhältnis die §§ 6 - 11, 13, 14, 18 Abs. 2 +
3, 36, 48, 52, 60 Abs. 1, 66 und 70 des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom
23.2.1961 sowie die vom Krankenhausträger erlassenen Satzungen,
Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils gültigen Fassung
Anwendung.
5
§ 7 Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich
6
Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine
zusatzversorgungspflichtige Monatsvergütung nach der jeweils höchsten tariflichen
Vergütungsgruppe für Angestellte, zur Zeit BAT I (Grundvergütung, Ortszuschlag,
Kindergeld), die jedoch nur in der Höhe der Vergütung eines kinderlos,
verheirateten Angestellten zusatzversorgungspflichtig ist, sowie sonstige tarifliche
Zuwendungen, die den übrigen Angestellten des Krankenhausträgers gewährt
werden. Mit dieser Vergütung sind Überstunden sowie Mehr-, Samstags-,
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art sowie Bereitschaftsdienst und
Rufbereitschaft abgegolten.
7
Ändert sich die Vergütung der vertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe nach
Inkrafttreten dieses Dienstvertrages, so ändert sich die Monatsvergütung im
gleichen prozentualen Verhältnis von dem Zeitpunkt an, von dem an die Änderung
der Vergütung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände in Kraft tritt.“
8
Nach Kündigung des BAT durch den Marburger Bund im Jahr 2005 einigten sich die
Gewerkschaft ver.di und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
am 1.8.2006 auf den „TVöD-BT-K“. Am 17.8.2006 einigten sich der Marburger Bund und
die VKA auf den „TV-Ärzte/VKA“, der rückwirkend zum 1.8.2006 in Kraft trat. Die
jeweiligen Überleitungstarifverträge sehen vor, dass der BAT durch beide Tarifwerke
und der TVöD seinerseits rückwirkend ab dem 1.8.2006 durch den TV-Ärzte/VKA ersetzt
wird.
9
Für den Zeitraum vom 1.8.2006 bis zum 31.1.2008 zahlte die Beklagte an den Kläger
ein Bruttogehalt in Höhe von insgesamt 104.235,66 EUR.
10
Mit seiner am 24.1.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger die
Anwendung der TV-Ärzte/VKA ab 1.8.2006 auf sein Arbeitsverhältnis geltend und
begehrt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe IV Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA sowie die
Differenz der Vergütung ab 1.8.2006.
11
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ab dem 1.8.2006 Vergütung auf der Grundlage
der Entgeltgruppe IV, Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA in Höhe von 6.500,00 EUR brutto
zuzüglich 15 %iger Erhöhung zustehe, da er als leitender Abteilungsarzt in die
Entgeltgruppe IV nach § 16 TV-Ärzte/VKA einzugruppieren sei. Er habe einen Anspruch
auf Weiterzahlung der bisherigen prozentualen Differenz zwischen den
Vergütungsgruppen BAT I a und der ihm zustehenden Vergütungsgruppe BAT I. Der
Kläger beruft sich auf § 7 seines Dienstvertrages und meint, aufgrund dieser
12
Bestimmung hätte die Beklagte mit in Kraft treten des von der VKA und dem Marburger
Bund mit Wirkung zum 1.8.2006 abgeschlossenen Tarifvertrages für die Ärztinnen und
Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände vom 17.8.2006 die Vergütungsregelungen dieses Tarifvertrages
anwenden müssen. Dies habe die Beklagte zu Unrecht abgelehnt. Bei dem TV-
Ärzte/VKA handele es sich um einen seit dem 1.8.2006 geltenden speziellen Ärzte-
Tarifvertrag, der für die an kommunalen Krankenhäusern beschäftigten Ärztinnen und
Ärzte gelte. Der TVöD sei dagegen ein allgemeiner, berufsgruppenübergreifender
Tarifvertrag für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses am 9.10.1985/14.10.1985 hätten die Vertragsparteien nicht absehen
können, dass im Jahre 2006 an kommunalen Krankenhäusern sowohl die Anwendung
des TV-Ärzte/VKA als auch des TVöD in Betracht kommen könne. Durch ergänzende
Auslegung ergebe sich jedoch die Anwendungbarkeit der Vergütungsregelungen des
TV-Ärzte/VKA. Der Zusatz „zur Zeit BAT I“ mache deutlich, dass lediglich die zum
Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung maßgebliche Situation wiedergespiegelt werden
sollte.
Nach § 16 d TV-Ärzte/VKA seien in die Entgeltgruppe IV die leitende Oberärztin/der
leitende Oberarzt einzugruppieren, dem die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/des
leitenden Arztes (Chefärztin/Chefarzt) vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden
sei. Da er als leitender Arzt/Chefarzt bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei, hätte
die Beklagte ihn jedenfalls in die Entgeltgruppe IV eingruppieren müssen. Das ihm
zustehende Gehalt nach der Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA sei um 15 % zu
erhöhen, da er nach dem BAT höher einzugruppieren gewesen sei als die leitenden
Oberärzte und die prozentuale Differenz zwischen der Vergütungsgruppe eines
leitenden Oberarztes und der ihm zustehenden Vergütungsgruppe 15 % betragen habe.
Demgemäß habe er einen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe IV und
entsprechende Vergütung, die sich für den Zeitraum August 2006 bis Januar 2008 auf
die monatliche Differenz von jeweils 1.684,13 EUR brutto belaufe.
13
Der Kläger beantragt,
14
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.314,34 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 1.684,13 EUR seit
1.9.2006, aus 1.684,13 EUR seit 1.10.2006, aus 1.684,13 EUR seit 1.11.2006, aus
1.684,13 EUR seit 1.12.2006, aus 1.684,13 EUR seit 1.1.2007, aus 1.684,13 EUR
seit 1.2.2007, aus 1.684,13 EUR seit 1.3.2007, aus 1.684,13 EUR seit 1.4.2007,
aus 1.684,13 EUR seit 1.5.2007, aus 1.684,13 EUR seit 1.6.2007, aus 1.684,13
EUR seit 1.7.2007, aus 1.684,13 EUR seit 1.8.2007, aus 1.684,13 ERUR seit
1.9.2007, aus 1.684,13 EUR seit 1.10.2007, aus 1.684,13 EUR seit 1.11.2007, aus
1.684,13 EUR seit 1.12.2007, aus 1.684,13 EUR seit 1.1.2008 und aus 1.684,13
EUR seit 1.2.2008 zu zahlen.
15
Die Beklagte beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Sie ist der Auffassung, der Kläger sei weiterhin nach der Vergütungsgruppe BAT I zu
vergüten, da der Dienstvertrag eine Ablösungsklausel nicht enthalte. Im Übrigen würden
der TVöD und der TV-Ärzte/VKA nicht für Chefärztinnen und Chefärzte gelten. Der TV-
Ärzte/VKA enthalte keine Eingruppierungsregelungen für Chefärzte. Im Übrigen werde
18
der BAT nicht generell durch den TV-Ärzte/VKA abgelöst. Für den Kläger seien nur
einzelne BAT-Regelungen vertraglich vereinbart worden. Darüber hinaus sei die
Vergütung eines Chefarztes gänzlich anders als die Vergütung der übrigen Ärzte. Für
einen Chefarzt, wie es der Kläger gewesen sei, sei das „Basisgehalt“ nach BAT I nur der
kleinste Teil seiner Gesamtvergütung. Den ganz überwiegenden Teil, nämlich ca. 90 %
seiner Vergütung, habe er durch Liquidationseinnahmen aus dem stationären und dem
ambulanten Bereich einschließlich Gutachten erhalten. Die Vergütung eines Chefarztes
mit Liquidationsrecht liege ein Vielfaches über dem aller anderen Ärzte, so dass von
einer ausgewogenen Gehaltsstruktur als Ziel der Anwendung des TV-Ärzte/VKA im
Hinblick auf den Kläger keine Rede sein könne. Die weggefallenen Einkünfte alter
Vergütungsregelungen für Oberärzte (Poolbeteiligung) seien in den Entgeltgruppen des
modernen Tarifvertragswerkes TV-Ärzte/VKA berücksichtigt. Die Anwendung des TV-
Ärzte/VKA würde dazu führen, dass Chefärzte ohne Grund und ohne sachliche
Rechtfertigung deutlich mehr an Basisvergütung bekämen. Dies liege nicht im Interesse
der Krankenhäuser. Der Dienstvertrag des Klägers enthalte keine dynamische
Verweisung, vereinbart sei eine Vergütungsgruppe des BAT. Maßgeblich für die
Parteien sollte eine Dynamisierung sein. Jedenfalls könne der Kläger keinen 15%igen
Zuschlag zur Entgeltgruppe IV erhalten, weil der maßgebliche Tarifvertrag keine höhere
Vergütungsgruppe vorsehe, eine höhere Vergütung folglich auch nicht über die
Anpassungsklausel in Bezug genommen verstanden werden und man in den
Tarifvertrag auch keine höhere Entgeltgruppe interpretieren könne. Im Übrigen seien
nicht alle Ärzte der Beklagten in den TV-Ärzte/VKA eingruppiert. Der TV-Ärzte/VKA sei
nicht sachnäher. Der TVöD BT-K sei ebenfalls für Ärzte anwendbar und enthalte
ausführliche tarifliche Regelungen für diese Berufsgruppe. Nur der TVöD enthalte eine
für den Kläger anwendbare Überleitungsregelung. Deshalb sei die Anwendung des
TVöD sachgerechter als die Anwendung des TV-Ärzte/VKA.
Mit Schriftsatz vom 31.3.2008 hat der Kläger die Feststellungsklage zurück genommen.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren, sowie die Terminsprotokolle vom 25.2.2008 und 8.5.2008 Bezug
genommen.
20
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21
Die Klage ist nur teilweise begründet.
22
I.
23
1.)
24
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vergütung nach der
Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA gemäß § 16 d TV-Ärzte/VKA, § 611 Abs. 1 BGB in
Verbindung mit dem Dienstvertrag vom 14.10.1985/9.10.1985.
25
Die Anwendung des TV-Ärzte/VKA ergibt sich aus der Auslegung des § 7 des
Dienstvertrages.
26
Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu
und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist
27
vom Wortlaut auszugehen, aber zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind
auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie
den Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Dies gilt auch für dynamische
Verweisungsklauseln (BAG, Urteil vom 18.4.2007, NZA 2007, 965, 967).
Gemäß § 7 des Dienstvertrages erhält der Kläger eine Monatsvergütung nach der
jeweils tariflichen Vergütungsgruppe für Angestellte, zur Zeit BAT I. Nach § 7 Abs. 2 des
Dienstvertrages soll sich nach einer Änderung der Vergütung die Monatsvergütung im
gleichen prozentualen Verhältnis von dem Zeitpunkt an ändern, von dem an die
Änderung der Vergütung für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen
Arbeitgeberverbände in Kraft tritt. Der Dienstvertrag enthält keine Regelung darüber, wie
zu verfahren ist, wenn die ehemaligen Tarifvertragsparteien des BAT nach dessen
Beendigung zwei inhaltlich abweichende Tarifverträge abschließen.
Vertragsschließende Gewerkschaften des BAT waren die ÖTV, die DAG, der Marburger
Bund und die GGVöD. Nach Verschmelzung, insbesondere der ÖTV und der DAG, zur
ver.di, hat diese im Bezug auf den BAT zunächst auch für den Marburger Bund
verhandelt. Die unterschiedlichen Meinungen zu den Auswirkungen des TVöD haben
indes den Marburger Bund veranlasst, im September 2005 die
Verhandlungsgemeinschaft aufzukündigen. Dementsprechend führte der Marburger
Bund selbst seit dem Frühjahr des Jahres 2006 eigene Tarifverhandlungen mit der VKA.
Diese haben zum Abschluss des TV-Ärzte/VKA geführt. Das Auseinanderfallen der
Tarifvertragsparteien des BAT auf Arbeitnehmerseite konnten die
Arbeitsvertragsparteien bei Abschluss des Dienstvertrages nicht vorhersehen. Dies hat
jedoch letztlich dazu geführt, dass zwei voneinander abweichende Tarifverträge mit der
VKA zu Stande gekommen sind, der TVöD einerseits und der TV-Ärzte/VKA
andererseits.
28
Die sich daraus ergebende Regelungslücke ist durch Ermittlung des hypothetischen
Parteiwillens im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB zu
schließen. Der Kläger gehört der Berufsgruppe der Ärzte an. Die Beklagte kann sich
nicht darauf berufen, dass der TV-Ärzte/VKA für Chefärzte keine Geltung habe. Der
Chefarzt ist weder vom Geltungsbereich des BAT, des TVöD noch von dem des TV-
Ärzte/VKA erfasst. Die Parteien haben durch die Formulierung des § 7 des
Dienstvertrages zum Ausdruck gebracht, dass das Arbeitsverhältnis zumindest im
Hinblick auf die zu zahlende Vergütung nach Tarifvorschriften bestimmt werden soll und
zwar nach Tarifvorschriften, die auch bei beiderseitiger Tarifgebundenheit ohne die
Bezugnahmeklausel keine Anwendung gefunden hätten (vgl. hierzu auch BAG, Urteil
vom 20.9.2006 - 10 AZR 770/05). Bereits aus der Position als Chefarzt ergibt sich, dass
eine dynamische Verweisung auf die höchste Entgeltgruppe des TV-Ärzte/VKA gewollt
gewesen wäre, wenn die Arbeitsvertragsparteien an ein Auseinanderfallen der
Tarifvertragsparteien auf Arbeitnehmerseite gedacht hätten ( vgl. ArbG Darmstadt, Urteil
vom 19.9.2007 - 5 Ca 34/07 -Juris). Der Chefarzt weist in jedem Fall höhere
Eingruppierungsmerkmale als ein leitender Oberarzt auf, der ihn selbst sogar nur vertritt.
Auch die Vergütungsgruppe I des BAT, auf die im Dienstvertrag ausdrücklich Bezug
genommen wird, war die höchste für Ärzte vorgesehene Vergütungsgruppe dieses
Tarifvertrages. Die Parteien haben in § 7 des Dienstvertrages vereinbart, dass der
Kläger die höchste tarifliche Vergütungsgruppe für Angestellte erhalten soll. Mit dem
Zusatz „zur Zeit BAT I“ haben die Parteien auf den Zeitpunkt der
Vertragsunterzeichnung abgestellt. Damit wird deutlich, dass sie auch bei einer
Änderung des Tarifvertrages jedenfalls die höchste tarifliche Vergütungsgruppe für
Angestellte für den Kläger vereinbaren wollten. Die Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA
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ist nach der Systematik der Tarifregelungen eine der Vergütungsgruppe BAT I a
entsprechende Eingruppierung für die dem Kläger unmittelbar nachgeordneten
leitenden Oberärzte. Da eine dem BAT I entsprechende Entgeltgruppe im TV-Ärzte/VKA
nicht betragsmäßig enthalten, vielmehr oberhalb der Entgeltgruppe IV eine sogenannte
AT-Vergütung vorgesehen ist, ist der Kläger in die höchste tarifliche Vergütungsgruppe
für Angestellte, somit in die Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA einzugruppieren. Nach
dem Willen der vertragsschließenden Parteien sollte der Kläger eine Monatsvergütung
nach der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für Angestellte erhalten. Die
höchste Entgeltstufe des TVöD sieht ein Gehalt von 5.100,00 EUR brutto vor, dagegen
erhalten die leitenden Oberärzte nach der Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA eine
Vergütung von 6.500,00 EUR brutto. Entgegen der Auffassung der Beklagten wollten
die Dienstvertragsparteien gerade nicht, dass der Kläger als Chefarzt eine geringere
Vergütung als die ihm unterstehenden Oberärzte erhält. Nach Auffassung der Kammer
kann die Beklagte dies auch nicht damit begründen, dass der Kläger als Chefarzt den
größten Teil seiner Vergütung aus dem Liquidationsrecht erhalte. Die Chefärzte sind
nach wie vor liquidationsberechtigt und auch die Oberärzte erhalten zusätzliche
Liquidationsbeteiligungen. Ausgehend von der Vergütungsregelung in § 7 des
Dienstvertrages war es jedenfalls nicht der Wille der Parteien, den Kläger schlechter zu
stellen als die ihm unterstehenden Oberärzte.
Der Kläger hat demgemäß Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe IV des
TV-Ärzte/VKA und einen entsprechenden Vergütungsanspruch. Er hat somit gegen die
Beklagte ab August 2006 einen Vergütungsanspruch in Höhe von monatlich 6.500,00
EUR brutto, so dass ihm die Monatsdifferenzvergütung für den Zeitraum August 2006
bis Januar 2008 zusteht. Die Differenz beträgt 709,13 EUR brutto pro Monat.
30
2.)
31
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte 15%ige Erhöhung
der Bruttomonatsvergütung gemäß Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA in Höhe von
monatlich 7.475,00 EUR brutto.
32
Der Dienstvertrag verweist in § 7 ausdrücklich auf die höchste tarifliche Entgeltgruppe.
Diese ist nach dem TV-Ärzte/VKA gemäß Anlage a die Entgeltgruppe IV mit 6.500,00
EUR brutto pro Monat. Eine höhere tarifliche Entgeltgruppe sieht der TV-Ärzte/VKA nicht
vor. Eine 15%ige Erhöhung der Bruttomonatsvergütung der höchsten tariflichen
Eingruppierung würde zur Vereinbarung einer sogenannten AT-Vergütung führen. Dies
war gerade nicht der Wille der Vertragsparteien.
33
3.)
34
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2, 288, 247, 291 BGB.
35
II.
36
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 92 ZPO.
37
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO.
38
Rechtsmittelbelehrung
39
Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei
40
B e r u f u n g
41
eingelegt werden.
42
Die Berufung muss
43
innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat
44
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
45
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
46
Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle
können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von
Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht
zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren
Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen,
deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten
Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend
deren Satzung durchführt.
47
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
48
Schon
49
Richterin am Arbeitsgericht
50
Ausgefertigt:
51
Bieselt, Reg.-Beschäftigte
52
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
53