Urteil des ArbG Wuppertal vom 31.03.2009

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Arbeitsgericht Wuppertal, 4 Ca 3853/08
Datum:
31.03.2009
Gericht:
Arbeitsgericht Wuppertal
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ca 3853/08
Schlagworte:
Fristlose Kündigung wegen der Wegnahme geringwertiger Sachen (hier
ein Wert von 59 Cent) - subjektiver Tatbestand
Normen:
§ 626 I BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die Wegnahme geringwertiger Sachen durch die Verkäuferin in einem
Einzelhandelsunternehmen ist grundsätzlich geeignet, eine fristlose
Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 I BGB zu
begründen. 2. Einer Tatkündigung kommt nur bei vorsätzlichem Handeln
des Arbeitnehmers in Betracht.
Tenor:
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
der Beklagten vom 08.12.2008 weder fristlos noch zum 31.03.2009
aufgelöst worden ist.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Streitwert: 6.015,00 € (auch gemäß § 63 Abs. 2 GKG).
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung.
2
Die 48-jährige, geschiedene und einem Kind unterhaltspflichtige Klägerin war seit Juni
2001 bei der Beklagten zuletzt als Verkäuferin und Zweitvertretung in der Filiale in S., zu
einer Vergütung von 2.500,00 € brutto beschäftigt.
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Am 29.11.2008 arbeitete die Klägerin gemeinsam mit der Mitarbeiterin E.. Die Filiale
wurde um 14.00 Uhr geschlossen, die Kassen daraufhin abgerechnet. Um 14.15 Uhr
bemerkte die Klägerin, dass sie für das Wochenende noch ein Paket Binden im Wert
von 0,59 € benötigte. Frau E., mit der die Klägerin hierüber sprach, empfahl ihr, dass sie
sich eine Packung nehme und das Geld auf den Tisch im Aufenthaltsraum lege. Die
Klägerin hatte zunächst kein Kleingeld, fand dann aber noch 50 Cent. Frau E. lieh ihr
weitere 9 Cent. Die Klägerin legte dieses Geld auf den Tisch im Sozialraum der Filiale
und nahm das Päckchen Binden dann mit.
4
Am darauffolgenden Montag, dem 01.12.2008 nahm die Klägerin gegen 6.30 Uhr ihre
Arbeit auf, um ca. 7.30 Uhr erschien die Bezirksleiterin Frau E.. Im Verlauf des Morgens
nahm die Bezirksleiterin einen Anruf von Frau E., die an diesem Tag nicht arbeitete,
entgegen, die sie über die ausstehende Bezahlung des Päckchens Binden informierte.
Gegen Mittag lagen die 59 Cent noch auf dem Tisch im Sozialraum. Die Bezirksleiterin
fragte während einer kurzen Pause die Anwesenden, wem das Geld auf dem Tisch
gehöre. Die Klägerin meldete sich und steckte das Geld ein.
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Bis zum Ende ihrer Arbeitszeit unternahm die Klägerin bezüglich der Bezahlung der
Binden nichts weiter. Als sie ihre Arbeit beendete und hinausging, kontrollierte die
Bezirksleiterin ihre Tasche. Sie fand dort eine einzelne Binde und fragte dann gezielt
nach dem Bon für die Binden. Die Klägerin teilte sodann mit, dass sie die Binden im
Auto habe und holte die Packung. Sie erklärte der Bezirksleiterin den Vorfall aus ihrer
Sicht und teilte mit, dass sie vergessen habe, das Geld in die Kasse zu legen. Die
Klägerin wurde daraufhin sofort freigestellt und verließ die Filiale.
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Am 03.12.2008 hörte die Beklagte ihren Betriebsrat sowohl zu einer fristlosen als auch
zu einer fristgerechten Kündigung an und schilderte aus ihrer Sicht den gesamten
Sachverhalt vom 29.11. und 01.12.2008 (s. Bl.26 ff d.A.). Sie verwies darauf, dass die
Klägerin gegen die bestehende „Arbeitsanweisung Kassieren in der Fassung A
043/11.04“ verstoßen habe, nach der Personaleinkäufe an der vom
Verkaufsstellenverwalter (oder Vertretung) bestimmten Kasse zu bezahlen sind. Dieses
Verhalten bezeichnete sie als abmahnungswürdig. Aufgrund des gesamten
Sachverhaltes ging sie von einem Diebstahl aus, die Klägerin habe sich die Ware
widerrechtlich angeeignet und diese aus der Verkaufsstelle mitgenommen, ohne sie zu
bezahlen.
7
Der Betriebsrat widersprach beiden Kündigungen am 05.12.08 (s. Bl.6 d.A.).
8
Mit Schreiben vom 08.12.2008, der Klägerin zugegangen am 09.12.2008, kündigte die
Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise zum 31.03.2009.
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Mit ihrer am 11.12.2008 eingegangenen Klage wehrt die Klägerin sich gegen die
Kündigung.
10
Die Klägerin behauptet, Frau E. habe am Samstag gesehen, dass sie die aufgerissene
Packung Binden in einen Beutel gelegt und mitgenommen habe. Sie habe an dem
Montag nicht mehr an den Kauf der Binden gedacht und auch in dem Moment, als Frau
E. sie nach dem Geld fragte, zwar gewusst, dass es sich um ihr Geld handelte, nicht
aber an die Bezahlung der Binden gedacht. Frau E. habe sehr aggressiv gefragt und
deutlich gesagt, dass sie nicht wolle, das Geld auf dem Tisch liege. Sie habe genau
gewusst, dass die auf dem Tisch liegenden Sachen, u. a. auch Zigaretten, ihr gehörten,
sie habe deshalb das Geld eingesteckt.
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Außerdem sei sie sowohl am Samstag als auch am Montag gesundheitlich
angeschlagen gewesen, sie habe sich sehr schlecht gefühlt.
12
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der
Beklagten vom 08.12.2008 weder fristlos noch zum 31.03.2009 aufgelöst worden
14
ist.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe mit Frau E. am Samstag vereinbar, dass sie
nur ihren Bedarf an Binden für das Wochenende entnehme und die Originalpackung im
Pausenraum verbliebe. Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe mehrere Möglichkeiten
gehabt, die Binden zu bezahlen. Dies sei nicht geschehen. Insofern sei von einer
widerrechtlichen Aneignung auszugehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze
nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Das Arbeitsverhältnis endet weder durch die fristlose noch durch die fristgerechte
Kündigung der Beklagten.
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I.
22
1.Die Klägerin hat form- und fristgerecht gemäß §§ 1, 4, 13, 23 KSchG Klage erhoben.
23
2.Die fristlose Kündigung ist ungerechtfertigt.
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Eine außerordentliche Kündigung ist dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des §
626 BGB vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann das Arbeitsverhältnis von beiden
Vertragsteilen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn
Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann. Die Prüfung, ob danach im konkreten Streitfall ein wichtiger
Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts in zwei Abschnitten zu erfolgen (vgl. BAG v. 27.04.2006 - 2 AZR
386/05 - AP Nr. 202 zu § 626 BGB; BAG v. 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - AP Nr. 192 zu §
626 BGB; BAG v. 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 - AP Nr. 179 zu § 626 BGB; BAG v.
02.03.1989 - 2 AZR 280/88 - AP Nr. 101 zu § 626 BGB; BAG v. 17.05.1984 - 2 AZR 3/83
- AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). Zunächst ist festzustellen, ob
ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich
geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Dabei muss auch
festgestellt werden, ob der an sich zur außerordentlichen Kündigung geeignete
Sachverhalt im Streitfall zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses
geführt hat. Danach ist in einer zweiten Stufe zu untersuchen, ob nach Abwägung aller
in Betracht kommender Interessen der Parteien des Arbeitsverhältnisses die konkrete
Kündigung gerechtfertigt ist (BAG v. 02.03.1989 a.a.O.).
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Weiter ist zu beachten, dass ein Arbeitnehmer vor Ausspruch einer außerordentlichen
Kündigung in der Regel wirksam abgemahnt werden muss.
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Eine vorherige Abmahnung ist aber ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn eine
Verhaltensänderung in Zukunft nicht erwartet werden kann (vgl. BAG v. 12.01.2006 - 2
AZR 21/05 - AP Nr. 53 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG v.
12.01.2006 - 2 AZR 179/05 - a.a.O.). Gleiches gilt, wenn es sich um eine so schwere
Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres
erkennbar ist und bei der die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber
offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. BAG v. 12.01.2006 - 2 AZR 179/05 - a.a.O.; BAG
v. 06.10.2005 - 2 AZR 280/04 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte
Kündigung; BAG v. 15.11.2001 - 2 AZR 605/00 - AP Nr. 175 zu § 626 BGB). Dem
Arbeitnehmer muss bewusst gewesen sein, dass er mit dem gerügten Verhalten seinen
Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Die Pflichtverletzung muss so schwer sein, dass dem
Arbeitnehmer klar gewesen sein muss, dass sein Verhalten nicht lediglich mit einer
Abmahnung geahndet werde, sondern dass der Arbeitgeber sofort mit einer Kündigung
reagieren wird (vgl. BAG v. 10.02.1999 - 2 ABR 31/98 - AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969).
Dies gilt auch für den Vertrauensbereich. Hier hat das Bundesarbeitsgericht zwar nach
früherer Rechtsprechung eine Abmahnung für entbehrlich gehalten (vgl. BAG v.
30.11.1978 - 2 AZR 145/77 - AP Nr. 1 zu § 64 SeemG; BAG v. 04.04.1974 - 2 AZR
452/73 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat). Diese
Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht jedoch später dahingehend modifiziert,
dass bei Störungen im Vertrauensbereich eine Abmahnung jedenfalls dann nicht
entbehrlich ist, wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine
Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann (vgl. BAG v. 09.02.2006 - 6
AZR 47/05 - AP Nr. 75 zu § 611BGB Dienstordnungs-Angestellte; BAG v. 21.06.2001 - 2
AZR 30/00 - EzA § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 7; BAG v. 07.01.1999 - 2 AZR 676/98 -
AP Nr. 11 zu § 15 BBiG).
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3.Grundsätzlich hält die Kammer daran fest, dass der Diebstahl bzw. die
Unterschlagung geringfügiger Sachen ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung
sein kann.
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a. Denn ein Arbeitnehmer bricht unabhängig vom Wert des Schadens bei
Eigentumsverletzungen in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers. Hierbei
ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ein erhöhtes Vertrauensbedürfnis hat, denn die
Tätigkeit der Klägerin ist weitgehend ihren Kontrollmöglichkeiten entzogen. Sie muss
sich darauf verlassen können, dass Mitarbeiter, die Zugriff auf Waren haben und diese
ohne Bezahlung und ohne weitere Kontrolle mitnehmen könnten, dies gerade nicht tun.
Das erforderliche Vertrauen wird durch ein solches Delikt so zerrüttet, dass dem
Arbeitgeber im Regelfall nicht zuzumuten ist, am Arbeitsverhältnis festzuhalten (s. dazu
BAG v. 12.08.99, 2 AZR 923/98; v. 11.12.03, 2 AZR 36/03 m.w.N., zit. nach juris).
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b. Allerdings setzt der Tatbestand des Diebstahls bzw. der Unterschlagung die
Rechtswidrigkeit sowie vorsätzliches Handeln voraus. Denn dem Arbeitnehmer muss
die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens im Moment der Tat bewusst sein (s. BAG v.
11.12.03, a.a.O.).
30
Unter Berücksichtigung des gesamten, von beiden Parteien geschilderten Sachverhalts
geht die Kammer nicht davon aus, dass die Klägerin am Montag, den 01.12.2008 die
59 Cent vom Tisch im Sozialraum nahm und einsteckte in dem Bewusstsein, damit die
Beklagte zu schädigen und einen Diebstahl bzw. eine Unterschlagung zu begehen und
zu vollenden. Der Klägerin kann nicht widerlegt werden, dass sie in diesem Moment
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nicht vorsätzlich, sondern nur grob fahrlässig handelte.
Außerdem glaubt die Kammer der Klägerin, dass sie in diesem Moment aufgrund einer
persönlichen Drucksituation nicht über die Vorgeschichte nachgedacht hat und sich
nicht darüber im Klaren war, dass dieses Geld der Beklagten zustand.
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Die Klägerin sprach am Samstag offen mit der Mitarbeiterin E., dass sie die Binden
benötigte und wie sie diese noch bekommen könne. Beide vereinbarten, dass die
Klägerin das Geld, das der Beklagten unstreitig zustand, dort beließ. Die Kläger legte
das Geld bereit, übereignete es aber noch nicht an die Beklagte, da sie weiter Zugriff
darauf hatte und die Übereignung erst durch Einbringen in die Kasse abgeschlossen
worden wäre, was wegen des schon durchgeführten Kassenabschlusses nicht mehr
möglich war. Die Klägerin wusste, dass ihre Kollegin vollumfänglich informiert war und
versuchte zu keinem Zeitpunkt am Samstag, die Mitnahme der Binden zu verheimlichen.
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Ob sie mit Frau E. vereinbart hatte, nur einen Teil der Binden mitzunehmen und das
Paket in der Filiale zu lassen, oder ob darüber nicht gesprochen wurde, kann hier offen
bleiben. Dass die Klägerin möglicherweise eine -nicht bindende- Absprache mit der
Kollegin nicht eingehalten hat, spielt für die Wertung insgesamt keine Rolle.
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Die Mitnahme der Binden an sich war ein Verstoß gegen die Kassenanweisung,
allerdings noch keine strafrechtlich relevante Handlung, da die Klägerin in Absprache
mit der Zeugin der Beklagten den finanziellen Gegenwert überließ. Die für eine fristlose
Kündigung geeignete Verletzungshandlung konnte deshalb nur darin bestehen, dass
die Klägerin der Beklagten die 59 Cent wieder entzog, ohne den Sachverhalt
aufzuklären. Als es am Montagmittag zu dem Zusammentreffen im Pausenraum kam,
fühlte sich die Klägerin nachvollziehbar durch Frau E. angesprochen, die -nach ihrem
Empfinden- deutlich machte, dass sie kein Geld auf dem Tisch liegen haben wollte.
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Dadurch, dass die Klägerin auf die Frage, wem dieses Geld gehöre, es als ihres
identifizierte und einsteckte, erfüllte sie in diesem Moment objektiv den Tatbestand des
Diebstahls bzw. der Unterschlagung. Es spricht auch einiges dafür, dass die Klägerin
hätte erkennen müssen, warum dieses Geld dort lag und wofür es bestimmt war. Ihr ist
aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, dass sie in diesem Moment
den Vorsatz hatte, die Beklagte zu schädigen und ihr das Geld zu entziehen. Die
Kammer hält es für möglich und nachvollziehbar, dass die Klägerin in diesem Moment
das Geld zwar zuordnen konnte, den gesamten dahinter stehenden Grund aber nicht
realisierte. Nur dann aber hätte die Klägerin bewusst und gewollt eine
Eigentumsverletzung begangen.
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Damit fehlt es an einem bewusst widerrechtlichen Handeln der Klägerin.
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4.Eine fristlose Kündigung wegen des dringenden Verdachts, die Klägerin habe eine
Straftat begangen war nicht zu prüfen, da die Beklagte die Klägerin vor Ausspruch der
Kündigung nicht entsprechend angehört hat.
38
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Streitwert war gemäß §§ 61
Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4, 63 Abs. 2 GKG im Urteil festzusetzen.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
0211 7770 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1.Rechtsanwälte,
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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser
Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit
vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Budde-Haldenwang
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Richterin am Arbeitsgericht
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Ausgefertigt :
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Regierungsbeschäftigte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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