Urteil des ArbG Ulm vom 17.01.2006

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ArbG Ulm Urteil vom 17.1.2006, 8 Ca 339/05
Klage eines Ein-Euro-Jobbers - Rechtsweg
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf EUR 4.800,00
festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt mit seiner am 01.08.2005 bei Gericht eingegangenen Klage die Feststellung, dass
er seit 21.03.2005 bei der beklagten Partei als Bibliotheksmitarbeiter in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis beschäftigt ist.
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Dem liegt „seinem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt“ (§ 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 46
Abs. 2 ArbGG) folgender Sachverhalt zu Grunde:
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Der am 22.11.1961 geborene Kläger war seit dem 21.03.2005 in der Bibliothek der beklagten Partei in
W. auf Initiative und Vermittlung der D. gGmbH tätig. Seit der Einführung von Hartz IV ist die D.
gGmbH mit der Vermittlung von Arbeitslosengeld-II-Empfängern in Arbeitsgelegenheiten im Landkreis
R. betraut (Abl. 19 f.).
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Zwischen den Parteien steht im Streit, ob mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3
SGB II zwischen dem Kläger und der beklagten Partei ein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen ist.
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Der Kläger trägt u. a. vor bzw. vertritt die Auffassung,
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dass die beklagte Partei den Kläger seit 21.03.2005 als Bibliotheksmitarbeiter faktisch beschäftigt
habe. Die Parteien hätten mündlich vereinbart, dass der Kläger in der Woche 25 Stunden arbeiten
solle. Es sei kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden. Ein Arbeitsverhältnis bestehe seit
21.03.2005 faktisch. Wie sich aus der Stellungnahme des Bibliotheksleiters (Abl. 17 ff.) ergebe, habe
die beklagte Partei den Kläger zur Unterstützung der Bibliotheksaufsicht mehrfach eingesetzt. Die
Tätigkeiten der Aufsicht seien weder eine gemeinnützige noch eine zusätzliche Tätigkeit im Sinne des
§ 16 Abs. 3 SGB II. Der Kläger sei z. B. für die Tage 29. Juli 2005, 01. August 2005 und 02. August
2005 in der Zeit von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr zusammen mit einer studentischen Hilfskraft, die
unerreichbar im Magazin tätig gewesen sei, allein verantwortlich für die Bibliothek gewesen. Andere
Arbeitskräfte seien nach 17:00 Uhr nicht mehr anwesend gewesen.
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Die beklagte Partei habe zwei Aufsichtskräfte mit einem „400-Euro-Arbeitsvertrag“ entlassen, da sie
davon ausgegangen sei, dass der Kläger nunmehr die Aufsicht übernehmen könne.
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Darüber hinaus habe die beklagte Partei auch zwei weitere Arbeitnehmer beschäftigt, die sie als "Ein-
Euro-Kräfte" auch gesetzeswidrig in der Aufsicht bzw. Rückstellung beschäftigt habe. Die
Rückstellung von Büchern und Medien an die richtigen Regalplätze sei keine zusätzliche Aufgabe. Die
D. gGmbH habe den Kläger hinsichtlich seiner Arbeitsleistung nicht überwacht. Die Tätigkeit des
Klägers müsse von Stammkräften übernommen werden, da eine neue Registrierung bei notwendiger
Auslagerung in ein Ausweichmagazin zu den üblichen Bibliothekstätigkeiten zähle.
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Zudem habe die beklagte Partei dem Kläger mit Datum vom 14.07.2005 ein Zwischenzeugnis (Abl. 26)
erstellt, obwohl sie behaupte, nicht Arbeitgeberin des Klägers zu sein.
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Der Kläger beantragt daher:
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Es wird festgestellt, dass der Kläger seit 21.03.2005 bei der Beklagten als Bibliotheksmitarbeiter in
einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt ist.
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Die beklagte Partei beantragt:
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die beklagte Partei trägt u. a. vor bzw. vertritt die Auffassung,
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dass kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu Stande gekommen sei. Das Gesetz stelle klar,
dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 SGB II kein Arbeitsverhältnis begründet
werde. Vorliegend seien alle Voraussetzungen erfüllt (Abl. 13 ff. und 25 ff.). Selbst dann, wenn es sich
um einen "unechten Ein-Euro-Job" gehandelt hätte, läge kein Arbeitsverhältnis, auch kein „faktisches’“
vor, wie Rixen/Pananis, NJW 2005, 2177 ff. einleuchtend darlegen würden. Die vom Kläger
angesprochenen Personen seien ab 01.07.2004 und 18.10.2004 als Arbeiter eingestellt worden, wobei
die Dauer der Laufzeit der Arbeitsverhältnisse auf den 30.06.2005 beschränkt gewesen sei.
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Die Erteilung des "Zwischenzeugnisses" durch den Leiter der Bibliothek sei für die Qualifikation des
rechtlichen Verhältnisses der Parteien nicht relevant.
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Das Gericht werde zu prüfen haben, ob es den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht verweisen
müsse. Diesbezüglich werde auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 12.09.2005, Az.: L 3 ER 79/05 AS, sowie auf das Arbeitsgericht Bautzen, Beschluss
vom 26.05.2005, Az.: 2 Ca 2151/05, verwiesen. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen
werde jedoch nicht gerügt (Abl. 43).
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze der
Prozessvertreter bzw. der Parteien nebst jeweiligen Anlagen, auf das Protokoll sowie auf das
mündliche Parteivorbringen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig
(1.). Die Klage ist unbegründet (2.). Zwischen den Parteien ist nach derzeitigem Sachvortrag kein
Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen.
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Diese Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im
Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG):
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1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet. Das erkennende Gericht konnte
über die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs in der Hauptsacheentscheidung selbst entscheiden,
da keine Rüge seitens der Parteien erhoben worden ist, vgl. hierzu Germelmann, in:
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Auflage, § 48 Rdnr. 58 ff.
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Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs ist der jeweilige Streitgegenstand maßgebend, vgl. nur
BAG, Beschluss vom 28.10.1993, 2 AZB 12/93, AP Nr. 19 zu § 2 ArbGG 1979. Vorliegend ist ein so
genannter sic-non-Fall gegeben. Hierzu gehören Fälle, in denen der Anspruch ausschließlich auf eine
arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, jedoch fraglich ist, ob deren
Voraussetzungen vorliegen. Hauptbeispiel ist die auf Feststellung des Bestehens eines
Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage. Die entsprechenden Tatsachenbehauptungen des Klägers und
seine Rechtsansicht sind hier „doppelrelevant“, also sowohl für die Rechtswegzuständigkeit als auch
für die Begründetheit der Klage maßgebend. In diesen Fällen reicht die bloße Rechtsansicht des
Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus. Ist der Kläger
kein Arbeitnehmer, so ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Eine Verweisung des Rechtsstreits in
kein Arbeitnehmer, so ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Eine Verweisung des Rechtsstreits in
einen anderen Rechtsweg wäre in diesem Fall sinnlos, vgl. hierzu LAG Baden-Württemberg, Beschluss
vom 06.09.2001, 20 Ta 6/01, mit weiteren Nachweisen. Der Kläger begehrt hier die Feststellung, dass
er als Arbeitnehmer bei der beklagten Partei seit 21.03.2005 in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt ist.
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2. Die Klage ist nicht begründet. Zwischen den Parteien ist kein Arbeitsverhältnis zu Stande
gekommen. Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Voraussetzungen des §
16 Abs. 3 SGB II nicht gegeben waren.
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Zwar wird teilweise vertreten, dass bei Nichtbeachtung der Voraussetzung der "Zusätzlichkeit" ein
"faktisches" Arbeitsverhältnis entstehe, kraft dessen der "Ein-Euro-Jobber" befugt sei, das übliche
Entgelt zu fordern, vgl. Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 16 Rdnr. 57 und die weiteren Nachweise
hierzu bei Rixen/Pananis, NJW 2005, 2177, 2178.
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Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die bestehende Gesetzeslage geht bei einem
Einsatz eines sogenannten "Ein-Euro-Jobbers" von einem "Dreiecksverhältnis" aus. Der
Leistungsträger schafft, meist bei externen Dritten, die Arbeitsgelegenheiten, die ein Teil des
Sozialrechtsverhältnisses zum erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen bleiben. Sie sollen integraler
Bestandteil des Sozialrechtsverhältnisses sein, in dem das Konzept des Förderns und Forderns
umgesetzt wird. "Ein-Euro-Jobs" können daher nicht Gegenstand eigenständiger, konstitutiv wirkender
Vereinbarungen zwischen externem Maßnahmenträger und "Ein-Euro-Jobber" sein, vgl. hierzu Rixen/
Pananis, NJW 2005, 2177, 2179 mit weiteren Nachweisen. Sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3
SGB II gegeben, so bestimmt diese Norm, dass diese zusätzlichen Arbeiten der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen. Es kann hieraus jedoch
nicht unmittelbar der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei fehlenden Voraussetzungen des § 16
Abs. 3 SGB II der erwerbsfähige Hilfebedürftige in einem "faktischen" Arbeitsverhältnis steht. Das
Gesetz selbst ordnet eine solche "Sanktion" nicht an. Daher muss auf die allgemeinen Grundsätze der
Rechtsgeschäftslehre in Verbindung mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zum fehlerhaften
Arbeitsverhältnis zurückgegriffen werden.
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Von einem "faktischen" (besser: fehlerhaften) Arbeitsverhältnis spricht man, wenn ein Arbeitnehmer
ohne wirksame Vertragsgrundlage Arbeit geleistet hat. Der Begriff "faktisches Arbeitsverhältnis" ist
missverständlich, weil es in jedem Falle (auch bei fehlerhaftem Arbeitsverhältnis) eines, wenn auch
gestörten, Vertragsschlusses bedarf, d. h. der Vertrag nicht lediglich durch die Arbeitsleistung zu
Stande kommt. Grundlage des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses ist ein geschlossener und in Vollzug
gesetzter Arbeitsvertrag, der von Anfang an wegen Rechtsverstoßes nichtig oder rückwirkend wegen
Anfechtung vernichtet worden ist, vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage, §
611 BGB Rdnr. 170 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur. Voraussetzung
für die Anwendung der Grundsätze über das fehlerhafte Arbeitsverhältnis ist hier stets eine
Willensübereinstimmung der Beteiligten (mag sie auch nichtig oder fehlerhaft sein), es muss also dem
Tatbestand nach ein Vertragsabschluss gegeben sein. Das falsche Verwaltungshandeln führt aber
nicht zu einem "faktischen" Arbeitsverhältnis, denn ein solches kann nicht durch einen Verwaltungsakt
begründet werden, vgl. zur Rechtslage unter Geltung des § 19 Abs. 2 BSHG: BAG, Urteil vom
14.12.1988, 5 AZR 661/86, n.v.-juris.
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In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger nicht dezidiert vorgetragen, wann er mit welcher
vertretungsberechtigten Person der beklagten Partei welche arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen
haben will. Vielmehr stützt er die Klage auf die bloße Behauptung des Bestehens eines "faktischen"
Arbeitsverhältnisses und der mündlichen Vereinbarung, dass er in der Woche 25 Stunden arbeiten
solle. Nachdem gerade das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages im Streit steht, bedarf es eines
dezidierten Sachvortrags des Klägers zu einem, wenn auch fehlerhaften, Vertragsschluss. Dieser liegt
nicht vor.
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Damit konnte die Klage keinen Erfolg haben.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als
unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 42 Abs. 4 GKG. Der
Feststellungsantrag wurde unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und des wirtschaftlichen
Interesses der Parteien mit einer Quartalsvergütung bewertet.
D.