Urteil des ArbG Ulm vom 12.08.2014

einstweilige verfügung, arbeitsgericht, dringlichkeit, gefährdung

ArbG Ulm Urteil vom 12.8.2014, 5 Ga 3/14
Beschäftigung - Dringlichkeitssituation - Einstweilige Verfügung - endgültiger
Rechtsverlust - Verfügungsgrund - Weiterbeschäftigung
Leitsätze
Auch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auf (Weiter-)Beschäftigung ist die
Darlegung einer besonderen Dinglichkeitssituation erforderlich. Der Verfügungsgrund
ergibt sich nicht bereits ohne weiteres aus dem Vorliegen eines Verfügungsanspruchs
bzw. aus dem ohne die Beschäftigung drohenden endgültigen Rechtsverlust für die
antragstellende Partei
Tenor
1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 4.240,00 festgesetzt.
Tatbestand
1 Der Verfügungskläger verlangt von der Verfügungsbeklagten die
Weiterbeschäftigung als Angestellter im Pharma-Außendienst im Wege der
einstweiligen Verfügung.
2 Die Verfügungsbeklagte, die als GmbH ihren Sitz in Ulm hat, vertreibt Arzneimittel.
Der Kläger ist seit dem 01.10.1995 bei der Beklagten bzw. deren
Rechtsvorgängern als Pharmareferent im Außendienst zu einem regelmäßigen
Bruttomonatsentgelt von zuletzt EUR 4.240,00 beschäftigt.
3 Mit Schreiben vom 29.01.2014, dem Verfügungskläger zugegangen am gleichen
Tag, kündigte die Rechtsvorgängerin der Verfügungsbeklagten das mit dem
Verfügungskläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des
30.06.2014. Mit Schriftsatz vom 12.02.2014, bei Gericht eingegangen per Fax am
gleichen Tag, erhob der Verfügungskläger über seinen Prozessbevollmächtigten
vor dem Arbeitsgericht Ulm Kündigungsschutzklage und machte gleichzeitig
gegenüber der Rechtsvorgängerin der Verfügungsbeklagten einen
Weiterbeschäftigungsanspruch geltend. Das Verfahren wurde beim Arbeitsgericht
Ulm unter dem Aktenzeichen 5 Ca 56/14 geführt.
4 Mit Schreiben vom 11.04.2014 informierte die Rechtsvorgängerin der
Verfügungsbeklagten den Verfügungskläger über einen ab Mitte 2014
bevorstehenden Betriebsübergang auf die Verfügungsbeklagte als Folge einer
Spaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG. Der Betriebsübergang
wurde tatsächlich am 10.06.2014 vollzogen. Im Kammertermin vom 22.07.2014 in
dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 Ca 56/14 vor dem Arbeitsgericht Ulm wies
der Vorsitzende den Verfügungskläger darauf hin, dass vor dem Hintergrund des
Betriebsübergangs Bedenken gegen die Geltendmachung eines
Weiterbeschäftigungsanspruchs gegen die Rechtsvorgängerin der
Verfügungsbeklagten bestehen. Der Verfügungskläger ließ auf diesen Hinweis hin
seine Klage unverändert. Daraufhin stellte das Arbeitsgericht Ulm in dem
Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 Ca 56/14 mit Urteil vom 22.07.2014 fest, dass
die Kündigung der Rechtsvorgängerin der Verfügungsbeklagten vom 29.01.2014
unwirksam ist und wies die auf die Weiterbeschäftigung gerichtete Klage ab. Das
Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
5 Mit E-Mail vom 26.06.2014 bot der Verfügungskläger seinem Vorgesetzten sowie
dem Personalleiter und dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten seine
Arbeitskraft auch über den 30.06.2014, d. h. den Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist nach der Kündigung vom 29.01.2014, hinaus an. Mit E-Mail vom
23.07.2014 (Abl. 22) teilte der Verfügungskläger seinem Vorgesetzten bei der
Verfügungsbeklagten das Ergebnis der vorgenannten Kammerverhandlung mit
und bot außerdem seine Arbeitskraft an. Die Verfügungsbeklagte reagierte mit E-
Mail vom gleichen Tag (Abl. 23), kündigte die Berufung gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Ulm an, soweit dieses die Kündigung für wirksam erachtete, und
berief sich im Übrigen hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags auf die
Klageabweisung.
6 Daraufhin stellte der Verfügungskläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit
Schriftsatz vom 28.07.2014, bei Gericht eingegangen am 29.07.2014, einen
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
7
Der Verfügungskläger ist der Ansicht
, die Voraussetzungen für eine auf
Weiterbeschäftigung gerichtete einstweilige Verfügung lägen vor. Der
Verfügungsanspruch ergebe sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
zum Weiterbeschäftigungsanspruch ohne weiteres aus dem obsiegenden Urteil im
Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Ulm mit dem Aktenzeichen 5
Ca 56/14. Soweit die Verfügungsbeklagte überwiegende eigene Interessen
geltend mache, stünden diese einem Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers
nicht entgegen. Die zur Kündigung herangezogenen Umstände seien „verbraucht“
und könnten nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Ulm
nicht erneut zur Begründung der Nichtweiterbeschäftigung herangezogen werden.
Der Verfügungskläger bekleide auch keine derart gewichtige Vertrauensposition in
der Organisationen der Verfügungsbeklagten, dass dieser die Weiterbeschäftigung
nicht zugemutet werden könne. Überdies habe der Kläger keinerlei Anlass zu der
Annahme der Verfügungsbeklagten gegeben, er werde sich ihr gegenüber illoyal
verhalten. Soweit die Verfügungsbeklagte auf Auseinandersetzungen vor dem
Arbeitsgericht Verden verweise oder die Diskussion um die Rückgabe von IT-
Geräten, nehme der Verfügungskläger lediglich die ihm aus seiner Sicht
zustehenden Rechte wahr und verlasse mit seinem Sprachgebrauch und -duktus
der E-Mail-Korrespondenz nicht die Ebene des geschäftlich Üblichen.
8 Im Übrigen ist der Verfügungskläger der Ansicht, der Verfügungsgrund ergebe sich
daraus, dass Rechtsmittelverfahren – wie die von der Verfügungsbeklagten
angekündigte Berufung – schon aufgrund ihrer längeren Dauer geeignet seien,
den Weiterbeschäftigungsanspruch des Verfügungsklägers zu vereiteln. Das gelte
erst recht für ein reguläres Klageverfahren gegen die Verfügungsbeklagte auf
Weiterbeschäftigung. Aus der ideellen Natur des Weiterbeschäftigungsanspruchs
als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergebe sich, dass es keiner
weiteren Begründung für den Verfügungsgrund bedürfe. Jedenfalls scheitere das
Begehren auf vorläufige Weiterbeschäftigung des Verfügungsklägers nicht an
einem dem entgegenstehenden Verhalten des Verfügungsklägers im
erstinstanzlichen Verfahren und kurz danach. Der Verfügungskläger habe zu
keiner Zeit Zweifel darüber aufkommen lassen, dass er seine Arbeit bei der
Verfügungsbeklagten weiterführen möchte. Letztlich solle mit der Durchsetzung
des Weiterbeschäftigungsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung einer
Entfremdung des Verfügungsklägers aus dem Arbeitsverhältnis entgegengewirkt
werden.
9
Der Verfügungskläger beantragt zuletzt
:
10
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Verfügungskläger bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits vor dem
Arbeitsgericht Ulm, Aktenzeichen 5 Ca 56/14, als Pharmareferent im
Außendienst weiter zu beschäftigen.
11
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Die Beklagte ist der Ansicht
, es lägen weder ein Verfügungsanspruch noch ein
Verfügungsgrund vor. An einem Verfügungsanspruch fehle es bereits deswegen,
weil im Rahmen einer vorzunehmenden Interessenabwägung die Interessen des
Verfügungsklägers an einer Beschäftigung hinter den Interessen der
Verfügungsbeklagten an einer Nichtbeschäftigung zurücktreten müssten. Das
überwiegende Interesse der Verfügungsbeklagten an der Nichtbeschäftigung
ergebe sich aus der Stellung des Verfügungsklägers und der Art seiner Arbeit. Die
Tätigkeit des Verfügungsklägers im Außendienst erfordere eine besondere
Vertrauensbeziehung zwischen den Vertragsparteien. In der Funktion als
Pharmareferent im Außendienst sei der Verfügungskläger das Gesicht des
Unternehmens nach außen und der erste Kontakt zu den Kunden der
Verfügungsbeklagten. Da der Verfügungskläger in dieser Funktion nicht in
Kontrollsysteme eingebunden sein könne, sei sein Verhalten gegenüber Kunden
nicht zu überprüfen. Überdies ergebe sich aus dem weiteren Verhalten des
Verfügungsklägers nach Ausspruch der Kündigung, dass eine gedeihliche
Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten sei. Die Art der Auseinandersetzungen
mit dem Kläger und die Gegenstände der Auseinandersetzungen, die schon
alltägliche Abläufe in einem Arbeitsverhältnis beträfen, namentlich die
Kommunikation im Zusammenhang mit der Rückgabe der IT-Geräte sowie zwei
weitere Rechtsstreite vor dem Arbeitsgericht Verden, ließen Ansätze für
provokative und illoyale Verhaltensweisen erkennen. Es sei daher davon
auszugehen, dass bei einer Weiterbeschäftigung des Verfügungsklägers
Auseinandersetzungen vergleichbarer Art einen nicht unerheblichen Teil der
Arbeitszeit in Anspruch nehmen würden und eine den arbeitsvertraglichen
Pflichten entsprechender Erfüllung der Aufgaben eines Pharmareferenten im
Außendienst, insbesondere ein angemessener Umgang mit Kunden, nicht mehr
gewährleistet wäre, ohne dass die Verfügungsbeklagte Möglichkeiten hätte, mit
Blick auf die Wahrung ihrer Reputation vorbeugend korrigierend einzugreifen.
14 In Übrigen ist die Verfügungsbeklagte der Ansicht, es liege kein Verfügungsgrund
vor. Auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes könne entgegen der Ansicht des
Verfügungsklägers nicht verzichtet werden. Der Verfügungsgrund ergebe sich
auch nicht bereits allein aus dem Vorliegen eines Verfügungsanspruchs. Vielmehr
seien an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes strenge Anforderungen zu
stellen, die vorliegend nicht eingehalten seien, da der Verfügungskläger keine
Nachteile glaubhaft gemacht habe, die wegen einer Notlage eine sofortige
Erfüllung seines vermeintlichen Anspruchs gebieten würden. Zudem habe der
Verfügungskläger die Eilbedürftigkeit seines Antrags selbst widerlegt. So habe er
es bereits unterlassen, die Verfügungsbeklagte in den Rechtsstreit über die
Wirksamkeit der Kündigung vom 29.01.2014 einzubeziehen und von ihr die
Weiterbeschäftigung zu fordern. Dies sei ihm jedoch ohne weiteres möglich und
nach der prozessualen Situation auch geboten gewesen. Überdies sei der
Verfügungskläger seit dem Ablauf der Kündigungsfrist am 30.06.2014 nicht mehr
für die Verfügungsbeklagte tätig gewesen und habe erst am 29.07.2014, d.h. nach
fast einem Monat, den Weiterbeschäftigungsantrag gestellt.
15 Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der Akte, namentlich
auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf den Inhalt der
mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
16 Die zulässige Verfügungsklage ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob dem
Verfügungskläger ein Verfügungsanspruch zusteht. Jedenfalls hat der
Verfügungskläger einen nach § 940 ZPO (analog) erforderlichen Verfügungsgrund
nicht glaubhaft gemacht.
17
1.
Gemäß § 940 ZPO (analog) erfordert der Erlass einer einstweiligen Verfügung
einen Verfügungsgrund, d. h. die einstweilig verfügte Maßnahme muss zur
Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus anderen Gründen nötig ist. Ein Verfügungsgrund ist daher nur zu bejahen,
wenn die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des
status quo die Rechtsverwirklichung des Antragstellers im gegenwärtigen oder
zukünftigen Hauptverfahren vereitelt oder erschwert werden könnte
(MüKo/Drescher, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 940 Rn. 9). Der Verfügungsgrund liegt
mithin in der Gefährdung des individuellen Streitgegenstands, in der Gefährdung
des Anspruchs oder in der Gefährdung des zugrunde liegenden
Rechtsverhältnisses, aus dem die Ansprüche zukünftig entstehen können,
begründet (MüKo/Drescher, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 940 Rn. 9). Dabei sind nach
herrschender Meinung an einstweilige Verfügungen mit befriedigender Wirkung
gemäß § 940 ZPO (analog) grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen, als
an lediglich sichernde einstweilige Verfügungen, weil durch sie in einem unter
summarischen und daher für den Antragsgegner mit weniger
Rechtschutzgarantien ausgestatteten Verfahren – zumindest teilweise –
vollendete Tatsachen geschaffen werden. Daher muss der Verfügungskläger auf
die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen sein, dass das Abwarten eines
Titels in der Hauptsache nicht mehr möglich erscheint. Die dem Verfügungskläger
aus der Nichtleistung drohenden Nachteile müssen im Vergleich zu den
Nachteilen für den Verfügungsbeklagten unverhältnismäßig groß, ja sogar
irreparabel sei.
18
a.
Nichts anderes gilt für den Antrag eines Arbeitnehmers auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung, die auf die Durchsetzung der (Weiter-)Beschäftigung mit
den bisherigen Tätigkeiten gerichtet ist. Soweit vertreten wird, im Rahmen einer
einstweiligen Verfügung auf (Weiter-)Beschäftigung sei die Darlegung einer
besonderen Dinglichkeitssituation nicht erforderlich und der Verfügungsgrund
ergebe sich bereits ohne weiteres aus dem Vorliegen eines
Verfügungsanspruchs bzw. aus dem ohne die Beschäftigung drohenden
endgültigen Rechtsverlust für die antragstellende Partei (s. nur Korinth,
Einstweiliger Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Verfahren, 2. Aufl. 2007, I. Rn.
95 mit zahlr. w. N.; LAG Hamm 09.06.2006 – 19 Sa 880/06, NZA-RR 2007, 17, 18
m. w. N.), schließt sich die Kammer dieser Ansicht nicht an. Die Gefahr eines
endgültigen Rechtsverlusts besteht aufgrund der Erfüllungswirkung einer
einstweiligen (Weiter-)Beschäftigungsverfügung auch für die verfügungsbeklagte
Partei und kann deshalb nicht ohne Weiteres zugunsten des die Beschäftigung
verlangenden Arbeitnehmers die Annahme eines Verfügungsgrundes
rechtfertigen (Ostrowicz/Künzl/Scholz/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen
Verfahrens, 4. Aufl. 2010, S. 502). Auch ergibt sich vor dem Hintergrund, dass für
bestimmte Ansprüche oder Rechtsgebiete der Verzicht auf einen
Verfügungsgrund ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (z. B. § 899 Abs. 2 BGB, §
25 UWG a. F., § 42a Abs. 6 Satz 2 UrhG), zwingend im Umkehrschluss, dass es
ohne spezialgesetzliche Regelung bei den allgemeinen Grundsätzen verbleibt
und der Erlass einer einstweiligen Verfügung neben einem Verfügungsanspruch
auch einen Verfügungsgrund erfordert (LAG München 17.02.2011 – 11 SaGa, n.
v., m. w. N.). Schließlich ist die Argumentation der Gegenansicht auch vor dem
Hintergrund, dass der (Weiter-)Beschäftigungsanspruch Ausfluss des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers ist, weder systematisch
noch unter Beachtung der Wertigkeit der Grundrechte überzeugend.
Grundrechtlich geschützte Positionen und Interessen sind im Zivilrecht allgemein,
und daher auch beim (Weiter-)Beschäftigungsanspruch, im Rahmen der
Generalklauseln und folglich auch bei der Prüfung einer einstweiligen Verfügung
nach § 940 ZPO bei einer umfassenden Abwägung der aus einer Anordnung
bzw. Abweisung einer einstweiligen Verfügung folgenden Nachteile zu gewichten;
das Vorliegen grundrechtlich geschützter Positionen bei einer Partei kann mithin
eine Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls und die
Wertung auch möglicher entgegenstehender grundrechtlich geschützter
Positionen und Interessen nicht entbehrlich machen. Insoweit kann auch nicht auf
die bereits auf materiell-rechtlicher Ebene beim Verfügungsanspruch
vorzunehmende Interessenabwägung verwiesen werden, denn die
Interessenabwägung auf der prozessualen Ebene des Verfügungsgrundes ist
unter besonderer Berücksichtigung der Dringlichkeit vorzunehmen, so dass der
Maßstab ein grundlegend anderer ist als bei der Prüfung des
Verfügungsanspruchs.
19
b.
Entscheidend ist mithin im Rahmen der Prüfung, ob ein Verfügungsgrund für
eine Weiterbeschäftigung gegeben ist, nicht, dass durch eine vorübergehende
Nichtbeschäftigung der Anspruch eines Arbeitnehmers für den jeweiligen
Zeitraum unwiederbringlich verloren geht und hierdurch in das
Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen wird, sondern allein, ob
aufgrund dieses Rechtsverlusts unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts
eines Arbeitnehmers diesem derart schwerwiegende Nachteile drohen, dass ihm
ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann. Folglich
erfordert der im Rahmen einer (Weiter-)Beschäftigungsverfügung notwendige
Verfügungsgrund die Darlegung und ggf. Glaubhaftmachung von besonderen
Belangen durch einen Verfügungskläger, die über eine Nichterfüllung des bloßen
Beschäftigungsinteresses hinausgehen. Derartige Belange können gegeben
sein, wenn die tatsächliche Beschäftigung keinen Aufschub duldet und selbst
weiter zu gewährende finanzielle Leistungen den Arbeitnehmer nicht vor
schwerwiegenden Nachteilen schützen. Als solche Nachteile kommen
insbesondere solche ideeller Natur in Betracht, etwa der durch eine
Nichtbeschäftigung drohende Verlust besonderer Fähigkeiten oder Kenntnisse
oder der Ansehensverlust bei besonders herausgehobenen Stellungen
(Ostrowicz/Künzl/Scholz/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens,
4. Aufl. 2010, S. 503).
20
2.
Gemessen an diesen Vorgaben ist kein Verfügungsgrund gegeben. Nach dem
Vortrag des Verfügungsklägers sind keine über das bloße
Beschäftigungsinteresse hinausgehenden Interessen für ihn ersichtlich, nach
denen die tatsächliche Beschäftigung keinen weiteren Aufschub dulden würde.
Der Verfügungskläger hat seinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung maßgebend darauf gestützt, dass ein Verfügungsanspruch bestehe
und darüber hinaus ein Verfügungsgrund nicht erforderlich sei bzw. sich bereits
aus der ideellen Natur des Weiterbeschäftigungsanspruchs als Ausfluss des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergebe. Selbst im Rahmen der Diskussion des
vorstehenden Theorienstreits über die Anforderungen an den Verfügungsgrund
für eine einstweilige Weiterbeschäftigungsverfügung und auf Hinweis der
verfügungsbeklagten Partei, dass der Verfügungskläger keinerlei ideelle
Interessen zur Begründung der Dringlichkeit der Weiterbeschäftigung vorgetragen
habe, ergänzte der Verfügungskläger lediglich, dass einer Entfremdung des
Verfügungsklägers aus dem Arbeitsverhältnis entgegengewirkt werden solle.
Worin aber diese Entfremdung bestehen soll, wann sie eintritt und warum sie
vorliegend eine sofortige tatsächliche Beschäftigung des Verfügungsklägers
erfordert, hat der Verfügungskläger nicht ausgeführt, so dass sich auch aus
diesem weiteren Vortrag keine schwerwiegenden Nachteile ergeben, vor denen
der Verfügungskläger durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu schützen
wäre. Da nach alledem bereits nach dem Vortrag des Verfügungsklägers ein
Verfügungsgrund nicht gegeben ist, kann dahinstehen, ob der Verfügungskläger
einen Verfügungsgrund möglicherweise durch die Herbeiführung der Dringlichkeit
selbst widerlegt hat.
II.
21
1.
Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61
Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe einem Bruttomonatsentgelt des
Verfügungsklägers von EUR 4.240,00 als dem wirtschaftlichen Interesse des
Verfügungsklägers an der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß § 3 ZPO.
Von einer Absenkung des Streitwerts auf einen Bruchteil des ebenfalls bei einem
Bruttomonatsentgelt des Verfügungsklägers von EUR 4.240,00 liegenden
Hauptsachewerts (s. dazu nur Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3 Rn. 16
„Einstweilige Verfügung“) wurde aufgrund der Erfüllungswirkung der vorliegend
begehrten Leistungsverfügung abgesehen.
22
2.
Die Kostentragungspflicht des in der Sache voll unterlegenen
Verfügungsklägers ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 495, 91
Abs. 1 ZPO.