Urteil des ArbG Ulm vom 02.08.2016

behinderung, stellenausschreibung, entschädigung, unterlassen

ArbG Ulm Urteil vom 2.8.2016, 5 Ca 86/16
Benachteiligung - § 22 AGG - Indizwirkung - Suche nach einem Menschen mit Behinderung
Leitsätze
Aus der Verletzung der Einladungspflicht nach § 82 Satz 2 SGB IX kann im Rahmen von § 22 AGG nicht ohne
weiteres die Vermutung abgeleitet werden, es liege eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vor, wenn
es dem Arbeitgeber gerade um die Einstellung eines Menschen mit eigener Behinderung geht.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 9.068,43 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger fordert von der beklagten Stadt die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, da er als
Schwerbehinderter im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens benachteiligt worden sei.
2 Der Kläger ist mit einem Grad von 100 schwerbehindert. Er hat Geschichts- und Sozialwissenschaften
studiert und das Studium mit dem Ersten Staatsexamen abgeschlossen.
3 Die beklagte Stadt suchte mit einer Stellenausschreibung (Abl. 23) "eine/-n Kommunale/-n
Behindertenbeauftragte/-n". Erwartet wurden nach der Stellenausschreibung von Bewerbern:
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"- ein abgeschlossenes Studium als Diplomsozialpädagoge/-in; Dipl Sozialarbeiter/-in; Dipl.
Verwaltungswirt/-in (FH) oder Public Management oder Public Arts oder einschlägige Fach-
/Hochschulausbildung
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- eine eigene Behinderung, oder eine enge Beziehung zu einem nahen Angehörigen mit einer Behinderung,
oder aufgrund persönlicher, sozialer und beruflicher Kenntnisse einen Bezug zu Themen, die für Menschen
mit Behinderungen von Bedeutung sind […]".
6 Die Bezahlung der Stelle sollte nach der Ausschreibung nach Entgeltgruppe 11 TVöD erfolgen, mithin mit
EUR 3.022,81 brutto monatlich. Das Stellenangebot schrieb die Beklagte u. a. über die Bundesagentur für
Arbeit aus (vgl. Anlage B 1, Abl. 29–32).
7 Der Kläger bewarb sich innerhalb der Bewerbungsfrist mit E-Mail vom 31.08.2015 unter Beifügung eines
tabellarischen Lebenslaufs und von zwei Zeugnissen auf diese Stelle (Abl. 16–22). Der tabellarische
Lebenslauf enthält zwischen den Gliederungspunkten "Studienschwerpunkte" und "Projekte
Nebentätigkeiten" die Passage:
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"
Schwerbehinderung
: GdB 100 Prozent".
9 Ausweislich des tabellarischen Lebenslaufs ist die Erwerbshistorie des Klägers geprägt von kurzfristigen
Tätigkeiten und längeren Zeiten der Arbeitslosigkeit. Das erste der Bewerbung beigefügte Zeugnis des
Klägers aus dem Jahr 2008 wurde ausgestellt für eine 11-monatige Tätigkeit als Wissenschaftlicher
Mitarbeiter bei dem Hochschulbeauftragten für das Studium für Ältere. Das zweite Zeugnis aus dem Jahr
2012 betrifft eine 6-monatige Tätigkeit des Klägers bei der Caritas, wo er beim Aufbau und der
Implementierung eines neu eingeführten Aufgabenbereichs, des Fundraising, Unterstützung leistete.
10 Die Beklagte lud den Kläger nicht zu einem Bewerbungsgespräch ein und teilte ihm mit Schreiben vom
13.10.2015 (Abl. 14) mit, dass sie sich für einen anderen Bewerber entschieden habe. Daraufhin forderte
der Kläger über seinen Rechtsanwalt die Beklagte mit Schreiben vom 26.11.2015 (Abl. 12 f.) auf, eine
angemessene Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von EUR 9.068,43 sowie Schadensersatz für die
außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in Höhe von EUR 887,03 zu zahlen. Nachdem die
Haftpflichtversicherung der Beklagten diese Ansprüche mit Schreiben vom 22.12.2015 zurückgewiesen
hatte, erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.02.2016, bei Gericht am gleichen Tag per Telefax
eingegangen, Klage.
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Der Kläger ist der Meinung
, er habe Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Beklagte
habe es versäumt, frühzeitig mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen, um zu prüfen, ob der
Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten besetzt werden könne. Hiermit habe sie gegen ihre Pflichten
nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX verstoßen. Im Übrigen habe sie ihn nicht zu einem
Bewerbungsgespräch eingeladen, was einen Verstoß gegen § 82 Satz 2 SGB IX bedeute. Diese Verstöße
würden Indizien gemäß § 22 AGG für eine Benachteiligung nach dem AGG darstellen und einen Anspruch
nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG begründen.
12 Der Kläger ist zudem der Ansicht, soweit die Beklagte vortrage, sein Studium sei nicht einschlägig zu den
geforderten Qualifikationen, gehe sie fehl. Zum einen beschäftige sich das Studium der Sozialwissenschaften
u. a. auch mit der Soziologie der behinderten Menschen und deren sozialer Wirklichkeit im Alltag. Dazu
gehöre auch die Beteiligung behinderter Menschen an Entscheidungsprozessen der öffentlichen Hand. Zum
anderen habe er berufliche Erfahrungen u. a. in der Behindertenhilfe (Caritas Wohn- und Werkstätten) und
im Familienbund (an einem Bistum) und auch ein Praktikum bei einer Bezirksregierung als
Verwaltungsbehörde gemacht. Im Übrigen dürfe eine Einladung nur dann nicht erfolgen, wenn dem
Bewerber die Eignung offensichtlich fehle, was vorliegend nicht der Fall sei.
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Der Kläger beantragt
:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2
AGG in Höhe von EUR 9.068,43 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor
, dass ein Verstoß gegen § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX bereits aufgrund der
Meldung der freien Stelle an die Agentur für Arbeit ausscheide. Es liege auch kein Verstoß gegen § 82 Satz 2
SGB IX vor. Sie habe den Kläger nicht einladen müssen, weil ihm offensichtlich die fachliche Eignung für die
Stelle fehle. Er verfüge nicht über den geforderten einschlägigen (Fach-)Hochschulabschluss. Ausweislich der
Stellenausschreibung handele es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um eine Querschnittsaufgabe
innerhalb der Verwaltung sowie um eine Mittlerrolle zwischen Menschen mit einer Behinderung, einem
professionellen Hilfesystem und der Stadtgesellschaft. Dementsprechend bezögen sich die geforderten
Abschlüsse allesamt auf Studiengänge entweder der Verwaltungstätigkeit oder der sozialen Arbeit. Vor
diesem Hintergrund könne weder das Studium der Geschichte noch der Sozialwissenschaften als einschlägig
betrachtet werden. Ein Indiz nach § 22 AGG liege bereits vor diesem Hintergrund nicht vor. Im Übrigen
scheide eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung des Klägers auch bereits deswegen aus, weil
die Beklagte in ihrer Stellenausschreibung gerade einen Menschen mit eigener Behinderung suchte.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m.
§§ 313 Abs. 2 Satz 2, 495 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die
Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
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1.
Beruft sich eine klagende Partei zur Geltendmachung eines Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG darauf, der
beklagte Arbeitgeber habe gegen ein Benachteiligungsverbot des AGG verstoßen, hat sie zunächst gemäß §
22 AGG Indizien vorzutragen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes,
vorliegend wegen der Behinderung des Klägers, vermuten lassen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist an
die Vermutungsvoraussetzungen des § 22 AGG kein zu strenger Maßstab anzulegen; es genügt danach,
wenn aus den vorgetragenen Tatsachen nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Benachteiligung besteht (BAG 27.01.2011 – 8 AZR 580/09, NZA
2011, 737, 739). Indizien für eine Benachteiligung wegen einer (Schwer-)Behinderung in diesem Sinne
können in der vorliegenden Bewerbungssituation insbesondere die Verletzung von Verfahrens- und
Förderpflichten nach dem SGB IX zu Gunsten schwerbehinderter Menschen sein, namentlich das
Unterlassen der Einschaltung der Agentur für Arbeit gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1, 82 Satz 1 SGB IX (BVerwG
03.03.2011 – 5 C 16/10, NZA 2011, 977) oder das Unterbleiben einer Einladung zu einem
Vorstellungsgespräch entgegen § 82 Satz 2 SGB IX, sofern der Bewerber alle (zulässigen)
Einstellungsvoraussetzungen erfüllt (BAG 16.02.2012 – 8 AZR 697/10, NZA 2012, 667; LAG Schl.-Holst.
18.03.2015 – 3 Sa 371/14, juris Rz. 38 ff.; s. auch HWK/Rupp, 7. Aufl. 2016, § 22 AGG Rn. 4).
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2.
Vorliegend ist es dem Kläger bereits nicht gelungen, hinreichende Indizien im Sinne von § 22 AGG für
eine Benachteiligung nach § 3 AGG vorzutragen.
22
a.
Soweit der Kläger in seiner Klageschrift vorgetragen hat, die Beklagte habe es versäumt, frühzeitig mit
der Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen, um zu prüfen, ob der Arbeitsplatz mit einem
Schwerbehinderten besetzt werden könne und hierdurch gegen ihre Pflichten nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und
2 SGB IX verstoße, trifft diese pauschale Behauptung nicht zu. Die Beklagte hat ausweislich der als Anlage
B 1 vorgelegten Unterlagen die Bundesagentur für Arbeit frühzeitig von der Stelle unterrichtet und diese
Stelle sogar über die Bundesagentur für Arbeit ausgeschrieben. Ein Verstoß gegen § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2
SGB IX ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
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b.
Soweit der Kläger als weiteres mögliches Indiz nach § 22 AGG vorgetragen hat, die Beklagte habe ihn
nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und somit gegen ihre Pflicht nach § 82 Satz 2 SGB IX
verstoßen, kann dahinstehen, inwiefern die Beklagte vorliegend tatsächlich verpflichtet gewesen wäre, den
Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen oder inwiefern diese Verpflichtung nicht bestand, weil
dem Kläger möglicherweise die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt (§ 82 Satz 3 SGB IX).
Denn selbst wenn dem Kläger die fachliche Eignung für die Stelle nicht offensichtlich fehlen und somit ein
Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht nach § 82 Satz 2 SGB IX festgestellt werden sollte, wäre
gleichwohl aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht nach § 22 AGG zu vermuten, dass
die Beklagte den Kläger wegen seiner (Schwer-)Behinderung ungünstiger als andere Bewerber behandelt
hätte. Die Beklagte suchte ausweislich der Stellenausschreibung für die Stelle eines/einer Kommunalen
Behindertenbeauftragten gerade einen Mitarbeiter "mit eigener Behinderung" (oder einem anderen engen
Bezug zu einem Menschen mit Behinderung). Die Bedeutung dieser Anforderung wird dadurch verdeutlicht,
dass sie bei den Erwartungen als zweiter Bullet Point, unmittelbar nach der formalen Qualifikation und
noch vor weiteren neun Merkmalen angeführt wird. Geht es aber einem Arbeitgeber gerade vorzugsweise
um die Einstellung eines Menschen mit eigener Behinderung, kann die Vermutung, der Arbeitgeber
benachteilige einen (schwer-)behinderten Menschen, weil er seiner Pflicht nach § 82 Satz 2 SGB IX nicht
nachgekommen ist, nicht angenommen werden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung, die für die
Beurteilung des Eintritts der Vermutung zugrunde zu legen ist, erscheint es geradezu ausgeschlossen, dass
ein Arbeitgeber, dem es gerade um die Einstellung eines Mitarbeiters mit einer eigenen Behinderung geht,
einen Bewerber durch das Unterlassen der Einladung zu einem Bewerbungsgespräch deswegen
benachteiligt, weil dieser Bewerber eine Behinderung hat. Das gilt umso mehr, als die tatsächliche Eignung
des Klägers für die ausgeschriebene Stelle vorliegend alles andere als naheliegend ist und daher der Vortrag
der Beklagten, sie halte den Kläger für offensichtlich ungeeignet, nach der Auffassung glaubhaft ist und das
eigentliche Motiv für das Unterlassen der Einladung darstellt.
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c.
Wollte man der vorliegenden Argumentation nicht folgen und den möglichen Verstoß gegen § 82 Satz 2
SGB IX unabhängig von den Umständen des Einzelfalls als Indiz im Sinne von § 22 AGG ansehen, würde
vorliegend ein Anspruch des Klägers nach § 22 AGG gleichwohl ausscheiden. Denn durch den Hinweis auf
die Ausschreibung, nach welcher die Beklagte gerade (auch) einen Menschen mit eigener Behinderung
sucht, wäre die Beklagte dem Indiz nach § 22 AGG hinreichend entgegen getreten und hätte auf der
zweiten Stufe der Darlegungs- und Beweislast entsprechend der vorstehenden Argumentation unter 2.b.
hinreichende Anhaltspunkte dargelegt, um die aus dem klägerseits vorgetragenen Indiz folgende
Vermutung für eine Benachteiligung zu widerlegen.
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3.
Nach alldem ist die Klage bereits in Ermangelung hinreichender Indizien im Sinne von § 22 AGG bzw.
aufgrund der erfolgreichen Widerlegung der Vermutung nach § 22 AGG abzuweisen. Es kann mithin
dahinstehen, ob die Forderung des Klägers, der gerichtsbekannt bundesweit in zahlreichen Fällen auf seine
erfolglosen Bewerbungen hin Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend macht, auch wegen
Rechtsmissbrauchs abzuweisen ist (vgl. EuGH 28.07.2016 – C-423/15).
II.
26
1.
Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG und
entspricht in der Höhe dem bezifferten Zahlungsantrag des Klägers.
27
2.
Die Kostentragungspflicht des voll unterlegenen Klägers folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§
495, 91 Abs. 1 ZPO.
28
3.
Die Entscheidung darüber, die Berufung nicht gesondert zuzulassen, beruht auf § 64 Abs. 3a ArbGG.
Gründe für die gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.