Urteil des ArbG Ulm vom 04.11.2014

überstunden, duldung, pauschal, beweislast

ArbG Ulm Urteil vom 4.11.2014, 5 Ca 186/14
Darlegungs- und Beweislast - Rekonstruktion aus dem Gedächtnis - Vortrag ins
Blaue hinein - zeitnahe Aufzeichnungen - Überstunden
Leitsätze
Die von einem Arbeitnehmer für einen mindestens sechs Monate zurückliegenden
Zeitraum vom einem Jahr ohne konkrete Anhaltspunkte oder zeitnahe
Aufzeichnungen aus dem Gedächtnis rekonstruierte Aufstellung der geleisteten, von
Tag zu Tag differierenden Überstunden ist als willkürlicher Vortrag "ins Blaue hinein"
unzulässig (vgl. LAG Köln 19.01.2007 - 4 Sa 740/06, juris).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 4.848,88 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger fordert von der Beklagten die Zahlung von Entgelt für geleistete
Überstunden sowie Urlaubsabgeltung.
2 Der Kläger war im Zeitraum vom 02.04.2013 bis zum Ablauf des 31.03.2014 bei
der Beklagten als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatsentgelt von EUR 2.600,00
beschäftigt. Es existiert kein schriftlicher Arbeitsvertrag.
3 Der Kläger machte seine Ansprüche auf Zahlung der geleisteten Überstunden
zunächst geltend, ohne die konkrete Lage der Überstunden anzugeben. Auf
entsprechenden Hinweis des Gerichts trug der Kläger mit Schriftsatz vom
03.09.2014 umfassend zu den geleisteten Überstunden und deren konkreter Lage
vor. Die Aufstellung der Überstunden einschließlich ihrer zeitlichen Lage hat der
Kläger im August 2014 aus dem Gedächtnis rekonstruiert. Nach der Aufstellung
hat der Kläger 288 Überstunden abgeleistet.
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Der Kläger trägt vor
, mit der Beklagten sei eine wöchentliche Arbeitszeit von 42
Stunden vereinbart gewesen. Tatsächlich habe er jedoch regelmäßig 47 Stunden
pro Woche gearbeitet. Hieraus ergäben sich für die Dauer der Beschäftigung 310
Überstunden mit einem Wert von EUR 14,30 pro Stunde, insgesamt also ein
Anspruch auf Zahlung von EUR 4.433,00 brutto. Der Kläger ist der Ansicht, sein
Vortrag zu den geleisteten Überstunden und deren Lage sei ausreichend, zumal
die Beklagte ohne weiteres durch Auswertung der bei ihr erfassten Fahrerdaten die
Angaben des Klägers überprüfen könne.
5 Der Kläger trägt überdies vor, er habe mit der Beklagten beim
Vorstellungsgespräch im Februar 2013 als Jahresurlaub 30 Tage vereinbart. Da er
insgesamt nur 26 Tage Urlaub genommen habe, seien noch 4 Urlaubstage mit
einem Wert von insgesamt EUR 515,88 brutto abzugelten. Insgesamt habe er
daher einen Anspruch auf Zahlung von EUR 4.948,88 brutto. Da er an einem
Samstag EUR 100,00 in bar erhalten habe, verbleibe ein restlicher Anspruch von
EUR 4.848,88 brutto.
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Der Kläger beantragt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.848,88 EUR brutto zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor
, mit dem Kläger sei eine wöchentliche Arbeitszeit von 40
Stunden vereinbart worden. Ihr sei nicht bekannt, dass während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses Überstunden abgeordnet oder angefallen wären. Es gebe
keine Anhaltspunkte, dass der Kläger auch nur in einer Woche mehr als die
vereinbarten 40 Stunden geleistet hätte. Es habe den Anschein, als wolle der
Kläger die gesamte Arbeitszeit zwischen morgendlichem Fahrtantritt und
abendlichem Abstellen des LKW einschließlich sämtlicher Pausen als Arbeitszeit
geltend machen. Jedenfalls sei der Vortrag des Klägers zu den angeblich
geleisteten und aus dem Gedächtnis frei rekonstruierten Überstunden
unsubstantiiert.
11 In Bezug auf das Urlaubsabgeltungsverlangen des Klägers trägt die Beklagte vor,
mit dem Kläger sei keine abweichende Vereinbarung über einen den gesetzlichen
Urlaubsanspruch übersteigenden Jahresurlaub getroffen worden. Daher habe der
Kläger sogar mehr Urlaub erhalten, als er eigentlich habe beanspruchen dürfen.
Ein Anspruch auf Abgeltung von Resturlaubstagen bestehe folglich nicht.
12 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Akte,
namentlich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf den Inhalt
der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
13 Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
14 Die Klage ist unbegründet, da der Kläger gegen die Beklagte (
1.
) weder einen
Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung (
2.
) noch einen Anspruch auf
Urlaubsabgeltung hat.
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1.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von
Überstundenvergütung. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 611
BGB.
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a.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (s. nur 29.05.2002
– 5 AZR 370/01, ZTR 2002, 544 ff; 29.05.2002 – 5 AZR 680/00, AP BGB § 812
Nr. 27; 25.05.2005 – 5 AZR 319/04) muss der Arbeitnehmer, der die Vergütung
von Überstunden fordert, im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu
welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Der
Anspruch auf Überstundenvergütung setzt ferner voraus, dass die Überstunden
vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur
Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Der Arbeitnehmer muss
darlegen, von welcher normalen Arbeitszeit er ausgeht und dass er tatsächlich
gearbeitet hat. Ist streitig, ob in dem Zeitraum Arbeitsleistungen erbracht wurden,
muss der Arbeitnehmer darlegen, welche geschuldete Tätigkeit er ausgeführt hat
(BAG 29.05.2002 – 5 AZR 370/01) Das Risiko, eine dergestalt exakte Darlegung
nachträglich nicht erbringen zu können, ist Risiko dessen, der Überstunden
rückwirkend geltend macht (BAG 29.05.2002 – 5 AZR 680/00).
17 Diese Grundsätze gelten zunächst auch gegenüber Kraftfahrern. Nach
höchstrichterlichen Rechtsprechung kann ein Kraftfahrer, dem vom Arbeitgeber
bestimmte Touren zugewiesen werden, seiner Darlegungslast dadurch genügen,
dass er vorträgt, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann
beendet hat. Im Rahmen der gestuften Darlegungslast ist es dann Sache des
Arbeitgebers, unter Auswertung der Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 Satz 1
ArbZG substantiiert darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus
welchen Gründen in geringerem zeitlichen Umfang als von ihm behauptet
gearbeitet haben muss (BAG 16.05.2012 – 5 AZR 347/11, NZA 2012, 939, 941).
Die konkreten Arbeitszeiten sind gleichwohl zunächst vom Arbeitnehmer
vorzutragen.
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b.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger im Rahmen der ihm
zukommenden Darlegungslast nicht hinreichend vorgetragen, ob und im
Einzelnen wann er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden
zeitlichen Umfang verrichtet hat. Insbesondere kann der Kläger sich nicht auf die
von ihm mit Schriftsatz vom 03.09.2014 vorgelegten Überstundenaufstellungen
berufen. Die von dem Kläger im August 2014 für den Zeitraum vom 02.04.2013
bis einschließlich zum 28.03.2014 ohne konkrete Anhaltspunkte oder zeitnahe
Aufzeichnungen aus dem Gedächtnis rekonstruierte Aufstellung der geleisteten,
von Tag zu Tag differierenden Überstunden ist als willkürlicher Vortrag „ins Blaue
hinein“ unzulässig (vgl. LAG Köln 19.01.2007 – 4 Sa 740/06, juris).
19 Grundsätzlich ist es im Zivilprozess wegen Rechtsmissbrauchs und Verstoßes
gegen die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) unzulässig, eine
Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten
Sachverhalts willkürlich aufs Geradewohl und gleichsam „ins Blaue hinein“
aufzustellen. Zwar ist bei der Annahme eines solchen missbräuchlichen
Verhaltens Zurückhaltung geboten, da es oft einer Partei im Zivilprozess nicht
erspart bleibt, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis
haben kann, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält. In der
Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf
einer Behauptung ins Blaue hinein rechtfertigen können (vgl. BGH 20.09.2002 –
V ZR 170/01, NJW RR 2003, 69, 70 m. w. N.).
20 Im vorliegenden Fall erscheint die erst im August 2014 vom Kläger für einen ein
halbes bis 1,5 Jahre zurückliegenden Zeitraum von 11 Monaten – ohne konkrete
Anhaltspunkte oder zeitnahe Aufzeichnungen – aus dem Gedächtnis erstellte
minutengenaue Aufstellung der tagtäglichen Arbeitszeiten rechtsmissbräuchlich.
Es erscheint wegen der Begrenztheit menschlichen Erinnerungsvermögens
unmöglich, dass der Kläger sich insoweit an einzelne Tage aus diesem Zeitraum
konkret erinnern könnte. Die vorgelegte Aufstellung ist auch deswegen höchst
unglaubhaft, weil die Arbeitszeit des Klägers nach seinen eigenen Angaben
minutengenau erfasst wurde, nach der Aufstellung die Arbeitszeiten des Klägers
jedoch jeweils zur vollen oder halben Stunde bzw. um viertel nach oder viertel vor
der vollen Stunde begonnen oder geendet haben sollen.
21 Der Kläger versucht sich nach Überzeugung der Kammer mit der rekonstruierten
Stundenaufstellung aus einer Beweisnot zu befreien, die er selbst verursacht hat.
Denn es geht vorliegend gerade nicht um Tatsachen, die sich der Wahrnehmung
des Klägers entzogen. Vielmehr war es ihm unbenommen, seine Überstunden
jederzeit selbst zu erfassen. Dieses Unterlassen kann er nicht nachträglich durch
willkürliche Angaben ins Blaue hinein heilen. Da der Kläger bereits nicht schlüssig
zu den von ihm geleisteten Überstunden vorgetragen hat, geht auch sein
Beweisantrag (Vorlage der bei der Beklagten befindlichen Aufzeichnungen des
elektronischen Fahrtenschreibers) ins Leere.
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c.
Schließlich ist auch der Vortrag des Klägers zu einer Anordnung, Duldung oder
Erforderlichkeit der angeblichen Überstunden unzureichend. Zu einer
angeblichen Anordnung hat der Kläger ebenso wenig substantiiert vorgetragen
wie zu einer Duldung der Überstunden durch die Beklagte oder die betriebliche
Notwendigkeit der Arbeit über die Normalarbeitszeit hinaus.
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2.
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Abgeltung von vier Tagen
Resturlaub. Ein solcher Anspruch würde eine Abrede zwischen den Parteien über
einen übergesetzlichen Urlaubsanspruch voraussetzen. Der Kläger hat bislang
lediglich pauschal behauptet, mit ihm sei beim Vorstellungsgespräch im Februar
2013 ein Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen vereinbart worden. Obwohl die
Beklagte diese – sehr pauschal gehaltene – Behauptung bestritten hat, hat der
Kläger seine Behauptungen weder näher substantiiert noch unter Beweis gestellt,
so dass er seiner ihm insofern zukommenden Darlegungs- und Beweislast nicht
nachgekommen ist.
24
3.
Soweit der Kläger überdies vorträgt, er habe EUR 100,00 netto in bar erhalten
und diese von seinem geltend gemachten Anspruch in Höhe von EUR 4.948,88
brutto abzieht, wird er der guten Ordnung halber abschließend darauf
hingewiesen, dass dieser Abzug netto von brutto nicht zulässig ist.
II.
25 1. Die Kostentragungspflicht des in der Sache voll unterlegenen Klägers ergibt
sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 495 ZPO.
26 2. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61
Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe den bezifferten Klageforderungen.
27 3. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs.
3a ArbGG. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG liegen
nicht vor.