Urteil des ArbG Ulm vom 07.10.2014

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ArbG Ulm Urteil vom 7.10.2014, 5 Ca 129/14
Anscheinsbeweis - Auslieferungsbeleg - Einwurfeinschreiben - Zugang - § 418
ZPO - öffentliche Urkunde
Leitsätze
1. Mit dem Auslieferungsbeleg eines Einwurfeinschreibens kann der volle Beweis des
Einwurfs einer Sendung (zum bescheinigten Zeitpunkt) nicht geführt werden, denn der
Auslieferungsbeleg ist keine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 ZPO.
2. Allein der Auslieferungsbeleg eines Einwurfeinschreibens begründet keinen
Anscheinsbeweis für den Zugang einer Sendung (zu dem dokumentierten Zeitpunkt).
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
Kündigung der Beklagten vom 12.03.2014 nicht aufgelöst wird.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 13.500,00 festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung der
beklagten Arbeitgeberin vom 12.03.2014. Es ist in erster Linie der Zeitpunkt des
Zugangs der Kündigungserklärung streitig.
2 Die Beklagte ist ein bundesweit tätiger engineering-Dienstleister und
schwerpunktmäßig in den Bereichen Maschinen- und Anlagenbau sowie
Fahrzeug- und Elektrotechnik tätig. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als zehn
Arbeitnehmer in Vollzeit (ausschließlich der Auszubildenden). Ein Betriebsrat
besteht nicht. Der am 05.08.1954 geborene Kläger ist seit dem 16.09.2013 bei der
Beklagten als Maschinenbauingenieur zu einem regelmäßigen Entgelt von
monatlich EUR 4.500,00 brutto beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei
Kinder.
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Der Kläger ist der Ansicht
, die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2014 sei ihm
erst nach Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG zugegangen und mangels
Kündigungsgrundes unwirksam. Er trägt vor, er habe am Samstag, den
15.03.2014 um ca. 11:30 Uhr den Briefkasten mit der Tagespost geleert. Eine
Kündigung der Beklagten sei nicht enthalten gewesen. Da er gewusst habe, dass
ihm eine Kündigung zugehen sollte, habe er nachmittags nochmals in den
Briefkasten gesehen. Eine Kündigung oder sonstige weitere Post sei nicht im
Briefkasten gewesen. Erst am darauf folgenden Montag, den 17.03.2014, habe er
wieder seinen Briefkasten geleert und hierbei mit der Tagespost auch die
Kündigung aus dem Briefkasten entnommen. Daher sei ihm die Kündigung erst am
17.03.2014 und somit nach Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG
zugegangen. Soweit die Beklagte meine, aus dem Auslieferungsbeleg der
Deutschen Post folge im Wege eines Anscheinsbeweises der Zugang der
Kündigung noch am 15.03.2014, widerspricht der Kläger. Ein Auslieferungsbeleg
der Deutschen Post begründe keinen Anscheinsbeweis. Aus dem
Auslieferungsbeleg lasse sich nicht typischerweise darauf schließen, dass das
Schriftstück auch an dem bescheinigten Tag ausgeliefert worden sei. In der Praxis
erlebe man regelmäßig krasse Fehlleistungen der Post bei der Auslieferung von
Schriftstücken.
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Der Kläger beantragt
:
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1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
durch die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2014 nicht aufgelöst wird.
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2. Für den Fall, dass der Kläger in der Kündigungsschutzklage unterliegt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.040,00 brutto nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit 20.06.2014 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
10
Die Beklagte ist der Ansicht
, sie habe das mit dem Kläger bestehende
Arbeitsverhältnis wirksam noch vor Ablauf der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG
gekündigt. Ihre Kündigung vom 12.03.2014 sei dem Kläger am 15.03.2014
zugegangen. Dies ergebe sich ohne weiteres aus dem Auslieferungsbeleg der
Deutschen Post. Der Einlieferungsbeleg zusammen mit der Reproduktion des
Auslieferungsbelegs begründe einen Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die
Sendung durch Einwurf in den Briefkasten an dem bescheinigten Tag zugegangen
sei.
11 Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der Akte, namentlich
auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf den Inhalt der
mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
12 Die zulässige Kündigungsschutzklage ist begründet.
I.
13 Die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.03.2014 ist unwirksam.
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1.
Die Kündigung gilt nicht bereits nach §§ 4 Satz 1, 7 KSchG als rechtswirksam,
da der Kläger – unabhängig davon, ob ihm die Kündigung am 15.03.2014 oder am
17.03.2014 zugegangen ist – mit seiner bei Gericht am 01.04.2014
eingegangenen Klage die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt hat.
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2.
Die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2014 ist unwirksam, da sie nicht
gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist. Die Beklagte hat keinerlei Gründe
vorgetragen, welche die Kündigung rechtfertigen könnten. Auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien findet auch gemäß §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG
das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, da im maßgeblichen Zeitpunkt des
Zugangs der Kündigungserklärung am 17.03.2014 das zum 16.09.2013
begründete Arbeitsverhältnis der Parteien länger als sechs Monate bestand und
die Beklagte unstreitig in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit
(ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Angestellten) beschäftigte.
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a.
Die Kündigungserklärung geht als einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung ihrem Adressaten zu, sobald sie derart in den Machtbereich des
Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu
rechnen ist, der Empfänger könne von der Willenserklärung Kenntnis nehmen (s.
nur BGH 26.11.1997 – VIII ZR 22/97, NJW 1998, 976, 977). Die gegenüber einem
Abwesenden abzugebende Kündigungserklärung wird daher schon dann
wirksam, wenn der Empfänger nur die abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme
hat; konkrete Umstände in der Sphäre des Empfängers fallen grundsätzlich in
dessen Risikosphäre und bleiben unbeachtet (APS/Preis, 4. Aufl. 2012, D.
Rechtsgeschäftliche Grundlage der Kündigung Rn. 43 m. zahlr. w. N.). Der
Erklärende trägt das Übermittlungsrisiko daher nur so lange, bis er das nach den
Verhältnissen Erforderliche getan hat, um dem Empfänger die hinreichend sichere
Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen (APS/Preis, 4. Aufl. 2012, D.
Rechtsgeschäftliche Grundlage der Kündigung Rn. 41). Dem Erklärenden obliegt
die volle Darlegungs- und Beweislast für das „Ob“ und den Zeitpunkt des
Zugangs.
17 Vorliegend hat die Beklagte nach ihrem Vorbringen die Übermittlungsform des
sogenannten Einwurfeinschreibens gewählt. Beim Einwurfeinschreiben
dokumentiert der Mitarbeiter der Deutschen Post AG den Einwurf der
eingeschriebenen Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des
Empfängers mit einer Datumsangabe; einer Unterschriftsleistung des Empfängers
bedarf es nicht (LAG Rheinland-Pfalz 23.09.2013 – 5 Sa 18/13, juris Rn. 46 m. w.
N.). Der so gefertigte Auslieferungsbeleg wird eingescannt, so dass die
Auslieferungsdaten zum Abruf zur Verfügung stehen. Der Absender kann sich
anschließend bei einem zentralen Call-Center der Deutschen Post AG über den
Einwurf der Sendung erkundigen und hat die Möglichkeit, gegen Zahlung einer
Gebühr einen Ausdruck des elektronisch archivierten Auslieferungsbelegs zu
erhalten, auf dem Datum und Ort des Einwurfs sowie das Namenszeichen des
Postmitarbeiters festgehalten sind (KR/Friedrich, 10. Aufl. 2013, § 4 KSchG Rn.
112). Über diesen Ausdruck kann auch der Auslieferer ermittelt werden.
18 Der Beweiswert des Auslieferungsbelegs eines solchen Einwurfeinschreibens
wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt:
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aa.
In der Literatur wird vereinzelt angenommen, mit dem Auslieferungsbeleg als
öffentlicher Urkunde im Sinne von § 418 ZPO könne der volle Beweis des
Einwurfs einer Sendung (zum bescheinigten Zeitpunkt) geführt werden, der nur
durch den Gegenbeweis der unrichtigen Beurkundung widerlegbar ist (so
Dübbers, NJW 1997, 2503, 2504 und Putz, NJW 2007, 2450, 2451).
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bb.
Nach Teilen der Rechtsprechung und der wohl überwiegenden Ansicht in der
Literatur begründet jedoch der Einlieferungsbeleg zusammen mit der
Reproduktion des Auslieferungsbelegs den Beweis des ersten Anscheins dafür,
dass die Sendung wie im Auslieferungsbeleg ausgewiesen eingeworfen wurde
(OLG Koblenz 31.01.2005 – 11 WF 1013/04, juris Rn. 10; AG Paderborn
03.08.2000 – 51 C 76/00, NJW 2000, 3722, 3723; ebenso Putz, NJW 2007, 2450,
2451 f.; Reichert, NJW 2001, 2523, 2524; Palandt/Heinrichs, 69. Aufl. 2010, § 130
Rn. 21; Staudinger/Singer, Neubearb. 2011, § 130 BGB Rn. 108 m. w. N.).
Teilweise wird dieser Anscheinsbeweis nur für berechtigt gehalten, wenn das
ordnungsgemäße Zustellungsverfahren eingehalten worden ist (OLG
Saarbrücken 20.03.2007 – 4 U 83/06, juris 61; MüKo/Einsele, 6. Aufl. 2012, § 130
BGB Rn. 46), was letztlich nur über eine Zeugenvernehmung des Postzustellers
bewiesen werden kann (vgl. OLG Saarbrücken 20.03.2007 – 4 U 83/06, juris 62).
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cc.
Eine andere – vorwiegend in der Rechtsprechung vertretene – Ansicht sieht
keine beweisrechtliche Erleichterung für den Zugang einer Kündigung durch ein
Einwurfeinschreiben und die im Rahmen der Auslieferung erstellten Dokumente
(LAG Hamm 05.08.2009 – 3 Sa 1677/08, juris, Rn. 107; LAG Rheinland-Pfalz
23.09.2013 – 5 Sa 18/13, juris Rn. 51 f; AG Kempen 22.08.2006 – 11 C 432/05,
NJW 2007, 1215; ausführl. AG Köln 16.07.2008 – 220 C 435/07, juris Rn. 31 ff.).
Der Auslieferungsbeleg beweise nur, dass ein Mitarbeiter der Deutschen Post AG
eine entsprechende Erklärung abgegeben habe. Dieser Vortrag sei als reiner
Parteivortrag zu werten (LAG Rheinland-Pfalz 23.09.2013 – 5 Sa 18/13, juris Rn.
50). Einen Anscheinsbeweis könne die Dokumentation der Auslieferung nicht
begründen, denn ein Verlust von Postsendungen während des Zustellvorgangs
sei nach der Lebenserfahrung ebenso wenig auszuschließen wie das Einstecken
von Postsendungen in den falschen Briefkasten durch den Zusteller (LG Potsdam
27.07.2000 – 11 S 233/99, NJW 2000, 3722; AG Kempen 22.08.2006 – 11 C
432/05, NJW 2007, 1215; AG Köln 16.07.2008 – 220 C 435/07, juris Rn. 31 ff.).
Der Absender werde mit dieser Rechtslage auch nicht überfordert, da es ihm die
Wahl eines sicheren Zugangswegs – z. B. durch Einschreiben mit Rückschein –
offen stünde.
22
b.
Nach Ansicht der Kammer ist zunächst die erste der vorstehend genannten
Auffassungen abzulehnen. Mit dem Auslieferungsbeleg eines
Einwurfeinschreibens kann der volle Beweis des Einwurfs einer Sendung (zum
bescheinigten Zeitpunkt) nicht geführt werden, denn der Auslieferungsbeleg ist
keine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 ZPO. Die Post wird inzwischen als
AG geführt, so dass ihre Mitarbeiter keine öffentlichen Urkunden im Sinne von §
418 ZPO mehr erstellen können (§ 415 ZPO; s. auch OLG Saarbrücken
20.03.2007 – 4 U 83/06, juris 60 und OLG Koblenz 31.01.2005 – 11 WF 1013/04,
juris Rn. 10; Bauer/Diller, NJW 1998, 2795, 2796). Auch eine Beweisführung über
§ 416 ZPO führt vorliegend nicht weiter, da die Beweiskraft einer Privaturkunde
nur in formeller Hinsicht besteht, d. h. in Bezug auf die Tatsache der Abgabe der
Erklärung durch den Aussteller, nicht aber bzgl. des materiellen Inhalts der
Aussage (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 416 ZPO Rn. 9; vgl. auch LAG
Rheinland-Pfalz 23.09.2013 – 5 Sa 18/13, juris Rn. 48 m. w. N.).
23 Zudem begründet nach Auffassung der Kammer allein der Auslieferungsbeleg
eines Einwurfeinschreibens keinen Anscheinsbeweis für den Zugang einer
Sendung (zu dem dokumentierten Zeitpunkt). Auf der Grundlage eines
Anscheinsbeweises gilt eine Tatsache, der ein typischer Geschehensablauf
zugrunde liegt, zugunsten der beweisbelasteten Partei als bewiesen, solange die
andere Partei nicht die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des
erfahrungsgemäßen Ablaufs beweist. Ein typischer Geschehensablauf liegt aber
nur vor, wenn nach der Lebenserfahrung von einem bestimmten Ereignis auf eine
bestimmte Folge geschlossen werden kann (bereits BGH 27.05.1957 – II ZR
132/56, juris Rn. 7). Der Zugang einer Sendung zu dem in einem
Auslieferungsbeleg dokumentierten Zeitpunkt ist jedoch nach der Überzeugung
der Kammer kein derart typischer Geschehensablauf, dass er einen
Anscheinsbeweis begründen könnte. Denn die Erfahrungen der Kammer – nicht
nur im Gerichtsalltag – zeigen, dass bei Postzustellungen nicht selten
Fehlleistungen erfolgen und auch bei dokumentierten Abläufen häufig Streit
darüber besteht, ob diese tatsächlich wie dokumentiert ausgeführt wurden. Die
Annahme eines Anscheinsbeweises würde vor diesem Hintergrund auch einer
angemessenen Verteilung des mit der Auswahl einer Zustellungsart verbundenen
Risikos widersprechen. Denn der Empfänger einer Sendung kann den Nachweis,
dass er ein Schreiben nicht erhalten hat, in der Regel nicht führen, weil es sich
hierbei um eine negative Tatsache handelt. Der Streit über den Zugang eines
Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs kann jedoch durch den Absender
vermieden werden, indem er eine Möglichkeit der Übersendung wählt, die einen
sicheren Zugangsbeweis ermöglicht (z. B. persönliche Übergabe unter Zeugen,
Übergabeeinschreiben oder Zustellung über den Gerichtsvollzieher). Es ist nicht
einzusehen, das Risiko des Zugangsnachweises einer Sendung mit der
Annahme eines Anscheinsbeweises im Ergebnis auf den Sendungsempfänger zu
übertragen, zumal dieser keinen Einfluss auf die Wahl der Zustellungsart hat.
24 Das gilt jedenfalls, solange nicht nachgewiesen ist, dass der Postzusteller im
konkreten Einzelfall das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren eingehalten hat.
Vorliegend kann jedoch dahinstehen, ob sich der Beweis des Zugangs bzw. des
genauen Zeitpunkts einer Auslieferung aus einem Auslieferungsbeleg in
Verbindung mit dem Nachweis ergeben kann, dass das ordnungsgemäße
Zustellungsverfahren eingehalten worden ist, oder ob sich überhaupt keine
beweisrechtlichen Erleichterungen für den Zugang einer Sendung durch ein
Einwurfeinschreiben und die im Rahmen der Auslieferung erstellten Dokumente
ergeben. Denn beide Ansichten führen im zu entscheidenden Fall zum gleichen
Ergebnis. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, inwiefern das ordnungsgemäße
Zustellungsverfahren eingehalten wurde und auch keine entsprechende Beweise
angeboten hat, so dass die Beklagte unabhängig davon, welcher der beiden
verbleibenden Ansichten der Vorzug zu geben ist, ihrer Darlegungs- und
Beweislast für den konkreten Zeitpunkt des Zugangs ihrer Kündigung vom
12.03.2014 nicht nachgekommen. Es kann daher nicht zugunsten der Beklagten
davon ausgegangen werden, die Kündigung sei dem Kläger bereits am
15.03.2014, also noch innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG,
zugegangen.
25
3.
Dem Klageantrag Nr. 1 war mithin stattzugeben. Auf Klageantrag Nr. 2 ist
mangels Bedingungseintritts nicht mehr einzugehen.
II.
26
1.
Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61
Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe einem Bruttoquartalsentgelt des Klägers
auf Basis eines Bruttomonatsentgelts von EUR 4.500,00.
27
2.
Die Kostentragungspflicht der voll unterlegenen Beklagten ergibt sich aus § 46
Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 495, 91 ZPO.
28
3.
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 64 Abs. 3a
Satz 1 ArbGG. Die Kammer hat die bereits gemäß § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG
zulässige Berufung zusätzlich gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Der
vorliegende Rechtsstreit wirft in Bezug auf den Beweiswert des
Auslieferungsbelegs eines Einwurfeinschreibens eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung auf, zu der bislang keine gesicherte obergerichtliche
Rechtsprechung existiert.