Urteil des ArbG Ulm vom 27.01.2015

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ArbG Ulm Beschluß vom 27.1.2015, 5 BV 2/14
Anfechtung - Betriebsratswahl - § 19 BetrVG - Einspruch gegen die Wählerliste - § 4 Abs. 1 WO
- Abdruck der Wählerliste - § 2 Abs. 4 Satz 3 WO - Informations- und Kommunikationstechnik
Leitsätze
1. Die Ausübung des Rechts zur Anfechtung einer Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG unter Berufung auf die
Fehler in Bezug auf die Wählerliste setzt nicht voraus, dass gegen die Wählerliste Einspruch nach § 4 Abs. 1 WO
erhoben wurde.
2. Die Bekanntmachung eines Abdrucks der Wählerliste nach § 2 Abs. 4 Satz 3 WO mittels der im Betrieb
vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ist wesentlicher Verfahrensteil und kann bei
Unterlassen oder Fehlern grundsätzlich eine Wahlanfechtung begründen.
Tenor
Die Betriebsratswahl vom 26. und 27.03.2014 im Betrieb der Arbeitgeberin wird für unwirksam erklärt.
Gründe
I.
1 Die Beteiligten streiten über die Anfechtung der Betriebsratswahl vom 26. und 27.03.2014 im Betrieb der
Arbeitgeberin.
2 Die Arbeitgeberin betreibt in Ulm einen Betrieb. In diesem Betrieb war Anfang des Jahres 2014 ein 13-
köpfiger Betriebsrat zu wählen. Mit Wahlausschreiben vom 28.01.2014 (Abl. 76 ff.) rief der Wahlvorstand
zur Betriebsratswahl am 26. und 27.03.2014 auf und hängte an verschiedenen Stellen im Betrieb Abdrucke
der Wählerliste aus. Gleichzeitig stellte er einen Abdruck der Wählerliste in das Intranet und machte in Nr. 1
des Wahlausschreibens ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Wählerliste auch im Intranet eingesehen
werden könne.
3 Zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung der Abdrucke der Wählerliste (per Aushang und
Bekanntmachung im Intranet) am 28.01.2014 endeten sowohl die ausgehängten Abdrucke als auch der im
Intranet veröffentlichte Abdruck der Wählerliste der weiblichen Wahlberechtigten gleichermaßen mit Frau N.
M. als Ordnungsnummer 585 (vgl. Wählerliste auf Abl. 72-74 = Anlage 1 zum Schriftsatz der Anfechtenden
vom 24.07.2014). Vor Frau N. M. lautete die Liste wörtlich:
4
"577 A. C. 581 H. T.
578 F. M. 582 H. B.
579 H. N. 583 R. M.
580 H. A. 584 S. I.".
5 Zum Zeitpunkt der Wahl am 26. und 27.03.2014 endete zumindest ein ausgehängter Abdruck der
Wählerliste der weiblichen Wahlberechtigten mit Frau N. M. als Ordnungsnummer 602. Aus der von den
Antragstellerinnen (nachfolgend: "Anfechtenden") mit Anlage 5 zum Schriftsatz vom 24.07.2014
vorgelegten Handyphotographie dieser Liste ist auch ersichtlich, dass die linke Spalte der vorstehenden Liste
wörtlich wie folgt lautete:
6
"590 A. C.
591 B. S.
592 F. M.
593 H. N.
594 H. A.
595 H. T.".
7 Sämtliche veröffentlichten Abdrucke der Wählerliste führten auch insgesamt 14 Mitarbeiter eines anderen
Arbeitgebers als Wahlberechtigte auf. Diese Mitarbeiter des anderen Arbeitgebers haben keine
Arbeitsverträge mit der Arbeitgeberin.
8 Die Wahl fand schließlich wie angekündigt am 26. und 27.03.2014 statt. Das Wahlergebnis wurde am
28.03.2014 bekannt gegeben. Es fielen 228 Stimmen auf die "Liste 1" und 220 Stimmen auf die "Liste 2".
9 Mit Schriftsatz vom 11.04.2014, eingegangen beim Arbeitsgericht Ulm am gleichen Tag, fochten vier
wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen die Wahl an und rügten Fehler der Wählerliste. Die Anfechtenden
haben zu keinem Zeitpunkt Einspruch nach § 4 Abs. 1 WO gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens begründeten die Anfechtenden die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl
mit weiteren (vermeintlichen) Fehlern bei der Betriebsratswahl.
10
Die Anfechtenden
halten die Betriebsratswahl vom 26. und 27.03.2014 für unwirksam, weil der im
Intranet veröffentlichte Abdruck der Wählerliste der weiblichen Wahlberechtigten seit seinem Aushang bis
zuletzt unverändert 585 wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen ausgewiesen habe, wohingegen die im Betrieb
ausgehängten Abdrucke zuletzt 602 wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen aufgeführt hätten. Dies ergebe
eine Diskrepanz von 17 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen. Überdies hätten die 14 Mitarbeiter des
anderen Arbeitgebers mangels Arbeitsvertrag mit der Arbeitgeberin nicht an der Wahl teilnehmen dürfen.
Diese Mitarbeiter unterlägen keinem Weisungsrecht der Arbeitgeberin und seien auch keine
Leiharbeitnehmer. Sie würden von der Personalabteilung nicht erfasst und auch in personellen oder sozialen
Angelegenheiten nicht verwaltet. Sie würden z. B. ihren Urlaub von dem anderen Arbeitgeber als ihrem
Vertragsarbeitgeber genehmigt bekommen und sich auch dort krank melden. Im Übrigen seien im Betrieb
der Arbeitgeberin in den Abteilungen N. und O. insgesamt ca. 80 Mitarbeiter des anderen Arbeitgebers tätig.
Selbst wenn man also unterstellen würde, die 14 Mitarbeiter seien zu Recht als wahlberechtigte
Arbeitnehmer auf der Wählerliste erfasst gewesen, wäre die Wahl gleichsam unwirksam, weil in diesem Fall
durch die fehlende Erfassung der übrigen Mitarbeiter des anderen Arbeitgebers gegen wesentliche
Wahlvorschriften vorstoßen worden sei.
11
Die Anfechtenden beantragen:
12
Die Betriebsratswahl vom 26. und 27.03.2014 im Betrieb der Arbeitgeberin wird für
unwirksam erklärt.
13
Die Arbeitgeberin
schließt sich vollumfänglich der Argumentation der Anfechtenden an und vertritt die
Ansicht, dass die Wahl aufgrund der von den Anfechtenden vorgebrachten Gründe unwirksam sei. Die
Arbeitgeberin betont in Bezug auf die in der Wählerliste aufgeführten Mitarbeiter des andren Arbeitgebers,
dass sie keinerlei Weisungsrechte über diese Mitarbeiter habe und diese weder von ihrer Personalabteilung
erfasst noch geführt würden.
14
Der Betriebsrat ist der Auffassung
, die Anfechtung der Betriebsrats sei bereits unzulässig. Den
Anfechtenden stünde das Anfechtungsrecht nicht mehr zu, nachdem sie entgegen § 4 Abs. 1 WO keinen
Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt hätten. Da sie sonstige Gründe für die
Unwirksamkeit der Wahl erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG vorgebracht
hätten, wären sie insgesamt mit ihrer Anfechtung ausgeschlossen. Im Übrigen seien die 14 Mitarbeiter des
anderen Arbeitgebers zu Recht als wahlberechtigt in der Wählerliste aufgeführt worden. Denn diese 14
Mitarbeiter seien – im Gegensatz zu den anderen im Betrieb der Arbeitgeberin tätigen Mitarbeiter des
anderen Arbeitgebers – wie die Mitarbeiter der Arbeitgeberin in die Betriebsorganisation eingegliedert,
stünden auf den gleichen Dienstplänen und nähmen die gleichen Aufgaben wahr.
15 Für das weitere Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akte, namentlich auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf den Inhalt der Anhörungen verwiesen.
II.
16 Die Anfechtung der Betriebsratswahl vom 26. und 27.03.2014 im Betrieb der Arbeitgeberin ist zulässig und
begründet, da (
1.
) die Wahl innerhalb der Frist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG von mindestens drei
Wahlberechtigten angefochten worden ist, (
2.
) bei der Wahl jedenfalls gegen wesentliche Vorschriften über
das Wahlverfahren verstoßen worden ist, (
3.
) eine Berichtigung nicht erfolgt ist und (
4.
) nicht
ausgeschlossen werden kann, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst worden ist.
17
1.
Die Wahl wurde innerhalb der Frist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG von mindestens drei
Wahlberechtigten ordnungsgemäß angefochten.
18
a.
Gemäß § 19 Abs. 2 BetrVG ist die Anfechtung einer Betriebsratswahl von mindestens drei
Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses
an gerechnet, zulässig. Die zulässige Anfechtung erfordert innerhalb der vorgenannten Frist den Vortrag
zumindest eines betriebsverfassungsrechtlich relevanten Sachverhalts, der die Anfechtung berechtigen
könnte (Richardi/
Thüsing, BetrVG, 14. Aufl. 2014, § 19 Rn. 51).
19
b.
Die vier Anfechtenden sind allesamt wahlberechtigt und damit auch gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
berechtigt zur Anfechtung. Das Wahlergebnis wurde am 28.03.2014 bekannt gemacht. Die Anfechtung
erfolgte durch Antragsschrift vom 11.04.2014, am gleichen Tag beim Arbeitsgericht Ulm und damit
fristgemäß innerhalb der am 11.04.2014 endenden Anfechtungsfrist eingegangen. In ihrer Antragsschrift
vom 11.04.2014 berufen sich die Anfechtenden zur Begründung ihres Antrags darauf, dass die Wählerliste
(z. B. mit den 14 Mitarbeitern des anderen Arbeitgebers) tatsächlich nicht wahlberechtigte Personen
enthalte und tragen somit einen betriebsverfassungsrechtlich relevanten Sachverhalt vor, der die
Anfechtung berechtigen könnte. Die Betriebsratswahl wurde damit ordnungsgemäß innerhalb der Frist des
§ 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angefochten.
20 Die Anfechtung ist auch – entgegen der Ansicht des Betriebsrats – nicht deswegen unzulässig, weil die
Anfechtenden sich auf die Unrichtigkeit der Wählerliste berufen, ohne zuvor Einspruch gegen die Richtigkeit
der Wählerliste gemäß § 4 Abs. 1 WO erhoben zu haben. In der Literatur ist umstritten, wie sich die
fehlende Erhebung eines Einspruchs gegen die Wählerliste nach § 4 Abs. 1 WO auf das Anfechtungsrecht
des § 19 BetrVG auswirkt. Nach einer Ansicht soll Arbeitnehmern, die nach § 4 Abs. 1 WO Einspruch gegen
die Wählerliste hätten erheben können und die das Unterlassen haben, insofern kein Anfechtungsrecht
mehr zustehen (
Fitting, 26. Aufl. 2012, § 19 Rn. 14 mit zahlr. w. N. auch zur Rspr.; Richardi/Thüsing,
BetrVG, 14. Aufl. 2014, § 19 Rn. 10). Soweit diese Ansicht begründet wird, berufen sich die Vertreter
dieser Ansicht auf einen Rechtsmissbrauch, der eintrete, wenn ein Arbeitnehmer von einem Einspruch
gegen die Wählerliste im Vertrauen auf sein späteres Wahlanfechtungsrecht absieht (
Richardi/Thüsing,
BetrVG, 14. Aufl. 2014, § 19 Rn. 10).
21 Nach anderer Ansicht besteht das Wahlanfechtungsrecht unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer einen
vorher möglichen Einspruch gegen die Wählerliste nach § 4 WO erhoben hat (GK/
Kreutz, BetrVG, 10 Auf.
2014, § 19 Rn. 59 f.; DKK/
Schneider/Homburg, BetrVG, 12. Aufl. 2010, § 19 Rn. 6; ErfK/Koch, 14. Aufl.
2014, § 19 BetrVG Rn. 3; HSWGNR/
Nicolai, BetrVG, 8. Aufl. 2011, § 19 Rn. 23). Eine Einschränkung der
materiell-rechtlichen Voraussetzungen des im BetrVG geregelten Wahlanfechtungsrechts durch die WO, die
lediglich eine Rechtsverordnung darstelle, sei nicht möglich (GK/
Kreutz, BetrVG, 10 Auf. 2014, § 19 Rn. 59
f.; DKK/
Schneider/Homburg, BetrVG, 12. Aufl. 2010, § 19 Rn. 6; ErfK/Koch, 14. Aufl. 2014, § 19 BetrVG Rn.
3).
22 Die Kammer schließt sich angesichts der rechtsstaatlich zwingenden Argumentation der zweiten Ansicht
an. Die Verordnungsermächtigung des § 126 BetrVG bezieht sich ausdrücklich nur auf einzelne Bereiche
des Wahlverfahrens und kann daher nicht zu einer Einschränkung des ausschließlich im BetrVG geregelten
Anfechtungsrechts, das kein Bestandteil des Wahlverfahrens ist, führen. Das Anfechtungsrecht der
Anfechtenden ist mithin nicht mangels Einspruchs gegen die Wählerliste nach § 4 Abs. 1 WO
ausgeschlossen. Auch soweit der Ausschluss des Anfechtungsrechts mit Gesichtspunkten des
Rechtsmissbrauchs begründet wird, hält die Kammer das nicht für überzeugend. Zum einen wird mit dem
Argument des Rechtsmissbrauchs im Ergebnis doch wieder die (rechtsstaatlich unzulässige) Einschränkung
der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des im BetrVG geregelten Wahlanfechtungsrechts durch die
Wahlordnung als Rechtsverordnung herbeigeführt. Zum anderen geht es der Kammer entschieden zu weit,
mit der Gegenansicht jedem eine Betriebsratswahl anfechtenden Arbeitnehmer, der – unabhängig von der
zugrundeliegenden Motivation und Begründung – keinen Einspruch gemäß § 4 Abs. 1 WO gegen die
Wählerliste erhoben hat, automatisch und ohne den Vortrag weiterer in diese Richtung deutender
Anhaltspunkte, Rechtsmissbrauch zu unterstellen.
23 Die Anfechtung der Betriebsratswahl durch die Anfechtenden vom 11.04.2014 unter Berufung auf die
Aufnahme von nicht wahlberechtigten Personen auf die Wählerliste ist damit zulässig. Aufgrund dieser
zulässigen Wahlanfechtung war es den Anfechtenden auch unbenommen, im Laufe des Verfahrens weitere
Anfechtungsgründe nachzuschieben (vgl. Richardi/
Thüsing, BetrVG, 14. Aufl. 2014, § 19 Rn. 57; Fitting,
BetrVG, 26. Aufl. 2012, § 19 Rn. 36 m. w. N.).
24
2.
Bei der Wahl wurde gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen, da die noch an
den Wahltagen im Intranet veröffentlichte Wählerliste der Frauen 17 wahlberechtigte Personen weniger
auswies als die ausgehängte Wählerliste.
25
a.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 WO hat der Wahlvorstand für jede Betriebsratswahl eine Liste der
Wahlberechtigten (Wählerliste) aufzustellen. Ein Abdruck der Wählerliste ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 WO
vom Tag der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1 WO) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle
im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Ergänzend können gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 WO der Abdruck der
Wählerliste mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt
gemacht werden. Werden Korrekturen der veröffentlichten Wählerlisten erforderlich, sei es aufgrund von
Fehlern bei der Erfassung von Wahlberechtigten oder wegen des Eintritts oder des Ausscheidens
wahlberechtigter Arbeitnehmer in den/aus dem Betrieb, sind auch die veröffentlichten Abdrucke der
Wählerlisten unverzüglich zu korrigieren (vgl. Richardi/
Thüsing, BetrVG, 14. Aufl. 2014, § 4 WO Rn. 16 und
§ 4 Abs. 2 Satz 4 WO). Diese Pflicht zur Korrektur der veröffentlichten Abdrucke der Wählerlisten erfasst
ohne weiteres auch den gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 WO mittels der im Betrieb vorhandenen Informations-
und Kommunikationstechnik bekannt gemachten Abdruck der Wählerliste. Die Bekanntmachung eines
Abdrucks der Wählerliste ist wesentlicher Verfahrensteil und kann bei Unterlassen oder Fehlern – und dem
Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – grundsätzlich eine Wahlanfechtung begründen
(Richardi/
Thüsing, BetrVG, 14. Aufl. 2014, § 4 WO Rn. 20).
26
b.
Vorliegend hat der Wahlvorstand von der Möglichkeit des § 2 Abs. 4 Satz 3 WO Gebrauch und einen
Abdruck der Wählerliste mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik
bekannt gemacht. Darauf wurde auch im Wahlausschreiben ausdrücklich hingewiesen. Die für die
weiblichen Wahlberechtigten gültigen Abdrucke der Wählerliste wiesen am Tag ihrer Erstveröffentlichung
sowohl auf den Aushängen als auch im Intranet als letzte Wahlberechtigte Frau N. M. mit der
Ordnungsnummer 585 aus. An den Wahltagen wies der im Intranet veröffentlichte Abdruck der Wählerliste
für die weiblichen Wahlberechtigten noch immer Frau N. M. mit der Ordnungsnummer 585 aus,
wohingegen – nach dem unwidersprochenem Vortrag der Anfechtenden – der ausgehängte Abdruck der
Wählerliste für die weiblichen Wahlberechtigten Frau N. M. mit der Ordnungsnummer 602 auswies. Aus
Sicht der Kammer ist – entsprechend dem unwidersprochenen Vortrag der Anfechtenden – davon
auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Betriebsratswahl und für deren Dauer die ausgehängten
Abdrucke der Wählerliste für die weiblichen Wahlberechtigten 17 Wahlberechtigte mehr enthielten als der
im Intranet veröffentlichte Abdruck. Dieser Einschätzung kann nicht entgegen gehalten werden, dass –
mangels näherer Angaben der Beteiligten – im Einzelnen nicht klar ist, an welcher Stelle bzw. hinsichtlich
welcher Personen der im Intranet veröffentlichte Abdruck der Wählerliste für die weiblichen
Wahlberechtigten von den ausgehängten Abdrücken abweicht und dass nicht ausgeschlossen werden
könnte, dass sich lediglich die Nummerierung geändert hätte, nicht aber die Auflistung der Personen. Aus
dem der Kammer vorliegenden Abdruck der Wählerliste zum Zeitpunkt der erstmaligen Bekanntmachung
am 28.01.2014 ergibt sich ohne weiteres, dass jede dort aufgeführte Person mit einer Ordnungsnummer
versehen ist und sich nicht nur nachträglich die Nummerierung geändert hat. Auch folgt aus einem
Vergleich dieser Wählerliste zu der von den Antragstellern vorgelegten Photographie des Abdrucks der
ausgehängten Wählerliste für die weiblichen Wahlberechtigten zum Wahltag, dass hier eine weitere
Wahlberechtigte aufgenommen wurde (Frau S. B.). Bloße Nummerierungsfehler ohne inhaltliche
Auswirkung sind daher auf der Grundlage des Sachvortrags der Parteien auszuschließen. Vor diesem
Hintergrund konnte auch eine weitere Sachaufklärung der bestehenden Differenzen der Abdrucke der
Wählerliste unterbleiben, zumal trotz Anberaumung eines zweiten Anhörungstermins vor der Kammer und
der konkreten Hinweise der Kammer einschließlich der gestellten Auflagen in Nr. 6a der gerichtlichen
Verfügung vom 24.09.2014 beide Parteien keinen weiteren wesentlichen Sachvortrag geleistet haben und
insbesondere der Betriebsrat, dem sämtliche Wahlunterlagen zur Verfügung stehen, sich zu der
vorstehenden Rüge der Anfechtenden letztlich nicht geäußert hat.
27 In dem im Intranet veröffentlichten Abdruck der Wählerliste sind mithin 17 weibliche Wahlberechtigte
weniger aufgeführt als bei den ausgehängten Abdrucken, wobei davon ausgegangen werden muss, dass die
Wählerliste nach dem erstmaligen Aushang berichtigt wurde, diese Berichtigungen aber nicht im Intranet
nachvollzogen wurden. Diese fehlende Korrektur des im Intranet veröffentlichten Abdrucks der Wählerliste
stellt einen erheblichen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar, weil hiermit Wahlberechtigte, die
sich über die Wahlberechtigung – wie vom Wahlausschreiben vorgesehen – ausschließlich über das Intranet
informieren, von der Beteiligung an der Wahl abgehalten werden können.
28
3.
Der vorgenannte Verstoß wurde auch nicht berichtigt. Nach dem unstreitigen Vortrag der Anfechtenden
wurde die im Intranet veröffentlichte Wählerliste bis zuletzt nicht korrigiert.
29
4.
Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst worden ist.
30
a.
Nach § 19 Abs. 1 BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur
Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür
ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen
wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben
Wahlergebnis geführt hätte (BAG 25.5.2005 – 7 ABR 39/04, AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 2 mit zahlr. w. N.).
Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret
feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt
worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl
(BAG 25.5.2005 – 7 ABR 39/04, AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 2 m. w. N.).
31
b.
Im Streitfall ist nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 4
WO anders ausgefallen wäre. Es ist nicht undenkbar, dass sich eigentlich wahlberechtigte Arbeitnehmer
über ihre Wahlberechtigung nur über das Intranet informiert haben und von einer Wahlbeteiligung Abstand
genommen haben, weil sie – fehlerhaft – auf der im Intranet veröffentlichten Liste bis zuletzt nicht
aufgeführt waren. Es ist nach der Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass hiervon mindestens
17 weibliche Wahlberechtigte betroffen waren. Ob eventuell noch weitere Wahlberechtigte betroffen sind,
ist mangels detaillierter Angaben zu den Veränderungen der Wählerliste durch die Beteiligten nicht klar.
Indes kann die mögliche Betroffenheit weiterer Personen auch dahinstehen, weil bereits durch die mögliche
Beteiligung von weiteren 17 Personen das Wahlergebnis von 200 zu 208 Stimmen hätte grundlegend
anders ausfallen können.
32 5. Die Wahl ist bereits aufgrund der vorstehenden Ausführungen für unwirksam zu erklären. Inwiefern –
wie von den Beteiligten ausführlich diskutiert – die im Betrieb eingesetzten Mitarbeiter des anderen
Arbeitgebers wahlberechtigt sind oder ob gegen sonstige wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde, kann somit dahinstehen.