Urteil des ArbG Ulm vom 07.03.2016

vorläufige einstellung, familie, anerkennung, arbeitsmarkt

ArbG Ulm Beschluß vom 7.3.2016, 4 BV 10/15
Zustimmungsverweigerung; Betriebsrat; Einstellung; Bundesfreiwilligendienst;
Arbeitsmarktneutralität
Leitsätze
Zum Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung im
Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes wegen mangelnder Arbeitsmarktneutralität
der Maßnahme.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
1 Der Arbeitgeber (Beteiligter Ziffer 1/Antragsteller) begehrt mit dem Antrag vom
11.09.2015 die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Einstellung des Herrn
M. im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes sowie, die Feststellung, dass
dessen vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
2 Der Beteiligte Ziff. 1 ist ein Verein, der im Landkreis mehrere Rettungswachen
unterhält und dort Rettungsdienst betreibt. Der Beteiligte Ziffer 1 hat hierfür rd. 10
Rettungswägen und 3 Krankentransportfahrzeuge im Einsatz. Beim Antragsteller
sind 60 bis 65 hauptamtliche Mitarbeiter im Rettungsdienst tätig sowie 40 bis 45
Ehrenamtliche im Umfang von insgesamt ca. 10 Vollzeitkräften. Darüber
hinausgehend sind über 30 Personen im Wege des Bundesfreiwilligendienstes
bzw. freiwilligen sozialen Jahres im Rettungsdienst eingesetzt im Umfang von
insgesamt rund 25 Vollzeitbeschäftigten.
3 Der Antragsgegner/Beteiligter Ziffer 2 ist der beim Beteiligten Ziffer 1 gewählte
Betriebsrat.
4 Der Beteiligte Ziff. 1 ist seit 24.07.1972 eine anerkannte Einsatzstelle, § 6 Abs. 3
BFDG. Mit Bescheid vom 07.08.2015 (Bl. 37 der Akte) wurde der Beteiligte Ziffer 1
für eine maximale Belegungszahl im Bundesfreiwilligendienst von 45 anerkannt.
Am 25.08.2015 wurde im Verfahren 4 BV 5/15 ein Vergleich zwischen den
Beteiligten geschlossen über den generellen Einsatz von im Freiwilligendienst
Tätigen (FSJ und Bufdis) und die Modalitäten deren Einsatzes. Der Beteiligte Ziff. 2
stimmte sodann der Einstellung von 17 Freiwilligen zum 01.09.2015 zu. M. schloss
eine Vereinbarung über die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes mit dem
Beteiligten Ziff. 1 und den Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche
Aufgaben (Bl. 51 d.A.).
5 Die im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes beim Beteiligten Ziffer 1
Beschäftigten durchlaufen zunächst zu Beginn des regelmäßig einjährigen
Bundesfreiwilligendienstes die Ausbildung zum Rettungssanitäter, die zunächst die
Absolvierung des entsprechenden Fachlehrgangs voraussetzt sowie
anschließend Rettungswachen- und Klinikpraktika. Die Qualifizierung endet mit
Erreichen der Qualifikation des Rettungssanitäters. Die im Rahmen des
Bundesfreiwilligendienstes Eingesetzten werden sodann in den regulären
Dienstplan des Rettungsdienstes aufgenommen und wie ihre hauptamtlichen
Kollegen eingesetzt, also als Besatzung der regelmäßig mit zwei Personen
besetzten Fahrzeuge.
6 Dementsprechend werden sie im Krankheitsfalle vertreten.
Krankentransportwägen werden auch ausschließlich mit ausgebildeten Freiwilligen
besetzt.
7 Mit Schreiben vom 11.08.2015 (Bl. 11 der Akte) beantragte der Beteiligte Ziffer 1
beim Beteiligten Ziffer 2 die Zustimmung zur Einstellung im Rahmen des
Bundesfreiwilligendienstes für M. und darüber hinaus weiterer 11 Freiwilliger nach
BFDG bzw. JFDG. Mit Schreiben vom 11.08.2015 (Bl. 16 der Akte) verweigerte der
Beteiligte Ziffer 2 aufgrund seiner Sitzung am 11.08.2015 die Zustimmung zur
beantragten Maßnahme nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BetrVG. Mit Schreiben vom
31.08.2015 unterrichtete der Beteiligte Ziffer 1 den Beteiligten Ziffer 2 von der
vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme aus sachlichen Gründen (Bl.
18 der Akte). Der Beteiligte Ziffer 2 bestritt mit Schreiben vom 08.09.2015, beim
Beteiligten Ziffer 1, eingegangen am selben Tag, dass die Maßnahme aus
sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Die Antragschrift nach § 99 Abs. 4
BetrVG und § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG vom 11.09.2015 ging bei Gericht am
selben Tage ein.
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Der Beteiligte Ziffer 1 hat vorgetragen bzw. ist der Auffassung,
9 die Zustimmungsverweigerung sei ein Bruch der im Güterichterverfahren nach
langen Gesprächen und Verhandlungen erzielten Einigung. Der Beteiligte Ziffer 2
übe seine Mitbestimmungsrechte missbräuchlich aus, es gehe primär um die
Verhinderung des Einsatzes von im Freiwilligendienst Tätigen. Der Einsatz von
Freiwilligen sei Teil des historisch gewachsenen Selbstverständnisses des
Antragstellers und werde in Kreisverbänden in Baden-Württemberg in vielfältiger
Form seit 50 Jahren durchgeführt. Auch aus dem Blickwinkel der Öffentlichkeit
gehörten die Freiwilligen seit jeher zum Rettungsdienst. Der Freiwilligendienst habe
eine hohe Bedeutung sowohl für die Gewinnung Ehrenamtlicher als auch
hauptamtlich Beschäftigter im Rettungsdienst. Die für den Mitarbeiter vorgesehene
Stelle sei durch das Bundesamt für Familie als Einsatzdienststelle im Sinne § 6
BFDG anerkannt und genehmigt. Für eine Prüfung der Entscheidung durch den
Betriebsrat sei kein Raum. Die Eingliederung in den Betrieb über
Rettungswachenpraktika erfolge so zeitversetzt, dass gleichzeitig maximal 10
Freiwillige auf die Rettungswachen verteilt beschäftigt seien. Beim Kreisverband
gibt es 11 Fahrzeuge, auf die die Freiwilligen als dritte Kraft verteilt werden
könnten. Die Eingliederung sei daher ohne Weiteres machbar ohne
überobligatorische Belastung für hauptamtliche Mitarbeiter. Im Durchschnitt komme
es zu lediglich vier Schichten/Monat mit Freiwilligen für hauptamtliche Mitarbeiter in
Vollzeit. Im Übrigen seien die Freiwilligen nicht einfach eine Belastung für die
hauptamtlichen Mitarbeiter sondern auch eine Entlastung. Bei der Vorenthaltung
von Diensten in zuschlagspflichtigen Zeiten liege kein
Zustimmungsverweigerungsgrund vor. Die vorläufige Durchführung des Einsatzes
der Freiwilligen im Rettungsdienst und Krankentransport ab 01.09.2015 sei aus
betrieblichen Gründen dringend erforderlich. Der Einsatz sei fest eingeplant und
notwendig zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes und
Krankentransports.
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Der Beteiligte Ziffer 1 hat beantragt,
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1. Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung von
Herrn M. wird ersetzt.
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2. Es wird festgestellt, dass die vorläufige Einstellung von Herrn M. aus
sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
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Der Beteiligte Ziffer 2 hat beantragt,
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die Anträge werden zurückgewiesen.
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Der Beteiligte Ziffer 2 hat vorgetragen bzw. ist der Auffassung,
16 soweit der Beteiligte zu 1 vortrage, dass die erhebliche Anzahl von 27 Freiwilligen
notwendig zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes und
Krankentransportes sei, stelle sich die Frage, bis inwieweit hier die geforderte
Arbeitsmarktneutralität tangiert werde. Der Beteiligte zu Ziffer 2 hat bestritten, dass
die streitgegenständliche Stelle genehmigt nach § 6 BFDG sei. Es handle sich
auch nicht lediglich um zusätzliche Hilfstätigkeiten, insoweit seien die
Voraussetzungen § 3 Abs. 1 BFDG nicht gewahrt. Das Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben überprüfe nicht, ob die gesetzlichen Bedingungen
hinsichtlich § 3 Abs. 1 BFDG eingehalten würden. Vielmehr sei aus Sicht der
Behörde die jeweilige Dienststelle selbst in der Pflicht. Eine Überprüfung durch das
Bundesamt erfolge regelmäßig nur, wenn Hinweise auf Verstöße eingingen.
Insoweit sei es Aufgabe des Betriebsrates die Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen ebenfalls zu überwachen. Für die beschäftigten
Rettungsassistenten sei die erhebliche Anzahl von Freiwilligen, die gleichzeitig ihre
Rettungswachenpraktika ableisten müssten, eine unzumutbare Belastung. Bei 27
Mitarbeitern würden sich 108 Praktikumswochen ergeben, die in engem zeitlichen
Zusammenhang abzuleisten seien. Mit den vorhandenen
Rettungsdienstfahrzeugen bestünde allenfalls die Möglichkeit bis zu 17 Freiwilligen
die Praktika zeitgleich zu ermöglichen. Es bestünde eine Gefahr für die
bestehenden Stellen der Hauptamtlichen, weil mehr Freiwillige beschäftigt werden
sollten, als Bedarf an Fahrern bestünde. Die Hauptamtlichen würden zudem um
zuschlagspflichtige Arbeitszeiten gebracht, was für diese Einkommensnachteile
bedeute. Zudem würden die Hauptamtlichen zum großen Teil im Krankentransport
und nicht mehr in der Notfallrettung eingesetzt. Soweit der Beteiligte Ziff. 1
Krankentransportwägen auch mit zwei Freiwilligen besetze, müsse ein Freiwilliger
dann eigenverantwortlich im Sinne § 9 Abs. 2 RDG die Patienten medizinisch
betreuen. Die Umsetzung der Maßnahme sei nicht aus sachlichen Gründen
dringend erforderlich. Genehmigte aber nicht besetzte
Bundesfreiwilligendienststellen könnten zu keinem Zeitpunkt dazu führen, dass die
Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes nicht aufrecht erhalten werden könne.
17 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Anhörungen vom 21.10.2015 und
07.03.2016 verwiesen.
II.
18 Die Anträge sind teilweise zulässig, insoweit jedoch unbegründet.
19 1. Die verweigerte Zustimmung zur Einstellung nach § 99 Abs. 4 BetrVG war nicht
zu ersetzen.
20 a) Für den Begriff der Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG kommt es nicht
entscheidend auf das Rechtsverhältnis an, in dem die im Betrieb tätigen Personen
zum Arbeitgeber stehen. Vielmehr löst die Eingliederung dieser Personen in den
Betrieb das Mitbestimmungsrecht aus. Der Arbeitgeber muss (zumindest) die für
ein Arbeitsverhältnis typischen Weisungen über den Arbeitseinsatz treffen. Das
Arbeitsverhältnis der Personen kann auch zu einem Dritten bestehen. Die
Anwendung des § 99 BetrVG kommt auch in Betracht, wenn die fraglichen
Personen überhaupt nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen
(BAG 19.06.2001, 1 ABR 25/00). Danach handelt es sich auch bei der Einstellung
eines Bundesfreiwilligendienstleistenden im Rahmen des BFDG um eine
personelle Maßnahme im Sinne § 99 Abs. 1 BetrVG (Arbeitsgericht Ulm
18.07.2012, 7 BV 10/11).
21 b) Der Beteiligte Ziffer 1 hat den Beteiligten Ziffer 2 mit Schreiben vom 11.08.2015
ausreichend über die geplante personelle Maßnahme unterrichtet, das ist
unstreitig. Der Beteiligte Ziffer 2 hat mit Schreiben vom selben Tag der
Zustimmung widersprochen und damit innerhalb der Frist § 99 Abs. 3 Satz 1
BetrVG.
22 c) Zumindest einer der vom Beteiligten Ziffer 2 im Widerspruchsschreiben vom
11.08.2015 benannten Widerspruchsgründe greift durch. Die vom Beteiligten Ziffer
2 verweigerte Zustimmung war im Hinblick auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht zu
ersetzen, da die Einstellung des Bundesfreiwilligendienstleistenden gegen § 6
Abs. 1 BFDG verstößt.
23 aa) Nach § 6 Abs. 1 BFDG leisten die Freiwilligen den Bundesfreiwilligendienst in
einer dafür anerkannten Einsatzstelle ab. Die Voraussetzungen für die
Anerkennung durch die zuständige Bundesbehörde ergeben sich aus § 6 Abs. 2
BFDG. Nach dessen Ziffer 2 ist Voraussetzung, dass die Einsatzstelle die Gewähr
bietet, das Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Freiwilligen den
Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Insofern kann der Betriebsrat sich
grundsätzlich im Rahmen § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht auf Umstände berufen,
die im Verwaltungsverfahren Voraussetzung für die Erteilung oder deren Fehlen
Voraussetzung für den Widerruf bzw. die Rücknahme der Anerkennung als
Einsatzstelle sind (Arbeitsgericht Ulm 18.07.2012, 7 BV 10/11). Nicht die
Einstellung sondern ggf. die Anerkennung als Einsatzstelle verstößt insoweit
gegen die gesetzlichen Regelungen des BFDG.
24 bb) Der Bescheid vom 13.08.2015 des Bundesamtes für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben mit dem dem Beteiligten Ziff. 1 die Anerkennung
von zusätzlichen Plätzen in Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes
ausgesprochen wurde, enthält u.a. die Bedingungen, dass die Freiwilligen nur zu
Hilfstätigkeit herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 BFDG) und beim Einsatz von
Freiwilligen die Arbeitsmarktneutralität zu wahren ist. Durch den Einsatz von
Freiwilligen dürfe in der Einsatzstelle weder ein vorhandener Arbeitsplatz fortfallen
noch die Einrichtung eines Arbeitsplatzes unterbleiben. Mit Eintritt der Bedingung
entfällt die Anerkennung der Einsatzstelle, § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, und die
Beschäftigung der Freiwilligen verstößt gegen § 6 Abs. 1 BFDG. Auf diesen
Verstoß gegen die Regelung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes kann der
Betriebsrat seinen Widerspruch nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG stützen.
25 (1) Der Bescheid vom 07.08.2015 des Bundesamtes für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben erfolgt ausdrücklich unter den (auflösenden)
Bedingungen, dass die Freiwilligen nur zu Hilfstätigkeit herangezogen werden
und Arbeitsmarktneutralität gewahrt wird. Der Antragsteller hat in der Anhörung
vor der Kammer eingewandt, dass es sich aus seiner Sicht nicht um
Bedingungen im rechtlichen Sinne, sondern lediglich um die Aufzählung der
Voraussetzungen für den Bescheid handle. Der Bescheid weist unter den
rechtlichen Grundlagen zwar auf die Erteilung von Auflagen hin, nicht jedoch für
Bedingungen. Auch ansonsten enthält der Bescheid keinerlei Hinweise auf die
Folgen eines Bedingungseintritts. Trotzdem handelt es sich insoweit um
Bedingungen. In dem Bescheid sind untereinander Nebenbestimmungen zum
Verwaltungsakt nach § 36 VwVfG aufgelistet, wie Befristungen und die Auflagen
und daneben eben Bedingungen. Die Nennung der Bedingungen zwischen den
weiteren Nebenbestimmungen spricht deutlich dafür, dass es sich um
Bedingungen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG handelt. Der Bescheid
enthält ansonsten keine Begründung. Für die Aufführung der Voraussetzungen
des Bescheides besteht insoweit keine Veranlassung und es ist auch nicht
ersichtlich, dass eine solche über die gegebenen Hinweise hinaus beabsichtigt
gewesen wäre.
26 (2) Ob der Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche
Aufgaben vom 07.08.2015 in zulässiger Weise unter auflösenden Bedingungen
erteilt werden konnte, kann dahinstehen. Weder der Bescheid noch die
Nebenbestimmungen wurden angefochten.
27 Der Verwaltungsakt vom 07.08.2015 erfasst nicht lediglich die Anerkennung von
zusätzlichen Plätzen, der Beteiligte Ziff. 1 ist seit 1972 anerkannt, § 6 Abs. 3
BFDG. Der Verwaltungsakt umfasst vielmehr ausdrücklich die gesamte im
beigefügten Datenausdruck genannte maximale Belegungszahl im
Bundesfreiwilligendienst von 45.
28 (3) Der Einsatz von Freiwilligen im Rettungsdienst im Rahmen des
Bundesfreiwilligendienstes ist nicht arbeitsmarktneutral, § 3 Abs. 1 Satz 2 BFDG.
29 Arbeitsmarkneutralität ist verschiedentlich definiert worden. Die in Zivildienst und
Jugendfreiwilligendiensten praktizierte Arbeitsmarktneutralität hat sich bewährt
und bestimmt auch den Bundesfreiwilligendienst. Die Freiwilligen verrichten
unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte
(BR-Drucksache 849/10 S. 24; BT-Drucksache 17/4803 S. 15). Der
Bundesfreiwilligendienst ist arbeitsmarktneutral. Es dürfen keine Plätze anerkannt
werden, wenn sie nachweislich einen bisherigen Arbeitsplatz ersetzen oder eine
Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes erübrigen sollen. Die
Arbeitsmarktneutralität ist insbesondere gewährleistet, wenn die Arbeiten ohne
Freiwillige nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden oder
auf dem Arbeitsmarkt keine Nachfrage besteht (Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend; Anerkennungsrichtlinien BFD S. 4). Von der
Arbeitsmarktneutralität des Zivildienstes kann gesprochen werden, wenn dieser
Dienst grundsätzlich keine bestehenden Arbeitsplätze substituiert und die
Einrichtung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten nicht verhindert, d. h.
Zivildienstplätze zusätzlich zum Stellenplan eingerichtet und die sogenannten
„Regelaufgaben“ in den Beschäftigungsstellen nicht durch Zivildienstleistende
übernommen werden, die Dienstpflichtigen additiv und ergänzend zum
ehrenamtlichen und hauptamtlichen Personal eingesetzt werden und sie hierbei
beide Mitarbeitergruppen unterstützen sowie von notwendigen und stark
nachgefragten Tätigkeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist,
entlasten, für diese Arbeiten kein entsprechendes und geeignetes
Arbeitskräfteangebot auf dem regulären Arbeitsmarkt besteht und durch den
Einsatz von Zivildienstleistenden Lücken geschlossen werden, die wegen der
knappen finanziellen Ressourcen nicht vermeidbar wären, weil die Träger nicht
über die erforderlichen Finanzmittel zur Errichtung dieses Arbeitsplatzes verfügen
(„Arbeitsmarkt und Zivildienst“ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend (BMFSFJ) (Hrsg. 2002: Zivildienst und Arbeitsmarkt. Stuttgart:
Kohlhammer, 2002 - zitiert nach Peter Klenter www.b-b-e.de).
30 Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Einsatz von
Freiwilligen beim Beteiligten Ziffer 1 im Rettungsdienst arbeitsmarktneutral ist.
31 Nach § 2 RDG bw schließt das Innenministerium mit den dort genannten
Rettungsdienstorganisationen Rahmenvereinbarungen über die bedarfsgerechte
Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des
Rettungsdienstes ab. Der Bereichsausschuss (§ 3 Abs. 3 RDG bw) erstellt nach
Maßgabe des Rettungsdienstgesetzes, des Rettungsdienstplanes des Landes,
der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Empfehlung des
Landesausschusses für den Rettungsdienst einen Bereichsplan, der für die
Leistungs- und Kostenträger verbindlich ist. … Im Bereichsplan werden …
folgende verbindliche Festlegung getroffen: die Zahl und Standorte der
Rettungswachen für den Bereich der Notfallrettung, die für die notärztliche
Versorgung erforderlichen Vorhaltungen einschließlich der Bestimmung an
welchen Standorten Notarztstandorte/Notarztsysteme bedarfsgerecht
einzurichten sind sowie deren jeweilige personelle und sachliche Ausstattung
(Innenministerium Baden-Württemberg 18.02.2014 - Rettungsdienstplan 2014
Baden-Württemberg S.29). In § 9 Abs. 1 und 2 RDG bw ist die Besetzung der im
Krankentransport/Rettungsdienst eingesetzten Fahrzeuge und die erforderliche
Qualifikation der dort eingesetzten Personen vorgegeben.
32 Die beim Beteiligten Ziffer 1 eingesetzten Freiwilligen werden nach erfolgreichem
Abschluss der Ausbildung wie ihre haupt- und ehrenamtlichen Kollegen im
Dienstplan eingeteilt und nach Maßgabe der rettungsdienstlichen Bestimmungen
auf den einzelnen Rettungswachen und zur Besetzung der dort eingesetzten
Fahrzeuge herangezogen. Sie werden dabei nicht als zusätzliche Kräfte den
einzelnen Fahrzeugen zugeteilt, sondern die gesetzlichen (Mindest-) Vorgaben
werden durch die Heranziehung von Freiwilligen eingehalten. Stehen keine
Freiwilligen zur Verfügung, wäre der vorgegebene Bedarf durch hauptamtliche
oder ehrenamtliche Kräfte auf dem vorhandenen Arbeitsmarkt zu decken.
33 Dabei ist nicht entscheidend, ob sich für den Beteiligten Ziffer 1 aus dem Einsatz
der Freiwilligen finanzielle Vorteile ergeben, was im Hinblick auf die Finanzierung
des Rettungsdienstes nach §§ 26, 28 RDG bw fraglich sein mag. Entscheidend
ist auch nicht, dass der Einsatz von Freiwilligen für den Beteiligten Ziffer 1 Teil des
historisch gewachsenen Selbstverständnisses ist und primär von großer
Bedeutung für die Gewinnung von hauptamtlichen aber auch ehrenamtlichen
Mitarbeitern ist. Maßgeblich ist allein, dass sich der Einsatz von Freiwilligen beim
Beteiligten Ziffer 1 nicht arbeitsmarktneutral verhält.
34 Der Beteiligte Ziffer 2 kann sich deswegen auf den
Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG berufen, weil
bei mangelnder Arbeitsmarktneutralität die Anerkennung des Beteiligten Ziffer 1
als Einsatzstelle im Sinne § 6 Abs. 1 entfällt und die Einstellung von Freiwilligen
dann gegen diese Vorschrift verstößt.
35 cc) Ob darüber hinausgehend weitere Widerspruchsgründe gegeben sind, kann
dahinstehen.
36 2. Der Feststellungsantrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG, dass die Einstellung
aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, war als unzulässig
zurückzuweisen.
37 Die Beteiligte Ziff. 1 hat den Antrag innerhalb der dreitägigen Frist § 100 Abs. 2 S. 3
BetrVG beim Arbeitsgericht Ulm gestellt.
38 Die Maßnahme darf jedoch schon dann nicht fortgesetzt werden, wenn die
Zustimmung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 4 BetrVG nicht ersetzt wird, § 100
Abs. 3 S. 1 BetrVG. Da der Arbeitgeber aber schon berechtigt ist, die vorläufige
personelle Maßnahme aufrechtzuerhalten, wenn er das Arbeitsgericht anruft, hat
sich der Feststellungsantrag dann erledigt (Thüsing in Richardi-BetrVG § 100 Rn.
37).
39 Eine Erledigungsklärung der Beteiligten liegt nicht vor. Das Verfahren kann
deswegen nicht gem. § 83a Abs. 2 BetrVG eingestellt werden (HaKo - ArbGG -
Roos § 83a Rn. 33).
40 Es kann aber auch nicht eingestellt werden, weil die Rechtshängigkeit des
Feststellungantrages nach Abweisung des Zustimmungsersetzungsantrages
automatisch geendet hätte (BAG 26.10.2004 - 1 ABR 45/03; 16.11.2014 - 1 ABR
48/03). Die Entscheidung ist insoweit nicht rechtskräftig.
41 Im Hinblick auf die Erledigung war der Feststellungsantrag deswegen
zurückzuweisen (BAG 27.06.2002 2 ABR 22/01).
III.
42 Eine Entscheidung über die Kosten war nicht veranlasst.