Urteil des ArbG Stuttgart vom 11.09.2007

ArbG Stuttgart (höhe, kläger, monat, entgelt, bemessungsgrundlage, begriff, anteil, auslegung, systematische auslegung, arbeitsverhältnis)

ArbG Stuttgart Urteil vom 11.9.2007, 20 Ca 925/07
Tarifauslegung - Zum Begriff des Monatstabellenentgelts in § 18.4 Abs 2 TVöD BT-S
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf EUR 99,36 festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden tariflichen
Sparkassensonderzahlung für das Jahr 2006.
2
Die Parteien verbindet seit dem 01.06.1969 ein Arbeitsverhältnis, im Rahmen dessen der am 0.0.1950
geborene Kläger für die beklagte K. als Bankkaufmann tätig ist. Dem Arbeitsverhältnis vorangegangen war
zuvor ab dem 01.12.1966 eine entsprechende Ausbildungszeit. Das Arbeitsverhältnis wurde durch schriftlichen
Arbeitsvertrag vom 03.06.1969 (Blatt 10 und 85 der Akte) geregelt. Mit Vereinbarung vom 02.12.2003 (Blatt 11
und 12 der Akte) vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 01.03.2005 die Fortführung ihres
Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit einer Arbeitsphase in der Zeit vom 01.03.2005 bis
31.08.2007 und einer Freistellungsphase vom 01.09.2007 bis zum 28.02.2010.
3
Der Kläger ist seit 1973 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte ist Mitglied des Kommunalen
Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg. Sie hat rund 1800 Beschäftigte. Das Arbeitsverhältnis des Klägers
unterlag kraft beidseitiger Tarifbindung zunächst dem BAT und wurde mit Wirkung zum 01.10.2005 in den
TVöD übergeleitet.
4
Die durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Sparkassen (TVöD-S) bestimmt u.a.
folgendes:
5
"(...) § 15 Tabellenentgelt
6
(1) Die/der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der
Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
(...)
7
§ 18.4 Sparkassensonderzahlung
8
(1) Bankspezifisch Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine
Sparkassensonderzahlung (SSZ). Sie besteht aus einem garantierten und einem variablen Anteil. Der
garantierte Anteil in Höhe eines Monatstabellenentgelts steht jedem Beschäftigten zu. Der variable
Anteil ist individuell-leistungsbezogen und unternehmenserfolgsbezogen. Er bestimmt sich nach den
Absätzen 3 und 4. Alle ausgezahlten Anteile sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
9
Voraussetzung für die SSZ ist, dass der Beschäftigte am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres
im Arbeitsverhältnis steht.
10
Die SSZ vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf
Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs
(§ 26) haben. (...)
11
(2) Das Monatstabellenentgelt gemäß Absatz 1 Satz 3 ist das Entgelt des Beschäftigten für den Monat
Oktober, das sich aufgrund der individuell für diesen Monat vereinbarten durchschnittlichen
regelmäßigen Arbeitszeit ergibt.
12
(3) Der individuell-leistungsbezogene Teil des variablen Anteils der SSZ bestimmt sich wie folgt:
13
Für jeden Beschäftigten wird jährlich ein Betrag in Höhe eines halben Monatstabellenentgelts (Absatz
2) in ein Leistungsbudget eingestellt. (...)
14
Die weiteren Einzelheiten werden in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung geregelt. Bis zu dem
Abschluss und der Anwendung der Dienstvereinbarung werden 25 v.H. eines Monatstabellenentgelts
gezahlt.
15
(4) Der unternehmenserfolgsbezogene Teil des variablen Anteils der SSZ bestimmt sich wie folgt:
16
Für jeden Beschäftigten wird jährlich ein Betrag in Höhe eines halben Monatstabellenentgelts (Absatz
2) in ein Unternehmenserfolgsbudget eingestellt. Die Höhe des Ausschüttungsvolumens bestimmt sich
nach der Erreichung von institutsindividuellen Geschäftszielen der Sparkasse. (...) Die weiteren
Einzelheiten, insbesondere der/ein katalogrelevanter Ziele und Kriterien für die Geschäftszielerreichung
und die Fälligkeit (in der Regel im Monat nach der Schlussbesprechung), werden in einer
einvernehmlichen Dienstvereinbarung geregelt.
17
Bei Zielerreichung ist jeder/m Beschäftigten das halbe Monatstabellenentgelt auszuzahlen. (...)
18
Kommt bis zum Ende des zu bewertenden Kalenderjahres keine Einigung über die Dienstvereinbarung
zustande, besteht abweichend von Satz 2 nur ein Anspruch auf 25 v.H. eines Monatstabellenentgelts;
der restliche Anteil verfällt.
19
(5) Der garantierte Anteil der SSZ wird mit dem Entgelt des Monats November, der variable Anteil
gemäß Absatz 3 wird spätestens mit dem Entgelt für den Monat April des folgenden Kalenderjahres
ausgezahlt. (...)"
20 Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung
des Übergangsrechts (TVÜ/VKA) vom 13.09.2005 regelt in § 9 (Vergütungsgruppenzulagen) Abs. 1 folgendes:
21
"(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT/ BAT-O/ BAT-Ostdeutsche Sparkassen übergeleitete
Beschäftigte, denen am 30. September 2005 nach der Vergütungsordnung zum BAT eine
Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine
Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage."
22 Als die Tarifparteien die in § 18.4 TVöD-S vereinbarte Regelung mit dem Begriff "Monatstabellenentgelt" im
Februar 2004 paraphierten, war die Ausgestaltung des individuellen monatlichen Tabellengehalts noch
ungeklärt. Es gab damals noch keine Verhandlungsergebnisse zur Gestaltung der Gehaltstabelle, möglicher
Zuschläge und Besitzstandszahlungen. In der Folge forderte die Gewerkschaftsseite, den Begriff
"Monatstabellenentgelt" durch "Monatsentgelt" in § 18.4 TVöD-S zu ersetzen; diese Forderung wurde letztlich
am 16.10.2006 von der Arbeitgeberseite zurückgewiesen, Nachverhandlungen wurden abgelehnt. Der Begriff
des "Monatstabellenentgelts" in § 18.4 des TVöD-S blieb strittig.
23 Die Beklagte vereinbarte mit dem bei ihr gebildeten Personalrat im Juli 2006 eine Dienstvereinbarung für die
Ausgestaltung der Sparkassensonderzahlung mit einer Laufzeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2007 (Blatt 86-88
der Akte). Diese Dienstvereinbarung bestimmt u.a. Folgendes:
24
"(...) § 3 Individuell-leistungsbezogener Teil der SSZ
25
(...) Der individuell-leistungsbezogene Teil der SSZ wird für die Laufzeit dieser Dienstvereinbarung (...)
undifferenziert ausbezahlt, so dass grundsätzlich jeder Mitarbeiter im Sinne des § 1 dieser
Dienstvereinbarung die Hälfte seines individuellen Monatstabellenentgelts i.S.d. § 44 Abs. 3 Satz 2
i.V.m. Abs. 2 TVöDBT-S ausbezahlt bekommt. (...)
26
§ 4 Unternehmenserfolgsbezogener Teil der SSZ
27
Es wird vereinbart, dass ein für die SSZ relevanter Unternehmenserfolg sich an der wirtschaftlichen
Lage der K. L. und der Erfolgsentwicklung im betreffenden Jahr bemisst.
28
Ausschlaggebendes Kriterium hierfür ist die Bewilligung des variablen Teils der Vergütung der
Mitglieder des Vorstands durch den Verwaltungsrat für das betreffende Jahr.
29
Ist das Kriterium erfüllt, erhält jeder Mitarbeiter im Sinne des § 1 dieser Dienstvereinbarung die Hälfte
seines individuellen Monatstabellenentgelts i.S.d. § 44 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 (TVöD)BT-S. Eine
teilweise Zielerreichung führt nicht zur anteiligen Ausschüttung, es sei denn die variable Vergütung
wird auch an die Vorstandsmitglieder anteilig bewilligt. Zielübererfüllungen werden im Rahmen der SSZ
nicht berücksichtigt."
30 Im Dezember 2006 zahlte die Beklagte an den Kläger als Sparkassensonderzahlung für das Jahr 2006 einen
Betrag von 1.605,14 EUR brutto (vgl. Verdienstabrechnung 12.06/1, Blatt 13 und 14 der Akte). Bei dieser
Zahlung blieb die Vergütungsgruppenzulage des Klägers in Höhe von insgesamt 99,36 EUR brutto
unberücksichtigt.
31 Mit Schreiben vom 08.02.2007 forderte der Kläger von der Beklagten die Nachzahlung des Betrages von 99,36
EUR brutto als restliche Sonderzahlung (Blatt 15 der Akte). Mit Schreiben vom 27.02.2007 (Blatt 16 der Akte)
lehnte die Beklagte eine Zahlung ab.
32 In seiner am 16.05.2007 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangenen Klage behauptet der Kläger,
Bemessungsgrundlage für die Sparkassensonderzahlung 2006 im Sinne des § 18.4 Abs. 2 TVöD-S sei das
tatsächliche Entgelt der Beschäftigten im Oktober 2006, das sich zusammensetze aus dem Tabellenentgelt
gem. § 15 Abs. 1 TVöD-S, der individuellen Zulage und der Besitzstandszulage in Form der
Vergütungsgruppenzulage. Im Zeitpunkt der Paraphierung des § 18.4 TVöD-S sei das "Monatstabellenentgelt"
weder konkret noch im Allgemeinen als Bemessungsgrundlage für die Sparkassensonderzahlung festgestellt
worden. Schließlich habe man mit der Einführung der Sparkassensonderzahlung nicht zusätzliche
Gehaltskomponenten einsparen, sondern deren Wertigkeit erhalten wollen.
33
Der Kläger beantragt:
34
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine restliche Sonderzahlung für das Jahr 2006 in
Höhe von 99,36 EUR brutto sowie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
35
Die Beklagte beantragt,
36
die Klage abzuweisen.
37 Die Beklagte ist der Auffassung, § 18.4 Abs. 2 TVöD-S enthalte keine von § 15 Abs. 1 TVöD-S abweichende
Definition des Monatstabellenentgelts, sondern treffe lediglich Regelungen hinsichtlich des Monats Oktober als
Bezugspunkt für die Berechnung auf der Grundlage des in diesem Monat maßgeblichen
Beschäftigungsumfangs. Damit sei die Vergütungsgruppenzulage nicht bei der Bemessung der
Sparkassensonderzahlung zu berücksichtigen, dies entspreche nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien.
Schließlich beinhalte der TVöD-S nach seinem Gesamtkonzept u.a. angesichts der Abschaffung der
Überstundenpauschale als höhenmäßige Deckelung der Überstundenvergütung keine Gehaltseinsparung.
Schließlich seien für die Definition des Monatstabellenentgelts im Sinne des § 18.4 TVöD-S nicht die
Vorstellungen einer Tarifvertragspartei entscheidend, sondern das, worauf sich die Tarifvertragsparteien als
gemeinsames Verhandlungsergebnis objektiv verständigt haben.
38 Ergänzend wird auf die Klageschrift vom 15.05.2007 sowie auf den weiteren Schriftsatz des Klägers vom
31.07.2007 nebst Anlagen sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 15.06.2007 und vom 28.08.2007 nebst
Anlagen Bezug genommen wie auch auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen nebst sonstigen
Aktenteilen.
Entscheidungsgründe
I.
39 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
39 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
40 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer restlichen Sparkassensonderzahlung
2006 in Höhe von 99,36 EUR brutto. Insofern fehlt es zur Überzeugung der Kammer an einer
Anspruchsgrundlage. Die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen.
41 1. Die Klage ist zulässig.
42 Der Streitgegenstand der Klage im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist die Zahlung eines konkret bezifferten
Betrages von 99,36 EUR brutto. Auch der Zinsantrag ist insoweit hinreichend bestimmt im Sinne des § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO, als ein durch Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bestimmter Zinssatz verlangt wird (vgl.
BAG, Urteil vom 15.02.2005 - 9 AZR 78/07 -, NZA 2005, 1124).
43 2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
44
a) Es fehlt insofern bereits an der erforderlichen Anspruchsgrundlage. Der Anspruch auf Zahlung einer
Sparkassensonderzahlung ist in § 18.4 TVöD-S abschließend geregelt. Alternative
Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Der
TVöD-S ist nach seinem in § 1 geregelten Geltungsbereich auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
anwendbar. Angesichts der Mitgliedschaft der Parteien in der Gewerkschaft ver.di bzw. im
Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg ist auch das Erfordernis doppelter Tarifbindung
im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG erfüllt. Der TVöD-S gilt damit normativ für das Arbeitsverhältnis im Sinne
des § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG.
45
§ 18.4 TVöD-S begründet einen Anspruch der Beschäftigten auf eine jährliche
Sparkassensonderzahlung im Gesamtvolumen von 2 Monatsvergütungen, die sich aus einem
garantierten und einem variablen Anteil zusammensetzt. Gem. § 18.4 Abs. 1 Satz 3 TVöD-S steht der
garantierte Anteil in Höhe eines Monatstabellenentgelts jedem Beschäftigten zu. Der variable Anteil,
der seinerseits nach Maßgabe des § 18.4 Abs. 1 Satz 4 TVöD-S in einen individuell-
leistungsbezogenen und einen unternehmenserfolgsbezogenen Anteil untergliedert ist, wird im Betrieb
der Beklagten auf der Grundlage der Dienstvereinbarung vom Juli 2006 im Jahr 2006 undifferenziert,
d.h., ebenfalls in Höhe insgesamt eines Monatstabellenentgelts ausbezahlt. Bemessungsgrundlage
sowohl des garantierten als auch des variablen Anteils der Sparkassensonderzahlung 2006 ist daher
das "Monatstabellenentgelt" im Sinne des § 18.4 TVöD-S und der §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 3 der
Dienstvereinbarung vom Juli 2006, die ihrerseits noch auf die nicht durchgeschriebene Auffassung des
TVöDBT-S (insoweit wortlautidentisch mit dem TVöD-S) Bezug nimmt.
46
Die für das Verständnis des Begriffs "Monatstabellenentgelt" im Sinne des § 18.4 TVöD-S
maßgebliche Definition ist in § 18.4 Abs. 2 TVöD-S enthalten. Danach ist das Monatstabellenentgelt
"das Entgelt des Beschäftigten für den Monat Oktober, das sich aufgrund der individuell für diesen
Monat vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit ergibt". Aus einer Auslegung dieser
Regelung folgt zur Überzeugung der Kammer, dass der Begriff des Monatstabellenentgelts im Sinne
des § 18.4 Abs. 2 TVöD-S keine Besitzstandszulagen wie die Vergütungsgruppenzulage des Klägers
mit einschließt.
47
Bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages ist vom Tarifwortlaut auszugehen, dessen
maßgeblicher Sinn zu erforschen ist, ohne dabei am Buchstaben zu haften. Bringt der Tarifwortlaut
keine Klarheit, so ist der wirkliche Wille der Tarifparteien zu berücksichtigen, soweit er in den
tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang.
48
Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifparteien können sich außerdem aus der
Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages und einer praktischen Tarifübung ergeben, wobei die
Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu bedenken ist. Im Zweifel gebührt derjenigen
Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch
brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 15.02.2005 - 9 AZR 52/04, n.v.; BAG, Urteil vom
18.05.1994 - 4 AZR 468/93 -, ZTR 1994, 464).
49
Seinem Wortlaut nach definiert § 18.4 Abs. 2 TVöD-S das Monatstabellenentgelt als
Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung als das Entgelt "das sich für den Arbeitnehmer für
den Monat Oktober des jeweiligen Auszahlungsjahres aufgrund der individuell mit ihm für diesen Monat
vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit ergibt". Diese Formulierung knüpft nicht an
das an den Arbeitnehmer in diesem Monat tatsächlich ausgezahlt Gehalt an, da nicht vom "erhaltenen"
Entgelt die Rede ist, sondern von dem Entgelt, das sich für den Monat Oktober aufgrund der
individuellen Regelarbeitszeit "ergibt". Die Tarifparteien wollten also bei der Berechnung der
Sparkassensonderzahlung auf die Arbeitsvertragssituation im Monat Oktober als
Berechnungszeitpunkt abstellen und der Sonderzahlung nicht etwa ein durchschnittliches
Monatsgehalt aus einem längeren Zeitraum zugrunde legen. Auf diese Weise ergibt sich eine
punktuelle Bezugnahme auf die Gehaltshöhe des Monats Oktober, unabhängig von etwaigen
vorausgegangenen oder nachfolgenden Tariflohnerhöhungen. Das gleiche gilt für den Fall einer
etwaigen Veränderung der monatlichen Regelarbeitszeit; unabhängig von einer etwaigen
vorausgegangenen oder nachfolgenden Reduzierung oder Aufstockung der Arbeitszeit soll der
vereinbarte Beschäftigungsumfang im Monat Oktober für die Berechnung des "Monatstabellenentgelts"
maßgeblich sein. Diese Regelung macht vor dem Hintergrund Sinn, dass für die Berechnung der auf
die Höhe eines Monatstabellenentgelts abstellenden Sonderzahlung der konkrete Zeitpunkt bestimmt
sein muss, aus dessen tatsächlichen Umständen (Gehaltshöhe, Beschäftigungsumfang) die
Bemessungsgrundlage punktuell definiert wird.
50
Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass die Tarifparteien bei dieser Definition von dem dem TVöD-S
insgesamt zugrunde gelegten Begriffsverständnis des "Monatstabellenentgelts" abweichen wollten.
Aus einer systematischen Auslegung folgt, dass der in § 18.4 Abs. 2 TVöD-S verwendete und
bezüglich des hier klärungsbedürftigen Bezugszeitpunktes lediglich ergänzend definierte Begriff des
"Monatstabellenentgelts" im Sinne der Definition zu verstehen ist, die die Tarifparteien in § 15 Abs. 1
TVöD-S ihrem gesamten Tarifwerk zugrunde gelegt haben. Nach dieser Vorschrift bemisst sich das
monatliche Tabellenentgelt nach derjenigen Entgeltgruppe, in die der jeweilige Beschäftigte eingruppiert
ist, sowie nach der für ihn geltenden Stufe. Damit wird auf die Entgelttabellen der Anlagen A und B
zum TVöD-S Bezug genommen. Dieses reine Tabellenentgelt ist Bemessungsgrundlage für die
Sparkassensonderzahlung, da der Begriff des "Monatstabellenentgelts" sowohl in § 18.4 Abs. 2 als
auch in Abs. 1 Satz 3 TVöD-S jeweils ausdrücklich genannt wird. Der wegen seiner Eigenschaft als
Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung entstehende zusätzliche Regelungsbedarf (Höhe des
Tabellenentgelts und Beschäftigungsumfang im Oktober) führt zur Überzeugung der Kammer nicht zu
einem anderen Begriffsverständnis, ebenso wenig die Verwendung des Wortes "Entgelt" in § 18.4 Abs.
2 TVöD-S.
51
An diesem Ergebnis ändert auch die Entstehungsgeschichte des § 18.4 TVöD-S nichts, zumal der
wirkliche Wille der Tarifparteien in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden haben muss,
um im Rahmen der Auslegung berücksichtigt werden zu können. Für die Auslegung eines
Tarifvertrages durch das Gericht ist so ausschließlich das entscheidend, worauf sich die Parteien
ausweislich des gem. § 1 Abs. 2 TVG schriftlich abgefassten Verhandlungsergebnisses objektiv
verständigt haben, nicht jedoch ggf. einseitige Vorstellungen und Erwartungen der
Tarifvertragsparteien. Die Tarifpartner haben die Regelung des § 18.4 Abs. 2 TVöD-S zu einem
Zeitpunkt paraphiert, als die Gestaltung der Gehaltstabellen noch gar nicht fest vereinbart war.
52
Dennoch hat man sich auf den Begriff des "Monatstabellenentgelts" in § 18.4 Abs. 2 TVöD-S
verständigt und damit die Begriffsdefinition zugrunde gelegt, die sich aus dem künftig zu erzielenden
Konsens bezüglich des Gehaltssystems ergeben sollte. Die Tarifparteien haben sich daher in § 18.4
Abs. 2 TVöD-S durchaus darüber geeinigt, dass Bemessungsgrundlage der Sparkassensonderzahlung
das "Monatstabellenentgelt" sein soll, wie auch immer dieses durch die Tarifparteien zu einem
späteren Zeitpunkt definiert wird. Von einem Dissens kann daher keine Rede sein. Die Tarifparteien
haben vielmehr den Begriff des Monatstabellenentgelts in § 18.4 Abs. 1 Satz 3 TVöD-S an das
entsprechende Begriffsverständnis des gesamten TVöD-S angeknüpft und lediglich in § 18.4 Abs. 2
TVöD-S wegen des Erfordernisses eines konkreten Bezugszeitpunktes für die Bemessung der
Sonderzahlung ergänzende Sonderregelungen getroffen.
53
Dieses Ergebnis wird auch durch die in § 21 TVöD-S enthaltene ausdrückliche Regelung der
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung bestätigt. Hier wird ausdrücklich festgelegt, dass als
Entgeltfortzahlung sowohl das Tabellenentgelt als auch die "sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten
Entgeltbestandteile" weiter zu zahlen sind (§ 21 Satz 1 TVöD-S). Eine solche ausdrückliche Regelung
enthält § 18.4 Abs. 2 TVöD-S jedoch gerade nicht. Auch insofern ergibt eine systematische
Auslegung, dass der Begriff des Monatstabellenentgelts in § 18.4 Abs. 2 TVöD-S die vom Kläger
begehrte Vergütungsgruppenzulage nicht mit umfasst.
54
Schließlich ist diese Vergütungsgruppenzulage ihrerseits nicht in einer Tabelle festgelegt, sondern
beruht auf § 9 Abs. 1 TVÜ-VKA. Insofern ist sie auch nicht selbst als "Tabellenentgelt" begrifflich
aufzufassen.
55
Die Vergütungsgruppenzulage ist daher nicht als Bemessungsgrundlage der Sparkassensonderzahlung
im Sinne des § 18.4 TVöD-S mit einzubeziehen. Die Beklagte hat zu Recht die Auszahlung des
ergänzenden Betrages von 99,36 EUR brutto gegenüber dem Kläger unterlassen.
56
b) Mit dem Hauptanspruch entfällt auch der Zinsanspruch. Die Klage ist nach alledem vollumfänglich
abzuweisen.
II.
57 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3 und 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 46
Abs. 2 Satz 1 ArbGG.
58 Da die Klage vollumfänglich abgewiesen wurde, hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits als unterliegende
Partei gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Verfolgung
seines Zahlungsantrages entspricht dem Nennwert der dabei geltend gemachten Zahlungsforderung (§ 3 ZPO).
Der aufgrund von § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes beträgt daher
99,36 EUR.
III.
59 Die Berufung ist vorliegend gem. § 64 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG zuzulassen.
60 Zwar ist das Urteil nicht ohne weiteres berufungsfähig nach § 62 Abs. 2 b ArbGG, weil der Wert des
Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht übersteigt. Die Streitigkeit hat jedoch die Auslegung eines
Tarifvertrages zum Gegenstand, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus
erstreckt. Die Rechtssache betrifft daher eine Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 64 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG,
sodass die Berufung gesondert zuzulassen ist.