Urteil des ArbG Stuttgart vom 04.04.2013

verzicht, beendigung, dienstzeit, wiederkehrende leistung

ArbG Stuttgart Urteil vom 4.4.2013, 9 Ca 388/12
Berechnung der Betriebsrente nach Altersteilzeit - Auslegung des betrieblichen
Versorgungswerks - Unwirksamer Verzicht im Altersteilzeitvertrag
Leitsätze
1. Ergibt die Auslegung, dass ein betriebliches Versorgungswerk keine Regelungen
zu Arbeitnehmern enthält, die zuletzt in Altersteilzeit beschäftigt waren, kommen die
auf Teilzeitbeschäftigte zugeschnittenen Regelungen nicht zur Anwendung (vgl. BAG
vom 17. April 2012, 3 AZR 280/12). Das gilt mangels Berücksichtigung der für die
Altersteilzeit geltenden Besonderheiten auch dann, wenn bei Teilzeitbeschäftigten der
Beschäftigungsgrad auf Grundlage der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses zu
ermitteln ist.
2. Grundlagen der Berechnung der Betriebsrente sind in diesem Fall die für
Vollzeitbeschäftigte geltenden Grundregeln, nämlich das zuletzt während der
Altersteilzeit bezogene Arbeitsentgelt, das auf die Vollzeitbeschäftigung (ohne
Aufstockungsbetrag) hochzurechnen ist.
3. Der Teilverzicht auf Betriebsrentenansprüche in einem Altersteilzeitvertrag, der im
Vergleich zur einschlägigen Regelaltersgrenze eine vorzeitige Beendigung des
Arbeitsverhältnisses enthält, erfolgt im Zusammenhang mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und ist gem. § 3 BetrAVG unwirksam.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Februar 2013 eine monatliche
Betriebsrente i. H. v. 845,97 EUR jeweils zum 15. des Monats zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto für den Monat Januar
2012 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. Januar
2012 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto für den Monat
Februar 2012 nebst Zinsen i. H. v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16.
Februar 2012 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto für den Monat März
2012 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. März
2012 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto für den Monat April
2012 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. April 2012
zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto für den Monat Mai
2012 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. Mai 2012
zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto für den Monat Juni
2012 nebst Zinsen i. H. v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. Juni 2012
zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto für den Monat Juli
2012 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. Juli 2012
zu zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto für den Monat August
2012 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. August
2012 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto für den Monat
September 2012 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
16. September 2012 zu zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto für den Monat
Oktober 2012 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16.
Oktober 2012 zu zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto, für den Monat
November 2012, nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
16. November 2012 zu zahlen.
13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto, für den Monat
Dezember 2012, nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
16. Dezember 2012 zu zahlen.
14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,37 EUR brutto, für den Monat
Januar 2013, nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16.
Januar 2013 zu zahlen.
15. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
16. Der Kläger trägt 33 %, die Beklagte 67 % der Kosten des Rechtsstreits.
17. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung wird auf 60.064,05 EUR
festgesetzt.
18. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht
gesondert zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Höhe der vom Kläger zu beanspruchenden
Betriebsrente.
2 Der am ... November 1948 geborene Kläger war ab dem 1. April 1970 (Eintritt in die
V-Bank N) bis zum 31.12.2011 bei der Beklagten beschäftigt. Die Einstellung des
Klägers erfolgte nach Maßgabe des Schreibens vom 2. Februar 1970 (Anlage K 9,
Blatt 92 f. d. A.). Unter dem Datum vom 5. August bzw. 7. August 1991 schlossen
die Parteien einen weiteren Anstellungsvertrag ab (Anlage K 10, Blatt 34 ff. d. A.).
Gemäß § 5 dieses Anstellungsvertrages wurde ein Jahresgehalt vereinbart.
Dieses lag im Jahr 2000 unstreitig bei 131.683,00 DM (vgl. Anlage K 12, Blatt 136
d. A.). Im Zuge der Umstrukturierung bzw. Fusion der V-Bank K und V-Bank N
änderten sich ab dem 1. Juni 2001 die Tätigkeit und das Einkommen des Klägers.
Unter dem Datum vom 17. Mai 2001 wurde das neu strukturierte Gehalt des
Klägers und der Verlust der Teamleitertätigkeit mitgeteilt. Seit dem Schreiben
wurde die Tätigkeit des Klägers unstreitig nach dem Tarifgehalt der Tarifgruppe
9/11. Berufsjahr vergütet. Hinzu kamen die festen Zulagen und das 13.
Monatsgehalt. Ab Juni 2001 lag das Jahresgehalt bei ca. 120.000,00 DM. Das
Einkommen wurde somit um ca. 10.000,00 DM bzw. 9 % abgesenkt.
3 Der Kläger war zuletzt im Firmenkundengeschäft tätig und hatte bis zum 15.
Januar 2009 Prokura. Ob er deshalb auch leitender Angestellter war, ist zwischen
den Parteien streitig. Ein Betriebsrat ist bei der Beklagten eingerichtet.
4 Im Juli 1981 schlossen die Betriebsparteien der V-Bank N eine weitere
Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung ab (Anlage K 2, Blatt 19 ff.
d. A.). Das Versorgungswerk wurde mit Betriebsvereinbarung vom 26. Mai 1997
zum 31. August 1997 geschlossen (Anlage K 2, Blatt 17 f. d. A.). Für alle
Mitarbeiter, die bis zum 31. August 1997 in die V-Bank N eingetreten waren, gelten
die Regelungen des betrieblichen Versorgungswerkes weiter. Zwischen den
Parteien ist unstreitig, dass das Versorgungswerk auf das Arbeitsverhältnis des
Klägers zur Anwendung kommt. § 10 des Anstellungsvertrages aus dem Jahr
enthält zudem einen (deklaratorischen) Verweis auf das Versorgungswerk (Blatt 98
d. A.). Streitig ist lediglich die konkrete Berechnung der Betriebsrente. Das
betriebliche Versorgungswerk (nachfolgend bei Zitierung der Vorschriften
abgekürzt: VW) hat auszugsweise, soweit von Bedeutung, folgenden Wortlaut:
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7. H ö h e d e s R u h e g e l d e s
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7.1 Die Altersrente und die Invalidenrente betragen für jedes ruhegeldfähige
Dienstjahr (Ziffer 9.) 0,35 % des ruhegeldfähigen Arbeitsverdienstes (Ziffer 1o.).
7
Übersteigt bei Eintritt des Versorgungsfalls der ruhegeldfähige Arbeitsverdienst
die durchschnittliche Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung in
den letzten 12 Monaten, so wird aus diesem in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht wirksam werdenden Einkommensteil eine zusätzliche
Rente von 1 % für jedes ruhegeldfähige Dienstjahr gewährt.
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9. R u h e g e l d f ä h i g e D i e n s t j a h r e
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9.1. Anrechenbar sind die Dienstjahre, die der Versorgungsberechtigte seit dem
letzten Beginn des Arbeitsverhältnisses ohne Unterbrechung bis zum Entstehen
des Anspruchs bei der Bank abgeleistet hat. Dienstzeiten vor Vollendung des 18.
und nach Vollendung des 65. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. Eine
Anrechnung von früheren Dienstjahren erfolgt nach einer erneuten
Beschäftigungszeit von 5 Jahren oder durch ausdrückliche Bestätigung des
Vorstandes der Bank.
10 9.2 Tritt der Versorgungsfall während der Tätigkeit bei der Bank ein, so wird zur
Bestimmung der ruhegeldfähigen Dienstjahre die Zeit vom Versorgungsfall bis zur
Vollendung des 55. Lebensjahres wie eine Beschäftigungszeit anerkannt
(Zurechnungszeit), höchstens jedoch bis zum Doppelten der tatsächlichen
Dienstzeit.
11 9.3 Die auf volle Jahre abgerundete anrechenbare Dienstzeit ergibt die
ruhegeldfähigen Dienstjahre, deren Zahl jedoch höchstens 45 beträgt.
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10. R u h e g e l d f ä h i g e r A r b e i t s v e r d i e n s t
13 10.1 Bemessungszeitraum für den ruhegeldfähigen Arbeitsverdienst sind die
letzten vollen 12 Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
14 10.2 Ruhegeldfähig ist bei Tarifangestellten das maßgebliche Tarifgehalt
zuzüglich fester monatlicher Leistungszulagen, bei außertariflichen Angestellten
das monatliche Festgehalt, jeweils ausschließlich tariflicher Sozialzulagen und
ausschließlich aller Sonderzahlungen, auch soweit diese tarifiert sind.
15 10.3 Für Mitarbeiter, welche regelmäßig weniger als die betriebliche
Normalarbeitszeit arbeiten, wird zunächst der ruhegeldfähige Arbeitsverdienst
zugrundegelegt, den sie bei ungekürzter Arbeitszeit beziehen würden. Der
Rentenbetrag wird dann im Verhältnis der Summe aller tatsächlichen gekürzten
Arbeitszeiten zur Summe aller tatsächlichen Normalarbeitszeiten während der
gesamten Dienstzeit verringert.
16
17. Ü b e r g a n g s b e s t i m m u n g
17 Vor dem o1. Januar 1981 eingetretene Mitarbeiter erhalten im Versorgungsfall
mindestens die nach der bisherigen, als Anlage beigefügten Leistungsstaffel unter
Zugrundelegung des im Dezember 1980 maßgebenden Tarifgehalts errechneten
Rente (bei vorgezogenem Altersruhegeld um o,5 % für jeden Monat des früheren
Rentenbeginns gekürzt), wenn diese höher als die nach Ziffer 7 ermittelte Rente
ist. Analog wird bei den Hinterbliebenenrenten verfahren.
18 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Versorgungswerk keine Regelung
zu Mitarbeitern in Altersteilzeit enthält. Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig,
dass Ziff. 10.3 VW nur teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erfasst und auf
Arbeitnehmer in Altersteilzeit nicht anwendbar ist.
19 Die Parteien schlossen unter dem Datum des 26. Dezember bzw. 30. Dezember
2006 einen Altersteilzeitvertrag mit fünfjähriger Altersteilzeit ab (Anlage K 4, Blatt 33
ff. d. A.). Die Altersteilzeit wurde im sogenannten Blockmodell durchgeführt (§ 3 Nr.
2 ATZ-Vertrag). Vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2009 sollte der Kläger in
Vollzeit arbeiten, die Freistellungsphase wurde für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31.
Dezember 2011 festgelegt. Die Beklagte stellte den Kläger aber bereits ab dem 2.
Januar 2009 frei und widerrief die Freistellung bis zum Ende der Aktivphase (30.
Juni 2009) nicht (Anlage K 5, Blatt 39 d. A.). Das Gehalt des Klägers wurde bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die jeweiligen Erhöhungen angepasst
und setzte sich im letzten Beschäftigungsmonat (Dezember 2011; Anlage 3, Blatt
31 d. A.) wie folgt zusammen: Tarifgehalt in Höhe von 2.189,00 EUR,
Verantwortungszulage in Höhe von 196,59 EUR, Feste Zulage in Höhe von 433,58
EUR, 13. Monatsgehalt (laufend ausbezahlt) 227,84 EUR und Aufstockungsbetrag
für die Altersteilzeit in Höhe von 609,40 EUR. Die Beiträge in die
Rentenversicherung wurden während der Altersteilzeit auf 80 % des
Regelarbeitsentgelts während der Altersteilzeit aufgestockt (§ 5 Nr. 3 ATZ-Vertrag).
Auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hochgerechnet ergibt sich ein Bruttomonatsgehalt
in Höhe 5.638,34 EUR und bei Berücksichtigung des 13. Monatsgehalts in Höhe
von 6.094,02 EUR. Der ATZ-Vertrag hat auszugsweise, soweit von Bedeutung,
folgenden Wortlaut:
20
§ 4 Arbeitsentgelt
21 1. Herr P. erhält für die Dauer des Altersteilzeitverhältnisses Entgelt nach
Maßgabe der gem. § 3 reduzierten Arbeitszeit. Das Arbeitsverhältnis wird
unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend gezahlt. Sofern nach §
10 MTV ein Anspruch auf Sonderzahlung besteht, wird dieser durch monatliche
Zahlungen erfüllt.
22
§ 5 Altersteilzeitleistungen
23 1. Das Altersteilzeitgehalt beträgt 50 % des Vollzeitgehalts, bestehend aus:
24
Grundgehalt nach Tarifgruppe 9
4.005,- Euro
+ Verantwortungszulage
393,18 Euro
+ Feste Zulage
867,15 Euro
+ 13. Gehalt
438,78 Euro
____________________________________ ___________
= Gesamt-Brutto Vollzeit
5.704,11 Euro
25 4. Bei Blockbildung wird für die aktive Arbeitsphase das bisherige Gehalt vor
Beginn der Altersteilzeit (gem. § 5 Abs. 1) als Grundlage für die Berechnung der
Altersversorgung herangezogen. Für die restliche Zeit verzichtet Herr P. auf die
Anrechnung zur betriebl. Altersversorgung. Bei Reduzierung der Arbeitszeit für die
gesamte Dauer der Altersteilzeit wird bei der Frage der Altersversorgung genauso
verfahren wie im Falle der Blockbildung.“
26 Die Beklagte berechnete die Betriebsrente des Klägers zunächst in Höhe von
672,92 EUR. Nach Intervention des Klägers wurde die Betriebsrente in Höhe von
711,60 EUR festgelegt und bezahlt (Anlage K 1, Blatt 14 ff. d. A.). Die Beklagte
legte bei der Berechnung gem. § 5 Nr. 4 Satz 2 ATZ-Vertrag nur die Dienstzeit bis
zum Ende der Aktivphase am 30.06.2009 (39 Dienstjahre) und nicht bis zum Ende
des Arbeitsverhältnisses (41,75 Dienstjahre) zugrunde. Ferner legte die Beklagte
gem. § 5 Nr. 4 Satz 1 ATZ-Vertrag das Einkommen vor Beginn der Alterszeitzeit
zugrunde. In der Proberechnung der Betriebsrente (Anlage B 2, Blatt 75 d. A.), die
nach bestrittenem Beklagtenvortrag mit dem ATZ-Vertrag vorgelegt worden sein
soll, wurde noch das auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hochgerechnete Einkommen
am Ende der Aktivphase zugrunde gelegt. Hieraus errechnete die Beklagte eine
Betriebsrente in Höhe von 743,69 EUR.
27 Mit Anwaltsschreiben vom 5. April 2012 und 23. April 2012 (Anlagen K 7 und 8,
Blatt 41 ff. d. A.) machte der Kläger eine Betriebsrente in Höhe von 1.260,27 EUR
geltend. Die Ansprüche wurden von der Beklagten zurückgewiesen.
28 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Betriebsrente von der Beklagten zu niedrig
errechnet worden sei. Er trägt vor:
29 Für ihn gelte die Übergangsbestimmung gemäß Ziff. 17 VW. Danach gelte für ihn
die „alte“ Leistungsstaffel, mithin in seinem Falle ein Faktor in Höhe von 16,82%.
30 Es seien 42 Dienstjahre zugrunde zu legen. Der Verzicht auf die Anrechnung der
Dienstjahre während der Freistellungsphase gem. § 5 Nr. 4 des ATZ-Vertrages sei
unwirksam. Es handele sich hierbei um eine überraschende Klausel.
31 Grundlage der Berechnung für die Betriebsrente sei zudem entsprechend der
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 17. April 2012 (3 AZR 280/10) das
auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hochgerechnete Einkommen bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bzw. der Altersteilzeit.
32 Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Sonderzahlung bei Berechnung der
Betriebsrente zu berücksichtigen. Der Kläger sei als leitender Angestellter bei der
Beklagten tätig gewesen. Es sei, wie sich bereits aus dem Anstellungsvertrag aus
dem Jahr 1991 ergebe, ein Gesamtjahresbruttoeinkommen vereinbart worden. Die
Aufsplittung auf 13 Zahlungen dürfe nicht zum Nachteil des Klägers berücksichtigt
werden. Zudem sei die Berechnung der Betriebsrente aus dem
Gesamtjahresbruttoeinkommen vom damaligen Vorstand Herrn L. zugesagt
worden (Anlage K 12, Blatt 136 d. A.).
33 Der Kläger beantragt daher:
34
1. Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.02.2013 eine monatliche
Betriebsrente von 1.260,27 EUR brutto an den Kläger jeweils zum 15. des
Monats zu zahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto für den
Monat Januar 2012 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem 16.01.2012 zu zahlen.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto für den
Monat Februar 2012 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz ab dem 16.02.2012 zu zahlen.
37
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto für den
Monat März 2012 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem 16.03.2012 zu zahlen.
38
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto für den
Monat April 2012, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem 16.04.2012 zu zahlen.
39
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto für den
Monat Mai 2012, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem 16.05.2012 zu zahlen.
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7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto, für den
Monat Juni 2012, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem 16.06.2012 zu zahlen.
41
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto, für den
Monat Juli 2012, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem 16.07.2012 zu zahlen.
42
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto, für den
Monat August 2012, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz ab dem 16.08.2012 zu zahlen.
43
10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto, für den
Monat September 2012, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz ab dem 16.09.2012 zu zahlen.
44
11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto, für den
Monat Oktober 2012, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz ab dem 16.10.2012 zu zahlen.
45
12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto, für den
Monat November 2012, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz ab dem 16.11.2012 zu zahlen.
46
13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto, für den
Monat Dezember 2012, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz ab dem 16.12.2012 zu zahlen.
47
14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,67 EUR brutto, für den
Monat Januar 2013, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz ab dem 16.01.2013 zu zahlen.
48 Die Beklagte beantragt
49
Klagabweisung.
50 Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Die Betriebsrente des Klägers sei
korrekt berechnet worden. Sie trägt vor:
51 Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf die Übergangsbestimmung gemäß § 17
VW berufen. Die Übergangsbestimmung setze voraus, dass die auf Grundlage des
im Dezember 1980 einschlägigen Tarifgehalts berechnete Betriebsrente höher sei
als im Versorgungsfall. Dies sei beim Kläger aufgrund der Gehaltsentwicklungen
der vergangenen 30 Jahre nicht der Fall.
52 Eine Unterscheidung von Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmern sei nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich zulässig, jedoch seien
die Besonderheiten des Altersteilzeitverhältnisses zu berücksichtigen. Es könne
bei Bemessung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes auf den das
Arbeitsverhältnis prägenden Zeitraum abgestellt werden. Die Sonderregelung in
Ziff. 10.3 VW sei daher wirksam. Unabhängig davon stelle die Beklagte die
Mitarbeiter in Altersteilzeit besser, da das Vollzeitgehalt der letzten zwölf Monate
vor Beginn der Altersteilzeit zugrunde gelegt werde.
53 Der Verzicht gemäß § 5 Ziff. 4 ATZ-Vertrag sei nicht unwirksam. Es liege wegen
des individuellen Aushandelns bereits keine allgemeinen Geschäftsbedingungen
vor. Die Klausel sei auch nicht überraschend.
54 Das Recht des Klägers, sich auf die Unwirksamkeit des Verzichts zu berufen, sei
verwirkt. Die Berufung sei nach erst ca. 5 ½ Jahren erfolgt. Es liege daher sowohl
ein Umstands- als auch ein Zeitmoment vor.
55 Der Verzicht sei nicht gemäß § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG unzulässig. Das
Versorgungswerk sei zudem zum 31.08.1997 geschlossen worden. Die
Schließung des Versorgungswerkes stelle eine Kündigung der
Betriebsvereinbarung dar. Als gekündigte Betriebsvereinbarung habe das
Versorgungswerk grundsätzlich keine Nachwirkung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG.
Der Verzicht gemäß § 5 Ziff. 4 ATZ-Vertrag sei daher nicht unwirksam.
56 § 3 BetrAVG sei ebenfalls nicht einschlägig, da keine Vereinbarung im
Zusammenhang mit einem vorzeitigen Ausscheiden gegeben sei. Es liege eine
Vereinbarung während des laufenden Arbeitsverhältnisses vor.
57 Eine Diskriminierung gem. § 4 TzBfG wegen der Altersteilzeit liege mangels
Vergleichbarkeit mit der Teilzeitarbeit nicht vor. Im Falle der Unwirksamkeit sei der
ATZ-Vertrag nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
anzupassen. Rein vorsorglich werde die Irrtumsanfechtung nach § 119 Abs. 2
BGB erklärt.
58 Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze verwiesen. Das Gericht hat ohne Beweisaufnahme entschieden.
Entscheidungsgründe
59 Die Klage ist zulässig (dazu I.) und zum Teil begründet (dazu II.).
I.
60 Der Streitgegenstand ist im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend
bestimmt. Der Kläger macht mit den Anträgen 2 bis 14 auf jeweils konkret
benannte Monate die Differenzbeträge der Betriebsrente geltend. An dem Antrag
Ziffer 1 bestehen ebenfalls keine Bedenken, nachdem im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung der Betriebsrentenanspruch für März 2013 noch nicht
fällig war.
II.
61 Die Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bezahlung
einer Betriebsrente in Höhe von 845,97 EUR. Er kann sich nicht mit Erfolg auf die
Übergangsbestimmung gemäß Ziff. 17 VW berufen (dazu 1). Grundlage der
Berechnung der Betriebsrente ist das zuletzt im Jahr 2011 erhaltene Gehalt, das
auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hochzurechnen ist (dazu 2.). Die Sonderzahlung
bleibt dabei außer Acht (dazu 3.). Der Teilverzicht auf die betriebliche
Altersversorgung gemäß § 5 Nr. 4 ATZ-Vertrag ist unwirksam. Bei der
Berechnung der Betriebsrente ist daher die Dienstzeit bis zur rechtlichen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen (dazu 4.). Das
berücksichtigungsfähige Einkommen liegt danach bei 5.638,34 EUR, woraus sich
ein monatlicher Betriebsrentenanspruch in Höhe von 845,97 EUR ergibt (dazu 5.)
62 1. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Übergangsbestimmung gemäß
Ziff. 17 VW berufen. Zwar ist der Kläger vor dem 1. Januar 1981 eingetreten. Die
„alte“ Leistungsstaffel findet lediglich in Verbindung mit dem im Dezember 1980
maßgebenden Tarifgehalt Anwendung. Nur wenn auf dieser Grundlage eine
höhere Betriebsrente zu bezahlen ist, greift die Übergangsbestimmung. Der
Wortlaut der Ziff. 17 VW ist insoweit eindeutig. Der Kläger behauptet selbst nicht,
dass unter Zugrundelegung des im Dezember 1980 erhaltenen Tarifgehalts eine
höhere Betriebsrente zu bezahlen wäre.
63 2. Nach dem Versorgungswerk sind der in den letzten zwölf Monaten bezogene
Arbeitsverdienst (Ziff. 10.1 VW) und bei Teilzeitarbeitnehmern zusätzlich der
Beschäftigungsumfang (Ziff. 10.3 VW) Grundlagen der Berechnung der
Betriebsrente. Das Versorgungswerk enthält - unstreitig - keine Regelungen zur
Altersteilzeit. Es ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln, wie die
Betriebsrente des Klägers zu berechnen ist. Die Auslegung ergibt - in Anlehnung
an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. April 2012 (3 AZR
280/10) -, dass der zuletzt bezogene Arbeitsverdienst auf ein Vollzeit- bzw.
Regelarbeitsverhältnis hochzurechnen ist (dazu a.) und der Beschäftigungsgrad
während der Altersteilzeit unberücksichtigt bleibt (dazu b.). Im Einzelnen:
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a. Die Regelungen des Versorgungswerks sind als Betriebsvereinbarung wie
Gesetze auszulegen (statt aller: Fitting, BetrVG, 26. Auflage, 2012, § 77 Rn. 15).
Ein bestimmtes Auslegungsergebnis kann danach nur unterstellt werden, wenn
es im Wortlaut des Versorgungswerks seinen Niederschlag gefunden hat. Ist
dies nicht der Fall, sind der Sinn und Zweck, der Gesamtzusammenhang und die
Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen.
65
Gem. Ziff. 10.1 VW sind die letzten 12 Monate der Bemessungszeitraum zur
Feststellung des ruhegeldfähigen Arbeitsverdienstes. Nach dem Wortlaut müsste
der während der Altersteilzeit erzielte Arbeitsverdienst zugrunde gelegt werden.
Das widerspricht aber evident dem Regelungszweck des Versorgungswerks, die
Betriebsrente auf Grundlage des prägenden Beschäftigungsgrads zu ermitteln.
Eine solche Regelung dürfte, sollte sie denn erst gemeint sein, zudem eine
gleichheitswidrige Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte darstellen, die
auch Betriebsparteien nicht erlaubt ist. Dass der Wortlaut des Versorgungswerks
für die Altersteilzeit nicht weiterführend ist, ergibt sich aus der
Entstehungsgeschichte: Bei dessen Schaffung existierte weder das
Altersteilzeitgesetz noch gab es vergleichbare Vereinbarungen in der Praxis. Die
Betriebsparteien haben bis zur Schließung des Versorgungswerks mit
Betriebsvereinbarung vom 26. Mai 1997 auch keine nachträgliche Änderung
oder Ergänzung des Versorgungswerks geschaffen. Das ist unstreitig. Es ist
daher nach dem Regelungszweck und Gesamtzusammenhang ein
sachgerechtes Auslegungsergebnis zu suchen.
66
Die Beklagte hat auf den Arbeitsverdienst vor Beginn der Altersteilzeit (vgl. § 5
Ziff. 4 Satz 1 ATZ-Vertrag und Anlage K 1, Blatt 15 d. A.) und in der
Probeberechnung vom 26. November 2006 (Anlage B 2, Blatt 75 d. A.) vor
Beginn der Freistellungsphase abgestellt. Der Arbeitsverdienst vor Beginn der
Altersteilzeit oder der Freistellungsphase zur Berechnung der Betriebsrente
haben aber im Wortlaut des Versorgungswerks keinen Niederschlag gefunden.
Es mag daher sein, dass es Möglichkeiten zur sachgerechten Berücksichtigung
der Altersteilzeit bei Berechnung der Betriebsrente gibt. Es handelt sich dabei
aber um das Versorgungswerk gestaltende bzw. abändernde Regelungen, die -
vorbehaltlich der Wirksamkeit - den Betriebsparteien vorbehalten sind. Zur Frage,
wie ein Versorgungswerk ohne Sonderregelungen für Altersteilzeit auszulegen
ist, gibt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. April 2012 den
entscheidenden Fingerzeig (zum Vergleich der zugrunde liegenden betrieblichen
Regelungen siehe Anlage 1, am Ende der Entscheidungsgründe): Zugrunde zu
legen sind nicht nur die für Vollzeitbeschäftigte geltenden Grundregeln zur
Berechnung der Betriebsrente, sondern auch der auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis
hochgerechnete zuletzt einschlägige Arbeitsverdienst (unter I. 3. der
Entscheidungsgründe: „Demnach errechnet sich die vorzeitige Altersrente des
zuletzt in Altersteilzeit beschäftigten Klägers ohne Berücksichtigung des in X 3
VO 1981 bestimmten Beschäftigungsgrades und damit ausgehend von einem
Vollzeitverdienst im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses, dh. im Mai 2008.“).
Auch aus den Ziff. 9 und 10 VW ist ersichtlich, dass der Arbeitsverdienst bei
Berechnung der Betriebsrente heranzuziehen ist, der für das Arbeitsverhältnis
prägend war. Bei Arbeitnehmern, die in Vollzeit beschäftigt waren und lediglich
gegen Ende des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Altersteilzeit in einem
geringeren Beschäftigungsumfang tätig waren, ist die Vollzeitbeschäftigung
evident prägend. Das wird beim Kläger besonders deutlich, der mindestens zu
88 % des Arbeitsverhältnisses in Vollzeit beschäftigt war. Für ihn ist daher die
Vollzeitbeschäftigung prägend und nach Regelungszweck des
Versorgungswerks daher der sich hieraus ergebende Arbeitsverdienst
Grundlage für die Berechnung der Betriebsrente.
67
b. Nach Feststellung des ruhegeldfähigen Arbeitsverdienstes stellt sich die
Frage, ob und wie die Altersteilzeit wegen des verringerten Beschäftigungsgrads
in den letzten fünf Jahren zu berücksichtigen ist. Ausgangspunkt ist auch hier
das Versorgungswerk. Dabei ist erneut festzustellen, dass das Versorgungswerk
zum berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsgrad bei Arbeitnehmern, die
zuletzt in Altersteilzeit beschäftigt waren, keine Regelungen enthält.
Insbesondere findet Ziff. 10.3 VW keine Anwendung. Das ist zwischen den
Parteien unstreitig (vgl. z. B. Schriftsatz der Beklagten vom 12. Oktober 2012,
Seite 4, Blatt 66 d. A.). Unstreitig ist ferner, dass die Beklagte mit ihrer
Berechnungsmethode für Arbeitnehmer in Altersteilzeit vom Versorgungswerk
abweichende Regelungen geschaffen hat (vgl. z. B. Schriftsatz der Beklagten
vom 12. Oktober 2012, Seite 5, Blatt 67 d. A. und vom 9. Januar 2013, Seite 9,
Blatt 120 d. A.). Die weiteren Ausführungen der Beklagten, dass Ziff. 10.3 VW für
die Altersteilzeit des Klägers doch wirksam sei und zur Anwendung kommen soll,
sind daher widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Unabhängig vom Vortrag
der Parteien ist auch objektiv festzustellen, dass Ziff. 10.3 VW bereits nach dem
Wortlaut (dazu aa.) und nach Regelungszweck und Gesamtzusammenhang der
betrieblichen Regelungen (dazu bb.) nicht auf Arbeitnehmer in Altersteilzeit
anwendbar ist.
68
aa. Ziff. 10.3. VW ist bereits nach dem Wortlaut nicht anwendbar. Die Vorschrift
stellt auf Mitarbeiter ab, die regelmäßig weniger als die betriebliche
Normalarbeitszeit arbeiten. Das war beim Kläger nicht der Fall. Da er jedenfalls
bis Juni 2001 als leitender Angestellter tätig war, ist bereits eine „betriebliche
Normalarbeitszeit“ für ihn nicht feststellbar. Unabhängig davon hat der Kläger in
dem fast 42 Jahre währenden Arbeitsverhältnis lediglich 5 Jahre in Altersteilzeit
gearbeitet. Er hat folglich nicht regelmäßig weniger gearbeitet als die betriebliche
Normalarbeitszeit, sondern hat fast ausschließlich in Vollzeit gearbeitet. Nur für in
Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer ist es sachgerecht und spiegelt es die
prägenden Verhältnisse des Arbeitsverhältnisses wider, wenn der
Beschäftigungsgrad unter Berücksichtigung der reduzierten Arbeitszeiten
ermittelt und bei der Berechnung der Betriebsrente berücksichtigt wird.
69
bb. Der Regelungszweck und der Gesamtzusammenhang sprechen ebenfalls
gegen die Anwendbarkeit von Ziff. 10.3 VW auf zuletzt in Altersteilzeit
beschäftigte Arbeitnehmer. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
17. April 2012 gibt auch hier den entscheidenden Fingerzeig zur Auslegung der
Regelungen des Versorgungwerks. So heißt es unter I. 2. c) der
Entscheidungsgründe:
70
„Für diese Auslegung spricht auch, dass es bei der Schaffung der
Versorgungsordnung im Jahre 1981 und auch bei ihrer Überarbeitung im Jahre
1992 noch keine gesetzlich geregelte Altersteilzeitarbeit gab. Die Verfasser der
VO 1981 kannten zwar das „normale“ Teilzeitarbeitsverhältnis, das sich dadurch
auszeichnet, dass der erzielte Verdienst typischerweise im Vergleich zu dem
Verdienst in einem Vollzeitarbeitsverhältnis dem Verhältnis der individuell
erbrachten Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
entspricht. Davon weicht das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I. S.
1078) ab. Es verpflichtet den Arbeitgeber, aufgrund sog.
Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersteilzeitG eine
Vergütung zu zahlen, bei der die Arbeitszeit und der daraus erzielte Verdienst in
keinem proportionalen Verhältnis mehr zur Vollzeitarbeit und dem
Vollzeitverdienst stehen. Da die Versorgungsordnung nach Einführung der
gesetzlichen Altersteilzeit im Jahre 1996 nicht geändert wurde, ist davon
auszugehen, dass für Altersteilzeitbeschäftigte aufgrund der Besonderheiten
ihrer Beschäftigung und Vergütung keine Sonderregelungen gelten, sondern
sich ihr rentenfähiger Arbeitsverdienst nach der Grundregelung in X 1 und 2 VO
1981 bestimmen soll.“
71
In diesem Sinne geht auch Ziff. 10.3 Satz 1 VW von teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmern aus, deren Verdienst im proportionalen Verhältnis zur
Vollzeitarbeit steht. Daher ergibt es durchaus Sinn, gem. Ziff. 10.3 Satz 2 VW
den jeweils einschlägigen Beschäftigungsgrad bezogen auf die gesamte Dauer
des Arbeitsverhältnisses gesondert zu ermitteln. Diese Berechnungsweise passt
aber nicht, wie das Bundesarbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, auf die
Altersteilzeit. Die Altersteilzeit kann nicht als Teilzeitbeschäftigung mit einem
Beschäftigungsumfang von 50 % bewertet werden. Es bliebe unberücksichtigt,
dass der Arbeitsverdienst des Klägers während der Altersteilzeit um 20 %
aufgestockt wurde (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) ATG) und daher gerade kein
proportionales Verhältnis von Verdienst und Beschäftigung bestand. Das
Gleiche gilt für die auf 80 % aufgestockten Rentenversicherungsbeiträge (vgl. §
3 Abs. 1 Nr. 1 b) ATG): Auch hier stehen Beschäftigung und
Rentenversicherungsbeitrag in keinem proportionalem Verhältnis.
72
Aus der Argumentation des Bundesarbeitsgerichts ist - entgegen der Darstellung
der Beklagten - ersichtlich, dass die der Entscheidung vom 17. April 2012
zugrundeliegende Beschränkung des berücksichtigungsfähigen Zeitraums auf
120 Kalendermonate nicht entscheidend für die Feststellung war, dass die auf
Teilzeitbeschäftigte zugeschnittenen Regelungen auf Arbeitnehmer in
Altersteilzeit nicht anwendbar waren. Entscheidend für die fehlende
Anwendbarkeit war vor allem, dass ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei
Berechnung der Betriebsrente nicht als Teilzeitbeschäftigung mit 50 %-igem
Beschäftigungsumfang berücksichtigt werden kann. Ob und wie eine zulässige
Regelung für die Berücksichtigung der Altersteilzeit aussehen könnte, kann
vorliegend offen bleiben. Die Beklagte kann jedenfalls nicht nach Gutdünken von
dem Versorgungswerk abweichende Berechnungsmethoden entwickeln. Sie
hätte sich um eine ergänzende Vereinbarung mit dem Betriebsrat bemühen
müssen.
73
Nach Einschätzung der Kammer dürfte es nicht grundsätzlich ausgeschlossen
sein, die Altersteilzeit bei Berechnung des für die Betriebsrente relevanten
Beschäftigungsgrads zu berücksichtigen. Allerdings müsste die Aufstockung
des Regelarbeitsentgelts und des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt
werden. Eine zulässige Regelung würde zudem - entgegen der Berechnung der
Beklagten - voraussetzen, dass Grundlage der Berechnung - wie von Ziff. 10. 3
Satz 2 VW auch vorgesehen - der auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis
hochgerechnete zuletzt bezogene Arbeitsverdienst ist. Denn nur dann ist
gewährleistet, dass sich die Betriebszugehörigkeit der Altersteilzeit
rentenerhöhend und nicht - wie vorliegend - rentenmindernd auswirkt.
74
cc. Unabhängig von der nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
17. April 2012 gebotenen Auslegung ist festzustellen, dass die Beklagte Ziff.
10.3 VW nicht zur Anwendung gebracht hat. Sie behauptet zwar unsubstantiiert,
dass der Kläger durch ihre Handhabung besser gestellt werde als bei
Anwendung der Ziff. 10.3 Satz 2 VW. Zu welcher Betriebsrente sie bei
Anwendung der Ziff. 10.3 Satz 2 VW gelangt, hat sie aber offen gelassen. Das
mag daran liegen, dass Ziff. 10.3 VW zu einer höheren Betriebsrente führt als
von der Beklagten bisher bezahlt: Zwar ist danach der Beschäftigungsgrad
entscheidend. Die Betriebsrente ist sodann gem. Ziff. 10.3 Satz 2 VW auf
Grundlage des ruhegeldfähigen Arbeitsverdienst bei ungekürzter Arbeitszeit,
also den auf eine Vollzeittätigkeit hochgerechneten Arbeitsverdienst der letzten
12 Beschäftigungsmonate, zu ermitteln. Wie die Beklagte angesichts des
Wortlauts der Ziff. 10.3 VW darauf kommt, den Zeitpunkt der
Betriebszugehörigkeit und die Höhe des Arbeitsverdienstes vorzuverlegen,
erschließt sich nicht. Jedenfalls ergäbe sich bei Zugrundlegung von 36,75
Jahren Vollzeit und 5 Jahren Altersteilzeit ein Beschäftigungsgrad von 94 % und
eine Betriebsrente in Höhe von mind. 795,24 EUR (94 % von 845,97 EUR, siehe
unten 5.).
75 3. Bei Berechnung der Betriebsrente ist das 13. Monatsgehalt gem. Ziff. 10.2 VW
i. V. m. § 10 MTV für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die
genossenschaftlichen Zentralbanken nicht zu berücksichtigen. Dem liegen
folgende Erwägungen zugrunde:
76 Das Einkommen des Klägers wurde zum 1. Juni 2001 auf das Tarifgehalt der
Tarifgruppe 9/11. Berufsjahr abgesenkt. Das neue Gehaltsgefüge wurde im
Grundsatz, wie der Kläger im Kammertermin zuletzt zugegeben hat,
einvernehmlich geregelt. Aus der Erklärung des Vorstands L. auf der Anlage K 12
(Blatt 136 d. A.) aus März 2001 kann kein weiterer Erklärungswert gezogen
werden. Die entscheidende Vertragsumstellung erfolgte zum 1. Juni 2001, mithin
nach Erstellung der Anlage K 12. Es wäre auch nicht glaubhaft, wenn der Kläger
als leitender Angestellter und Prokurist tatsächlich behaupten wollte, dass die
Gehaltskürzung von 130.000,00 DM auf 120.000,00 DM, der Entzug der
Teamleitertätigkeit und die anschließende zehnjährige Bezahlung nach der
vorgenannten Tarifgruppe gegen seinen Willen erfolgt wären. Die genauen
Umstände der Vertragsumstellung können letztlich dahinstehen. Die Geltung der
Tarifgruppe 9/11. Berufsjahr wurde im Altersteilzeitvertrag (§ 5 ATZ-Vertrag)
ausdrücklich vereinbart. Zur Sonderzahlung wird in § 4 ATZ-Vertrag ausdrücklich
Stellung genommen. Damit wurde die Vergütung nach der Tarifgruppe 9 (inkl.
Gehaltssteigerungen und Sonderzahlung) ausdrücklich vereinbart. Da das
Versorgungswerk in Ziff. 10.2 VW Sozialzulagen und Sonderzulagen
ausdrücklich ausschließt, ist das 13. Monatsgehalt gem. § 10 MTV bei
Berechnung der Betriebsrente nicht zu berücksichtigen.
77 4. Gem. Ziff. 9.1 VW sind alle Dienstzeiten bis zur rechtlichen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bei Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen. Gem.
Ziff. 9.3 VW ist die Dienstzeit des Klägers von 41,75 Jahren auf 41 Dienstjahre
abzurunden. § 5 Ziff. 4 ATZ-Vertrag enthält eine davon abweichende Regelung
und schränkt die berücksichtigungsfähige Dienstzeit auf das Ende der
Aktivphase, mithin auf 39 Dienstjahre, ein. Der Verzicht auf die Anrechnung der
Freistellungsphase auf die betriebliche Altersversorgung ist
betriebsverfassungsrechtlich (dazu a.) und gem. § 3 BetrAVG unwirksam (dazu
b.). Ob eine überraschende Klausel vorliegt, kann dahinstehen (dazu c.).
78
a. Dem Einwand der Beklagten, dass das betriebliche Versorgungswerk den
Charakter einer Betriebsvereinbarung verloren habe, ist nicht zuzustimmen. Die
Schließung zum 31. August 1997 erfolgte zwar unter Beachtung der Frist des §
77 Abs. 5 BetrVG (Blatt 17 d. A.). Es ist allerdings zu differenzieren zwischen
einer Kündigung des Versorgungswerks und dessen Schließung für die Zukunft
(vgl. BAG vom 11.05.1999, 3 AZR 21/98, AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG). Hierzu heißt
es unter Ziffer 2 ausdrücklich:
79
„Für alle Mitarbeiter, die bis zum 31. August 1997 in die V-Bank N eingetreten
sind, gelten die Regelungen des Betrieblichen Versorgungswerks weiter.“
80
Das betriebliche Versorgungswerk ist für diese Mitarbeiter bis heute in Kraft. Ihre
Betriebsrentenansprüche konnten daher über den 31. August 1997 hinaus
anwachsen, Davon geht offenkundig auch die Beklagte aus. Für die vollständige
Kündigung des Versorgungswerks ist angesichts des Wortlauts der
Betriebsvereinbarung kein Raum. Der Verzicht gem. § 5 Ziff. 4 ATZ-Vertrag
bedurfte daher zur Wirksamkeit gem. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG der Zustimmung
des Betriebsrats.
81
Das Zustimmungserfordernis war nicht gem. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG
ausgeschlossen. Der Kläger war seit Juni 2001 nicht mehr als leitender
Angestellter tätig. Nach Vortrag der Beklagten war er lediglich ein sogenannter
Titularprokurist. Ein solcher ist kein leitender Angestellter (statt aller Fitting,
BetrVG, 26. Auflage 2012, § 5 Rn. 389). Der Kläger ist zwar der Ansicht, dass er
leitender Angestellter gewesen sei. Sein Vortrag lässt mangels Substantiierung
aber nicht erkennen, dass die Arbeiten, die er zuletzt ausübte, im Verhältnis zur
Beklagten von Bedeutung waren. Zudem wurde sein Verantwortungs- und
Aufgabenbereich bereits im Juni 2001 durch Entzug der Teamleiterfunktion
beschränkt. Die Vergütung erfolgte entsprechend den tarifvertraglichen
Regelungen. Ob und wie sich zudem die nach außen bis zum 15. Januar 2009
wirksame Prokura im Innenverhältnis kompetenz- und aufgabenbezogen
widerspiegelte, insbesondere im Zeitpunkt des Abschlusses des
Altersteilzeitvertrags, ist weder ersichtlich noch von den Parteien vorgetragen.
82
Die Auslegung der Betriebsvereinbarung entsprechend der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 17. April 2012 führt nicht dazu, dass zu Lasten des
Klägers abweichende Regelungen vereinbart werden dürfen. Die Auslegung
lässt nicht den Rechtscharakter als Betriebsvereinbarung entfallen. Auch der im
Wege der Auslegung ermittelte Inhalt der Betriebsvereinbarung hat für die
Parteien unmittelbare und zwingende Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG).
Diese Zustimmung des Betriebsrats hat die Beklagte innerhalb der ihr gesetzten
Schriftsatzfristen nicht behauptet. Erst im Kammertermin behauptete sie vage
und nicht erwiderungsfähig, dass eine solche - bestrittene - Zustimmung vorläge.
83
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Verwirkung berufen. Die Verwirkung
ist gem. § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG ausdrücklich ausgeschlossen. § 77 Abs. 4
Satz 4 BetrVG ist ebenfalls nicht einschlägig. Die Argumentation ist sachlich
weder verständlich noch nachvollziehbar. Das Stammrecht der betrieblichen
Altersversorgung kann nicht zum Teil verfallen oder verwirken.
84
b. Gem. § 3 BetrAVG ist nicht nur der Verzicht auf Betriebsrentenansprüche
gegen eine Abfindungszahlung unwirksam, sondern auch der
entschädigungslose Verzicht (statt aller: Erfurter Kommentar/Steinmeyer, 12.
Auflage 2012, § 3 BetrAVG Rn. 5 m. w. N.). Der Teilverzicht auf
Betriebsrentenansprüche gem. § 5 Ziff. 4 ATZ-Vertrag erfolgte vorliegend im
Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist daher gem.
§ 3 BetrAVG unwirksam. Im Einzelnen:
85
Bei dem vorliegenden Altersteilzeitvertrag handelt es sich nicht um eine
Vereinbarung im laufenden Arbeitsverhältnis. Zwischen den Parteien fanden
unstreitig umfangreiche Gespräche und Verhandlungen zum „Ob“ und „Wie“ der
einvernehmlichen und vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses statt.
Diese mündeten letztlich in den Abschluss des Altersteilzeitvertrages, der dem
Kläger den gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente
ermöglichte (vgl. § 1 Abs. 1 ATG). Der Altersteilzeitvertrag sieht zudem im
Vergleich zur Regelaltersrente eine vorzeitige Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vor, die aufgrund des Abschlusses des
Altersteilzeitvertrages vor dem 1. Januar 2007 privilegiert war (vgl. § 236 Abs. 3
SGB IV). Ohne den Altersteilzeitvertrag hätte die Beklagte den gem. § 17 Ziff. 3
MTV ordentlich unkündbaren Kläger mindestens bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres (vgl. § 9 des Anstellungsvertrages) bzw. zum Erreichen der
Regelaltersgrenze (§ 17 Ziff. 4 MTV i. V. m. § 236 Abs. 2 Satz 1 SGB IV), mithin
bis mindestens 2013, weiterbeschäftigen müssen. Der Altersteilzeitvertrag hat
das Arbeitsverhältnis folglich um knapp zwei Jahre früher beendet. Das ist der
entscheidende Unterschied im Vergleich zum Abschluss eines neuen
Arbeitsvertrages, der lediglich erneut die gesetzliche Regelaltersgrenze
wiedergibt. Der Altersteilzeitvertrag diente daher der vorzeitigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
86
Die Versorgungsanwartschaft des Klägers war im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses unstreitig unverfallbar (vgl. § 1 b BetrAVG). § 5 Ziff. 4 ATZ-
Vertrag ändert ausgehend vom vereinbarten Beendigungszeitpunkt (31.
Dezember 2011) die Bezugsgrößen der unverfallbaren Anwartschaft, nämlichen
den maßgeblichen Arbeitsverdienst und die Dienstjahre, dem Grunde und der
Höhe nach zum Nachteil des Klägers ab. Es liegt folglich ein Teilverzicht auf
Betriebsrentenansprüche vor.
87
c. Es spricht viel dafür, dass der Verzicht gemäß § 5 Nr. 4 ATZ-Vertrag gemäß §
305 c BGB unwirksam ist. Es mag dabei sein, dass über den Altersteilzeitvertrag
verhandelt wurde. Es ist allerdings weder behauptet noch ersichtlich, dass die
Vertragsbedingungen „im Einzelnen“ (vgl. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB)
ausgehandelt wurden. Die Beklagte behauptet auch nicht, dass die Parteien § 5
ATZ-Vertrag oder speziell dessen Ziffer 4 ausgehandelt hätten. Unabhängig
davon ist auch aus dem Vortrag der Beklagten ersichtlich, dass die
Vertragsbedingungen durch die Beklagte eingeführt wurden. Die Beklagte trägt
vor, dass sie bereits 2003 erkannt habe, dass Altersteilzeitverträge nicht unter
Ziff. 10.3 VW fallen würden und die Betriebsrente bei Arbeitnehmern in
Altersteilzeit wie beim Kläger berechnet werde (Schriftsatz vom 12. Oktober
2011, Seite 4, Blatt 66 d. A.). Wenn die Beklagte aber in dem Altersteilzeitvertrag
eine knapp sechsjährige betriebliche Handhabung zur Berechnung der
Betriebsrente speziell für Arbeitnehmer in Altersteilzeit lediglich umsetzt, liegt
gerade kein Aushandeln im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB vor. Den sich
aus der Handhabung ergebenden Verzicht auf das Anwachsen der Betriebsrente
in der Freistellungsphase hat die Beklagte zudem in dem Abschnitt
„Altersteilzeitleistungen“ formuliert. Regelungen zur betrieblichen
Altersversorgung haben nichts mit Altersteilzeitleistungen zu tun. Die Überschrift
„Altersteilzeitleistungen“ lässt keine Regelung zur betrieblichen Altersversorgung
erwarten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Verzicht eingerahmt ist in eine
Regelung zur altersteilzeitbedingten Aufstockung der
Rentenversicherungsbeiträge (Ziffer 3) und Folgeregelungen zur
Arbeitslosenversicherung (Ziffer 4). Ob der Verlauf der Verhandlungen letztlich
doch das Element der Überraschung ausschließt, kann letztlich aufgrund der
Unwirksamkeit § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG und § 3 BetrAVG dahinstehen.
88
d. Das Gericht teilte den Parteien bereits im Gütetermin mit, dass erhebliche
Bedenken an der Wirksamkeit des Verzichts bestehen (vgl. Schriftsatz der
Beklagten vom 9. Januar 2013, Seite 7, Blatt 118 d. A.). Eines erneuten
Hinweises, wie im Schriftsatz der Beklagten vom 9. Januar 2013 erbeten (Seite 9,
Blatt 120 d. A.), bedurfte es gem. § 139 ZPO nicht. Die Entscheidung, ob der
Verzicht wirksam ist oder nicht, ist der Kammer vorbehalten und wird - wie
geschehen - im Urteil festgestellt.
89 5. Ausgehend von den unter 1. bis 4. festgestellten Grundsätzen ist die
Betriebsrente des Klägers gem. Ziff. 10.2 VW wie folgt zu berechnen:
Ausgangspunkt ist der Arbeitsverdienst der letzten zwölf Beschäftigungsmonate.
Da der Kläger ein verstetigtes Gehalt bezog, kann als ruhegeldfähiger
Arbeitsverdienst das Dezembergehalt 2011 (Gehaltsabrechnung, Anlage K 3,
Blatt 31 d. A.) herangezogen werden. Das Tarifgehalt, die Verantwortungszulage
und die feste Zulage sind zu addieren. Der Aufstockungsbetrag und die
Sonderzahlung bleiben unberücksichtigt. Der sich hieraus ermittelte Betrag in
Höhe von 2.819,17 EUR ist auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hochzurechnen bzw.
mit 2 zu multiplizieren. Hieraus ergibt sich ein ruhegeldfähiger Arbeitsverdienst in
Höhe von 5.638,34 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze lag im Jahr 2011 bei
5.500,00 EUR. Die Betriebsrente ist daher gem. Ziff. 7 VW in zwei Schritten wie
folgt zu berechnen:
90
Berechnung gem. Ziff. 7.1 VW
91 Die Betriebsrente beträgt für jedes ruhegeldfähige Dienstjahr (41 Jahre) 0,35 %
des ruhegeldfähigen Arbeitsverdienstes (5.638,34 EUR), der allerdings auf die
Beitragsbemessungsgrenze begrenzt ist (5.500,00 EUR):
92
66.000,00 EUR / (41 Dienstjahre x 0,35 %) = 9.471,00 EUR : 12 Monate =
789,25 EUR
93
Berechnung gem. Ziff. 7.2 VW
94 Der die Beitragsbemessungsgrenze überschießende Betrag ist gemäß Ziff. 7.2,
2. Absatz VW mit einem Anteil von 41 % für 41 Dienstjahre wie folgt gesondert zu
berechnen:
95
5.638,34 EUR - 5.500,00 EUR = 138,34 EUR / 41 % =
56,72 EUR.
96 Die Beträge sind zu addieren. Hieraus ergibt sich eine monatliche Betriebsrente in
Höhe von
845,97 EUR
. In dieser Höhe ist der Antrag Ziff. 1 begründet. Die
Differenz zur bereits bezahlten Betriebsrente beträgt
134,37 EUR
(845,97 EUR-
711,60 EUR). In dieser Höhe sind die weiteren Anträge 2 bis 14 begründet. Im
Übrigen ist die Klage unbegründet und abzuweisen.
III.
97 Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Betriebsrente ist gem. Ziff.
11.1 VW jeweils zum 15. des Monats zur Zahlung fällig.
98 Da der Kläger nur zum Teil obsiegt hat, sind die Kosten zu quoteln (§ 92 Abs. 1
ZPO). Aufgrund der Besonderheiten der eingeklagten wiederkehrenden Leistung
ist es sachgerecht, gemäß §§ 2 ff. ZPO i. V. m. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG den
dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung zugrunde zu legen. Der
Kläger hat mit dem Antrag Ziffer 1 einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.260,27
EUR geltend gemacht. Der dreifache Jahresbetrag liegt bei 45.369,72 EUR. Die
fälligen Beträge werden gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1, Halbsatz 2 GKG nicht addiert.
Der Kläger hat in Höhe von monatlich 845,97 EUR obsiegt. Hochgerechnet auf
den dreifachen Jahresbetrag ergibt sich eine Kostenquote im festgestellten
Umfang.
99 Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Urteilsstreitwert entspricht nicht
dem für die Gerichtsgebühren und für die Kostenverteilung zugrunde gelegten
Streitwert.
100 Die wiederkehrende Leistung ist gem. § 9 ZPO mit dem 3 ½-fachen Wert des
einjährigen Bezugs zu berechnen. Die fälligen Beträge sind gemäß § 5 ZPO zu
addieren.
101 Ein Grund zur gesonderten Berufungszulassung bestand nicht (§ 64 Abs. 3 und
Abs. 3a ArbGG). Die einzelfallbezogene Auslegung des Versorgungswerks
erfolgt unter Beachtung allgemeiner Rechtsgrundsätze und der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts.
102 Die Parteien können gegen das Urteil Berufung einlegen, soweit die gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen. Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird
verwiesen.
103
Anlage 1:
104
Versorgungswerk der Beklagten Entscheidung des BAG
(3 AZR 280/10)
10. Ruhegeldfähiger
Arbeitsverdienst
X. Rentenfähiger Arbeitsverdienst
10.1 Bemessungszeitraum für den
ruhegeldfähigen Arbeitsverdienst
sind die
1. Feststellungsmonat für den
rentenfähigen
Arbeitsverdienst ist der letzte volle
letzten vollen 12 Kalendermonate
vor
Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
Kalendermonat während der
anrechenbaren
Dienstzeit (IX 1).
10.2 Ruhegeldfähig ist bei
Tarifangestellten
das maßgebliche Tarifgehalt
zuzüglich
fester monatlicher
Leistungszulagen, bei
außertariflichen Angestellten das
monatliche
Festgehalt, jeweils ausschließlich
tariflicher
Sozialzulagen und ausschließlich
aller
Sonderzahlungen, auch soweit
diese
tarifiert sind.
2.a. Bei einem Gehaltsempfänger ist
rentenfähiger
Arbeitsverdienst das vertraglich vereinbarte
monatliche Grundgehalt ohne
Zusatzleistungen
wie z. B. Tantiemen, vermögenswirksame
Leistungen und Provisionen.
Überstundenentgelte und
Überstundenzuschläge
zählen ebenfalls nicht zum rentenfähigen
Arbeitsverdienst.
10.3 Für Mitarbeiter, welche
regelmäßig
weniger als die betriebliche
Normalarbeitszeit
arbeiten, wird zunächst der
ruhegeldfähige
Arbeitsverdienst zugrunde gelegt,
den sie bei
ungekürzter Arbeitszeit beiziehen
würden.
Der Rentenbetrag wird dann im
Verhältnis
der Summe aller tatsächlichen
gekürzten
3.a. War der Anwärter während seiner
anrechenbaren Dienstzeit (IX 1) immer
oder
zeitweise teilzeitbeschäftigt, so ist der
rentenfähige Arbeitsverdienst für diejenige
monatliche Arbeitszeit maßgebend, die
dem
durchschnittlichen Beschäftigungsgrad
während
der anrechenbaren Dienstzeit (IX 1)
entspricht.
Beschäftigungsgrad ist das Verhältnis der
vereinbarten
Arbeitszeiten zur Summe aller
tatsächlichen
Normalarbeitszeiten während der
gesamten
Dienstzeit verringert.
zur vollen tariflichen Arbeitszeit je
Kalendermonat,
höchstens 100 %.
3.b. Bei der Berechnung des
durchschnittlichen
Beschäftigungsgrades bleibt ein nicht
vollendeter Kalendermonat am Anfang und
am
Ende der anrechenbaren Dienstzeit
unberücksichtigt.
Von der anrechenbaren Dienstzeit werden
nur
die letzten 120 vollen Kalendermonate
berücksichtigt.