Urteil des ArbG Stuttgart vom 26.10.2016

befristung, vertretung, allgemeine geschäftsbedingungen, treu und glauben

ArbG Stuttgart Urteil vom 26.10.2016, 30 Ca 5994/15
Befristung einer Arbeitszeiterhöhung im erheblichem Umfang - Sachgrunderfordernis -
Kausalzusammenhang zwischen Vertretungsfall und Befristung der Arbeitszeiterhöhung -
Institutioneller Rechtsmissbrauch - Weiterbeschäftigungsanspruch
Leitsätze
1. Die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung unterliegt der Angemessenheitskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB. Im
Falle einer Erhöhung des Arbeitszeitvolumens um mehr als 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung
sind zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung Umstände erforderlich, die die Befristung des
Arbeitsverhältnisses insgesamt gem. § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden (im Anschluss an BAG 23. März
2016 - 7 AZR 828/13 -).
2. Beruft sich der Arbeitgeber für die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichem
Umfang (hier: mehr als 50 % einer Vollzeitbeschäftigung) auf einen Vertretungsfall gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.
3 TzBfG bedarf es ebenso wie zur Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines vom Arbeitgeber darzulegenden
und ggf. zu beweisenden Kausalzusammenhangs zwischen dem Vertretungsfall und der Befristung der
Arbeitszeiterhöhung.
3. Die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang kann nach den Grundsätzen des
institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein (im Anschluss an LAG Baden-Württemberg 17.06.2013 - 1
Sa 2/13 -).
4. Wird die Unwirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang in erster Instanz
festgestellt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung mit dem erhöhten
Arbeitszeitvolumen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von 62,5 % der
regelmäßigen Arbeitszeit besteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten
arbeitsvertraglichen Bedingungen bei 62,5 % der regelmäßigen Arbeitszeit als Angestellte in der Bücherei
weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 7.200,00 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird für die Beklagte gesondert zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit (ab 01.09.2015), hilfsweise die
Wirksamkeit einer befristeten Arbeitszeiterhöhung (bis 31.08.2015), höchsthilfsweise über die Verpflichtung
der Beklagten zur Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrags und die Weiterbeschäftigung
der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits mit einem Beschäftigungsumfang von 62,5
% der regelmäßigen Arbeitszeit.
2 Die beklagte Stadt (im Folgenden: die Beklagte) unterhält im Gebiet der Gemeinde S. mehrere (Stadtteil-
)Bibliotheken. Ein Personalrat ist eingerichtet.
3 Die im Dezember 1961 geborene und verheiratete Klägerin ist seit dem 01.09.1997 als Büchereiangestellte
beim Kulturamt der Beklagten beschäftigt. Sie ist in der Bibliothek in B. eingesetzt. Die Klägerin verfügt über
keine für das Bibliothekswesen einschlägige Ausbildung. Die Klägerin wurde nach Maßgabe des Merkblatts
vom 21.06.1999 (Bl. 36 d. A.) zunächst „zur geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung beim
Kulturamt“ eingestellt. Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis wurde zum 01.07.2004 auf den
Bundesangestelltentarifvertrag „umgestellt“. Grundlage der „Umstellung“ ist der Arbeitsvertrag vom
02.11.2004/09.01.2005 (Bl. 35 d. A.). Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
4
„(…)
Einstellung
ab 01.07.2004
BAT-Verg.-Gr./Fallgruppe
für Tätigkeiten der VII, TV vom 15.01.1960
Beschäftigung
im unbefristeten Arbeitsverhältnis
Amt/Eigenbetrieb
Kulturamt
Beschäftigungsumfang in % nicht vollbeschäftigt zu 9,09 % der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung
Bei Bedarf können vorübergehend auch Tätigkeiten
einer anderen Vergütungsgruppe übertragen werden.
Eine nicht nur vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten einer anderen
Vergütungsgruppe bedarf der schriftlichen Änderung dieses Arbeitsvertrags.
Vertragsgrundlage
Bundes-Angestelltentarifvertrag - BAT - (ggf.
einschließlich der einschlägigen Sonderregelungen)
und die weiteren für die Angestellten der
Landeshauptstadt Stuttgart jeweils geltenden
tarifrechtlichen und sonstigen Bestimmungen. (…)
…“
5 Mit Wirkung ab dem 01.11.2004 wurde der Arbeitszeitumfang auf Grundlage des Änderungsvertrags vom
20.12.2004/09.01.2005 (Bl. 34 d. A.) unbefristet auf 12,33 % der regelmäßigen Arbeitszeit erhöht. Für die
Zeit vom 01.11.2006 bis zum 31.08.2015 schlossen die Parteien insgesamt 19 Änderungsverträge ab, auf
deren Grundlage die Arbeitszeit - überwiegend mehrfach zeitlich gestaffelt - auf 50 %, 75 %, 70 %, 60 %,
50 % und auf 62,5 % der regelmäßigen Arbeitszeit erhöht wurde (Bl. 15 - 33 d. A). In den
Änderungsverträgen sind für die befristeten Arbeitszeiterhöhungen bestimmte Stellenanteile unter Angabe
von Stellen-Nummern benannt. Des Weiteren wird in den Verträgen der Beschäftigungsumfang nach Ablauf
der befristen Arbeitszeiterhöhung wieder auf 12,33 % der regelmäßigen Arbeitszeit festgesetzt. Während
der Dauer der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit wurden die Aufgaben der Klägerin im Umfang von 12,33
% der regelmäßigen Arbeitszeit von einer anderen Arbeitnehmerin übernommen. Diese wechselte mit
Ablauf des 01.09.2015 in die Stadtteilbibliothek in M..
6 In der Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.08.2015 war die Klägerin im Umfang von 62,5 % der regelmäßigen
Arbeitszeit bzw. im Umfang von 24,22 Wochenstunden beschäftigt. In dieser Zeit war sie in der
Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Das Bruttoentgelt belief sich bis dahin auf ca. 1.800,00 Euro. Seit dem
01.09.2015 ist sie in der Entgeltgruppe 5 eingruppiert.
7 Die letzte befristete Arbeitszeiterhöhung wurde mit - von der Beklagten angebotenem - Änderungsvertrag
vom 27.01./12.02.2015 vereinbart (Bl. 15 d. A. = Anlage B 2, Bl. 125 d. A.). Dieser lautet auszugsweise wie
folgt:
8
Änderung der vereinbarten Arbeitszeit
vom 24.03.2015 bis 31.08.2015 zu 62,5 %,
ab 01.09.2015
12,33 % der regelmäßigen Arbeitszeit
(…)
Stelle Nr. 410.0300.355 zu 25 % befr., 410.0300.180 zu 25 % befr., 410.0300.384 zu 12,5 % befr., ab
01.08.2015 060.4100.910 zu 12,33 %, als Büchereibeschäftigte“
9 Die Beklagte hat die befristeten Arbeitszeiterhöhungen in der Zeit ab dem 01.11.2006 bis zum 31.08.2015
auf Vertretungsfälle gestützt und diese im Einzelnen wie folgt begründet (vgl. Schriftsatz vom 22.12.2015,
Bl. 60 ff. d. A.):
10
Arbeitsvertragsänderung
ab:
Umfang der
Erhöhung (EG)
Sachgrund lt. Sachvortrag
der Beklagten
01.07.2004
9,09 % (BAT VII)
„unbefristet“
01.11.2004
12,33 % (BAT
VII)
„unbefristet“
01.11.2006
50 % (EG 6)
„befr. bis 31.01.2007
(Vertretung E.)“
01.02.2007
50 % (EG 6)
„25 % befr. bis 31.07.2007
(Reduzierung K.)
25 % befr. bis 30.06.2007
(Elternzeit B.)“
01.05.2007
50 % (EG 6)
„25 % befr. bis 30.06.2007
(Elternzeit B.)
25 % befr. bis 25.06.2008
(Sonderurlaub En.)“
01.07.2007
50 % (EG 6)
„25 % befr. bis 25.06.2008
(Sonderurlaub En.)
25 % befr. bis 31.12.2008
(Sonderurlaub T.)“
16.06.2008
75 % (EG 6)
„25 % befr. bis 25.06.2009
(Sonderurlaub En.)
25 % befr. bis 31.12.2008
(Sonderurlaub T.)
25 % befr. für die Dauer der Erkrankung von Frau
F.,
längstens bis 31.10.2008“
01.11.2008
75 % (EG 6)
„25 % befr. bis 25.06.2009
(Sonderurlaub En.)
25 % befr. bis 30.06.2010
(Sonderurlaub T.)
25 % befr. für die Dauer der Erkrankung von Frau
F.,
längstens bis 31.10.2008“
01.01.2009
75 % (EG 6)
„25 % befr. bis 25.06.2010
(Sonderurlaub En.)
25 % befr. bis 30.06.2010
(Sonderurlaub T.)
25 % befr. für die Dauer der Erkrankung von Frau
F.,
längstens bis 31.10.2009“
01.02.2009
70 % (EG 6)
„25 % befr. bis 25.06.2010
(Sonderurlaub En.)
25 % befr. bis 30.06.2010
(Sonderurlaub T.)
20 % befr. bis 08.11.2009
(Elternzeit S.)“
09.11.2009
60 % (EG 6)
„25 % befr. bis 25.06.2010
(Sonderurlaub En.)
25 % befr. bis 30.06.2011
(Sonderurlaub T.)
10 % befr. bis 08.11.2010
(Elternzeit S.)“
26.06.2010
60 % (EG 6)
„25 % befr. bis 25.06.2011
(Sonderurlaub En.)
25 % befr. bis 30.06.2011
(Sonderurlaub T.)
10 % befr. bis 08.11.2010
(Elternzeit S.)
nicht verlängert“
26.06.2011
50 % (EG 6)
„25 % befr. bis 25.06.2012
(Sonderurlaub En.)
25 % befr. bis 30.06.2011
(Sonderurlaub T.)“
01.09.2011
62,5 % (EG 6)
„25 % befr. bis 25.06.2012
(Sonderurlaub En.)
25 % befr. bis 31.12.2013
(Sonderurlaub T.)
12,5 % befr. bis 31.08.2013
(Reduzierung Bi.)“
26.06.2012
62,5 % (EG 6)
„25 % befr. bis 25.06.2013
(Sonderurlaub En.)
25 % befr. bis 31.12.2013
(Sonderurlaub T.)
12,5 % befr. bis 31.08.2013
(Reduzierung Bi.)“
26.06.2013
62,5% (EG 6)
„25 % befr. bis 25.06.2014
(Sonderurlaub En.)
25 % befr. bis 31.12.2013
(Sonderurlaub T.)
12,5 % befr. bis 31.08.2014
(Reduzierung Bi.)“
01.01.2014
62,5% (EG 6)
„25 % befr. bis 25.06.2014
(Sonderurlaub En.)
25 % befr. bis 31.01.2015
(Sonderurlaub T.)
12,5 % befr. bis 31.08.2014
(Reduzierung Bi.)“
26.06.2014
62,5% (EG 6)
„25 % befr. bis 25.06.2015
(Sonderurlaub En.)
25 % befr. bis 31.01.2015
(Sonderurlaub T.)
12,5 % befr. bis 31.08.2015
(Reduzierung Bi.)“
01.10.2014
62,5% (EG 6)
„25 % befr. bis 25.06.2015
(Sonderurlaub En.)
25 % befr. bis 23.03.2015
(Sonderurlaub H.)
12,5 % befr. bis 31.08.2015
(Reduzierung Bi.)“
24.03.2015
62,5 % (EG 6)
„25 % befr. bis 31.08.2015
(Sonderurlaub En.)
25 % befr. bis 31.08.2015
(Sonderurlaub H.)
12,5 % befr. bis 31.08.2015
(Reduzierung Bi.)“
01.09.2015
12,33 % (EG 5)
„unbefristet“
11 Die Arbeitnehmerin En. beantragte mit Schreiben vom 18.12.2014 (Anlage B 3, Bl. 126 d. A.) die
Verlängerung ihres Sonderurlaubs um ein weiteres Jahr (bis 25.06.2016). Daraufhin wurde am
12.01./26.01.2015 die Verlängerung des Sonderurlaubs ohne Entgelt nach § 28 TVöD „zum Zwecke der
Kinderbetreuung“ vom 26.06.2015 bis zum 25.06.2016 vereinbart (Anlage B 4, Bl. 127 d. A.). Die
Arbeitnehmerin H. beantragte mit Schreiben vom 16.09.2014 (Anlage B 5, Bl. 128 d. A.) die Verlängerung
ihres Sonderurlaubs um ein weiteres Jahr zur Pflege ihres Vaters. Daraufhin wurde am 06.10./15.10.2014
die Gewährung von Sonderurlaub gem. § 28 TVöD für die Zeit vom 25.03.2015 bis zum 24.03.2016
vereinbart (Anlage B 6, Bl. 129 d. A.). Die Arbeitnehmerin Bi. beantragte mit Schreiben vom 21.02.2014
(Anlage B 7, Bl.130 d. A.) die befristete Reduzierung ihrer Arbeitszeit um ein weiteres Jahr. Daraufhin
schloss sie mit der Beklagten den Änderungsvertrag vom 13.03./28.03.2014 (Anlage B 8, Bl. 131 d. A.), mit
dem - antragsgemäß - die Reduzierung der Arbeitszeit in der Zeit vom 01.09.2014 bis zum 31.08.2015
vereinbart wurde. Darüber hinaus war die Arbeitnehmerin Bi. jedenfalls bis zum Kammertermin am
21.06.2016 weiterhin in nur reduziertem Umfang tätig (vgl. Sitzungsprotokoll, Bl. 105 d. A.). Die
Vereinbarungen mit den Arbeitnehmerinnen En., H. und Bi. lagen bei Abschluss des Änderungsvertrags mit
der Klägerin vom 27.01./12.02.2015 zur befristeten Arbeitszeiterhöhung bis zum 31.08.2015 vor.
12 Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 28.07.2015 mit, dass die Aufstockung des
Arbeitsvertrages auf 62,5 % der regelmäßigen Arbeitszeit zum 31.08.2015 auslaufe und das
Arbeitsverhältnis ab dem 01.09.2015 wieder als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis fortgeführt werde
(Bl. 12 d. A.). Die Klägerin beantragte daraufhin die unbefristete, hilfsweise befristete Aufstockung der
Arbeitszeit auf 62,5 % der regelmäßigen Arbeitszeit ab dem 01.09.2015 (Bl. 13 d. A.). Die Beklagte lehnte
eine weitere Aufstockung der Arbeitszeit mit Schreiben vom 01.09.2015 ab (Bl. 14 d. A.).
13 Mit der am 21.09.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin in der Hauptsache die
Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis mit einem Beschäftigungsumfang von 62,5 %
der regelmäßigen Arbeitszeit besteht. Sie ist der Auffassung, dass die zuletzt bis zum 31.08.2015 erfolgte
befristete Erhöhung der Arbeitszeit zum 31.08.2015 unwirksam ist. Sie trägt vor:
14 Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung bedürfe eines sachlichen Grundes. Der von der Beklagten
behauptete Sachgrund des Vertretungsbedarfs läge nicht vor. Dieser sei bereits nicht ausreichend dargelegt.
Soweit sich die Beklagte auf die Vertretung anderer Arbeitnehmer berufen habe, seien ihr nur die
Arbeitnehmerinnen F. und S. bekannt. Ehemalige Arbeitnehmerinnen hätten bestätigen können, dass die
übrigen Arbeitnehmerinnen in der Stadtbibliothek in B. beschäftigt gewesen seien. Die Beklagte habe ihr auf
Nachfrage zudem mitgeteilt, dass die Vertretungsanteile abweichend zu den Vorjahren aus rein
organisatorischen Gründen auf ein einheitliches Datum (31.08.2015) verlängert worden seien. Des
Weiteren könne nicht davon ausgegangen werden, dass künftig nicht mehr mit Arbeitszeitreduzierungen
anderer Arbeitnehmerinnen bzw. nicht mehr mit dem sich hieraus ergebenden erhöhten
Beschäftigungsbedarf zu rechnen sei. Es handele sich vorliegend um einen Dauertatbestand der
Reduzierung der Arbeitszeit anderer Kolleginnen.
15 Die von der Beklagten behaupteten Leistungsmängel lägen nicht vor. Es sei der Beklagten jedenfalls möglich
und zumutbar gewesen, sie im Hinblick auf die behaupteten Defizite weiter einzuarbeiten und zu schulen.
Sie sei seit 18 Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Die behaupteten Defizite und die behauptete fehlende
Fortbildungsbereitschaft seien für den Rechtsstreit zudem irrelevant.
16 Selbst wenn ein Sachgrund für die befristete Erhöhung der Arbeitszeit vorliege, sei die vorliegend langjährig
und mehrfach erfolgte befristete Arbeitszeiterhöhung rechtsmissbräuchlich.
17 Die Klägerin beantragt in der Hauptsache:
18
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis mit einer
Arbeitszeit von 62,5 % der regelmäßigen Arbeitszeit besteht.
19 Sie beantragt hilfsweise:
20
2. Es wird festgestellt, dass der Umfang der Arbeitszeit von 62,5 % der regelmäßigen
Arbeitszeit nicht aufgrund der am 27.01.2015/12.02.2015 vereinbarten Befristung am
31.08.2015 beendet worden ist.
21 Sie beantragt höchsthilfsweise:
22
3. Die Beklagte wird zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, in der sie der Klägerin
einen Arbeitsvertrag/eine Arbeitsvertragsänderung - bei sonst unveränderten
Arbeitsbedingungen - mit einer Arbeitszeit von 62,5 % der regelmäßigen Arbeitszeit
anbietet.
23 Im Falle des Obsiegens mit den Anträgen zu 1, 2 oder 3 beantragt die Klägerin:
24
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen bei 62,5 % der
regelmäßigen Arbeitszeit als Büchereiangestellte weiter zu beschäftigen.
25 Die Beklagte beantragt:
26
Die Klage wird abgewiesen.
27 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die mit Änderungsvertrag vom 27.01./12.02.2015 erfolgte - letzte -
Befristung der Arbeitszeiterhöhung zum 31.08.2015 wirksam ist. Sie trägt vor:
28 Die letzte befristete Arbeitszeiterhöhung beruhe auf dem Sachgrund der Vertretung anderer Arbeitnehmer
iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG. Die vertretenen Arbeitnehmerinnen En. und Bi. hätten ihre Arbeitszeit
jeweils zur Betreuung ihrer Kinder ganz (En.) bzw. teilweise (Bi.) und die Arbeitnehmerin H. zur Pflege ihres
Vaters reduziert. Die Klägerin habe die Arbeitnehmerin Bi. hinsichtlich ihres Stellenanteils (12,5 %)
unmittelbar vertreten. Die Arbeitnehmerinnen En. und H. hätten aufgrund der langen Beurlaubung keinen
Anspruch auf Rückkehr auf die bisherigen Stellen. Allerdings sei sie - die Beklagte - verpflichtet, den
Arbeitnehmerinnen En. und H. gleichwertige Stellen zur Verfügung zu stellen. Diese Stellen könnten daher
nur bis zur Dauer des jeweils vereinbarten bzw. verlängerten Sonderurlaubs besetzt werden. In
Übereinstimmung damit seien die Stellenanteile erst nach Abschluss der jeweiligen
Verlängerungsentscheidung der Vertretenen auf die Klägerin übertragen worden. Dass die Klägerin die von
ihr vertretenen Arbeitnehmerinnen nicht kenne, besage nichts. In der Stadtbibliothek gebe es viele
Mitarbeiter, die komplett beurlaubt seien oder ihre Arbeitszeit befristet reduziert hätten. Für diese Fälle
erfolge nicht immer eine direkte Vertretung. Die Stellen würden teils stadtbibliotheksintern und teils extern
ausgeschrieben. Es könnten sich auch unbefristet beschäftigte Mitarbeiter bewerben. In diesen Fällen
müssten die freiwerdenden Stellen nachbesetzt werden. Für die Nachbesetzung stünde aber nur der
Stellenanteil der befristet ausgeschriebenen Stelle zur Verfügung.
29 Obwohl zum Zeitpunkt des Abschlusses der letzten Vereinbarung zur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit
mit der Klägerin festgestanden habe, dass der Sonderurlaub der Arbeitnehmerinnen En. und H. über den
vereinbarten Endtermin (31.08.2015) hinaus fortbestehen werde, sei als Ende der befristeten Erhöhung der
Arbeitszeit einheitlich der 31.08.2015 gewählt worden. Dies sei zum einen zur zeitlichen Synchronisierung
der einzelnen Stellenanteile erfolgt. Zum anderen sei absehbar gewesen, dass die Klägerin aufgrund des sich
wandelnden Arbeitsumfelds den künftigen Anforderungen qualifikationsmäßig nicht mehr gewachsen sei. Die
veränderte Bildungslandschaft sowie die neuen technischen Möglichkeiten hätten die Aufgabenfelder in den
Bibliotheken in den letzten Jahren drastisch verändert. Daher sei es erforderlich, Stellenanteile mit
entsprechendem Fachpersonal zu besetzen, nämlich mit Bibliothekaren und Fachangestellten für Medien-
und Informationsdienste. Durch die zunehmende Anzahl von Ganztagsschulen und die stetig steigenden
Anforderungen an die Vermittlung von Informationskompetenz werde von den Bibliotheksmitarbeitern ein
fundiertes Wissen bei den Auskunftsquellen sowie pädagogische Kompetenz in der Vermittlung dieses
Wissens vorausgesetzt. Um diesen gestiegenen Anforderungen Rechnung zu tragen, würden die 25 %
bibliothekarischen Stellenteile, die die Klägerin zuletzt inne gehabt habe, für die Beschäftigung einer
Bibliothekarin benötigt. Für die restlichen 37,5 % werde ein Mitarbeiter mit fundiertem Fachwissen aus dem
Bereich der Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste benötigt.
30 Bei der Klägerin hätten sich trotz der langjährigen Tätigkeit in der Stadtbibliothek und trotz der Versuche,
sie in neue Aufgabenfelder einzuarbeiten, massive fachliche Lücken sowie Defizite im Verständnis, auch von
internen Zusammenhängen, gezeigt. Es läge bei der Klägerin zudem eine auffällige Selbstüberschätzung
vor, die es fast unmöglich machten, ihr ihre eigenen Grenzen aufzuzeigen und sie auf ihren Lernbedarf
hinzuweisen. Die Leitung der Stadtbibliothek in B. habe die Klägerin mehrfach mündlich auf ihre
Leistungsmängel hingewiesen. Zudem fehle es bei der Klägerin an Interesse an fachlichen Fortbildungen und
eigener Weiterqualifizierungsmaßnahmen. Es habe viele Beschwerden anderer Mitarbeiter gegeben. Die
Kolleginnen scheuten allerdings die persönliche Auseinandersetzung mit der Klägerin.
31 Der Personalrat sei über das Auslaufen der Befristung informiert gewesen.
32 Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und
Sitzungsprotokolle verwiesen (§ 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO) verwiesen. Das Gericht hat
ohne Beweisaufnahme entschieden.
Entscheidungsgründe
33 Der Klageantrag zu 1 ist zulässig und begründet (A). Die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin beträgt ab
dem 01.09.2015 62,5 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Die zuletzt mit Änderungsvertrag vom
27.01./12.02.2015 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist unwirksam. Die weiteren Anträge zu
2 und 3 sind nicht zur Entscheidung angefallen (B). Die Beklagte ist zur Weiterbeschäftigung der Klägerin
mit einem Beschäftigungsumfang von 62,5 % der regelmäßigen Arbeitszeit verpflichtet (C).
A.
34 Der Klageantrag zu 1 ist zulässig (I) und begründet (II).
I.
35 Der Klageantrag zu 1 ist zulässig. Die Klägerin begehrt in der gebotenen Auslegung, dass ihre Arbeitszeit ab
dem 01.09.2015 62,5 % der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
36
1.
Der Antrag bedarf der Auslegung. Die Klägerin wendet sich gegen die befristete Aufstockung der
Arbeitszeit zum 31.08.2015 und begehrt dem folgend die Feststellung, dass der Beschäftigungsumfang ab
dem 01.09.2015 weiterhin 62,5 % einer Vollzeitbeschäftigung betrage. Gegenstand des
Feststellungsantrags ist nicht der Beschäftigungsumfang in der Zeit bis zum 31.08.2015. Hiergegen wendet
sich die Klägerin nicht.
37
2.
Es handelt sich um eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO. Der Klageantrag ist auf die
Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Eine
Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf
einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder
Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 07.10.2015 - 7 AZR 945/13
- Rn. 20). So verhält es sich hier. Die Parteien streiten über den arbeitsvertraglich dauerhaft geschuldeten
Umfang der Leistungspflicht der Klägerin. Auf die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung findet die
Entfristungsklage gem. § 17 Satz 1 TzBfG keine Anwendung (vgl. nur BAG 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 -).
38
3.
Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung liegt vor. Die Beklagte
hat ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem Beschäftigungsumfang von 62,5 % der regelmäßigen
Arbeitszeit in Abrede gestellt.
II.
39 Der Klageantrag zu 1 ist - in der gebotenen Auslegung - begründet. Die Arbeitszeit der Klägerin beträgt ab
dem 01.09.2015 62,5 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Die mit Änderungsvertrag vom 27.01./12.02.2015
vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung um 50,17 % bzw. auf 62,5 % der regelmäßigen Arbeitszeit
hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den
Sachgrund des Vertretungsbedarfs iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG berufen (1). Selbst wenn ein solcher
Sachgrund für die befristete Arbeitszeiterhöhung vorliegen sollte, liegt nach den Grundsätzen des
institutionellen Rechtsmissbrauchs ein sogenannter außergewöhnlicher Umstand auf Seiten der Klägerin
vor, der zur Rechtsunwirksamkeit der mit Änderungsvertrag vom 27.01./12.02.2015 vereinbarten
Befristung der Arbeitszeiterhöhung führt (2).
40
1.
Die unter dem Datum vom 27.01./12.02.2015 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist gem. §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Gegenstand der Vertragskontrolle ist bei mehrfacher Befristung nur die
letzte befristete Arbeitszeiterhöhung (a). Der Vertragskontrolle steht nicht entgegen, dass im
Änderungsvertrag vom 27.01./12.02.2015 ab dem 01.09.2015 ein Beschäftigungsumfang von 12,33 %
vereinbart ist (b). Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB
und nicht der Befristungskontrolle nach § 14 TzBfG (c). Der Änderungsvertrag vom 27.01./12.02.2015
enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (d). Die Inhaltskontrolle nach § 307
Abs. 1 BGB ist nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen (e). Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung zum
31.08.2015 hält der Angemessenheitskontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB mangels Vorliegen eines
sachlichen Grundes nicht stand (f).
41
a)
Gegenstand der Vertragskontrolle ist die mit Änderungsvertrag vom 27.01./12.02.2015 vereinbarte
befristete Arbeitszeiterhöhung.
42 Die Vertragskontrolle erstreckt sich grundsätzlich nur auf die letzte befristete Arbeitszeiterhöhung. Dies gilt
nur dann nicht, wenn die Parteien in einer nachfolgenden Vereinbarung zur befristeten Aufstockung des
Beschäftigungsumfangs dem Arbeitnehmer - ausdrücklich oder konkludent - das Recht vorbehalten, die
Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen (BAG 02.09.2009 - 7 AZR 233/08 -
Rn.22, BAGE 132, 59). So verhält es sich hier nicht. Die Klägerin bzw. die Parteien haben sich das Recht, die
Wirksamkeit der vorangegangenen 18 befristeten Arbeitszeiterhöhungen zu überprüfen, nicht vorbehalten.
Davon ausgehend ist Gegenstand der Vertragskontrolle nur der Änderungsvertrag vom 27.01./12.02.2015
bzw. die dort vereinbarte Befristung.
43
b)
Der Vertragskontrolle steht nicht entgegen, dass im Änderungsvertrag ab dem 01.09.2015 ein
Beschäftigungsumfang von 12,33 % geregelt ist.
44 Diese Regelung ist in allen befristeten Änderungsverträgen zu finden. Es handelt sich um eine rein
deklaratorische Wiedergabe der Arbeitszeit des unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Die Parteien wollten
neben den zum Teil mehrfach gestaffelten Arbeitszeiterhöhungen nicht zusätzlich nach deren Ablauf
konstitutiv den Beschäftigungsumfang ab dem 01.09.2015 vereinbaren. Hiervon sind die Parteien auch
übereinstimmend nicht ausgegangen.
45
c)
Die befristete Aufstockung der Arbeitszeit unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und nicht der
Befristungskontrolle nach § 14 TzBfG.
46 Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB wird hinsichtlich der Kontrolle der Befristung einzelner
Arbeitsbedingungen nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§
14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung
einzelner Arbeitsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar. Das gilt jedenfalls, soweit eine
Inhaltskontrolle nach § 307 BGB geboten ist (vgl. BAG 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 18, BAGE 140,
191).
47
d)
Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung nach Maßgabe des Änderungsvertrags vom 27.01./12.02.2015
ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB.
48 Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei
Abschluss eines Vertrags stellt (BAG 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 17 mwN, BAGE 140, 191). Hiervon
ist vorliegend auszugehen. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist in allen Änderungsverträgen
gleichlautend formuliert. Aus dem zeitlichen Ablauf zum Abschluss der Änderungsverträge ergibt sich
zudem, dass die befristeten Arbeitszeiterhöhungen stets von der Beklagten angeboten wurden und die
Klägerin diese im Nachgang annahm. Auch das äußere Erscheinungsbild des Änderungsvertrags vom
27.01./12.02.2015 begründet eine tatsächliche Vermutung für eine für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierte Vertragsbedingung begründet. Ungeachtet dessen findet § 307 BGB jedenfalls nach § 310
Abs. 3 Nr. 2 BGB auf den Änderungsvertrag vom 27.01./12.02.2015 Anwendung. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2
BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann
anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher
aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. So verhält sich hier. Bei dem
Änderungsvertrag vom 27.01./12.02.2015 handelt es sich um einen Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3
BGB, der von der Beklagten gestellt wurde. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 21.07.2016 (Seite 2, Bl.
123 d. A.) vorgetragen, dass sie der Klägerin unter dem Datum des 27.01.2015 die letzte befristete
Arbeitszeiterhöhung angeboten hatte.
49
e)
Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
50 Nach § 307 Abs. 3 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann der
uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese
ergänzende Regelungen vereinbart werden. Bei anderen Bestimmungen ist die Inhaltskontrolle auf den
Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt. Nur eingeschränkt zu
kontrollieren sind ua. Abreden über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die
ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von
den Vertragsparteien festgelegt werden müssen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 47 mwN).
Danach ist die im Änderungsvertrag vom 27.01./12.02.2015 enthaltene Befristungsabrede zum 31.08.2015
der uneingeschränkten Inhaltskontrolle zu unterziehen. Sie ist nicht deshalb nur beschränkt kontrollfähig,
weil sie sich auf die Arbeitszeit bezieht. Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Erhöhung
der Arbeitszeit und damit der Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Arbeitsleistung als
Hauptleistungspflicht, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung.
51
f)
Die mit Änderungsvertrag vom 27.01./12.02.2015 erfolgte Befristung der Arbeitszeiterhöhung zum
31.08.2015 ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
52
aa)
Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn
sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten
Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers
gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Bei der Beurteilung der
Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen.
Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten
Vertragspartner (im Einzelnen BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 49).
53 Für die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzunehmende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.
1 BGB gelten damit andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Während die
Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur
sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund
gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach §
307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung
rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist (BAG 23.03.2016 - 7 AZR
828/13 - Rn. 50).
54 Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs sind jedoch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden
Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen Umstände, die die Befristung eines
Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Sie
können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken.
Liegt der Befristung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit
einem Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des
Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers
an deren unbefristeter Vereinbarung. Dies ergibt sich aus den im Teilzeit- und Befristungsgesetz zum
Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände
auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG
23.03.2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 51).
55 Nach der Rechtsprechung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts können ausnahmsweise zur
Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung durch die Befristung einer Vertragsbedingung
Umstände erforderlich sein, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG
rechtfertigen würden. Dies ist der Fall bei der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang.
Eine solche liegt in der Regel vor, wenn sich das Erhöhungsvolumen auf mindestens 25 % eines
entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft (vgl. BAG 23.03.2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 54 ff.; so
bereits für die dreimonatige Aufstockung der Arbeitszeit um 50 % der Arbeitszeit eines
Vollzeitbeschäftigten BAG 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, BAGE 140, 191). Die befristete Erhöhung
in diesem erheblichen Umfang bedarf besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite. Sie liegen nicht
vor, wenn nicht auch ein gesonderter Vertrag über die Arbeitszeitaufstockung insgesamt hätte zulässig
befristet werden können (im Einzelnen BAG 23.03.2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 52).
56
bb)
Ausgehend von den vorstehend genannten Grundsätzen würde die mit Änderungsvertrag vom
27.01./12.02.2015 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung nur dann einer Inhaltskontrolle nach §
307 BGB standhalten, wenn ein Sachgrund vorliegt, der gem. § 14 Abs. 1 TzBfG auch die Befristung des
Arbeitsverhältnis im Umfang der Arbeitszeitaufstockung rechtfertigen würde. Denn es liegt eine erhebliche
Erhöhung der Arbeitszeit im Sinne der Rechtsprechung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts vor.
Der unbefristete Arbeitsvertrag der Klägerin sieht ein Arbeitszeitvolumen von 12,33 % der regelmäßigen
Arbeitszeit vor. Mit Änderungsvertrag vom 27.01./12.02.2015 wurde die Arbeitszeit - in Übereinstimmung
mit den vorhergehenden sechs Änderungsverträgen (seit 01.09.2011) - auf 62,5 % der regelmäßigen
Arbeitszeit erhöht. Der Umfang der Erhöhung beträgt 50,17 % einer Vollzeitbeschäftigung.
57
cc)
Die Beklagte kann die Befristung der Arbeitszeiterhöhung nach Maßgabe des Änderungsvertrages vom
27.01./12.02.2015 nicht mit Erfolg auf den Sachgrund iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG stützen.
58
(1)
Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem
vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses
Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter
obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes
Bedürfnis. Denn die Stammkraft hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, nach Wegfall des
Verhinderungsgrunds die vertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen. Teil des Sachgrunds ist
daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die
Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters (vgl. BAG 29.04.2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 17).
59 Der Arbeitgeber muss somit davon ausgehen, dass der Vertretene seinen Beschäftigungsanspruch nach
Wegfall des Vertretungsgrundes (zB Krankheit, Beurlaubung oder Freistellung) geltend machen wird. Nur
wenn der Arbeitgeber aufgrund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass
der zu vertretende Arbeitnehmer überhaupt wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird, kann dies
dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist. Dann kann die Befristung
unwirksam sein. Dies setzt in der Regel voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Vertreter verbindlich erklärt hat, er
werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen. Ansonsten darf und muss der Arbeitgeber mit dessen Rückkehr
an den Arbeitsplatz rechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertreter bereits längere Zeit auf der
Grundlage befristeter Arbeitsverträge zur Vertretung desselben Arbeitnehmers beschäftigt wurde. Die
Anforderungen an die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anzustellende Prognose sind nicht mit
zunehmender Anzahl einzelner befristeter Verträge zu verschärfen (vgl. BAG 29.04.2015 - 7 AZR 310/13 -
Rn. 21 mwN).
60
(2)
Davon ausgehend beruft sich die Beklagte im Ansatz zu Recht auf den Sachgrund der Vertretung gem.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG.
61 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.07.2016 (Bl. 122 ff. d. A.) unwidersprochen vorgetragen, dass vor
Abschluss des Änderungsvertrags vom 27.01./12.02.2015 die Arbeitnehmerin En. die Verlängerung des
Sonderurlaubs nach § 28 TVöD und die Arbeitnehmerin Bi. die Reduzierung der Arbeitszeit jeweils zur
Kinderbetreuung beantragt hatten. Weiter hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass auch der
Sonderurlaub der Arbeitnehmerin H. gem. § 28 TVöD zur Pflege ihres Vaters vor Abschluss des letzten
Änderungsvertrags der Parteien verlängert wurde. Damit liegt in allen drei Fällen ein anzuerkennender
Vertretungsfall vor. Die Betreuung von Kindern oder die Pflege von nahen Angehörigen sind Sachverhalte,
die typischerweise einen wichtigen Grund zur Gewährung von Sonderurlaub iSd. § 28 TVöD darstellen. Die
Beklagte musste damit bei Abschluss des Änderungsvertrags vom 27.01./12.02.2015 mit der Rückkehr der
Arbeitnehmerinnen bzw. Rückkehr der Arbeitnehmerin Bi. zur Vollzeittätigkeit rechnen. Die vertretenen
Arbeitnehmerinnen hatten die Verlängerung des Sonderurlaubs bzw. der Reduzierung der Arbeitszeit nur
befristet beantragt. Sie hatten nicht verbindlich erklärt, nicht mehr die Arbeit aufnehmen zu wollen.
Hierfür sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.
62
(3)
Der Sachgrund des Vertretung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG entfällt nicht dadurch, dass
jedenfalls die Arbeitnehmerinnen En. und H. auch nach Ablauf der befristeten Arbeitszeiterhöhung
(31.08.2015) ihre Arbeit nicht wieder aufnahmen, sondern bis zum 25.06.2016 bzw. 24.03.2016 beurlaubt
waren und dies bereits bei Abschluss des Änderungsvertrags vom 27.01./12.02.2015 absehbar war. Für
den Fall der Befristung des Arbeitsverhältnisses ist anerkannt, dass die Vertragslaufzeit eines mit einer
Vertretungskraft abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrags nicht mit der voraussichtlichen Dauer der
Verhinderung des zu vertretenden Arbeitnehmers übereinstimmen muss, sondern kann hinter ihr
zurückbleiben. Da der Arbeitgeber frei entscheiden kann, ob er den zeitweiligen Ausfall eines
Arbeitnehmers überhaupt durch Einstellung einer Ersatzkraft überbrückt, muss er die Vertretung auch
nicht für die gesamte voraussichtliche Dauer der Verhinderung durch Einstellung einer Vertretungskraft
regeln, sondern kann auch einen kürzeren Zeitraum wählen und danach über das Ob und Wie einer
weiteren Vertretung erneut entscheiden (st. Rspr., vgl. BAG 24.05.2006 - 7 AZR 640/05 - Rn. 22 mwN).
Nichts anderes gilt im Falle der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung.
63
(4)
Allerdings fehlt es vorliegend am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den Vertretungsfällen
und der mit Änderungsvertrag vom 27.01./ 12.02.2015 vereinbarten Befristung der Arbeitszeiterhöhung
zum 31.08.2015.
64
(a)
Der Sachgrund der Vertretung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG setzt einen Kausalzusammenhang
zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz
des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die
vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Es muss sich deshalb aus den
Umständen bei Vertragsschluss ergeben, dass der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die
Abwesenheit des zeitweilig ausfallenden Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Die Anforderungen an den
Kausalzusammenhang und seine Darlegung durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der
Vertretung (BAG 29.04.2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 17).
65
Nimmt der Arbeitgeber den Vertretungsfall zum Anlass für eine befristete Beschäftigung, ist auf Grund der
Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die
Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitnehmers zurückzuführen ist. In den Fällen der
unmittelbaren Vertretung hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertreter nach dem Arbeitsvertrag mit
Aufgaben betraut worden ist, die zuvor dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer übertragen waren.
Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmers nicht von dem Vertreter, sondern einem
anderen Arbeitnehmer oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt (mittelbare Vertretung), hat der
Arbeitgeber zum Nachweis des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem
Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Nimmt der Arbeitgeber den Ausfall eines Mitarbeiters zum
Anlass, die Aufgaben in seinem Betrieb oder seiner Dienststelle neu zu verteilen, so muss er zunächst die
bisher dem vertretenen Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben darstellen. Anschließend ist die
Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrere andere Arbeitnehmer zu schildern. Schließlich ist
darzulegen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten
Aufgabenzuweisung ergeben (BAG 24.05.2006 - 7 AZR 640/05 - Rn. 17).
66
(b)
Dem wird der Sachvortrag der Beklagten nicht gerecht. Die Beklagte wurde mit Ziff. 2 Buchst. f) des
Hinweisbeschlusses vom 21.06.2016 (Bl. 113 f. d. A.) auf die Anforderungen zur Darlegungslast
hingewiesen. Hierauf hat sie mit Schriftsatz vom 21.07.2016 ebenso wie in den vorangegangenen
Schriftsätzen lediglich zum Umfang der Vertretung und der freien Stellenanteile Stellung genommen,
allerdings nicht substantiiert dargelegt, ob es sich um eine unmittelbare oder mittelbare Vertretung
handelt oder eine Neuverteilung der Arbeit vorgenommen wurde. Die Beklagte hatte im Kammertermin
am 21.06.2016 noch behauptet, dass es sich um mittelbare Vertretungen handeln würde (vgl.
Sitzungsprotokoll, Bl. 106 d. A.). Im Schriftsatz vom 21.07.2016 wurde pauschal behauptet, dass die
Klägerin die Arbeitnehmerin Bi. unmittelbar vertreten habe (Bl. 124 d. A.). Bezüglich der
Arbeitnehmerinnen En. und H. bleibt hingegen völlig offen, ob der Befristung der Arbeitszeiterhöhung eine
mittelbare Vertretung oder eine Neuverteilung der Aufgaben zugrunde liegt. Zu keinem Vertretungsfall
erfolgte eine substantiierte Darlegung des Kausalzusammenhangs mit der (letzten) Befristung der
Arbeitszeiterhöhung. Der Sachvortrag ist für die Klägerin weder erwiderungs- noch einlassungsfähig und
dem folgend für das Gericht nicht überprüfbar.
67
(c)
Denkbar wäre es, dass eine Befristung einer Arbeitszeiterhöhung bereits dann keine unangemessene
Benachteiligung darstellt, wenn sie mit einem zeitlich befristeten freien Stellenanteil bzw.
Arbeitszeitkontingent korrespondiert. Dieser Auffassung scheint die Beklagte zu sein. Dem ist allerdings
nicht zuzustimmen. In Übereinstimmung mit den Siebten Senat des Bundesarbeitsgericht ist davon
auszugehen, dass die befristete Arbeitszeiterhöhung im erheblichen Umfang besonderer berechtigter
Belange auf Arbeitgeberseite bedarf, die auch zur Befristung eines gesonderten Vertrags über die
Arbeitszeiterhöhung führt. Der Vertretungsfall als Befristungsgrund setzt einen Kausalzusammenhang
voraus. Es besteht kein Anlass, auf den Kausalzusammenhang bei Befristung einer Arbeitszeiterhöhung im
erheblichen Umfang zu verzichten.
68
(d)
Entscheidend ist weiter, ob die für die Befristung von Arbeitsverhältnissen definierten Anforderungen
an die Darlegungslast auch für die (Un-)Angemessenheitsprüfung einer Befristung der Arbeitszeiterhöhung
gelten. Bedarf die befristete Arbeitszeiterhöhung im erheblichen Umfang besonderer berechtigter Belange
auf Arbeitgeberseite, die auch zur Befristung eines gesonderten Vertrags über die Arbeitszeiterhöhung
führt, muss sich dies auch in der Darlegungs- und Beweislast widerspiegeln. Das Prozessrecht folgt
insoweit lediglich dem materiellen Recht. Anderenfalls würden die vom Siebten Senat postulierten
erhöhten Anforderungen an die Wirksamkeit der Befristung von Arbeitszeiterhöhungen im Umfang von
mehr als 25 % der regelmäßigen Arbeitszeit leerlaufen.
69
dd)
Auf weitere Sachgründe hat sich die Beklagte nicht berufen. Sie hat sich ausdrücklich nur auf den
Sachgrund der Vertretung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG beschränkt. Damit können auch die von der
Beklagten behaupteten Leistungsmängel die Befristung der letzten Arbeitszeiterhöhung nicht
rechtfertigen. Die Beklagte hat sich auch nach Erteilung des Hinweises gem. Ziff. 2 Buchst. d) des
Hinweisbeschlusses vom 21.06.2016 (Bl. 113 d. A.) auf keine weiteren Sachgründe gem. § 14 Abs. 1 TzBfG
berufen. Sie hat die Befristung weiterhin nur auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG bzw. auf freie Stellenanteile
gestützt. Unabhängig davon hat die Beklagte auch nicht dargelegt, welche Aufgaben anderer
Arbeitnehmerinnen der Klägerin im Einzelnen zugewiesen wurden, welche qualifikationsmäßigen
Anforderungen mit diesen Tätigkeiten im Einzelnen verbunden sind und welche dieser Aufgaben die
Klägerin qualifikationsmäßig nicht ausfüllen kann. Konsequenterweise bleibt es auch offen, welche der
Klägerin lediglich befristet übertragenen Tätigkeiten nur noch von einer Bibliothekarin oder von einer
Mitarbeiterin mit fundiertem Fachwissen aus dem Bereich der Fachangestellten für Medien- und
Informationsdienste ausgefüllt werden können. Der Sachvortrag ist für die Klägerin weder
erwiderungsfähig noch für das Gericht überprüfbar.
70
2.
Selbst wenn die Beklagte die mit Arbeitsvertrag vom 27.01./12.02.2015 vereinbarte Befristung der
Arbeitszeiterhöhung zum 31.08.2015 auf einen Sachgrund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG stützen könnte, würde
die Befristung wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände der Vertragskontrolle gem. § 307 BGB
nicht standhalten.
71
a)
Zwar geht der Siebte Senat des Bundesarbeitsgericht davon aus, dass bei einem Sachverhalt, der die
Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen
könnte, in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der
Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung überwiegt.
Allerdings kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers in
Ausnahmefällen dennoch eine andere Beurteilung in Betracht kommen (so BAG 23. März 2016 - 7 AZR
828/13 - Rn. 51).
72
b)
Dem folgend hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 17.06.2013 (- 1
Sa 2/13 -, ZTR 2013, 691) angenommen, dass auf Seiten des betroffenen Arbeitnehmers ein
außergewöhnlicher Umstand vorliege, wenn die zuletzt vereinbarte Arbeitszeiterhöhung nach den
Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs [BAG 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - und - 7 AZR 783/10
- im Anschluss an EuGH 26.01.2012 - C-586/10 (Kücük)] rechtsunwirksam ist. Dem schließt sich die
erkennende Kammer an. Im Einzelnen:
73
aa)
Mit Urteilen vom 18.07.2012 (- 7 AZR 443/09 - und – 7 AZR 783/10 -) hat das Bundesarbeitsgericht im
Anschluss an das Urteil des EuGH vom 26.01.2012 - C-586/10 (Kücük) entschieden, die nationalen Gerichte
seien aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die
Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen
aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass der Arbeitgeber
missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreife (im Einzelnen LAG Baden-Württemberg
17.06.2013 – 1 Sa 2/13 - Rn. 52, zitiert nach juris). Diese Rechtsprechung lässt sich zwar nicht
uneingeschränkt auf den Sachverhalt der befristeten Arbeitszeiterhöhung übertragen. Für die
Inhaltskontrolle einzelner Arbeitsbedingungen gelten andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle von
eigenständigen Arbeitsverträgen (im Einzelnen LAG Baden-Württemberg 17.06.2013 - 1 Sa 2/13 - Rn. 53,
zitiert nach juris). Das schließt jedoch nicht aus, dass einzelne Wertungen der Befristungskontrolle nach §
14 Abs. 1 TzBfG auf die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB übertragen werden können. So hat das
Bundesarbeitsgericht anerkannt, dass bei Vorliegen eines Sachgrundes die Angemessenheitsprüfung in aller
Regel zugunsten des Arbeitgebers ausfällt. Umgekehrt müssen die Grundsätze des institutionellen
Rechtsmissbrauchs herangezogen werden, wenn bei der Inhalts- und Befristungskontrolle wertungsmäßig
vergleichbare Sachverhalte vorliegen. Liegt ein institutioneller Rechtsmissbrauch vor, so ist gleichzeitig ein
außergewöhnlicher Umstand auf Seiten des Arbeitnehmers im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB
gegeben, der die Angemessenheitsprüfung zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen lässt (LAG Baden-
Württemberg 17.06.2013 - 1 Sa 2/13 - Rn. 54, zitiert nach juris).
74
bb)
Eine solche wertungsmäßige Vergleichbarkeit ist im Streitfall gegeben.
75 Aufgrund des Zusammentreffens der Anzahl und der Gesamtdauer der Befristungen und insbesondere
wegen des erheblichen Umfangs der Arbeitszeiterhöhungen von durchgehend auf mindestens 50 % der
regelmäßigen Arbeitszeit liegen außergewöhnliche Umstände vor, aufgrund derer auch bei Vorliegen eines
Sachgrundes iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG das Interesse der Klägerin ausnahmsweise das Interesse der Beklagten
an der Befristung der Arbeitszeiterhöhung überwiegt.
76 Die Klägerin ist seit dem 01.09.1997 unbefristet bei der Beklagten beschäftigt. Der Beschäftigungsumfang
des unbefristeten Arbeitsverhältnisses beträgt seit dem 01.11.2004 12,33 %. Seit dem ersten
Änderungsvertrag vom 19.10./30.10.2006 wurde die Arbeitszeit mit insgesamt 19 Änderungsverträgen
befristet erhöht. Die Aufstockungen erfolgten stets auf mindestens 50 % und in der Spitze auf 75% der
regelmäßigen Arbeitszeit. Seit dem 01.09.2011 betrug die Arbeitszeit durchgehend 62,5 % der
regelmäßigen Arbeitszeit. Die Änderungsverträge enthalten zudem gestaffelte Befristungen. Bei
differenzierter Betrachtung handelt es sich um 48 befristete Erhöhungen der Arbeitszeit.
77 Die Klägerin stand in den letzten neun Jahren und fast die Hälfte ihres Berufslebens bei der Beklagten in
einem Beschäftigungsverhältnis, dass ihr ein zur Existenzsicherung ausreichendes Auskommen sicherte.
Der Umfang der Arbeitszeiterhöhung war durchgehend mindestens doppelt so groß war wie nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung für einen „erheblichen Umfang“ vorausgesetzt wird. Ausgehend davon
kann es der Klägerin nicht ernsthaft zugemutet werden, nach neun Jahren wieder auf das Niveau eines
geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zurückzufallen.
B.
78 Die Klageanträge zu 2 und 3 sind nicht zur Entscheidung angefallen. Diese wurden, wie die Klägerin im
Kammertermin am 26.10.2016 klargestellt hat, nur hilfsweise zum Antrag zu 1 gestellt. Die innerprozessual
zulässige Bedingung ist nicht eingetreten. Der Antrag zu 1 wurde nicht abgewiesen.
C.
79 Die Beklagte ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Weiterbeschäftigung der Klägerin als
Büchereiangestellte mit einem Beschäftigungsumfang von 62,5 % der regelmäßigen Arbeitszeit verpflichtet.
I.
80 Der Weiterbeschäftigungsantrag ist zur Entscheidung angefallen. Die innerprozessuale Bedingung, nämlich
das Obsiegen mit dem Klageantrag zu 1, ist eingetreten.
II.
81 Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des
Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 (- GS 1/84 -) über den Weiterbeschäftigungsanspruch des
Arbeitnehmers entsprechend gelten, wenn um die Wirksamkeit einer Befristung oder auflösenden
Bedingung des Arbeitsverhältnisses gestritten wird und der klagende Arbeitnehmer obsiegt (so bereits BAG
13.06.1985 - 2 AZR 410/84 -). Soweit ersichtlich ist bisher allerdings nicht abschließend geklärt, ob der
allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch auch dann Anwendung findet, wenn die Parteien (nur) über die
Wirksamkeit der Befristung einer Vertragsbedingung streiten und der klagende Arbeitnehmer obsiegt.
Lediglich das LAG Köln hat dies in der Entscheidung vom 09.05.2012 (- 3 Sa 1179/11 -) - allerdings ohne
Begründung - bejaht.
III.
82 Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist bei Befristung von Vertragsbedingungen eine differenzierende
Betrachtung nach der konkret im Streit stehenden Vertragsbedingung erforderlich.
83
1.
Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch wurde vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (27.
02.1985 - GS 1/84 -) wie der allgemeine Beschäftigungsanspruch aus den § 611, § 613 BGB iVm. § 242 BGB
hergeleitet. Die Generalklausel des § 242 BGB wird dabei durch die Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG
ausgefüllt. Ausgehend davon ist zunächst festzustellen, dass nicht jede befristete Vertragsbedingung das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers tangiert. Dies ist beispielsweise bei einer befristeten
Änderung von Arbeitsbedingungen, die unter Umständen noch nicht einmal vergütungsrelevant sind, oder
bei Arbeitszeiterhöhungen im unerheblichen Umfang nicht erkennbar. In diesen Fällen ist bei einem
Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Befristung der Vertragsbedingungen nicht zwingend ein aus dem
Persönlichkeitsrecht abzuleitendes überwiegendes Interesse des klagenden Arbeitnehmers nach Obsiegen in
erster (oder zweiter) Instanz an der unveränderten Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Verfahrens festzustellen.
84
2.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn - wie hier - die Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit im
erheblichen Umfang (mindestens 25 % der regelmäßigen Arbeitszeit) zwischen den Parteien im Streit steht
und der klagende Arbeitnehmer im Laufe des Rechtsstreits in erster oder zweiter Instanz obsiegt. In diesem
Fall ist die Lage des klagenden Arbeitnehmers vergleichbar mit einem Arbeitnehmer, der mit Erfolg die
Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat. Das Persönlichkeitsrecht des
Arbeitnehmers, der gegen die Befristung der Arbeitszeiterhöhung in nicht unerheblichem Umfang klagt, ist
im gleichen Umfang bzw. nicht weniger betroffen als das Interesse des Arbeitnehmers, der mit Erfolg gegen
die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem gleichen Beschäftigungsumfang klagt. Diese Überlegung
folgt lediglich der vom Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts getroffenen Differenzierung, dass die
Befristung einer Arbeitszeiterhöhung zwar an § 307 BGB zu messen ist, allerdings eines Sachgrundes gem.
§ 14 Abs. 1 TzBfG bedarf, wenn es sich um eine erhebliche Arbeitszeiterhöhung handelt. Die
Differenzierung rechtfertigt es, die für Entfristungsklagen geltenden Grundsätze zum allgemeinen
Weiterbeschäftigungsanspruch auf die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung im erheblichen Umfang zu
übertragen.
85
3.
Davon ausgehend macht die Klägerin mit Erfolg den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend.
Die Parteien streiten über die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung im erheblichen Umfang. Dieser beträgt
50,17% einer Vollzeitbeschäftigung. Die Interessenlage der Klägerin ist ohne Weiteres vergleichbar mit einer
Arbeitnehmerin, die gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem gleichen Beschäftigungsumfang
klagt und zunächst obsiegt. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Klägerin bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Rechtsstreits als Büchereiangestellte mit 62,5 % der regelmäßigen Arbeitszeit weiter zu
beschäftigen.
D.
86 Da die Beklagte vollumfänglich unterlegen ist, trägt sie die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 ZPO).
87 Der Urteilsstreitwert (§ 61 Abs. 1 ArbGG) für den Klageantrag zu 1 wurde entsprechend § 42 Abs. 2 Satz 1
GKG mit dem Bruttovierteljahreseinkommen der Klägerin und für den Klageantrag zu 4 mit einem
Bruttomonatsgehalt der Klägerin (§ 3 ZPO) festgesetzt.
88 Die Zulassung der Berufung für die Beklagte beruht auf § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG.
89 Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird verwiesen.