Urteil des ArbG Stuttgart vom 27.08.2015

ordentliche kündigung, unwirksamkeit der kündigung, unterbrechung, geschichte

ArbG Stuttgart Urteil vom 27.8.2015, 30 Ca 1611/15
Alleinentscheidungsrecht - Anwendbarkeit KSchG - Wartezeit - enger sachlicher
Zusammenhang - Lehrer
Leitsätze
1. Eine Alleinentscheidung nach § 55 Abs. 3 ArbGG kann bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen auch noch im Anschluss an einen zweiten Gütetermin ergehen.
2. Bei zwei mit derselben Anstellungsbehörde und gleich bleibender Eingruppierung
abgeschlossenen Lehrerarbeitsverhältnissen, die um einen Tag weniger als die Dauer
der Sommerferien voneinander getrennt sind, kann ein enger sachlicher
Zusammenhang bestehen, wenn die Beschäftigung nach den Ferien in derselben
Schulform erfolgt und während der Dauer des vorangegangenen befristeten
Arbeitsvertrages bereits ein Härtefallantrag auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
gestellt wurde und dieser einen Tag nach Beendigung des befristeten
Arbeitsverhältnisses positiv beschieden wird.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung
der Beklagten vom 03.03.2015 nicht beendet wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als
Lehrerin weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 9.568,84 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Frage der Wirksamkeit der ordentlichen
arbeitgeberseitigen Kündigung vom 03.03.2015.
2 Die am 00.00.1964 geborene, geschiedene und zwei Kindern zum Unterhalt
verpflichtete Klägerin ist zuletzt aufgrund des als Anlage B1 (Seite 23 der Akte)
vorgelegten Arbeitsvertrages seit 12.09.2014 bei dem beklagten Land im S.-
Gymnasium W. (im Folgenden: Beklagte) in einem Teilunterrichtsauftrag mit 16
Unterrichtsstunden wöchentlich als Lehrerin für Deutsch und Geschichte
beschäftigt. Die in Entgeltgruppe E 13 eingruppierte Klägerin erzielt dabei ein
durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von 2.392,21 EUR.
3 Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich
der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Bei der Beklagten ist ein
Bezirkspersonalrat gebildet. Im Jahr 2014 fanden in Baden-Württemberg in dem
Zeitraum vom 31.07.2014 bis einschließlich 13.09.2014 die schulischen
Sommerferien statt.
4 Bereits zuvor hat in dem Zeitraum vom 09.12.2013 bis einschließlich 30.07.2014
zwischen den Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden, in welchem die
Klägerin einen Teilunterrichtsauftrag von acht Unterrichtsstunden wöchentlich bei
Eingruppierung in Entgeltgruppe E 13 als Lehrerin für die Fächer Latein und
Geschichte in B. in dem Gymnasium in d. T. beschäftigt war (Arbeitsvertrag
vorgelegt als Anlage B4, Seite 29 der Akte). In jener Zeit unterrichtete die Klägerin
ausschließlich Latein in zwei Klassen.
5 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind aufgrund der Bezugnahme in § 2 des
Arbeitsvertrages vom 12.09.2014 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der
Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den
TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und die Tarifverträge,
die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der
Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das
Land Baden-Württemberg jeweils gilt und sonstige einschlägige Tarifverträge für
das Land Baden-Württemberg anwendbar.
6 Mit Schreiben vom 03.03.2015, am 04.03.2015 der Klägerin zugegangen, erklärte
die Beklagte die ordentliche Probezeitkündigung des Arbeitsverhältnisses zum
31.03.2015 (Anlage zur Klage, Seiten 4 - 6 der Akte). Mit ihrer am 13.03.2015 beim
Arbeitsgericht Stuttgart eingegangenen Klage wendet die Klägerin sich gegen die
Wirksamkeit jener Kündigungserklärung.
7
Die Klägerin trägt im wesentlichen vor,
8 die Zeiten ihres bereits seit Dezember 2013 bestehenden Arbeitsverhältnisses mit
der Beklagten seien aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auf das
nunmehr gekündigte Arbeitsverhältnis anzurechnen, womit Letzteres dem
Kündigungsschutzgesetz unterfalle. Zwar handele es sich bei der erfolgten
Unterbrechung zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen von ca. sechs Wochen
an sich um einen erheblichen Unterbrechungszeitraum. Im vorliegenden Fall sei
jedoch zu berücksichtigen, dass die Unterbrechung ausschließlich wegen der in
diesem Zeitraum im Baden-Württemberg stattfindenden Schulferien erfolgt sei.
Eine vorübergehende Unterbrechung auch befristeter Arbeitsverhältnisse für
diesen Zeitraum sei beim öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg eine
weit verbreitete Praxis. Hinzu komme, dass die Klägerin jeweils in Gymnasien tätig
gewesen und sogar eine Aufstockung ihres Stundendeputats erfolgt sei. Zwar
habe zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis vorgelegen und sodann eine
Einstellung aufgrund einer Härtefallregelung. Dies sei jedoch kein zulässiges
Kriterium, aufgrund dessen der enge sachliche Zusammenhang zwischen beiden
Arbeitsverhältnissen verloren ginge.
9 Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass der Klägerin bereits mit E-Mail vom
31.07.2014 (Seite 60 der Akte) mitgeteilt worden sei: „(…) im Rahmen des
Einstellungsverfahrens „Härtefall“ können wir Ihnen ein Einstellungsangebot für
das S.-Gymnasium, W. (…) unterbreiten.“ Dies zeige nicht nur, dass die Beklagte
offensichtlich von der Eignung der Klägerin für eine Tätigkeit als Lehrerin
ausgegangen war, sondern auch ein enger zeitlicher und damit sachlicher
Zusammenhang zwischen beiden Arbeitsverhältnissen bestehe. Die
ausgesprochene Kündigung sei daher am Maßstab des § 1 Abs. 2 KSchG zu
messen und sozial ungerechtfertigt.
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Die Klägerin beantragt nach Rücknahme des allgemeinen
Feststellungsantrags:
11
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
Kündigung der Beklagten vom 03.03.2015 nicht beendet wird.
12
2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. wird die Beklagte verurteilt,
die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen
Bedingungen als Lehrerin weiter zu beschäftigen.
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Die Beklagte beantragt:
14
Klageabweisung.
15
Die Beklagte trägt im wesentlichen vor,
16 die Zeiten des seit Dezember 2013 bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses
zwischen den Parteien seien auf das nunmehr gekündigte Arbeitsverhältnis nicht
anzurechnen. So liege angesichts der während der Sommerferien im Jahr 2014
erfolgten Unterbrechung kein enger sachlicher Zusammenhang der beiden
Arbeitsverhältnisse mehr vor. Neben der langen zeitlichen Unterbrechung sei zu
berücksichtigen, dass die Klägerin jeweils an verschiedenen Gymnasien der
Beklagten tätig gewesen sei und auch ein unterschiedliches Stundendeputat
wahrgenommen habe. Hinzu komme, dass die Klägerin zunächst ausschließlich
Latein unterrichtet habe, wofür sie angesichts ihres Studiums ausschließlich des
Mittellatein noch nicht einmal eine Lehrbefähigung zur Unterrichtung an
Gymnasien habe. Erst im Rahmen ihres zuletzt erfolgten Einsatzes bei der
Beklagten habe die Klägerin sodann die Fächer Deutsch und Geschichte
unterrichtet, für welche sie eine volle Lehrbefähigung besitze.
17 Darüber hinaus spreche gegen den engen sachlichen Zusammenhang auch, dass
es sich ursprünglich um ein befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung einer
ausgefallenen Lehrkraft gehandelt habe, wohingegen das zweite Arbeitsverhältnis
aufgrund einer so genannten Härtefalleinstellung begründet worden sei, nachdem
die Klägerin mit Schreiben vom 02.06.2014 einen entsprechenden Antrag gestellt
hatte. Es sei auch nicht bereits vor den Sommerferien im Jahr 2014 vereinbart
worden, dass eine Beschäftigungsoption der Klägerin auch im kommenden
Schuljahr bestehen solle. Die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis sodann zu
Recht aufgrund der am 17.02.2015 erfolgten Gesamtbeurteilung der Klägerin mit
der Note 4,5 während der Probezeit gekündigt.
18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen
Verhandlung vom 28.04.2015 und 27.08.2015 gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §
313 Abs. 2 S. 2 ZPO Bezug genommen.
19 In dem Termin am 27.08.2015 konnte keine mündliche Verhandlung vor der
Kammer stattfinden, da insoweit ein geladener ehrenamtlicher Richter zum Termin
nicht erschienen war. Die Parteien erklärten insoweit jedoch zu Protokoll, dass sie
mit der Durchführung eines zweiten Gütetermins und einer anschließenden
Alleinentscheidung der Vorsitzenden gemäß § 55 Abs. 3 ArbGG einverstanden
sind. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auch insoweit auf das Protokoll
vom 27.08.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
20 Die zulässige Klage ist begründet. So liegen die Voraussetzungen für die
Alleinentscheidung der Vorsitzenden vor (1.). Die Klage ist im Übrigen zulässig (2.)
und begründet (3.).
21 1. Die Entscheidung konnte gemäß § 55 Abs. 3 ArbGG durch die Vorsitzende
allein ergehen.
22 a) So entscheidet nach § 55 Abs. 3 ArbGG der Vorsitzende allein auf
übereinstimmenden Antrag der Parteien. Das Einverständnis zu dieser
Alleinentscheidung muss dabei noch vor dem Scheitern der Güteverhandlung
erklärt werden, wobei die Erklärungen auch noch in einem weiteren Gütetermin
erfolgen können. Sie sind in das Protokoll aufzunehmen und unwiderruflich.
Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Alleinentscheidungsbefugnis stets, dass
eine das Verfahren vor dem Arbeitsgericht abschließende Entscheidung ergehen
kann (ErfKomm/Koch, 15. Aufl. 2015, § 55 ArbGG, Rn. 6 m.w.N.).
23 b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da beide Parteien während des
durchgeführten zweiten Gütetermins im Zusammenhang mit dem Scheitern der
Güteverhandlung zu Protokoll erklärten, dass sie eine Alleinentscheidung gemäß
§ 55 Abs. 3 ArbGG wünschen. Dem steht auch nicht entgegen, dass ursprünglich
beabsichtigt war, zum Zeitpunkt des zweiten Gütetermins eine mündliche
Verhandlung vor der Kammer durchzuführen. Diese konnte, was den Parteien vor
Eröffnung der Verhandlung mitgeteilt wurde, deshalb nicht stattfinden, da ein
ehrenamtlicher Richter zum Termin trotz Ladung nicht erschienen war. Hierauf
hatten die Parteien übereinstimmend erklärt, dass sie mit der Durchführung eines
zweiten Gütetermins allein vor der Vorsitzenden einverstanden sind und dies auch
nochmals zu Beginn jenes Termins zu Protokoll erklärt. Schließlich konnte auch
eine das Verfahren abschließende Entscheidung ergehen.
24 2. Die ordentliche Kündigung vom 03.03.2015 ist sozial ungerechtfertigt im Sinne
von § 1 Abs. 2 KSchG und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst
(a). Die Beklagte war daher auch zu verurteilen, die Klägerin bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen
Bedingungen als Lehrerin weiter zu beschäftigen (b).
25 a) Klageantrag Ziffer 1 war stattzugeben, da die ordentliche Kündigung vom
03.03.2015 unwirksam ist.
26 aa) Mit ihrer am 13.08.2015 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangenen Klage
hat die Klägerin gegen die ihr am 04.03.2015 zugegangene Kündigungserklärung
innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben, §§ 4, 7 KSchG.
27 bb) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist das Kündigungsschutzgesetz im
Übrigen anwendbar.
28 (1) So beschäftigt die Beklagte unstreitig regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer
im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG.
29 (2) Darüber hinaus besteht aber auch das Arbeitsverhältnis der Parteien unter
Einbeziehung des bereits im Dezember 2013 begründeten befristeten
Arbeitsverhältnisses länger als sechs Monate im Sinne von § 1 Abs. 1 KSchG.
30 Nach § 1 Abs. 1 KSchG hängt das Eingreifen des allgemeinen gesetzlichen
Kündigungsschutzes davon ab, dass das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb
oder Unternehmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne
Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Auf die Wartezeit nach §
1 Abs. 1 KSchG sind Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben
Arbeitgeber anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen
sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht. Dabei
kommt es insbesondere auf den Anlass und die Dauer der Unterbrechung sowie
auf die Art der Weiterbeschäftigung an (vgl. BAG vom 28.08.2008, 2 AZR 101/07,
AE 2009, 57; 20.08.1998, 2 AZR 83/98, BAGE 89, 307). Bei der Prüfung, wann
von einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis i. S. v. § 1 Abs. 1 KSchG
ausgegangen werden kann, können keine festen zeitlichen Grenzen zugrunde
gelegt werden, wie sie beispielsweise in anderen Gesetzen (vgl. etwa § 1 Abs. 1
S. 3 BeschFG 1985 oder § 14 Abs. 3 TzBfG) geregelt sind (vgl. BAG vom
19.06.2007, 2 AZR 94/06, AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 23). Der danach
erforderliche enge sachliche Zusammenhang zwischen zwei Arbeitsverhältnissen
kann jedoch daran scheitern, dass ein Lehrer vor und nach den Sommerferien in
unterschiedlichen Schultypen (Gymnasium und Berufskolleg) und Klassenstufen
eingesetzt worden ist (BAG vom 28.08.2008, 2 AZR 101/07, a.a.O.).
31 Während das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 28.08.2008 (2
AZR 101/07, a.a.O.) bei einem Einsatz an unterschiedlichen Schultypen
insbesondere auch aufgrund des bestehenden differenzierten und anderen
Lernangebots einen engen sachlichen Zusammenhang der an einem
Gymnasium und an einem Berufskolleg erfolgten Einsätze eines Lehrers verneint
hat, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin jeweils an einem
Gymnasium eingesetzt wurde. Es liegt damit eine Tätigkeit der Klägerin jeweils an
Schulen desselben Schultyps vor.
32 Hinzu kommt, dass die vorliegende Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses vom
31.07.2014 bis einschließlich 12.09.2014 andauerte, während die Schulferien des
Landes Baden-Württemberg vom 31.07.2014 bis einschließlich 13.09.2014
währten. Damit dauerte die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses um einen
Tag weniger an als in Baden-Württemberg in jenem Jahr aufgrund der
Sommerferien kein Schulunterricht stattfand. Dadurch ist es gerade nicht so, dass
die Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse länger als die Sommerferien andauerte
und allein deshalb ein enger sachlicher Zusammenhang zu verneinen wäre (vgl.
hierzu LAG Niedersachsen vom 21.06.2010, 12 Sa 1580/09 E, zit. nach juris, zum
Unterbrechungszeitraum im Geltungsbereich des TVÜ-Länder).
33 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin während beider
Arbeitsverhältnisse in Entgeltgruppe E 13 eingruppiert und bei der identischen
Anstellungsbehörde beschäftigt war. Dies allein vermag den erforderlichen engen
sachlichen Zusammenhang beider Arbeitsverhältnisse zwar nicht zu begründen
(LAG Hamm vom 30.11.2006, 11 Sa 1039/06, zit. nach juris), spricht jedoch auch
nicht gegen den nötigen Zusammenhang.
34 Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die arbeitsvertragliche Anstellung der
Klägerin jeweils auch für das Schulfach Geschichte erfolgte. Zwar unterrichtete
die Klägerin jenes Fach nur während ihres zuletzt erfolgten Einsatzes für die
Beklagte. Dies ist jedoch insoweit unschädlich, als es allein der schulischen
Stundenplanung unterliegt, welche Lehrkraft in welchem konkreten Umfang
bestimmte Fächer unterrichtet. Daher ist vielmehr entscheidend, dass die Klägerin
jeweils verpflichtet war, im Rahmen ihres Stundendeputats das Schulfach
Geschichte zu unterrichten, sofern sie eine entsprechende Schulklasse zugeteilt
erhalten hätte.
35 Der erforderliche enge sachliche Zusammenhang kann jedoch nicht zusätzlich
dadurch vermittelt werden, dass sich das durch die Klägerin zu erbringende
Stundendeputat veränderte. So war die Klägerin während des zunächst bis
einschließlich 30.07.2014 befristeten Arbeitsverhältnisses mit acht
Unterrichtsstunden wöchentlich für die Beklagte tätig. In dem ab 12.09.2015
bestehenden Arbeitsverhältnis belief sich ihr wöchentliches Stundendeputat
sodann auf 16 Stunden wöchentlich. Dass es sich insoweit um eine bewusste
Aufstockung des Stundedeputats aufgrund der bisherigen Erfahrungen der
Beklagten mit der Klägerin handelte, wurde durch die Parteien nicht vorgetragen
und ist auch sonst nicht ersichtlich. Damit kann diese Aufstockung nicht dazu
beitragen, einen sachlichen Zusammenhang beider Arbeitsverhältnisse zu
begründen.
36 Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der Umstände, die zur Neubegründung
des Arbeitsverhältnisses ab 12.09.2014 führten. So hatte die Klägerin bereits
mittels Schreiben vom 02.06.2014 eine Härtefallprüfung der Beklagten hinsichtlich
ihrer Weiterbeschäftigung beantragt. Dies veranlasste die Beklagte dazu, der
Klägerin mit E-Mail vom 31.07.2014, also einen Tag nach Beendigung des
befristeten Arbeitsverhältnisses, ein konkretes Einstellungsangebot zu
unterbreiten, welches die Klägerin auch annahm, worauf ab 12.09.2014 das
Folgearbeitsverhältnis zustande kam. Insoweit weist die Beklagte zwar zu Recht
darauf hin, dass der Klägerin nicht bereits vor Abschluss des befristeten
Arbeitsverhältnisses eine Weiterbeschäftigung konkret in Aussicht gestellt worden
war. Dies erfolgte jedoch einen Tag nach Beendigung des befristeten
Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Antrages, den die Klägerin noch während
ihrer befristeten Beschäftigung gestellt hatte. Unter zusätzlicher Berücksichtigung
der vorgenannten Umstände - insbesondere in Form der Identität von
Eingruppierung, Schulform und Anstellungsbehörde sowie Teilidentität der
Unterrichtsfachverpflichtung - vermag dies den erforderlichen engen sachlichen
Zusammenhang beider Arbeitsverhältnisse zu vermitteln. Dies gilt umso mehr, als
die fragliche Unterbrechung ausschließlich in dem Zeitraum der zwischen beiden
Arbeitsverhältnissen liegenden Sommerferien fiel, jedoch um einen Tag kürzer als
diese andauerte. Damit lag zwischen beiden Arbeitsverhältnissen also kein
einziger Tag, an welchem die Klägerin keine entsprechende
Anschlussbeschäftigung bei einer bestimmten Schule konkret in Aussicht gestellt
bekommen hatte. Ein völlig von einander losgelöstes Betrachten der beiden
Arbeitsverhältnisse scheidet danach aus. Vielmehr wurde die ab 12.09.2014
erfolgte Beschäftigung der Klägerin durch Umstände vermittelt, welche durch den
Antrag der Klägerin vom 02.06.2014 maßgeblich beeinflusst waren. Angesichts
dieser zeitlichen Abfolge und der übrigen vorgenannten Umstände kann damit ein
enger sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Arbeitsverhältnissen nach § 1
Abs. 1 KSchG bejaht werden.
37 Dem widerspricht auch nicht - wie die Beklagte meint - dass die Klägerin während
ihrer befristeten Tätigkeit für die Beklagte ausschließlich das Fach Latein
unterrichtete, für welches sie aufgrund ihres Abschlusses „nur“ in Mittellatein keine
gymnasiale Lehrbefähigung habe. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass diese
beklagtenseits geschilderten Umstände die Beklagte nicht hinderten, die Klägerin
dennoch ab 09.12.2013 tatsächlichen Unterricht in dem Schulfach Latein
abhalten zu lassen. Darüber hinaus stand es der Beklagten frei, einen Einsatz der
Klägerin innerhalb des vereinbarten Stundendeputats auch in dem Schulfach
Geschichte zu veranlassen. Dass dies trotz Vorliegens einer entsprechenden
vertraglichen Verpflichtung der Klägerin dennoch nicht erfolgt ist, vermag den
engen sachlichen Zusammenhang beider Beschäftigungsverhältnisse nicht
auszuschließen. Dieser wurde insbesondere durch die Umstände, die zum
Abschluss des Folgearbeitsverhältnisses führten, entscheidend vermittelt und
vermag nicht allein aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte das ihr
zustehende Weisungsrecht während des früheren Arbeitsverhältnisses nicht
erschöpfend ausübte, ausgeschlossen zu werden.
38 Nach alledem ist der erforderliche enge sachliche Zusammenhang beider
Arbeitsverhältnisse gegeben und das Kündigungsschutzgesetz auf das
insgesamt sei 09.12.2013 und damit im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung
am 04.03.2015 mehr als sechs Monate bestehende Arbeitsverhältnis anwendbar,
§ 1 Abs. 1 KSchG.
39 cc) Die Kündigungserklärung der Beklagten vom 03.03.2015 ist danach
unwirksam, da es ihr mangels entsprechender Darlegungen der Beklagten an der
sozialen Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG fehlt.
40 So ist eine Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn sie
durch Gründe in der Person bzw. dem Verhalten des Arbeitnehmer oder durch
dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist. Für das Vorliegen
derartiger Gründe ist die Beklagte als diejenige Partei, die sich auf die Kündigung
beruft, darlegungs- und beweispflichtig.
41 Die Beklagte stützt die ausgesprochene Kündigung jedoch ausschließlich auf die
Begründung, es handele sich um eine wirksame Probezeitkündigung im Sinne
von § 2 Abs. 4 S. 1 TV-L infolge der am 17.02.2015 durchgeführten
Gesamtbeurteilung der Klägerin. Diese vermag jedoch einen Kündigungsgrund im
Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG nicht zu begründen. So setzt jede am Maßstab des
Kündigungsschutzgesetzes zu messende Kündigung für ihre soziale
Rechtfertigung voraus, dass dem Arbeitgeber ein milderes Mittel nicht zur
Verfügung steht. Die Beklagte hat keinerlei Umstände vorgetragen, aus denen
sich ergeben könnte, dass die ausgesprochene Kündigung sozial gerechtfertigt
wäre. So weisen beide Berichte über die vor der Gesamtbeurteilung erfolgten
Unterrichtsbesuche (Anlagen B10 und B11, Seiten 46 - 47 und 48 der Akte) am
Ende darauf hin, dass die Klägerin sich der erfolgten Kritik gegenüber
aufgeschlossen zeigte. Ein Verweigerungshaltung oder sonstige kategorische
Ablehnung des Versuchs der Veränderung oder Verbesserung ihrer
Unterrichtsmethoden behauptet insoweit auch die Beklagte nicht. Damit fehlt es
jedoch an jeglicher Darlegung der Beklagten, weshalb es ihr nicht zumutbar sein
soll, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin - gegebenenfalls nach Ausspruch einer
Ermahnung oder wenigstens Anordnung der Anwendung anderer
Unterrichtskonzepte - zunächst fortzusetzen. Die ausgesprochene Kündigung ist
daher sozial ungerechtfertigt und unwirksam.
42 b) Aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung vom 03.03.2015 ist die Beklagte
auch verpflichtet, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits
zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrerin weiter zu
beschäftigen.
43 Außerhalb der Regelung der § 102 Abs. 5 BetrVG, § 79 Abs. 2 BPersVG hat der
gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf
vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer
fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und
überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen
Beschäftigung nicht entgegenstehen, §§ 611, 242 BGB (BAG vom 27.02.1985,
GS 1/84, BAGE 48, 122-129).
44 Derartige überwiegende schutzwerte Interessen wurden seitens der Beklagten
nicht dargelegt. Angesichts der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung
war dem Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin daher ebenfalls statt zu geben.
II.
45 1. Die Kosten des Rechtsstreits hat nach Maßgabe von § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §
91 Abs.1 ZPO die Beklagte als unterlegene Partei zu tragen. Eine Kostenfolge
auch nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO war gegenüber der
Klägerin angesichts der im zweiten Gütetermin erfolgten Rücknahme des
allgemeinen Feststellungsantrages unter Heranziehung des Rechtsgedankens
von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht auszusprechen, da es sich insoweit aus
gebührenrechtlicher Sicht um einen wirtschaftlich mit dem punktuellen
Kündigungsschutzantrag teilidentischen Antrag handelt, der auch bei der
Bemessung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes nicht
werterhöhend zu berücksichtigen ist.
46 2. Der Wert des Streitgegenstandes, der gemäß § 61 Abs.1 ArbGG festzusetzen
war, bestimmt sich nach §§ 3 ff. ZPO. Für die vorliegende Kündigungsschutzklage
war es angemessen, entsprechend auch dem Streitwertkatalog für die
Arbeitsgerichtsbarkeit in seiner neuesten Fassung (hier Ziff. 19), die Vergütung der
Klägerin für ein Vierteljahr in Ansatz zu bringen. Der Weiterbeschäftigungsantrag
ist mit einem Bruttomonatsgehalt in Ansatz gebracht. Der im Rahmen des zweiten
Gütetermins zurück genommene allgemeine Feststellungsantrag ist dagegen nicht
mehr werterhöhend zu berücksichtigen.
47 3. In den Tenor ist die nach § 64 Abs. 3a ArbGG vorgesehene Entscheidung über
die Berufungszulassung aufgenommen. Gründe für eine Berufungszulassung
nach § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Dies steht einer Berufungseinlegung
nach § 64 Abs. 2 c) ArbGG jedoch nicht entgegen und richtet sich im Übrigen nach
der folgenden Rechtsmittelbelehrung.