Urteil des ArbG Stuttgart vom 28.05.2014

vergütung, auszahlung, beendigung, tarifvertrag

ArbG Stuttgart Urteil vom 28.5.2014, 11 Ca 7716/13
Altersteilzeit - Blockmodell - Umgruppierung
Leitsätze
1. Sieht ein Tarifvertrag vor, dass der Beschäftigte während der Gesamtdauer des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Tabellenentgelt in Höhe der sich für
entsprechende Teilzeitbeschäftigte ergebenden Beträge erhält, so steht ihm auch im
"Blockmodell" während der gesamten Freistellungsphase die höhere Vergütung zu,
die daraus resultiert, dass die zuletzt unverändert ausgeübte Tätigkeit mit Inkrafttreten
einer neuen Entgeltordnung höher zu bewerten ist.
2. Der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell steht insofern einem
Altersteilzeitarbeitnehmer im Teilzeitmodell gleich. Er erwirbt in der Arbeitsphase kein
Geldguthaben, welches spiegelbildlich in der Freistellungsphase auszuzahlen ist,
sondern ein Zeitguthaben (teilweise Abgrenzung zum BAG 22.05.2012 - 9 AZR
423/10 -; 11.04.2006 - 9 AZR 369/05 -; 04.10.2005 - 9 AZR 449/04).
Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger im Zeitraum
01.02.2011 bis 30.04.2016 nach der Entgeltgruppe 12 des TV-L zu vergüten.
2.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.436,04 EUR.
4.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Parteien ist im Streit, nach welcher Entgeltgruppe der Kläger in der
Freistellungsphase der Altersteilzeit zu vergüten ist.
2 Der Kläger trat zum 01.04.1993 in die Dienste des beklagten Landes und wurde
zum 01.11.2006 nach den Regelungen des TVÜ-Länder von der
Vergütungsgruppe III. Fallgruppe 10a nach dem BAT in die Entgeltgruppe 11 TV-L
Entgeltstufe 5 + übergeleitet (Mitteilung vom 18.01.2007, Abl. 40/41). Die Parteien
schlossen am 28.11.2006 einen am 22./25.11.2010 geänderten
Altersteilzeitvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis
im Blockmodell bei Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit um die Hälfte auf
19,5 Stunden bis zum 30.04.2016 fortgeführt werden sollte. Nach § 2 des
Änderungsvertrages ist die Arbeitszeit in der Arbeitsphase vom 01.11.2007 bis
zum 31.01.2012 zu leisten, woran sich eine Freistellungsphase bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.04.2016 anschließt. Nach § 3 des
Vertrages gilt für seine Anwendung der TV ATZ in seiner jeweils geltenden
Fassung (Änderungsvertrag nebst Anschreiben, Abl. 4ff).
3 Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für den Bereich des
Arbeitgeberverbandes des öffentlichen Dienstes des Landes Baden-Württemberg
vom 10.08.2012 (TV ATZ) lautet auszugsweise:
4
§ 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
5
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen
Arbeitszeit.
6
(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu
leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
7
a) in der ersten Hälfte es Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der
Beschäftigte anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach
Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
8
b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
9
§ 4 Höhe des Entgelts
10 (1) Der Beschäftigte erhält während der Gesamtdauer des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Tabellenentgelt und alle sonstigen
Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach
§ 24 Abs. 2 TV-L ergebenden Beträge…
11 (2) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten auch Einmalzahlungen (z.B.
Jahressonderzahlung, Jubiläumszuwendung) und Vermögenswirksame
Leistungen. § 20 TV-L bleibt unberührt.
12 Zum 01.01.2012 traten die neuen Eingruppierungsregelungen (§§ 12, 13 TV-L)
sowie die Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L) in Kraft. Die Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV-L
(EntgeltO) ist in § 29a des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der
Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)
geregelt. Danach blieben die am 01.11.2006 in den TV-L übergeleiteten
Beschäftigten auch über den 31.12.2011 hinaus grundsätzlich in der für sie am
31.12.2011 maßgebenden Entgeltgruppe eingruppiert. Für sie galt die bisherige
vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L als endgültige
Eingruppierung. Anlässlich der Einführung der Entgeltordnung erfolgte keine
pauschale Überprüfung und Neufestsetzung aller Eingruppierungen. Allerdings
wurden Beschäftigte rückwirkend zum 01.01.2012 auf Antrag in eine höhere
Entgeltgruppe eingruppiert, wenn sich aus der Entgeltordnung eine höhere
Eingruppierung als bisher ergab (Information zur Entgeltordnung zum TV-L vom
Februar 2012, Abl. 44, 45).
13 Auf den Antrag des Klägers vom 23.04.2012, den er mit Schreiben vom
16.07.2012 ausdrücklich aufrecht hielt (Abl. 42, 49), wurde der Kläger rückwirkend
zum 01.01.2012 in die Entgeltgruppe 12 TV-L eingruppiert (Schreiben vom
02.08.2012, Abl. 50).
14 Mit Beginn der Freistellungsphase am 01.02.2012 berechnete das beklagte Land
die dem Kläger zustehende Vergütung (wieder) nach der Entgeltgruppe 11 TV-L.
15 Mit der am 31.10.2013 bei Gericht eingereichten Klage verfolgt der Kläger
Ansprüche während der Freistellungsphase nach der Entgeltgruppe 12 TV-L.
16 Der Kläger trägt vor und vertritt die Ansicht, ihm stehe die Vergütung eines
Teilzeitbeschäftigten nach dem TV ATZ und dem TV-L nach Maßgabe der
Entgeltgruppe 12 TV-L ab dem Zeitpunkt der Höhergruppierung bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Insofern könne nichts anderes gelten als
wenn er statt im Blockmodell im Teilzeitmodell kontinuierlich mit reduzierter
Arbeitszeit gearbeitet hätte. Er habe kein „Geldguthaben“ angespart, das
zeitversetzt zur Auszahlung gelange, sondern ein „Zeitguthaben“. Nicht nur die
Bezahlung, sondern auch die Berechnung der Vergütung habe zeitversetzt zu
erfolgen. Denn es gehe - vergleichbar mit einer Tariflohnerhöhung - bei der
Höhergruppierung zum 01.01.2012 nicht um Änderungen der Tätigkeit des Klägers
nach Art und Umfang, sondern um eine andere Bewertung der Tätigkeit.
17
Der Kläger beantragt zuletzt:
18
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger im
Zeitraum 01.02.2012 bis 30.04.2016 nach Entgeltgruppe 12 des TV-L zu
vergüten.
19
Das beklagte Land beantragt,
20
die Klage abzuweisen.
21 Das beklagte Land trägt vor und vertritt die Ansicht, der Kläger könne
spiegelbildlich zu der am 31.01.2012 beendeten Arbeitsphase lediglich für den
letzten Monat der Freistellungsphase eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12
TV-L beanspruchen. Der Kläger habe in der Arbeitsphase im Wege der Vorleistung
ein Wertguthaben für die Zeit der Freistellungsphase erarbeitet, welches
zeitversetzt zur Auszahlung gelange. Das Wertguthaben belaufe sich auf die Hälfte
des für die Arbeit verdienten Regelarbeitsentgelts. Deshalb seien Höher- und
Herabgruppierungen während der Arbeitsphase zu berücksichtigen und es sei
nicht lediglich auf die letzte Eingruppierung abzustellen. Insoweit gelte anderes als
z.B. für eine allgemeine Tariferhöhung.
22 Der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wegen wird auf die gewechselten
Schriftsätze, die bezeichneten Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom
19.03.2014 (Abl. 31/32) und vom 28.05.2014 (Abl. 59ff) Bezug genommen, § 313
Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
23 Die Klage ist zulässig und auch in der Sache begründet. Bei der Berechnung der
dem Kläger während der Freistellungsphase zustehenden Vergütung ist
durchgängig die Entgeltgruppe 12 TV-L zu Grunde zu legen.
A.
24 Der Kläger hat auf entsprechenden Hinweis des Gerichts (§ 139 ZPO) die
ursprünglich nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO nicht hinreichend
bestimmte Leistungsklage auf ein Feststellungsbegehren im Sinne des § 256 Abs.
1 ZPO umgestellt.
I.
25 Mit der Eingruppierungsfeststellungsklage begehrt der Beschäftigte, der nach einer
niedrigeren tariflichen Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe/Lohngruppe vergütet und
auch sonst rechtlich behandelt wird, die Feststellung der Verpflichtung seines
beklagten Arbeitgebers, an ihn Entgelt/Vergütung/Lohn nach einer anderen,
höheren Gruppe zu zahlen und ihn auch in sonstiger rechtserheblicher Beziehung
entsprechend zu behandeln (BAG 22.01.2003 - 4 AZR 700/01 - AP Nr. 24 zu § 24
BAT). Das Feststellungsinteresse ist bei Streitigkeiten um die Eingruppierung im
öffentlichen Dienst regelmäßig gegeben. Da sich die Arbeitgeber des öffentlichen
Dienstes der gerichtlichen Entscheidung über eine
Eingruppierungsfeststellungsklage in aller Regel beugen und der Rechtsfrieden
bereits dadurch hergestellt wird, genießt die Leistungs- bzw. Zahlungsklage keinen
Vorrang (BAG 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 - NZA 2003, 445; 05.11.2003 - 2 AZR
632/02 - AP Nr. 83 zu § 256 ZPO 1977).
II.
26 Vorliegend steht zwischen den Parteien nur im Streit, ob bei der Berechnung der
Leistungen nach dem TV ATZ während der Freistellungsphase durchgängig die
Entgeltgruppe 12 TV-L zu Grunde zu legen ist oder nur zeitweise und im Übrigen
die Entgeltgruppe 11 TV-L. Es ist mit der Entscheidung über diese Frage zu
erwarten, dass der Rechtsfrieden wieder hergestellt ist. Im Übrigen muss sich eine
allgemeine Feststellungsklage nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis
erstrecken. Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem
Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den
Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 04.05.2010 - 9 AZR 184/09 - Rn.
20, BAGE 134, 202).
B.
27 Die Feststellungsklage ist begründet. Dem Kläger steht nicht lediglich
spiegelbildlich für den Zeitraum der Freistellungsphase Entgelt nach § 4 TV ATZ
auf der Grundlage der Entgeltgruppe 12 TV-L zu, der dem Zeitraum der
Arbeitsphase entspricht, in welchem der Kläger Leistungen nach der Entgeltgruppe
12 TV-L bezogen hat.
28 Der Anspruch folgt aus § 611 BGB iVm. § 4 Abs. 1 TV ATZ und der zum
01.01.2012 in Kraft getretenen Entgeltordnung zum TV-L sowie § 29 a TVÜ-
Länder.
I.
29 1. Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Beschäftigte während der Gesamtdauer des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Tabellenentgelt und alle sonstigen
Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach §
24 Abs. 2 TV-L ergebenden Beträge.
30 Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzung, weil die Parteien mit dem
Altersteilzeitvertrag vom 28.11.2006 und dem darauf gerichteten Änderungsvertrag
vom 22./25.11.2010 den TV ATZ in Bezug genommen haben und einen
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit nach Maßgabe von § 3 ATZ vereinbart
haben. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt danach 19,5 Stunden (Hälfte der
bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend § 3 Abs. 1 TV ATZ). Diese wird
nach der vertraglichen Abrede im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom
01.11.2007 bis zum 31.01.2012 und einer Freistellungsphase vom 01.02.2012 bis
30.04.2014 geleistet, was der Regelung nach § 3 Abs. 2 a TV ATZ entspricht.
31 2. Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ hat der Kläger folglich während der Gesamtdauer des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und mithin auch während der Freistellungsphase
Anspruch auf das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe
in der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte ergebenden Beträge. Das
bedeutet, er erhält von der Vergütung, die für entsprechende vollzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten
durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. § 4 Abs. 1 TV ATZ enthält mit Ausnahme
einer Ergänzung für bestimmte Bezügebestandteile keine eigenständige Regelung
der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis, sondern lediglich eine Verweisung
betreffend „entsprechende Teilzeitkräfte“. Daraus folgt, dass auch ein
Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine
entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften enthalten
würde (BAG 22.05.2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 27, juris).
II.
32 Ohne Erfolg beruft sich das beklagte Land auf die sogenannte „Spiegelbildtheorie“,
nach welcher dem Kläger nur anteilig die Vergütung nach der Entgeltgruppe 12
TV-L zustehen soll.
33 1. Tarifverträge sind nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln
auszulegen. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung
zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Erlaubt der
Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen
seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der
Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm
ermittelt werden kann. Ergänzend können weitere Kriterien wie die
Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische
Tarifübung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer
Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen
Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten,
zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 20. Januar
2009 - 9 AZR 677/07 - Rn. 35, Juris; BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - zu B. II. 1.
a) aa) der Gründe, BAGE 23, 364; BAG 15. Juni 1994 - 4 AZR 327/93 - Juris Rn.
45).
34 2. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht tarifliche Regelungen, die denen des
TV ATZ vom 10.08.2012 entsprechen, dahingehend ausgelegt, dass der
Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell in der Arbeitsphase ein Guthaben
erarbeite, welches in der Freistellungsphase zur Auszahlung kommen solle. Er
erhalte trotz zeitlich nicht reduzierter Arbeit nur eine der Halbierung der
Wochenarbeitszeit entsprechende Teilzeitvergütung zuzüglich
Aufstockungsleistungen. Denn die ihm zustehende restliche Vergütung werde zum
Zwecke der Sicherung des Lebensstandards in der Freistellungsphase
ausgezahlt. Im Blockmodell der Altersteilzeit trete der Arbeitnehmer in diesem
Sinne während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf
die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Das während der
Freistellungsphase auszuzahlende Entgelt sei daher Gegenleistung für die bereits
während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit
hinausgehende Vollarbeit. Dabei werde die in der Freistellungsphase gezahlte
Vergütung jeweils „spiegelbildlich“ für die entsprechenden Monate der
Arbeitsphase gezahlt. Bei der Bemessung der Grundvergütung werde an die
Lohngruppe und Lohnstufe angeknüpft, die der Arbeitnehmer zur Zeit der
Arbeitsphase hatte.
35 Dass der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase Vergütungsansprüche erwerbe,
die später zur Auszahlung kommen sollten, ergebe sich auch aus § 7 Abs. 1 a, 7 d
SGB IV. Nach § 7 d SGB IV träfen die Parteien unter den Voraussetzungen der
Vorschrift im Rahmen ihrer Vereinbarungen Vorkehrungen, die die Erfüllung der
Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
dienten.
36 Wertguthaben in diesem Sinne sei nach § 7 Abs. 1 SGB IV derjenige Teil des
Regelarbeitsentgelts, den der Arbeitnehmer mit seiner Arbeitsleistung erarbeite,
aber nicht sogleich ausbezahlt erhalte, sondern für die Phase reduzierter
Arbeitsleistung oder völliger Freistellung von der Arbeitsleistung anspare
(Entgeltguthaben). Da der Arbeitnehmer während der Altersteilzeit insgesamt nur
die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit erbringe (§ 2 Abs. 1 Nr. 2
ATZG), im Blockmodell aber während der ersten Hälfte im unveränderten Umfang
weiterarbeite, belaufe sich das Wertguthaben exakt auf die Hälfte des für die Arbeit
verdienten Regelarbeitsentgelts.
37 Diesem Ansparmodell entspreche auch die Regelung in § 9 Abs. 3 TV ATZ. Dort
sei ausschließlich für das Blockmodell geregelt, wie der Arbeitnehmer bei
vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entschädigen sei. Eine solche
Regelung mache nur Sinn, wenn nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien
etwas zu entschädigen sei. Das seien im Blockmodell typischerweise die durch
Vorarbeit erworbenen, jedoch nicht ausgezahlten Vergütungen (BAG 4. Oktober
2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 16 bis 18, Juris; 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50,
Juris; 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 6 und 20, Juris jeweils mit weiteren
Nachweisen.
38 Der Arbeitnehmer erarbeite sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen
Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen
entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG 24.
Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - Rn. 32, Juris).
39 3. Diese Grundsätze können auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewandt
werden.
40 a) Soweit das beklagte Land daraus ableitet, der Kläger habe ein
„spiegelbildliches“ Geldguthaben erworben, folgt dem die erkennende Kammer
nicht. Zwar legen die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts insbesondere zur
Sicherungsfunktion der §§ 7 Abs. 1a, 7d SGB IV und zur Entschädigungsregelung
nach § 9 Abs. 3 TVATZ eine dahingehende Annahme nahe, es ist jedoch
systemimmanent, dass es im Falle der vorgeleisteten Arbeit bei der Sicherung und
Entschädigung immer nur um den noch offenen Vergütungsanspruch gehen kann.
Über seine nähere Ausgestaltung ist damit nichts gesagt. Immerhin hat das
Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 22. Mai 2012 zur
Tariflohnerhöhung während der Freistellungsphase unter Fortführung der
Rechtsprechung vom 24. Juni 2003 geäußert, der Arbeitnehmer erarbeite sich im
Umfang seiner Vorleistungen ... ein Zeitguthaben. In Fortführung der
Rechtsprechung vom 11. April 2006, wonach Entgeltansprüche zeitversetzt
„spiegelbildlich“ zu bemessen seien, führt das BAG aus: Die Berechnung der in
der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden
Entgelte hat „zeitversetzt“ zu erfolgen (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 26,
Juris)
41 Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg geht deshalb davon aus, dass die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht - zumindest nicht mehr - dahin
zu verstehen sei, dass in der Freistellungsphase lediglich ein in der Arbeitsphase
angespartes Geldguthaben zur Auszahlung komme (LAG Berlin-Brandenburg 12.
September 2012 - 4 Sa 1380/12 - Rn. 41ff., Juris).
42 b) Mit dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (aaO) ist die Kammer der
Auffassung, dass die maßgeblichen Bestimmungen des TVATZ dahingehend zu
verstehen sind, dass in der Freistellungsphase nicht lediglich eine angesparte
Vergütung im Sinne eines Geldguthabens zur Auszahlung kommt.
43 aa) Schon der Wortlaut der tariflichen Regelungen spricht dagegen, dass lediglich
ein angespartes Geldguthaben zur Auszahlung gelangen soll.
44 Denn nach § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Beschäftigte während der Gesamtdauer
des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, das heißt sowohl in der Arbeits- als auch in
der Freistellungsphase, das Tabellenentgelt und alle sonstigen
Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte
ergebenden Beträge. Schon nach dem Wortlaut wird also nicht auf die Hälfte des
konkret erworbenen abgestellt, sondern es kommt auf eine vergleichende
Betrachtung mit entsprechenden Teilzeitbeschäftigten an.
45 bb) Damit korrespondiert § 3 TV ATZ.
46 Nach dessen Absatz 1 beläuft sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. § 3 Abs. 2 TV ATZ greift
die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende
Arbeitszeit auf, was bereits dafür spricht, dass die Gegenleistung sich ebenfalls
auf die Gesamtdauer bezieht. Dies wird durch § 3 Abs. 2a TV ATZ verdeutlicht,
wonach der Beschäftigte im Blockmodell unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt
wird. Die Bestimmung regelt mithin nicht die Auszahlung einbehaltener und
angesparter Vergütung, sondern die Verteilung der Arbeitsleistung. Diese wird im
Blockmodell in der ersten Hälfte vorgeleistet und diesem Sinne „angespart“.
47 Weder aus § 3 Abs. 2 noch aus § 4 Abs. 1, 5 TV ATZ lässt sich entnehmen, dass
hinsichtlich der Vergütung zwischen dem Blockmodell und dem Teilzeitmodell zu
unterscheiden sei. Aus der Gleichbehandlung beider Fälle in den genannten
Bestimmungen folgt das Gegenteil.
48 cc) Auch § 5 Abs. 2 TV ATZ stellt hinsichtlich des Aufstockungsbetrages auf das
Arbeitsentgelt ab, das der Beschäftigte für eine Arbeitsleistung bei bisheriger
wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte. In der Vorschrift wird damit
zwischen den beiden für die Bemessung von entgelttypischen Faktoren Geld und
Zeit unterschieden. Dabei bezieht sich nach der Rechtsprechung des BAG das
Arbeitsentgelt (der Geldfaktor) auf das Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne
Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu beanspruchen hätte,
während der Zeitfaktor vergangenheitsbezogen ist. Er betrifft die Feststellung der
vor Beginn der Altersteilzeit geltenden Arbeitszeit (BAG 11. April 2006 - 9 AZR
369/05 - Rn. 44, Juris).
49 Damit korrespondiert die Protokollerklärung zu Absatz 2, wonach allgemeine
Entgelterhöhungen zu berücksichtigen sind, soweit die zugrundeliegenden
Entgeltbestandteile ebenfalls an allgemeinen Entgelterhöhungen teilnehmen.
50 Ist aber das „Hätte-Entgelt“ nicht statisch und vergangenheitsbezogen
ausgestaltet, spricht dies dagegen, dass nach § 4 Abs. 1 TVATZ lediglich ein
Geldguthaben auszuzahlen ist.
51 dd) Zutreffend verweist das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg darauf,
dass § 9 Abs. 3 TV ATZ nicht in Frage stellt, dass der Arbeitnehmer durch die
Vorarbeit im Blockmodell ein Zeit- und nicht ein Geldguthaben erlangt. Geht es
doch bei der Entschädigung im Falle der vorzeitigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses darum, dass der Anspruch nach § 3 Abs. 2 TV ATZ auf
Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nicht mehr erfüllt werden
kann, so dass an seine Stelle ein Zahlungsanspruch tritt. Entsprechendes gilt für
die Wertguthabenvereinbarung nach § 7b Nr. 3 SGB IV. Auch daraus ergibt sich
nicht, dass nach dem Tarifvertrag ein „Geldguthaben“ angespart wird (LAG Berlin-
Brandenburg 12. September 2012 - 4 Sa 1380/12 - Rn. 46, 47, Juris).
52 c) Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist der vorliegende mit dem Fall zu
vergleichen, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2012
(9 AZR 423/10) zu Grunde lag. In jenem Fall ging es um die Frage, ob eine zum
01.06.2009 vereinbarte Tariflohnerhöhung einer Arbeitnehmerin zusteht, welche
sich bereits seit dem 01.04.2008 in der Freistellungsphase befand. Das
Bundesarbeitsgericht entschied, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im
Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft
bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde (BAG 22. Mai 2012 - 9
AZR 423/10 - Rn. 27, Juris).
53 Die höhere Eingruppierung des Klägers resultiert vorliegend nicht daraus, dass
sich seine Tätigkeit zum 01.01.2012 geändert hätte, sie beruht allein darauf, dass
die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit abweichend von der vorläufigen Zuordnung
mit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L höher bewerten. Das steht nach
Auffassung der Kammer dem Fall einer Tariflohnerhöhung gleich. Auch dabei geht
es um die höhere Vergütung einer unveränderten Tätigkeit.
54 d) In diesen entscheidenden Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von
den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Juni
2003, 4. Oktober 2005 und vom 11. April 2006 zu Grunde lagen.
55 aa) In der Entscheidung vom 24. Juni 2003 (9 AZR 353/02 - Juris) ging es darum,
dass dem Kläger eine Vorhandwerkerzulage bis zum Widerruf seiner Bestellung
als Vorhandwerker noch in der Arbeitsphase gewährt wurde, die noch nur hälftig
zur Auszahlung kam. Für diesen Fall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden,
dass die (zweite) Hälfte der Vorhandwerkerzulage in dem entsprechenden
Zeitraum der Freistellungsphase zur Auszahlung kommen muss.
56 bb) In der Entscheidung vom 4. Oktober 2005 (9 AZR 449/04 - Juris) ging es
darum, dass noch in der Arbeitsphase eine mehrfache Abgruppierung der
Klägerin deswegen erfolgte, weil die Durchschnittsbelegung von
Kindertagesstätten als Voraussetzung für eine Eingruppierung unter die in den
Tarifvorschriften genannten Mindestzahlen gesunken waren. In diesem Fall
entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Altersteilzeitvergütung während der
Freistellungsphase spiegelbildlich nach den tariflichen Vergütungsgruppen in der
Arbeitsphase zu bemessen sei und nicht lediglich auf die zuletzt bezogene
niedrigste Vergütung abzustellen sei.
57 cc) In der Entscheidung vom 11. April 2006 (9 AZR 369/05 - Juris) ging es um die
Frage, welche Auswirkungen die Anhebung der Pflichtstundenzahl für
vollbeschäftigte Lehrer in der Arbeitsphase auf den Teilzeitquotienten einer
Arbeitskraft in der Altersteilzeit hat. In diesem Fall ging das Bundesarbeitsgericht
von einer entsprechenden Minderung des Gehaltsanspruchs ab dem Zeitpunkt
der Anhebung der Arbeitszeit aus, welcher spiegelbildlich (nur) in der
Freistellungsphase zu berücksichtigen sei.
58 dd) Die vorstehend beschriebenen Sachverhalte unterscheiden sich von dem
vorliegenden dadurch, dass Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht eingetreten
sind: Wegfall der Bestellung zum Vorhandwerker, Wegfall der Voraussetzungen
für eine tarifliche Eingruppierung, generelle Anhebung der Arbeitszeit bei
unveränderter Fortführung der individuellen. Damit ging jeweils eine Änderung der
Vergütung einher, die sich jedoch nur zeitanteilig auf die Freistellungsphase
auswirkte. Die Zeitanteile der höherwertigen Tätigkeit in der Arbeitsphase waren
spiegelbildlich zu berücksichtigen.
59 Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, dass der Kläger während der
Arbeitsphase zeitweise höherwertige Arbeiten geleistet hatte und deshalb die
Eingruppierungsvoraussetzungen ab einem bestimmten Zeitpunkt vorlagen. Es
geht nur darum, dass die unveränderte Tätigkeit des Klägers ab einem
bestimmten Zeitpunkt höher zu bewerten war, weil neue tarifliche Regelungen in
Kraft getreten sind. Die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die
Entgeltgruppe 12 TV-L sind im Fall des Klägers nicht wieder mit Wirkung zum
01.02.2012 weggefallen. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer nicht
begründbaren Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber einem Arbeitnehmer
führen, bei dem die während der Gesamtdauer des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit so verteilt ist, dass sie
durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
60 4. Der Kläger kann deshalb verlangen, dass sich das Entgelt nach § 4 TV ATZ
nach der Entgeltgruppe 12 TV-L für die Dauer der Freistellung vom 01.02.2012 bis
zum 30.04.2016 richtet. Denn er wurde mit Wirkung zum 01.01.2012 (rückwirkend)
höhergruppiert. Ein entsprechender Teilzeitbeschäftigter würde die Vergütung
nach der Entgeltgruppe 12 TV-L beziehen. Für den Kläger ändert sich nichts
dadurch, dass er die geschuldete Arbeitsleistung bereits im Wege der Vorleistung
erbracht hat. Denn nach dem Blockmodell des § 3 Abs. 2a TV ATZ führt dies nur
dazu, dass der Kläger von der (an sich geschuldeten) Arbeit unter Fortzahlung der
Bezüge freigestellt wird.
61 Der Klage war deshalb stattzugeben.
C.
62 Als unterlegene Partei hat das beklagte Land die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes war nach § 61 Abs. 1
ArbGG iVm § 12 ZPO festzusetzen. Er entspricht der 42fachen Differenz der
Vergütung nach den Entgeltgruppen 11 und 12 TV-L.
63 Die Berufung war zuzulassen, weil es um die Auslegung eines Tarifvertrages geht,
dessen Anwendung sich über dem Bezirk des Arbeitsgerichts hinaus erstreckt.