Urteil des ArbG Stuttgart vom 09.07.2014

vergütung, regress, stellenbeschreibung, leiter

ArbG Stuttgart Urteil vom 9.7.2014, 11 Ca 732/14
Eingruppierung einer juristischen Sachbearbeiterin
Leitsätze
Das Bearbeiten von zivilrechtlichen Klageverfahren (u. a. Beurteilen der
Wirtschaftlichkeit und Erfolgsaussicht einer Klage; Erstellen von Klageschriften,
Schriftsätzen und Repliken; Recherchieren von Beweismitteln; Korrespondieren mit
Anwälten; Wahrnehmen von Gerichtsterminen; Einlegung von Rechtsmitteln)
rechtfertigt nicht die Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 9 des Entgelttarifvertrages
der Deutschen BKK. Es handelt sich nicht um Tätigkeiten, die eine abgeschlossene
wissenschaftliche Hochschulbildung oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten
im Sinne der Tarifvorschrift erfordern.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 19.167,00 EUR.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Parteien ist die Eingruppierung der Klägerin im Streit.
2 Die Klägerin ist Volljuristin und trat aufgrund des Arbeitsvertrages vom 22.08.2000
(ABl. 9) zum 01.10.2000 als Sachbearbeiterin in die Dienste der
Rechtsvorgängerin der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden
der Manteltarifvertrag vom 04.04.2000 (ABl. 33 ff.) sowie der Entgelttarifvertrag vom
17.02.2007 in der Fassung des zweiten Änderungstarifvertrages vom 01.10.2010
(ABl. 56 ff.) zwischen der Beklagten einerseits und der vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft e. V. sowie der Industriegewerkschaft Metall -
Bezirksleistung Hannover andererseits Anwendung. Die Beklagte vergütet die
Tätigkeit der Klägerin derzeit nach der Entgeltgruppe 8 mit EUR 4.765,00 brutto
monatlich. Der Entgelttarifvertrag lautet auszugsweise:
3
„§ 2 Entgelt- und Ausbildungsvergütung
4
(1) Beschäftigte der ... erhalten ein monatliches Entgelt, dessen Höhe sich nach
der Entgelttabelle (Anlage 1) unter Berücksichtigung der jeweiligen
Beschäftigungszeit und Entgeltgruppe (Anlage 2) bemisst.
5
§ 3 Eingruppierung
6
(1) Maßgebend für die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Entgeltgruppen ist das
Verzeichnis der Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte bei der ... (Anlage 2).
7 Anlage 2
8
Die Eingruppierung der Beschäftigten erfolgt anhand der Beispiele, sofern die
ausgeübte Tätigkeit von einem Beispiel erfasst wird. Die Beispiele konkretisieren
das entsprechende Obermerkmal und gehen diesem vor.
9
Entgeltgruppe 1
10 Entgeltgruppe 2
11 Entgeltgruppe 3
12 Entgeltgruppe 4
13 2. Kundenbetreuer/Sachbearbeiter während der Einarbeitung mit mindestens
einem Drittel selbständiger Leistung
14 Protokollnotiz Nr. 2:
15 Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Auszubildende der D. ... nach
abgeschlossener Berufsausbildung die Voraussetzungen der EGr 4 erfüllen.
16 Entgeltgruppe 5
17 1. Kundenbetreuer/Sachbearbeiter
18 Protokollnotiz zu Nr. 1:
19 Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Auszubildende der D. ... nach
abgeschlossener Berufsausbildung die Voraussetzungen der EGr 5 i. d. R. nach
3 Monaten Eingruppierung in der EGr 4 erfüllen.
20 Entgeltgruppe 6
21 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und
selbständige Leistungen erfordern und mit einer besonderen Verantwortung
verbunden sind, spätestens nach zweijähriger Bewährung in der EGr 5 und/oder
entsprechender Berufserfahrung von mindestens 2 Jahren
z. B.:
22 1. Kundenbetreuer/Sachbearbeiter, die das Spektrum des Berufsbildes der
Sozialversicherungsfachangestellten, auch bezogen auf mindestens einen
Aufgabenbereich (z. B. Arbeitsunfähigkeit, Beitragsrecht, Servicecenter usw.)
erledigen
23 Entgeltgruppe 7
24 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und
selbständige Leistungen erfordern, mit einer besonderen Verantwortung
verbunden sind und sich zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und
Bedeutung aus der EGr 6 herausheben,
25 z. B.:
26 1. Kundenbetreuer/Sachbearbeiter mit mindestens einem Drittel besonderen
Aufgaben der Sachbearbeitung spätestens nach zweijähriger Bewährung in der
EGr 5 und/oder entsprechender Berufserfahrung von mindestens 2 Jahren
27 2. Sachbearbeiter mit einem umfassenden Aufgabengebiet spätestens nach
zweijähriger Bewährung in der EGr 5 und/oder entsprechend der Berufserfahrung
von mindestens 2 Jahren
28 3. Teamleiter, dem weniger als 8 Sachbearbeiter ständig unterstellt sind
29 Entgeltgruppe 8
30 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich durch das Maß der Verantwortung aus der
EGr 7 herausheben
31 z. B.:
32 1. Teamleiter, dem mindestens 8 Sachbearbeiter bis EGr 7 ständig unterstellt
sind
33 2. Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben der Sachbearbeitung, der sich durch
besondere Schwierigkeit oder Bedeutung oder das Maß der Verantwortung aus
der EGr 7 heraushebt
34 3. Fachreferent, z. B. Grundsatz für spezielle Aufgabengebiete.
35 Entgeltgruppe 9
36 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche
Hochschulbildung oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern
z. B.:
37 1. Leiter einer Filialen
38 2. Leiter bei der Zentrale
39 3. Fachreferent der sich durch besondere Schwierigkeit oder Bedeutung oder
das Maß der Verantwortung aus der EGr 8 heraushebt
z.B. Grundsatz für umfassende Aufgabengebiete und Revision
40 4. Teamleiter, die sich durch das Maß der Verantwortung aus der EGr 8
herausheben (Abwesenheitsvertreter in größeren Filialen und Abteilungen)
41 5. Verkaufsleiter
42 Entgeltgruppe 10
…“
43 Die Klägerin ist innerhalb der Abteilung Finanzen und Regress dem Bereich
Regress Ersatzleistungen als Sachbearbeiterin mit besonderen Aufgaben
zugeordnet. In die Zuständigkeit des Bereichs fallen:
44 - Erstattungen Berufskrankheiten
- Erstattungsansprüche gegen Versicherungsträger
- Bearbeitung Behandlungsfehler
- Ersatzansprüche
- Vollstreckungen
45 Bis Mai 2007 nahm die Klägerin Aufgaben der Entgeltgruppe 7 wahr, insbesondere
die Realisierung von Ersatzansprüchen nach § 116 SGB X und Bearbeitung von
Arzthaftpflichtfällen. In der Folgezeit bearbeitete die Klägerin zunehmend und dann
überwiegend zivilrechtliche Klageverfahren sowie in den Jahren 2009 bis 2012
Rückstandfälle aus dem Bereich Versicherungs- und Beitragsmanagement
(„Insolvenz Geschäftsführer“). Die Klägerin erhielt eine Tätigkeitszulage zu der
Entgeltgruppe 8 nach § 4 des Entgelttarifvertrages (ABl. 57 a).
46 Im April 2008 beantragte die Klägerin die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8.
Entsprechend dem bei der Beklagten praktizierten Stellenbewertungsverfahren
(hierzu Anlage B 5 vom 19.11.2009 = ABl. 71) bewertete die Paritätische
Kommission die Stelle der Klägerin und die zweier Kollegen am 31.01.2012 nach
der Entgeltgruppe 8 Beispiel 2 (ABl. 72) mit Wirkung ab 01.02.2012. Diese
Bewertung schloss sich der Gesamtpersonalrat an (ABl. 73). Der Bewertung lag
die Stellenbeschreibung für mehrere Stellen vom 29.10.2012 zugrunde, nach
deren Anforderungsprofil eine Aus-/Weiterbildung u. a. als Jurist/in „erwünscht“ ist.
47 Mit Schreiben vom 24.01.2013 beantragte die Klägerin ihre Stelle ab 01.08.2012 in
die Entgeltgruppe 9 einzugruppieren (ABl. 10). Dies lehnte die Beklagte mit
Schreiben vom 13.11.2013 ab (ABl. 11, 12).
48 Mit Klage vom 04.02.2014 begehrt die Klägerin die Eingruppierung in die
Entgeltgruppe 9 des Entgelttarifvertrages.
49 Die Klägerin trägt vor und vertritt die Ansicht, seit dem 01.04.2010, jedenfalls aber
ab dem 01.08.2012 bestünden die ihr zugewiesenen Aufgaben zu 75 % in der
eigenverantwortlichen Bearbeitung und Durchführung von zivilrechtlichen
Klageverfahren aus dem Regressbereich nach § 116 SGB X sowie zu 5 % aus
dem Beitragsinsolvenzbereich. Zu jeweils 10 % berate sie den Regressbereich in
allen zivilrechtlichen Fragestellungen und den abteilungsinternen zivilrechtlichen
Vollstreckungsbereich in vollstreckungsrechtlichen Fragestellungen und solchen
der Privatinsolvenz. Die ihrer Tätigkeit vorgelagerte Sachbearbeitung bezüglich der
Ersatzansprüche übe sie nicht mehr aus. Dies sei Sache der nach der
Entgeltgruppe 7 vergüteten Sozialversicherungsfachangestellten. Nach deren
Prüfung und gegebenenfalls erfolgloser Geltendmachung von Ansprüchen
entscheide sie, ob Klage zu erheben oder ein Mahnverfahren durchzuführen sei.
Verantwortlich und selbständig betreibe sie die gerichtlichen Verfahren, die in die
Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen und führe Beweissicherungsverfahren durch.
Soweit streitwertabhängig oder in Berufungssachen die Zuständigkeit der
Landgerichte gegeben sei, erteile sie den konkreten Klageauftrag an Anwälte und
führe die Korrespondenz. Für die Ausübung ihrer Tätigkeit sei ein
Hochschulabschluss erforderlich. Sie müsse über umfassende Rechtskenntnisse
vergleichbar einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, für Versicherungsrecht, für
Medizinrecht und teilweise für Sozialrecht verfügen sowie über umfassende und
vertiefte Kenntnisse des Zivilprozessrechts. Ihre Tätigkeit sei vergleichbar mit der
der Fachreferenten im Bereich Recht, die sozialrechtliche Klageverfahren
durchführen. Ein Sozialversicherungsfachangestellter könne ihre Tätigkeiten auch
nach Weiterbildung auf einem Regresslehrgang nicht ausüben. Die
Stellenbeschreibung als Grundlage der Bewertung durch die Paritätische
Kommission entspreche nicht mehr der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Die
Beklagte spiele die Schwierigkeit und das Maß der Verantwortung der Tätigkeit
herunter. Ein Verfall der Ansprüche nach dem Tarifvertrag sei nicht eingetreten.
50 Die Klägerin beantragt:
51
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab
August 2012 unter Anrechnung des gewährten Entgelts Vergütung nach der
Entgeltgruppe 9 des Entgelttarifvertrages der D. ... zu bezahlen.
52 Die Beklagte beantragt,
53
die Klage abzuweisen.
54 Die Beklagte trägt vor und vertritt die Ansicht, der Klägerin stehe keine Vergütung
nach der Entgeltgruppe 9 zu. Insbesondere sei für ihre Tätigkeit keine
abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich. Überwiegend
bearbeite die Klägerin zwar Klageverfahren. Im Wesentlichen handele es sich
dabei aber um die außergerichtliche Betreuung der Fälle wie Aufbereitung des
Sachverhaltes und Korrespondenz mit externen Anwälten. Die Klägerin nehme so
gut wie keine Gerichtstermine wahr und fertige allenfalls Schriftsätze an die
Amtsgerichte. Hinzu trete, dass weder komplexe Sachverhalte zu klären noch
schwierige Rechtsfragen zu beantworten seien. Regelmäßig bedürften die
Glatteisunfälle, Verkehrsunfälle, Sportunfälle sowie Verfahren aus dem Bereich der
Tierhalterhaftung nur einer schematischen Prüfung, für die ein Hochschulstudium
keine Voraussetzung sei. Das gelte auch für die Bearbeitung von
Behandlungsfehlern bei Arzthaftpflichtfällen. Unabhängig vom jeweiligen Streitwert
handele es sich um einen sehr engen, „spartisierten“ Rechtsbereich der
Haftpflichtfälle. Demgegenüber müssten die Mitarbeiter aus der Rechtsabteilung
ein Rechtsgebiet (z. B. Zivilrecht, Sozialrecht) vollständig und umfassend
beherrschen und über erheblich breitere Kenntnisse verfügen. Die Wertigkeit der
Tätigkeit der Klägerin entspreche den in der Rechtsabteilung bearbeiteten
Widerspruchsverfahren. Im Übrigen ergebe sich aus den Zeitaufschrieben der
Klägerin vom 27.02.2014 bis zum 16.04.2014 (ABl. 105 ff.) gerade kein
überwiegender Anteil der Klageverfahren an der Gesamtarbeitszeit. Die Beklagte
hält sowohl die Stellenbeschreibung als auch die Bewertung durch die Paritätische
Kommission für zutreffend und rügt die Verfristung rückständiger Ansprüche nach
dem Tarifvertrag.
55 Der Einzelheiten wegen wird auf die Schriftsätze der Parteien, die bezeichneten
Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 09.07.2014 (ABl. 143 ff.) Bezug
genommen, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
56 Die Klage ist zulässig (A), aber unbegründet (B). Der Klägerin steht die höhere
Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 des Entgelttarifvertrages vom 17.02.2007
nicht zu.
A
57 Die Klage ist als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig.
58 Mit der Eingruppierungsfeststellungsklage begehrt der Beschäftigte, der nach
einer niedrigeren tariflichen Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe/Lohngruppe
vergütet und auch sonst rechtlich behandelt wird, die Feststellung der
Verpflichtung seines beklagten Arbeitgebers, an ihn Entgelt/Vergütung/Lohn nach
einer anderen, höheren Gruppe zu zahlen und ihn auch in sonstiger
rechtserheblicher Beziehung entsprechend zu behandeln (BAG 22. Januar 2003
- 4 AZR 700/01 - AP Nr. 24 zu § 24 BAT).
59 Insbesondere das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist
nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht bei Streitigkeiten um die
Eingruppierung im öffentlichen Dienst regelmäßig gegeben (BAG 31. Juli 2002 - 4
AZR 163/01 - NZA 2003, 445). Da sich die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes
der gerichtlichen Entscheidung über eine Eingruppierungsfeststellungsklage in
aller Regel beugen und der Rechtsfrieden bereits dadurch hergestellt wird,
genießt die Leistungs- bzw. Zahlungsklage keinen Vorrang (BAG 5. November
2003 - 2 AZR 632/02 - AP Nr. 83 zu § 256 ZPO 1977).
B
60 Die Klage ist aber unbegründet, weil die Klägerin die Voraussetzungen für eine
Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9 der Anlage 2 zu § 3 des
Entgelttarifvertrages nicht dargelegt hat.
I.
61 1. Die Frage nach der zutreffenden Eingruppierung beantwortet sich nach der
auszuübenden Tätigkeit des Beschäftigten. Darauf nimmt sowohl § 3 Abs. 1 des
Tarifvertrages („Tätigkeitsmerkmale“) als auch dessen Anlage 2 Bezug, nach
deren Einleitungssatz die „ausgeübte Tätigkeit“ für die in den jeweiligen
Entgeltgruppen genannten Beispiele relevant sind, die wiederum die Tätigkeiten
der entsprechenden Obermerkmale konkretisieren.
62 Mit Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels einer Vergütungsgruppe liegen zugleich
deren Voraussetzungen vor. Denn die Tarifvertragsparteien haben den
Anschluss an allgemeine Tätigkeitsmerkmale Beispielstätigkeiten angeführt, die
sie mit „zum Beispiel“ einleiten. Dies hat nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts eine zweifache Bedeutung. Übt der Arbeitnehmer eine der
Beispielstätigkeiten aus, dann sind nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die
Merkmale der betreffenden Vergütungsgruppe erfüllt. Nur wenn dies nicht der Fall
ist, ist zu prüfen, ob die allgemeinen Merkmale der begehrten Vergütungsgruppe
aus anderen Gründen erfüllt sind. Allerdings bedürfen die Merkmale eines
Tätigkeitsbeispiels ihrerseits der Auslegung, um den Willen der
Tarifvertragsparteien gerecht zu werden (BAG 15. Juni 1994 - 4 AZR 327/93 - Rn.
43 ff., juris, mwN zur Rechtsprechung; 26. Juli 1995 - 4 AZR 280/94 - Rn. 26,
juris).
63 2. Bei Aufbaufallgruppen, d. h. Fallgruppen innerhalb einer Vergütungsordnung,
die in der Weise aufeinander aufbauen, dass eine Anforderung des niedriger
bewerteten Tätigkeitsmerkmals in einem quantitativ höherem Maße gegeben sein
muss oder dass allein eine zusätzliche Anforderung gestellt wird, ist zunächst zu
prüfen, ob die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe
erfüllt sind und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden, höheren
Vergütungsgruppe vorliegen (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21,
juris; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310).
64 3. Bei der Eingruppierungsfeststellungklage hat der Kläger deshalb diejenigen
Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen sich der
von ihm behauptete Anspruch auf Zahlung eines Entgelts oder einer Vergütung
aus der in Anspruch genommenen Entgelt- oder Vergütungsgruppe ergibt. Er hat
mithin diejenigen Tatsachen vorzutragen, aus denen der rechtliche Schluss
möglich ist, dass er die von ihm beanspruchten Tätigkeitsmerkmale der
Entgeltgruppe einschließlich der Qualifizierungsmerkmale erfüllt. Aus den
vorgetragenen Tatsachen muss das Gericht rechtlich folgern können, welche
Arbeitsvorgänge von den Beschäftigten zu erbringen sind. Es sind deshalb
Einzelheiten der Tätigkeiten vorzutragen und im Einzelnen die Arbeitsinhalte
darzustellen. Darüber hinaus sind Angaben dazu zu machen, welche
Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind, welche Zusammenhangstätigkeiten
anfallen und ob und wie die Einzelaufgaben voneinander abgrenzbar sind.
65 Im Hinblick auf das Erfordernis der überwiegend auszuübenden Tätigkeit gehört
auch die Angabe der jeweiligen Anteile der Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit
zur Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens. Sind - auch geschätzte -
zeitliche Anteile vorgetragen und nicht widersprochen und bestritten, gelten sie
aber als zugestandene Tatsachen.
66 Der Sachvortrag des Klägers muss weiter erkennen lassen, dass die
auszuübenden Tätigkeiten den tariflichen Rechtsbegriff erfüllen. Es bedarf somit
eines substanziierten Sachvortrags im Hinblick auf die jeweils in Betracht
kommenden unbestimmten Rechtsbegriffe wie z. B. gründliche und vielseitige
Fachkenntnisse, selbständige Leistungen usw.. Die diesbezüglichen
Ausführungen sind zudem den einzelnen Arbeitsinhalten (Arbeitsvorgängen)
zuzuordnen. Eine formelhafte Wiederholung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale
genügt ebenso wenig wie eine in tatsächlicher Beziehung lückenlose und genaue
Darstellung der Tätigkeiten und Einzelaufgaben, wenn sich hieraus nicht zugleich
entnehmen lässt, aufgrund welcher konkreter Tatsachen die jeweils in Betracht
kommenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind.
67 Beruft sich der Kläger auf ein Heraushebungsmerkmal, so hat er nicht nur seine
eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Vielmehr muss er Tatsachen
darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen
Tätigkeiten ermöglichen. Der Vortrag muss insoweit erkennen lassen, wodurch
sich die Tätigkeit gerade aus der nicht herausgehobenen Tätigkeit heraushebt
und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das
Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (BAG 18. Februar 1998 -
4 AZR 581/96 - NZA 1998, 950; 23. Januar 2002 - 4 AZR 745/00 - juris; 23.
Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21, juris mwN).
68 Bauen die Tätigkeitsmerkmale aufeinander auf, hat der Kläger umfassend zu
allen in Betracht kommenden Entgelt- bzw. Aufbaufallgruppen vorzutragen und
sich in seinem Vortrag nicht von vornherein auf die höhere Entgelt- bzw.
Vergütungsgruppe zu beschränken. Er hat zunächst konkret vorzutragen, dass er
die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe
erfüllt und anschließend, dass auch die Merkmale der darauf aufbauenden
höheren Vergütungsgruppe vorliegen.
69 Wenn die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig ansehen und der
Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt betrachtet, so
ist zwar eine pauschale Prüfung durch das Gericht ausreichend. Der Kläger muss
aber zumindest so viel vortragen, dass dem Gericht eine pauschale Prüfung
möglich ist, welche Tatumstände für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der
niedrigeren Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe heranzuziehen sind (BAG 16.
Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 -, 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - AP Nr. 294 und Nr.
301 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
II.
70 Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Ihm lässt
sich insbesondere nicht entnehmen, dass die von ihr überwiegend ausgeübten
Tätigkeiten in ihrer Wertigkeit oberhalb der Entgeltgruppe 8 anzusiedeln sind.
71 1. Nach dem 1. Abs. der Anl. 2 des Entgelttarifvertrages erfolgt die
Eingruppierung der Beschäftigten anhand der Beispiele, sofern die ausgeübte
Tätigkeit von einem Beispiel erfasst wird. Die Beispiele konkretisieren das
entsprechende Obermerkmal und gehen diesem vor.
72 Die Klägerin unterfällt keinem der Beispiele der Entgeltgruppe 9. Sie ist
insbesondere weder nach der Stellenbezeichnung noch nach ihrem eigenen
Vorbringen Fachreferentin im Sinne der EG 9 Beispiel 3 oder EG 8 Beispiel 3.
Beruft sich die Klägerin doch gerade darauf, dass der Beispielskatalog der
Entgeltgruppe 9 nicht abschließend sei und lediglich der Orientierung für die
Wertigkeit der Tätigkeit diene (Schriftsatz vom 05.05.2014 Bl. 8 unten sowie Bl. 16
unten = ABl. 90, 99). Damit korrespondiert, dass es bei der Beklagten oberhalb
der Sachbearbeiterebene sowohl in der Abteilung „Recht“ Fachreferenten gibt
(Anl. K 10 = ABl. 113) als auch in der Abteilung „Regress/Erstattungen“ (Anl. K 5
„Telefonliste“ = ABl. 104).
73 2. Im Ansatz zutreffend beruft sich die Klägerin deshalb auf die im Verhältnis zu
den Beispielsfällen nachrangigen Obermerkmale der Entgeltgruppe 9.
74 Aus dem Wortlaut des Tarifvertrages ergibt sich allerdings nicht unmittelbar, in
welchem Umfang die die jeweilige Entgeltgruppe prägenden Tätigkeiten anfallen
müssen.
75
a) Tarifverträge sind nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden
Regeln auszulegen. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der
Erklärung zu erforschen, ohne an Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Erlaubt der
Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen
seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der
Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm
ermittelt werden kann. Ergänzend können weitere Kriterien wie die
Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische
Tarifübung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer
Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen
Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten,
zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 20. Januar
2009 - 9 AZR 677/07 - Rn. 35, juris; BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - zu B. II.
1. a) aa) der Gründe, BAGE 23, 364; BAG 15. Juni 1994 - 4 AZR 327/93 - Rn. 45
juris).
76
Danach ist davon auszugehen, dass die Eingruppierung in eine bestimmte
Entgelt gruppe des Tarifvertrages erst dann gerechtfertigt ist, wenn zeitlich
mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die
Anforderungen eine Tätigkeitsmerkmals oder mehreren Tätigkeitsmerkmale
dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nur dann wird die Tätigkeit insgesamt von
einer entsprechenden Wertigkeit ge prägt. Dieses - Sinn und Zweck des
Tarifvertrages entsprechende Erfordernis ergibt sich auch aus systematischen
Erwägungen, weil der Tarifvertrag an anderer Stelle das Vorliegen eines
Merkmals zu einem niedrigeren Anteil genügen lässt. So genügt es nach dem
Obersatz der Entgeltgruppe 7, dass sich die dort genannten Tätigkeiten (nur) zu
einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der
Entgeltgruppe 6 herausheben.
77
Von diesem Verständnis geht offensichtlich auch die Klägerin aus, die im April
2008 noch die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 beanspruchte. Damals
belief sich der Anteil der Klagen noch nicht über 50 % (Schriftsatz vom
05.05.2014 vorletzte Seite = ABl. 100).
78
b) Allerdings hat die Beklagte eingewandt, aus den Tätigkeitsaufschrieben der
Klägerin ergebe sich ein deutlich geringerer Zeitanteil bei der Bearbeitung von
Klageverfahren als von ihr reklamiert. Dem kann nicht gefolgt werden, weil
insofern auf den Arbeitsvorgang „Durchführen von zivilrechtlichen
Klageverfahren“ abzustellen ist.
79
aa) Ein Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung von
Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen,
vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten
abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu
einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten.
Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch
nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 31. Juli 2002 - 4
AZR 129/01 - BAGE 102, 89; 29. November 2001 - 4 AZR 736/00 - BAGE 100,
35; BAG 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 - NZA 200, 378; BAG AP Nr. 226,
237, 257 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
80
bb) Danach verweist die Klägerin zu Recht darauf, dass periphere Aufgaben, die
sie in ihrer Auflistung für den Zeitraum vom 27. Februar 2014 bis zum 16. April
2014 nicht aufgeführt hat wie beispielsweise das Kopieren von Unterlagen,
Verbringen von Post, Dokumentationen usw. Zusammenhangstätigkeiten in
Bezug auf die Haupttätigkeit sind. Im Übrigen können und dürfen
Sonderaufgaben insbesondere die Durchführung von Personalratswahlen nicht
in Betracht gezogen werden.
81
Zwar hat die Klägerin variierend und zum Teil widersprüchlich zu den von ihr
verrichtenden Tätigkeiten vorgetragen. So umfasse der Arbeitsauftrag der
Klägerin 100 % Klageverfahren (Bl. 2 des Schriftsatzes vom 30.06.2014 = ABl.
121), wohingegen an anderer Stelle nur von 75 % die Rede ist (Bl. 8 des
Schriftsatzes vom 05.05.2014 = ABl. 90). Für den hier maßgeblichen Zeitraum ist
des Weiteren davon auszugehen, dass die Geschäftsvorfälle „Insolvenzen
Geschäftsführer“ allenfalls noch im Jahre 2012 bei der Klägerin und mithin nicht
mehr dauerhaft anfielen (Bl. 3 des Schriftsatzes vom 05.05.2014 = ABl. 85).
82
Die Kammer geht aber davon aus, dass die Klägerin überwiegend und nicht nur
vorübergehend zeitlich mindestens zur Hälfte Klageverfahren bearbeitet.
83
Damit korrespondiert das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin übe die
abteilungsinterne Beratung in zivilrechtlichen und vollstreckungsrechtlichen
Fragestellungen lediglich von Fall zu Fall aus; auch Haftungsfälle bearbeite sie
in sehr selten Vertretungsfällen.
84
cc) Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass die Durchführung
zivilrechtlicher Klageverfahren als einheitlicher Arbeitsvorgang zu werten ist,
ohne Unterscheidung danach, ob die Klägerin ein Klageverfahren vor dem
Amtsgericht selbst durchführt oder lediglich die Korrespondenz und
Informationsvermittlung an einen Anwalt vornimmt. Es sind keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass insofern zu differenzieren ist. Sie ergeben sich
insbesondere nicht aus der Stellenbeschreibung (ABl. 68). Unter das Bearbeiten
von zivilrechtlichen Klageverfahren fällt danach:
85
- Beurteilen der Wirtschaftlichkeit und Erfolgsaussicht einer Klage
- Erstellen von Klageschriften, Schriftsätzen und Repliken
- Recherchieren von Beweismitteln
- Korrespondieren mit Anwälten
- Wahrnehmen von Gerichtsterminen
- Einlegung von Rechtsmitteln
- Vorbereiten und Durchführen von Verfassungsbeschwerden (...)
- Vorbereiten und Durchführen des selbständigen Beweisverfahrens (...)
86
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin zeitlich mehr als die Hälfte
Arbeitsvorgänge mit dem Gegenstand zivilrechtlicher Klageverfahren durchführt.
87 3. Bei der Durchführung von Klageverfahren handelt es sich aber nicht um
Tätigkeiten im Sinne der tariflichen Entgeltgruppe 9, die eine abgeschlossene
wissenschaftliche Hochschulbildung oder gleichwertige Kenntnisse und
Fähigkeiten erfordern.
88
a) Eine solche Qualifikation ist keine formale Voraussetzung für die Tätigkeit der
Klägerin. Insbesondere ist das Einreichen von Schriftsätzen bei den
Amtsgerichten nicht daran gebunden. Erst die den Rechtsanwälten vorbehaltene
Tätigkeit vor den Landgerichten setzt eine wissenschaftliche Hochschulbildung
voraus. Die Gleichstellung gleichwertiger Kenntnisse und Fähigkeiten belegt,
dass es nicht darauf ankommt, dass die Klägerin tatsächlich eine
abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung hat.
89
b) Die Klägerin hat hinsichtlich der gebotenen inhaltlichen Betrachtung ihre
Tätigkeiten nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass eine
abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung zur Ausübung ihrer
Tätigkeiten erforderlich ist.
90
Dabei ist bei den vorliegenden aufeinander aufbauenden Fallgruppen nach den
oben dargestellten Grundsätzen zunächst zu prüfen, ob die allgemeinen
Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt sind und anschließend,
ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppe vorliegen.
91
aa) Die Klägerin nahm nach ihrem Vorbringen in der Klageschrift bis Mai 2007
zunächst Aufgaben der Entgeltgruppe 7 war, insbesondere die Realisierung von
Ersatzansprüchen nach § 116 SGB X und Bearbeitung von Arzthaftpflichtfällen.
Ab dem 01.06.2007 wurden ihre Aufgaben geändert und sie bearbeitete
zivilrechtliche Klageverfahren im Umfang von 50 %. Das Aufgabenspektrum
erweiterte sich dann zum 01.09.2009 um Aufgaben aus dem Bereich
Betragsrecht bzgl. Insolvenzen. Der zeitliche Anteil der Klageverfahren an der
Gesamtarbeitszeit der Klägerin nahm den Umfang von 80 % an und der
Aufgabenbereich Realisierung von Ersatzansprüchen fiel weg. Deswegen erhielt
die Klägerin eine Tätigkeitszulage zur Entgeltgruppe 8. Ab dem 01.04.2010
erreichte der Umfang der Klageverfahren und rechtliche Beratung 100 %.
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Daraus wird ersichtlich, dass die Klägerin bereits zu einem Zeitpunkt, zu
welchem sie selbst die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 reklamierte
(April 2008) Klageverfahren in einem Umfang von mehr als der Hälfte ihrer
persönlichen Arbeitszeit durchführt. Daraus rechtfertigte sich die Gewährung der
Zulage in Höhe der Entgeltdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 7 und 8 nach §
4 des Entgelttarifvertrages.
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Auch die Klägerin geht davon aus, dass es sich bei der Bearbeitung von
Haftpflichtfällen ohne Klageverfahren um Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7
handelt. Danach sind zB. die Arbeitskräfte V... und M... der Abteilung Regress
eingruppiert, die Verkehrsunfälle, Glatteis- und Sportunfälle sowie
Arzthaftpflichtfälle bearbeiten und Mahnverfahren durchführen.
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Nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien handelt es sich deshalb
dabei um Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und
selbständige Leistungen erfordern, mit einer besonderen Verantwortung
verbunden sind und sich zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und
Bedeutung aus der Entgeltgruppe 6 herausheben.
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bb) Demgegenüber ist die Entgeltgruppe 8 anzuwenden auf Beschäftigte mit
Tätigkeiten, die sich durch das Maß der Verantwortung aus der Entgeltgruppe 7
herausheben.
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(1) Nach Sinn und Zweck der Tarifnormen ist auch die Bedeutung des Wortes
„Verantwortung“ im allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen. Dieser
versteht darunter die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene
Verantwortung, dh. die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe
entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder
Lebensbereiches alles einen guten Verlauf nimmt. Von einer „besonderen
Verantwortung“ kann nur dort gesprochen werden, wo sich die Tätigkeit des
Angestellten, gemessen und ausgehend von der Summe der Erfordernisse der
Vergütungsgruppe, aus welcher Sicht die Tätigkeit durch eine besondere
Verantwortlichkeit herausheben muss, durch das Maß der geforderten
Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt. Gefordert ist ein
wertender Vergleich mit dem unausgesprochen in dem letztgenannten
Tätigkeitsmerkmal vorausgesetzten Maß der Verantwortung (BAG 29. Januar
1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 9. Mai 2007 - 4 AZR
351/06 - juris; 27. August 2008 - 4 AZR 470/07 - ZTR 2009, 143).
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Dementsprechend ist bei der Entgeltgruppe 8 als zweiter Beispielsfall genannt:
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„Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben der Sachbearbeitung, der sich durch
besondere Schwierigkeit oder Bedeutung oder das Maß der Verantwortung aus
der Entgeltgruppe 7 heraushebt.“
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(2) Auch die Beklagte gesteht der Klägerin zu, dass die Tätigkeit „Durchführen
zivilrechtlichen Klageverfahren“ mit den Einzelaufgaben, die in der
Stellenbeschreibung vom 29.10.2012 aufgeführt sind, sich durch das Maß der
Verantwortung bei wertender Betrachtung gegenüber der Entgeltgruppe 7
abhebt. Denn die Klägerin hat zusätzlich zur inhaltlichen Bearbeitung der
Verfahren, die nach § 116 SGB X übergegangene Ansprüche zum Gegenstand
haben, beispielsweise Entscheidungen über das weitere Vorgehen
gegebenenfalls im Klageverfahren oder Mahnverfahren zu treffen. Sie hat dabei
die Wirtschaftlichkeit und die Erfolgsaussicht einer Klage zu beurteilen. Sie hat
dabei höhere Anforderungen gegenüber der außergerichtlichen
Geltendmachung von Ansprüchen hinsichtlich der Abfassung von Klagen und
Instruktion/Kommunikation mit Rechtsanwälten zu erfüllen. Sie hat sich mit den
Beweisquellen zu befassen und gegebenenfalls Beweismittel zu recherchieren.
Sie erfüllt damit besondere Aufgaben der Sachbearbeitung, die sich jedenfalls
durch das Maß der Verantwortung aus der Sachbearbeitung von
Ersatzansprüchen heraushebt, deren Aufgabe das Erkennen, Geltendmachen
und die Abrechnung solcher Ersatzansprüche ist. Wenn durch die
Sachbearbeitung kein Erfolg erzielt werden kann oder Fälle strittig bleiben,
werden diese zur rechtlichen Prüfung an die Klägerin abgegeben.
100 (3) Auch nach dem Vorbringen der Klägerin bleibt aber der Fall als solcher
derselbe. Der Ersatzanspruch wird lediglich auf einem anderen Weg
weiterverfolgt. Dadurch unterscheidet sich die Tätigkeit der Klägerin von der
eines Sozialversicherungsangestellten mit mehrjähriger Berufserfahrung und
gegebenenfalls Weiterbildung auf einem Regresslehrgang (sogenannter BRSE-
Lehrgang). In materiell-rechtlicher Hinsicht unterscheiden sich die erforderlichen
Kenntnisse des außervertraglichen Schuldrechts, des Sozialrechts, des
Medizinrechts und des Verkehrsrechts hingegen nicht in
entscheidungserheblicher Weise. Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass
unabhängig vom jeweiligen Streitwert Sachverhalte mit wiederkehrenden
rechtlichen Fragestellungen zu bearbeiten sind. Hinzu tritt, dass die Klägerin auf
die Vorarbeit der Sachbearbeiter des jeweiligen Falles zurückgreifen kann.
101 (4) Die von der Klägerin als Anlage zum Schriftsatz vom 30.06.2014 vorgelegten
Klageverfahren rechtfertigen keine andere Bewertung. Die Anlage A 2 (ABl. 128
bis 130) betrifft eine Schadensersatzforderung auf Grund einer Schlägerei. Die
Klagebegründung erstreckt sich über ca. 1,5 DINA4-Seiten, ohne dass eine
Anspruchsgrundlage benannt wurde.
102 Der Antrag im selbständigen Beweisverfahren (ABl. 133 bis 135) ist ebenfalls in
der gebotenen Kürze gehalten und betrifft die Frage, ob ein Suizidversuch eines
an einer paranoiden Schizophrenie Erkrankten durch die Einhaltung ärztlicher
Sorgfaltspflichten hätte abgewandt werden können.
103 Auch insofern ist von einem eher schematisch zu bearbeitenden Vorgang
auszugehen. Auch das vorgelegte Schreiben zur Beauftragung eines
Rechtsanwalts, ein Berufungsverfahren durchzuführen (ABl. 136, 137), lässt
nicht erkennen, dass hierfür eine abgeschlossene wissenschaftliche
Hochschulbildung erforderlich wäre.
104 In sämtlichen Fällen handelt es sich um eher einfach gelagerten Fragen aus
dem Bereich des Haftungsrechts, die zu beantworten sind.
105 cc) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, aus den in den Entgeltgruppen
genannten Beispielen lasse sich die Wertigkeit der Tätigkeit ableiten.
106 Nach der Entgeltgruppe 8 steht dem Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben
der Sachbearbeitung (Beispielsfall 2) der Teamleiter gleich, der mindestens 8
Sachbearbeiter bis Entgeltgruppe 7 ständig unterstellt sind (Beispielsfalls 1)
sowie der Fachreferent, zB. Grundsatz für spezielle Aufgabengebiete
(Beispielsfall 3). Aus der Fußnote 7 der Anl. 2 zum Entgelttarifvertrag ergibt sich,
dass typische Aufgaben eines Fachreferenten ua. sind:
107 - Erstellen von Dienstanweisungen und Arbeitsanleitungen
- Analysieren und Bewerten komplexer Sachverhalte (zB. Rechtsänderungen)
- Vertragsverhandlungen.
108 Dagegen ist in der Entgeltgruppe 9 ein Sachbearbeiter als Beispielsfall nicht
aufgeführt, vielmehr:
109 1. Leiter einer Filiale
2. Leiter bei der Zentrale
3. Fachreferent, die sich durch besondere Schwierigkeit oder Bedeutung oder
das Maß der Verantwortung aus der Entgeltgruppe 8 heraushebt zB. Grundsatz
für umfassende Aufgabengebiete und Revision
4. Teamleiter, die sich durch das Maß der Verantwortung aus der Entgeltgruppe
8 herausheben (Abwesenheitsvertreter in größeren Filialen und Abteilungen)
5. Verkaufsleiter.
110 Bei einer vergleichenden und wertenden Betrachtung kann die Klägerin nach
ihrer Tätigkeit nicht mit den in den Beispielsfällen genannten Personen
gleichgesetzt werden. Die Beispielsfälle 1, 2, 4 und 5 betreffen
Leitungsfunktionen, die die Klägerin zweifelsfrei nicht innehat. Der Beispielsfall 3
betrifft einen Fachreferenten, zu dessen typischen Aufgaben bereits das
Analysieren und Bewerten komplexer Sachverhalte gehört und der sich darüber
hinaus durch besondere Schwierigkeit oder Bedeutung oder das Maß der
Verantwortung aus der Entgeltgruppe 8 herausheben muss. Bei abstrakter
Betrachtung haben die Aufgaben der Klägerin diese Wertigkeit nicht.
111 c) Ohne Erfolg vergleicht sich die Klägerin mit den Fachreferenten aus der
Rechtsabteilung. Diese betreuen ein anderes Rechtsgebiet als die Klägerin und
treten für die Beklagte regelmäßig vor Gericht auf. Wie sich aus der Bezeichnung
ergibt, sind sie den oberhalb der Klägerin angesiedelten Fachreferenten der
Abteilung Regress gleichgestellt.
112 Die Klage war deshalb abzuweisen. Auf die Frage des Verfalls etwaiger
Ansprüche nach der Ausschlussfrist kommt es nicht an.
C.
113 Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, §
91 Abs. 1 ZPO.
114 Der Wert des Streitgegenstandes war nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen und
beläuft sich auf den 42-fachen Differenzbetrag zwischen der begehrten und
gewährten Vergütung zuzüglich den bei Klageeinreichung aufgelaufenen
Rückstände. Der Betrag entspricht nicht den für die Gerichtsgebühren
maßgebenden Wert nach § 42 Abs. 2 GKG.