Urteil des ArbG Stuttgart vom 23.01.2013

vollstreckbarkeit, auskunft, arbeitsbedingungen, verleiher

ArbG Stuttgart Urteil vom 23.1.2013, 11 Ca 654/11
Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers nach § 13 AÜG - Wirksamkeit des
Tarifvertrages - Vertrauensschutz
Leitsätze
1. Der Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher über die
wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers nach §
13 AÜG ist bereits dann gegeben, wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit von
Bestimmungen eines Tarifvertrages zur Arbeitnehmerüberlassung bestehen. Bereits
dann kann sich der Entleiher auf die Ausnahmebestimmung des § 13 Hs. 2 AÜG nicht
berufen. Zweifel an der Wirksamkeit der von der CGZP geschlossenen Tarifverträge
sind aufgrund der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Tariffähigkeit der
CGZP gegeben (BAG 14.12.2012 - 1 ABR 19/10 -, 22.05.2012 - 1 ABR 27/12 -,
23.05.2012 - 1 ABR 67/11 -, - 1 AZB 58/11 -).
2. Der auskunftsverpflichtete Entleiher kann sich gegenüber dem Leiharbeitnehmer
nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Wirksamkeit der von der CGZP
geschlossenen Tarifverträge berufen, um den Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG
abzuwehren. Denn auf Abschluss und Änderung des Arbeitsvertrages, der den
Tarifvertrag in Bezug nimmt, hat er regelmäßig keinen Einfluss.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über das in der Zeit vom
01.01.2008 bis zum 31.08.2010 den Arbeitnehmern der Beklagten im Betrieb in B., die
die technische Ausrüstung einschließlich PC und Drucker für die D. zusammenstellen,
gewährte Arbeitsentgelt und die jährliche Zahl der Urlaubstage zu erteilen.
2. Der Antrag der Beklagten, die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen,
wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 9.600,00.
5. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Parteien ist ein Auskunftsbegehren im Streit.
2 Der Kläger war aufgrund des Arbeitsvertrages vom 25.11.2005 mit der U. (U.,
auszugsweise Anlage K 1 = ABl. 5 ff.) bis einschließlich August 2010 im Betrieb
der Beklagten in B. im IT-Bereich tätig. Die Aufgaben des Klägers bestanden darin,
die technische Ausrüstung einschließlich PC und Drucker für die Prüfingenieure
der D. zusammenzustellen. Der Arbeitsvertrag nimmt nach dem unstreitigen
Vorbringen des Klägers Bezug auf den zwischen dem Arbeitgeberverband
Mittelständischer Dienstleister (AMP) und der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit
und Personal (CGZP) geschlossenen Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden
Fassung Bezug.
3 Mit Klage vom 29.12.2010 vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe - 3 Ca 4/11 - nimmt der
Kläger die Firma U. auf restliche Arbeitsvergütung für die Jahre 2007 - 2010 in
Höhe von EUR 48.222,44 brutto in Anspruch, gestützt auf die §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4
AÜG und die Differenz zwischen dem aus seiner Sicht geschuldetem Stundenlohn
von EUR 15,00 und tatsächlich gezahlten EUR 9,26. Der Einzelheiten wegen wird
auf die Anlage K 4 Bezug genommen (ABl. 10 ff.).
4 Nach fruchtloser Aufforderung (Anlagen K 2, 3 = ABl. 8, 9) verfolgt der Kläger mit
der am 26.01.2011 bei dem Arbeitsgericht Stuttgart eingereichten Klage
Auskunftsansprüche nach § 13 AÜG gegen die Beklagte.
5 Der Kläger trägt vor und vertritt die Ansicht,
eine wirksame arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge liegen nicht vor.
Die Unwirksamkeit der Tarifverträge folge aus den zwischenzeitlichen
Feststellungen der Gerichte zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP. Die Beklagte
könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Kläger tritt dem Antrag
entgegen, die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. Ein nicht mehr
wieder gut zu machender Schaden trete nicht ein. Der Kläger wolle die
Informationen ausschließlich zur Durchsetzung berechtigter eigener Ansprüche
verwenden.
6 Der Kläger
beantragt
zuletzt:
7
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die im Betrieb der
Beklagten im Betrieb in B. mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer der
Beklagten, die die technische Ausrüstung einschließlich PC und Drucker für die
D. zusammenstellen, geltenden Arbeitsbedingungen Arbeitsentgelt und die Zahl
der Urlaubstage für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.08.2010 zu erteilen.
8 Die Beklagte
beantragt,
9
die Klage abzuweisen,
10 sowie für den Fall, dass die Klage nicht abgewiesen werden sollte,
11 die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen.
12 Der Kläger tritt dem Antrag entgegen.
13 Die Beklagte hält sich nicht für verpflichtet, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Sie
trägt vor und vertritt die Ansicht, die gerichtlich festgestellte fehlende Tariffähigkeit
der CGZP könne nicht zur einer vergangenheitsbezogenen Unwirksamkeit der
geschlossenen Tarifverträge führen. Jedenfalls bestehe ein schutzwürdiges
Vertrauen in die Wirksamkeit der Tarifverträge. Durch die vorläufige Vollstreckung
entstünde der Beklagten ein nicht zu ersetzender Nachteil, weil die Auskünfte nicht
mehr rücknehmbar seien und die Gefahr bestehe, dass die Arbeitsbedingungen
bei der Beklagten einen größeren Personenkreis bekannt würden, insbesondere
ihren Kunden und ihren Wettbewerbern. Außerdem seien Mitarbeiterdaten rechtlich
zu schützen.
14 Der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wegen wird auf die Schriftsätze der
Parteien, die bezeichneten Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 23.01.2013
(ABl. 145 ff.) Bezug genommen, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
15 Die Klage ist im Umfang des zuletzt gestellten Antrags zulässig und begründet. Der
Antrag, die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen, ist unbegründet.
A.
16 Die Klage ist zulässig und insbesondere nach der im Termin vom 23.01.2013
vorgenommenen Präzisierung auf die Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelt und
Urlaubstage hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar im Sinne des § 253 Abs. 2 Ziff.
2 ZPO. Hinsichtlich des Urlaubs geht es dem Kläger um die jährliche Zahl der
Urlaubstage, was klarstellend im Tenor zu berücksichtigen war. Das ergibt sich aus
der Klagschrift gegen die Firma U., auf die der Kläger Bezug genommen hat. Der
Kläger hat auch die Art der Tätigkeit, um die es geht, näher bezeichnet und damit
die unbestimmten Begriffe des § 13 AÜG der vergleichbaren Arbeitnehmer und der
wesentlichen Arbeitsbedingungen konkretisiert.
B.
17 Die Klage ist auch begründet, weil die Beklagte bislang zu Unrecht die begehrten
Auskünfte verweigert hat.
I.
18 Nach § 13 AÜG kann der Leiharbeitnehmer im Falle der Überlassung von seinem
Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren
Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen
einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die
Voraussetzungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahme
vorliegen.
19 § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 AÜG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 AÜG verpflichten
den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher
die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers
geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu
gewähren.
20 Die in § 13 HS 2 AÜG angesprochene Ausnahme besagt sinngemäß, dass davon
abweichende Regelungen (nur) aufgrund eines anzuwendenden Tarifvertrages
zulässig sind, wobei im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages nicht
tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen
Regelungen vereinbaren können.
21 Der Zweck des § 13 AÜG besteht darin, dem Leiharbeitnehmer den Vergleich
zwischen tatsächlich gewährtem und geschuldetem Lohn und
Lohnnebenleistungen zu ermöglichen, damit er gegebenenfalls Ansprüche aus §
10 Abs. 4 AÜG gegen den Verleiher geltend machen kann (Ulber, AÜG, 4. Aufl. §
13 Rz. 11; Schüren/Hamann, AÜG, 3. Aufl. § 13 Rz. 1). Zu den wesentlichen
Arbeitsbedingungen gehört sowohl das Arbeitsentgelt als auch die jährliche Zahl
der Urlaubstage, hinsichtlich deren die Auskunft begehrt wird (Schüren/Hamann,
AÜG, 3. Aufl. § 9 Rz. 137).
II.
22 Danach ist die Klage begründet.
23 1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Arbeitsvertrag des
Klägers mit der Firma U. vom 25.11.2005 auf die Tarifverträge zwischen der AMP
und der CGZP in der jeweiligen Fassung Bezug nimmt, auch wenn der
Arbeitsvertrag dem Gericht nur fragmentarisch vorleget wurde.
24 2. Durch mehrere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG 14.12.2010 -
1 ABR 19/10 -, 22.05.2012 - 1 ABN 27/12 -, 23.05.2012 - 1 AZB 67/11 -, - 1 AZB
58/11 -) steht die fehlende Tariffähigkeit der CGZP fest. Alle Gerichte sind an einen
in einem Verfahren nach § 97 ArbGG ergangenen Ausspruch über die
Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung gebunden, wenn diese
Eigenschaften als Vorfrage in einem späteren Verfahren zu beurteilen sind, sofern
nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Rechtskraft endet (BAG
23.05.2012 - 1 AZB 67/11 - Rz. 10, juris; 06.06.2000 - 1 ABR 21/99 - zu B. II. 4. a)
der Gründe, BAGE 95, 47).
25 3. Allerdings vertritt die Beklagte die Auffassung, die fehlende Fähigkeit wirksam
Tarifverträge zu schließen, führe nicht zu einer rückwirkenden Unwirksamkeit der
geschlossenen Tarifverträge auf einen vor (der Rechtskraft) der Entscheidung
liegenden Zeitpunkt. Auf die Beantwortung der Frage nach der Wirksamkeit der
Tarifverträge in dem Zeitraum, auf den sich der Auskunftsanspruch bezieht, kommt
es aber nicht an:
26 a) Die Ausnahmebestimmung in § 13 HS 2 AÜG soll den Entleiher vor
unberechtigten Auskunftsansprüchen des Leiharbeitnehmers schützen und greift
immer ein, wenn aufgrund eines Tarifvertrages zur Arbeitnehmerüberlassung
feststeht, dass dem Leiharbeitnehmer aufgrund der Auskunft im Vergleich zu den
arbeitsvertraglichen Ansprüchen keine weitergehenden Ansprüche zustehen.
Steht nicht zweifelsfrei fest, dass dem Leiharbeitnehmer auch bei Auskunft des
Entleihers keine Ansprüche nach § 10 Abs. 4 AÜG zustehen, bleibt der
Auskunftsanspruch entsprechend dem Zweck der Norm erhalten. Bedeutung hat
dies insbesondere, wenn die Unwirksamkeit des Tarifvertrages zur
Arbeitnehmerüberlassung feststeht oder erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit
von Bestimmungen des Tarifvertrages bestehen. Bereits bei Zweifeln an der
Wirksamkeit, d. h. vor einer höchstrichterlichen Klärung der arbeitsrechtlichen
Diskussion um die Wirksamkeit der bislang abgeschlossenen Tarifverträge, hat
der Leiharbeitnehmer den vollständigen Auskunftsanspruch. Würde man ihm bis
zur höchstrichterlichen Klärung die Auskunft verweigern, könnte seine
Entgeltansprüche schon aufgrund des Zeitablaufs verjährt, verfristet oder verfallen
sein (Ulber, AÜG, 4. Aufl. § 13 Rz. 13; Schüren/Hamann, AÜG, 3. Aufl. § 13 Rz. 5).
27 b) Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs in diesem Fall ist sachgerecht, weil der
Streit über die Wirksamkeit der tarifvertraglichen Bestimmungen seine eigentliche
Relevanz im Zahlungsprozess gegen den Verleiher entfaltet. Das mit jener Sache
befasste Gericht hat darüber zu befinden, ob - beispielsweise aus Gründen des
Vertrauensschutzes - von der Wirksamkeit der Tarifverträge in der Vergangenheit
auszugehen ist, obwohl eine Tariffähigkeit der CGZP auch nach den Satzungen
vom 11.12.2002 und vom 05.12.2005 nicht bestand.
28 Demgegenüber hat das vorliegende Verfahren nur vorbereitenden Charakter.
Würde man dem Kläger den Auskunftsanspruch bis zur Klärung der Frage der
Wirksamkeit der Tarifverträge verweigern, könnte dies zur Verjährung von
Zahlungsansprüchen führen. Schadensersatzansprüche gegen den
auskunftsverpflichteten Entleiher könnten am mangelnden Verschulden
hinsichtlich eines Rechtsirrtums scheitern. Der Leiharbeitnehmer kann auch nicht
darauf verwiesen werden, eine auf bloße Schätzungen oder gegebenenfalls
unzuverlässige Angaben von Arbeitskollegen gestützte Klage zu erheben, um der
Verjährungseinrede zu begegnen.
29 Käme es schließlich im vorliegenden Verfahren auf die Frage der Wirksamkeit der
Tarifverträge an, bestünde die Gefahr divergierender Entscheidungen im
Auskunftsprozess gegen den Entleiher und dem Zahlungsprozess gegen den
Verleiher zum Nachteil des Klägers, insbesondere, wenn das mit dem
Auskunftsbegehren befasste Gericht von der Wirksamkeit der Tarifverträge in der
Vergangenheit ausgeht.
30 c) Letztlich kann sich der auskunftsverpflichtete Entleiher nicht auf ein
schutzwürdiges Vertrauen berufen. Denn er hat keinen Arbeitsvertrag mit dem
Leiharbeitnehmer geschlossen, der auf einen Tarifvertrag Bezug nimmt.
31 Die Beklagte behauptet nicht, der zwischen ihr und der Firma U. geschlossene
Vertrag schütze durch einen Verweis auf die Tarifverträge oder den Arbeitsvertrag
des Klägers mit der Firma U. ein Vertrauen darauf, nicht nach § 13 AÜG auf
Auskunft in Anspruch genommen zu werden. Vertrauensschutz kann deshalb
allenfalls der Verleiher als Vertragsarbeitgeber für sich in Anspruch nehmen.
Insbesondere konnte die Beklagte als Entleiherin weder rechtswirksam Einfluss
auf den Abschluss des Arbeitsvertrages noch auf eine spätere Abänderung -
Wegfall der Bezugnahme auf Tarifverträge - nehmen.
32 Dem Klagebegehren war daher zu entsprechen.
C.
I.
33 Der Antrag, die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen, ist
unbegründet.
34 Nach § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG sind Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Berufung
zulässig ist, vorläufig vollstreckbar. Nach Satz 2 der Vorschrift ist die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf Antrag im Urteil auszuschließen, wenn der Beklagte glaubhaft
macht, dass die Vollstreckung einen ihm nicht zu ersetzenden Nachteil bringen
würde.
35 Durch die vorläufige Vollstreckbarkeit sollen zwar keine endgültigen Verhältnisse
geschaffen werden. Das Gesetz enthält allerdings auch keine Ausnahme von dem
Grundsatz der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG bei der
Durchsetzung eines Titels auf Unterlassung, Duldung oder Vornahme einer
Handlung. Deshalb ist eine Abwägung der Interessen des Klägers an der
Beibehaltung der Vollstreckbarkeit mit denen des Beklagten vorzunehmen. Dabei
ist auch zu berücksichtigen, ob durch die Stattgabe des Antrags die Wirkungen
des Titels leerlaufen würden (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl. 2013,
§ 62 ArbGG Rz. 4 m. w. N.).
II.
36 Die gebotene Interessenabwägung führt dazu, dass die vorläufige
Vollstreckbarkeit nicht auszuschließen ist.
37 Der Kläger ist auf die Erteilung der Auskünfte dringend angewiesen, um die
immerhin bereits auf den 29.12.2010 datierende Zahlungsklage gegen den
Entleiher voranzubringen. Das vorliegende Verfahren wurde am 26.01.2011
eingeleitet. Das Interesse des Klägers an zeitnahem Rechtsschutz überwiegt das
Interesse der Beklagten, die geschuldeten Auskünfte nicht zu erteilen. Die Gefahr,
Vertragspartner, Kunden oder Wettbewerber der Beklagten würden Kenntnis von
den Gehaltsstrukturen der Beklagten erlangen, ist fernliegend. Der Kläger begehrt
nicht Auskunft über die Gehaltsstrukturen, sondern über das Arbeitsentgelt und die
Zahl der Urlaubstage von mit ihm vergleichbaren Arbeitskräften, von denen der
Kläger zwei zur Orientierung benannt hat. Der Kläger beabsichtigt auch nicht, die
Erkenntnisse zu publizieren, sondern ausschließlich im Verfahren gegen den
Entleiher einzusetzen. Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers nach §§ 13,
10 Abs. 4 AÜG. Um schützenswerte Daten von Individuen geht es dabei nicht. Die
Beklagte verkennt, dass sie selbst auch unmittelbar gegenüber ihrem
Vertragspartner zur Auskunft verpflichtet ist, § 12 Abs. 1 S. 3 AÜG.
38 Der Antrag war deshalb zurückzuweisen.
D.
39 Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, §
91 Abs. 1 ZPO.
40 Der Streitwert war mit ca. 20 % der bereits erhobenen Zahlungsklage gegen den
Verleiher festzusetzen, §§ 3 ff. ZPO.
41 Die Berufung ist zulässig nach Maßgabe des § 64 Abs.2 b ArbGG. Im Übrigen war
die Berufung nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 64 Abs. 2 a,
Abs. 3 ArbGG nicht gegeben sind.