Urteil des ArbG Stuttgart vom 02.04.2014

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ArbG Stuttgart Urteil vom 2.4.2014, 11 Ca 6274/13
Eingruppierung einer Gesundheitsberaterin - Tätigkeitsbeispiele einer
Vergütungsgruppe - Abgrenzung von einheitlicher Arbeitsvorgang zu trennbarer
Tätigkeit
Leitsätze
1. Führt eine tarifliche Vergütungsordnung in mehreren Vergütungsgruppen
unterschiedliche Beispielsfälle auf (hier: Angestellte in der Gesundheitsberatung
einerseits und Angestellte in der Gesundheitsberatung mit Einzel- und
Gruppenberatung andererseits), so kann zur Abgrenzung auf die allgemeinen
Obermerkmale der jeweiligen Vergütungsgruppe zurückgegriffen werden.
2. Die hervorgehobenen Tätigkeiten (hier der Einzel- und Gruppenberatung) dürfen
nicht als einheitlicher Arbeitsvorgang mit den Tätigkeiten der niedrigeren
Vergütungsgruppe (hier der allgemeinen Gesundheitsberatung) zusammengefasst
werden. Denn es handelt sich um tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit
unterschiedlicher Wertigkeit.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.661,54 EUR.
4.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Parteien ist die Eingruppierung der Klägerin im Streit.
2 Die Klägerin trat zum 01.04.2001 als Gesundheitsberaterin - Schwerpunkt
Ernährung - in die Dienste der beklagten Krankenkasse bzw. deren
Rechtsvorgängerin. Nach § 2 des Arbeitsvertrages (Abl. 4) bestimmt sich das
Arbeitsverhältnis nach dem BAT/... und den diesen ergänzenden, ändernden oder
ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Nach §
4 des Arbeitsvertrages richtet sich die Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7
der Anlage 1a zum BAT/...
3 Zu den Aufgaben der Klägerin zählen:
4
1. Einzel- und Gruppenberatung im Bereich Ernährung
2. Akquise und Organisation von Gesundheitstagen und Projekten in Betrieben
3. Betriebliche Gesundheitsförderung
4. Hygieneschulungen
5. Workshops und Trainings in Fach- und Berufsschulen und in
allgemeinbildenden Schulen
6. Erstellen der AO-Datenanalyse
7. Vorträge zum Thema Ernährung und Burnout
8. Standbetreuung bei Messen.
5 Der Beschäftigungsumfang der Klägerin beläuft sich derzeit auf 20
Wochenstunden.
6 Die Vergütungsgruppe 7 der zum 31.03.1989 gekündigten und derzeit
nachwirkenden Vergütungsordnung zur Anlage 1a zu § 22 BAT/... (nunmehr: ...-
TV) lautet auszugsweise:
7
Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und
selbständige Leistungen erfordern.
8
Zum Beispiel:
9
...
3. Angestellte in der Gesundheitsberatung (u.a. Ernährungs-, Diät-, Bewegungs-,
Stressberatung).
10 Seit dem 01.10.2006 ist die Klägerin in die Vergütungsgruppe 8 der
Vergütungsordnung zur Anlage 1a eingruppiert. Diese lautet auszugsweise:
11 Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und
selbständige Leistungen erfordern und mit einer besonderen Verantwortung
verbunden sind.
12 Zum Beispiel:
13 ...
4. Angestellte in der Gesundheitsberatung mit Einzel- und Gruppenberatung für
längstens 2 Jahre.
14 Im Januar 2013 und am 01.08.2013 beantragte die Klägerin die Höhergruppierung
in die Vergütungsgruppe 9 der Vergütungsordnung, die auszugsweise lautet:
15 Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und
selbständige Leistungen erfordern, mit einer besonderen Verantwortung
verbunden sind und sich zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und
Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben.
16 Zum Beispiel:
17 ...
2. Angestellte in der Gesundheitsberatung mit Einzel- und Gruppenberatung
spätestens nach 2 Jahren.
18 Nach § 22 Abs. 1 ...-TV erhält der Angestellte eine Vergütung nach derjenigen
Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. § 22 Abs. 2 ...-TV lautet:
19 Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren
Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende
Tätigkeit entspricht.
20 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer
Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen,
die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder
mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
21 Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 ...-TV sind Arbeitsvorgänge
Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den
Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtung
abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.
22 Nach der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 22 Abs. 2 ...-TV ist eine Anforderung im Sinne
des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte
Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.
23 Die Klägerin trägt vor und vertritt die Ansicht, ihre stehe die Vergütung nach der
Vergütungsgruppe 9 zu, weil der Beispielsfall erfüllt sei. Sie sei in der
Gesundheitsberatung mit Einzel- und Gruppenberatung tätig und dies länger als 2
Jahre. Entsprechend dem Arbeitsvertrag werde sie als Gesundheitsberaterin
beschäftigt und erfülle damit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 7. Die
Gesundheitsberatung sei als ein Arbeitsvorgang anzusehen, die sowohl die
allgemeine Gesundheitsberatung (Workshops, Trainings, Seminare usw.) als auch
die Einzel- und Gruppenberatung umfasse. Die Gesundheitsberatung übe sie zu
deutlich mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit aus. Dementsprechend sei der
Beispielsfall der Vergütungsgruppe 8 Ziff. 4 bzw. zwischenzeitlich der
Vergütungsgruppe 9 Ziff. 2 erfüllt. Eines Rückgriffs auf die allgemeinen
Tätigkeitsmerkmale der besonderen Verantwortung oder der besonderen
Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit bedürfe es nicht.
24
Die Klägerin beantragt mit der am 03.09.2013 eingereichten Klage,
25
festzustellen, dass die Klägerin ab dem 1. Juli 2012 in die Vergütungsgruppe
9 der Anlage 1a zu § 22 BAT/... eingruppiert ist.
26
Die Beklagte beantragt,
27
die Klage abzuweisen.
28 Die Beklagte trägt vor und vertritt die Ansicht, die Klägerin habe ihrer Darlegungs-
und Beweislast für die begehrte Höhergruppierung nicht entsprochen. Sie habe
ihre Tätigkeit nicht nach den einzelnen Arbeitsvorgängen unter Angabe von
Zeitanteilen aufgeschlüsselt. Sie habe nicht dargelegt, dass sie zeitlich mindestens
zur Hälfte Tätigkeiten der Einzel- und Gruppenberatung ausübe. Fehlerhaft rechne
die Klägerin die Tätigkeiten in der allgemeinen Gesundheitsberatung hinzu; diese
seien aber tatsächlich trennbar. Dasselbe gelte für weitere Tätigkeiten des
Betrieblichen Gesundheitsmanagements wie Akquise, Erarbeitung und
Auswertung von Analysen, Planungsgespräche usw. Die Klägerin habe die
Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 nicht
dargelegt. Erst recht habe die Klägerin nicht dargelegt, dass sie die
Heraushebungsmerkmale der Vergütungsgruppe 9 gegenüber der
Vergütungsgruppe 8 erfülle. Die Beklagte hält das Berufen auf den tariflichen
Beispielsfall für ungenügend im Hinblick auf die Grundvoraussetzungen des § 22
Abs. 2 ...-TV.
29 Der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wegen wird auf deren
Schriftsätze, die bezeichneten Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom
02.04.2014 (Abl. 71 ff.) Bezug genommen, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
30 Die Klage ist zulässig (A), aber unbegründet (B). Der Klägerin steht die höhere
Vergütung nach der Vergütungsordnung zur Anlage 1a zu § 22 ...-TV nicht zu.
A
31 Die Klage ist als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig.
I.
32 1. Mit der Eingruppierungsfeststellungsklage begehrt der Beschäftigte, der nach
einer niedrigeren tariflichen Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe/Lohngruppe vergütet
und auch sonst rechtlich behandelt wird, die Feststellung der Verpflichtung seines
beklagten Arbeitgebers, an ihn Entgelt/Vergütung/Lohn nach einer anderen,
höheren Gruppe zu zahlen und ihn auch in sonstiger rechtserheblicher Beziehung
entsprechend zu behandeln (BAG 22.01.2003 - 4 AZR 700/01 - AP Nr. 24 zu § 24
BAT).
33 2. Insbesondere ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei
Streitigkeiten um die Eingruppierung im öffentlichen Dienst regelmäßig gegeben
(BAG 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 - NZA 2003, 445). Da sich die Arbeitgeber des
öffentlichen Dienstes der gerichtlichen Entscheidung über eine
Eingruppierungsfeststellungsklage in aller Regel beugen und der Rechtsfrieden
bereits dadurch hergestellt wird, genießt die Leistungs- bzw. Zahlungsklage keinen
Vorrang (BAG 05.11.2003 - 2 AZR 632/02 - AP Nr. 83 zu § 256 ZPO 1977).
II.
34 1. Unzulässig ist allerdings ein Antrag, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass
die klagende Partei in eine bestimmte
Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe/Lohngruppe eingruppiert ist. Denn dieser Antrag
ist schon nicht auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, sondern auf das
Bestehen einer (Rechts-)Tatsache gerichtet (BAG 15.06.1994 - 4 AZR 327/93, AP
Nr. 9 zu §§ 22, 23 BAT Krankenkassen, juris Rz. 22).
35 2. Das Klagebegehren kann aber dahin ausgelegt werden, dass die Feststellung
begehrt wird, dass die beklagte Arbeitgeberin verpflichtet ist, an die Klägerin
Entgelt nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu bezahlen. Denn die
Klageanträge sind im Hinblick auf das Interesse der klagenden Partei auszulegen
(Zöller ZPO 29. Aufl. Vor § 128 Rz. 25; BAG 15.06.1994, a.a.O.). Der so
verstandene Klageantrag entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin.
Auch der auf eine rechtlich unmögliche Leistung gerichtete Antrag auf
Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers, die klagende Partei in eine
bestimmte Entgeltgruppe einzugruppieren, ist in der Regel dahin auszulegen, dass
die Feststellung der Verpflichtung begehrt wird, die klagende Partei aus einer
bestimmten Entgeltgruppe zu vergüten (Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen
Dienst Teil VII Rz 251).
III.
36 Schließlich ist die Klage hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Ziff. 2
ZPO. Insbesondere sind die Vergütungsgruppe, nach welcher, und der Zeitpunkt,
ab welchem die höhere Vergütung begehrt wird, angegeben.
B
37 Die Klage ist aber unbegründet, weil die Klägerin die Voraussetzungen für eine
Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe 9 der Vergütungsordnung zur Anlage
1a zu § 22 ...-TV nicht dargelegt hat.
I.
38 Zwischen den Parteien ist die Anwendbarkeit des Tarifgefüges BAT/... bzw.
nunmehr ...-TV einschließlich der Vergütungsordnung zur Anlage 1a zu § 22 ...-TV
nicht im Streit. Die Vergütungsordnung wurde zwar zum 31.03.1989 gekündigt, gilt
jedoch kraft Nachwirkung fort (§ 4 Abs. 5 TVG). Die Bezugnahme in §§ 2, 4 des
Arbeitsvertrages erstreckt sich auf die nachwirkende Vergütungsordnung, ohne die
§ 22 ...-TV nicht zur Anwendung gelangen könnte. Das entspricht offensichtlich
auch dem Verständnis der Parteien, denn die Klägerin wurde zum 01.10.2006 von
der Vergütungsgruppe 7 in die Vergütungsgruppe 8 umgruppiert.
II.
39 1. Die Frage nach der zutreffenden Eingruppierung beantwortet sich nach § 22
Abs. 2 ...-TV anhand der gesamten nicht nur vorübergehend auszuübenden
Tätigkeit. Diese entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe,
wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich
genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer
Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen, § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 ...-
TV, hier der Vergütungsordnung zur Anlage 1a zu § 22 ...-TV.
40 Das gilt nach der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 22 Abs. 2 ...-TV auch für die
Heraushebung der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe, weil auch
darin eine Anforderung im Sinne des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 ...-TV zu sehen ist.
41 2. Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 ...-TV sind Arbeitsvorgänge
Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den
Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtung
abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Demgegenüber geht das BAG in ständiger
Rechtsprechung von folgendem Begriff des Arbeitsvorgangs aus: Ein
Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten und
bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach
tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu
bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden
Tätigkeit eines Angestellten. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit
unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang
zusammengefasst werden (BAG 31.07.2002 - 4 AZR 129/01 - BAGE 102, 89;
29.11.2001 - 4 AZR 736/00 - BAGE 100, 35; BAG 08.09.1999 - 4 AZR 688/98 -
NZA 2000, 378; BAG AP Nr. 226, 237, 257 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
42 3. Steht die Bewertung der von den Beschäftigten auszuübenden Arbeitsvorgänge
fest, ist der zeitliche Anteil eines jeden Arbeitsvorgangs in Bezug auf die
Gesamtarbeitszeit festzustellen und anschließend durch Addition zu prüfen, ob
insgesamt mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die einem
Tätigkeitsmerkmal hinsichtlich der Anforderungen entsprechen und deshalb
diesem Tätigkeitsmerkmal zugeordnet werden können. Ist einem
Tätigkeitsmerkmal ein von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 ...-TV abweichendes zeitliches
Maß bestimmt, so gilt nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 4 ...-TV dieses, beispielsweise
vorliegend Heraushebung zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und
Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 nach dem Einleitungssatz der
Vergütungsgruppe 9 der Vergütungsordnung zur Anlage 1a zu § 22 ...-TV (BAG
15.06.1994 - 4 AZR 327/93 - juris Rz. 58, vgl. auch Groeger aaO Teil 7 Rz 80 ff.,
171).
43 4. Bei Aufbaufallgruppen, d.h. Fallgruppen innerhalb einer Vergütungsordnung, die
in der Weise aufeinander aufbauen, dass eine Anforderung des niedriger
bewerteten Tätigkeitsmerkmals in einem quantitativ höheren Maße gegeben sein
muss oder dass allein eine zusätzliche Anforderung gestellt wird, ist zunächst zu
prüfen, ob die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe
erfüllt sind und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren
Vergütungsgruppe vorliegen (BAG 23.02.2011 - 4 AZR 313/09 - Rn 21, Juris; BAG
25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - Rn 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310).
44 5. Bei der Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Kläger deshalb diejenigen
Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen sich der
von ihm behauptete Anspruch auf Zahlung eines Entgelts oder einer Vergütung
aus der in Anspruch genommenen Entgelt- oder Vergütungsgruppe ergibt.
45 Er hat mithin diejenigen Tatsachen vorzutragen, aus denen der rechtliche Schluss
möglich ist, dass er die von ihm beanspruchten Tätigkeitsmerkmale der
Entgeltgruppe einschließlich der Qualifizierungsmerkmale erfüllt. Aus den
vorgetragenen Tatsachen muss das Gericht rechtlich folgern können, welche
Arbeitsvorgänge von den Beschäftigten zu erbringen sind. Es sind deshalb
Einzelheiten der Tätigkeiten vorzutragen und im einzelnen die Arbeitsinhalte
darzustellen. Darüber hinaus sind Angaben dazu zu machen, welche
Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind, welche Zusammenhangstätigkeiten anfallen
und ob und wie die Einzelaufgaben voneinander abgrenzbar sind. Die Einreichung
umfangreicher Unterlagen (z.B. Tagebuchaufzeichnungen) genügt insoweit nicht.
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, solche Unterlagen daraufhin zu überprüfen, ob
sich aus ihnen Tatsachen ergeben, die zur Schlüssigkeit des Vorbringens führen
können.
46 Im Hinblick auf das Erfordernis der überwiegend auszuübenden Tätigkeit gehört
auch die Angabe der jeweiligen Anteile der Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit
zur Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens. Sind - auch geschätzte - zeitliche
Anteile vorgetragen und nicht widersprochen oder bestritten, gelten sie als
zugestandene Tatsachen.
47 Der Sachvortrag des Klägers muss weiter erkennen lassen, dass die
auszuübenden Tätigkeiten den tariflichen Rechtsbegriff erfüllen. Es bedarf somit
eines substantiierten Sachvortrags im Hinblick auf die jeweils in Betracht
kommenden unbestimmten Rechtsbegriffe wie zum Beispiel gründliche und
vielseitige Fachkenntnisse, selbständige Leistungen usw. Die diesbezüglichen
Ausführungen sind zudem den einzelnen Arbeitsinhalten (Arbeitsvorgängen)
zuzuordnen. Eine formelhafte Wiederholung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale
genügt ebenso wenig wie eine in tatsächlicher Beziehung lückenlose und genaue
Darstellung der Tätigkeiten und Einzelaufgaben, wenn sich hieraus nicht zugleich
entnehmen lässt, aufgrund welcher konkreter Tatsachen die jeweils in Betracht
kommenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind.
48 Beruft sich der Kläger auf ein Heraushebungsmerkmal, so hat er nicht nur seine
eigene Tätigkeit im einzelnen darzustellen. Vielmehr muss er Tatsachen darlegen,
die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten
ermöglichen. Der Vortrag muss insoweit erkennen lassen, wodurch sich die
Tätigkeit gerade aus der nicht herausgehobenen Tätigkeit heraushebt und einen
wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden
Tätigkeiten erlauben (BAG 18.02.1998 - 4 AZR 581/96 - NZA 1998, 950;
23.01.2002 - 4 AZR 745/00 - Juris; 23.02.2011 - 4 AZR 313/09 - Rz. 21, Juris
mwN).
49 Bauen die Tätigkeitsmerkmale aufeinander auf, hat der Kläger umfassend zu allen
in Betracht kommenden Entgelt- bzw. Aufbaufallgruppen vorzutragen und sich in
seinem Vortrag nicht von vornherein auf die höhere Entgelt- bzw.
Vergütungsgruppe zu beschränken. Er hat zunächst konkret vorzutragen, dass er
die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe
erfüllt und anschließend, dass auch die Merkmale der darauf aufbauenden
höheren Vergütungsgruppe vorliegen. Wenn die Parteien die Tätigkeit des
Arbeitnehmers als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit
die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt betrachtet, so ist zwar eine pauschale Prüfung
durch das Gericht ausreichend. Der Kläger muss aber zumindest so viel vortragen,
dass dem Gericht eine pauschale Prüfung möglich ist, welche Tatumstände für die
Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe
heranzuziehen sind (BAG 16.10.2002 - 4 AZR 579/01 -, 12.05.2004 - 4 AZR
371/03 - AP Nr. 294 und Nr. 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
III.
50 Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Insbesondere
hat die Klägerin nicht dargelegt, dass bei Ausübung ihrer Tätigkeit zeitlich
mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen eines
Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe 9 der Vergütungsordnung zur Anlage
1a u § 22 ...-TV erfüllen.
51 1. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist zu prüfen, ob die Klägerin die
Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 7 erfüllt.
Sodann ist zu prüfen, ob die Eingruppierungsvoraussetzungen in die
Vergütungsgruppe 8 und schließlich in die begehrte Vergütungsgruppe 9 erfüllt
sind. Denn die Vergütungsgruppen bauen hinsichtlich der tätigkeitsbezogenen
Anforderungen aufeinander auf.
52 Die Anforderungen nach der Vergütungsgruppe 7 beschränken sich auf gründliche
und umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen. Dies wird auch in
der Vergütungsgruppe 8 vorausgesetzt, wobei Tätigkeiten hinzutreten, die mit
einer besonderen Verantwortung verbunden sind. Schließlich bedarf es nach der
Vergütungsgruppe 9 zusätzlicher Tätigkeiten, die sich zu einem Drittel durch die
besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8
herausheben.
53 Entsprechendes gilt für die in den Vergütungsgruppen genannten Beispielsfälle
aus der Gesundheitsberatung. In die Vergütungsgruppe 7 sind nach deren 3.
Beispielsfall Angestellte in der Gesundheitsberatung (u.a. Ernährungs-, Diät-,
Bewegungs-, Stressberatung) einzugruppieren. Weitere Voraussetzung für die
Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 ist nach deren 4. Beispielsfall die
Tätigkeit der Einzel- und Gruppenberatung. Weitere Voraussetzung für die
Vergütungsgruppe 9 ist nach deren 2. Beispielsfall die Einzel- und
Gruppenberatung nach 2 Jahren.
54 2. Mit Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels einer Vergütungsgruppe liegen zugleich
deren Voraussetzungen vor. Denn die Tarifvertragsparteien haben im Anschluss
an allgemeine Tätigkeitsmerkmale Beispielstätigkeiten angeführt, die sie mit „zum
Beispiel“ einleiten. Dies hat nach der ständigen Senatsrechtsprechung eine
zweifache Bedeutung. Übt der Arbeitnehmer eine der Beispielstätigkeiten aus,
dann sind nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Merkmale der
betreffenden Vergütungsgruppe erfüllt. Nur wenn dies nicht der Fall ist, ist zu
prüfen, ob die allgemeinen Merkmale der begehrten Vergütungsgruppe aus
anderen Gründen erfüllt sind. Allerdings bedürfen die Merkmale eines
Tätigkeitsbeispiels ihrerseits der Auslegung, um dem Willen der
Tarifvertragsparteien gerecht zu werden (BAG 15.06.1994 - 4 AZR 327/93 - juris
Rz. 43 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung; BAG 26.07.1995 - 4 AZR
280/94 - juris Rz. 26).
55 3. Es kann vorliegend zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass
es zur Beantwortung der Frage nach der zutreffenden Eingruppierung nach der
Vergütungsordnung zur Anlage 1a zu § 22 ...-TV keines unmittelbaren Rückgriffs
auf die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppen 8 und 9 bedarf, wenn der
jeweilige Beispielsfall als gegeben anzusehen ist. Denn das Vorbringen der
Klägerin rechtfertigt bereits keine Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe 8
Beispielsfall 4 bzw. Vergütungsgruppe 9 Beispielsfall 2. Es bedarf deshalb keiner
Prüfung, ob die Tätigkeiten der Klägerin gegenüber der Tätigkeiten nach der
Vergütungsgruppe 7 mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind
(Vergütungsgruppe 8) bzw. darüber hinaus sich noch zu einem Drittel durch die
besondere Schwierigkeit und Bedeutung herausheben (Vergütungsgruppe 9).
56 a) Allerdings ist die Klägerin nach dem übereinstimmenden Vorbringen der
Parteien als Angestellte in der Gesundheitsberatung im Sinne der
Vergütungsgruppe 7 anzusehen. Denn die Klägerin übt sowohl Tätigkeiten auf
dem Gebiet der allgemeinen Gesundheitsberatung als auch der Einzel- und
Gruppenberatung in den relevanten Themengebieten aus. Es bedarf angesichts
des übereinstimmenden Verständnisses der Parteien keiner näheren
Begründung, dass es sich dabei um Arbeitsvorgänge im Sinne des § 22 Abs. 2
Unterabs. 2 ...-TV in Verbindung mit der Vergütungsgruppe 7 Beispielsfall 3 der
Vergütungsordnung zur Anlage 1a handelt. In tatsächlicher Hinsicht ist zwischen
den Parteien unstreitig, dass diese Arbeitsvorgänge zeitlich mindestens zur Hälfte
anfallen.
57 b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist allerdings der 4. Beispielsfall der
Vergütungsgruppe 8 nicht ohne weiteres als erfüllt anzusehen. Die Kammer teilt
die rechtliche Bewertung der Klägerin nicht. Ihr tatsächliches Vorbringen ist
ungenügend.
58 aa) Bei der Auslegung des Tätigkeitsbeispiels kann nicht allein auf den Wortlaut
selbst abgestellt werden. Tarifverträge sind vielmehr nach den für die Auslegung
von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der
maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§
133 BGB). Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der
wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den
tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf
den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den
wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und
Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Ergänzend können weitere Kriterien
wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische
Tarifübung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer
Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen
Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten,
zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 20.01.2009 - 9
AZR 677/07 - Rz 35, Juris; BAG 21.07.1993 - 4 AZR 468/92 - zu B II 1 a aa der
Gründe, BAGE 23, 364, BAG 15.06.1994 - 4 AZR 327/93 - juris Rz. 45).
59 (1) Für sich betrachtet unterfällt die Einzel- und Gruppenberatung sowohl der
Gesundheitsberatung nach der Vergütungsgruppe 7 als auch der nach der
Vergütungsgruppe 8. Allerdings geht die Vergütungsgruppe 8 hinsichtlich der
Wertigkeit der Tätigkeiten über die der Vergütungsgruppe 7 hinaus. Sind doch
Tätigkeiten Voraussetzung, die mit einer besonderen Verantwortung verbunden
sind. Daran muss sich auch der Beispielsfall 4 der Vergütungsgruppe 8 messen
lassen.
60 (2) Nach Sinn und Zweck der Tarifnormen ist auf die Bedeutung des Wortes
„Verantwortung“ im allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen. Dieser
versteht darunter die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene
Verantwortung, d.h. die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe
entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder
Lebensbereiches alles einen guten Verlauf nimmt. Von einer „besonderen
Verantwortung“ kann nur dort gesprochen werden, wo sich die Tätigkeit des
Angestellten, gemessen an und ausgehend von der Summe der Erfordernisse
der Vergütungsgruppe, aus welcher sich die Tätigkeit durch eine besondere
Verantwortlichkeit herausheben muss, durch das Maß der geforderten
Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt. Gefordert ist ein
wertender Vergleich mit dem unausgesprochen in dem letztgenannten
Tätigkeitsmerkmal vorausgesetzten Maß der Verantwortung (BAG 29.01.1986 - 4
AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 09.05.2007 - 4 AZR 351/06 -
juris; 27.08.2008 - 4 AZR 470/07 - ZTR 2009, 143).
61 (3) Wenn nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 ...-TV Arbeitsvorgänge bzw. Tätigkeiten,
die mit besonderer Verantwortung verbunden sind, zeitlich mindestens zur Hälfte
anfallen müssen, damit die Tatbestandsvoraussetzungen der Vergütungsgruppe
8 erfüllt sind, ist auch hinsichtlich der gegenüber der Gesundheitsberatung im
Sinne der Vergütungsgruppe 7 besonders verantwortungsvollen Tätigkeit der
Einzel- und Gruppenberatung ein entsprechender zeitlicher Anfall zu fordern.
Danach genügt es gerade nicht, dass in beliebigem Umfang die Tätigkeit der
Einzel- und Gruppenberatung ausgeübt wird und nur unter Hinzurechnung von
Arbeitsvorgängen aus der allgemeinen Gesundheitsberatung die Zeitgrenze des
§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 ...-TV erreicht wird. Ein solches Verständnis würde dem
Sinn und Zweck der Tarifsystematik der Aufbaufallgruppen nicht gerecht (BAG
15.06.1994 - 4 AZR 327/93 - juris Rz. 47, 51, 56).
62 bb) Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass ihre Tätigkeiten in
der Gesundheitsberatung als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind unabhängig
davon, ob sie eine allgemeine Gesundheitsberatung (Workshops, Trainings,
Seminare usw.) oder eine Einzel- oder Gruppenberatung leistet.
63 (1) Dieses Verständnis entspricht weder der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 ...-
TV noch dem Begriff des Arbeitsvorganges, den das Bundesarbeitsgericht in
ständiger Rechtsprechung anwendet. Denn nach der Protokollnotiz geht es um
Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die zu einem bei
natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Nach dem von
dem Bundesarbeitsgericht verwandten Begriff geht es im Wesentlichen um eine
tatsächlich abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit
der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten.
64 Sowohl nach dem einen als auch nach dem anderen Verständnis des
Arbeitsvorganges lassen sich die Tätigkeiten der Einzel- und Gruppenberatung
von Leistungen auf dem Gebiet der allgemeinen Gesundheitsberatung
abgrenzen. Geht es doch um unterschiedliche Arbeitsergebnisse sowohl
bezogen auf die Inhalte als auch auf die Personen, Gremien, Institutionen u.ä.
65 Das ergibt sich bereits aus der Aufgabenaufzählung in der Klageschrift (dort S. 3
= Abl. 3). Dort ist die Einzel- und Gruppenberatung im Bereich Ernährung
gesondert aufgeführt gegenüber beispielsweise Projekten in Betrieben,
Workshops und Trainings, Vorträgen und Standbetreuung bei Messen.
66 Auch nach der Vergütungsordnung ist die Einzel- und Gruppenberatung
selbständig zu bewerten. Das ergibt sich aus der Hervorhebung in der
Vergütungsgruppe 8 bzw. 9 Beispielsfall 4 bzw. 2 gegenüber der
Vergütungsgruppe 7 Beispielsfall 3.
67 Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch
nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Gerade aus der
Tätigkeitsbeschreibung in Form von Beispielen folgt, dass die in verschiedenen
Beispielen beschriebenen Tätigkeiten nicht zu einem Arbeitsvorgang im
Rechtssinne zusammengefasst werden dürfen (BAG 26.07.1995 - 4 AZR 280/94
- juris Rz. 26 für selbstständige Arbeitsvorgänge eines Vermessungstechnikers im
Innendienst und im Außendienst). Deshalb dürfen die hervorgehobenen
Tätigkeiten der Einzel- und Gruppenberatung nicht als Arbeitsvorgang mit den
Tätigkeiten der sonstigen (allgemeinen) Gesundheitsberatung zusammengefasst
werden. Die Gesundheitsberatung bildet gerade nicht die Klammer für alle
Tätigkeiten der Klägerin, die diesem Arbeitsergebnis dienen, weil sie sich nach
der tariflichen Wertigkeit differenzieren lassen. Die tarifliche Höhergruppierung
hängt nämlich von einem weiteren Arbeitsvorgang ab, der - wie dargelegt - einen
bestimmten Anteil an der Gesamtarbeitszeit ausmacht (BAG 15.06.1994 - 4 AZR
327/93 - juris Rz. 33 zu den einheitlich zu bildenden Arbeitsvorgängen eines
„Angestellten im Außendienst in der Betriebsberatung“).
68 (2) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die Entscheidung des LAG Hessen
vom 10.02.1993 (- 2/9 Sa 484/92 - Beck-Online = ZTR 1994, 160-162). Im dort
entschiedenen Fall hatte die Klägerin unbestritten dargelegt, dass sie zu 41,0 %
ihrer Tätigkeit Einzelberatung und zu 30,5 % ihrer Tätigkeit Gruppenberatung
ausübe sowie (nur) zu 14,5 % Vorträge und Veranstaltungen durchführe. Auf die
hier relevante Frage, ob der 4. Beispielsfall der Vergütungsgruppe 8 bzw. daran
anknüpfend der 2. Beispielsfall der Vergütungsgruppe 9 auch dann erfüllt ist,
wenn die Einzel- und Gruppenberatung insgesamt in einem zeitlichen Umfang
anfallen, der geringer als die Hälfte ist, kam es dort nicht an.
69 cc) In tatsächlicher Hinsicht hat die Klägerin keinen ausreichenden Vortrag dazu
geleistet, es würden zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge der Einzel-
und Gruppenberatung anfallen und aus diesem Grunde seien tatbestandlichen
Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 8 Beispielsfall 4 der Anlage 1a zu § 22
...-TV erfüllt. Ungenügend ist insbesondere der Hinweis auf den von der Klägerin
selbst geführten Terminkalender. Darüber hinaus hat die Beklagte das
dahingehende Vorbringen der Klägerin bestritten.
70 Gegen den erforderlichen Zeitanteil sprechen die zahlreichen weiteren Aufgaben
der Klägerin nach der Klageschrift sowie das Vorbringen, die Klägerin nehme
darüber hinaus die Aufgaben eines Gesundheitsmanagers wahr (S. 4 des
Schriftsatzes vom 31.01.2014 = Abl. 36).
71 Ob die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe 8 etwa wegen der
zahlreichen weiteren Aufgaben, auf die sich die Klägerin beruft, gerechtfertigt ist,
kann hier dahinstehen. Streitentscheidend ist allein, ob die Eingruppierung in die
Vergütungsgruppe 8 aufgrund der Tätigkeit der Einzel- und Gruppenberatung
gerechtfertigt ist, was aber nicht der Fall ist.
72 Daraus folgt, dass sich die Klägerin zur Begründung ihres Begehrens auf
Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 9 nicht auf deren Beispielsfall 2 und den
Ablauf der dort genannten Frist berufen kann.
73 Die Klage war deshalb zuweisen.
C
74 Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, §
91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen. Seine
Höhe entspricht dem 42-fachen des von den Parteien im Termin mitgeteilten
monatlichen Differenzbetrages, § 9 ZPO. Der Wert entspricht nicht dem für die
Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert (§ 42 GKG).
75 Die Berufung war nach § 64 Abs. 2a, Abs. 3 Ziff. 2b zuzulassen, weil die
Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft über die Auslegung eines Tarifvertrages,
dessen Geltungsbereich sich über dem Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus
erstreckt.