Urteil des ArbG Stuttgart vom 22.01.2014

tarifvertrag, kunststoff, firma, industrie

ArbG Stuttgart Urteil vom 22.1.2014, 11 Ca 5441/13
Branchenzuschläge für Leiharbeitnehmer in der Metall- und Elektroindustrie
Leitsätze
1. Nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in
der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) haben Beschäftigte Anspruch auf einen
Branchenzuschlag, wenn sie im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an
Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie überlassen werden.
2. Ob ein Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie zuzuordnen ist, ergibt sich
aus § 1 des Tarifvertrages. Dabei kommt es vorrangig darauf an, ob der Betrieb einem
der dort genannten Wirtschaftszweige zuzuordnen ist. Weder nach dem Wortlaut noch
nach dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages kommt es auf die im Kundenbetrieb
angewandten Tarifverträge an. Es ist weder erforderlich noch ausreichend, dass im
Kundenbetrieb die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie zur Anwendung
kommen. Darauf ist lediglich im Zweifelsfall hinsichtlich der Einordnung des
Kundenbetriebes abzustellen.
3. Handelt es sich bei dem Kundenbetrieb um einen Betrieb der Kunststoff be- und
verarbeitenden Industrie, steht dem Arbeitnehmer ein Branchenzuschlag nach dem
TV BZ ME folglich nicht deshalb zu, weil zum Beispiel aus historischen Gründen im
Kundenbetrieb die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie zur Anwendung
kommen.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 5.006,42.
4.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Parteien sind Ansprüche auf Zahlung eines tariflichen
Branchenzuschlags im Streit.
2 Der Kläger ist seit dem 16.02.2012 für die Beklagte tätig, die über die Erlaubnis zur
gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung verfügt.
3 Laut § 15 Abs. 1 des Arbeitsvertrages (aaO) verfallen die beiderseitigen Ansprüche
aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach ihrer
Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden,
wobei die Fälligkeit jeweils zum 15. des Folgemonats eintritt, § 4 Abs. 3 unter Abs.
2 des Arbeitsvertrages (aaO). Nach § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages besteht die
Vergütung des Klägers aus einem tariflichen Entgelt nach der Entgeltgruppe 2 in
Höhe von EUR 8,53 und einer übertariflichen Zulage pro geleisteter Arbeitsstunde
in Höhe von EUR 0,47.
4 Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages (Aktenblatt 14 ff.) bestimmen sich die Rechte
und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien nach den zwischen dem
Arbeitgeberverband iGZ und den DGB-Gewerkschaften geschlossenen
Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche bestehend aus dem Mantel-, Entgelt-,
Entgeltrahmen- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag in ihrer jeweils gültigen
Fassung auch dann, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied einer DGB-
Einzelgewerkschaft ist (Tarifverträge = Aktenblatt 37 ff.).
5 Der Kläger wurde bei der Kundin der Beklagten M. M.- und K. GmbH in Mu.
(nachfolgend: Fa. M.) im Materiallager als Staplerfahrer und Hilfskraft für
Materialbefüllung und -besorgung sowie als Springer eingesetzt. Dieses
Unternehmen ging 1991 aus den früheren Betrieben A. M. W.- und F. und A. M. K.
hervor. Das Unternehmen produziert überwiegend Fahrzeugkomponenten aus
Kunststoff wie Instrumententafeln mit An- und Einbauteilen, Handschuhkasten,
Airbagschlusskanal, Gepäckraumverkleidungen, Türverkleidungen,
Säulenverkleidungen, Mittelkonsolen, Radhaus-Auskleidungen, Lüfter und
Motorabdeckungen, Luftführungssysteme, Klimasysteme, Stoßfänger. Zwischen
den Parteien ist streitig, ob die Firma M. Mitglied des Arbeitgeberverbandes
Südwestmetall ist und alle Tarifverträge der Metallindustrie
Nordwürttemberg/Nordbaden anwendet.
6 Zum 01.11.2012 trat der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für
Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22.05.2012
zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP)
und dem iGZ-Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ)
einerseits und der IG Metall andererseits in Kraft (TV BZ ME = Aktenblatt 6 ff.).
7 Der Tarifvertrag lautet auszugsweise:
8
§ 1 Geltungsbereich
9
Dieser Tarifvertrag gilt:
10 1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
11 2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen
der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall- und
Elektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie
gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk
zuzuordnen sind:
12 - NE-Metallgewinnung und -verarbeitung, Scheideanstalten
- Gießereien
- Ziehereien, Walzwerke und Stahlverformung
- Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Schmieden
- Stahl-, Leichtmetallbau und Metallkonstruktionen
- Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau
- Automobilindustrie und Fahrzeugbau
- Luft- und Raumfahrtindustrie
- Schiffbau
- Elektrotechnik, Elektro- und Elektrotechnikindustrie
- Hardwareproduktion
- Feinmechanik und Optik
- Uhren-Industrie
- Eisen-, Blech- und Metallwaren
- Musikinstrumente
- Spiel- und Sportgeräte
- Schmuckwaren
13 sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-,
Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben
und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien.
14 Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als
maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte
Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit
festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum
angewandten Tarifvertrag kann das Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ ME
anwenden.
15 3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der
Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.
16 § 2 des Tarifvertrages regelt einen Branchenzuschlag nach Grund und Höhe.
17 Zum 01.01.2013 trat der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für
Arbeitnehmerüberlassungen in der kunststoffverarbeitenden Industrie vom
02.08.2012 zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.
V. (BAP), und dem iGZ-Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V.
(iGZ) einerseits und der IG Bergbau, Chemie, Energie andererseits in Kraft (TV BZ
Kunststoff = Aktenblatt 59 ff.). Wegen des Geltungsbereichs wird auf § 1 des
Tarifvertrages Bezug genommen (aaO).
18 Die Beklagte bezahlte an den Kläger für die Monate November und Dezember
2012 einen Stundenlohn in Höhe von EUR 9,00 brutto zzgl. Überstunden-, Nacht-
und Feiertagszuschlägen (Lohnabrechnungen = Aktenblatt 93, 94). Für die Monate
ab Januar 2013 bezahlte die Beklagte an den Kläger einen Stundenlohn in Höhe
von EUR 8,74 brutto, darauf basierende Zuschläge sowie einen
Branchenzuschlag nach dem TV BZ Kunststoff in Höhe von EUR 0,61 brutto pro
Stunde. Dieser wurde im Februar 2013 auf EUR 0,87 brutto, im April 2013 auf EUR
1,31 brutto und im Juni 2013 auf EUR 1,80 brutto erhöht, wie sich das aus den
Lohnabrechnungen für Januar 2013 bis August 2013 (Aktenblatt 95 bis 102) und
September bis November 2013 (Aktenblatt 156, 171, 173) ergibt.
19 Mit Schreiben vom 12.07.2013, der Beklagten zugegangen am 15.07.2013 ließ der
Kläger Ansprüche für die Monate November 2012 bis Mai 2013 geltend machen
(Aktenblatt 20, 21). Mit der am 29.07.2013 bei Gericht eingereichten und der
Beklagten am 08.08.2013 zugestellten Klage, die nachfolgend mehrfach erweitert
wurde, verfolgt der Kläger Ansprüche auf Zahlung eines höheren
Branchenzuschlages nach dem TV BZ ME für die Zeit von November 2012 bis
November 2013.
20 Der Kläger trägt vor und vertritt die Ansicht, die Beklagte habe zu Unrecht nur die
niedrigeren Zuschläge nach dem TV BZ Kunststoff bezahlt. Ihm stünden aber die
höheren Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME zu. Das Einsatzunternehmen
sei Mitglied des Arbeitgeberverbandes Südwestmetall und wende alle Tarifverträge
der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden an. Zutreffend habe das
Arbeitsgericht Stuttgart mit Urteil vom 04.06.2013 (16 Ca 1474/13) entschieden,
dass nach dem Grundsatz „Ein Betrieb - Eine Gewerkschaft“ auf die IG Metall
abzustellen sei. Daraus folge die Geltung des TV BZ ME.
21 Aus den Tarifverträgen über Entgelte und Ausbildungsvergütungen der Metall- und
Elektroindustrie und einer Auskunft des Betriebsrates ergebe sich für einen
vergleichbaren Stammmitarbeiter ein Stundenlohn in Höhe von EUR 12,70 brutto
nach der EG 2. Die Beklagte könne sich deshalb auf eine Deckelung der
Ansprüche nicht berufen.
22
Der Kläger beantragt zuletzt:
23
1. Die Beklagte wird verurteilt, 2.223,4 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung
an den Kläger zu zahlen.
24
2. Die Beklagte wird verurteilt, 498,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung an
den Kläger zu zahlen.
25
3. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 476,85 EUR brutto nebst 5
Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.08.2013 zu
bezahlen.
26
4. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 487,18 EUR brutto nebst 5
Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.09.2013 zu
bezahlen.
27
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 428,31 EUR brutto nebst 5
Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.10.2013 zu
bezahlen.
28
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 449,86 EUR brutto nebst 5
Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.11.2013 zu
bezahlen.
29
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 442,58 EUR brutto nebst 5
Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.12.2013 zu
bezahlen.
30
Die Beklagte beantragt,
31
die Klage abzuweisen.
32 Die Beklagte trägt vor und vertritt die Ansicht, dem Kläger stünden keine
Ansprüche nach dem TV BZ ME zu. Die Beklagte rügt die schriftsätzliche
Bezugnahme auf Tabellen. Sie meint Ansprüche bis Mai 2013 seien verfallen. Auf
die Kenntnis des Klägers vom Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04.06.2013
komme es nicht an. Im Übrigen würde sich der Anspruch auf Zahlung eines
Branchenzuschlages nicht nach dem TV BZ ME richten, sondern nach dem TV BZ
Kunststoff. Denn es komme nicht bzw. nur im Zweifelsfall darauf an, welcher
Tarifvertrag im Kundenbetrieb zur Anwendung komme. Vorrangig entscheidend sei
der fachliche Geltungsbereich, dem die Firma M. unterfalle. Diese sei aber kein
Betrieb der Metall- und Elektroindustrie, sondern ein Betrieb der Kunststoff be- und
verarbeitenden Industrie.
33 Allenfalls könnte der Kläger Branchenzuschläge nach dem zwischen dem BAP
und der iGZ einerseits und der IG Metall andererseits abgeschlossenen
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Holz
und Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ HK) beanspruchen. Denn die IG
Metall habe neben dem TV BZ ME auch diesen Tarifvertrag über
Branchenzuschläge und einen weiteren für die Textil- und Bekleidungsindustrie
abgeschlossen. Insofern genieße allerdings der TV BZ Kunststoff aus zeitlichen
Gründen den Vorrang.
34 Die Beklagte bestreitet, dass die Firma M. Mitglied des Arbeitgeberverbandes
Südwestmetall sei und alle Tarifverträge der Metallindustrie
Nordwürttemberg/Nordbaden anwende. Sie bestreitet, dass eine vergleichbare
Stammarbeitskraft einen Stundenlohn in Höhe von EUR 12,70 brutto erhalte. Nach
den Angaben der Firma M. erhalte bei einer Neueinstellung eine gewerbliche
Hilfskraft/Werker EUR 11,41 brutto pro Stunde und ein Staplerfahrer EUR 11,71
brutto pro Stunde. Davon sei nach § 2 Ziffer 4 des TV BZ Kunststoff ein
Eingliederungsabschlag von 10 Prozent vorzunehmen. Die Vergütungsansprüche
des Klägers seien mithin auf EUR 10,54 brutto begrenzt.
35 Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf die Schriftsätze der Parteien, die
bezeichneten Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 22.01.2013 (Aktenblatt
191/192 Bezug genommen, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
36 Die Klage ist zulässig (A), in der Sache aber unbegründet. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Gewährung von Zuschlägen nach dem Tarifvertrag über
Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und
Elektroindustrie (B).
A
37 Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs
2 Ziff. 2 ZPO. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.11.2013 klargestellt, für welche
Monate welche Beträge im Einzelnen für den Zeitraum November 2012 bis Mai
2013 gefordert werden. Der Kläger hat für alle relevanten Monate
Lohnabrechnungen der Beklagten vorgelegt. Auf die darin angeführten Stunden
und Zuschläge für Feiertage, Überstunden und Nachtarbeit beziehen sich die
Berechnungen des Klägers zum Branchenzuschlag nach dem TV BZ ME. Danach
sind auch die in einer Tabelle in der Klageschrift zusammengefassten Ansprüche
für den Zeitraum November 2012 bis Mai 2013 streitgegenständlich
individualisierbar.
B
38 Die Klage ist aber in der Sache unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche
sind teilweise jedenfalls verfallen (I.), stehen dem Kläger aber auch nicht zu, weil
auf das Arbeitsverhältnis der TV BZ ME keine Anwendung findet (II.).
I.
39 Etwaige Ansprüche des Klägers für die Zeit von November 2012 bis einschließlich
Februar 2013 sind nach § 15 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien verfallen.
40 1. Diese Ansprüche hat der Kläger nicht innerhalb der dort geregelten Frist von 3
Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
Denn die Ansprüche für Februar 2013 waren nach § 4 Abs. 3 Unterabs. 2 des
Arbeitsvertrages am 15. des Folgemonats März fällig. Die hieran anknüpfende Frist
von 3 Monaten zur Geltendmachung lief am 15.06.2013 ab. Das Schreiben des
Klägers vom 12.07.2013 (Aktenblatt 20, 21) ging der Beklagten erst am 15.07.2013
zu und mithin nach Fristablauf. Dieses Schreiben wahrt aber die nach den §§ 187
Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu ermittelnde Frist betreffend die Ansprüche des Klägers
für die Monate März, April und Mai 2013. Ansprüche für spätere Zeiträume hat der
Kläger fristwahrend geltend gemacht bzw. eingeklagt.
41 2. Soweit sich aus § 10 des Manteltarifvertrages i. V. m. § 1 Abs. 2 des
Arbeitsvertrages der Parteien eine kürzere Ausschlussfrist von einem Monat nach
Fälligkeit ergibt, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber der anderen
Vertragspartei schriftlich erhoben werden muss, führt dies nicht dazu, dass - wie
die Beklagte offenbar meint - Ansprüche bis einschließlich Mai 2013 verfallen
wären. Denn insoweit kommt das tarifrechtliche Günstigkeitsprinzip gem. § 4 Abs.
3 TVG zum Tragen, soweit der Kläger tarifgebunden ist. Das wird durch § 1 Abs. 3
des Arbeitsvertrages bestätigt für den Fall, dass eine Tarifbindung des Klägers
nicht besteht.
42 3. Der Kläger hat sich im Verfahren nicht darauf berufen, er habe keine Kenntnis
der zugrundeliegenden Umstände gehabt, die die Geltendmachung der Ansprüche
voraussetzt (§ 15 Abs. 1 Unterabs. 2 des Arbeitsvertrages). Lediglich in einer
Anlage (Schreiben vom 12.07.2013 an die Beklagte = Aktenblatt 20, 21) wendet er
ein, er habe er im Juli 2013 Kenntnis von dem Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart
erlangt, nach welchem dem Beschäftigten in der Leiharbeit Branchenzuschläge
nach dem TV BZ ME zustünden; deshalb gehe er davon aus, dass die Frist für
sämtliche Ansprüche ab November 2012 gewahrt sei. Es ist nicht ersichtlich, dass
der Kläger diese außergerichtliche Äußerung zum Gegenstand seines Vortrags
macht.
43 Im Übrigen ist die zu fordernde Kenntnis des Gläubigers vorhanden, wenn er
aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage,
sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger
Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist. Die
erforderliche Kenntnis setzt keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus, es
genügt vielmehr die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen
Umstände (BAG 13.03.2013 - 5 AZR 424/12 - Rz. 23 ff. zu § 199 Abs. 1 Nr. 2
BGB).
44 Dem Kläger lagen die Lohnabrechnungen vor, aus welchen sich ergab, dass die
Beklagte (erst) ab Januar 2013 Branchenzuschläge bezahlte, welche rechnerisch
hinter denen nach dem TV BZ ME zurückblieben. Ohne weiteres hätte der Kläger
Klage erheben können, wie das auch der Kläger im Verfahren 16 Ca 1474/13 vor
dem Arbeitsgericht Stuttgart gegen eine andere Beklagte getan hat.
II.
45 Dem Kläger stehen aber die begehrten Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME
weder für die Zeit ab März 2013 noch für die Zeit davor zu. Denn der
Geltungsbereich nach § 1 des Tarifvertrages ist nicht eröffnet.
46 1. Der Anspruch auf Gewährung von Zuschlägen nach diesem Tarifvertrag
scheitert nicht bereits daran, dass der Kläger nicht dargelegt hat, Mitglied der IG
Metall zu sein, die nach der Fußzeile des vorgelegten Tarifvertrages proklamiert,
Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag hätten nur ihre Mitglieder. Auch der
Arbeitsvertrag der Parteien selbst benennt keinen der Tarifverträge über
Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Ausreichend ist allerdings
der Verweis in § 2 des Entgelttarifvertrages, auf welchen § 1 Abs. 2 des
Arbeitsvertrages der Parteien Bezug nimmt. Danach erhöhen sich die Entgelte der
Entgelttabelle um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig gegebenenfalls
vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag wird in einem
gesonderten Tarifvertrag geregelt.
47 Folgerichtig wird die Pflicht zur Gewährung von Branchenzuschlägen von der
Beklagten nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Sie wendet allerdings den aus
ihrer Sicht einschlägigen TV BZ Kunststoff an.
48 2. Der fachliche Geltungsbereich nach § 1 Ziff. 2 des TV BZ ME ist nicht eröffnet.
49 a) Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen erfolgt nach den Regeln
über die Auslegung von Gesetzen. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen,
wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben
zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der
(Tarifvertrags-)Parteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der Norm seinen
Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den Gesamtzusammenhang,
weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Parteien liefert und nur so
der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies
zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für
Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die
Entstehungsgeschichte, ggf. auch die praktische Übung, ergänzend hinzuziehen.
Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu
berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorrang, die zu
einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren
Regelung führt (BAG 06.07.2006 = NZA 2007, 167; 19.06.2001 EzA BetrVG 1972,
§ 77 BetrVG Nr. 77; 22.05.2001 EzA BetrAVG, § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 3).
50 b) Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist
danach der fachliche und persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages eröffnet.
51 aa) Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages ist entscheidend, dass der Beschäftigte
im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an einen Kundenbetrieb der Metall-
und Elektroindustrie überlassen wird. § 1 TV BZ ME regelt selbst, wann von einem
Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie auszugehen ist. Als Kundenbetrieb
in diesem Sinne gelten nur die Betriebe der aufgezählten Wirtschaftszweige
einschließlich deren Hilfs- und Nebenbetriebe sowie die Betriebe artverwandter
Industrien.
52 Der Tarifvertrag stellt nicht auf die Tarifbindung des Kundenbetriebes ab, sondern
vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse, ob es sich also beispielsweise bei
dem Einsatzbetrieb um eine Gießerei, Zieherei, Schlosserei oder um einen
Betrieb handelt, der Stahlkonstruktionen, Maschinenbau, Fahrzeugbau,
Schiffsbau usw. zum Gegenstand hat.
53 Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages entsteht der Anspruch auf den
Branchenzuschlag folglich unabhängig von der Tarifbindung des
Kundenbetriebes. Wäre die Firma M. ein Betrieb der genannten Wirtschaftszweige
entstünde der Anspruch auch dann, wenn sie an einen branchenfremden
Tarifvertrag, beispielsweise für die Kunststoff be- und verarbeitende Industrie oder
an keinen Tarifvertrag gebunden wäre.
54 Auf den im Kundenbetrieb angewandten Tarifvertrag ist in einem zweiten Schritt
lediglich bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung des Kundenbetriebs als
maßgebliches Entscheidungskriterium abzustellen.
55 bb) Diese am Wortlaut orientierte Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des
Tarifvertrages unter Berücksichtigung der Regelungssystematik.
56 (1) Die Regelungen zur Ausgestaltung des Branchenzuschlages, insbesondere
zu dessen Höhe in § 2 des Tarifvertrages haben keinerlei unmittelbaren Bezug
zur Vergütung nach dem Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen
der Metall- und Elektroindustrie . Der Branchenzuschlag knüpft vielmehr an das
Stundentabellenentgelt des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit an und gewährt
gestaffelt nach der Einsatzdauer eine prozentuale Erhöhung desselben (§ 2 Abs.
3 TV BZ ME). Dieses erhöhte Entgelt bildet gleichzeitig die Basis für sonstige
Zuschläge (§ 2 Abs. 6 TV BZ ME). Das Stundenentgelt eines vergleichbaren
Arbeitnehmers des Kundenbetriebes begrenzt lediglich den Branchenzuschlag
der Höhe nach (§ 2 Abs. 4 TV BZ ME). Dabei kommt es nicht darauf an, auf
welcher Grundlage das Vergleichsentgelt beruht. Die Regelung lässt
insbesondere keinen Bezug zu einem Tarifvertrag als Grundlage des
Vergleichsentgelts erkennen und mithin erst recht keinen zum Tarifgefüge der
Metall- und Elektroindustrie.
57 (2) Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass es des Rückgriffs auf den im
Kundenbetrieb angewandten Tarifvertrag (lediglich) im Zweifelsfall der Einordnung
des Kundenbetriebs nicht bedurft hätte, wenn - wie offenbar der Kläger meint -
grundsätzlich auf die Tarifbindung des Kundenbetriebs abzustellen wäre. Dieses
Anknüpfungskriterium ist neben der beschreibenden Aufzählung der
Wirtschaftszweige nicht einmal kumulativ genannt.
58 (3) Der Branchenzuschlag nach dem TV BZ ME soll den besonderen
Gegebenheiten einer Tätigkeit in der Metall- und Elektroindustrie Rechnung
tragen. Diese weichen von den Gegebenheiten in der Kunststoff be- und
verarbeitenden Industrie und der Textil- und Bekleidungsindustrie nach
Auffassung der Tarifvertragsparteien ab. Daraus erklärt sich, dass die IG Metall
drei unterschiedliche Tarifverträge zum selben Regelungsgegenstand mit
denselben Vertragspartnern geschlossen hat. Diese Tarifverträge gestalten den
Branchenzuschlag jeweils unterschiedlich aus. Auch daran wird deutlich, dass es
auf die tatsächlichen Verhältnisse der jeweiligen Branche ankommt und nicht auf
die Tarifbindung des Einsatzunternehmens. Diese wirkt sich nur im Zweifelsfall
und sonst nur mittelbar bei der Deckelung des Anspruchs aus.
59 (4) Die Erwägung des Klägers, der Branchenzuschlag dürfe sich nicht an fiktiven
Lohnregelungen orientieren, die bei der Firma M. überhaupt nicht zur Anwendung
kommen, geht deshalb an der Sache vorbei.
60 c) Bei der Firma M. handelt es sich nicht um einen Kundenbetrieb der Metall- und
Elektroindustrie in diesem Sinne.
61 Die Beklagte hat dargelegt, dass das Unternehmen aus einem
kunststoffverarbeitenden Betrieb und einem Betrieb des Werkzeug- und
Formenbaus hervorgegangen ist. Die behauptete und von der Beklagten
bestrittene Tarifbindung der Firma M. an die Tarifverträge der Metall- und
Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden dürfte damit ggf. historisch
begründbar sein.
62 Die Beklagte hat im Übrigen dargelegt, dass die Firma M. im Wesentlichen
Kunststoffprodukte für die Automobilindustrie herstellt, wie Instrumententafeln,
Handschuhkasten, Türverkleidungen, Mittelkonsolen, Radhaus-Auskleidungen,
Stoßfänger usw. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Mitteilung der Firma M.
vom 03.12.2012 an die Beklagte (Aktenblatt 190). Darin heißt es: Unser
Unternehmen „M. M.- und K. GmbH“ ist aufgrund des Produktionsspektrums der
Kunststoffbranche zuzurechnen.
63 Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
64 Damit ist der Geltungsbereich des TV BZ ME nicht eröffnet.
65 d) Soweit der Kläger meint, sich auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart
vom 04.06.2013 (16 Ca 1474/13) stützen zu können, ergibt sich daraus nicht zu
seinen Gunsten.
66 aa) Nach § 3a Abs. 2 S. 1 des dortigen Arbeitsvertrages in der Fassung der
Änderungsvereinbarung vom 31.10.2012 (dort Ziffer 1) sollten für die Dauer des
Kundeneinsatzes diejenigen unter Absatz a) genannten Tarifverträge der
jeweiligen Gewerkschaft der DGB-Tarifgemeinschaft gelten, deren
satzungsgemäßem Organisationsbereich der Kundenbetrieb unterliegt (I. 1. a) bb)
der Entscheidungsgründe des Urteils). Die Entscheidung befasst sich im
Folgenden mit der Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel und
prüft, ob der Kundenbetrieb dem satzungsgemäßen Organisationsbereich der IG
Metall oder dem der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie unterfällt.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der satzungsgemäße
Organisationsbereich sowohl der einen als auch der anderen Gewerkschaft
eröffnet, eine Doppelzuständigkeit nach der Satzung des DGB im Zweifel jedoch
auszuschließen sei nach dem Grundsatz: Ein Betrieb - Eine Gewerkschaft.
67 bb) Eine Bezugnahmeklausel, die auf den satzungsgemäßen
Organisationsbereich der Gewerkschaft im Kundenbetrieb abstellt, liegt der
vorliegenden Entscheidung nicht zugrunde. Anders als im dort entschiedenen Fall
nimmt der vorliegende Arbeitsvertrag in § 1 Abs. 2 nur auf die dort genannten
Tarifverträge Bezug. Die Anwendung der Tarifverträge über einen
Branchenzuschlag ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag, sondern -
wie dargelegt - mittelbar über § 2 des Entgelttarifvertrages. Diese Regelung knüpft
an den Organisationsbereich der Gewerkschaft nicht an, sondern an den für den
jeweiligen Wirtschaftszweig in einem gesonderten Tarifvertrag geregelten
Branchenzuschlag.
68 Deshalb gibt die Feststellung des Arbeitsgerichts in jenem Fall für das vorliegende
Verfahren nichts her, die IG Metall sei im Sinne der arbeitsvertraglichen
Bezugnahmeklausel diejenige Gewerkschaft, deren satzungsgemäßen
Organisationsbereich der Kundenbetrieb unterliege. Unergiebig für das
vorliegende Verfahren ist damit auch die Feststellung des Arbeitsgerichts in jenem
Verfahren, dass im Kundenbetrieb die von der IG Metall mit dem
Arbeitgeberverband Südwestmetall geschlossenen Tarifverträge für die
Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden
angewandt werden. Entbehrlich ist eine Auseinandersetzung folglich mit der nicht
näher begründeten Schlussfolgerung, die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel
nehme demgemäß für die Dauer des Kundeneinsatzes des Klägers den TV BZ
ME in Bezug (I. 1. a) ee) 6) der Entscheidungsgründe). Dagegen könnte
sprechen, dass die IG Metall satzungsgemäß im Sinne von § 1 c) ihrer Satzung
nicht nur den TV BZ ME, sondern auch einen Tarifvertrag über
Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Holz- und Kunststoff
verarbeitenden Industrie geschlossen hat.
69 e) Danach bedarf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob und welche
Tarifverträge bei der Firma M. im Verhältnis zu deren Arbeitnehmer zur
Anwendung kommen, keiner weiteren Klärung.
70 3. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob dem Kläger Ansprüche nach dem
mit der IG Metall geschlossenen Tarifvertrag TV BZ Holz/Kunststoff zustehen.
Denn streitgegenständlich im Sinne des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO sind
ausschließlich die behaupteten Ansprüche, die der Kläger aus dem TV BZ ME
herleitet. Er hat sich nicht darauf berufen, ihm stünden Ansprüche nach einem
anderen Tarifvertrag zu.
71 Der Kläger hat auch keine weiteren Ansprüche nach dem TV BZ Kunststoff. Das
ergibt sich bereits aus dem auf die Anspruchsgrundlage TV BZ ME bezogenen
Streitgegenstand. Der Kläger hat nicht (hilfsweise) geltend gemacht, ihm stünden
weitergehende Ansprüche nach dem TV BZ Kunststoff zu.
72 Im Übrigen ist der Kläger dem durch Vorlage der Bestätigung der Firma M. vom
03.12.2012 (Aktenblatt 190) untermauerten Vorbringen der Beklagten nicht
entgegengetreten, eine vergleichbare Stammarbeitskraft erziele einen
Stundenverdienst zwischen 11,41 EUR und 11,71 EUR. Sein Verweis auf den
Tariflohn ist unergiebig, weil die Tarifbindung der Firma M. zwischen den Parteien
streitig und Beweis nicht angetreten ist. Das gilt auch für den Hinweis auf eine
Auskunft des Betriebsrates, zu deren Beweis das Zeugnis des Geschäftsführers
angeboten wurde.
73 Ausgehend von einem Vergleichsentgelt in Höhe von EUR 11,71 hat die Beklagte
nach Anwendung von § 2 Ziff. 4 TV BZ Kunststoff (Kürzung um 10 %) zutreffend
EUR 10,54 als Stundenlohn ermittelt.
74 Soweit der Kläger Zuschläge in Höhe von EUR 4,37 beansprucht wäre im Übrigen
der von ihm selbst gesetzte Grenzwert von EUR 12,70 überschritten.
75 Die Klage war deshalb abzuweisen.
C
76 Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91
Abs. 1 ZPO.
77 Der Streitwert entspricht der Summe der geltend gemachten Ansprüche, §§ 3 ff.
ZPO; er war nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen.
78 Die Entscheidung zur Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 2a Abs. 3 Ziff.
2b ArbGG. Betrifft doch die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung
eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des
Arbeitsgerichts hinaus erstreckt.