Urteil des ArbG Stuttgart vom 15.05.2013

anschrift, rücknahme der klage, treu und glauben, wider besseres wissen

ArbG Stuttgart Urteil vom 15.5.2013, 11 Ca 3009/13
Kündigung - Zugangsvereitelung - betrügerische Absicht
Leitsätze
1. Misslingt der Zugang eines Kündigungsschreibens, kann sich der Arbeitnehmer auf
den Mangel des Zugangs nicht berufen, wenn er ihn treuwidrig vereitelt hat. Das ist
dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Zuge der Bewerbung seinem späteren
Arbeitgeber eine frühere Anschrift mitteilt und nach Abschluss des Arbeitsvertrages
lediglich versteckt in allgemeiner Korrespondenz Hinweise auf seine aktuelle Anschrift
gibt.
2. Für eine betrügerische Absicht spricht es auf diesem Hintergrund darüber hinaus,
wenn der Arbeitnehmer auf Hinweise des Arbeitgebers auf eine Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch Kündigung nur mit dem Angebot seiner Arbeitskraft reagiert
und versucht, Vergütungs- und Schadenersatzzahlungen für Vergangenheit und
Zukunft in Millionenhöhe zu erlangen.
Tenor
1. Die Widerklage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Widerkläger zu 86 % und die
Widerbeklagte zu 14 %.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 33.503,34.
Tatbestand
1 Zwischen den Parteien ist nach Rücknahme der Klage und teilweiser Rücknahme
der Widerklage der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Streit.
2 Der Widerkläger trat zum 01.03.2007 als Versuchsingenieur gegen ein
monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 5.250,- brutto bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden in die Dienste der Widerbeklagten (Arbeitsvertrag =
Aktenblatt 118 ff.). Der Widerkläger wurde im Wege der Arbeitnehmerüberlassung
von der Widerbeklagten über die Firma H. AG bei der Firma D.C. AG (D. in S. im
Rahmen eines Projektes eingesetzt.
3 Mit Klage vom 22.08.2007 wurde der Widerkläger auf Unterlassung, Auskunft und
Zahlung in Anspruch genommen. Die Widerbeklagte erklärte die Rücknahme der
Klage am 20.12.2007 (Aktenblatt 76, 77). Mit der am 16.12.2007 bei dem
Arbeitsgericht Suhl eingereichten Widerklage (Aktenblatt 70 ff.) begehrte der
Widerkläger zunächst die Feststellung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses
sowie die Abrechnung und Auszahlung von Urlaub, Gehalt und Überstunden. Das
Arbeitsgericht Suhl hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 24.01.2008 an das
Arbeitsgericht Stuttgart verwiesen (Aktenblatt 88, 89). Der Widerkläger hat die auf
Abrechnung und Auszahlung gerichtete Klage im Termin zur mündlichen
Verhandlung vor der Kammer vom 15.05.2013 zurückgenommen
(Sitzungsprotokoll Seite 2 = Aktenblatt 257). Der Widerkläger hatte die Widerklage
mit Schriftsatz vom 29.12.2010 um Zeugnis- und bezifferte Zahlungsanträge
erweitert (Aktenblatt 194 ff.). Die Erweiterung wurde der Widerbeklagten am
05.01.2011 zugestellt. Der darauf gerichtete Prozesskostenhilfeantrag wurde mit
Beschluss vom 19.10.2011 zurückgewiesen (Aktenblatt 203, 204). Hinsichtlich der
früheren Anträge auf Abweisung der Klage und aus der Widerklage vom
16.12.2007 war dem Widerkläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden durch
Beschlüsse vom 02.01.2008 (Aktenblatt 80) und vom 05.03.2008 (Aktenblatt 95,
96). Mit Schriftsatz vom 14.05.2013 hat der Widerkläger „klargestellt, dass in dem
Verfahren Klageanträge nur im Umfang der PKH-Bewilligung gestellt werden. ...
Alle darüber hinausgehenden Anträge sollen ausdrücklich zunächst nur als
„Anträge auf PKH für die nach PKH-Bewilligung beabsichtigte Widerklage-
Erweiterung“ behandelt werden (Aktenblatt 223 ff.). Hinsichtlich der (zweiten)
Widerklage-Erweiterung hat der Widerkläger am 27.03.2013 erneut Antrag auf
Prozesskostenhilfe-Bewilligung gestellt (Aktenblatt 215).
4 Mit im wesentlichen gleichen Anträgen hatte der Widerkläger am 28.12.2010 einen
Mahnbescheid erwirkt, der der Widerbeklagten am 30.12.2010 zugestellt wurde
(Arbeitsgericht Stuttgart - 1 Ba 690/10). Nach Widerspruch und Überleitung ins
Klageverfahren (Arbeitsgericht Stuttgart - 11 Ca 78/11 bzw. 11 Ca 3008/13) hat der
Widerkläger bzw. Kläger in jenem Verfahren, die Anträge in identischer Weise
erweitert wie im vorliegenden Verfahren. Sein dortiger Antrag auf
Prozesskostenhilfe wurde durch Beschluss vom 17.08.2011 zurückgewiesen. Die
dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Mit Schriftsatz vom
14.05.2013 hat der Kläger die dortige Klage zurückgenommen.
5 Das Gericht hat das Verfahren 11 Ca 3008/13 mit Beschluss vom 15.05.2013
beigezogen. Die Parteien haben sich ihr Vorbringen in dem Verfahren 11 Ca
3008/13 vor dem Arbeitsgericht Stuttgart zu eigen gemacht (Sitzungsprotokoll vom
15.05.2013 = Aktenblatt 256, 257).
6 Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Widerkläger das Kündigungsschreiben
der Widerbeklagten vom 27.04.2007 (Aktenblatt 47 der beigezogenen Akte
Arbeitsgericht Stuttgart - 11 Ca 3008/13) zugegangen ist, wie das die
Widerbeklagte unter Bezug auf einen Einschreiben-Einlieferungsbeleg behauptet
(Aktenblatt 88 - 11 Ca 3008/13). Das Kündigungsschreiben trägt die Anschrift B.str.
00, 00000 I.. Diese Anschrift hatte der Widerkläger bei seiner Bewerbung
gegenüber der Widerbeklagten angegeben. Sie wurde in den Arbeitsvertrag
übernommen. Mit Schreiben vom 22.02.2007 übersandte der Widerkläger u.a.
seine Lohnsteuerkarte 2007 (Aktenblatt 133 - 11 Ca 3008/13). Beide Dokumente
tragen als Anschrift des Widerklägers: A. E. 00, 00000 I..
7 Der Widerkläger ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis der Parteien bestehe fort. Er
trägt vor, eine schriftliche Kündigung sei ihm weder unter seiner früheren Anschrift
in der B.strasse, noch unter seiner späteren Anschrift A. E. zugegangen. Das
Schreiben der Widerbeklagten vom 06.06.2006 (wohl: 2007, Aktenblatt 245)
beinhalte keine Kündigung, sondern nehme nur auf eine angebliche Kündigung
zum 31.05.2007 Bezug. Außerdem sei es nicht unterzeichnet. Er habe von der
Entleiherin erfahren, dass die Kooperation mit der Widerbeklagten beendet sei. Er
habe seine Arbeitskraft mehrfach angeboten. Die Widerbeklagte schulde
Vergütung für geleistete Arbeit sowie aus Annahmeverzug.
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Der Widerkläger beantragt zuletzt:
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Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 01.03.2007 ein
ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.
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Die Widerbeklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
12 Sie trägt vor und vertritt die Ansicht, das Arbeitsverhältnis habe infolge Kündigung
vom 27.04.2007 zum 31.05.2007 sein Ende gefunden. Der Widerkläger habe die
Kündigung nicht angegriffen, die ihm per Einschreiben an die der Widerbeklagten
mitgeteilten Adresse zugestellt worden sei. Der Widerkläger habe auch nicht auf
das Schreiben der Beklagten vom 06.06.2006 bzw. 2007 reagiert, das sich auf die
Kündigung beziehe. Der Widerkläger handele geschäftsmäßig und schrecke auch
nicht vor gefälschten Bewerbungen zurück. Er verfolge verschiedene Arbeitgeber
nach derselben „Masche“, beispielsweise eine Firma E. GmbH & Co. KG. Auch im
Rahmen eines steuerlichen Ermittlungsverfahrens werde der Widerkläger unter der
Anschrift B. Strasse geführt (Anschreiben des Finanzamtes Erfurt an die Beklagte
vom 26.08.2008 = Aktenblatt 49, 50 - 11 Ca 3008/13). Die Widerbeklagte bestreitet
die geltend gemachten Zahlungsansprüche nach Grund und Höhe.
13 Die Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wegen wird auf die gewechselten
Schriftsätze, die bezeichneten Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom
15.05.2013 (Aktenblatt 256 ff.) Bezug genommen, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
14 Die Klage ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der
Parteien hat zum 31.05.2007 sein Ende gefunden.
A
I
15 Der Widerkläger hat im Termin vom 15.05.2013 den Hilfsantrag zum Antrag Ziff. 1
vom 16.12.2007 sowie den Antrag Ziff. 2 vom 16.12.2007 zurückgenommen. Er
hat darüber hinaus mit Schriftsatz vom 14.05.2013 alle weiteren nicht von der PKH-
Bewilligung erfassten Anträge zurückgenommen und diese lediglich als Anträge
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für nach Prozesskostenhilfe-Bewilligung
beabsichtigte Widerklage-Erweiterung aufrecht erhalten. Er hat mithin auch die
Anträge vom 29.12.2010 zurückgenommen; denn insofern wurde durch Beschluss
vom 19.10.2011 der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zurückgewiesen, wogegen der Widerkläger keine sofortige Beschwerde eingelegt
hat. Über den neuerlichen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Widerklage-
Erweiterung vom 27.03.2013 (Aktenblatt 215 ff.) ist bislang nicht entschieden.
Ausdrücklich bezeichnet der Widerkläger die weitergehenden Sachanträge am
Ende des Schriftsatzes vom 14.05.2013 als „nach PKH-Bewilligung beabsichtigte
Anträge“.
16 Die Klagerücknahme bedurfte nicht der Einwilligung der Widerbeklagten, weil
Sachanträge bislang nicht gestellt wurden, insbesondere nicht aufgrund der
Güteverhandlung vom 17.10.2008 (Aktenblatt 180), § 54 II 1 ArbGG.
17 Nachdem auch die Widerbeklagte bereits mit Schriftsatz vom 20.12.2007 die
ursprünglichen Klageanträge zurückgenommen hatte (Aktenblatt 76), war folglich
und ausschließlich über den Antrag Ziff. 1 vom 16.12.2007 des Widerklägers zu
entscheiden. Weitere Anträge hat er im Termin vom 15.05.2013 nicht gestellt und
sind auch nicht anhängig.
II
18 Das für den Antrag erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1
ZPO ergibt sich daraus, dass die Widerbeklagte den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien in Abrede stellt.
B
19 Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit Wirkung zum 31.05.2007 sein Ende
gefunden, weil das Kündigungsschreiben vom 27.04.2007 dem Widerkläger
entweder unter der Anschrift B.str. 00, 00000 I. zugegangen ist, oder aber er sich
jedenfalls aufgrund treuwidrigen Verhaltens so behandeln muss, als sei es ihm
zugegangen.
I
20 Zwar hat der Widerkläger Absendung, Erstellung und Zugang des Schreibens
bestritten.
21 Die Kammer ist jedoch nach § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass die
Widerbeklagte das Kündigungsschreiben erstellt und zum Versand an die Anschrift
B.str. 00, 00000 I. gebracht hat.
22 1. Der Geschäftsführer der Widerbeklagten hat im Termin vom 15.05.2013
lebensnah und nachvollziehbar erläutert, dass der Auftraggeber D. mit dem
Widerkläger nicht mehr habe zusammenarbeiten wollen. Das deckt sich damit,
dass - unstreitig - die Zugangskarte des Widerklägers zum Werksgelände der
Firma D. gesperrt wurde. Außerdem wandte sich der Mitarbeiter P. der Firma D. am
30.05.2007 schriftlich an den Mitarbeiter D. der Firma H. AG, weil die Information,
dass das Vertragsverhältnis mit dem Widerkläger aufgehoben sei, bei diesem nicht
angekommen zu sein scheine, was nicht als Aufgabe der Firma D. angesehen
werde (Aktenblatt 10). Damit bestand ein Kündigungsanlass. Folgerichtig nimmt
das vom Widerkläger vorgelegte Schreiben der Widerbeklagten vom 06.06.2006
bzw. 2007 (Aktenblatt 245) darauf Bezug, dass das Arbeitsverhältnis ordentlich
unter Fristeinhaltung zum 31.05.2007 gekündigt worden sei.
23 2. Zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO steht darüber
hinaus fest, dass das Kündigungsschreiben an den Widerkläger unter der Anschrift
B.str. 00, 00000 I. versandt wurde. Die Widerbeklagte hat hierzu den
Einlieferungsbeleg der Deutschen Post AG in Bad Tölz vom 28.04.2007 um 11.13
Uhr vorgelegt, auf welchem der Nachname des Widerklägers benannt ist
(Aktenblatt 88 - 11 Ca 3008/13). Es ist nach den Umständen fernliegend, dass sich
der Einlieferungsbeleg auf irgendeinen „U.“ irgendwo auf dieser Welt bezieht und
nicht auf den Widerkläger, wie dieser geltend macht.
II
24 Zwar ist danach der Beweis des Zugangs des Schreibens unter der Anschrift B.str.
00, 00000 I. nicht geführt. Der Widerkläger kann sich allerdings auf den Mangel
des Zugangs des Schreibens nicht berufen, weil er den Zugang treuwidrig vereitelt
hat.
25 1. Der Empfänger einer Willenserklärung kann sich nach Treu und Glauben nicht
auf den verspäteten Zugang der Willenserklärung berufen, wenn er die
Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Er muss sich dann so behandeln
lassen, als habe der Erklärende die entsprechenden Fristen gewahrt. Wer
aufgrund bestehender oder angewandter vertraglicher Beziehungen mit dem
Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, muss geeignete
Vorkehrungen treffen, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen. Tut er dies
nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von
Vertragsverhandlungen oder den Abschluss eines Vertrages begründeten
Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen (BAG 22.09.2005 - 2 AZR
336/04 - Juris Rn. 15 m.w.N. zur Rechtsprechung auch des BGH).
26 Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass der Zugang einer
Willenserklärung nicht nur verspätet erfolgt, sondern gar nicht, der Zugang also
scheitert (vgl. i.E. Palandt BGB 70. Auflage § 130 RZ 16 ff.).
27 2. Bei der Anschrift B.str. 00, 00000 I. handelt es sich um die Anschrift, die der
Widerkläger der Widerbeklagten im Zuge der Bewerbung mitgeteilt hat. Die
Anschrift ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom 24.01.2007 (Aktenblatt 118 ff.).
Die Anschrift ist auch in den Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge angegeben
(Aktenblatt 84 ff. - 11 Ca 3008/13).
28 Die Kammer geht nach § 286 Abs. 1 ZPO davon aus, dass der Widerkläger der
Widerbeklagten in betrügerischer Absicht seine frühere und mithin eine falsche
Anschrift zu einem Zeitpunkt mitgeteilt hat, zu welchem er entweder bereits in der
Anschrift A. E. 00, 00000 I. umgezogen war oder ein solcher Umzug absehbar war.
29 a) Hierzu hat der Widerkläger auf Frage des Gerichts am 15.05.2013 zu Protokoll
erklärt, er sei Ende Januar 2007 umgezogen von der Anschrift B.str. 00 in die
Anschrift A. E. 00. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages am 24.01.2007 sei das
noch nicht endgültig klar gewesen, dass er zum Ende Januar 2007 umziehe. Das
habe familiäre Gründe gehabt.
30 Diese Einlassungen sind zum Einen für sich, aber auch auf dem Hintergrund der
von dem Widerkläger an die Widerbeklagte am 22.02.2007 übersandten
Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007 nicht nachvollziehbar. Denn diese
Lohnsteuerkarte trägt ebenfalls die Anschrift A. E. 00, 00000 I., jedoch auch das
Datum 20.09.2006. Die Kammer hält deshalb die Angaben des Widerklägers, er
sei kurz nach Abschluss des Arbeitsvertrages umgezogen, was wenige Tage
zuvor noch nicht absehbar gewesen sei, für unglaubwürdig.
31 b) Pflichtwidrig hat es darüber hinaus der Widerkläger versäumt, die Widerbeklagte
über einen Wohnungswechsel zu informieren. Ohne Erfolg verweist der
Widerkläger darauf, er habe der Widerbeklagten mit Schreiben vom 22.02.2007
die neue Anschrift mitgeteilt (Aktenblatt 133 - 11 Ca 3008/13). Denn das Schreiben
enthält gerade keinen expliziten Hinweis darauf, dass sich die Anschrift geändert
habe, sondern lediglich einen Hinweis darauf, dass ab dem 28.02.2007 eine neue
(Mobil-)Telefonnummer gelte. Ein solcher kommentarloser und in diesem Sinne
versteckter Hinweis genügt nicht. Es ist nicht Aufgabe der Widerbeklagten ohne
besondere Hinweise fortlaufend einen Datenabgleich betreffend ihre Arbeitskräfte
durchzuführen und schon gar nicht vor Beginn des Arbeitsverhältnisses am
01.03.2007.
32 Gleiches gilt für das Antragsformular auf Abschluss einer Rentenversicherung, in
welchem als Anschrift des Widerklägers angeführt ist A. E. 00, 00000 I. und
welches am 30.01.2007 unterzeichnet wurde. Die Eintragungen seien - so die
Widerbeklagte - von dem Versicherungsbüro De. vorgenommen worden. Auch
insofern handelt es sich im Übrigen um einen „versteckten“ Hinweis im
vorstehenden Sinne. Immerhin liegt die Annahme nahe, dass die „neue“ Anschrift
doch schon vor dem 31.01.2007 feststand.
33 c) Auch die sonstigen Umstände sprechen dafür, dass der Widerkläger in
betrügerischer Absicht handelte, um die Widerbeklagte in Beweisschwierigkeiten
zu bringen.
34 aa) So wurde der Widerkläger noch im Jahre 2008 bei dem Finanzamt Erfurt unter
der Anschrift B.str. 00, 00000 I. geführt, wie sich das aus dem Schreiben vom
26.08.2008 an die Widerbeklagte ergibt (Aktenblatt 49 - 11 Ca 3008/13). Auch das
Schreiben der Rechtsanwälte Dr. W. & Dr. B. vom 16.08.2008 an die
Bevollmächtigten der Widerbeklagten lässt darauf schließen, dass der
Widerkläger Dritten gegenüber auf Bewerbungsunterlagen die Anschrift B.str. in I.
(fälschlich) angegeben hatte (Aktenblatt 95 - 11 Ca 3008/13).
35 bb) Der Widerkläger hat weder auf das Schreiben der Widerbeklagten vom
06.06.2006 bzw. 2007, noch auf die Klage vom 22.08.2007 insoweit reagiert, als
in beiden Fällen die Behauptung aufgestellt wurde, das Arbeitsverhältnis sei
fristgerecht zum Ende Mai 2007 gekündigt worden. Erst Monate später im
Rahmen der Widerklage vom 16.12.2007 hat der Widerkläger den Bestand des
Arbeitsverhältnisses thematisiert; zuvor hat er sich darauf beschränkt, wiederholt
seine Arbeitskraft anzubieten. Dadurch hat der Widerkläger die Widerbeklagte
über einen (angeblich) gescheiterten Zugang bewusst im Unklaren gelassen und
- mit Erfolg - die Nachholung der Zustellung oder erneute Kündigung verhindert.
36 Das Schweigen des Widerklägers betreffend die Bezugnahme auf eine angeblich
nie erhaltene Kündigung war konsequent, weil der Widerkläger auch den Zugang
des Schreibens vom 06.06.2006 bzw. 2007 zunächst wahrheitswidrig bestritten
hatte. Denn der Widerkläger hat im Schriftsatz vom 18.08.2011 auf Seite 5 hierzu
ausgeführt (Aktenblatt 119 - 11 Ca 3008/13):
37 Die Behauptung der Beklagten, die Beklagte habe sich am 06.06.2006 auf eine
(angebliche) frühere Kündigung (angeblich) berufen, wird gleichfalls bestritten,
geht aber auch in der Sache fehl. …Das Schreiben vom angeblich 06.06.2007
soll dann zwar an die richtige Adresse gerichtet worden sein, doch wurde diese
völlig falsch geschrieben (auf B11 Ei. statt E.). Gerade in Zeiten, in denen die
Adressen von der Deutschen Post AG schon im ersten Briefverteilzentrum
elektronisch auf tatsächlich existierende Orts- und Strassennamen kontrolliert und
solche durch die bekannten dünnen orangenen Striche, die man heutzutage auf
jedem Brief findet, codiert werden, ist klar, dass eine nicht existierende
Strassenbezeichnung „Ei.“ statt „A. E.“ zu keiner gültigen Strichcode-Codierung für
die Briefbeförderung führen wird. …
38 Auf Seite 4 des erwähnten Schriftsatzes heißt es (Aktenblatt 48 - 11 Ca 3008/13):
39 Ausweislich Beklagten-Anlage B11 (die der Kläger nun erstmals in Kopie erhielt)
hat die Beklagte das Schreiben mit der Anbietung der Arbeitskraft auch erhalten…
40 Die angesprochene Anlage B11 ist das Schreiben vom 06.06.2006 bzw. 2007
(Aktenblatt 89 - 11 Ca 3008/13).
41 Zwar hat der Widerkläger auf Vorhalt vom 15.05.2013 hierzu geäußert, damit
sollte betont werden, dass die Beklagte selbst nach eigenem Vorbringen Briefe
derart fehlerhaft beschrifte, dass deren postordnungsgemäße Zustellung (nicht zu
erwarten) sei. Es sei damit nicht gemeint, dass das Schreiben nicht angekommen
sei (Aktenblatt 258).
42 Die Relativierungsversuche des Widerklägers sind aber mit dem klaren Wortlaut
seiner schriftsätzlichen Ausführungen nicht zu vereinbaren, insbesondere nicht
damit, der Widerkläger habe das Schreiben im Verfahren erstmals in Kopie
erhalten. Denn der Widerkläger hat mit Schriftsatz vom 14.05.2013 nicht nur das
Schreiben selbst, sondern auch den von der Deutschen Post abgestempelten
Briefumschlag vorgelegt (Aktenblatt 245) sowie im Termin vom 15.05.2013 das
Original (Aktenblatt 257).
43 Auch darin zeigt sich, dass der Widerkläger versucht, in betrügerischer Weise
prozessuale Ziele zu verfolgen.
44 cc) Für die betrügerische Gesinnung des Widerklägers spricht schließlich, dass er
im vorliegenden Verfahren wie auch im Verfahren 11 Ca 3008/13 Arbeitsentgelt in
Höhe von EUR 11.167,78 monatlich für die Zeit vom 01.03.2007 bis zum
31.12.2007 von der Widerbeklagten verlangt. Nach Klagerücknahme hat der
Widerkläger erneut Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt für die
beabsichtigte erneute Klage. Er führt auf Seite 4 des Schriftsatzes vom
14.05.2013 aus (Aktenblatt 226): Die Zahlung der Vergütungsansprüche bleibt
bestritten. Die Beklagte hat für angebliche Bezahlung auch keinen Beweis
angeboten. Der Widerkläger hat aber bereits auf Seiten 4 und 6 des Schriftsatzes
vom 09.09.2007 (Aktenblatt 32, 34) eingeräumt, dass die Widerbeklagte
Überweisungen an ihn getätigt habe bzw. die fällig gewesenen Ansprüche
überwiesen habe. Diese einerseits bestrittenen, andererseits aber doch
konzedierten Zahlungen berücksichtigt der Widerkläger bei seinen Klageanträgen
ebenso wenig, wie einen etwa anderweitig in der Zeit vom 18.06.2007 bis zum
31.10.2007 bei dem DL. e.V. bezogenen Zwischenverdienst. Stattdessen
berühmt sich der Widerkläger Ansprüchen auf Zahlung von EUR 253.397,93 für
das Jahr 2007, von EUR 1.216.310,- für die Jahre 2008 bis 2011 sowie weiterer
EUR 6.081.550,- für die weiteren 20 Jahre bis zum 67. Lebensjahr und erbittet
einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag unter Berücksichtigung des aktuellen
Zahlungsrückstandes von 1.469.707,90 EUR einerseits und andererseits dessen
zu erwartendes Anwachsen auf 7.551.257,90 EUR (Schriftsatz vom 18.08.2011,
dort Seiten 15, 16 = Aktenblatt 129, 130 - 11 Ca 3008/13). Der Widerkläger
versucht damit auf die Beklagte Druck auszuüben, wie er es bereits mit dieser
Androhung der Klage gegen die Firmen D. und H. mit Schreiben vom 11.06.2007
(Aktenblatt 11, 12, 13 ff.), der Androhung von Strafanzeige am 06.06.2007
(Aktenblatt 246, 247) und Androhung bzw. Einleitung eines Insolvenzverfahrens
(Beschluss zum darauf gerichteten Prozesskostenhilfeantrag vom 10.07.2007 =
Aktenblatt 19, 20) getan hat.
45 3. Auf diesem Hintergrund kann sich der Widerkläger nicht darauf berufen, ihm sei
das Kündigungsschreiben vom 27.04.2007 nicht zugegangen. Es spricht manches
dafür, dass der Widerkläger einen Zugang wider besseres Wissen bestreitet. Im
Übrigen hätte er das Scheitern des Zugangs durch die pflichtwidrige Mitteilung
einer früheren Anschrift ohne hinreichende Klarstellung der Adressänderung selbst
zu verantworten, zumal er zur Überzeugung des Gerichts in betrügerischer Absicht
handelte.
46 Die Widerbeklagte hat sich ausdrücklich auf eine „Masche“ des Widerklägers und
mithin auf § 242 BGB berufen.
47 Die Widerklage war daher abzuweisen.
C
48 Die Kosten des Rechtsstreits waren zwischen den Parteien unter Berücksichtigung
der zurückgenommenen Klage- bzw. Widerklageanträge zu verteilen und im
Übrigen dem Widerkläger als unterlegener Partei aufzuerlegen, §§ 91, 269 II S 2
ZPO.
49 Der Streitwert war nach den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 GKG festzusetzen.
Der Wert entspricht nicht dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert.