Urteil des ArbG Stuttgart vom 09.07.2014

ordentliche kündigung, zutritt, verbundenes unternehmen, vergleich

ArbG Stuttgart Urteil vom 9.7.2014, 11 Ca 1767/14
Hausverbot nach beendetem Arbeitsverhältnis - Einschränkung bei
marktbeherrschender Stellung des Arbeitgebers
Leitsätze
1. Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber frei in seiner Entscheidung, sein Hausrecht
gegenüber einem früheren Arbeitnehmer durch Ausspruch eines Hausverbots
auszuüben, ohne dass dies einer Rechtfertigung bedürfte. Das zwischenzeitlich
beendete Arbeitsverhältnis schränkt die verfassungsrechtlich verankerte Befugnis des
Eigentümers/Besitzers nicht ein, mit der Sache grundsätzlich nach Belieben zu
verfahren und andere von der Einwirkung auszuschließen. Das gilt auch für den Fall,
dass der vom Ausspruch eines Hausverbots Betroffene nunmehr als Arbeitnehmer
eines Dritten das Betriebsgelände seines früheren Arbeitgebers aufsucht, wenn jener
die betreffenden Örtlichkeiten nicht für den allgemeinen Publikumsverkehr bzw.
Geschäftsverkehr geöffnet hat.
2. Eine Beschränkung des Hausrechts, die das Vorliegen sachlicher Gründe zum
Ausspruch eines Hausverbots erfordert, kann sich allerdings aus einer
marktbeherrschenden Stellung des früheren Arbeitgebers ergeben. Eine solche ist bei
einer mittelbaren Einflussnahme auf die Vertragsbeziehungen zwischen dem früheren
Arbeitnehmer und Dritten anzunehmen, insbesondere, wenn der frühere Arbeitnehmer
in dem für ihn relevanten beruflichen Umfeld keine Tätigkeit ausüben kann, die nicht
mit dem Hausverbot kollidiert, das sein früherer Arbeitgeber ihm gegenüber
ausgesprochen hat.
3. Eine missbräuchliche Ausnutzung eines Machtverhältnisses liegt aber nicht vor,
wenn das Hausverbot ausgesprochen wurde, weil der durch Tatsachen begründete
Verdacht bestand, der Arbeitnehmer habe gegen die Geschäftsinteressen seines
Arbeitgebers in erheblicher Weise verstoßen. Dabei kommt es weder auf eine
strafrechtliche Bewertung noch darauf an, ob Gründe vorliegen, die den Ausspruch
einer Kündigung rechtfertigen. Auch ein Vergleich der Parteien, wonach das
Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers
geendet hat, steht der Wirksamkeit eines Hausverbots nicht entgegen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 17.619,16 EUR.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines wiederholt ausgesprochenen
Hausverbotes.
2 Der 54jährige Kläger ist Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik, verheiratet und hat
ein unterhaltsberechtigtes Kind. Er trat zum 09.06.1997 in die Dienste des
beklagten Automobilunternehmens, wo er zuletzt als E4-Teamleiter des Bereichs
Funktionsentwicklung Diagnose tätig war.
3 Bei der Beklagte galten ab 01.02.2007 Verhaltensrichtlinien, die auszugsweise
lauten:
4
„IV.Interessenkonflikteq1
5
1. Umgang mit Lieferanten, Händlern, Kunden und anderen Geschäftspartnern
6
Private Geschäfte und finanzielle Transaktionen, die den Interessen von D.
entgegenstehen oder die Entscheidungen der Mitarbeiter und deren Tätigkeit für
das Unternehmen beeinflussen können, sind zu unterlassen. Insbesondere …
7
3. Finanzielle Beteiligung
8
D.-Mitarbeiter sind verpflichtet, D. über wesentliche Beteiligungen an solchen
Unternehmen zu informieren, die mit D. laufende Geschäftsbeziehungen pflegen
oder im Wettbewerb zu D. stehen.
9
Diese Regelung darf nicht dadurch umgangen werden, dass die Beteiligung von
Dritten im Auftrag der Mitarbeiter gehalten wird.
10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers
vom 07.07.2014 Bezug genommen (Abl. 178 ff).
11 Im Jahr 2010 stellte die Beklagte fest, dass unter Beteiligung des Klägers
Fremdarbeitskräfte der Fa. X. D. KG (nachfolgend: X.) im Verantwortungsbereich
des Klägers zum Einsatz kamen. Geschäftsführende Gesellschafterin dieses
Unternehmens war die Ehefrau des Klägers. Er selbst war bis zum 10.03.2010 als
Kommanditist daran beteiligt (Abl. 181). Nach Anhörung des Klägers am
25.08.2010 erteilte die Beklagte ihm am 27.01.2011 wegen eines nicht
offengelegten Interessenkonflikts eine Abmahnung. Die Fa. X. wurde nachfolgend
aufgelöst.
12 Am 21.07.2011 wurde die Fa. A. D. GmbH (nachfolgend: A.) mit Sitz unter
derselben Anschrift wie die Fa. X. gegründet, deren alleiniger Gesellschafter die A.
Corporation FZ-LLZ mit Firmensitz in den Vereinigten Emiraten war. Als
Gesellschafter jenes Unternehmens waren der Kläger und seine Ehefrau
eingetragen. Im Verantwortungsbereich des Klägers wurde auf der Grundlage von
Werkverträgen die Fa. G. tätig, wobei die Beauftragung bis zum August 2011 durch
den Kläger erfolgte. Diese setzte hierfür seit Anfang 2011 kontinuierlich sechs
Mitarbeiter des Sublieferanten A. ein, die teilweise zuvor Mitarbeiter der Fa. X.
waren. Die Subbeauftragung der Fa. A. wurde gegenüber der Beklagten nicht offen
gelegt. Deren Arbeitskräfte traten als Mitarbeiter der Fa. G. auf und wurden als
solche registriert.
13 Am 20.06.2012 hörte die Beklagte den Kläger unter anderem zu dem Vorwurf an,
entgegen den konzerneigenen Richtlinien Lieferanten zu beauftragen. Der Kläger
gab auf Frage an, von der Fa. A. gehört, mit ihr aber nichts zu tun zu haben. Sie sei
bisher auch nicht beauftragt worden. Nach Konfrontation mit der durch den Kläger
am 21.07.2011 persönlich vorgenommenen Eintragung war der Kläger zu weiteren
Angaben ohne Hinzuziehung seines Rechtsanwalts nicht mehr bereit. Der
vorgesehene Fortsetzungstermin kam wegen Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht
zustande.
14 Mit Schreiben vom 20.06.2012 (Abl. 8, 9) erklärte die Beklagte gegenüber dem
Kläger:
15 „Aufgrund der laufenden Untersuchungen haben wir entschieden, Sie
vorübergehend von Ihren Hauptleistungspflichten aus Ihrem Arbeitsvertrag
freizustellen.
16 Während der Dauer der Freistellung gilt:
17 1. …
2. Sie sind nicht berechtigt, die Geschäftsräume und/oder das Betriebsgelände
der D. AG oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen/Konzernunternehmen zu
betreten, sofern keine ausdrückliche Aufforderung durch den Personalbereich
oder einen der Unterzeichner vorliegt;
18 Die Freistellung und vorstehende Vorgaben treten unverzüglich in Kraft und
gelten bis auf Weiteres.
19 Bitte unterzeichnen Sie die beigeschlossene Kopie des vorliegenden
Schreibens…“
20 Nach Anhörung des Betriebsrats (Abl. 45 ff) kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis der Parteien unter dem 03.07.2012 fristlos und hilfsweise
fristgemäß zum 31.03.2013 (Abl. 10).
21 Der hiergegen zu dem Arbeitsgericht Stuttgart erhobenen Kündigungsschutzklage
blieb der Erfolg in erster Instanz versagt (29 Ca 5196/12). Am 15.10.2013
schlossen die Parteien vor dem LAG Baden-Württemberg (8 Sa 25/13) in der
mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (Sitzungsprotokoll = Abl. 11, 12,
13) einen Vergleich, der auszugsweise lautet:
22 1. Die Parteien stellen außer Streit, dass ihr Arbeitsverhältnis durch ordentliche
Kündigung der Beklagten vom 04.07.2012 ohne Verschulden des Klägers mit
Ablauf des 31.03.2013 geendet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlt die Beklagte
an den Kläger die vertragsgemäße Vergütung.
23 Unter dem 31.10.2013 erteilte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 25.06.2012
bis zum 25.06.2018 ein Hausverbot, wegen dessen Einzelheiten auf Abl. 16, 17
Bezug genommen wird. Die außergerichtlichen Bemühungen des Klägers im
November 2013, die Beklagte zur Rücknahme des Hausverbotes zu bewegen
(Abl. 113, 114, 14, 15) blieben erfolglos.
24 Mit der am 10.03.2014 bei Gericht eingereichten Klage begehrt der Kläger die
Feststellung der Unwirksamkeit der Hausverbote, hilfsweise die Verurteilung der
Beklagten zur Rücknahme derselben.
25 Der Kläger trägt vor und vertritt die Ansicht, die Beklagte übe in rechtswidriger
Weise ihr Hausrecht aus. Er habe zu keinem Zeitpunkt schuldhaft gegen
Compliance-Vorschriften verstoßen. Die Auftragsvergabe sei nicht seine, sondern
Sache des Einkaufs gewesen. Die Abmahnung sei zu Unrecht erfolgt. Seine
Verbindung zu der Fa. X. und die Stellung seiner Frau in der Gesellschaft seien
seinen Vorgesetzten bekannt gewesen. Die Beteiligung an der Fa. A. habe
lediglich der Altersabsicherung gedient. Zu keinem Zeitpunkt habe er die Beklagte
geschädigt oder gar ein Vermögensdelikt zu ihrem Nachteil begangen. Der Kläger
bestreitet eine Schädigung der Beklagten durch die Fa. G., jedenfalls sei ihm ein
Schaden nicht zuzurechnen. Er bestreitet, dass die Beauftragung der Fa. G. im
Vergleich zu anderen Anbietern teurer gewesen sei. Seine Angaben gegenüber
der Beklagten seien unter verhörartigen Umständen und unter großem Druck
zustande gekommen.
26 Die Kündigungen vom 03.07.2013 seien ohne hinreichenden Grund erfolgt. Die
Beklagte habe im Vergleich vor dem LAG den Schuldvorwurf fallengelassen. Sie
verhalte sich widersprüchlich, indem sie an einem jahrelangen Hausverbot
festhalte, für das es keinen sachlichen Grund gebe. Er werde in
existenzbedrohender Weise an seiner Berufsausübung gehindert. Angesichts der
Verflechtungen in der Automobilindustrie habe er so gut wie keine Chance, eine
adäquate Beschäftigung zu finden. So habe er Ende Oktober 2013 als Mitarbeiter
der Fa. S. das Werk Si. der Beklagten aufgesucht, sei aber an der Pforte wegen
des Hausverbots abgewiesen worden. Daraufhin habe er diesen Arbeitsplatz
wieder verloren.
27 Der Kläger beantragt zuletzt:
28
1. Festzustellen, dass das dem Kläger mit Schreiben vom 20.06.2012 erteilte
Hausverbot unwirksam ist.
29
2. Festzustellen, dass das dem Kläger mit Schreiben vom 31.10.2013 erteilte
Hausverbot unwirksam ist.
30 sowie hilfsweise:
31
die Beklagte zu verurteilen, die Hausverbote vom 20.06.2012 und vom
31.10.2013 zurückzunehmen.
32 Die Beklagte beantragt,
33
die Klage abzuweisen.
34 Die Beklagte trägt vor und vertritt die Ansicht, sie habe dem Kläger in rechtmäßiger
Ausübung ihres Hausrechts ein Hausverbot erteilt, wofür es grundsätzlich keiner
Rechtfertigung bedürfe. Ihr stünden aber auch sachliche Gründe zur Seite. Bereits
durch die Beteiligung an der Fa. X. habe der Kläger gegen Verhaltensrichtlinien
verstoßen. Seine Beteiligung an der Gesellschaft habe er zunächst abgestritten.
Auf die Abmahnung hin habe er die Gesellschaft zwar aufgelöst, aber ein
Folgeunternehmen gegründet. Mit erheblichem Verdeckungsaufwand habe er
erneut Arbeitskräfte seines Unternehmens bei der Beklagten zum Einsatz gebracht
und dies gezielt verschleiert. Dabei habe der Kläger auch Dritte instrumentalisiert
und bei seiner Befragung am 20.06.2012 der Wahrheit zuwider behauptet, er habe
mit der Fa. A. nichts zu tun. Der Kläger habe sich ungerechtfertigt bereichert. Die
Fa. G. habe einen Zuschlag erhalten, obwohl ihr Angebot mehr als doppelt so
teuer wie das eines Mitbewerbers gewesen sei. Aufgrund mangelnder Qualifikation
der eingesetzten Arbeitskräfte und fehlerhafter Abrechnung sei ein Schaden in
Höhe von 211.836,00 EUR entstanden, den die Fa. G. zwischenzeitlich auch
beglichen habe. Auf diesem Hintergrund überwiege das Interesse der Beklagten
an der Ausübung ihres Hausrechts durch Ausspruch eines ohnehin nur befristeten
Hausverbots. Die vom Kläger behauptete existenzbedrohende Wirkung gehe
damit nicht einher. Dem Ausspruch des Hausverbots stehe auch nicht der
Vergleich vom 15.10.2013 entgegen. Entscheidend seien die tatsächlich
ursächlichen Kündigungsgründe.
35 Der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wegen wird auf die
Schriftsätze, die bezeichneten Anlagen sowie Sitzungsniederschrift vom
09.07.2014 (Abl. 157 ff) Bezug genommen, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
36 Die Klage ist nur teilweise zulässig (A), im Übrigen aber unbegründet. Das von der
Beklagten unter dem 31.10.2013 ausgesprochene Hausverbot ist wirksam (B).
A
I.
37 Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nach § 2 Abs. 1 Ziffer 3 a
ArbGG gegeben. Auch wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.03.2013
sein Ende gefunden hat, handelt es sich gleichwohl vorliegend um
Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Denn sowohl das noch während
des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgesprochene Hausverbot vom
20.06.2012 als auch das weitere vom 31.10.2013 basieren auf der
arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien (vgl. Natter/Gross ArbGG § 2,
Rn: 25).
II.
38 Die Hauptanträge vom 07.03.2014 sind indessen unzulässig, weil ein
Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO nicht gegeben ist.
39 1. Für den Klageantrag Ziffer 1 ist ein Feststellungsinteresse nicht (mehr) gegeben,
weil die Untersagung, die Geschäftsräume der Beklagten oder ein mit ihr
verbundenes Unternehmens zu betreten, ausweislich des Schreibens vom
20.06.2012 an die Dauer der Freistellung von den Hauptleistungspflichten aus
dem Arbeitsvertrag geknüpft ist und deshalb mit Ausspruch der außerordentlichen,
fristlosen Kündigung vom 03.07.2012, jedenfalls aber mit dem auf den 31.03.2013
vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses außer Kraft getreten ist. Das hat die
Beklagte unter II. 1 c) des Schriftsatzes vom 12.05.2014 bestätigt. Der Kläger geht
sogar von einer beiderseits getragenen Vereinbarung über das Hausverbot
während der Freistellung aus (außergerichtliches Schreiben vom 11.11.2013 = Abl.
14, 15). Ein rein vergangenheitsbezogenes Feststellungsinteresse hat der Kläger
nicht dargelegt.
40 2. Auch der Feststellungsantrag Ziffer 2 vom 07.03.2014 ist unzulässig.
Insbesondere spricht gegen die vorrangig zu erhebende -da in ihren
Rechtswirkungen weitergehende und in Bezug auf das begehrte Rechtsschutzziel
unmittelbar gerichtete- Leistungsklage nicht der Aspekt der
Prozesswirtschaftlichkeit, auf den sich der Kläger beruft. Denn auch die begehrte
Feststellung hinderte die Beklagte nicht daran, erneut ein weiteres Hausverbot aus
anderen Gründen zu verhängen, beispielsweise der vorliegenden Prozessführung,
die im Kammertermin beanstandet wurde.
41 Überdies ist nicht ersichtlich, dass das Feststellungsbegehren gegenüber der
Leistungsklage sonstige prozesswirtschaftliche Vorteile bieten würde. So ist in der
Rechtsprechung des BGH eine Feststellungsklage lediglich
vergangenheitsbezogen bei einem durch Fristablauf erledigten Hausverbot,
welches nicht mehr beseitigt werden kann, anerkannt worden und zwar
insbesondere unter dem Aspekt der Rehabilitierung (BGH 09.03.2012 -V ZR
115/11- Rnr: 28, juris „Wellnesshotel“; 30.10.2009 -X ZR 253/08- Rnr: 8 ff, juris
„Stadionverbot“). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
42 3. Auf entsprechenden Hinweis hat der Kläger im Kammertermin hilfsweise
Leistungsklage auf Rücknahme der Erklärungen erhoben, was sachdienlich im
Sinne des § 263 ZPO jedenfalls im Hinblick auf das Hausverbot vom 31.10.2013
ist. Anderes gilt für das Hausverbot vom 20.06.2012, welches ohnehin nicht mehr
aufgehoben werden kann (BGH 09.03.2012, a.a.O.).
B
43 Die Klage ist aber unbegründet, soweit sie zulässig ist. Der Kläger hat keinen
Anspruch darauf, dass die Beklagte die Rücknahme des Hausverbots vom
31.10.2013 erklärt.
I.
44 In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung spielen Streitigkeiten um die
Wirksamkeit eines Hausverbots eine untergeordnete Rolle oder betreffen
Sonderfälle (LAG Düsseldorf 24.03.2014 -9 Sa 1207/13- juris: Hausverbot für einen
Hund).
45 Nach der Rechtsprechung des BGH beruht das Hausrecht auf dem
Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff, 903, 1004 BGB) und ermöglicht es
seinem Inhaber, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt
gestattet und wem er ihn verwehrt. In ihm kommt insbesondere die -ihrerseits aus
der grundrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) fließende- Befugnis des
Eigentümers zum Ausdruck, mit der Sache grundsätzlich nach Belieben zu
verfahren und andere von der Einwirkung auszuschließen (§ 903 S. 1 BGB).
Darüber hinaus ist das Hausrecht Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG
gewährleisteten Privatautonomie, die die Selbstbestimmung des Einzelnen im
Rechtsleben schützt. Dazu gehört, dass rechtlich erhebliche Willenentscheidungen
in der Regel keiner Rechtfertigung bedürfen; das gilt in gleicher Weise für die
Entscheidung, ob und in welchem Umfang einem Dritten der Zugang zu einer
bestimmten Örtlichkeit gestattet wird. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu
bestimmten Zwecken zu erlauben und die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines
Hausverbots durchzusetzen (BGH 09.03.2012 -V ZR 115/11- Rnr: 8, juris
„Wellnesshotel“; 20.01.2006 -V ZR 134/05- Rnr: 7, juris „Flughafenverbot“, jeweils
m.w.N.). Das stellt auch der Kläger im Grundsatz nicht in Frage (S. 6 der
Klageschrift vom 07.03.2014).
II.
46 An der grundsätzlichen Befugnis der Beklagten, dem Kläger den Zutritt zu den im
Schreiben vom 31.10.2013 bezeichneten Grundstücken und Räumlichkeiten zu
verwehren ändert sich nichts dadurch, dass zwischen den Parteien ein
Arbeitsverhältnis bestanden hat.
47 1. Allerdings unterliegt die Ausübung des Hausrechts Beschränkungen, wenn der
Inhaber zur Gestattung des Aufenthalts vertraglich verpflichtet ist. Die zivilrechtliche
Bindung, durch deren Begründung die Interessen freiwillig -privatautonom-
gestaltet werden, führt dazu, dass die Berufung auf die Privatautonomie (Art. 2
Abs. 1 GG) und die unternehmerische Freiheit (Art. 12 GG) sowie die Ausübung
der Eigentumsrechte (Art. 14 GG) deutlich an Gewicht verlieren. Diese
Grundrechte treten bei der gebotenen Abwägung hinter das Persönlichkeitsrecht
(Art. 2 Abs. 1 GG) des von dem Hausverbot betroffenen sowie das
Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG) zurück, da diese Regelungen insbesondere
über die zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB ebenfalls mittelbar
in das Zivilrecht einwirken. Die Abwägung führt dazu, dass ein den Vertrag
vereitelndes Hausverbot der Rechtfertigung durch besonders gewichtige
Sachgründe bedarf (BGH 09.03.2012 -V ZR 115/11- Rnr: 10, 14, juris
„Wellnesshotel“; ohne Einschränkung bei vertraglichen Bindungen offenbar: BGH
30.10.2009 -V ZR 253/08- Rnr: 11, 14, juris „Stadionverbot“).
48 2. Im vorliegenden Fall tritt zwar hinzu, dass sich der Kläger insbesondere auf
seine Rechte der Berufsfreiheit bzw. -ausübungsfreiheit nach Art. 12 GG beruft. Im
Zeitpunkt des Ausspruchs des Hausverbots vom 31.10.2013 bestand indessen
zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr. Denn die Parteien hatten sich
am 15.10.2013 auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2013
geeinigt. Auch der nach dem Vorbringen des Klägers gescheiterte Versuch, als
Mitarbeiter der Fa. S. das Werk Si. der Beklagten zu betreten, fand nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses statt (vermutlich Mittwoch, den 30.10.2013 -
hierzu Schreiben des Klägers vom 01.11.2013 an Frau T. = Abl. 113, 114).
III.
49 Ohne Erfolg stützt sich der Kläger darauf, dass die Beklagte die betreffenden
Örtlichkeiten für den allgemeinen Publikumsverkehr bzw. für den Geschäftsverkehr
unter gewissen Einschränkungen geöffnet habe und es deshalb eines -vorliegend
nicht gegebenen- sachlichen Grundes bedürfe, ihm den Zutritt zu verwehren.
50 1. Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts können sich insbesondere
daraus ergeben, dass der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen
Publikumsverkehr öffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gibt, generell
unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich
im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt. Das schließt es zwar in solchen
Fällen nicht aus, dass der Berechtigte die Befugnis zum Aufenthalt nach außen hin
erkennbar an rechtlich zulässige Bedingungen knüpft. Geschieht dies jedoch nicht
oder sind die Bedingungen erfüllt, bedarf ein gegenüber einer bestimmten Person
ausgesprochenes Verbot, die Örtlichkeit (künftig) zu betreten, zumindest
grundsätzlich eines sachlichen Grundes, weil auch in solchen Konstellationen die
Grundrechte des Betroffenen, namentlich dessen allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und das
Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) bei der gebotenen Abwägung einem
willkürlichen Ausschluss entgegen stehen.
51 In solchen Fallgestaltungen tritt die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) des
Hausrechtsinhabers in ihrem Gewicht zurück. Das ist deshalb gerechtfertigt, weil
bei einer Öffnung der Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr der Person
des einzelnen Besuchers oder Kunden regelmäßig nur eine untergeordnete
Bedeutung zukommt. Hier liegt die Annahme besonders nahe, es sei unter
Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem der Zutritt gestattet, der sich im
Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt (BGH 09.03.2012 -V ZR 115/11- Rnr: 22,
23, juris „Wellnesshotel“; 03.11.1993 -IIX ZR 106/93- Rnr: 12, juris
„Taschenkontrolle“; 20.01.2006 -V ZR 134/05- Rn: 8, 9, juris „Flughafenverbot“).
52 2. Die Beklagte hat keinen Verkehr in diesem Sinne eröffnet. Insbesondere ist ihr
die Person des einzelnen Besuchers oder Kunden nicht von untergeordneter
Bedeutung. Das ergibt sich zum einen aus dem Hausverbot vom 31.10.2013
selbst. Dort sind gerade die dem Kundenverkehr zugänglichen Bereiche der M.-B.-
Niederlassungen sowie der autorisierten Vertragshändler und Werkstätten
ausgenommen. Das sind die Bereiche, zu denen die Beklagte jedermann, der sich
im Rahmen eines üblichen Verhaltens bewegt, den Zutritt gestattet und auf eine
Prüfung im Einzelfall verzichtet.
53 Anderes gilt indessen für die Werke, Forschungseinrichtungen und Büroeinlagen
der Beklagten. Bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte diese Betriebsstätten
durch einen Werksschutz und Zutrittshindernisse wie Zäune und Schranken gegen
unbefugtes Eindringen absichert, belegt, dass der Zutritt grundsätzlich jedermann
verwehrt wird. Die Zutrittsbefugnis ergibt sich erst im Einzelfall, wenn ein
berechtigter Anlass gegeben ist. Hierüber entscheidet allerdings die Beklagte und
nicht der Betroffene. Dieser muss -wie das der Kläger aus S. 4 der Klageschrift
verdeutlicht- zum einen seinen Ausweis abgeben und zum anderen den Grund
seines Besuchs vortragen.
54 Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis unterscheidet den vorliegenden Fall etwa vom
Betrieb eines Flughafens. Zwar wird dort auch in Erfüllung vertraglicher Pflichten
gegenüber Fluggästen die Benutzung der Flughafeneinrichtungen gestattet.
Darüber hinaus ist ein Flughafen aber auch für Begleitpersonen von Reisenden
und sonstige Personen wie Besucher und Kunden von Restaurants und
Geschäften geöffnet. Bei der Beklagten hingegen findet eine Prüfung in jedem
Einzelfall statt und ein berechtigter Anlass kann sich insbesondere daraus
ergeben, dass eine vertragliche Pflicht gegenüber der Beklagten, beispielsweise
aus einem Werkvertrag zu erfüllen ist. Insofern aber ist -wie bei der Ausübung des
Hausrechts als solchem- die privatautonome Vertragsfreiheit der Beklagten zu
respektieren. Sie umfasst die Wahl des Vertragspartners einschließlich seiner
Erfüllungsgehilfen. Eine Art Schutzwirkung für Dritte, auf die sich der Kläger
berufen könnte, entfaltet ein solcher Vortrag nicht.
IV.
55 Die Beklagte ist auch nicht aus sonstigen Gründen verpflichtet, das dem Kläger
gegenüber ausgesprochene Hausverbot zurückzunehmen oder aufzuheben.
56 Allerdings spricht manches dafür, dass die Beklagte dem Kläger den Zutritt zu den
im Schreiben vom 31.10.2013 bezeichneten Einrichtungen nicht ohne sachlichen
Grund verwehren darf, sondern auf die Interessen des Klägers aus Art. 12 GG
Rücksicht nehmen muss, ohne dass es auf eine vertragliche Bindung oder eine
nachvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme ankommen würde.
57 1. Eine Beschränkung und mittelbare Wirkung der verfassungsrechtlichen
Wertentscheidungen, insbesondere aus den Art. 12 und 3 GG ergibt sich aus Sicht
der Kammer, wenn der Beklagten die vom Kläger behauptete marktbeherrschende
Stellung zukommt.
58 Insofern hat der Kläger geltend gemacht, für ihn grenze das Hausverbot der
Beklagten an ein Berufsverbot. Eine seiner Berufsausbildung entsprechende
Tätigkeit kollidiere früher oder später mit dem Hausverbot der Beklagten. Er habe
endlich bei der Fa. S. eine Anstellung gefunden, diese aber nach kurzer Zeit
wieder verloren, weil das Hausverbot ihn an der Erfüllung seiner Vertragspflichten
hindere. Angesichts der Verflechtungen in der Automobilindustrie gelte dies auch
für sonstige potentielle Arbeitgeber im örtlichen Umfeld, aber auch im Falle eines
Umzugs.
59 Eine zugunsten des Klägers zu unterstellende in diesem Sinne
marktbeherrschende Stellung der Beklagten führt nach Auffassung der Kammer
dazu, dass die Beklagte bei der Ausübung ihres Hausrechts grundsätzlich
ähnlichen Beschränkungen unterworfen ist, wie sie bei der Öffnung einer
Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr anerkannt sind. Denn der Sache
nach geht es lediglich um eine Begrenzung der Privatautonomie und
unternehmerischen Freiheit sowie der Freiheit des Eigentums im Hinblick auf die
verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, deren mittelbare Wirkungen auf
Privatrechtsverhältnisse nach den §§ 138, 242 BGB anerkannt ist. Eine Bindung
der Beklagten in diesem Sinne fände ihre Rechtfertigung in der mittelbaren
Einflussnahme auf die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und anderen
Arbeitgebern (zur Auswirkung von (sozialen) Machtverhältnissen auf das
Verhältnis einzelner Privatrechtsobjekte zueinander für den Gleichheitssatz: BGH
15.01.2013 -XI ZR 22/12- Rn: 26 ff, juris „Kündigung eines Bankvertrages“).
60 2. Der Kläger hat aber eine entsprechende marktbeherrschende Stellung der
Beklagten nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt (§ 138 Abs. 1 ZPO).
61 Es mag zwar zutreffen, dass die vom Kläger benannten Unternehmen in
Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten stehen. Gleichwohl ist die Behauptung
des Klägers spekulativ, entsprechendes gelte für sämtliche potentiellen
Arbeitgeber. Im Ungefähren bleibt die Behauptung des Klägers, auch andere
Automobilhersteller, wie z.B. BMW, Renault, Porsche oder VW würden ständig
oder ab und zu mit der Beklagten zusammen arbeiten. Damit wird lediglich eine
mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeit zum Ausdruck gebracht, die sich
ohnehin nicht konkret auf den Fachbereich des Klägers -Dipl.-Ing. der
Elektrotechnik- bezieht. Schließlich bedeutet eine Geschäftsbeziehung mit der
Beklagten noch nicht, dass der Kläger zwingend die im Schreiben vom 31.10.2013
beschriebenen Einrichtungen der Beklagten aufsuchen muss. Sollte sich der
Kläger im Einzelfall veranlasst sehen, auf ein dahingehendes Leistungshindernis
hinzuweisen, folgt daraus nicht zwingend der Verlust eines Arbeitsplatzes bzw. die
Versagung der Einstellung, insbesondere wenn gleichwohl
Beschäftigungsalternativen bestehen.
62 3. Darüber hinaus war der Ausspruch des Hausverbotes vom 31.10.2013 sachlich
gerechtfertigt. Eine missbräuchliche Ausnutzung eines Machtverhältnisses liegt
nicht vor.
63 a) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob die von der
Beklagten im Vorprozess geltend gemachten Gründe die Kündigungen
gerechtfertigt hätten oder nicht. Denn die Ausübung des Hausrechts muss
lediglich aus sachlichen Gründen nachvollziehbar sein, um bei einer zugunsten
des Klägers zu unterstellenden marktbeherrschenden Stellung der Beklagten
einen willkürlichen Missbrauch auszuschließen. Die Ausübung des Hausrechts ist
nicht den Maßstäben unterworfen, an denen die Wirksamkeit einer
außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu
messen ist. Dient doch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beendigung
eines Vertrages, wohingegen zwischen dem Hausrechtsinhaber und demjenigen,
welchem der Zutritt verwehrt wird, eine vertragliche Bindung gerade nicht besteht.
Zum Ausspruch des Hausverbots genügt deshalb der durch Tatsachen
begründete einfache Verdacht, der Kläger habe gegen die Geschäftsinteresse der
Beklagten verstoßen. Auf die Frage der Strafbarkeit des Verhaltens und das
Ausmaß der Schuld kommt es nicht entscheidend an (BGH 30.10.2009 -V ZR
253/08- Rn: 21 ff, juris „Stadionverbot“ zur Einstellung eines Ermittlungsverfahrens,
welches auf einem Anfangsverdacht wegen Landfriedensbruchs beruhte).
64 b) Der Kläger war Gesellschafter, seine Ehefrau Geschäftsführerin der Fa. X., die
im Verantwortungsbereich des Klägers Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten
mit einem Volumen von 375.000,00 EUR in den Jahren 2008 bis 2010 unterhielt.
Der Kläger behauptet nicht, er habe im Sinne der Regelungen über
Interessenkonflikte bei finanziellen Beteiligungen der Verhaltensrichtlinie
gehandelt, insbesondere die Beklagte über wesentliche Beteiligungen informiert.
Aus den Hinweisen in den vom Kläger vorgelegten Regelungen ergibt sich (Abl.
180):
65 Im Zweifel sollen die Mitarbeiter die Beteiligung offen legen und die Möglichkeit
eines Interessenkonflikts prüfen lassen.
66 Mit der Beschränkung finanzieller Beteiligungen soll sichergestellt werden, dass
es nicht zu einem Interessenkonflikt für den Mitarbeiter kommt. Ein
Interessenkonflikt ist vor allem dann wahrscheinlich, wenn der betroffene
Mitarbeiter aufgrund seiner Aufgabe und Position Einfluss auf
Unternehmensentscheidungen der D. AG nehmen kann …
67 Insofern beruft sich der Kläger lediglich darauf, bei seinen Vorgesetzten sei die
Position seiner Ehefrau bekannt gewesen. Schon der Umstand, dass die
Konzernsicherheit der Beklagten wegen des Vorwurfs der Pflichtverletzung
Ermittlungen durchführte und beispielsweise mit dem Vorgesetzten St. hierüber
Gespräche führte, belegt, dass Anhaltspunkte für Interessenkonflikte bestanden.
So hat der Vorgesetzte St. u.a. im Gespräch vom 16.11.2010 zur 4. Frage
angegeben, dass er sich zwischenzeitlich Vorwürfe gemacht habe. Seiner
Mitteilung nach war ihm bewusst, dass die Beauftragung der X., in der die Frau
des Herrn E. tätig ist, ein „G´schmäckle“ habe … (Abl. 101, 102).
68 Der Kläger hatte sich in seiner Anhörung am 25.08.2010 hinsichtlich seiner
Beteiligung an dem Unternehmen jedenfalls nicht vollständig erklärt. Die Beklagte
sah sich veranlasst, dem Kläger gegenüber unter dem 27.01.2011 eine
Abmahnung auszusprechen.
69 c) Nach Auflösung der Gesellschaft wurde unter Mitwirkung des Klägers die A. D.
GmbH gegründet, an welcher der Kläger über eine ausländische Gesellschaft
mittelbar beteiligt war. Diese standen zwar nicht in unmittelbarer
Geschäftsbeziehung zu der Beklagten. Mitarbeiter dieser Gesellschaft, die
teilweise identisch waren mit den Arbeitskräften der Fa. X., wurden aber über den
offiziellen Lieferanten der Beklagten G. im Verantwortungsbereich des Klägers
eingesetzt.
70 Hierzu heißt es auf S. 2 der Anlage zur Betriebsratsanhörung zur beabsichtigten
Kündigung des Klägers vom 02.07.2012 unter I. 2. im letzten Absatz (Abl. 47):
71 Die Subbeauftragung der Fa. A. ist von der Fa. G. weder gegenüber der D. AG
angezeigt, noch von dieser genehmigt worden. Die Geschäftsleitung der Fa. G.
gab hierzu an, dass das entsprechende Formular in der Verwaltung
„untergegangen sei“.
72 Ausweislich der Anlage zur Betriebsratsanhörung unter I. 4. (Abl. 48) haben
Mitarbeiter der Fa. A. gegenüber der Beklagten sinngemäß angegeben, sie seien
vom Kläger bzw. dessen Ehefrau ausdrücklich angewiesen worden, nicht zu
sagen, dass sie von A. seien. Sie sollten sagen, dass sie von G. seien.
73 d) Die Annahme der Beklagten, der Kläger habe mit erheblichem
Verdeckungsaufwand die wirtschaftlichen Interessen einer Gesellschaft gefördert,
an welcher er als „Altersvorsorge“ beteiligt war, indem unter seiner Beteiligung
Arbeitskräfte über ein nicht offen gelegtes Subunternehmerverhältnis
eingeschleust wurden, ist absolut nachvollziehbar. Insofern spricht der Kläger im
Schreiben vom 01.11.2013 an Frau T. selbst von der „Firma seines
Schwiegersohns“ (Abl. 114).
74 Hinzu tritt, dass der Kläger in seiner Befragung vom 20.06.2012 zu Fragen
betreffend die Fa. A. zunächst ausweichend antwortete, er habe von ihr gehört,
aber mit ihr nichts zu tun. Schließlich war er zu weiteren Antworten ohne seinen
Rechtsanwalt nicht bereit. Mögen die Parteien die Einzelheiten des Gesprächs
unterschiedlich bewerten und darstellen, so war doch der Eindruck der Beklagten
gerechtfertigt, der Kläger spiele nicht mit offenen Karten. Zu dem weiteren
vereinbarten Gespräch kam es nicht, der Kläger bemühte sich auch nicht von sich
aus darum.
75 e) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten ein dem
Kläger zuzurechnender Schaden durch mangelhaft qualifiziertes Personal und
fehlende Abrechnungen entstanden ist, den die Fa. G. nach den Angaben der
Beklagten in Höhe von 211.836,00 EUR ersetzt habe. Es kommt auch nicht darauf
an, ob die Fa. G. Zuschläge für Aufträge erhielt, obwohl sie mehr als doppelt so
teuer wie ein Mitbewerber war.
76 Allein der durch Tatsachen begründete Verdacht, der Kläger habe nicht
ausschließlich die Geschäftsinteressen der Beklagten verfolgt, ist eine
ausreichende Legitimation für das Hausverbot vom 31.10.2013. Dies gilt umso
mehr, als die Beklagte das Hausverbot nur befristet bis zum 25.06.2018
ausgesprochen hat. Zur Begründung der Frist hat sie sich auf eine
unternehmensinterne einheitliche Handhabe aus Datenschutzgründen berufen.
77 4. Dem Hausverbot steht der Vergleich der Parteien vom 15.10.2013 nicht
entgegen, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Verschulden des Klägers sein Ende
gefunden hat.
78 Daraus ergibt sich nicht, dass die Beklagte auf ihre Rechte als Inhaberin des
Hausrechts verzichtet. Eine ausdrückliche Regelung hierzu haben die Parteien
gerade nicht vereinbart und die Ausübung des Hausrechts setzt nicht voraus, dass
demjenigen, dem gegenüber das Hausverbot ausgesprochen wird, ein
Schuldvorwurf zu machen ist.
79 Im Übrigen behauptet der Kläger nicht, die Beklagte habe ihre Standpunkte zur
Sach- und Rechtslage aufgegeben. Dagegen sprechen die sonstigen Umstände
des Vergleichs. Insbesondere wurde das immerhin seit dem 09.06.1997
bestehende Arbeitsverhältnis ohne Zahlung einer Abfindung beendet. Eine solche
wäre in Anlehnung an die §§ 9, 10 KSchG indessen üblich, wenn der Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses lediglich dessen Zerrüttung entgegen gestanden hätte.
80 Es ist naheliegend, dass die Wendung „ohne Verschulden“ in den Vergleich
aufgenommen wurde, um dem Kläger an anderer Stelle keine Steine in den Weg
zu legen.
81 Die Klage war deshalb abzuweisen.
C
82 Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91
Abs. 1 ZPO.
83 Der Wert des Streitgegenstandes war nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil
festzusetzen. Seine Höhe entspricht mit zwei Bruttomonatsgehältern dem
wirtschaftlichen Interesse des Klägers, §§ 3 ff ZPO.
84 Die Berufung ist zulässig nach Maßgabe des § 64 Abs. 2 b ArbGG. Darüber
hinaus ist die Berufung nicht zulässig und war auch nicht zuzulassen.
Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 64
Abs. 2 a, Abs. 3 Ziffer 1 ArbGG.