Urteil des ArbG Stuttgart vom 08.09.2005

ArbG Stuttgart: ruhegehalt, gütliche einigung, tarifvertrag, abweisung, vergütung, anpassung, rechtsgrundlage, abrechnung, auszahlung, kopie

ArbG Stuttgart Urteil vom 8.9.2005, 35 Ca 2814/05
Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Anpassungsklausel in einem Ruhestandsvertrag - TV Angestellte Metallindustrie Nord-
Würtemberg/Nord-Baden
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 14.406,92 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Ruhegehaltes.
2
Der am 00.00.1900 geborene Kläger war bis zum Juli 1994 Vorstandsvorsitzender der E. AG, die mittlerweile in die Beklagte umgewandelt
wurde.
3
Unter dem Datum 31.03.1979 schlossen der Kläger und die E. AG einen Ruhestandsvertrag (Kopie Bl. 62 – 67 d. A.), der auszugsweise wie folgt
lautet:
4
"§ 2 Höhe des Ruhegehalts
5
Das Ruhegehalt beträgt 50 % der Vergütung gemäß § 3 Abs. (1) lit. a) des Anstellungsvertrags, die Herr G. S. im Zeitpunkt seines
Ausscheidens zu beanspruchen hatte. Der Prozentsatz von 50 erhöht sich um je 1,0 für jedes volle Jahr, das Herr G. S. bei seinem Eintritt in
den Ruhestand als Vorstandsmitglied in den Diensten der AG zurückgelegt hat, höchstens jedoch auf 70.
...
6
§ 4 Spannungsklausel
7
Bei Erhöhung oder Ermäßigung des Tarifgehalts T6/4 des Tarifvertrages für die Angestellten in der Metallindustrie
Nordwürttemberg/Nordbaden erhöhen bzw. ermäßigen sich entsprechend das Ruhegehalt, das Witwengeld und die Waisenrente.
...
8
§ 12 Schlussbestimmungen
...
9
(4) Sofern in diesem Vertrag getroffene Vereinbarungen gerichtlicher Klärung bedürfen, soll das Arbeitsgericht zuständig sein.
Gerichtsstand ist Stuttgart."
10 Zu Beginn seines Ruhestandes im August 1994 stand dem Kläger nach den vertraglichen Vereinbarungen ein Ruhegehalt in Höhe von
monatlich 28.054,10 DM zu, was 70 % seines zuletzt bezogenen Festgehalts entsprach. Der Tabellenwert des Grundgehalts der Tarifgruppe T6/4
des Tarifvertrags für die Angestellten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden betrug im August 1994 DM 5.799,00.
11 Nach dem jeweiligen Gehaltsabkommen für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden erhielten Tarifmitarbeiter für
die Monate Januar bis März 1997 einen Erhöhungsbetrag von insgesamt 200,00 DM brutto und für die Monate Januar und Februar 1999 einen
solchen in Höhe von insgesamt 350,00 DM brutto. Die Beklagte nahm das zum Anlass, an den Kläger in den Monaten Januar bis März 1997
jeweils ein Ruhegehalt in Höhe von 30.373,79 DM brutto und im Jahr 1999 DM 1.688,34 brutto zusätzlich zum Ruhegehalt an den Kläger
auszubezahlen.
12 Im Jahr 2000 sah der einschlägige Tarifvertrag für die Monate Januar bis April eine Einmalzahlung in Höhe von insgesamt 330,00 DM brutto vor.
Diesen Betrag zahlte die Beklagte an den Kläger aus, ebenso im Mai 2002 einen tariflich vorgesehenen Einmalbetrag in Höhe von 120,00 EUR
brutto.
13 Im Tarifabschluss 2002 der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden wurden ein Übergang zur ERA-Vergütung frühestens zum 01.03.2005
vereinbart. Für den Zeitraum 01.06.2002 bis 31.12.2003 erhielten Tarifmitarbeiter eine sogenannte ERA-Strukturkomponente in Form dreier
Einmalzahlungen, die einen Ausgleich für die Änderung des tariflichen Vergütungssystems darstellen. In § 4 des Tarifvertrags über Entgelte und
Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden ist geregelt:
14
"Die ERA-Strukturkomponente geht ... nicht in Durchschnittsberechnungen aller Art ein."
15 Die Beklagte hat die ERA-Regelungen zum 01.08.2005 eingeführt.
16 Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:
17 Mit § 4 des Ruhegehaltsvertrags sei eine "volle Dynamisierung" des Ruhegehalts des Klägers vereinbart worden, was insbesondere der
Anpassung an die Inflation diene (sog. "Spannungsklausel"). Dabei seien sich die Vertragsparteien einig gewesen, dass mit "Tarifgehalt T6/4"
das gesamte einem Mitarbeiter zufließende tarifliche Gehalt, einschließlich Sonder- und Einmalzahlungen, gemeint sei. Dieses gesamte
zufließende Gehalt sollte Ausgangsbasis für das Ruhegehalt sein. Bei einer Erhöhung des gesamten zufließenden Gehalts um einen bestimmten
Prozentsatz oder um eine Einmalzahlung sollte die insgesamt errechnete prozentuale Erhöhung maßgeblich für die prozentuale Steigerung
seines Ruhegehalts sein. Dem Inflationsausgleich dienende Einmalzahlungen müssten prozentual in entsprechender Weise beim Ruhegehalt
berücksichtigt werden, um hier einen ebenbürtigen Inflationsausgleich zu ermöglichen. Schon aus dem Wortlaut der Vertragsurkunde ergebe
sich, dass auch tarifliche Einmalzahlungen bei der Berechnung des Ruhegehalts des Klägers zu berücksichtigen seien. Unter Tarifgehalt sei das
gesamte Gehalt zu verstehen, das aufgrund des Tarifvertrags an einen Arbeitnehmer bezahlt werde. Das Tarifgehalt umfasse nicht nur die
Grundvergütung (Tabellenwert) der jeweiligen Gehaltsgruppe, auf die Bezug genommen wird. Der dem Kläger zustehende Betrag sei bei
Einmalzahlungen aus dem jeweils fälligen Betrag für die Tarifgruppe 6/4 multipliziert mit dem Faktor 4,8377 zu errechnen. Dieser Faktor ergebe
sich, wenn man sein monatliches Anfangsruhegehalt in Höhe von 28.054,10 DM zum Tarifgehalt T 6/4 im Jahr 1994 von 5.799,00 DM ins
Verhältnis setze. Letztlich bei der Auslegung der Vertragsklausel ausschlaggebend sei die von der Beklagten in den Jahren 1997 und 1999
geübte Praxis im Hinblick auf die Einmalzahlungen. Er sei bis zum 31.12.2008 als dem letzten Gültigkeitstag des bisherigen tarifvertraglichen
Systems so zu behandeln, als wäre er in die Tarifgruppe T 6/4 eingestuft. Ausgehend von der von ihm vertretenen Rechtsauffassung habe er
Anspruch auf folgende Zahlungen:
18
18 – Tarifvertragliche Einmalzahlung für das Jahr 2000 in Höhe von 330,00 DM x 4,8377 = 1.596,44 DM abzgl. gezahlter 330,00 DM = 1.266,44 DM
= 647,52 EUR
19 – Tariflicher Einmalbetrag für das Jahr 2002 in Höhe von 120,00 EUR x 4,8377 = 580,52 EUR abzgl. gezahlter 120,00 EUR = 460,52 EUR
20 – Einmalzahlung aufgrund der Regelung zur ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2002 in Höhe von 265,96 EUR x 4,8377 = 1.286,63 EUR
21 – Einmalzahlungen aufgrund der Regelung zur ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2003 in Höhe von 161,38 EUR (April 2003) und 152,34
EUR (September 2003), jeweils multipliziert mit 4,8377 = 1.517,69 EUR
22 – Einmalzahlungen aufgrund der Regelung zur ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2004 in Höhe von 161,72 EUR (März 2004) und 173,27
EUR (Oktober 2004), jeweils multipliziert mit 4,8377 = 1.620,58 EUR
23 – Einmalzahlungen aufgrund der Regelung zur ERA-Strukturkomponente für März 2005 in Höhe von 873,98 EUR.
24 Hieraus ergebe sich ein Gesamtbetrag von 6.406,92 EUR brutto, den die Beklagte ihm derzeit nebst Zinsen schulde. Mit seiner am 23.12.2004
zum Landgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt beantragt:
25
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.406,92 EUR zu bezahlen nebst 4 % Zinsen aus einem Teilbetrag von 647,52 EUR seit dem
01.05.2000, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 460,52 EUR seit
dem 01.06.2002, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 1.286,63 EUR
seit dem 01.08.2002, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 780,71
EUR seit dem 01.05.2003, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von
736,98 EUR seit dem 01.10.2003, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag
von 782,35 EUR seit dem 01.04.2004, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem
Teilbetrag von 838,23 EUR seit dem 01.11.2004 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
einem Teilbetrag von 873,98 EUR seit dem 01.04.2005.
26
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger bis zum 31.12.2008 ein jeweiliges monatliches Bruttoruhegehalt schuldet, dessen
Höhe das 4,8377-fache desjenigen beträgt, was einem Beschäftigten, der in der Tarifgruppe T 6/4 für Angestellte im Tarifvertrag der
Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingruppiert ist, in dem jeweiligen Monat brutto an tariflichen Gehaltszahlungen
einschließlich Sonderzahlungen, Einmalzahlungen und ähnliche Zahlungen zusteht.
27
3. Hilfsweise für den Fall der Abweisung des vorstehenden Antrags:
28
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger bis zum 31.12.2008 ein jeweiliges monatliches Bruttoruhegehalt schuldet, dessen
Höhe das 4,8377-fache desjenigen beträgt, was einem Beschäftigten, der in der Tarifgruppe T 6/4 für Angestellte im Tarifvertrag der
Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingruppiert ist, in dem jeweiligen Monat brutto an tariflichen
Gehaltszahlungen einschließlich Sonderzahlungen, Einmalzahlungen und ähnliche Zahlungen zusteht, ausgenommen solche
Einmalzahlungen, die aus sogenannten ERA-Strukturkomponenten erfolgen.
29
4. Hilfsweise für den Fall der Abweisung der beiden vorstehenden Anträge:
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Es festgestellt, dass sich bis zum 31.12.2008 bei zukünftigen Veränderungen des Tarifgehaltes der in der Tarifgruppe T6/4 für
Angestellte im Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingruppierten Beschäftigten durch
Festbeträge das jeweilige Ruhegehalt des Klägers unbeschadet weiterer vertraglich vorgesehener Anpassungen um diese Festbeträge
multipliziert mit dem Faktor 4,8377 erhöht.
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5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 01.01.2009 ein jeweiliges monatliches Bruttoruhegehalt schuldet, dessen
Höhe das mit einem Faktor F Multiplizierte desjenigen beträgt, was einem Beschäftigten, der in der Entgeltgruppe 16 des ERA-
Tarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingruppiert ist, in dem jeweiligen Monat brutto an tariflichen
Gehaltszahlungen einschließlich Sonderzahlungen, Einmalzahlungen und ähnlichen Zahlungen zusteht, wobei der Faktor F das 4,8377-
fache des zum Zeitpunkt des 31.12.2008 gültigen Tabellenwertes des Tarifgehalts T6/4 der Beschäftigten in der Metall- und
Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden geteilt durch den zum Zeitpunkt des 31.12.2008 gültigen Tabellenwertes der Entgeltgruppe
16 des ERA-Tarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden beträgt.
32
6. Hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge 2 bis 5:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 01.08.2005 ein jeweiliges monatliches Bruttoruhegehalt schuldet, dessen
Höhe das 4,8314-fache desjenigen beträgt, was einem Beschäftigten, der in der Entgeltgruppe 16 des ERA-Tarifvertrages der Metall-
und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingruppiert ist, in dem jeweiligen Monat brutto an tariflichen Gehaltszahlungen
einschließlich Sonderzahlungen, Einmalzahlungen und ähnlichen Zahlungen zusteht.
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7. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger monatlich eine schriftliche Abrechnung über die im jeweiligen Monat gewährten
Ruhegehaltsbezüge zu erteilen.
35 Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
37 Sie trägt im Wesentlichen vor:
38 Durch die Spannungsklausel in § 4 des Ruhegehaltsvertrags hätten die Parteien eine Dynamisierung des Ruhegehalts des Klägers vereinbart.
Dabei sei die Höhe der Versorgungsleistung von der jeweiligen Höhe des Tarifgehalts T6/4 in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden
abhängig und verändere sich entsprechend der Entwicklung dieses Tarifgehalts. Unter dem Tarifgehalt T6/4 sei die in der jeweils gültigen
Gehaltstafel festgesetzte Vergütung zu verstehen und nicht zusätzlich gewährte Einmalzahlungen. Die Bezugnahme auf das Tarifgehalt T6/4
habe lediglich dazu gedient, eine Bezugsgröße für die Anpassung der Versorgungsleistungen des Klägers festzulegen. Jedenfalls die Beklagte
habe dem Begriff "Tarifgehalt" bei Vertragsschluss auch keine davon abweichende Bedeutung beigemessen; im Jahr 1979 sei noch gar nicht
absehbar gewesen, dass die Tarifvertragsparteien ab 1994 Einmalzahlungen einführen würden. Der Einbezug der Einmalzahlungen in den
Jahren 1997 und 1999 in die Berechnung der Versorgungsleistungen des Klägers und die Auszahlung des absoluten Wertes des Einmalbezugs
in den Jahren 2000 und 2002 seien seitens der Beklagten irrtümlich in Verkennung der wahren Rechtslage erfolgt. Die ERA-Strukturkomponente
könne darüber hinaus schon nach ihrem Sinn und Zweck nicht bei der Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigt werden. Eine
betriebliche Übung könne nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entstehen. In den Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihrem
Organ komme dieses Rechtsinstitut nicht zur Anwendung. Das Verhalten der Beklagten weise auch nicht die für die Entstehung einer
betrieblichen Übung notwendige Gleichförmigkeit auf. Den Anträgen des Klägers fehle teilweise das erforderliche Feststellungsinteresse im
Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, da die Frage, welche ERA-Entgeltgruppe künftig für die Berechnung des Ruhegehalts des Klägers maßgeblich sein
soll, zwischen den Parteien bislang noch nicht erörtert worden sei. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften vom 02.05.2005 und 08.09.2005 verwiesen.
39 Mit Beschluss vom 03.03.2005 (Bl. 130 d. A.) hat das Landgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Stuttgart verwiesen.
40 Im Kammertermin vom 08.09.2005 haben die Parteien zur Erledigung des Klagantrags Ziffer 7 einen Teilvergleich geschlossen (vgl. Bl. 259 d.
A.).
Entscheidungsgründe
A
41
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
42
Klagantrag Ziffer 1:
43
Dem Kläger stehen die mit Klagantrag Ziffer 1 verlangten Beträge nebst Zinsen nicht zu. Der Kläger kann nach dem maßgebenden
Ruhegehaltsvertrag vom 31.03.1979 nur verlangen, dass die Beklagte das dem Kläger zu Beginn seines Ruhestandes zustehende
Ruhegehalt von 28.054,10 DM prozentual in dem Maße erhöht, wie sich der aus dem Tabellenwert für die Tarifgruppe T6/4 in der
Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden ergebende Betrag seit August 1994 erhöht hat. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte, wie
zwischen den Parteien unstreitig ist, nachgekommen. Die vom Kläger verlangte Berücksichtigung von Einmalzahlungen gleich welchen
Rechtscharakters, schuldet die Beklagte dagegen nicht, wie die Auslegung des § 4 der Ruhegehaltsvereinbarung vom 31.03.1979 ergibt.
44
1. Gemäß §§ 133, 157 BGB ist ausgehend vom Wortlaut der Klausel der objektive Bedeutungsgehalt der Erklärung zu ermitteln.
Maßgebend ist der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. In die Auslegung
einzubeziehen sind auch die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die
tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses ermöglicht ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt. Von Bedeutung für das
Auslegungsergebnis ist auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten (BAG
15.03.2005 – 9 AZR 97/04 – AP Nr. 33 zu § 157 BGB).
45
a) Schon der Wortlaut der Regelung in § 4 des Ruhegehaltsvertrags spricht für die von der Beklagten vertretene Auffassung. Die
Vertragsparteien haben nicht geregelt, dass sich Erhöhungen oder Ermäßigungen "des Tarifgehalts" und damit aller tarifvertraglich
geregelter Gehaltsbestandteile auf das Ruhegehalt des Klägers auswirken sollen, sondern dass entsprechende Änderungen "des
Tarifgehalts T6/4 des Tarifvertrages", dem nach den jeweils geltenden Gehaltstabellen immer konkrete Geldbeträge zugeordnet
waren, maßgeblich sein sollen. Dies legt die Auslegung nahe, dass die Vertragsparteien ausschließlich an Veränderungen des
Tabellenwertes, den der jeweils gültige Gehaltstarifvertrag für das vierte Beschäftigungsjahr der Tarifgruppe T6 ausweist, anknüpfen
wollten. Hierfür spricht auch die Verwendung des Singulars ("des Tarifvertrages"), womit die Vertragsparteien gerade nicht auf
sämtliche Tarifverträge der Metallindustrie verwiesen haben.
46
b) Zwar findet die Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB ihre Grenze in den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien. Der
diesbezügliche Vortrag des Klägers, die Vertragsparteien seien sich einig gewesen, dass unter "Tarifgehalt T6/4" das gesamte,
einem Mitarbeiter zufließende tarifliche Gehalt einschließlich Sonder- und Einmalzahlungen zu verstehen sei, ist unsubstantiiert und
durch keinen Tatsachenvortrag unterlegt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die für die Rechtsvorgängerin der
Beklagten handelnden (nicht benannten) natürlichen Personen eine entsprechende Vorstellung hatten. Dagegen spricht auch, dass
der maßgebliche Ruhegehaltsvertrag bereits 1979 und damit lange Zeit vor der erstmaligen Vereinbarung von Einmalzahlungen in
der Metallindustrie geschlossen wurde.
47
c) Auch die Interessenlage der Parteien bei Abschluss des Ruhegehaltsvertrags und der damit verfolgte Regelungszweck sprechen für
die Auffassung der Beklagten. Die Beklagte hat mit der Regelung, die Entwicklung des Ruhegehalts solle sich entsprechend dem
Tarifgehalt T6/4 entwickeln, aus guten Gründen einen ohne Schwierigkeiten zu ermittelnden Tabellenwert zur Basis der
erforderlichen Berechnungen gemacht. Sie wollte damit klare Verhältnisse schaffen, was, wie die Erfahrung mit Spannungsklauseln
lehrt, unerlässlich ist (so ausdrücklich BAG, 13.10.1976 – 3 AZR 606/75 – DB 1977, 503).
48
Dem Kläger ist insoweit zwar zuzugeben, dass die Vereinbarung einer Spannungsklausel den schleichenden Kaufkraftverlust des
Ruhegehalts durch Geldinflation verhindern soll. Damit ist jedoch keineswegs gesagt, dass es in der Absicht der Vertragsparteien
lag, jede Änderung der Gesamtvergütung eines entsprechenden Tarifangestellten bei der Entwicklung des Ruhegehalts des
Klägers nachzuvollziehen. Die vom Kläger vertretene Auffassung würde zu praktisch kaum überwindbaren Schwierigkeiten führen.
Eine Berücksichtigung von Umständen außerhalb bloßer Veränderungen des Tabellenwertes T6/4 für die Frage, ob und inwieweit
eine Erhöhung des Tarifgehalts vorliegt, wäre nicht durchführbar, weil häufig nicht festgestellt werden kann, aus welcher Motivation
heraus die Tarifvertragsparteien Änderungen ihrer Regelungen vorgenommen haben. Hier sei beispielhaft die im Urteil des BAG
vom 13.10.1976 (3 AZR 606/75, a. a. O.) angesprochene Konstellation genannt, dass eine Tariflohnerhöhung erfolgt, dafür aber
gleichzeitig eine bislang tarifvertraglich geregelte Sozialzulage für Verheiratete gestrichen wird. Die Auffassung des Klägers
konsequent weitergedacht, müsste der Wegfall der Zulage bei der Frage, inwieweit eine Tariflohnerhöhung vorliegt, berücksichtigt
werden. Dies wäre praktisch aber gar nicht möglich. Genaue Zahlen darüber, welches finanzielle Volumen die Tariflohnerhöhung
bzw. der Wegfall der Zulage haben, wären sicherlich nicht verfügbar. Auf die Frage, ob der Kläger verheiratet ist, kann es auch nicht
ankommen, weil, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, die Tarifverträge für die Beschäftigten der Metallindustrie auf das
Dienstverhältnis des Klägers niemals Anwendung fanden, sondern die Parteien insofern einen außerhalb ihrer
Vertragsbeziehungen befindlichen Bezugspunkt gewählt haben. Diese praktisch unüberwindlichen Schwierigkeiten werden
vermieden, wenn man der Auffassung der Beklagten folgt. Mit der Nichtberücksichtigung einer gelegentlichen Einmalzahlung wird
der Kläger auch nicht unangemessen benachteiligt. Zum einen kann sich die Anknüpfung ausschließlich an den Tabellenwert auch
zugunsten des Klägers auswirken, beispielsweise wenn dieser stärker als "eigentlich" vorgesehen erhöht wird, weil damit der
Wegfall einer jährlichen Sonderzahlung kompensiert werden soll. Zum anderen können Pensionäre nicht verlangen, den aktiven
Arbeitnehmern in vollem Umfang gleichgestellt zu werden und an allen weiteren Entwicklungen unverändert teilzunehmen (vgl.
BAG, 27.08.1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38 (61); 24.08.1999 – 9 AZR 361/97 – NZA 2000, 602).
49
Wie in dem Falle, dass die Tarifvertragsparteien tatsächlich nur noch Einmalzahlungen statt Erhöhungen der Tabellenwerte der
Tarifgehälter vereinbaren würden, die Spannungsklausel im Wege der ergänzenden Auslegung an die für die Parteien nicht
vorhersehbare Tarifentwicklung angepasst werden müsste, kann dahingestellt bleiben, weil diese Entwicklung bisher nicht
eingetreten ist.
50
d) Der Kläger kann schließlich auch aus der Tatsache, dass die Beklagte in den Jahren 1997 und 1999 in dem von ihm befürworteten
Sinne verfahren ist, rechtlich nichts zu seinen Gunsten herleiten. Es ist schon nicht möglich, die 18 Jahre nach Abschluss des
auszulegenden Vertrags erstmals von der Beklagten geübte Handhabung zur Auslegung dafür heranzuziehen, was die Vertreter der
Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 1979 als Regelungsinhalt ansahen. Außerdem fehlt es auch an einer jahrelangen
betrieblichen Handhabung der Regelung, wie sie das LAG Berlin in seinem Urteil vom 06.05.2003 (3 Sa 325/02) als Voraussetzung
für das Vorliegen eines entsprechenden Auslegungskriteriums verlangt hat.
51
2. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Grundsätze, die das BAG zum Entstehen einer betrieblichen Übung aufgestellt hat, auch
außerhalb eines Arbeitsverhältnisses Anwendung finden können. Die Entstehung einer betrieblichen Übung ist nicht nur
ausgeschlossen, wenn für die vom Arbeitgeber getätigten Leistungen eine andere Rechtsgrundlage besteht (BAG 27.06.1985 – 6 AZR
392/81 – BAGE 49, 151; 27.10.2004 – 10 AZR 138/04 – EzA Nr. 28 zu § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Ihrer Begründung kann
auch entgegen stehen, dass der Arbeitgeber aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage die
Leistung erbringt (BAG, 16.06.2004 – 4 AZR 417/03 –). Die Bejahung einer betrieblichen Übung – oder hier wohl genauer einer
Individualübung – hätte also Vortrag des Klägers dazu vorausgesetzt, aus welchen Umständen er 1997 und 1999 schloss und schließen
konnte, die Beklagte habe erkannt, dass sie die Weitergabe der Einmalzahlungen an ihn nicht aufgrund der Ruhegeldzusage schuldete
und mit den jeweiligen Zahlungen eine hiervon unabhängige arbeitsvertragliche Verpflichtung begründen wollte. An solchem Vortrag
fehlt es.
52
3. Aus den genannten Gründen waren dem Kläger weder im Hinblick auf die tariflichen Einmalzahlungen noch auf die ERA-
Strukturkomponente weitere Leistungen zuzusprechen. Bezüglich der ERA-Strukturkomponente konnte offen bleiben, ob, wie von
Beklagtenseite vorgetragen, auch deren Rechtscharakter einer Berücksichtigung in dem vom Kläger verlangten Sinne entgegen stehen
würde.
II.
53
Anträge Ziffern 2 – 4:
54
Die Anträge sind zu unbestimmt und damit unzulässig. Die verwendeten Begriffe "ähnliche Zulage" (in Anträgen Ziffern 2 und 3) bzw.
"Festbeträge" (in Antrag Ziffer 4) sind unklar.
55
Im Übrigen wären die Anträge aus den unter I. dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet.
III.
56
Antrag Ziffer 5:
57
Ein gegenwärtiges rechtlich schützenswertes Interesse des Klägers an der Feststellung, welche Höhe sein Ruhegehalt ab dem 01.01.2009
haben wird, ist nicht ersichtlich. Der Antrag ist somit unzulässig.
IV.
58
Antrag Ziffer 6:
59
Auch insoweit fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse des Klägers (§ 256 Abs. 1 ZPO), weil die Frage, welche ERA-
Entgeltgruppe künftig für die Berechnung des Ruhegehalts des Klägers maßgeblich sein wird, zwischen den Parteien noch nicht einmal
erörtert wurde und damit derzeit auch nicht streitig ist.
B
60
Nebenentscheidungen
I.
61
Der Kläger ist mit Ausnahme von Klagantrag Ziffer 7, bzgl. dessen eine gütliche Einigung im Wege eines Teilvergleiches erfolgte, in vollem
Umfang unterlegen. Da die Beklagte die Ruhegehaltsbezüge des Klägers zum Zwecke der Auszahlung sowieso monatlich abrechnen muss
und sich ihr zusätzlicher Aufwand für die Erteilung entsprechender schriftlicher Abrechnungen an den Kläger darauf beschränkt, eine Kopie
der vorgenommenen Abrechnung an den Kläger zu versenden, hat die Kammer Klagantrag Ziffer 7 streitwertmäßig mit 36 x 10,00 EUR
bewertet. Die vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits bzgl. des Klagantrags Ziffer 7 fiel somit bei der Kostenentscheidung zu Lasten
des Klägers gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht ins Gewicht.
II.
62
Bei der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmenden Streitwertfestsetzung ist die Kammer von folgenden Erwägungen
ausgegangen:
63
Antrag Ziffer 1 wurde mit dem Nennbetrag der geltend gemachten Gesamtforderung ohne Zinsen bewertet.
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Den Wert der Anträge Ziffern 2 und 5 hat die Kammer auf jeweils 4.000,00 EUR geschätzt. Die Anträge Ziffern 3,4 und 6 wirkten nicht weiter
streitwerterhöhend.
III.
65
Da ein Grund für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht gegeben ist, war gemäß § 64 Abs. 3 a S. 1 ArbGG im
Urteilstenor auszusprechen, dass die Berufung nicht gesondert zugelassen wird.
66
D. Vorsitzende:
67
Oesterle