Urteil des ArbG Stuttgart vom 24.10.2007

ArbG Stuttgart: Unzulässigkeit eines Feststellungsantrags betreffend die Unwirksamkeit einer Beteiligungsvereinbarung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, corporate governance

ArbG Stuttgart Beschluß vom 24.10.2007, 12 BVGa 4/07
Unzulässigkeit eines Feststellungsantrags betreffend die Unwirksamkeit einer Beteiligungsvereinbarung im Rahmen eines einstweiligen
Verfügungsverfahrens - keine vorläufige Untersagung der Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister durch einstweilige Verfügung
des Arbeitsgerichts
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
A.
1
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Feststellung der Unwirksamkeit einer zwischen den Beteiligten
Ziffer 3 und 5 am 20./22.06.2007 geschlossenen Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der P. A. SE (im folgenden:
Beteiligungsvereinbarung) sowie um die einstweilige Unzulässigkeitserklärung der Eintragung der P. A. H. SE in das Handelsregister des
Amtsgerichts Stuttgart.
2
Der Antragsteller ist Konzernbetriebsrat der V. AG (nachfolgend "....") und ihrer Tochtergesellschaften (nachfolgend "......-Konzern"). Die Beteiligte
Ziffer 2 ist die Spitze eines internationalen Konzerns, der neben ihr aus mehr als 70 Tochter- und Beteiligungsgesellschaften in E., N., A. und S.-
O.-A. besteht (im folgenden "P.-Konzern").
3
Die Beteiligte Ziffer 2 hält gegenwärtig eine Beteiligung in Höhe von rund 30,8 % der V.-Stammaktien. Aufgrund eines im März 2007
abgegebenen öffentlichen Pflichtangebots wird die Beteiligte Ziffer 2 noch weitere 0,06 % der V.-Stammaktien hinzuerwerben. Das Land N.
verfügt über die in ihrem Alleinbesitz stehende H. Beteiligungsgesellschaft mbH nach einer im Frühjahr 2007 vorgenommenen Aufstockung der
Beteiligung derzeit über ca 20,3 % der V.-Stammaktien.
4
Die Ausübung von Beteiligungsrechten bei der V.-AG hat durch das Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der V. Werkgesellschaft
mit beschränkter Haftung in private Hand (vom 21.07.1960 - ...-Gesetz, Bundesgesetzblatt I. Seite 585, zuletzt geändert am 31.07.1970,
Bundesgesetzblatt I. Seite 1149) eine besondere Regelung erfahren. Nach § 2 Abs. 1 ....-Gesetz und § 24 Abs. 1 der ....-Satzung ist das
Stimmrecht auf den 5. Teil des Grundkapitals beschränkt, wenn ein Aktionär mehr als 20 % des Kapitals besitzt. § 4 Abs. 1 ....-Gesetz und § 12
der ....-Satzung räumen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land N. das Entsendungsrecht für jeweils 2 Aufsichtsratsmandate ein, solang
ihnen Aktien der Gesellschaft gehören. Da die Bundesrepublik Deutschland derzeit keine Aktien der V.-AG hält, besteht ein Entsendungsrecht
nur zugunsten des Landes N. . Gem. § 4 Abs. 3 ....-Gesetz und § 26 Abs. 2 der ....-Satzung bedürfen Beschlüsse, für die nach dem Aktiengesetz
eine Mehrheit erforderlich ist, die mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst, einer Mehrheit von mehr als
80 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitalsgesellschaft. Dies betrifft insbesondere Satzungsänderungen. Der EuGH hat in
seiner Entscheidung vom 23.10.2007 in der Rechtssache C-112/05 die Bestimmungen des ....-Gesetzes wegen einer Beschränkung des freien
Kapitalverkehrs in der Europäischen Union in maßgeblichen Teilen als unvereinbar mit EU-Recht erachtet.
5
Die Beteiligte Ziffer 2 hat am 27.04.2007 einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag mit der P. V. AG, einer 100 %igen Tochtergesellschaft
der Beteiligten Ziffer 2 abgeschlossen, mit dem das operative Geschäft der Beteiligten Ziffer 2 auf diese Gesellschaft übertragen werden soll. Die
gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der V.- AG ist von der Ausgliederung ausgenommen. Am gleichen Tag haben die P. V. AG und die
Beteiligte Ziff. 2 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, wobei die Beteiligte Ziffer 2 die Position des herrschenden
Unternehmens inne hat. Am 27.04.2007 hat der Vorstand der Beteiligten Ziffer 2 einen Umwandlungsplan aufgestellt, aufgrund dessen sie
identitätswahrend in eine europäische Aktiengesellschaft (Societas Europea - SE) mit der Firma P. A. H. SE umgewandelt werden soll. Der nach
den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes paritätisch aus Anteilseignern und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzte Aufsichtsrat der
Beteiligten Ziffer 2 hat den genannten Maßnahmen am 27.04.2007 zugestimmt.
6
Die Beteiligte Ziffer 2 hat Ende März 2007 die in der Europäischen Union und den anderen Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraums
(Mitgliedsstaaten) beschäftigten Arbeitnehmern des P.-Konzerns und deren Vertretungen über das Umwandlungsvorhaben informiert und zur
Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums gem. § 4 des SE-Beteiligungsgesetzes (SEBG) aufgefordert.
7
Die Beteiligte Ziffer 2 und ihre Tochtergesellschaften in den Mitgliedsstaaten beschäftigten zum Zeitpunkt der Unterrichtung insgesamt 11.496
Arbeitnehmer in insgesamt 8 Mitgliedsstaaten.
8
Das besondere Verhandlungsgremium wurde wie folgt zusammengesetzt:
9
Mitgliedstaat Anzahl Arbeitnehmer % (gerundet) Mitglieder im besonderen
Verhandlungsgremium
D.
10.555
91,81
10
F.
114
0,99
1
I.
3
0,03
1
I.
139
1,21
1
Ö.
21
0,18
1
S.
191
1,66
1
T.
19
0,17
1
V.
454
3,95
1
Gesamt
11.496
100,00
17
10 Die 10 auf Deutschland entfallenden Mitglieder waren 3 Gewerkschaftsmitglieder der IG-Metall und ein Vertreter der leitenden Angestellten. Die
konstituierende Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums fand auf Einladung des Vorstands der Beteiligten Ziffer 2 am 10.05.2007 statt.
Am 20.06.2007 hat das besondere Verhandlungsgremium den Abschluss der Beteiligungsvereinbarung beschlossen, die Vereinbarung wurde
am 22.06.2007 unterzeichnet. Für deren Inhalt wird auf Blatt 40 -76 der Akte verwiesen.
11 Die außerordentliche Hauptversammlung der Beteiligten Ziffer 2 vom 26.06.2007 hat dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag sowie dem
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugestimmt. Auch wurde die Umwandlung der Beteiligten Ziffer 2 in eine SE beschlossen und die
Satzung der SE genehmigt. Der Vorstand wurde angewiesen, Ausgliederung und Umwandlung mit der Maßgabe zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden, dass die Umwandlung nach Wirksamwerden der Ausgliederung eingetragen wird. Sämtliche Maßnahmen werden
mit ihrer Eintragung im Handelsregister wirksam.
12 Die P. V. AG wird nach Umwandlung der Beteiligten Ziff.2 ihre Firma in " Dr. Ing. h.c.F. P. Aktiengesellschaft" ändern und das operative Geschäft
der Beteiligten Ziff.2 unverändert fortführen. Nach Vollzug der Reorganisation wird die umgewandelte Beteiligte Ziff.2 als SE neben der 100
%igen Beteiligung an der umbenannten P. V. AG und die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der V. AG halten. Die ersten
Kapitaleignervertreter im Aufsichtsrat werden sein: Prof. Dr. L., Dr. P., Dr. P., Dr. P., P., Dr. P. . Der Vorstand wird sich unter anderem
zusammensetzen aus Dr. W. und H. P. H., die bereits jetzt Mitglieder des Vorstands der Beteiligten Ziff. 2 sind.
13 Der Beteiligte Ziffer 1 fasste in seiner Sitzung vom 10.07.2007 den Beschluss, "die Unwirksamkeit der Vereinbarung gem. §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 21
des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer europäischen Aktiengesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz SEBG) vom 22.09.2004
(Bundesgesetzblatt I., 3675, 3686) zwischen dem besonderen Verhandlungsgremium und dem Vorstand der Dr. Ing. h.c. F. P. Aktiengesellschaft
über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der P.
14 A. SE auf den gerichtlichen Wege feststellen zu lassen und die Eintragung der P. H. SE in das Handelsregister zu verhindern". Ein
entsprechender Antrag ging am 17.09.2007 bei Gericht ein.
15 Der Antragsteller geht in seinem Hauptvorbringen davon aus, dass bereits zum heutigen Zeitpunkt die V. AG in einem Abhängigkeits- und
Beherrschungsverhältnis zu der Beteiligten Ziffer 2 stehe. Hiernach wäre d. Beteiligte Ziff.3 gehalten gewesen ihn an dem Verfahren zur
Herbeiführung einer Beteiligungsvereinbarung zu beteiligen. Als Betriebsverfassungsorgan einer "betroffenen Tochtergesellschaft" gemäß § 2
Abs. 3, Abs. 4 SEBG hätte er von der verantwortlichen "Leitung" des Beteiligten Ziffer 2 nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 SEBG über das
Gründungsvorhaben unterrichtet und in die Verhandlungen zum Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung eingebunden werden müssen. Wäre
eine Vereinbarung im Verhandlungswege nicht zustande gekommen, so hätte er im Rahmen der gesetzlichen Auffangregelungen zusammen mit
dem Beteiligten Ziff. 3 ein Wahlgremium für die Wahl der auf das Inland entfallenden Arbeitnehmer im Aufsichtsrat bilden müssen (§ 36 Abs. 3
SEBG). Eine Verwirklichung dieser Rechte lasse sich nur durch die Nichteintragung der Fa. P. A. H. SE und ein erneutes Beteiligungsverfahren
erreichen.
16 Die Abhängigkeit der V. AG von der Beteiligten Ziffer 2 ergäbe sich aus einer faktisch dominierten Hauptversammlungsposition, der Ausübung
von Personalentscheidungsgewalt, dem Vorliegen personeller Verflechtungen zwischen beiden Unternehmen auf Leitungsebene, dem
Bestehen eines wirtschaftlichen Druckpotenzials bzw. einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der V. AG von der Beteiligten Ziffer 2 und der
Möglichkeit der Einflussnahme der Beteiligten Ziffer 2 auf die Geschäftspolitik der V. AG aufgrund von Vertragsbeziehungen. Im Übrigen ginge
auch die Beteiligte Ziffer 2 bzw. deren Vertreter selbst davon aus, dass ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die von der Beteiligten Ziffer 2
gehaltenen 31 % der Stammaktien der V. AG ergäben eine deutliche Hauptversammlungsmehrheit. In der ....-Hauptversammlung am 19. April
2007 habe die Präsenz lediglich 60,36 % betragen. Hiermit habe die Beteiligte Ziffer 2 mit 51,24 % eine Mehrheit der stimmberechtigten
Stammaktien innegehabt. Im Jahr 2006 habe die ....--Hauptversammlungspräsenz bei 59,67 % gelegen. In den Jahren 2001 bis 2005 habe die
Präsenz sogar noch deutlich niedriger - nämlich zwischen 29 und 34 % - gelegen. Wenn schon das Land N. mit einer 20 %igen Beteiligung
einen beherrschenden Einfluss auf die V. AG ausüben könne, so müsse dies erst recht für die Beteiligte Ziffer 2 mit einer gehaltenen Beteiligung
von mindestens 31 % gelten. So sei auch der Vorstandsvorsitzende der Beteiligten Ziffer 2 in einer Verlautbarung gemäß Zeitungsbericht der FAZ
vom 11.12.2006 davon ausgegangen, dass der bereits gehaltene Anteil an Stammaktien ausreichend sei, um die Interessen der Beteiligten Ziffer
2 bei der V. AG durchzusetzen.
17 Die Beteiligte Ziffer 2 habe auch unter kapitalmarktrechtlichen (übernahmerechtlichen) Gesichtspunkten eine beherrschende Stellung bei der V.
AG. Aus diesem Grund habe die Beteiligte Ziffer 2 am 28. März 2007 mit Korrektur am 3. April 2007 den Tatbestand eines Kontrollerwerbs (der
Erwerb von mehr als 30 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft) veröffentlicht und am 26. April 2007 den übrigen ....-Aktionären ein
Pflichtangebot gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 und 3 WpÜG unterbreitet.
18 Die in § 2 Abs. 1 ....-Gesetz für jeden Aktionär vorgesehene Stimmrechtsrechtsbeschränkung auf maximal 20 % des Gesamtvolumens stehe einer
Annahme der Abhängigkeit der V. AG nicht entgegen. Das ....-Gesetz verstoße gegen die in Art. 56 EG garantierte Kapitalverkehrsfreiheit und die
Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EG. Diese habe bereits der Generalstaatsanwalt D. R.-J. C. in seinen Schlussanträgen vom 13. April 2007
festgestellt. Der Entscheidung des EuGH hierzu werde grundsätzlich rückwirkende Wirkung zukommen. Hieran sei auch das Arbeitsgericht
Stuttgart als Träger hoheitlicher Gewalt gebunden und demnach verpflichtet die Europarechtswidrigkeit nach eigener Überzeugung bei seiner
Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
19 Die Beteiligte Ziffer 2 habe auch bereits jetzt aufgrund der beschriebenen Mehrheitsverhältnisse entscheidenden Einfluss auf die Besetzung von
Organfunktionen der V. AG. Diese habe sich bereits im November 2006 bei der Wahl des ....-Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr. M. W. und der
Berufung seines Vorgängers Herrn Dr. B. P. gezeigt. Die Beteiligte Ziffer 2 habe diese Personalentscheidungen durch den ....-
Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. F. P., der zugleich Mehrheitsaktionär und Aufsichtsratsmitglied der Beteiligten Ziffer 2 ist, initiiert und durchgesetzt.
20 Auch bereits jetzt bestehende personelle Verflechtungen in den Organen der Beteiligten Ziffer 2 und der V. AG sprächen für ein
Abhängigkeitsverhältnis. Der Antragsteller verweist darauf, dass Herr Dr. F. P. sowohl die Stellung eines beherrschenden Gesellschafters und die
Funktion eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Beteiligten Ziffer 2 innehabe sowie bei der V. AG von 1993 bis 2002 Vorstandsvorsitzender
gewesen sei und seither als Aufsichtsratsvorsitzender amtiere. Herr Dr. W. sei Vorstandsvorsitzender der Beteiligten Ziffer 2 sowie
Aufsichtsratsmitglied der V. AG. Herr H. sei Finanzvorstand der Beteiligten Ziffer 2 sowie gleichfalls Aufsichtsratsmitglied der V. AG. Die
personellen Verpflichtungen wirkten weiter in das Präsidium des Aufsichtsrats der V. AG und dessen Ausschüsse hinein. Dies wird ausgeführt.
Aufgrund dieses herrschenden Einflusses bestehe die Gefahr, dass bei Aufsichtsratsbeschlüssen bzw. der Willensbildung in den Gremien des
....-Aufsichtsrats nicht nur das Wohl der V. AG, sondern zumindestens auch das der Beteiligten Ziffer 2 in Rede stehe. Die dominierende Rolle von
Repräsentanten der Beteiligten Ziffer 2 in den Organen der V. AG werde auch von namhaften institutionellen Investoren und deren Beratern
thematisiert.
21 Der Antragsteller sieht auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit der V. AG aufgrund der mit der Beteiligten Ziffer 2 bestehenden vielfältigen
vertraglichen Verflechtungen. Die Kooperation zwischen beiden Gesellschaften im Hinblick auf die P.-Modelle "C" und ab 2009 auch "P" trage
maßgeblich zur Auslastung der ....-Werke in B. und ab 2009 auch in H. bei. Dies betreffe die Beschäftigung von ca. 1000 Arbeitnehmern der V.
AG, wovon die Hälfte in H. arbeiteten. Dies stelle ein nicht unerhebliches Druckpotenzial der Beteiligten Ziffer 2 zur unmittelbaren Einflussnahme
auf die Geschäfts- und Personalpolitik der V. AG dar. Vor diesem Hintergrund werde insbesondere der Großaktionär, das Land N., kaum bereit
sein, sich bei anstehenden Entscheidungen gegen die Beteiligte Ziffer 2 zu stellen, wenn von dieser allein 500 Arbeitsplätze in H. abhingen. Die
Beteiligte Ziffer 2 habe im Geschäftsjahr 2005/2006 im Wesentlichen aufgrund der Lieferung von "C."-Rohkarossen und Motoren von der V. AG
Leistungen im Wert von ca. 780 Mio. EUR bezogen. Dieser Umsatz werde sich im Hinblick auf die künftige Lieferung des P.-Modells "P." noch
deutlich erhöhen. Ein Wegfall oder eine nachhaltige Reduzierung dieser Umsätze würde sich deutlich negativ auf die Ertragslage der V. AG
auswirken, was ein weiteres Abhängigkeitspotenzial begründe. Die in einer Produktionsstätte sowie auf einem Fließband zusammengefasste
Produktion der Modelle "P. C." und ".... T." führe dazu, dass auch der Einkauf von Zulieferkomponenten und -systemen, die entsprechende
Lagerhaltung und Logistik, die Weiterentwicklung der Modelle sowie die gesamten betrieblichen Abläufe in einer Weise miteinander verflochten
seien, die eine klare Zuordnung zu einem der beiden Vertragspartner letztendlich unmöglich machten. Hierdurch gewinne die Beteiligte Ziffer 2
weitgehend Einfluss auf die Produktionsplanung und -abläufe der V. AG. Die Beteiligte Ziffer 2 verweise selbst darauf, dass ihre
Entwicklungsleistungen in Fahrzeugen der ....-Gruppe verwendet würden. Die Abhängigkeit der V. AG von P.-Know-how verstärke die
dominierende Position der Beteiligten Ziffer 2. So habe die Beteiligte Ziffer 2 aufgrund der engen operativen Verflechtung sowie aufgrund der
personellen Überschneidungen die Möglichkeit, in weitem Umfang Informationen über betriebliche Abläufe sowie tiefen Einblick in den
Geschäftsbetrieb der V. AG zu nehmen. Diese Möglichkeit werde von der Beteiligten Ziffer 2 auch tatsächlich genutzt, und zwar in einem Umfang,
der über das für die Erfüllung von Organpflichten der Aufsichtsratsmitglieder Erforderliche hinaus gehe. Die V. AG habe in Ö. und in großen
Teilen O. kein eigenes Vertriebsnetz aufgebaut. Sie bediene sich hierzu der P. H. S., die sich in der Hand der Familien P. und P. befinde. Diese
erziele einen Umsatz von ca. 11 Mrd. EUR, insbesondere mit dem Vertrieb von ....-Modellen. Die V. AG sei weder rechtlich noch tatsächlich in der
Lage, den Vertrieb in diesen Ländern in absehbarer Zeit selbst zu übernehmen und sei aus diesem Grunde in hohem Maße von der Beteiligten
Ziffer 2 wirtschaftlich abhängig. Auch die enge persönliche Zusammenarbeit der Herren P. und W. gäbe Anlass zu der Annahme, dass der
Aufsichtsratsvorsitzende faktisch an operativen Entscheidungen der V. AG beteiligt werde. So werde Herr W. (Handelsblatt.com vom 28. Juni
2007) wie folgt zitiert: "Wir können aus der H. heraus über Weisungen an den Vorstand der künftigen operativen Gesellschaften korrigierend
eingreifen, wenn dies erforderlich sein sollte.". Die rechtliche und wirtschaftliche Dominanz der Beteiligten Ziffer 2 bei der V. AG werde auch in
verschiedenen Pressestimmen gesehen. Offensichtlich gehe auch die Beteiligte Ziffer 2 davon aus, die V. AG als Tochtergesellschaft zu
beherrschen. Ansonsten sei es nicht zu vertreten, dass Aufsichtsratsmitglieder, die grundsätzlich nur dem Interesse des eigenen Unternehmens
verpflichtet sind, aufgrund von Organdoppelzugehörigkeiten dauernden Interessenkonflikten ausgesetzt wären, was dem sogenannten
"Corporate Governance Kodex" in Ziffer 5.5.3 widerspräche. Der beherrschende Einfluss der Beteiligten Ziffer 2 werde letztlich auch durch ein
Rechtsgutachten von Herrn Prof. Dr. B. im Auftrag der IG Metall bestätigt.
22 Im Rahmen eines Hilfsvorbringens trägt der Antragsteller vor, sollte man das Bestehen eines Beherrschungs- und Abhängigkeitsverhältnisses
zwischen der Beteiligten Ziffer 2 und der V. AG zum derzeitigen Zeitpunkt noch verneinen, so enthalte doch die streitgegenständliche
Beteiligungsvereinbarung zum Nachteil des Beteiligten Ziffer 1 Bestimmungen, die dessen gesetzlichen Teilhaberechte für den Fall einer
weiteren Aufstockung der ....-Beteiligung durch die künftige SE schon heute ausschließen würden. Würde die SE eingetragen, so befürchtet der
Antragsteller, dass er aufgrund der Bindungswirkung der Eintragung (vgl. § 142 FGG, Art. 12 Abs. 2 SEVO) in der Wahrnehmung dieser
Beteiligungsrechte womöglich ausgeschlossen werde. Die Beteiligungsvereinbarung beinhalte keine ausdrücklichen Bestimmungen über ihren
Geltungsbereich, obwohl dies gemäß § 21 Abs. 1 Nr.1 SEBG / Art.4 Abs.2 a) SEVO zum zwingenden Vereinbarungsbestandteil gezählt werde.
Die sich hieraus ergebenden Auslegungsschwierigkeiten setze die Beschäftigten der V. AG erheblichen Rechtsunsicherheiten aus. Des weiteren
sehe § 18.3 der Beteiligungsvereinbarung vor, dass bestehende europäische Betriebsräte trotz der Arbeitnehmerbeteiligung im SE-Betriebsrat
bestehen bleiben sollten, was gegen die eindeutige Anordnung in § 47 Abs. 1 Nr.2 SEBG verstoße, wonach das europäische Betriebsrätegesetz
grundsätzlich nicht zur Anwendung komme, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium habe einen Nichtaufnahme- oder
Abbruchbeschluss gefasst. Da die Gründung der SE im Wege der Umwandlung erfolge, habe die Beteiligungsvereinbarung hinsichtlich der
Mitbestimmung in den Unternehmensorganen "in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindestens das gleiche Ausmaß"
zu gewährleisten, welches in der umzuwandelnden Gesellschaft, also bei der Beteiligten Ziffer 2, bestehe (§ 21 Abs. 6 SEBG). Obwohl der
Aufsichtsrat der Beteiligten Ziffer 2 16 Mitglieder aufweise, solle der Aufsichtsrat der SE lediglich 12 Mitglieder umfassen. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats der Beteiligten Ziffer 2 werde grundsätzlich mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder gewählt, was in der
Beteiligungsvereinbarung überhaupt nicht geregelt werde. Auch enthalte die Beteiligungsvereinbarung keine Verfahrensregelungen zur
Bestellung und zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern gemäß § 31 Mitbestimmungesetz. § 19.2 Beteiligungsvereinbarung greife in
unzulässiger Weise auch in das organisationsrechtliche Statut der zu gründenden SE ein, da dort die Größe des Aufsichtsrats geregelt werde,
was seinerseits nicht in der Satzung der SE vorbestimmt sei. Hingegen sehe Art. 40 Abs. 3 SEVO vor, dass die Zahl der Mitglieder des
Aufsichtsrats durch die Satzung der SE bestimmt werde, so dass die Größe des Kontrollorgans grundsätzlich nicht Gegenstand einer
Beteiligungsvereinbarung gemäß § 21 SEBG sein könne. § 32.1 der streitgegenständlichen Beteiligungsvereinbarung sehe vor, dass bei einem
späteren Hinzutreten der V. AG als Teilkonzern keine Pflicht zur Einleitung eines neuen Beteiligungsverfahrens ausgelöst werde. Dies verstoße
gegen § 18 Abs. 3 SEBG und benachteilige eindeutig die Beschäftigten der V. AG, da sie trotz zahlenmäßigen Übergewichts im Gesamtkonzern
keine Möglichkeit erlangen würden, eine angemessene Repräsentation in den vorhandenen Gremien durchzusetzen. Die Regelung diene
eindeutig dem Zweck die zwingende Wirkung des Gesetzes für den Fall einer späteren Aufstockung der Beteiligung an der V. AG kategorisch
auszuschließen bzw. abzuschwächen. Die streitgegenständliche Beteiligungsvereinbarung halte auch einer am Grundsatz des
Verhältnismäßigkeitsprinzips vorzunehmenden Rechtskontrolle nicht stand. § 2.4.1 Beteiligungsvereinbarung sehe vor, dass in jedem
Teilkonzern für den SE-Betriebsrat 20 "Teilkonzernvertreter" zu wählen seien, egal welche Größe oder Beschäftigungszahlen der jeweilige
Teilkonzern aufweise. Die V. AG beschäftige allein in Europa ca. die zwölffache Anzahl von Arbeitnehmern im Vergleich zur Beteiligten Ziffer 2,
so dass diese starre Vorgabe eine extreme Bevorzugung der Beschäftigten der Beteiligten Ziffer 2 bewirken werde. Gemäß § 2.2
Beteiligungsvereinbarung könnten mehrere Mitgliedsstaaten zu sogenannten "Entsendungskreisen" zusammengefasst werden, die dann jeweils
wie ein Mitgliedsstaat behandelt würden. Hierdurch würden ausländische Tochtergesellschaften mit wenigen Beschäftigten gemessen an dem
dem SEBG innewohnenden Mitgliedsstaat-Prinzip benachteiligt werden, wonach die Beschäftigten eines jeden Mitgliedsstaates einen eigenen
Repräsentanten in den Gremien der SE stellen dürften (vgl. § 7 Abs. 2 SEBG). Gemäß § 34.2 der Beteiligungsvereinbarung sei deren Kündigung
frühestens zum Ablauf von 10 Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten möglich. Der
Kündigungsentschluss müsse von einem Beschluss seitens des SE-Betriebsrats mit einer Mehrheit von jeweils 2/3 der Stimmen der
Teilkonzernvertreter jedes Teilkonzerns sowie der im SE-Betriebsrat insgesamt vorhandenen Stimmen ("doppelte 2/3-Mehrheit" gemäß § 34.3
der Beteiligungsvereinbarung) getragen werden. Diese Mehrheitsquote solle auch für den Abschluss einer neuen Vereinbarung gelten, obgleich
die Parteien heute überhaupt noch nicht absehen könnten, in welchen Fällen und mit welchen Beschäftigten eine neue Vereinbarung
gegebenenfalls auch im Falle einer strukturellen Änderung gemäß § 18 Abs. 3 SEBG auszuhandeln wäre. Hierdurch habe die Beteiligte Ziffer 2
und ihre Belegschaft eine Mitbestimmungsregelung zum Nachteil anderer Teilkonzerne und ihrer Arbeitnehmer verfestigt, die stark zum Vorteil
des P.-(Teil-)Konzerns ausgerichtet sei. Dies sei mit dem Demokratieprinzip nicht vereinbar. Zusätzlich lege § 32.2 der Beteiligungsvereinbarung
fest, dass der Vorstand und der SE-Betriebsrat frühestens nach 10 Jahren zu prüfen hätten, ob eine Neuverhandlung der
Beteiligungsvereinbarung erforderlich sei. Hingegen sehe das SEBG eine vergleichbare Prüfung bereits nach 4 Jahren vor (§ 26 Abs. 1 SEBG).
Da die Rechtsmängel der Beteiligungsvereinbarung derart gravierend seien, sei eine Korrektur der Vereinbarung im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung nicht möglich, so dass der wirksame Teil der Vereinbarung nicht ohne die unwirksamen Bestimmungen aufrecht erhalten
werden könne. Infolge dessen sei von einer Gesamtnichtigkeit des Regelungswerks auszugehen. Ein gesetzmäßiger Inhalt der
Beteiligungsvereinbarung lasse sich nur durch ein neues Beteiligungsverfahren herstellen, in dem die Parteien die Möglichkeiten erlangten,
ihren Gestaltungswillen und das ihnen durch § 21 SEBG eingeräumte Gestaltungsermessen voll zur Geltung zu bringen.
23 Der Antragsteller ist der Auffassung, lediglich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Sicherung seiner Rechte erlangen zu können. Das
Registerverfahren zur Eintragung der SE sichere ihm keinen Beteiligtenstatus zu. Seit dem 1. August 2007 sei objektiv davon auszugehen, dass
mit einer Anmeldung und Eintragung der Ausgliederung und der Gründung der SE jederzeit gerechnet werden müsse. Am 31. Juli 2007 hätten
der Vorstand und der Konzernbetriebsrat der Beteiligten Ziffer 2 dem Beteiligten Ziffer 1 ein Gesprächsangebot hinsichtlich der umstrittenen
Beteiligungsvereinbarung gemacht. Dieses sei jedoch unmittelbar vor Einreichung des vorliegenden Antrags am 14. September 2007 endgültig
gescheitert gewesen. Die beim Registergericht eingereichte formlose Stellungnahme verleihe ihm keinerlei gesicherte Rechtsposition. Sei die
Eintragung der SE einmal vollzogen, verbleibe dem Beteiligten Ziffer 1 lediglich die Möglichkeit, eine Löschung der Eintragung von Amts wegen
gemäß § 142 FGG anzuregen. Hierdurch lasse sich für den Beteiligten Ziffer 1 kein ausreichender, den europäischen Vorgaben entsprechender
Rechtsschutz erzielen. Der H.-Struktur nicht unzumutbar. Die Gründung der SE werde in erster Linie aus Gründen der Unternehmensphilosophie
und der C. G. betrieben. Die Existenz der SE sei weder für die Entwicklung neuer Technologien noch für die Produktion oder für den Verkauf von
P.-Fahrzeugen oder für die Wahrnehmung der Marke "P." in der Öffentlichkeit essentiell. Hingegen sei die gesetzmäßige Verwirklichung der
Mitbestimmung der Beschäftigten in den Unternehmensorganen ein zentrales gesetzliches Anliegen, das auch im öffentlichen Interesse liege.
Würde der Antragsteller allein auf das Hauptsacheverfahren verwiesen, bestünde Gefahr, dass die Beschäftigten der V. AG über einen nicht
unerheblichen Zeitraum ihre Mitbestimmungsrechte nicht wahrnehmen könnten und während dieser Zeit unter Umständen (endgültige)
Entscheidungen im Vorstand und Aufsichtsrat der SE - ohne Arbeitnehmerbeteiligung seitens .... mit elementaren Konsequenzen für die ....-
Belegschaft getroffen werden könnten.
24 Der Beteiligte Ziff.1 beantragt zuletzt:
25
1. Es wird festgestellt, daß die zwischen dem Vorstand der Dr. Ing. h.c.F. P. Aktiengesellschaft und dem Besonderen
Verhandlungsgremium geschlossene Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der P. A. H. SE vom 20.06.2007
rechtsunwirksam ist.
26
2. Die Eintragung der P. A. H. SE in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens in der Hauptsache hilfsweise bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache höchsthilfsweise bis zum
rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens für unzulässig erklärt.
27 Die Beteiligte Ziff.2 beantragt,
28
die Anträge zurückzuweisen.
29 Die Beteiligten Ziff. 3 bis Ziff.5 haben sich dem angeschlossen.
30 Die Beteiligte Ziff.2 trägt vor, dass die V. AG seit geraumer Zeit Technologie- und Fertigungspartner sowie ein wesentlicher Zulieferer sei. Das
Geschäftsmodell der Beteiligten Ziffer 2 zeichne sich durch seine geringe Fertigungstiefe aus, die mit weniger als 20 % die niedrigste in der
gesamten Automobilbranche weltweit sei.
31 V. sei in diesem Rahmen der bedeutendste Technologie- und Fertigungspartner. 35 % des eigenen Absatzes im abgelaufenen Geschäftsjahr
2006/2007 entfalle auf die Baureihe C.. Für diese produziere V. seit dem Jahr 2002 in B. teilmontierte Karosserien. Insofern sei die Zulieferung V.
für die Beteiligte Ziffer 2 von wesentlicher Bedeutung. Hinsichtlich der geplanten Produktion der lackierten Rohkarosse P. würde V. als bloßer
Zulieferer für die Beteiligte Ziffer 2 handeln. Für den ....-Konzern sei dieser Liefervertrag wirtschaftlich eher unbedeutend, da dies ein
Produktionsvolumen von ca. 37.000 Rohkarossen pro Jahr bei einem Gesamtabsatz der V.-gruppe von insgesamt 2.270.000 Fahrzeuge betreffe.
Da die Beteiligte Ziffer 2 keinen Dieselmotor im Angebot habe, spiele für sie die gemeinsam mit .... und ..... entwickelten Systemkomponenten
eines Hybridantriebs für die Modelle .....T., P. C. und .... eine ungleich größere Rolle, als dies für den ....-Konzern einnehmen würde. Die
Kooperation hinsichtlich der Entwicklung einer gemeinsamen Elektronikplattform für Premiumfahrzeuge sei für V. nur von untergeordneter
wirtschaftlicher Bedeutung. V. sei ohne weiteres in der Lage, die Elektronikentwicklung auch allein durchzuführen. Der Gesamtumsatz des ....-
Konzerns im Geschäftsjahr 2006 von EUR 104,875 Milliarden entfalle nur zu 0,7 % auf Geschäftsbeziehungen zur Beteiligten Ziff.2.
Vergleichbare Kooperationsbeziehungen unterhalte V. auch mit anderen Automobilherstellern. Um die Übernahme und mit gegebenenfalls
anschließender Zerschlagung von V. durch Drittinvestoren zu vermeiden, was eine Zusammenarbeit zwischen der Beteiligten Ziffer 2 und V. hätte
gefährden können, wurde bereits am 25.09.2005 mitgeteilt, dass man das Engagement sowohl die Geschäftsbeziehungen zu .... zur Absicherung
eines wesentlichen Teils der eigenen Zukunftsplanungen langfristig absichern wolle. Man habe daher nach einem Kauf von zunächst 10,26 %
der .....-Stammaktien im Oktober 2005 die Beteiligung auf ca. 18,54 % gesteigert. Um eine aktienrechtliche Sperrminorität bei V. zu erreichen
habe man 13.11.2006 die Beteiligung auf 27.4 % der Stammaktien erhöht. Eine entsprechende Meldung an V. und an die BaFin gem. § 21 Abs. 1
WpÜG sei am 15.11.2006 erfolgt. Die Aktionärsstruktur von V. habe sich hiernach wie folgt dargestellt:
32
- P.
27,4 %
- Land N.
20,8 %
- Hedgefonds
8,0 %
- Streubesitz
43,8 %
------------------
Summe
100,0 %
33 Am 28.03.2007 habe P. seine Beteiligung an V. auf insgesamt 30,93 % der ....-Stammaktien aufgestockt. Das hierauf abgegebene Pflichtangebot
für V. nach § 35 Abs. 1 u. 2 WpÜG habe zum Erwerb von weiteren 0,06 % der .....-Aktien und ca. 0,06 % der ....-Vorzugsaktien geführt. Nach
Durchführung des Pflichtangebots am 10.08.2007 habe die P.-Beteiligung aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Verwässerung der
Beteiligung durch Ausübung von Bezugsrechten anderer V.-Aktionäre ca. um 30,68 % der ....-Stammaktien betragen. Gegenwärtig halte die
Beteiligte Ziffer 2 noch 30,61 % der ....-Stammaktien und 0,06 % der ....-Vorzugsaktien. Der höchste jemals von P. gehaltene Anteil an ....-
Stammaktien habe 30,93 % und der höchste Anteil an ....-Vorzugsaktien 0,06 % betragen.
34 Die Beteiligte Ziffer 2 trägt weiter vor, man habe keinen Einfluss auf Personalentscheidungen in der Vergangenheit bei V. genommen. So habe
der Aufsichtsrat von V. in seiner Sitzung am 11.01.2007 einstimmig den Plänen des Vorstandsvorsitzenden Prof. W. zu einem Umbau des
Vorstands und der Leitungsgremien des Konzerns zugestimmt. So seien diesem auch einstimmig die Leitung des Markenvorstands V. und die
Leitung des neugeschaffenen Ressorts-Konzern Forschung und Entwicklung übertragen worden. Auch habe der ....-Aufsichtsrat am 19.04.2007
Herrn P. einstimmig - also auch mit den Stimmen der Arbeitnehmervertreter - zum Aufsichtsratsvorsitzenden von V. gewählt. Die Beteiligte Ziffer 2
habe keine Eigeninitiative im Hinblick auf bestimmte Personalentscheidungen bei V. ergriffen oder dort irgendwelche Personalentscheidungen
durchgesetzt. So sei die Bestellung des gegenwärtigen Vorstandsvorsitzenden W. im November 2006 einvernehmlich vom Aufsichtsrat von V.
beschlossen worden. In die Abberufung von Herrn P. als Vorstandsvorsitzenden von V. sei die Beteiligte Ziffer 2 nicht involviert gewesen. In
seiner Stellungnahme vom 11.05.2007 zum Pflichtangebot der Beteiligten Ziffer 2 habe der Vorstand von V. bestätigt, kein von der Beteiligten
Ziffer 2 abhängiges Unternehmen zu sein. Hiervon sei auch die Beteiligte Ziffer 2 bei der Erstellung der Angebotsunterlage im Rahmen des
Pflichtangebots am 30.04.2007 ausgegangen. Daher habe man für das am 31.07.2007 abgelaufene Geschäftsjahr 2006/2007 darauf verzichtet,
V. im P.-Konzernabschluss voll zu konsolidieren. Auf Anfrage der Beteiligten Ziffer 2 anlässlich der Beteiligungsaufstockung auf ca. 30,6 % der
....-Stammaktien habe die Europäische Kommission am 17.08.2007 mitgeteilt, dass die Beteiligte Ziffer 2 "unabhängig von der Gültigkeit des V.-
Gesetzes zum derzeitigen Zeitpunkt keine de facto - Kontrolle über die V. AG erworben" habe. Die Präsenzen auf vergangenen
Hauptversammlungen bei V. erlaubten keine zuverlässige Prognose der Stimmverhältnisse auf zukünftigen Hauptversammlungen, auch habe es
seit 2005 substantielle Veränderungen in der Aktionärsstruktur in der V. AG gegeben. Bis heute sei keine Entscheidung darüber getroffen, ob
überhaupt, und wenn ja, die Beteiligung an V. aufgestockt werden solle. Derzeit halte die Beteiligte Ziffer 2 keinerlei Optionen zum Erwerb von
....-Stammaktien. Sie habe vielmehr ausschließlich sog. cash settled options abgeschlossen, mit denen man sich lediglich gegen die Risiken aus
der Entwicklung des Börsenkurses der ....-Aktie abgesichert habe. Ein Recht zum Bezug von ....-Aktien würden diese Geschäfte nicht gewähren.
Die Beschränkung des Stimmrechtes für nicht mehr als 20 % des Grundkapitals gem. § 3 Abs. 5 V.-Gesetz bzw. gem. § 25 Abs. 4 der Satzung von
V. sei auch bei der letzten ....-Hauptversammlung im April 2007 beachtet worden. Beschlüsse der Hauptversammlung, für die nach dem
Aktiengesetz lediglich eine Mehrheit von 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich sei, bedürften hingegen gem. §
4 Abs. 3 V.-Gesetz bzw. gem. § 26 Abs. 2 der Satzung von V. einer Mehrheit von mehr als 4/5 des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals von V.. Die vom Land N. entsandten 2 Aufsichtsratsmitglieder hätten angesichts des gesetzlich abgesicherten Entsendungsrechtes
des Landes N. ohnehin nicht abgewählt werden können.
35 Die Beteiligte Ziffer 2 trägt weiterhin vor, dass die Zusammensetzung der Aktionäre der V.-AG erheblichen Veränderungen unterläge. Dies wird
ausgeführt. Daher lasse sich keinerlei Prognose über das künftige relative Stimmgewicht der Beteiligten Ziffer 2 in den Hauptversammlungen der
V. AG treffen. Die Einrichtung der H.-Struktur, für die die Eintragung der SE benötigt werde, diene vor allem der Trennung des operativen P.-
Geschäfts von der Verwaltung der Beteiligung an V.. Hierdurch solle eine Abschichtung der Verantwortungsbereiche der Unternehmensleitungen
in das Beteiligungsmanagement einerseits (künftig: "P. A. H. SE") und die Herstellung und Produktion durch die P. Vermögensverwaltung AG
(dann als umfirmierte "Dr. Ing. h.c. F. P. Aktiengesellschaft") umgesetzt werden. Hierdurch solle die Öffnung der Gesellschaft für weitere
Unternehmensbereiche erleichtert werden. Eine moderne und international offene Unternehmenskultur solle betont werden. Auch ermögliche die
Rechtsform SE die Beibehaltung der etablierten und effizienten Corporate Governance sowie die Möglichkeit, die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
auf die Höhe von 12 festzuschreiben und die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Wege der Vereinbarung zu regeln. Der Umwandlungsvorgang
sei seit der Presseerklärung vom 24.03.2007 öffentlich bekannt. Dem Betriebsrat bei der Beteiligten sowie bei der V. AG gehörten überwiegend
Mitglieder der IG-Metall an, so dass es lebensfremd anzunehmen wäre, dass der Beteiligte Ziffer 1 von der Bildung des besonderen
Verhandlungsgremiums und von dem Verhandlungsprozess zur Beteiligungsvereinbarung keine Kenntnis erlangt haben sollte. Trotzdem sei
weder der Beteiligte Ziffer 1 noch ein anderer Vertreter von V. an die Beteiligte Ziffer 2 mit der Aufforderung herangetreten, in das besondere
Verhandlungsgremium mit einbezogen zu werden. Die Beteiligte Ziffer 2 ist der Auffassung, dass dem Beteiligten Ziffer 1 keine
Beteiligungsrechte im Hinblick auf die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums zugestanden hätten. V. sei keine "betroffene
Tochtergesellschaft" im Sinne der §§ 4 Abs. 2 sowie 5 Abs. 1 SEBG, da die Beteiligte Ziffer 2 weder direkt noch indirekt die Mehrheit des
gezeichneten Kapitals an V. oder an einem ihrer Tochterunternehmen besitze. Auch habe sie nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder eines
Organs der V. AG oder eines ihrer Töchter gestellt. Mit dem maximalen Anteil von 30,9 % der ....-Aktien habe die Beteiligte Ziffer 2 zu keinem
Zeitpunkt eine Mehrheit der bei .... vorhandenen Stimmrechte inne gehabt. Man habe keinen bestimmenden Einfluss auf die Personalpolitik von
V.. Dem stehe schon das Höchststimmrecht in Höhe von 20 % nach § 2 Abs. 1 des ....-Gesetzes entgegen. Lediglich 0,7 % des Gesamtumsatzes
des ....-Konzerns im Geschäftsjahr 2006 entfalle auf die Geschäftsbeziehung zur Beteiligten 2, so dass V. sich nicht in einer wirtschaftlichen
Abhängigkeit befinden könne. So habe auch der Vorstand der V.-AG die Einschätzung abgegeben, dass die Beteiligte Ziffer 2 keinen
beherrschenden Einfluss ausüben könne.
36 Die Beteiligte Ziffer 2 verweist darauf, dass die 6-monatige Verhandlungfrist für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung von 6 Monaten
am 10.11.2007 ablaufe. Eine nach § 20 Abs. 2 SEBG einvernehmliche Verlängerung der Verhandlungsfrist auf bis zu ein Jahr sei nicht erfolgt.
Die Einbeziehung der Arbeitnehmer des V.-Konzerns in die Wahl des besonderen Verhandlungsgremiums wäre mit zwingenden gesetzlichen
Bestimmungen nicht zu vereinbaren gewesen und hätte im Ergebnis die Rechte der P.-Belegschaft verletzt, da sie im besonderen
Verhandlungsgremium ein geringeres Stimmgewicht gehabt hätten, als ihnen nach der tatsächlichen Sach- und Rechtslage zustehe. Zum
maßgeblichen Zeitpunkt bei Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums noch bei Abschluss der Beteiligungsvereinbarung sei V. eine
"betroffene Tochtergesellschaft" der Beteiligten Ziffer 2 gem. § 5 Abs. 1 SEBG gewesen, da V. nicht einer beherrschenden Einflussnahme im
Sinne der in Art. 3 Abs. 2 -7 Richtlinie 94/45/EG genannten Tatbestände bzw. der in § 6 Abs. 2 bis 4 EBRG genannten Regelungen ausgesetzt
gewesen sei. Auch habe die Beteiligte Ziffer 2 niemals einen beherrschenden Einfluss im Sinne von § 17 Abs. 1 Aktiengesetz auf die V. AG
ausüben können. Dies wird ausgeführt. Aus der gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots an V. könne jedoch nicht auf die
Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses von Seiten der Beteiligten Ziffer 2 im Sinne von § 2 Abs. 3 SEBG gefolgert werden. Die
abgeschlossene Beteiligungsvereinbarung sei weder formell noch materiell zu beanstanden. Die Vereinbarung sei schriftlich geschlossen
worden. Für den Abschluss der Beteiligungsvereinbarung hätten 16 der insgesamt 17 Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
gestimmt. Diese hätten 10.440,5 der insgesamt 11.496 Arbeitnehmer des P. repräsentiert. Damit sei die qualifizierte Mehrheit gem. § 15 Abs. 2
Satz 1 SEBG erfüllt worden. Die Beteiligungsvereinbarung sei auch materiell nicht zu beanstanden. Der Geltungsbereich der
Beteiligungsvereinbarung sei durch die verwandten Definitionen eindeutig festgelegt und in den nachfolgenden Regelungen berücksichtigt
worden. Als "Arbeitnehmer des P.-Konzerns" seien alle Arbeitnehmer zu verstehen, die bei einer EU- oder einer EWR-Gesellschaft des P.-
Konzerns beschäftigt sind. Dieser Personenkreis werde durch den SE-Betriebsrat repräsentiert (§ 1 Abs. 2 Beteiligungsvereinbarung), und nur
Arbeitnehmer aus diesem Personenkreis könnten Mitglied im SE-Betriebsrat oder im Aufsichtsrat sein (§ 3.1 sowie 20.1
Beteiligungsvereinbarung). Auch die Sitzverteilung im SE-Betriebsrat sei gem. § 2.3.1 Satz 2 Beteiligungsvereinbarung eindeutig geregelt. § 47
Abs. 1 Nr. 2 SEBG schließe die Möglichkeit einer freiwilligen Einrichtung bzw. Aufrechterhaltung eines europäischen Betriebsrats neben einem
SE-Betriebsrat nicht aus, wie dies in § 18.3 Beteiligungsvereinbarung im Falle des Hinzutretens eines Teilkonzerns bzw. eines auf der Ebene
dieses Teilkonzerns bestehenden europäischen Betriebsrats vorgesehen sei. Da § 21 Abs. 6 SEBG lediglich das bisherige proportionale
Verhältnis von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat schütze, könne die Beteiligungsvereinbarung die Größe des
Aufsichtsrates, das Wahlverfahren für den Vorsitz im Aufsichtsrat sowie die Bestellung und den Widerruf von Organen abweichend von den
Bestimmungen gem. § 7 Abs. 1, 27, 31 Mitbestimmungsgesetz wirksam regeln. Die Bestimmung gem. § 32.1 Beteiligungsvereinbarung zur
"Aufnahme von Neuverhandlungen; Strukturelle Änderungen" sei mit § 18 Abs. 3 SEBG vereinbar. Diese Norm begründe einen Anspruch auf
Neuverhandlung nur bei strukturellen Änderungen "der SE". Der bloße Erwerb von Anteilsrechten führe nicht zu einer strukturellen Änderung bei
der SE selbst noch würden hierdurch Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer gemindert. Auch verstoße die Beteiligungsvereinbarung nicht gegen
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beteiligungsvereinbarung als rein schuldrechtlicher Vertrag ohne normative Wirkung sei allein an
den allgemeinen Schranken des Vertragsrechts zu messen. Aufgrund fehlender normativer Wirkung der Beteiligungsvereinbarung sei der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einschlägig. Der SE-Betriebsrat der Beteiligten Ziffer 2 werde 20 Mitglieder haben. Für jeden
hinzutretenden Teilkonzern seien je 20 Mitglieder in den SE-Betriebsrat zu wählen bzw. zu entsenden (§ 2.1 sowie 2.4.1
Beteiligungsvereinbarung). Die Vertreter eines Teilkonzerns hätten jeweils so viele Stimmen, wie Arbeitnehmer in dem betreffenden Teilkonzern
beschäftigt würden. Dadurch werde sichergestellt, dass Teilkonzerne mit einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern ein entsprechend höheres
Stimmgewicht im SE-Betriebsrat erlangten (hierzu wird auf § Ziffer 7.3 - 7.5 der Beteiligungsvereinbarung verwiesen). Dies entspreche dem
Regelungsbild für Gesamt- bzw. Konzernbetriebsräte gem. §§ 47 Abs. 7 bzw. 55 Abs. 3 BetrVG. Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat würden
in einem ergebnisoffenen Verfahren auf Vorschlag eines Nominierungsausschusses durch alle Mitglieder des SE-Betriebsrats gewählt (§ 22.2
sowie 23.1 - . 3 sowie 24.1 der Beteiligungsvereinbarung). Dies sei zulässig, da die Arbeitnehmervertreter als Aufsichtsratsmitglieder allein den
Unternehmensinteressen verpflichtet seien und sich nicht als Interessenvertreter, schon gar nicht für bestimmte Teile der Belegschaft, verstehen
dürften. Da die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats der Vereinbarungsfreiheit unterliege, könne auch die Bildung von Entsendungskreisen
aus mehreren Mitgliedsstaaten vorgesehen werden. Dies folge aus § 21 Abs. 1 Nr. 2 SEBG. Dies decke sich mit dem nationalen
Regelungsvorbild gem. § 47 Abs. 5 BetrVG, wonach Betriebsräte mehrerer Betriebe, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander
verbunden sind, gemeinsame Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden können. Dies entspreche auch einer weit verbreiteten Praxis. Auch
die Regelungen der Beteiligungsvereinbarung zu Laufzeit, Kündigung und Neuabschluss verstieße nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Die gewählte 10-Jahresfrist entspreche den ersten 2 Amtsperioden des Aufsichtsrats der SE, was der Stabilität und der effizienten Umsetzung der
Corporate Governance dienen solle. Bei Hinzutreten eines Teilkonzerns würden sowohl der SE-Betriebsrat als auch der Aufsichtsrat gem. § 18.2
sowie § 24.1 Beteiligungsvereinbarung unverzüglich neu besetzt. Durch die Vereinbarung einer doppelten 2/3 Mehrheit solle sichergestellt
werden, dass die beschlossene Kündigung den Interessen der Arbeitnehmer aller Teilkonzerne des P. Konzerns entspreche. Für den Fall einer
Teilnichtigkeit hätten die Beteiligten in § 35.4 der Beteiligungsvereinbarung eine salvatorische Klausel vorgesehen.
37 Die Beteiligte Ziffer 2 ist der Auffassung, daß der Beteiligte Ziffer 1 die erforderliche Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung nicht hinreichend
deutlich dargelegt habe. Auch sei ihm entgegenzuhalten, dass, obwohl er seit April 2007 von der Bildung des besonderen
Verhandlungsgremiums Kenntnis gehabt haben müsse, nicht darauf bestanden habe, hieran beteiligt zu werden. Auch habe er bereits am
10.07.2007 eine gerichtliche Überprüfung der Beteiligungsvereinbarung beschlossen, sei jedoch erst zum 19.09.2007 durch Antragseinreichung
tätig geworden. Durch die Eintragung der formwechselnden Umwandlung der Beteiligten Ziffer 2 in eine SE werde die Rechtsposition des
Beteiligten Ziff.1 nicht beeinträchtigt. Hierdurch erlange die SE ihre Rechtspersönlichkeit. Eine gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit der
Beteiligungsvereinbarung werde hierdurch nicht beschnitten. Die Eintragung der SE präjudiziere ihn daher weder in der Geltendmachung noch
in der Durchsetzung ihm etwa zustehender Beteiligungsrechte. Die Beteiligte Ziffer 2 befürchtet durch die weitere Verzögerung der Umwandlung
mit einem unternehmerisch nur schwer hinnehmbaren Schwebezustand belastet zu werden. Die mit der SE-Umwandlung verfolgten Ziele, wie
z.B. die Beibehaltung der bewährten Aufsichtsgröße von 12 Mitgliedern, die Möglichkeit zu einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung sowie der
mit der SE als moderner Rechtsform verbundene positive Marktauftritt würden auf unbestimmte Zeit nicht eintreten und somit gravierend in die
unternehmerische Gestaltungsfreiheit der Beteiligten Ziffer 2 eingegriffen. Durch eine Verzögerung der Umwandlung müsse das aufwendige
Verfahren zum Umtausch unrichtiger Aktienurkunden effektiv zweimal durchgeführt werden: einmal nach Ausgliederung des operativen
Geschäftes und nach entsprechender Umfirmierung der Gesellschaft in "P. A. H. AG", sowie ein weiteres Mal nach der zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgenden Umwandlung der Gesellschaft in eine SE. Die hierauf entfallenen Kosten beliefen sich auf mehr als 1 Million Euro. Hinzu
kämen zusätzliche Kosten für die Anfertigung von Briefpapier, Visitenkarten und sonstigen Trägern von Cooperate Design, die derzeit für die P.
A. H. SE vorbereitet würden. Vorübergehend müsse der Aufsichtsrat nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes auf 16 Mitglieder
vergrößert werden. Die so gewählten Aufsichtsratsmitglieder wären allerdings nur für eine Übergangszeit - bis zur späteren Eintragung der SE -
im Amt. Die nächste ordentliche Hauptversammlung werde dann nach Ablauf von 8 Monaten seit Schluss des Geschäftsjahrs Ende Januar 2008
durchgeführt werden. Würde die Eintragung der SE nicht wie geplant bis Mitte November 2007 erfolgen, würde dies eine erhebliche Umstellung
der Planung für Geschäftsbericht, Hauptversammlungseinladung und Kommunikationskonzept im Rahmen der Ende November stattfindenden
Bilanzpressekonferenz zur Folge haben. Die gem. §§ 125, 17 Abs. 2 UmwG zur Eintragung der Ausgliederung der Dr. h. c. F. P. AG notwendige
Schlussbilanz zum Stichtag 31.07.2007 werde erst in der Aufsichtsratssitzung der Beteiligten Ziffer 2 am 12.11.2007 festgestellt. Ein Antrag auf
Eintragung auf Umwandlung in eine europäische Aktiengesellschaft in das Handelsregister werde erst nach Feststellung der sog. Schlussbilanz
durch den P. Aufsichtsrat am 13. November 2007 gestellt werden.
38 Der Beteiligte Ziff.3 sowie die Beteiligte Ziff.5 haben sich dem Vortrag der Beteiligten Ziff. 2 angeschlossen. Der Beteiligte Ziff.4 trägt darüber
hinaus vor, den Beteiligten Ziff.1 am 20.04.2007 bei einem Treffen in W. sowie in der Folgezeit durch Vorlage von einer Entwurfsfassung der
Beteiligungsvereinbarung vom 20.06.2007 über den Stand der Verhandlungen informiert zu haben. Die Beteiligte Ziff.5 rügt darüber hinaus, daß
ihre Existenz mit Abschluss der Beteiligungsvereinbarung geendet habe.
39 Für den Vortrag der Beteiligten im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Anhörungstermins vom
24.10.2007 verwiesen.
B.
40 Die streitentscheidende Kammer konnte diesen Anträgen nicht entsprechen. Dies wäre nur dann möglich gewesen, wenn die zu bescheidenden
Anträge sich jeweils auf einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund hätten stützen können.
41
I. Zulässigkeit
42 1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 3 d. ArbGG gegeben. Hiernach können Angelegenheiten aus dem SE-
Beteiligungsgesetz vom 22.12.2004 (BGBl. I S.3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die
Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach §
103 Abs.3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist, zur Entscheidung der Arbeitsgerichte gestellt werden.
43
a) D. Beteiligte Ziff. 1 thematisiert in seinem Hauptantrag die Unwirksamkeit der geschlossenen Beteiligungsvereinbarung u.a. wegen
Unvereinbarkeit mit §§ 21 Abs.1, 47, 21 Abs.6, 18 Abs.3 SEBG sowie wegen Verstoßes gegen Art.40 Abs. 3 SE-VO. Dies stellt eine
Angelegenheit aus dem SEBG dar.
44
b) Hieran anknüpfend begehrt d. Beteiligte Ziff. 1 als Rechtsfolge die einstweilige Unzulässigkeitserklärung der Eintragung der P. A. H.
SE in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter Hinweis auf § 1004 BGB analog iVm. Art.12 Abs2 SE-VO, Art. 12 Abs.2 SE-
RL. Auch dies stellt eine Angelegenheit aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22.12.2004 (BGBl. I S.3675, 3686) dar. Inhaltlich strebt d.
Beteiligte Ziff.1 die Absicherung seiner Mitbestimmungsrechte nach dem SEBG an, da er befürchtet hinsichtlich der Ausgestaltung des
Beteiligungsverfahrens nach Eintragung der P. A. H. SE endgültig vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden, die im Nachhinein nicht
werden korrigiert werden können.
45 2. Das angerufene Arbeitsgericht Stuttgart ist gemäß § 82 Abs.3 ArbGG örtlich zuständig, da die angestrebte P. A. H. SE ihren Sitz in Stuttgart
haben soll (§ 2.2 UmwPl; § 1 Abs.2 SE-Satzung). Die Zuständigkeit der Außenkammer in Ludwigsburg ergibt sich nach Maßgabe Ziff. 3.3.1 des
Geschäftsverteilungsplans 2007 des Arbeitsgerichts vom 11.12.2006.
46 3. Hierfür ist gemäß § 80 Abs.1 iVm. § 2a Abs.1 Nr. 3 d. ArbGG das Beschlußverfahren statthaft, in dem auch wegen Dringlichkeit der einstweilige
Rechtsschutz eröffnet ist (§ 85 Abs.2 ArbGG).
47 4. Eine gerichtliche Entscheidung hat gemäß § 85 Abs.2 Satz 2 ArbGG zwingend durch Beschluß der Kammer zu erfolgen. Die Regelung in §
944 ZPO, wonach in dringenden Fällen der Vorsitzende allein entscheidet, war nicht anzuwenden. Die Sonderbestimmung gem. § 85 Abs. 2 Satz
2 ArbGG geht im einstweiligen Rechtsschutz in Beschlussverfahren den allgemeinen Bestimmungen gem. § 944 ZPO vor. Eine
Alleinentscheidung des Vorsitzenden hätte zur Vermeidung der Versagung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG nur dann seine
Berechtigung gehabt, wenn die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter nicht innerhalb der notwendigen Zeitspanne hätte ermöglicht werden
können, so dass aus diesem Gesichtspunkt die Versagung effektiven Rechtsschutzes gedroht hätte. Damit ist aber die
Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden im einstweiligen Rechtsschutz in Beschlussverfahren auf die Fälle beschränkt, in denen der mit
der Beteiligung der ehrenamtlichen Richter verbundene Zeitaufwand zu einer Verweigerung effektiven Rechtsschutzes führen würde und auf
Seiten des Antragsstellers bereits alles getan worden ist, um möglichst frühzeitig gerichtlichen Rechtsschutz zu erreichen. Eine solche
Konstellation ist zu verneinen. Nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Beteiligten Ziffer 2 ist ein Eintragungsantrag beim
Amtsgericht Stuttgart derzeit noch nicht gestellt. Auch ist die formale Voraussetzung für eine Eintragung der P. A.- H. SE durch Erstellung und
Feststellung einer Schlussbilanz Stichtag 31. Juli 2007 nicht vor Durchführung der Aufsichtsratssitzung der Beteiligten Ziffer 2 am 12. November
2007 zu erwarten. Auch wurde von Seiten des Beteiligten Ziff.1 bereits am 10.07.2007 der Beschluß gefaßt, die behauptete Unwirksamkeit der
Beteiligungsvereinbarung gerichtlich überprüfen und die Eintragung der SE für unzulässig erklären zu lassen. Auch wenn d. Beteiligte Ziff. 1 mit
der Einleitung des vorliegenden Verfahrens in der Hoffnung zugewartet haben sollte, den Konflikt durch außergerichtliche Verhandlungen noch
lösen zu können, so kann dies im Ergebnis jedoch nicht dazu führen, daß d. Beteiligten Ziff. 2 bis 5 die gesetzlich vorgeschriebene Besetzung
des Spruchkörpers durch die Kammer entzogen und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verkürzt worden wäre.
48 5. Das besondere Verhandlungsgremium ist beteiligungsfähig und konkret am vorliegenden Beschlussverfahren zu beteiligen. Dies folgt bereits
aus § 10 ArbGG sowie aus § 83 Abs.3 ArbGG. Hiernach sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Stellen parteifähig, die nach dem SEBG
beteiligt sind (§ 10 Satz 1 ArbGG). Auch sind im Beschlußverfahren die Stellen zu hören, die nach dem SEBG im einzelnen Fall beteiligt (§ 83
Abs.3 ArbGG) sind. Das besondere Verhandlungsgremium ist Abschlußpartner der streitigen Beteiligungsvereinbarung gemäß § 21 SEBG. Es ist
damit Funktionsträger und in dieser Eigenschaft zu beteiligen, es an den hierzu durchgeführten Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses
einer Beteiligungsvereinbarung mit eigenen Rechten und Pflichten beteiligt gewesen ist. Wäre die Beteiligungsvereinbarung rechtswirksam
abgeschlossen worden, so könnte von einem Fortfall der Funktionsträgerschaft und damit von einem Wegfall der rechtlichen Existenz des
besonderen Verhandlungsgremiums ausgegangen werden. Gegenstand des Streits ist jedoch gerade, ob der Abschluß einer
Beteiligungsvereinbarung, deren Wirksamkeit im Streit steht, das Verhandlungsmandat des besonderen Verhandlungsgremiums und damit
dessen rechtliche Existenz beendet hat. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Beteiligten Ziff.1 zu klären, ob er zum einen bei der
Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums hätte beteiligt werden müssen, sowie zum anderen ob er beanspruchen kann, daß
das besondere Verhandlungsgremium - unter seiner Beteiligung neu besetzt - in neuerliche Verhandlungen zum Abschluß einer
Beteiligungsvereinbarung eintreten müßte. Für den Streit, über den Fortbestand dieses Verhandlungsmandats bzw. dieser Funktionsträgerschaft
des besonderen Verhandlungsgremiums muß vom Fortbestand dieser Funktionsträgerschaft ausgegangen werden. Das entspricht dem
allgemeinen Grundsatz, daß eine Person, deren Beteiligung am Verfahren streitig ist, hinsichtlich dieses Streits als Beteiligte gilt (vgl. BAG,
Beschluss vom 22.01.1980 - 1 ABR 48/77, AP Nr.3 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, Beschluss vom 25.08.1981 - 1 ABR 61/79, AP Nr. 2 zu §
83 ArbGG 1979).
49
II. Zur Begründetheit:
50 1. des Feststellungsantrages:
51 Dem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der streitigen Beteiligungsvereinbarung im einstweiligen Rechtsschutz ist nicht zu entsprechen.
Das Antragsziel deckt sich inhaltlich mit dem eines Hauptsacheverfahrens.
52
a) Lediglich feststellende Verfügungen, bei denen sich das Antragsziel mit dem Hauptsacheverfahren deckt, sind daher in der Regel
unzulässig. Feststellende Verfügungen können daher nur dann ausnahmsweise für zulässig erachtet werden, wenn hierfür ein
rechtlicher Bedarf besteht und effektiver Rechtsschutz nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Feststellungsentscheidungen des
Gerichts haben jedoch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt und können damit auch nicht vollzogen werden. Dem Beteiligten Ziff.1 würde
eine stattgebende Entscheidung keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil verschaffen. Der Wiedereintritt in Verhandlungen zum
Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung unter Einbindung des Beteiligten Ziff.1 könnte so nicht erzwungen werden. Die Beteiligten
Ziff.2 bis Ziff. 5 haben deutlich gemacht, daß sie sich einer bloß feststellenden Verfügung des Gerichts bei fehlender Vollziehbarkeit nicht
beugen würden. Auch eine Entscheidung des Registergerichts wäre hierdurch nicht präjudiziert. Das Registergericht hat eigenständig
das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß Art. 12 Abs.2 der Verordnung EG Nr.2157/2001 zu prüfen, wonach eine
Europäische Aktiengesellschaft erst dann eingetragen werden kann, wenn alternativ das besondere Verhandlungsgremium eine
Beteiligungsvereinbarung geschlossen oder sich ausdrücklich dagegen entschieden hat oder als letzte Alternative die Verhandlungsfrist
von 6 Monaten seit Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums abgelaufen ist, ohne daß eine Beteiligungsvereinbarung
zustande gekommen wäre. Hat das Registergericht Zweifel an dem Vorliegen dieser Voraussetzungen, so kann es den Antrag auf
Eintragung der Gesellschaft zurückweisen oder nach pflichtgemäßen Ermessen gemäß § 127 FGG die Bearbeitung eines gestellten
Antrages auf Eintragung der umgewandelten Beteiligten Ziff.2 bis zur rechtskräftigen Klärung der Wirksamkeit der
Beteiligungsvereinbarung aussetzen, wenn es dies für geboten erachtet. Nochmals: an eine bloße feststellende Verfügung des
Arbeitsgerichts wäre das Registergericht nicht gebunden, die Position des Antragsstellers durch eine solche Entscheidung nicht
verbessert. Eine feststellende Entscheidung des Arbeitsgerichts liefe im Ergebnis letztlich auf eine vorläufige Begutachtung der
Beteiligungsvereinbarung hinaus. Der einstweilige Rechtsschutz dient jedoch der Abwehr drohender erheblicher Nachteile und nicht
der Erstattung vorläufiger Rechtsgutachten, die zwischen den Parteien keine Rechtsklarheit noch Rechtsfrieden schaffen können.
53
b) Gegen eine einstweilige Regelung des gewünschten Inhalts sprechen auch folgende Erwägungen:
54
Das Gericht hat nicht nur die widerstreitenden Interessen des Beteiligten Ziff.1 sowie der Beteiligten Ziff. 2 abzuwägen, sondern es hatte
auch die Interessen der Belegschaft des P.-Konzerns zu berücksichtigten. Das Gericht hatte hierbei die Konsequenzen aus seiner
heutigen Entscheidung zu berücksichtigen. Hätte das Gericht im Sinne des Beteiligten Ziff. 1 entschieden, so wären möglicherweise zu
Unrecht die Rechte der Belegschaft des P.-Konzern verletzt worden. Das Gericht ist sich auch der Gefahr bewußt, daß durch die
Antragszurückweisung möglicherweise Mitbestimmungsrechte des Beteiligten Ziff.1 nicht gewahrt werden. Ob die streitige
Beteiligungsvereinbarung jedoch unwirksam ist, weil etwa ein Konzernverhältnis P. -V. bestanden hat bzw. ob die Vereinbarung an
anderen formalen oder materiellen Mängeln leidet, konnte das Gericht nach dem bisherigen Vortrag der Verfahrensbeteiligten und vor
allem nicht auf der Grundlage bloßer Glaubhaftmachungen hinreichend klären. Diese Prüfung muß in einem gerichtlichen
Hauptsacheverfahren bei eingehender Würdigung der Entstehungsgeschichte und der durch die Beteiligungsvereinbarung betroffenen
Interessen erfolgen.
55 2. zum Hilfsantrag
56 Auch dem Antrag, die Eintragung der P. A. H. SE beim Registergericht vorläufig d. h. auf befristete Zeit für unzulässig zu erklären, kann nicht
entsprochen werden.
57 Die streitentscheidende Kammer kann die Befürchtung des Beteiligten Ziff. 1 nicht von der Hand weisen, daß die Anwendung der
Beteiligungsvereinbarung nach Eintragung der Umwandlung der Beteiligten Ziff.2 Nachteile mit sich bringen kann.
58 Dem Beteiligten Ziff. 1 steht jedoch kein entsprechender Verfügungsanspruch zu. Sein Antrag zielt darauf ab, die Eintragung der P. A. H. SE auf
Zeit zu unterbinden, um erneut in die Verhandlung zur Vereinbarung einer abgeänderten Mitbestimmungsvereinbarung, dann unter seiner
Einbindung, einzutreten. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch steht dem Beteiligten Ziff.1 gemäß § 1004 BGB analog i.V.m. § 12 Abs.2
SEVO, Art 12 Abs.2 SE-RL nicht zu.
59
a) Um zu vermeiden, daß die Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer die Gründung der europäischen Aktiengesellschaft
nicht unverhältnismäßig verzögern, versieht § 20 SEBG das deutsche Gesetz zur Beteiligung der Arbeitnehmer an einer europäischen
Aktiengesellschaft die Verhandlungen mit einer Zeitschranke, nach deren Überschreiten die Gesellschaft in das Handelsregister
eingetragen werden kann. Hierfür legt § 20 Abs.1 S.1 SEBG als regelmäßige Frist einen Zeitraum von 6 Monaten fest, der mit dem Tag
der Einladung zu der konstituierenden Sitzung beginnt ( § 20 Abs1 Satz 2 SEBG). Hier erfolgte dies am 10.05.2007. Eine Verlängerung
der Verhandlungsfrist auf maximal 1 Jahr wäre möglich gewesen, hätte aber vorausgesetzt, daß sich die Parteien zur Verhandlung der
Beteiligungsvereinbarung hierauf einvernehmlich verständigt hätten. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Die Verhandlungsfrist läuft daher mit
dem 11.11.2007 ab. Das SEBG geht davon aus, daß sich die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE zwingend nach der gesetzlichen
Auffangregelung richtet, sollte binnen der Verhandlungsfrist keine Beteiligungsvereinbarung zustande gekommen sein. Entsprechende
Regelungen finden sich in den europarechtlichen Bestimmungen Art. 5, 7 SE-RL .
60
b) Da ein Eintragungsantrag nicht vor dem 12.11.2007 zu besorgen ist, ist keine bis dahin befristete einstweilige Verfügung auf
Unzulässigkeitserklärung der Eintragung veranlaßt. Für das Gericht ist glaubhaft, daß die Beteiligte Ziff.2 erst nach der
Aufsichtsratssitzung am 12.11.2007 einen Antrag an das Registergericht auf Eintragung der Umwandlung stellen wird. D. Beteil. Ziff.2
hat vorgetragen und für das Gericht glaubhaft gemacht, daß zunächst in einem ersten Schritt die Ausgliederung des operativen
Geschäfts eingetragen und erst dann die Umwandlung in eine Europäische Aktiengesellschaft betrieben werden solle, um einen
Verstoß gegen das Spaltungsverbot des § 141 UmwG zu vermeiden, wonach eine Abspaltung des operativen Geschäfts bzw. eine
Ausgliederung erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintragung der Europäischen Aktiengesellschaft erfolgen dürfte. Das
unternehmerische Ziel, zeitnah eine Europäische Aktiengesellschaft als reine Holdingsgesellschaft zu errichten, setzt daher zunächst
die Ausgliederung des operativen Geschäfts voraus. Das Gericht unterstellt daher, daß eine Eintragung der Umwandlung d. Beteiligten
Ziff.2 erst dann betrieben wird, nachdem die Ausgliederung des operativen Geschäfts in das Handelsregister eingetragen ist.
Voraussetzung für die Eintragung dieser Ausgliederung ist die Erstellung und Vorlage einer entsprechenden Schlußbilanz beim
Registergericht, welche nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung erst in der Aufsichtsratssitzung am 12.11.2007 festgestellt
werden wird. Ein Antrag auf Eintragung der Umwandlung der P. AG in eine Europäische Aktiengesellschaft P. A. H. SE wird daher erst
später gestellt werden können, zu einem Zeitpunkt, zu dem die Verhandlungsfrist des besonderen Verhandlungsgremiums von 6
Monaten bereits abgelaufen ist.
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c) Auch eine einstweilige Verfügung für die Zeit nach dem 12.11.2007 ist nicht veranlaßt. Das Registergericht wird bei Prüfung der
Eintragungsvoraussetzungen eines Antrages ab dem 12.11.2007 sich mit der Alternativfeststellung begnügen können, daß entweder für
die einzutragende Gesellschaft eine wirksame Beteiligungsvereinbarung zustande gekommen ist oder aber, sollte diese unwirksam
sein, die Verhandlungsfrist von 6 Monaten abgelaufen ist, ohne daß eine wirksame Beteiligungsvereinbarung zustande gekommen
wäre. Die entsprechende Regelung in Art 12 Abs. 2 SE-VO vom 08.10.2001 strebt Klarheit über die für die europäische
Aktiengesellschaft maßgebliche Mitbestimmungslösung an, will aber auch die Errichtung der Gesellschaft sowie die Erlangung ihrer
Rechtsfähigkeit absichern (Oetker BB-Special 1/2005, S.5). Ist die Wirksamkeit einer Beteiligungsvereinbarung zwischen den
maßgeblichen Beteiligten streitig, so kann der erste Regelungszweck zur Schaffung von Klarheit über die maßgebliche
Mitbestimmungsregelung nicht mehr erreicht werden.
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d) Die Eintragung der SE bestimmt sich nach den für die Eintragung einer AG maßgeblichen Bestimmungen. Die gerichtliche Prüfung
der Anmeldung erstreckt sich auf alle Anmeldungserfordernisse, nicht nur auf die bloße Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung. Jedoch ist
die Prüfungstiefe beschränkt. Eine umfassende Prüfung findet nicht statt (vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 1986, § 27 II 3 g) ). Das
Registergericht ist nur zu einer formalen Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen im Stande (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom
30.09.2005 - 417 T 15/05, Startz ZIP 2006,1301, a. A: Blanke ZIP 2006, 789 zum Eintragungserfordernis der Beteiligungsvereinbarung
bei Arbeitnehmerlosigkeit der Gründungsgesellschaft). Die Wirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung prüft das Registergericht nach
ganz herrschender Auffassung nach rein formalen Kriterien. Zu einer inhaltlichen Prüfung der Beteiligungsvereinbarung ist das
Registergericht schon deswegen nicht im Stande, da der Beteiligte Ziff. 1 - wie er richtigerweise aufgezeigt, im Eintragungsverfahren
nicht beteiligt ist.
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e) Der Streit über die Wirksamkeit einer Beteiligungsvereinbarung darf die Eintragung der Gesellschaft nicht verzögern.
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aa) Die Verhandlungen über das Zustandekommen einer Beteiligungsvereinbarung verlaufen nicht ergebnisoffen. Scheitern die
Verhandlungen zwischen Unternehmensleitung und besonderem Verhandlungsgremium, wird die Mitbestimmung durch die
Auffanglösung gemäß § 22 Abs.1 a SEBG geregelt. Hiermit steht der Arbeitnehmerseite für die Verhandlungen über die
Beteiligungsrechte in der SE ein erhebliches Druckmittel zur Verfügung. Die Arbeitnehmerseite kann durch Ablehnung jedes hieran
gemessen schlechteren Vorschlags des Arbeitgebers die Verhandlungen zum Scheitern bringen und damit eine Regelung der
Beteiligungsrechte nach Maßgabe der Auffangregelung erzielen. Ein darüber hinaus gehendes Druckmittel zur Erzielung der
gewünschten Beteiligungsvereinbarung wie etwa Streik ist nicht gegeben (Brandt, BB-Special 3/2005, S. 5; Herfs-Röttgen, NZA
2002, 358, 362). Könnte der Beteiligte Ziff.1 die Eintragung der SE auf Zeit hinausschieben, so stellte dies gleichfalls ein
erhebliches Druckmittel dar, für die sich in den Mitbestimmungsregelungen der SE keine Rechtsgrundlage findet. Art.12 Abs.2 SE-
RL gebietet nur die Gewährung von Rechtsschutz hinsichtlich einer unwirksamen Beteiligungsvereinbarung, welcher durch ein
Hauptsacheverfahren gegeben ist.
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bb) Der vom Beteiligten Ziff.1 thematisierte Unterlassungsanspruch ist in den Mitbestimmungsregelungen der SE nicht im Wege der
Analogie einzuführen. Er wäre mit deren Regelungszweck nicht vereinbar. Stünde der Arbeitnehmerseite der behauptete
Unterlassungsanspruch zu, würde jeder Streit über die Wirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung die Eintragung der SE verzögern.
Jede Unternehmensleitung, die sich auf eine Beteiligungsvereinbarung einlassen würde, setzte die beabsichtigte Errichtung der SE
diesem Risiko aus. Eine Unternehmensleitung müßte zur Meidung dieses Risikos sich dem Zustandekommen einer
Beteiligungsvereinbarung widersetzen, um die zeitnahe Eintragung der SE zu sichern. Insofern würde die Gesellschaft, für die eine
Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen würde, schlechter gestellt im Verhältnis zu einer Gesellschaft, bei der die Leitung des
Unternehmens von vornherein ein Scheitern der Verhandlung betrieben hätte, um die Eintragung der Gesellschaft nach Ablauf von
6 Monaten zu betreiben und die Mitbestimmung der Arbeitnehmer allein durch die gesetzlichen Auffangbestimmungen regeln zu
lassen. Diese wäre jedoch mit dem vorrangigen Ziel des SEBG, die Mitbestimmung durch Vereinbarung regeln zu lassen (Krause,
BB 2005, 1221 ff), nicht vereinbar.
66 Diese Entscheidung ergeht kostenfrei ( § 2 Abs. 2 GKG).