Urteil des ArbG Solingen vom 28.05.2008

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Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 154/08 lev
Datum:
28.05.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Solingen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 154/08 lev
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
klein Leitsatz vorhanden
Tenor:
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch
die am 15.01.2008 zugegangene Kündigung der Beklagten aufgelöst
werden wird.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Streitwert: 3.400,80 €.
T a t b e s t a n d :
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Die am 25.12.1966 geborene Klägerin ist seit dem 21.09.1999 als Schuh-verkäuferin für
die Beklagte tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt der letzte unter dem 03.09.2001
geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag (Kopie Bl. 17 ff d. A.) zugrunde. Die im
Ladenlokal in G. eingesetzte Klägerin verdiente zuletzt pro Stunde 10,90 € brutto bei
einer Arbeitszeit von "ca. 24 - 30 Std. wöchent-
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lich" (Arbeitsvertrag vom 03.09.01).
3
Die Beklagte unterhält Verkaufsstellen auch in L., E., X., C., P., M. und M..
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Im Arbeitsvertrag ist in § 1 Ziff. 4 geregelt:
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Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, alle ihr übertragenen Arbeiten gewissenhaft und
sorgfältig auszuführen und auf Anordnung der Betriebsleitung auch andere Arbeiten zu
übernehmen sowie sich in andere Abteilungen des Betriebes oder Niederlassungen der
Arbeitgeberin versetzen zu lassen.
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Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14.01.08 (Kopie Bl. 4 d. A.)
ordentlich zum 31.05.08 unter Berufung darauf gekündigt, dass der Vermieter das
Ladenlokal in G. zum 31.05.08 gekündigt habe.
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Gegen diese Kündigung wehrt sich die Klägerin mit ihrer am 30.01.2008 eingereichten
Kündigungsschutzklage.
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Im Laufe des Verfahrens hatte die Beklagte der Klägerin angeboten, sie ab 01. Juni
2008 in ihrem neuen Ladenlokal in C. weiter zu beschäftigen. Diese Möglichkeit habe
sich ergeben. Die Klägerin hat eine Beschäftigung in C. unter Hinweis auf die lange
Fahrtzeit und die hohen Fahrtkosten für die Fahrt nach C. abgelehnt und erklärt, sie
wäre aber bereit in L. zu arbeiten.
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Die Klägerin ist der Ansicht, das Kündigungsschutzgesetz finde Anwendung, da die
Beschäftigten aller Verkaufsstellen zusammen zu rechnen seien. Es handele sich um
einen einheitlichen, von der Zentrale in Leverkusen gelenkten Betrieb.
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Die Kündigung hält die Klägerin für sozial ungerechtfertigt. Sie rügt auch eine
mangelnde Sozialauswahl. In die Sozialauswahl seien alle Arbeitnehmer des Betriebes
und nicht nur die einer Filiale einzubeziehen. Da sie die Sozialdaten vergleichbarer
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht kenne, mache sie von ihrem
Auskunftsanspruch Gebrauch.
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Die Klägerin beantragt
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die am 15.01.2008
zugegangene Kündigung seitens der Beklagten aufgelöst worden ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, das Kündigungsschutzgesetz finde keine Anwendung, da in der
Filiale in G. lediglich drei Arbeitnehmerinnen beschäftigt seien. Die Beklagte habe die
unternehmerische Entscheidung getroffen, das Geschäft in G. zum 31.05.08 zu
schließen, da der Vermieter das Ladenlokal zum 31.05.08 gekündigt habe. Die
Arbeitsplätze in G. würden dementsprechend zum 31.05.08 entfallen, weshalb alle
Mitarbeiter in G. die Kündigung erhalten hätten. Die Frage der sozialen Auswahl stelle
sich daher auch nicht.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet.
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Die von der Beklagten unter dem 14.01.2008 erklärte Kündigung ist sozial
ungerechtfertigt im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, das auf das Arbeitsverhältnis
der Parteien Anwendung findet.
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Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass bei einem Einzelhandelsunternehmen mit
zentral gelenkten Verkaufsstellen nicht die einzelne Verkaufsstelle ein Betrieb im Sinne
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des Kündigungsschutzgesetzes ist, sondern die Verkaufsstellen in ihrer Gesamtheit
einen Betrieb darstellen. Die Beklagte hat trotz der an sie durch Beschluss vom
20.02.2008 ergangenen Auflage nichts zu ihrer Organisationsstruktur vorgetragen. Es
war demgemäß entsprechend dem Vortrag der Klägerin davon auszugehen, dass die
Verkaufsstellen zentral geleitet werden. Dies entspricht im Übrigen auch der Regelung
im Arbeitsvertrag der Klägerin, nach der diese ja verpflichtet ist, auch in anderen
Niederlassungen der Beklagten zu arbeiten. Dementsprechend sind die Beschäftigten
sämtlicher Verkaufsstellen zusammen zu zählen. Das bei einer Zusammenrechnung die
nach § 23 KSchG maßgebliche Anzahl von Beschäftigten nicht erreicht wird, hat die
Beklagte nicht vorgetragen.
Die Beklagte hat auch - trotz der an sie ergangenen Auflage - nicht dazu vorgetragen,
dass betriebliche Gründe die Kündigung rechtfertigten. Die Entscheidung, eine
bestimmte Verkaufsstelle eines Einzelhandelsunternehmens zu schließen, verringert
nämlich die Arbeitsplätze nur dann, wenn auch feststeht, dass nicht anstelle der zu
schließenden Filiale eine andere Filiale eröffnet wird. Dafür, dass die Beklagte nicht nur
den Entschluss gefasst hatte, das gekündigte Ladenlokal zu schließen sondern auch
den Entschluss, nicht ersatzweise ein anderes Ladenlokal aufzumachen, hat die
Beklagte nichts vorgetragen. Der tatsächliche Verlauf der Ereignisse nach Ausspruch
der Kündigung spricht im Übrigen dagegen, dass ein solcher Entschluss vorlag.
Schließlich hat die Beklagte ein neues Ladenlokal eröffnet. Sie dürfte also trotz der
Schließung des alten Ladenlokals weiterhin auf der Suche nach einem neuen
Ladenlokal gewesen sein.
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Die Beklagte sei darauf hingewiesen, dass die Kündigung auch wegen mangelnder
sozialer Auswahl fehlerhaft ist. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass die soziale
Auswahl sich auf den gesamten Betrieb zu erstrecken hat. Da die Klägerin von ihrem
Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG Gebrauch gemacht hat, hätte die
Beklagte die entsprechende Auskunft erteilen müssen. Wird die verlangte Auskunft nicht
erteilt, so hat dies zur Folge, dass im Kündigungsschutzprozess davon auszugehen ist,
dass die soziale Auswahl fehlerhaft ist.
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Über die Frage, ob die Klägerin das Recht hat, einen Einsatz in C. zu verweigern, war
im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Es war nur festzustellen, dass die
Kündigung aus den dargelegten Gründen unwirksam ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die - zugleich nach § 63 Abs. 2
GKG - erfolgte Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 42 Abs. 4 GKG.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden, weil es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt.
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Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle
können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von
Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht
zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren
Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen,
deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten
Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend
deren Satzung durchführt.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Maercks
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