Urteil des ArbG Solingen vom 17.10.2006

ArbG Solingen: betriebsübergang, treu und glauben, juristische person, verwirkung, arbeitsgericht, kündigung, unterrichtung, erfüllung, betriebsrat, zugang

Arbeitsgericht Solingen, 5 Ca 551/06 lev
Datum:
17.10.2006
Gericht:
Arbeitsgericht Solingen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 551/06 lev
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz vorhanden
Tenor:
1.Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein
Anstellungsverhältnis besteht.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 23.076,90 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
2
Der am 02.12.1948 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1975 bei der Beklagten zu
einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 7.692,30 € beschäftigt.
3
Die Beklagte gliederte im Jahr 2004 den Bereich Consumer Imaging (CI), in dem auch
der Kläger tätig war, aus und übertrug diesen auf die neu gegründete B. Q. Germany
GmbH. In einem zweiten Schritt sollte diese Gesellschaft in die parallel gegründete B. Q.
GmbH eingebracht werden.
4
Mit Schreiben vom 22.10.2004 (Bl. 20 ff. d. A.) wurde der Kläger über die geplante
Übertragung des Geschäftsbereichs CI informiert. In dem Schreiben heißt es unter
anderem:
5
„(...)
6
die B. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG plant, ihren
Geschäftsbereich Consumer Imaging (CI) mit Wirkung zum 1. November 2004 auf
die B. Q. Germany GmbH zu übertragen.
7
(...)
8
2. Zum Grund für den Übergang:
9
Grund des Übergangs ist die rechtliche Verselbstständigung des
Geschäftsbereichs CI in der B. Q. Germany GmbH und deren anschließende
Einbringung in die B. Q. GmbH. Letztere wird direkt im Anschluß daran an die O. G.
GmbH veräußert. Geschäftsführer der B. Q. Germany GmbH wird ab dem Zeitpunkt
des geplanten Übergangs Herr J. T. sein.
10
(...)
11
Die B. Q. GmbH mit Sitz in M. umfasst das gesamte bisherige CI-Geschäft der B. H.
AG, also die Geschäftsfelder Film, Finishing und Laborgeräte. B. Q. GmbH
übernimmt das Vermögen von CI. Hierzu gehören insbesondere
Produktionsanlagen, Markenzeichen, Patente und technologisches Know-how,
Vorräte und Forderungen.
12
(...)
13
Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über
hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken zu bewältigen, in neue
Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können.“
14
(…)
15
3. Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die
Arbeitnehmer:
16
„Mit dem Übergang des Geschäftsbereichs CI tritt die B. Q. Germany GmbH in die
bestehenden, unveränderten Arbeitsverhältnisse ein. Zur Klärung und Regelung
der Einzelheiten haben die B. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG,
die B. Q. Germany GmbH und der Betriebsrat der B. Deutschland
Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG am 28. September 2004 eine
Überleitungsvereinbarung „zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen auf die
Arbeitsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer, auf die kollektiv-rechtlichen
Regelungen sowie auf die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen“
abgeschlossen, die davon geprägt ist, so weit wie möglich Kontinuität zu wahren:
17
-Die bei der B. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG verbrachten
und/oder von ihr anerkannten Dienstjahre werden als Dienstzeit bei B. Q.
Germany GmbH anerkannt.
18
-Die Zugehörigkeit zu den Arbeitgeberverbänden der Chemischen Industrie wird
auch bei B. Q. Germany GmbH bestehen, d. h. es bleibt bei den Chemie-Tarifen.
19
-Hinsichtlich der Bonus-Regelung für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 werden
die Mitarbeiter der B. Q. Germany GmbH so behandelt, als seien sie Mitarbeiter
der B. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG, d. h., wenn der
Vorstand für die B.-H.-Gruppe eine solche Zahlung beschließt, wird sie
entsprechend auch bei B. Q. Germany GmbH erfolgen.
20
-Die übergehenden Mitarbeiter können ihre ordentliche Mitgliedschaft in der C.-
Pensionskasse fortsetzen. Die Abstimmung mit der C.-Pensionskasse ist bereits
erfolgt. Die erworbenen Anwartschaften bleiben erhalten.
21
-Die kollektiv-rechtliche Geltung der am 31. Oktober 2004 bei der B. Deutschland
Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG bestehenden Betriebsvereinbarungen und
Gesamtbetriebsvereinbarungen bleibt bei der B. Q. Germany GmbH unverändert.
Dies gilt auch für die bei der B. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie.
KG geltenden Richtlinien.
22
-Die Gesamtbetriebsvereinbarung zum Sozialplan gilt bei der
23
-B. Q. Germany GmbH als Sozialplan sowohl auf Ebene des Unternehmens wie
auch auf örtlicher Ebene mindestens bis zum 31. Dezember 2007.
24
-Betriebsrat und Vertrauensperson der Schwerbehinderten in München haben
ein Übergangsmandat für B. Q. Germany GmbH bis zur Neuwahl, die bis zum
Sommer 2005 erfolgen wird.
25
-Die bestehenden betrieblichen Einrichtungen (z. B. Kantine, Parkplätze,
Werksarzt) bleiben bei Betriebsübergang unverändert.
26
-Die Pensionäre, die vor dem Übergang auf B. Q. Germany GmbH aus dem
Unternehmen ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, verbleiben bei der B.
Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG“
27
(...)
28
7. Zu den Folgen eines Widerspruchs:
29
J. Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bei der B.
Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG und geht nicht auf die B. Q.
Germany GmbH über.
30
Da nach dem Übergang des vollständigen Geschäftsbereichs CI auf B. Q. Germany
GmbH Ihr bisheriger Arbeitsplatz bei der B. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH
& Cie. KG nicht mehr vorhanden sein wird und eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, müssen Sie daher im Falle der
Ausübung Ihres Widerspruchsrechts mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses
durch B. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG rechnen.
31
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass nach der eindeutigen Regelung in
der mit dem Betriebsrat der B. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG
vereinbarten Überleitungsvereinbarung in diesem Fall kein Anspruch auf eine
Abfindung besteht, weder gegenüber der B. Deutschland Vertriebsgesellschaft
mbH & Cie. KG, noch gegenüber B. Q. Germany GmbH. J. Falle eines
Widerspruchs müssen Sie deshalb damit rechnen, Ihren Arbeitsplatz ohne jede
finanzielle Leistung zu verlieren. Außerdem sind bei einer eventuellen
Arbeitslosigkeit nach einem Widerspruch Ihre Ansprüche auf Leistung der Agentur
für Arbeit in Frage gestellt.
32
Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch abzusehen.
33
(…)“
34
Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zunächst nicht.
35
Am 01.08.2005 wurde aufgrund eines Antrags auf Insolvenzeröffnung beim Amtsgericht
L. vom 20.05.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. Q. GmbH eröffnet
und Herr Rechtsanwalt Dr. S. zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach der
Insolvenzantragstellung widersprachen zahlreiche Arbeitnehmer der B. Q. GmbH dem
Übergang des Arbeitsverhältnisses aufgrund des bereits vollzogenen
Betriebsübergangs von der B.-H. AG auf die B. Q. GmbH.
36
Im Oktober 2005 stellte auch die B. Q. Germany GmbH einen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, welches am 22.12.2005 eröffnet wurde.
37
Mit Schreiben vom 14.11.2005, welches der Beklagten am gleichen Tag zuging,
widersprach der Kläger dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die B. Q. Germany
GmbH. Daneben ging der Beklagten am 17.11.2005 ein weiteres Schreiben des Klägers
zu, in welchem dieser Auskunft der Beklagten über den Betriebsübergang begehrte und
sich den Widerspruch vorbehielt.
38
Am 28.12.2005 zeigte der zum Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt H.
Masseunzulänglichkeit an. Der Insolvenzverwalter kündigte Ende Dezember 2005 das
mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.03.2006. Der Kläger erhob gegen
die Kündigung keine Kündigungsschutzklage.
39
Mit seiner am 13.03.2006 beim Arbeitsgericht Solingen eingegangenen Klage begehrt
der Kläger die Feststellung des Fortbestandes des Anstellungsvertragsverhältnisses mit
der Beklagten.
40
Er ist der Ansicht, dass die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB auf
Grund der unzureichenden und fehlerhaften Information seitens der Beklagten nicht in
Gang gesetzt worden sei, so dass er noch im November 2005 dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses habe widersprechen können. Seitens der Beklagten seien
überhaupt keine Informationen über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen
Folgen des Betriebsübergangs auf die B. Q. Germany GmbH mitgeteilt worden. Das
Unterrichtungsschreiben beziehe sich allein und ausschließlich auf die Firma B. Q.
GmbH. Die Ausgliederung des Anstellungsvertragsverhältnisses sollte jedoch zunächst
auf die B. Q. Germany GmbH erfolgen, die B. Q. Germany GmbH sollte sodann in die B.
Q. GmbH eingegliedert werden. Die Beklagte habe das gleiche Unterrichtungsschreiben
wie die in den Parallelprozessen bereits verklagte und verurteilte B.-H. AG verwandt.
41
Selbst wenn man das Unterrichtungsschreiben vom 22.10.2004 als eine Unterrichtung
im Hinblick auf die B. Q. Germany GmbH ansehen würde, sei die Information nicht
ordnungsgemäß erfolgt. Die Information sei unvollständig, weil die Beklagte nicht auf
die Verteilung von Schuld und Haftung zwischen dem bisherigen und dem neuen
Arbeitgeber hingewiesen habe. Darüber hinaus sei über die wirtschaftliche Situation der
B. Q. GmbH falsch informiert worden. In diesem Zusammenhang sei nicht nur auf die
schriftliche Information sondern auch auf die dort in Bezug genommenen Informationen,
42
die den Arbeitnehmern außerhalb des Schreibens vom 22.10.2004 erteilt worden seien,
abzustellen. Das damalige Vorstandsmitglied der Beklagten, Herr F. S., habe in einer
Betriebsversammlung vom 19.08.2004 mitgeteilt, dass die B. Q. GmbH über Barmittel in
Höhe von EUR verfüge und darüber hinaus eine Kreditlinie in Höhe von EUR habe.
Beides habe sich jedoch im Nachhinein als falsch herausgestellt. Im Übrigen könne die
B. Q. GmbH nicht, wie den Arbeitnehmern mitgeteilt, über die Markenrechte verfügen,
sondern habe lediglich ein Nutzungsrecht. Schließlich sei auch die Adresse des
Erwerbers im gesamten Unterrichtungsschreiben nicht aufgeführt.
Der Klägervertreter hat in der letzten mündlichen Verhandlung weiter ausgeführt, das
Widerspruchsrecht des Klägers sei nicht verwirkt, da zumindest kein Umstandsmoment
gegeben sei, solange der Anspruch des Klägers auf ordnungsgemäße Information nicht
erfüllt worden sei. Im Übrigen spreche gegen eine Verwirkung, dass dem Kläger bei
jedem Fehler in der Unterrichtung, welcher neu bekannt werde, ein Prüfungsrecht
zustehen müsse, ob er von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wolle oder
nicht. Schließlich stünde der ordnungsgemäßen Geltendmachung des
Widerspruchsrechts nicht entgegen, dass der Beklagten drei Tage nach Zugang des
Widerspruchs ein Schreiben des Klägers zugegangen sei, in welchem sich dieser den
Widerruf ausdrücklich vorbehalte, da der Widerspruch als einseitige Willenserklärung
nach dem Zugang nicht einseitig wider zurückgenommen werden könne.
43
Der Kläger beantragt,
44
festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsvertragsverhältnis
besteht.
45
Der Beklagtenvertreter beantragt,
46
die Klage abzuweisen.
47
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Widerspruch verspätet erfolgt sei, da die mit
Schreiben vom 22.10.2004 erfolgte Information der Arbeitnehmer, die im Übrigen mit
dem Betriebsrat abgesprochen worden sei, ausreichend und korrekt gewesen sei. Der
Kläger hätte einen Widerspruch nur innerhalb der Monatsfrist des § 613a Abs. 6 BGB
erklären können. Hinsichtlich der Richtigkeit der Information sei ausschließlich auf das
Schreiben vom 22.10.2004 abzustellen und nicht auf sonstige mündliche Informationen.
Dies ergebe sich aus dem Textformerfordernis in § 613a Abs. 5 BGB. Eine
Verpflichtung, die Arbeitnehmer auch über die wirtschaftliche Solvenz und Liquidität des
Erwerbers zu informieren, bestehe nicht und lasse sich auch § 613a Abs. 5 BGB nicht
entnehmen. Im Übrigen seien die ergänzenden Informationen aber auch inhaltlich richtig
gewesen und hätten der damaligen wirtschaftlichen Lage entsprochen.
48
Hilfsweise trägt die Beklagte vor, dass das Widerspruchsrecht in entsprechender
Anwendung von § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG verfristet sei, jedenfalls habe der Kläger sein
Widerspruchsrecht verwirkt. Der Widerspruch sei erst zwölfeinhalb Monate nach
Betriebsübergang erklärt worden. Auch das Umstandsmoment sei gegeben. Die
Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass die klägerische Partei, die mehr als ein
Jahr lang bei der Erwerberin gearbeitet habe, nicht auf einmal nachträglich dem bereits
längst vollzogenen Betriebsübergang widersprechen würde. Das Umstandsmoment
gehe daher richtiger Ansicht nach mit dem Zeitmoment einher. Es könne auch nicht
zutreffen, dass eine Verwirkung ausgeschlossen sei, solange immer neue Details über
49
fehlerhafte Informationen eröffnet werden, da dies denjenigen Veräußerer, welcher
überhaupt keine Informationen zum Betriebsübergang preisgebe und damit nach Ablauf
eines Jahres nicht mehr mit der Ausübung des Widerspruchsrechtes rechnen müsste,
bevorteile.
Im Übrigen sei das Widerspruchsrecht des Klägers jedenfalls zu dem Zeitpunkt verwirkt,
als er die Kündigung des Insolvenzverwalters H. gemäß § 7 KSchG habe
bestandskräftig werden lassen.
50
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
51
F. n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
52
Die Klage ist zulässig und begründet.
53
I.
54
1.Die Klage ist zulässig. Für den Antrag besteht das gemäß § 256 ZPO erforderliche
Rechtschutzinteresse, da der Kläger die Feststellung eines Rechtsverhältnisses
begehrt, welches von der Beklagten bestritten wird und von dessen Bestehen die
weiteren Rechte und Pflichten der Parteien abhängig sind.
55
2.Die Klage ist auch begründet.
56
Der Kläger hat mit Schreiben vom 14.11.2005 dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses wirksam widersprochen, so dass das Arbeitsverhältnis mit der
Beklagten fortbesteht.
57
a.Der wirksamen Ausübung des Widerspruchsrechts steht zunächst nicht entgegen,
dass der Kläger erst mit Schreiben vom 14.11.2005 und damit deutlich nach Ablauf der
in § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB vorgesehenen Frist widersprochen hat. Denn der Lauf der
Monatsfrist des § 613a Abs. 6 BGB wurde nicht in Gang gesetzt, da die Unterrichtung
der Beklagten vom 22.10.2004 jedenfalls im Hinblick auf die Verteilung der Haftung des
alten und neuen Arbeitgebers unvollständig war. Die einmonatige Widerspruchsfrist
wird nicht nur bei unterbliebener Unterrichtung, sondern auch bei unvollständiger
Unterrichtung nicht in Gang gesetzt (vgl. nunmehr BAG vom 24.05.2005, 8 AZR 398/04,
NZA 2005 ff.; KR-Pfeiffer, § 613a BGB, Rdnr. 108 i; Willemsen/Lembke, NJW 2002,
1159, 1164; Worzalla NZA 2002, 353, 355; Gaul/Otto, DB 2002, 634, 638;
Obertz/Ungnand, BB 2004, 213).
58
Gemäß § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB (eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des
Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23.03.2002, BGBl I, S. 1163) ist unter
anderem über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs zu
unterrichten. Durch die Unterrichtungspflicht soll sicher gestellt werden, dass die von
einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über die
Folgen eines Betriebsübergangs so informiert werden, dass sie erkennen können,
welche wesentlichen Änderungen sich für sie ergeben können. In der
Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass unter den rechtlichen, wirtschaftlichen und
sozialen Folgen insbesondere die unverändert weiter geltenden Regelungen des §
613a Abs. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verstehen seien. Dies betreffe die
59
Fragen der Weitergeltung oder Änderung der bisherigen Rechte und Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis, der Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Inhabers
gegenüber dem Arbeitnehmer sowie des Kündigungsschutzes (vgl. die
Gesetzesbegründung BT-Drucksache 14/7760, S. 19). Auf die Fragen der Haftung
gemäß § 613a Abs. 2 BGB wird somit in der Gesetzesbegründung ausdrücklich Bezug
genommen. Die Frage der Haftungsverteilung ist auch von nicht zu unterschätzender
Bedeutung.
Einem Laien wird nicht ohne weiteres klar sein, dass auf Grund der Regelung des §
613a BGB etwaige zukünftigen Abfindungsansprüche nur noch gegenüber dem
Erwerber geltend gemacht werden können, auch wenn das Arbeitsverhältnis über
zwanzig Jahre mit dem Veräußerer und nur einen einzigen Monat mit dem Erwerber
bestanden hat. Es ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich, dass die unterlassene oder
unvollständige Information im konkreten Einzelfall für die Ausübung des
Widerspruchsrechtes kausal ist.
60
Dass über die Haftungsfragen des § 613a Abs. 2 BGB zu unterrichten ist, ergibt sich
jedoch nicht nur aus der Gesetzesbegründung, sondern auch aus einem obiter dictum
des BAG (Urteil vom 24.05.2005, 8 AZR 398/04, NZA 2005, 1302, 1304): „Ob die
Beklagte mit ihrem Schreiben vom 08.04.2003 ihrer Unterrichtungspflicht
ordnungsgemäß nachkam kann dahin gestellt bleiben [...] Soweit es um die Frage der
Weitergeltung der bisherigen Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis geht,
mag dies genügen. Über Haftungsfragen ist aber nichts gesagt.“
61
Die Beklagte hat in ihrem Unterrichtungsschreiben vom 22.10.2004 den Kläger lediglich
darauf hingewiesen, dass mit dem Übergang des Geschäftsbereichs CI die B. Q. GmbH
in die bestehenden unveränderten Arbeitsverhältnisse eintritt. Hiermit nimmt die
Beklagte aber nur auf die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, nicht hingegen auf
die Haftungsfragen des § 613a Abs. 2 BGB Bezug. Die Beklagte hat somit noch nicht
einmal den Gesetzeswortlaut des § 613a Abs. 2 BGB in ihr Unterrichtungsschreiben
aufgenommen, wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass allein die bloße Wiedergabe des
Gesetzestextes für eine ordnungsgemäße Information nach § 613a Abs. 5 BGB nicht
ausreicht.
62
c.Das Recht zur Ausübung des Widerspruchs ist auch weder in entsprechender
Anwendung des § 5 Abs. 3 KSchG erloschen, noch ist es verwirkt.
63
Das Gesetz stellt für die Ausübung des Widerspruchsrechts keine zeitliche
Höchstgrenze auf. Im Gegenteil sind entsprechende Vorschläge (z. B. der
Änderungsantrag der CDU/CSU-Fraktion, das Widerspruchsrecht spätestens mit Ablauf
von sechs Monaten nach dem Betriebsübergang erlöschen zu lassen - vgl. BT-
Drucksache 14/8128, S. 4) ausdrücklich abgelehnt worden. Für eine analoge
Anwendung des § 5 Abs. 3 KSchG fehlt es daher bereits an einer planwidrigen
Regelungslücke des Gesetzgebers, da der Gesetzgeber bewusst die Entscheidung
getroffen hat, von einer zeitlichen Höchstgrenze abzusehen (vgl. Worzalla, NZA 2002,
353, 357).
64
Schließlich hat der Kläger sein Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt. Ein Anspruch ist
verwirkt, wenn der Anspruchsberechtigte nach Ablauf eines längeren Zeitraumes den
Anspruch erhebt (Zeitmoment) und dadurch beim Verpflichteten einen
Vertrauenstatbestand geschaffen hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen
65
(Umstandsmoment) (vgl. BAG vom 22.07.2004, 8 AZR 350/03, NZA 2004, 1383 ff.). Da
die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung dem Gebot von Treu
und Glauben erwächst, muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des
Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung
des Anspruches nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG vom 08.08.2004, 8 AZR 583/01;
BAG vom 31.08.2005, 5 AZR 545/04). Die Verwirkung soll somit schlechterdings nicht
mehr tragbare Ergebnisse korrigieren.
a.Nach welchem Zeitablauf das Widerspruchsrecht des § 613 a Abs. 5 BGB gegenüber
dem Betriebsveräußerer nicht mehr geltend gemacht werden kann, ist bislang
höchstrichterlich nicht geklärt und wird im Schrifttum kontrovers diskutiert. Nach vielfach
vertretender Auffassung soll das Zeitmoment bereits nach einem kurzen Zeitraum von
vier bis sechs Monaten erfüllt sein (vgl. Meyer, NZA 2005, 9 ff.: ein Monat; Bauer/von
Steinau-Steinrück, ZIP 2002, 457, 464: drei Monate; Franzen, RdA 2002, 258, 266: vier
Monate; Gaul/Otto, DB 2002, 634, 637: sechs Monate; Küttner-Kreitner,
Personalhandbuch 2005, § 123, Rdnr. 39: sechs Monate; Kliemt, Juris-
Praxiskommentar, 2. Aufl., § 613 a BGB, Rdnr. 178; Gaul, Das Arbeitsrecht der Betriebs-
und Unternehmensspaltung, § 11, Rdnr. 55).
66
Dieser Auffassung folgt die erkennende Kammer - wie bereits mit Urteil vom 19.09.2006
(5 Ca 2495/05 lev) entschieden - nicht. Zur Begründung ist darauf hinzuweisen, dass im
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung des § 613 a Abs. 5 und 6 BGB
Änderungsanträge der CDU/CSU-Fraktion wie auch der FDP-Fraktion im Rahmen der
Ausschussberatungen, welche zum Inhalt hatten, dass in § 613 a Abs. 6 BGB normierte
Widerspruchsrecht auf eine Dauer von sechs Monaten nach Betriebsübergang zu
befristen, ausdrücklich abgelehnt wurden. Der Gesetzgeber hat sich somit eindeutig
gegen eine absolute Höchstfrist von sechs Monaten zur Ausübung des
Widerspruchsrechts entschieden. In diesem Fall kann aber bei der Ausübung eines
Widerspruchsrechts nach sieben oder acht Monaten nicht von der Erfüllung des
Zeitmoments im Rahmen der Verwirkung ausgegangen werden (wie hier: Rieble, NZA
2004, 1, 4; Olbertz/Ungnad, BB 2004, 213, 215; Erfurter Kommentar-Preis, § 613 a BGB,
Rdnr. 97). Der gesetzgeberische Wille würde andernfalls konterkariert.
67
Die Kammer sieht das Zeitmoment jedoch - vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten im
Einzelfall - in der Regel dann als erfüllt an, wenn vom Zeitpunkt des Betriebsübergangs
mehr als ein Jahr vergangen ist. Die Jahresfrist spielt im Rahmen des
Vertrauensschutzes des § 613 a BGB auch an anderer Stelle eine Rolle. So können
gemäß § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB Rechte und Pflichten, die durch Rechtsnormen eines
Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sind und die sodann Inhalt des
Arbeitsverhältnisses werden, nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des
Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Gemäß § 613 a Abs. 2 S.
1 BGB haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen
nach Abs. 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergang entstanden sind und vor Ablauf
von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Auf Grund
der dortigen Fälligkeitsregelung kann der Arbeitgeber in der Regel davon ausgehen,
nach Ablauf eines Jahres nicht mehr für Ansprüche des übergegangenen
Arbeitnehmers in Anspruch genommen zu werden. Dass der Kläger erst am 14.11.05,
mithin mehr als 12 Monate nach Betriebsübergang Widerspruch eingelegt hat, spricht
grundsätzlich dafür, dass das Zeitmoment für die Verwirkung erfüllt ist.
68
b.Eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen des Zeitmoments kann jedoch
69
dahinstehen, da jedenfalls das erforderliche Umstandsmoment zur Erfüllung der
Verwirkung nicht vorliegt.
Im Schrifttum wird das Umstandsmoment zum Teil als erfüllt angesehen, wenn der
Arbeitnehmer trotz Kenntnis vom Betriebsübergang über einen längeren Zeitraum für
den Erwerber arbeitet und dadurch das Vertrauen erweckt, dass er keine Einwende
gegen den Betriebsübergang mehr geltend machen werde. Dies sei insbesondere dann
der Fall, wenn der Arbeitnehmer über den übernehmenden Rechtsträger und den
Zeitpunkt des Betriebsübergans unterrichtet worden sei und Fragen der Abwicklung des
Arbeitsverhältnisses (Urlaub, Entgeltfortzahlung, Versetzungen etc.) unmittelbar mit dem
neuen Arbeitgeber erörtert würden, selbst wenn nicht die gesamten Vorgaben des § 613
a Abs. 5 BGB beachtet worden seien (vgl. Gaul, Das Arbeitsgericht der Betriebs- und
Unternehmensspaltung, § 11, Rdnr. 55; Kliemt, Juris-Praxiskommentar, 2. Aufl., § 613 a
BGB, Rdnr. 178; Grobys, BB 2002, 726, 728; Bauer/von Steinau-Steinrück, ZIP 2002,
464).
70
Die Gegenauffassung verweist hingegen darauf, dass alleine die Weiterarbeit das
Umstandsmoment nicht begründen könne (vgl. Olbertz/Ungnad, BB 2004, 213, 215;
Franzen, RdA 2002, 258, 267; Rieble, NZA 2004, 1, 4). Würde man alleine die
Weiterarbeit beim Erwerber ausreichen lassen, würden über den Umweg der
Verwirkung des Widerspruchsrechts die Informationsrechte des § 613 a Abs. 5 BGB
verkürzt werden. Alleine durch die Weiterarbeit beim Erwerber könne der ehemalige
Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer nicht mehr widersprechen
werde. Überlegen müsse der Arbeitnehmer erst ab Erteilung hinreichender
Informationen (vgl. Rieble, a.a.O.; Franzen, a.a.O.).
71
Nach Auffassung der entscheidenden Kammer reicht es nicht allein aus, dass der
Arbeitnehmer trotz Kenntnis des Betriebsübergangs für einen längeren Zeitraum beim
Erwerber weitergearbeitet hat. Denn die widerspruchslose Weiterarbeit an sich
beinhaltet keinen Erklärungswert des Inhalts, der Betriebsübergang und die damit
einhergehenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen würden widerspruchslos akzeptiert.
Vielmehr müssen neben der Weiterarbeit beim Erwerber zur Erfüllung des
Umstandsmomentes weitere Umstände hinzukommen, welche das Vertrauen des
Veräußerers rechtfertigen, der Arbeitnehmer werde keinen Widerspruch gegen den
Betriebsübergang erheben.
72
Im vorliegenden Fall liegen solche weiteren Umstände nicht vor.
73
Zunächst nicht entscheidend kann die Tatsache sein, dass der Kläger für die B. Q.
Germany GmbH trotz des Antrages auf Insolvenzeröffnung seitens der
Schwestergesellschaft B. Q. GmbH, in die die B. Q. Germany GmbH eingebracht
werden sollte, und trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.08.2005 über das
Vermögen der B. Q. GmbH weiter gearbeitet hat. Denn der Kläger ist von der
Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer Schwesterfirma nicht unmittelbar betroffen.
Ein normaler Arbeitnehmer ist regelmäßig auch nicht in der Lage, das Geschehen bei
einer Schwesterfirma zu überwachen und die richtigen Schlüsse für sein eigenes
Arbeitsverhältnis zu ziehen.
74
Vielmehr war der Kläger erst durch die Insolvenzantragstellung der B. Q. Germany
GmbH im Oktober 2005 unmittelbar betroffen. Die Tatsache des Antrags auf
Insolvenzeröffnung allein rechtfertigt aber kein Vertrauen der Beklagten, der Kläger
75
werde von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch mehr machen. Denn ein Antrag
auf Insolvenzeröffnung kann auf verschiedenen Ursachen beruhen, welche nicht
unbedingt mit dem Betriebsübergang in Zusammenhang stehen bzw. keine
Rückschlüsse auf die anlässlich des Betriebsübergang mitgeteilten Informationen
zulassen, und schafft einen Schwebezustand, welcher erst durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beendet wird. Bis zu diesem Zeitpunkt werden Informationen über
das Vermögen des potentiellen Insolvenzschuldners zusammengetragen, ohne dass die
wirtschaftliche Situation der Schuldnerin bereits abschließend geklärt ist; der Antrag auf
Insolvenzeröffnung kann auch wieder zurückgenommen werden. Deshalb kann das
Abwarten der bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer bis zur
Insolvenzeröffnung kein vertrauensbildendes Umstandsmoment darstellen. Im
vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Kläger bereits am 14.11.2005 und damit
zeitnah zum Insolvenzeröffnungsantrag seinen Widerspruch gegen den
Betriebsübergang eingelegt hat.
Für die Wirksamkeit des Widerspruchs ist zudem unschädlich, dass der Beklagten am
17.11.2005, und damit nach dem Zugang des Widerspruchs, ein Schreiben des Klägers
zuging, in welchem sich dieser einen Widerspruch vorbehielt. Denn der Widerspruch
stellt eine einseitige Willenserklärung dar, welche nur bis zum Zeitpunkt des Zugangs
einseitig zurückgenommen werden kann, § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das danach
zugegangene Schreiben ändert an dem zuvor eingelegten Widerspruch nichts mehr.
76
Schließlich scheitert die Ausübung des Widerspruchs nicht daran, dass der
Insolvenzverwalter der B. Q. Germany GmbH, Herr Rechtsanwalt H., Ende Dezember
2005 das aus Sicht der Beklagten mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnisses
kündigte und der Kläger hiergegen keine Kündigungsschutzklage erhob.
77
Da der Ausübung des Widerspruchs Rückwirkung zukommt (LAG L. vom 11.06.2004, 12
Sa 374/04, ZIP 2005, 591; ErfK-Preis, § 613a BGB, Rn. 101) und der Kläger zum
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung dem Betriebsübergang bereits wirksam
widersprochen hatte, ging die ausgesprochene Kündigung mangels eines bestehenden
Arbeitsverhältnisses ins Leere.
78
Nach alledem ist der Klage vollumfänglich stattzugeben.
79
II.
80
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert
hat das Gericht gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG im Urteil festgesetzt. Er gilt
zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG.
81
Rechtsmittelbelehrung
82
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
83
B e r u f u n g
84
eingelegt werden.
85
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
86
Die Berufung muss
87
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils
88
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
89
Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft
oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher
Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und
der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche
Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
90
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
91
Gironda
92