Urteil des ArbG Solingen vom 02.04.2008

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Arbeitsgericht Solingen, 5 Ca 1835/07
Datum:
02.04.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Solingen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 1835/07
Schlagworte:
Eingruppierung ERA EG 9
Normen:
ERA - ETV
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
xxxxxxxxxxxxx
Tenor:
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Der Streitwert wird auf 21.106,80 EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d:
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Entlohnung des Klägers.
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Der Kläger ist seit dem 01.09.1993 bei der Beklagten als Werkzeugmechaniker
beschäftigt und wird als Mitarbeiter im Werkzeugbau, bei Reparaturen sowie
Ersatzbauten und Neuanfertigungen eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft
arbeitsvertraglicher Bezugnahme seit dem 01.11.2006 das Entgeltrahmenabkommen
(ERA) in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003
Anwendung.
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Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gießerei, die auf Kokillenguss spezialisiert
ist.
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Die Betriebsparteien führten am 22.08.2006 ein Gespräch über die Bewertung der
Mitarbeiter Werkzeugbau, Ersatz und Neubauten von Kokillen, welches mit der
Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe EG 9 abgeschlossen wurde. Am
14.09.2006 wurde eine Zusammenfassung der mit dem Betriebsrat getroffenen
Einigungen und am 19.09.2007 die Anträge auf Eingruppierung an den Betriebsrat
geschickt, welcher in den darauf folgenden vier Wochen keinen Einspruch einlegte. Mit
Schreiben vom 25.09.2006 teilte die Beklagte dem Kläger seine Eingruppierung in die
Entgeltstufe EG 9 mit und übersandte diesem zudem eine aktuelle
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Aufgabenbeschreibung sowie das dazugehörige Punktbewertungsschema (Blatt 30 f
der Akte), in welchem den Fachkenntnissen sowie der Berufserfahrung des Klägers die
Bewertungsstufe 8 (58 Punkte) bzw. 2 (12 Punkte) zugeordnet wurde. Zudem wurde die
Tätigkeit des Klägers im Bereich „Handlungs- und Entscheidungsspielraum“ in die Stufe
2 (10 Punkte), im Bereich „Kooperation“ in Stufe 2 (4 Punkte) sowie bei der
„Mitarbeiterführung“ in Stufe 1 (0 Punkte) eingeordnet, sodass der Kläger insgesamt
eine Gesamtpunktzahl von 84 Punkten erreichte.
Mit Schreiben vom 24.11.2006 äußerte der Betriebsrat Bedenken gegen die erfolgte
Eingruppierung des Klägers und teilte mit, dass der Kläger nach seiner Auffassung in
die Entgeltgruppe 11 einzustufen sei (Blatt 38 der Akte). Eine freiwillige
Betriebsvereinbarung zur Durchführung des Verfahrens nach § 7 ERA-ETV wurde im
Betrieb der Beklagten vereinbart. Mit Schreiben vom 02.09.2007 machte der Kläger
seine Zahlungsforderungen im Hinblick auf die begehrte höhere Eingruppierung
gegenüber der Beklagten geltend. Der Kläger erhält seit September 2006 von der
Beklagten ein monatliches Grundentgelt entsprechend der Entgeltgruppe EG 9 in Höhe
von 2.527,80 € brutto unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35
Stunden.
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Im Rahmen seiner Tätigkeit schildert der Kläger seinem Vorgesetzten, dem
Abteilungsleiter, aufgetretene Probleme, welcher dann den Kläger zum CAD-Büro
schickt, wo über das weitere Verfahren entschieden wird. Hierbei kann es sein, dass der
Kläger Lösungen für Probleme, welche auch in anderen Abteilungen auftreten, sucht,
sich aber jeweils an seinen Abteilungsleiter wenden muss, welcher für die Anwendung
des Lösungsvorschlags stets sein Einverständnis erteilen muss. Soweit der Kläger eine
Verbindung zwischen den Formhälften und der Gießmaschine herstellen muss, welche
bei der Montage von Stahlformen auf Gießmaschinen anzufertigen ist, bestehen hierfür
mehrere Verfahren, wobei je nach Form und Verwendung jeweils ein Arbeitsmittel
vorgegeben ist und die Art der Verbindung durch die Beschaffenheit zumindest teilweise
vorgegeben ist.
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Mit der vorliegenden, am 24.10.2007 beim Arbeitsgericht Solingen eingegangen Klage
begehrt der Kläger die Eingruppierung und Vergütung nach der ERA-Entgeltgruppe 11,
hilfsweise nach der Entgeltgruppe 10 sowie die Zahlung eines auf der begehrten
Eingruppierung beruhenden Restlohnes in Höhe von insgesamt 2.218,30 € brutto für die
Monate Mai bis August 2007.
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Er ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn fehlerhaft eingruppiert. Das eigenständige
Herstellen und Reparieren von Stahlformen nach Zeichnungsunterlagen und/oder selbst
erstellten Skizzen und Zeichnungen beinhalte die Auswahl verschiedener
Bearbeitungsverfahren sowie der entsprechenden Werkzeuge und Hilfs- und
Betriebsmittel. Sonderwerkzeuge würden ohne Vorgabe und Anweisungen angefertigt
bzw. in Auftrag gegeben. Zudem gebe es keine Vorgaben bei der Verbindung zwischen
den Formhälften und der Gießmaschine, welche der Kläger selbst zu schaffen habe. Da
die bei der Beklagten vorhandenen Formen sehr individuell ausgestaltet seien,
entscheide er über die Art der Verbindung und wie diese zu erstellen sei. Außerdem
seien Anbauteile für Gießmaschinen, Kernsicherungen, Auswerfer sowie
Filterauswerfer oder Entlüftungen nicht vorgegeben und müssten von ihm eigenständig
erstellt und angebracht werden. Diese variierten jeweils nach Verwendung der
Stahlform, wobei hier regelmäßige Abstimmungen mit der Gießerei erforderlich seien.
Zu seinen weiteren Aufgaben gehöre die Kokillenabnahme in der Gießerei, in welcher
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die abgegossenen Formen optisch auf Verschleiß und der Reparaturaufwand geprüft
werden. Dabei entscheide er, ob eine solche Form gesperrt werde oder nicht. Hieraus
ergebe sich ein größerer Spielraum, welcher der Stufe 3 bei dem Kriterium „Handlungs-
und Entscheidungsspielraum“ entspreche.
Im Rahmen des Anforderungsmerkmals „Kooperation“ habe die Beklagte nicht
berücksichtigt, dass Abstimmungsprozesse mit der Konstruktion und der Gießerei
regelmäßig bei Neuteilen oder Änderungen aus gießtechnischen Gründen stattfänden.
Hierbei werde versucht, einerseits das Handling beim Gießen, Herstellbarkeit,
konstruktive Möglichkeiten sowie die geforderte Qualität in Einklang zu bringen. Nach
Absprache mit der Abteilungsleitung des Werkzeugbaus würden die von ihm
vorgenommen Arbeiten in Zeichnungen einfließen und nach Absprache an das
Zeichenbüro weitergereicht. Soweit ein Problem im Gießereiprozess auftrete, erfolgten
Absprachen, welche Reparaturen daraus resultieren und ob die Form gesperrt oder
freigegeben werde. Eine Abstimmung sei auch notwendig bei der Erstellung bzw.
Änderung von Zeichnungen. Deshalb sei er in die Stufe 4 einzugruppieren.
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Der Kläger beantragt,
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1.die Beklagte zu verurteilen, 2.217,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an
den Kläger zu zahlen;
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2.dass die Beklagte den Kläger nach der Entgeltgruppe 11, zumindest nach
der Entgeltgruppe 10 des Entgeltrahmenabkommen der Metall- und
Elektroindustrie NRW zu bezahlen hat.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, die im Eingruppierungsverfahren gefundene Eingruppierung
habe präjudizierenden Charakter, da die Parteien das Verfahren nach 7 ERA-ETV
angewandt haben. Da der Betriebsrat innerhalb von 4 Wochen von seinem
Einspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht habe, gelte die vorläufige Eingruppierung
als endgültig.
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Die vorgenommene Eingruppierung sei auch zutreffend erfolgt.
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Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Klägers sei weitgehend vorgegeben. Gemäß
dem Arbeitsplan sei dem gelernten Werkzeugbauer vorgegeben, welche Werkzeuge für
die Bearbeitungsverfahren erforderlich seien. Er habe weder einen Spielraum bei der
Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren noch bei der Reihenfolge der
Bearbeitungsabläufe. Der Kläger stelle keine Stahlformen eigenhändig her. Es gehöre
nicht zu den Aufgaben des Klägers, Stahlformen, die aus Kernen und Formhälften
bestehen, auf Gießmaschinen zu montieren. Dies sei Aufgabe des GP-Gießerei-
Service. Für die Verbindung zur Gießmaschine bestünden 4 Möglichkeiten, wobei die
Vorgabe durch den Leiter der Gussproduktion erteilt werde. Ferner seien auch alle
Angaben für Anbauteile, Kernsicherung etc. bei der Kokillenbesprechung von den
Abteilungsleitern festgelegt und vom Kläger abzuarbeiten. Der Kläger arbeite demnach
nach den Vorgaben und Anweisungen der Abteilungsleiter. Der Kläger könne eine
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höhere Eingruppierung nicht mit der Erstellung von Skizzen rechtfertigen, da lediglich
bei alten, einfachen Kokillen Handzeichnungen anzustellen seien, welche die Tätigkeit
des Klägers nicht prägten, da diese nur selten vorkämen.
Bei der vom Kläger angeführten Kokillenabnahme handele es sich lediglich um eine
Sichtprüfung nach dem Prinzip der Werkerselbstprüfung, bei welcher der Kläger die
Kokillen dem Abteilungsleiter Gussproduktion oder Werkzeugbau vorlege. Hierbei
notiere er auf dem Auftrag seine Einschätzung für die Zeitdauer einer Reparatur, der
jeweilige Abteilungsleiter entscheide jedoch über den weiteren Verlauf, da dem Kläger
die entscheidenden Fakten und Einsicht in weitere Entscheidungskriterien fehlten. Nicht
der Kläger, sondern nur das Qualitätsmanagement entscheide darüber, ob eine Form
gesperrt werde oder nicht. Aufgabe des Klägers sei lediglich, auf optische Mängel
hinzuweisen und Hinweise auf den für eine Reparatur erforderlichen Zeitaufwand zu
geben.
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Auch seien keine regelmäßigen Abstimmungen zwischen dem Kläger und den
Mitarbeiter aus Gießerei und Reparatur vorzunehmen, sondern nur die gelegentliche
Weitergabe von Informationen, da die erforderlichen Abstimmungsprozesse zwischen
den verantwortlichen Abteilungsleitern der Abteilungen stattfänden.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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I.
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1.Der Klageantrag zu 2 ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet, da
der Kläger zutreffend in die Entgeltgruppe 9 nach §§ 2, 3 Entgeltrahmenabkommen
(ERA) eingruppiert ist. Grundlage der Eingruppierung ist die Einstufung der
übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgaben nach dem in § 3 (ERA) bestimmten
Punktbewertungsverfahren, wonach eine ganzheitliche Bewertung der Arbeitsaufgabe
erfolgt. Die Arbeitsaufgabe kann eine Einzelaufgabe oder einen Aufgabenbereich
umfassen § 2 Nr. 3 (ERA). Dabei ist bei den Anforderungsmerkmalen „Handlungs- und
Entscheidungsspielraum“, „Kooperation“ und „Mitarbeiterführung“ eine Gewichtung
danach vorzunehmen, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt
prägen (ERA-Glossar, Seite 8).
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Nach zutreffender Bewertung der Anforderungsmerkmale erzielt der Kläger 84 Punkte,
welches der durch die Beklagten vorgenommenen Eingruppierung in die Entgeltgruppe
9 entspricht.
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a.Der Kläger ist zunächst zutreffend in der Stufe 2 des Anforderungsmerkmals
Handlungs- und Entscheidungsspielraum eingeordnet worden, da dem Kläger die
Erfüllung der Arbeitsaufgabe weitgehend vorgegeben ist.
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Mit dem Anforderungsmerkmal Handlungs- und Entscheidungsspielraum wird der zur
Erfüllung der Arbeitsaufgabe erforderliche Handlungsspielraum beschrieben, um eigene
Vorgehensweisen bei der Arbeitsausführung und Aufgabenerledigung zu entwickeln
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und umzusetzen. Der jeweilige Handlungs- und Entscheidungsspielraum ergibt sich
daraus, in welchem Maße der Arbeitnehmer in der Lage sein muss, die ihm übertragene
und auszuführende Arbeitsaufgabe unter der Berücksichtigung/Bewertung von Umsicht,
Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit zu planen und/oder folgerichtig und fehlerfrei
auszuführen (gemeinsames Glossar für die Metall- und Elektroindustrie NRW vom
20.12.2005 Seite 19). Unter Vorgaben im Sinne des Handlungs- und
Entscheidungsspielraums sind Anweisungen und Richtlinien zu verstehen.
Üblicherweise schränken Anweisungen den Handlungs- und Entscheidungsspielraum
stärker ein als Richtlinien. Anweisungen legen fest, wie die Arbeitsaufgabe im
Einzelnen auszuführen ist. Richtlinien bestimmen, was bei der Erfüllung der
Arbeitsaufgabe im Allgemeinen zu beachten ist.
Die vom Kläger begehrte Stufe 3 des Anforderungsmerkmals Handlungs- und
Entscheidungsspielraum unterscheidet sich von der Stufe 2, von welcher die Beklagte
ausgeht insoweit, als bei der Stufe 3 mangels Vorgabe ein Spielraum zur Optimierung
der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe sowie ein geringer Spielraum bei der Auswahl
der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel besteht und die
Ergebnisse/Ziele vorbestimmt sind.
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Der Kläger konnte jedoch bereits nicht substantiiert darlegen, dass ein Spielraum zur
Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe bei der Erfüllung seiner
Arbeitsaufgaben besteht.
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Nach der von der Beklagten für die Eingruppierungsentscheidung zugrunde gelegten
Beschreibung und Bewertung von Arbeitsaufgaben sind sämtliche Aufgaben (Reparatur
von Kokillen, Ersatz- und Neubauten) nach Arbeitsunterlagen und/oder
Arbeitsanweisung QM und Prüfplan bzw. nach Vorgabe der Gießereileitung QM/PE
durchzuführen. Inwieweit daneben noch ein Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge
der Bearbeitungsabläufe besteht, da keine Vorgaben existieren, ist von der Kammer
nicht nachzuvollziehen.
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Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers. Soweit der Kläger behauptet,
er entscheide über die Art der Verbindung mit der Gießmaschine und wie diese zu
erstellen ist, kann sich daraus allenfalls ein Spielraum bei der Auswahl der
anzuwendenden Bearbeitungsverfahren ergeben. Worin hierbei ein Spielraum zur
Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe bestehen soll, ist dagegen nicht
ersichtlich, zumal nach der maßgeblichen Beschreibung des ERA-Glossars keine
Vorgabe bei der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe vorhanden sein soll.
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Der Kläger hat ferner nicht substantiiert dargelegt, dass bei der Erfüllung seiner
Arbeitsaufgaben bei der Auswahl der anzuwendenden
Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel ein geringer Spielraum besteht. Denn nach seinem
Vortrag besteht bei der Montage von Stahlformen auf Gießmaschinen insoweit ein
Spielraum, als es regelmäßig an Vorgaben der Verbindungen zwischen den
Formhälften und der Gießmaschine fehle und er über die Art der Verbindung mit der
Gießmaschine und darüber, wie diese zu erstellen ist, entscheide. Nach eigener
Aussage in der letzten mündlichen Verhandlung ist jedoch je nach Form und
Verwendung jeweils ein Arbeitsmittel vorgegeben. Insbesondere die beabsichtigte
Verwendung und die Beschaffenheit konkretisieren das anzuwendende Verfahren,
wobei insgesamt nur 4 Verfahren zur Auswahl stehen. Nach Auffassung der Kammer
verbleibt dem Kläger damit - seinen eigenen Vortrag zugrunde gelegt - nur die Aufgabe,
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das geeignete Verfahren unter mehreren unter Berücksichtigung des konkret zu
erstellenden Produkts und der für dieses einzuhaltenden Anforderungen zu erkennen.
Hierin liegt jedoch gerade kein Spielraum bei der Auswahl der
Arbeitsmittel/Bearbeitungsverfahren, denn ein solcher erfordert mehrere gleichrangig
nebeneinander stehende Verfahrensmöglichkeiten zur Erreichung des festgelegten
Ergebnisses.
Soweit der Kläger in der Klageschrift vorträgt, er fertige Sonderwerkzeug ohne
Vorgaben und Anweisungen an bzw. gebe diese in Auftrag, ist der Vortrag ebenfalls
nicht ausreichend substantiiert. Denn der Kläger legt nicht dar, welches konkrete
Sonderwerkzeug in welchen Fällen wie oft von ihm hergestellt wird und tritt keinen
dementsprechenden Beweis an. Hierzu hätte es jedoch bedurft, nachdem die Beklagte
die Behauptungen des Klägers ausdrücklich in Abrede gestellt hat.
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Auch der weitere Vortrag des Klägers, er erstelle Anbauteile für Gießmaschinen,
Kernsicherungen, Auswerfer sowie Filterauswerfer oder Entlüftungen, wobei diese
jeweils nach Verwendung der Stahlform variiere, ist nicht ausreichend bestimmt. Denn
der Kläger legt nicht dar, worin hierbei sein Entscheidungsspielraum bei der Auswahl
der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitmittel konkret bestehen soll. Im
Übrigen ist der Kläger dem Vortrag der Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten,
wonach alle erforderlichen Angaben bei der Kokillenbesprechung von den
Abteilungsleitern festgelegt und vom Kläger lediglich abzuarbeiten sind.
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Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass seine Arbeiten Einfluss in Zeichnungen, die das
CAD-Büro erstellt hat, findet und es seine Aufgabe sei, Zeichnungen zu aktualisieren
und an die CAD-Abteilung weiterzuleiten, ergibt sich aus der in der letzten mündlichen
Verhandlung zu Protokoll gegebenen Erklärung des Klägers, dass es sich hierbei
lediglich um die Weitergabe von Informationen handelt, über welche vorab der
Abteilungsleiter des Klägers entscheiden muss.
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Schließlich ergibt sich aus der vom Kläger durchzuführenden Kokillenabnahme nicht
die begehrte Einstufung. Denn dabei handelt es sich um eine optische
Werkerselbstprüfung ohne Entscheidungsspielraum seitens des Klägers. Zwar hat der
Kläger unstreitig Reparaturen durchzuführen, welche bis zu 8 Stunden andauern. Es ist
jedoch nicht ersichtlich, worin in diesem Fall ein geringer Spielraum bei der Auswahl
der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel besteht, zumal sich aus der
Arbeitsbeschreibung ergibt, dass die Reparaturen nach Arbeitsunterlagen erfolgen.
Alleine aus der Aufgabe, die notwendige Reparaturzeit einzuschätzen und die
Reparatur ggf. selbständig durchzuführen, ergibt sich kein entsprechender Spielraum.
Vielmehr entspricht diese Anforderung der Ausbildung des Klägers als
Werkzeugmechaniker.
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Dass der Kläger schließlich selbst entscheiden kann, ob eine Form gesperrt wird oder
nicht, hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Nach dem
insoweit erheblichen und detaillierten Vortrag der Beklagten, welchem der Kläger nicht
ebenso konkret entgegen getreten ist, erfolgen Entscheidungen, welche zur Sperrung
einer Form führen, auf Abteilungsleiterebene bzw. durch das Qualitätsmanagement, weil
dadurch in Arbeitsprozesse eingegriffen wird. Nach Auffassung der Kammer ist die
Aufgabe des Klägers dagegen lediglich darin zu sehen, auf optisch erkennbare Mängel
hinzuweisen. Gerade unter Berücksichtigung der Arbeitsaufgabenbeschreibung ergibt
sich, dass der Kläger sämtliche Prüfungen und eigenständige Tätigkeiten nach
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Vorgaben vornehmen soll. Für die Möglichkeit, in den Herstellungsprozess durch
Sperrung von Formen einzugreifen findet sich dagegen keinerlei Anhaltspunkt, zumal es
sich hierbei um eine Befugnis handelt, welche qualitativ weit oberhalb der sonstigen laut
Aufgabenbeschreibung zu verrichtenden Aufgaben anzusiedeln ist.
Insoweit ist der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung selbst davon
ausgegangen, dass insoweit alles vorgegeben sei.
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b.Der Kläger ist auch zutreffend in der Stufe 2 des Anforderungsmerkmals Kooperation
eingestuft. Die Erledigung seiner Arbeitsaufgaben erfordert lediglich eine regelmäßige
Kommunikation und Zusammenarbeit.
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Abstimmung bedeutet die gemeinsame Koordination von
Arbeitsausführungen/Aufgabenerfüllungen verschiedener Beschäftigter bzw. Bereiche,
um unterschiedliche Interessenlagen und/oder Zielsetzungen, die sich aus den
übertragenen Arbeitsaufgaben ergeben, in Einklang zu bringen.
Abstimmungserfordernisse müssen sich dabei nicht nur auf innerbetriebliche
Abstimmungsprozesse beschränken, sondern können auch den außerbetrieblichen
Bereich umfassen, z.B. im Rahmen außerbetrieblicher Inbetriebnahme- und
Servicetätigkeiten, bei Kunden- und Lieferantenbeziehungen, bei Kontakten mit
Behörden u.ä.m. Abstimmung beinhaltet das Auseinandersetzen mit anderen zu einem
bestimmten Sachverhalt mit Rückwirkung entweder auf die eigene Arbeitsaus-
führung/Aufgabenerfüllung oder die Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung anderer.
Abstimmung bedeutet demzufolge inhaltlich mehr als nur die bloße formale Weitergabe
oder Entgegennahme von Informationen oder Absprachen ohne Rückwirkungen auf
Arbeitsausführungen/Aufgabenerfüllungen.
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Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus welchen sich das Erfordernis einer
Abstimmung tatsächlich ergeben. Sofern er vorträgt, die Kokillenabnahme erfordere
Absprachen darüber, welche Probleme aufgetreten sind, welche Reparaturen daraus
resultieren und welche Formen gesperrt werden, stellt dies entgegen der Auffassung
des Klägers lediglich eine regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen
Mitarbeitern unterschiedlicher Abteilungen dar. Eine Abstimmung setzt dagegen
zusätzlich voraus, dass der Kläger selbst eine Entscheidungsbefugnis hat, um auf seine
Arbeitsausführung bzw. auf die anderer Mitarbeiter einwirken zu können, welche dem
Kläger tatsächlich fehlt (s.o.). Dies ergibt sich auch aus dem Vortrag des Klägers in der
letzten mündlichen Verhandlung, wonach der Kläger seine Abstimmungsleistung darin
sieht, dass er Probleme seinem Vorgesetzten schildert, welcher dann über die vom
Kläger angetragene Problemlösung entscheiden muss und den Kläger dann zur CAD-
Abteilung schickt. Hieraus folgt gerade, dass der Kläger lediglich Informationen
weitergibt, die Entscheidung und Verantwortung aber bei seinem Vorgesetzten liegt.
Eine Rückwirkung für die Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung dergestalt, dass der
Kläger oder ein anderer Mitarbeiter seine Arbeitsaufgaben/die Aufgabenerfüllung
eigenmächtig verändern bzw. anpassen kann, beinhaltet dies gerade nicht.
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Im Übrigen kann alleine die Tatsache, dass bei auftretenden Problemen Absprachen mit
anderen Mitarbeitern anderer Abteilungen erforderlich werden, schon deshalb die
begehrte Eingruppierung nicht rechtfertigen, da die durch den Kläger durchzuführende
Problembehandlung weder nach dem Vortrag des Klägers noch nach der
Arbeitsbeschreibung für die durchzuführenden Arbeitsaufgaben des Klägers als
Werkzeugmechaniker prägend ist. Denn es ist nicht anzunehmen, dass die Absprachen
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bei auftretenden Problemen einen überwiegenden Anteil der Aufgaben des Klägers
darstellen.
II.
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Da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Eingruppierung hat, hat er gegen die
Beklagte auch keinen Zahlungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen der gezahlten
und der begehrten Entgelthöhe für den Zeitraum Mai bis August 2007.
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III.
46
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert
hat das Gericht gemäß §§ 61 Abs. 1, 42 Abs. 4 Satz 2 GKG im Urteil festgesetzt, wobei
der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgebend
war, § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG. Hierbei war zu berücksichtigen, dass Haupt- und
Hilfsantrag mit dem gleichen Streitwert berücksichtigt wurden, da eine
Zusammenrechnung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht erfolgte. Der festgesetzte
Streitwert gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63
Abs. 2 GKG.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
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Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle
können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von
Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht
zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren
Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen,
deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten
Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend
deren Satzung durchführt.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Gironda
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