Urteil des ArbG Solingen vom 06.05.2008

ArbG Solingen: satzung, arbeitgeberverband, mitgliedschaft, juristische person, ordentliche kündigung, beendigung, vertretungsmacht, ausschluss, austritt, kündigungsfrist

Arbeitsgericht Solingen, 1 Ca 1681/07
Datum:
06.05.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Solingen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 1681/07
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz vorhanden
Tenor:
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.Streitwert: € 721,20.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über Tariferhöhungen aufgrund des Entgeltabkommens (EA) in der
Metall- und Elektroindustrie NRW vom 08. Mai 2007.
2
Die Klägerin ist seit dem 09.04.1970 bei der Beklagten als Maschinenarbeiterin bei
einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Auf das
Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge der Eisen- und Elektroindustrie NRW
aufgrund der Mitgliedschaft der Parteien in den Tarifvertragsverbänden Anwendung.
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Die Beklagte war Mitglied des Arbeitgeberverbandes Solingen e.V. Der
Arbeitgeberverband Solingen e.V. gehört der Vereinigung Bergischer
Unternehmerverbände e.V. an. Der Vereinigung Bergischer Unternehmerverbände e.V.
gehört ebenfalls die Unternehmerschaft Rhein-Wupper e.V. in Leverkusen an. Es
handelt sich um einen Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung.
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Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurden die Tarifbedingungen bei der
Beklagten in der Vergangenheit durch einen Sanierungstarifvertrag abgesenkt.
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Anfang März 2007 beantragte die Beklagte beim Arbeitgeberverband Solingen e.V. den
Austritt aus dem Verband zum 30.04.2007. Mit Schreiben vom 23.04.2007 teilte der
Arbeitgeberverband Solingen e.V. der Beklagten mit, dass der Vorstand des Verbandes
dem Antrag der Beklagten auf einvernehmliches Ausscheiden zum 30.04.2007
zustimmt. In dem Schreiben heißt es weiter, „Voraussetzung ist allerdings, dass Sie mit
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Wirkung zum 01.05.2007 einem Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung beitreten, der
ebenfalls Mitglied der Vereinigung Bergischer Unternehmerverbände ist“. Die
Beitrittserklärung zur Unternehmerschaft Rhein-Wupper e.V. Leverkusen war dem
Schreiben des Arbeitgeberverbandes Solingen e.V. vom 23.04.2007 beigefügt. Die
Beklagte trat mit Schreiben vom 24.04.2007 mit Wirkung zum 01.05.2007 der
Unternehmerschaft Rhein-Wupper e.V. in Leverkusen bei.
Am 08. Mai 2007 wurde das Entgeltabkommen in der Metall- und Elektroindustrie NRW
abgeschlossen. Der Tarifvertrag sieht eine Erhöhung der Grundvergütung um 4,1 % und
eine Einmalzahlung für die Monate April und Mai in Höhe von 400,00 € brutto vor.
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Mit Schreiben vom 10.07.2007 begehrte die Klägerin vergeblich die Einmalzahlung und
die tarifliche Erhöhung von 4,1 % ab Juni 2007.
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Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin nunmehr die Einmalzahlung in Höhe
von 400,00 € brutto sowie die Lohnerhöhung für die Monate Juni bis September 2007 in
Höhe von 80,30 € brutto pro Monat.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Entgeltabkommen der Metall- und
Elektroindustrie NRW vom 08. Mai 2007 zur Anwendung komme. Die Beklagte sei nicht
wirksam mit Ablauf des 30.04.2007 aus dem Arbeitgeberverband Solingen e.V.
ausgetreten. Die Beklagte hat die 6-monatige Kündigungsfrist nicht eingehalten. Die
Zustimmung des Vorstandes zu einem vorzeitigen Ausscheiden sei nicht wirksam. Die
Satzung regele abschließend die Aufgaben des Vorstandes. Die Befugnis zur
Auflösung der Mitgliedschaft sei darin nicht enthalten.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 721,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 480,30 € ab dem
31.07.07 und von 240,90 € brutto ab dem 15.04.2008 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Entgeltabkommen nicht zur Anwendung
komme. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages habe keine Mitgliedschaft
zum Tarifverband bestanden. Sie sei wirksam einvernehmlich zum 30.04.2007 mit
Zustimmung des Vorstandes ausgeschieden. Die Entscheidung sei auch nicht
unwirksam. In der Satzung sei festgelegt, dass der Vorstand über die Aufnahme eines
Mitgliedes entscheide. Das Ende der Mitgliedschaft sei in § 5 der Satzung geregelt.
Hierbei sei insbesondere die Kündigung, die Auflösung, die Insolvenz und der
Ausschluss genannt. In § 5 1 b) sei ausdrücklich aufgeführt, dass auch ein Mitglied
durch Beschluss des Vorstandsrates ausgeschlossen werden könne. Hinsichtlich der
Aufgabe des Vorstandes sei geregelt, dass der Vorstand den AGV Solingen leite. Er
überwache die laufenden Verbandsgeschäfts, der verwalte das Verbandsvermögen und
habe die Aufgabe bis hin zur Entscheidung über die Aufnahme eines Mitgliedes. Eine
Einschränkung hinsichtlich der Geschäftsführung sei darin nicht enthalten. Der Vorstand
könne auch den Geschäftsführer einstellen und entlassen. Insofern könne der Vorstand
grundsätzlich die ihm übertragenen Aufgaben selbständig wahrnehmen. Dazu gehöre
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die Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds. Werde die Aufnahme des
Mitglieds auf den Vorstand übertragen, so sei auch die Beendigung der Mitgliedschaft
durch Beschluss möglich. Dieses Recht korrespondiere mit der Aufnahme. Darüber
hinaus seien in der Satzung keine Einschränkungen des § 26 Abs. 2 BGB
aufgenommen worden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I. Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Tariflohnerhöhung.
Voraussetzung hierfür ist die beiderseitige Tarifbindung der Parteien oder eine einzelne
vertragliche Vereinbarung, wonach die Tarifverträge der Metall und Elektroindustrie
NRW auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
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1. Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht auf eine beiderseitige Tarifbindung stützen.
Die Beklagte ist nicht an das Entgeltabkommen vom 08. Mai 2007 gebunden. Sie ist
bereits am 30.04.2007 aus dem Arbeitgeberverband Solingen e.V. ausgetreten und seit
dem 01.05.2007 Mitglied in der Unternehmerschaft Rhein-Wupper e.V. Leverkusen, bei
dem es sich um einen Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung handelt.
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a) Die Beklagte hatte bereits Anfang März 2007 ein Ausscheiden zum 30.04.2007 bei
dem Arbeitgeberverband Solingen e.V. beantragt. Dem hat der Vorstand des
Arbeitgeberverbandes Solingen e.V. nach dem unwidersprochenen Beklagtenvortrag
(vgl. Kopie des Schreiben vom 23.04.2007 Bl. 26 d.A.) zugestimmt. Allerdings unter der
Voraussetzung, dass die Beklagte einem Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung, der
ebenfalls Mitglied der Vereinigung Bergischer Unternehmerverbände ist, zum
01.05.2007 beitritt. Diese Voraussetzung hat die Beklagte erfüllt. Sie ist zum 01.05.2007
der Unternehmerschaft Rhein-Wupper e.V. in Leverkusen beigetreten. Der Tarifvertrag
wurde erst am 08.05.2007, also nach dem Austritt der Beklagten abgeschlossen.
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b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte auch wirksam mit Zustimmung
des Vorstandes zum 30.04.2007 aus dem Arbeitgeberverband Solingen e.V.
ausgetreten.
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Dem steht die Satzung nicht entgegen. Die Satzung enthält keine Regelung darüber, ob
und unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied mit Zustimmung des Vorstandes aus
dem Verband ausscheiden kann. In § 5 der Satzung sind nur die Kündigung durch ein
Mitglied, Auflösungstatbestände und die Voraussetzungen für den Ausschluss eines
Mitglieds gegen dessen Willen festgelegt.
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Die fehlende Regelung in der Satzung führt nach Auffassung der Kammer nicht zur
Unwirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes und damit zur Unwirksamkeit der
Vereinbarung über das Ausscheiden zum 30.04.2007.
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Nur Beschlüsse, die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder zwingende
Satzungsbestimmungen gefasst sind, sind nichtig. Ein Verstoß gegen gesetzliche
Vorschriften ist nicht erkennbar. Nach Auffassung der Kammer liegt auch kein Verstoß
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gegen satzungsmäßige Bestimmungen vor.
Gemäß § 26 Abs. 1 BGB wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Die
Vertretungsmacht des Vorstandes ist im Grundsatz unbeschränkt. Dennoch bestehen
Grenzen aus allgemeinen Grundsätzen. Außerdem kann die Vertretungsmacht durch
die Satzung mit Wirkung gegen Dritte eingeschränkt werden (§ 26 Abs. 2 S. 2 BGB). Die
Satzung hätte in diesem Fall, aber auch nur in diesem Fall, eine Außenwirkung
(Staudinger/Weick, Bearbeitung 2005 § 26 BGB Rdnr. 11). Soll eine
Satzungsbestimmung diese Wirkung haben, so muss sich die Beschränkung der
Vertretungsmacht eindeutig aus ihr ergeben und hinreichen bestimmt sein; andernfalls
kommt einer Einschränkung des Handlungsspielraums des Vorstandes nur
vereinsinterne Bedeutung zu (vgl. BGH NJW 1980, 2799; NJW - RR 1996, 866).
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Die Satzung schränkt die Vertretungsmacht insoweit nicht ein. Die Satzung enthält
keine Regelungen, wonach es dem Vorstand untersagt wäre, mit einem Mitglied des
Verbandes ein Ausscheiden zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Ablauf der in § 5 1.a)
festgelegten Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung des Mitglieds zu
vereinbaren.
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c) Die Kammer folgt auch nicht der Auffassung der Klägerin, dass die Satzung
dahingehend zu verstehen ist, dass die Vertretungsmacht des Vorstandes in der Weise
beschränkt ist, dass er einem Ausscheiden eines Mitglieds durch Vereinbarung mit
kurzer Frist nicht zustimmen kann.
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Eine Satzung ist nach objektiven Gesichtspunkten und aus ihrem Inhalt heraus
auszulegen (BGH Urteil vom 21.01.1991 - II ZR 1044/90 - Bayerisches Oberstes
Landesgericht Beschluss vom 15.09.2001 - 3 Z BGR 290/1 NJW RR 2002, 456). Denn
die Satzung enthält objektives Recht, da sie nicht nur für die gegenwärtigen
Vereinsmitglieder sondern auch für künftige Mitglieder von Bedeutung ist. Deshalb muss
sie, soweit sie formelle und materielle kooperationsrechtliche Bestandteile hat, nach
ihrem objektiven Erklärungswert aus, bzw. aus ihrem Inhalt heraus ausgelegt werden.
Aus diesem Grunde kommt dem Wortlaut vor allem in seiner typischen Bedeutung eine
erhöhte Aussagekraft zu (Reichert, Vereins- und Verbandsrecht 11. Aufl. 2007, Seite 86,
Rdnr. 40; Staudinger/Weick, Bearbeitung 2005 § 25 BGB Rdnr. 16). Im Zweifel ist nach
dem Sinn und Zweck der Regelung zu fragen, soweit er sich aus objektiv erkennbaren
Umständen ergibt.
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Nach Auffassung der Kammer kann der Regelung in § 5 der Satzung nicht entnommen
werden, dass damit das Ende der Mitgliedschaft abschließend geregelt ist. § 5 regelt nur
das einseitige Ausscheiden durch Kündigung des Mitglieds, die Beendigung der
Mitgliedschaft aufgrund wirtschaftlicher Umstände bzw. aufgrund der Auflösung eines
Unternehmens sowie den Ausschluss des Mitglieds durch den Verbandsrat. Wenn jede
Form der Beendigung der Mitgliedschaft erfasst werden sollte, hätte es nahe gelegen,
den Ausschließlichkeitscharakter im Wortlaut festzulegen bzw. den Fall der
einvernehmlichen Beendigung mit aufzunehmen, zumal eine solche Fallgestaltung nicht
ungewöhnlich ist. Dies ist aber nicht geschehen. Vielmehr werden in § 11 der Satzung
die Aufgaben des Vorstandes beschrieben. Dem Vorstand wird die Leitung des
Arbeitgeberverbandes Solingen übertragen. Neben anderen Aufgaben wird ihm die
Verwaltung des Verbandsvermögens (c), die Einstellung und Entlassung des
Geschäftsführers (e) und die Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds
übertragen.
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Nach Auffassung der Kammer gehört auch die Entscheidung über eine einvernehmliche
Beendigung der Mitgliedschaft zu den Leitungsaufgaben. Hierbei darf nicht außer Acht
gelassen werden, dass ein Ausscheiden eines Mitglieds nicht verhindert werden kann.
Es kann unter Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist auch gegen den Willen des
Verbandes ausscheiden. Insofern werden lediglich wirtschaftliche Interessen des
Vereins durch den möglichen Verlust von Mitgliedsbeiträgen bei einer vorzeitigen
Beendigung der Mitgliedschaft berührt. Wirtschaftliche Fragen hat aber der Vorstand im
Rahmen der Leitung des Arbeitgeberverbandes, wie der Verwaltung des
Verbandsvermögens, bei der Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers zu
entscheiden.
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d) Der kurzfristige Wechsel von einer Tarifmitgliedschaft in die OT- Mitgliedschaft ist
auch nicht unwirksam (BAG Urteil vom 20.02.2008 -4 AZR 64/07- Pressemitteilung
Nr.15/18, LAG Baden-Württemberg Urteil vom 19.01.2007 -7 Sa 86/06 m.w.N, LAG
München, Urteil vom 10.05.2007, -2 Sa 1244/06- juris.de, Lag Berlin-Brandenburg Urteil
vom 16.01.2007 -7 Sa 1766/06-juris.de, dazu Plander NZA 2005, 897ff). Insbesondere
verstößt die Vereinbarung nicht gegen höherrangiges Recht. Nach der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) können zwar Austrittsvereinbarungen unwirksam
sein, wenn sie die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nicht unerheblich
beeinträchtigen. Daran ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu
denken, wenn mit Hilfe solcher Vereinbarungen die Grundlagen von Tarifverhandlungen
gestört werden. Das dies im vorliegenden Fall gegeben ist, hat die Klägerin nicht
vorgetragen und ist auch nicht zu erkennen.
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2. Es ergibt sich auch kein einzelvertraglicher Anspruch der Klägerin auf Gewährung der
Tariferhöhung. Hierzu fehlt es an einem Sachvortrag durch die Klägerin.
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Die Beklagte hat im Übrigen ausgeführt, dass in der Vergangenheit in den vor 2002
verwandten Formularverträgen lediglich auf die Tarifverträge der Metall- und
Elektroindustrie Bezug genommen worden ist. Die bloße Bezugnahme in einem von
einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das
Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge ist aber nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts für Arbeitsverträge, die vor dem 01. Januar 2002 abgeschlossen
worden sind, regelmäßig als Gleichstellungsabrede auszulegen (BAG Urteil vom
14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - NZA 2006, 607, 611; BAG Urteil vom 18.04.2007 - 4 AZR
652/05).
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Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsregel endet für den nicht tarifgebundenen
Arbeitnehmer die vertragliche Anbindung an die dynamische Entwicklung der tariflich
geregelten Arbeitsbedingungen, wenn sie tarifrechtlich auch für einen tarifgebundenen
Arbeitnehmer endet (z. B. durch Austritt des Arbeitgebers aus dem zuständigen
Arbeitgeberverband, durch das Herausfallen des Betriebes aus dem Geltungsbereich),
ebenso wie nach den einschlägigen tariflichen Regelungen (§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5 TVG,
§ 613 a Abs. 1 S. 2 BGB). Da bei solchen Fallgestaltungen für den tarifgebundenen
Arbeitnehmer die weiteren Änderungen oder Ergänzungen der einschlägigen
Tarifverträge mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit tariflich nicht mehr gelten, finden
diese aufgrund der Gleichstellungsabrede auch nicht mehr in den Arbeitsverhältnissen
der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer Anwendung (BAG a.a.O).
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Die Klage war folglich abzuweisen.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO
und gilt zugleich als Festsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
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Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle
können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von
Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht
zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren
Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen,
deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten
Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend
deren Satzung durchführt.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Jansen
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