Urteil des ArbG Solingen vom 17.05.2006

ArbG Solingen: schutz des arbeitnehmers, juristische person, beendigung, betriebsübergang, arbeitsgericht, abfindung, unternehmen, kündigungsfrist, unterrichtung, pensionskasse

Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 143/06 lev
Datum:
17.05.2006
Gericht:
Arbeitsgericht Solingen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 143/06 lev
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: € .
T a t b e s t a n d :
1
Der 41 Jahre alte Kläger, der zwei unterhaltsberechtigte Kinder hat, war ab Mai 1991 als
Chemiearbeiter für die Beklagte tätig.
2
Er verdiente zuletzt durchschnittlich € pro Quartal.
3
Ende 2004 wurde der Bereich Consumer Imaging (CI), in dem auch der Kläger tätig war,
ausgegliedert und mit Wirkung zum 01.11.2004 auf die neu gegründete B. GmbH
übertragen.
4
Der Kläger wurde mit Schreiben vom 22.10.2004 (Kopie Bl. 4 7 d. A.), auf das Bezug
genommen wird, über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs CI informiert. Zu
Beginn dieses Schreibens wird unter Wiedergabe des Textes von § 613 a Abs. 5 und 6
BGB auf die Informationspflicht hingewiesen. Sodann heißt es:
5
Deshalb geben wir Ihnen hiermit noch einmal schriftlich die vorgesehene und mit dem
Verhandlungsgremium des Gesamtbetriebsrates und der örtlichen Betriebsräte
abgestimmte Information, auch wenn Sie aus der bisherigen Kommunikation bereits
über die Einzelheiten informiert sind.
6
Unter Ziffer 2. (Zum Grund für den Übergang) wird bezüglich der übernehmenden B.
GmbH ausgeführt:
7
Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über hohe
Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken bewältigen, in neue Geschäfte investieren
und Marktchancen besser nutzen zu können.
8
Unter Ziffer 3. heißt es in dem Schreiben Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und
sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer :
9
Mit dem Übergang des Geschäftsbereichs CI tritt B. GmbH in die bestehenden,
unveränderten Arbeitsverhältnisse ein. Zur Klärung und Regelung der Einzelheiten
haben B. AG, B. GmbH, Gesamtbetriebsrat der B. AG sowie die örtlichen Betriebsräte
am 24. September 2004 eine Überleitungsvereinbarung zur Klärung der rechtlichen
Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer, auf die kollektiv-
rechtlichen Regelungen sowie auf die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen
abgeschlossen, die davon geprägt ist, so weit wie möglich Kontinuität zu wahren:
10
Die bei der B. AG verbrachten und/oder von ihr anerkannten Dienstjahre werden als
Dienstzeit bei B. GmbH anerkannt.
11
Die Zugehörigkeit zu den Arbeitgeberverbänden der Chemischen Industrie wird auch
bei B. GmbH bestehen, d. h. es bleibt bei den Chemie-Tarifen.
12
Bei Bonus/VUEK für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 werden die Mitarbeiter von B.
GmbH so behandelt, als seien sie Mitarbeiter der B. AG, d. h., wenn der Vorstand für die
B. AG eine solche Zahlung beschließt, wird sie entsprechend auch bei B. GmbH
erfolgen.
13
Die übergehenden Mitarbeiter können ihre ordentliche Mitgliedschaft in der C.-
Pensionskasse fortsetzen. Die Abstimmung mit der C. - Pensionskasse ist bereits
erfolgt. Die erworbenen Anwartschaften bleiben erhalten.
14
Die kollektiv-rechtliche Geltung der am 31. Oktober 2004 bei der B. AG bestehenden
Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen bleibt bei der B. GmbH
unverändert. Dies gilt auch für die bei der B. AG geltenden Richtlinien.
15
Die Gesamtbetriebsvereinbarungen zum Sozialplan gelten bei B. GmbH oder einer
Schwester- oder Tochtergesellschaft als Sozialplan sowohl auf Ebene des
Unternehmens wie auch auf örtlicher Ebene mindestens bis zum 31. Dezember 2007.
16
B. GmbH wird einen Aufsichtsrat mit je 6 Vertretern der Anteilseigner und der
Arbeitnehmer bilden.
17
Betriebsrat und Vertrauensperson der Schwerbehinderten in München haben ein
Übergangsmandat für B. GmbH bzw. B. AG bis zur Neuwahl, die bis zum Sommer 2005
erfolgen wird.
18
Die bestehenden betrieblichen Einrichtungen (z. B. Kantine, Parkplätze, Werksarzt)
bleiben bei Betriebsübergang unverändert.
19
Die Pensionäre, die vor dem Übergang auf B. GmbH aus dem Unternehmen
ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, verbleiben bei der B. AG.
20
Unter Ziffer 6. informiert das Schreiben über die Möglichkeit eines Widerspruchs, um
sodann unter Ziffer 7. Zu den Folgen eines Widerspruchs auszuführen:
21
Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bei der B. AG und
22
geht nicht auf die B. GmbH über.
Da nach dem Übergang des vollständigen Geschäftsbereichs CI auf B. GmbH Ihr
bisheriger Arbeitsplatz bei B. AG nicht mehr vorhanden sein wird und eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, müssen Sie daher im Falle der
Ausübung Ihres Widerspruchsrechts mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch
B. AG rechnen.
23
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass nach der eindeutigen Regelung in der mit
dem Gesamtbetriebsrat der B. AG und den örtlichen Betriebsräten vereinbarten
Überleitungsvereinbarungen in diesem Fall kein Anspruch auf eine Abfindung besteht,
weder gegenüber der B. AG, noch gegenüber B. GmbH.
24
Im Falle eines Widerspruchs müssen Sie deshalb damit rechnen, Ihren Arbeitsplatz
ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren. Außerdem sind bei einer eventuellen
Arbeitslosigkeit nach einem Widerspruch Ihre Ansprüche auf Leistungen der Agentur für
Arbeit in Frage gestellt.
25
Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch abzusehen.
26
Die B. GmbH hat das Arbeitsverhältnis im November 2004 ordentlich zum 31.03.2005
gekündigt. Der Kläger hat gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. Im
Kündigungsschutzverfahren einigten sich der Kläger und die B. GmbH auf eine
Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Kündigung gegen Zahlung einer
oberhalb der Sozialplanabfindung liegenden Abfindung.
27
Am 01.08.2005 wurde aufgrund eines Insolvenzantrages der B. GmbH vom 20.05.2005
über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der im
Kündigungsschutzverfahren vereinbarte Abfindungsanspruch konnte wegen der
Insolvenz nicht mehr durchgesetzt werden.
28
Der Kläger hat mit Schreiben vom 18.01.2006, das die Beklagte am 24.01.2006 erhalten
hat, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die B. GmbH
widersprochen.
29
Er begehrt mit seiner am 20.01.2006 eingereichten Klage die Feststellung, dass
zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.
30
Der Kläger ist der Ansicht, er habe im Januar 2006 noch widersprechen können, da er
bis dahin nicht ausreichend und nicht korrekt über den Betriebsübergang informiert
worden sei.
31
Das Informationsschreiben vom 22.10.2004 sei insbesondere in Bezug auf die
Darstellung der wirtschaftlichen Grundlagen der Übernahme falsch und irreführend.
Dies werde durch das Gutachten des Insolvenzverwalters der B. GmbH Dr. S. und den
Bericht des Geschäftsführers Jauch anlässlich der Gläubigerversammlung am
11.10.2005 belegt.
32
Angesichts der fehlerhaften Information habe der Lauf der Frist zur Erhebung des
Widerspruchs noch nicht begonnen, sodass der Kläger noch habe widersprechen
können.
33
Die Klage sei auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes begründet.
34
Der Kläger beantragt
35
festzustellen, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht;
36
Die Beklagte beantragt,
37
die Klage abzuweisen.
38
Die Beklagte ist der Ansicht, die mit Schreiben vom 22.10.2004 erfolgte Information sei
ausreichend und korrekt gewesen, sodass die einmonatige Widerspruchsfrist bei
Einlegen des Widerspruchs durch den Kläger bereits lange verstrichen war.
39
Ein Widerspruch sei unabhängig von der Frage, ob die Information ausreichend und
korrekt gewesen sei, im Januar 2006 aber auch deshalb nicht mehr möglich gewesen,
da der Kläger sich mit der B. auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
31.03.2005 geeinigt habe. Da der Widerspruch nach § 613a BGB ein bestehendes
Arbeitsverhältnis voraussetze, sei ein Widerspruch nach dem 31.03.2005 nicht mehr
möglich gewesen.
40
Schließlich sei auch entsprechend § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG von einer Höchstfrist von
sechs Monaten auszugehen.
41
Jedenfalls aber habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt.
42
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
43
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
44
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
45
Im Hinblick darauf, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob zwischen ihnen nach wie
vor ein Arbeitsverhältnis besteht, hat der Kläger das für seine Feststellungsklage gemäß
§ 256 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse.
46
Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis mehr. Dabei kann dahinstehen,
ob der Kläger durch das Schreiben vom 22.10.2004 ausreichend gemäß § 613 a Abs. 6
BGB unterrichtet worden ist.
47
Selbst wenn zu Lasten der Beklagten davon ausgegangen wird, dass das Schreiben
vom 22.10.2004 den Lauf der Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt hat, konnte der
Kläger im Januar 2006 kein Widerspruchsrecht mehr ausüben.
48
Das bereits vor der zum 01.04.2002 erfolgten gesetzlichen Regelung des
Widerspruchsrechts auf Grund richterrechtlicher Regelung anerkannte Recht des
Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, ist nicht
nur damit begründet worden, dass ansonsten das durch Art. 12 GG geschützte Recht
49
des Arbeitnehmers, sich einen ihm genehmen Arbeitgeber auswählen zu können, im
Hinblick auf die Kündigungsfrist, die im Falle der ohne Widerspruchsrecht zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlichen Eigenkündigung des
Arbeitnehmers einzuhalten wäre, für die Dauer der Kündigungsfrist verletzt würde,
sondern auch damit, dass § 613 a Abs. 1 BGB eine Vorschrift ist, die dem
Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses dient und es einem allgemeinen Grundsatz
des Kündigungsrechts entspricht, dass ein allgemeiner oder besonderer
Bestandsschutz keinem Arbeitnehmer aufgedrängt wird. Dementsprechend müsse es,
so wie es möglich ist, im Anschluss an eine Kündigung auf den allgemeinen
Kündigungsschutz oder einen Sonderschutz zu verzichten, auch möglich sein, auf den
Bestandsschutz durch den zum Schutz des Arbeitnehmers in § 613 a Abs. 1 BGB
gesetzlich angeordneten Übergang des Arbeitsverhältnisses zu verzichten (Urteil des
BAG vom 30.10.86, 2 AZR 101/85).
Ist es aber auch Sinn des Widerspruchs, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben,
auf ein seinem Schutz dienendes Recht, das den Bestand des Arbeitsverhältnisses
sichern soll, verzichten zu können, so kann dieses Recht nicht mehr bestehen, wenn der
Arbeitnehmer sich bereits vor der Ausübung eines Widerspruchsrechtes dazu
entschieden hat, sein Arbeitsverhältnis zu beenden. Wenn beispielsweise ein
Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang sein Arbeitsverhältnis durch
entsprechende Erklärung gegenüber dem Betriebsnachfolger gekündigt und dadurch
zum Ausdruck gebracht hat, dass er an einem Bestand seines Arbeitsverhältnisses nicht
mehr interessiert ist, so würde es den Zweck des Widerspruchsrechtes, das - wie
dargelegt - dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gibt, auf einen gesetzlichen
Bestandsschutz zu verzichten, in sein Gegenteil verkehren, wenn der Arbeitnehmer es
nach einer solchen Eigenkündigung noch ausüben könnte, dadurch nachträglich seine
Kündigung, da diese auf Grund der auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs
rückwirkenden Verhinderung des Arbeitgeberwechsels nicht gegenüber dem richtigen
Adressaten erklärt und demgemäß unwirksam wäre, wieder beseitigen und so seine
frühere Entscheidung, das Arbeitsverhältnis zu beenden, korrigieren könnte. Es ist nicht
Zweck des Widerspruchsrechtes, ein Arbeitsverhältnis, das auf Grund einer
entsprechenden Entscheidung eines Arbeitnehmers sein Ende finden sollte, wieder
auferstehen zu lassen.
50
Dabei kommt es auch nicht auf die Motivation des Arbeitnehmers für dessen
Entscheidung, das Arbeitsverhältnis zu beenden, an. Auch ein Arbeitnehmer der
mangels entsprechender Unterrichtung keine Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht
hatte, sein Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsübernehmer beenden will, weil er für
diesen nicht arbeiten will, und mangels Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht nur den
Weg der Eigenkündigung sieht, um sein Ziel, für den Betriebsübernehmer nicht arbeiten
zu müssen, zu erreichen, kann, wenn er nach Ausspruch der Kündigung von seinem
Widerspruchsrecht Kenntnis erlangt, nicht mehr widersprechen. Auch in diesem Fall
würde das Widerspruchsrecht missbraucht, wenn es dazu dienen würde, die getroffene
Entscheidung, das Arbeitsverhältnis zu beenden, wieder aus der Welt zu schaffen. In
einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer auf Schadensersatzansprüche wegen der
Verletzung der Unterrichtungspflicht des § 613 a Abs. 5 BGB beschränkt.
51
Auch der Kläger hat, als er im Kündigungsschutzverfahren die Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart hat, nach der
Entstehung seines Widerspruchsrechts eine auf die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses abzielende Entscheidung getroffen. Er kann diese Entscheidung
52
nicht durch die Ausübung eines möglicherweise noch bestehenden
Widerspruchsrechtes wieder beseitigen.
Die Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes begründet.
Selbst wenn der Kläger nicht zutreffend gemäß § 613 a Abs. 5 BGB unterrichtet worden
sein sollte und deshalb Schadensersatz verlangen könnte, besteht das Arbeitverhältnis
der Parteien nicht fort.
53
Der Kläger könnte im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden,
wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß unterrichtet worden wäre. Es wäre daher Sache
des Klägers gewesen darzulegen, dass er im Falle ordnungsgemäßer Unterrichtung
fristgerecht widersprochen hätte und darüber hinaus sein Arbeitsverhältnis dann noch
bestehen würde. Insbesondere für das Letztere gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Es kann
vielmehr als sicher angesehen werde, dass die Beklagte im Falle eines Widerspruchs
das Arbeitsverhältnis mangels einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aus
betriebsbedingten Gründen wirksam gekündigt hätte, sodass das Arbeitsverhältnis auch
im Falle eines Widerspruchs jetzt nicht mehr bestehen würde.
54
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die zugleich nach § 63 Abs. 2 GKG
erfolgte Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 42 Abs. 4 GKG.
55
Rechtsmittelbelehrung
56
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
57
B e r u f u n g
58
eingelegt werden.
59
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
60
Die Berufung muss
61
innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger
Form abgefassten Urteils
62
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
63
Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft
oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher
Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und
der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche
Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
64
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
65
Maercks
66