Urteil des ArbG Solingen vom 11.01.2008

ArbG Solingen: treu und glauben, juristische person, leistungsprämie, ermessen, projekt, arbeitsgericht, gruppenbildung, sondervergütung, anerkennung, satzung

Arbeitsgericht Solingen, 5 Ca 1609/07 lev
Datum:
11.01.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Solingen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 1609/07 lev
Schlagworte:
Leistungszulage, allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz
Normen:
§ 315 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 5.228,68 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung einer
Gratifikation.
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Der seit dem 01.07.1979 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C. AG,
beschäftigte Kläger wird seit dem 01.01.1997 als leitender Mitarbeiter der Vertragsstufe I
geführt. Die Beklagte, ein Unternehmen der chemischen Industrie, ging im Jahr 2004
aus der C. AG hervor.
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Der Kläger, zuletzt in der Management Stufe 2 beschäftigt, befindet sich seit dem
01.01.2006 in einem Altersteilzeitmodell und erhielt zuletzt ein kombiniertes
Einkommen, welches sich aus einem monatlichen Bruttobetrag in Höhe von 3.921,48 €
und einer monatlichen Altersteilzeitaufstockung in Höhe von 1.307,20 € netto
zusammensetzt.
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Der Betrieb der Beklagten ist in die drei Segmente „Performance Polymeres“,
„Advanced Intermediates“ und „Performance Chemicals“ unterteilt, denen insgesamt 13
Geschäftsbereiche (Business Units) zugeteilt sind. Der Kläger ist in dem Kompetenzfeld
„Performance Chemicals“ und dort im Geschäftsbereich „Material Protection Products“
(MPP), in welchem weltweit 240 Mitarbeiter, davon 77 in N. beschäftigt sind, als
leitender Mitarbeiter im Bereich Controlling beschäftigt. Im Jahr 2006 wirkte der Kläger
an der betriebswirtschaftlichen und abrechnungstechnischen Umsetzung des Projekts
„BU-MPP-Neuorganisation“ mit, welches schwerpunktmäßig die Einführung von Profit
Centern und Business Lines zum Inhalt hatte und im Rahmen des Tagesgeschäftes
erfolgte. Ein identisches Projekt wurde in dem Geschäftsbereich „Functional
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Chemicals“, in welchem insgesamt 780 Mitarbeiter weltweit beschäftigt sind, umgesetzt.
Im Betrieb der Beklagten ist unter dem 01.07.2005 eine Gesamtbetriebsvereinbarung für
leitende Mitarbeiter abgeschlossen worden, die es ermöglicht, diese sowohl am
Unternehmenserfolg direkt zu beteiligen, als auch besondere individuelle oder
gemeinschaftlich erbrachte Leistungen zu honorieren (Anlage K 5, Blatt 25 ff. der Akte).
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Unter dem 08.12.2006 beantragte der Vorgesetzte des Klägers eine Leistungszahlung
für die gezeigten Leistungsbeiträge in der BU-Controlling Arbeit von MPP in 2006. Der
Kläger erhielt für 2006 eine Leistungszahlung in Höhe von 700,-- €, welche ausweislich
des Schreibens der Beklagten vom 13.12.2006 in Anerkennung des besonderen
Einsatzes bei der BU-Controlling Arbeit von MPP erfolgte.
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Mit seiner am 17.09.2007 beim Arbeitsgericht Solingen eingereichten Klage begehrt der
Kläger die Zahlung einer Gratifikation aus Gleichbehandlungsgründen.
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Er behauptet, sämtliche Mitarbeiter des Geschäftsbereichs „Functional Chemicals“, auch
die Mitarbeiter der Management Stufe 2, hätten von der Beklagten für die erfolgreiche
Begleitung des vorgenannten Projekts Anfang 2007 eine zusätzliche Sondervergütung
in Höhe eines jeweiligen durchschnittlichen Bruttomonatsgehaltes erhalten. Dagegen
habe er für seinen Beitrag an der erfolgreichen Umsetzung des Projekts „BU-MPP-
Neuorganisation“ keine Sonderprämie erhalten. Dies stelle eine widerrechtliche
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar, er habe ebenfalls einen Anspruch
auf eine Sonderprämie in Höhe eines durchschnittlichen Monatsgehaltes.
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Der Kläger ist ferner der Auffassung, die Mitarbeiter beider Geschäftsbereiche stellten
eine Vergleichsgruppe dar. Sie befänden sich in einer im wesentlichen vergleichbaren
Lage, da beide Geschäftsbereiche dem Kompetenzfeld „Performance Chemicals“
angehören, auf gleicher Hierarchieebene stehen und eine vergleichbare Struktur
aufweisen. Beide Geschäftsbereiche stellten unselbständige Organisationseinheiten
desselben Kompetenzfeldes dar und verfügten in Bezug auf ihre Personalstruktur über
keine eigene Budgetierung. Die systemtechnische Umsetzung beider Projekte sei in
einem permanenten Dialog untereinander mit zentralen Fachabteilungen erfolgt.
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Ob die Mitarbeiter des anderen Geschäftsbereichs eine zusätzliche Leistungszahlung
auf Grundlage der Betriebsvereinbarung erhalten hätten, entziehe sich genauso seiner
Kenntnis wie die Frage, welche Leistungen bei der Ermittlung der an ihn geleisteten
Leistungszahlung berücksichtigt wurden. Jedenfalls sei die Sondergratifikation an die
anderen Mitarbeiter projektbezogen erfolgt. Selbst wenn sich der geltend gemachte
Anspruch nur aus der Gesamtbetriebsvereinbarung ergeben sollte, habe die Beklagte
ihr zustehendes Ermessen zu Ermittlung der dem Kläger zu gewährenden
Leistungszahlung fehlerhaft ausgeübt, da sie die außergewöhnliche Leistung des
Klägers nicht berücksichtigt habe, welche sich bereits daraus ergebe, dass er
zusammen mit anderen Mitarbeitern eine zu geringe Personalstärke kompensiert und
das Projekt neben dem gewöhnlichen Tagesgeschäft bewältigt habe. Angesichts der
vorgetragenen Leistungen des Klägers sei jedenfalls eine Quotierung in Höhe von 5 %
des jährlichen Funktionseinkommens für 2006 angemessen gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.921,48 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe
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von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2007 und
weiteren 1.307,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2007.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, alle Leistungen, die andere Arbeitnehmer für ihre Mitarbeit bei der
Einführung von Profit Centern und Business Lines in anderen Geschäftsbereichen
erhalten hätten, basierten ebenso wie die dem Kläger gewährte Leistungszahlung auf
der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.07.2005, nach welcher sowohl „normale“
Arbeitsleistung aber auch besondere Leistungen gewürdigt werden könnten.
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Die Umsetzung der Vorstandvorgaben für dieses Projekt sei unabhängig von einander
in den einzelnen Geschäftsbereichen erfolgt, da auch die Vorgaben je nach Erfordernis
unterschiedlich waren. Dabei habe es so gut wie keine Vorgaben hinsichtlich der
konkreten technischen Umsetzung gegeben. Im Rahmen der Umsetzung sei es
erforderlich gewesen, dass die beteiligten Controlling Arbeitnehmer mit den Abteilungen
zusammen arbeiteten, die zentralisiert Aufgaben übernommen hatten, bspw. der
Zentralbuchhaltung oder der Bereitstellung von Informationstechnologie. In diesem
Zusammenhang könne es zu Überschneidungen bei der Bearbeitung durch die
zentralen Abteilungen gekommen sein. Eine direkte Zusammenarbeit zwischen den
einzelnen Geschäftsbereichen habe dagegen nicht stattgefunden.
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Ferner behauptet die Beklagte, dass sowohl die einzelnen Segmente als auch die
jeweiligen operativen Geschäftsbereiche klar voneinander getrennt seien. Jedem
Geschäftsbereich sei ein individuelles Budget für die Gewährung von Bonus und
Leistungszahlung nach der vorgenannten Gesamtbetriebsvereinbarung zugewiesen.
Die konkrete Zuweisung liege dabei im Ermessen des Vorgesetzten der leitenden
Mitarbeiter, welcher unter Angabe von Gründen die Gewährung der Leistungszahlung
beantrage. Hierbei habe der Vorgesetzte des Klägers bei der Bestimmung der dem
Kläger zustehenden Leistungszahlung nach billigem Ermessen gehandelt und dessen
Leistungen ausreichend berücksichtigt. Der Kläger habe demnach 1,83 % seines
Funktionseinkommens erhalten, welches im Rahmen des Altersteilszeitverhältnisses
nur zu 50 % angesetzt wurde. Entgegen der Darstellung des Klägers sei an Mitarbeiter
des anderen Geschäftsbereichs eine Zahlung in Höhe von maximal € 2.500 erfolgt; eine
Leistungsprämie in Höhe eines Bruttomonatsgehalts sei in keinem Fall gezahlt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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I.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Leistungsprämie. Ein solcher
Anspruch ergibt sich dabei weder aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der
Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.07.2005 noch aus dem arbeitsrechtlichen
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Gleichbehandlungsgrundsatz.
1. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten Leistungsprämie ergibt sich
zunächst nicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.07.2005. Denn nach
Auffassung der Kammer hat die Beklagte mit Zahlung einer Leistungsprämie in Höhe
von 700,-- € die erbrachte Leistung der Klägers im Rahmen des Projektes ausreichend
berücksichtigt.
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a. Nach Ziffer 5.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung hängt eine individuelle
Leistungszahlung eines leitenden Mitarbeiters maßgeblich vom Leistungsbetrag des
Einzelnen im laufenden Geschäftsjahr ab und bemisst sich nach der Erfüllung von
Hauptaufgaben und/oder der Erbringung eines besonderen Leistungsbeitrags zur
Lösung von Aufgaben im jeweiligen Geschäftsjahr sowie nach der Erreichung von
individuellen Zielen und/oder von Teamzielen und beträgt mindestens 1 % und
höchsten 12 % des jeweiligen Funktionseinkommens. Diesen Anforderungen entspricht
die Zahlung der Beklagten, welche 1,83 % des aufgrund des Altersteilzeitverhältnisses
nur zur Hälfte berücksichtigten Funktionseinkommens des Klägers beträgt.
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b. Die Festsetzung der Höhe des ausgezahlten Betrages entsprach auch billigem
Ermessen iSd. § 315 BGB.
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Eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der
wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen
Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen wie der
Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit
(BAG, Urteil vom 28.11.1989, 3 AZR 118/88). Dem Bestimmenden ist hierbei ein
Entscheidungsspielraum einzuräumen, welcher erst dann überschritten ist, wenn die
Bestimmung offenbar unbillig ist. Das ist der Fall, wenn sie in grober Weise gegen Treu
und Glauben verstößt und sich dies bei unbefangener sachkundiger Prüfung sofort
aufdrängt (BAG, Urteil vom 17.4.1996, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 24).
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Die von der Beklagten getroffene Leistungsbestimmung hält dem oben genannten
Prüfungsmaßstab nach Auffassung der Kammer stand. Denn der Kläger hat wie alle
anderen Mitarbeiter eine Leistungsprämie erhalten, welche mit ca. 1,83 % des
Funktionseinkommens im Rahmen der durch die Gesamtbetriebsvereinbarung
vorgegebenen Bandbreite lag. Der gegen die Bemessung gerichtete Vortrag des
Klägers ist lediglich pauschaler Natur und nicht geeignet, Zweifel an der angemessenen
Leistungsbestimmung der Beklagten zu begründen.
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So behauptet der Kläger, er habe außergewöhnliche Leistungen erbracht und begründet
dies damit, er habe zusammen mit anderen Mitarbeitern eine zu geringe Personalstärke
kompensiert und das Projekt neben dem gewöhnlichen Tagesgeschäft bewältigt. Er legt
jedoch weder konkret dar, wie viel Mehrarbeit er neben seiner arbeitsvertraglich zu
leistenden Arbeit erbracht hat noch wie viel hiervon aufgrund der Durchführung des
streitgegenständlichen Projekts angefallen ist. Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem
Vortrag des Klägers, dass die von ihm vorgetragene Unterbesetzung seiner Abteilung
durch ihn sowie weitere Mitarbeiter aufgefangen wurde, mithin eine etwaige
Mehrbelastung auf mehrere Personen verteilt werden konnte. Wurde jedoch eine
etwaige Mehrbelastung auf mehrere Personen verteilt, konnte diese allenfalls anteilig zu
Gunsten des Klägers berücksichtigt werden. Eine anteilige Berücksichtigung ist jedoch
in der Auszahlung der Leistungsprämie in Höhe von 700,-- € zu sehen, welche in
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Anerkennung des besonderen Einsatzes des Klägers erfolgte. Schließlich ist der Kläger
jeglichen Nachweis dafür schuldig geblieben, dass seine Leistungen nach der
Gesamtbetriebsvereinbarung eine Partizipation von 5 % des Funktionseinkommens
rechtfertigten, zumal nach Vortrag der Beklagten kein anderer Mitarbeiter in den beiden
vom Kläger benannten Geschäftsbereichen eine Leistungszahlung von mehr als 3,53 %
des Funktionseinkommens erhalten hat.
2. Dass neben dem bereits erfüllten Anspruch aus der Gesamtbetriebsvereinbarung ein
weiterer Leistungsanspruch des Klägers für die Durchführung des von ihm benannten
Projekts aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes
besteht, hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert vorgetragen.
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a. Denn der bereits von der Beklagten gezahlte Betrag in Höhe von 700,-- € wurde
ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 13.12.2006 in Anerkennung des
besonderen Einsatzes bei der BU-Controlling Arbeit im Jahr 2006. Der besondere
Einsatz bei der BU-Controlling Arbeit umfasst aber auch die Einführung von Profit
Centern und Business Lines im Geschäftsbereich des Klägers, da diese Arbeit eine
besondere Leistung im Bereich des Controlling darstellt, sodass der nunmehr zur
Begründung der Leistungsprämie angeführte Einsatz des Klägers vom Zweck der
bereits erfolgten Zahlung mit umfasst ist. Aus der Bezugnahme des Antrags des
Vorgesetzten des Klägers vom 08.12.2006 auf die in der Gesamtbetriebsvereinbarung
für die Bemessung der Leistungszahlung vorgegebenen Parameter lässt sich auch
schließen, dass die Zahlung aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.07.2005
erbracht wurde. Diese ermöglichte entgegen der Auffassung des Klägers auch eine
projektbezogene Leistungszahlung, indem sie die Leistungszahlung unter Ziffer 5.2
ausdrücklich von einem besonderen Leistungsbeitrag zur Lösung von Aufgaben bzw. für
die Erreichung von individuellen oder Teamzielen abhängig macht. Nichts anderes stellt
jedoch die Leistung des Klägers dar, für welche dieser eine Leistungszahlung begehrt.
Denn die Einführung von Profit Centern und Business Lines in seinem Geschäftsbereich
stellte gerade eine besondere Aufgabe bzw. ein besonderes Ziel dar, für dessen
Erreichung die Gesamtbetriebsvereinbarung eine Prämie vorsieht.
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Nach Auffassung der Kammer ist es dem Kläger dagegen nicht gelungen darzulegen,
dass er besondere Leistungen erbracht hat, welche durch die
Gesamtbetriebsvereinbarung nicht umfasst sind und welche sich von den zur erfolgten
Leistungszahlung herangezogenen Leistungen des Klägers in greifbarem Maße
unterscheiden.
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b. Im Übrigen hat der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch aus
dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht schlüssig dargelegt.
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Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder
Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung
einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die
willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern
auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG, Urteil vom 21. Juni 2000 - 5 AZR 806/98 -
AP BGB § 612 Nr. 60; BAG, Urteil vom 17. November 1998 - 1 AZR 147/98 - AP BGB §
242 Gleichbehandlung Nr. 162). In jedem Fall erfordert der allgemeine
Gleichbehandlungsgrundsatz die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer. Die
Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz obliegt dabei dem Arbeitnehmer (ErfK/Preis, § 611 BGB
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Rn. 748).
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze besteht kein Anspruch des Klägers auf den
geltend gemachten Zahlungsanspruch.
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aa. Denn der Kläger hat bereits nicht konkret dargelegt, welche Mitarbeiter in dem von
ihm benannten, nach seiner Ansicht vergleichbaren Geschäftsbereich, in welcher Höhe,
zu welchem konkreten Zeitpunkt eine Leistungszahlung erhalten haben. Der Kläger hat
keinen einzigen Mitarbeiter benannt, welcher ein Bruttomonatsgehalt als zusätzliche
Sondervergütung erhalten haben soll. Gerade im Hinblick auf den Vortrag der
Beklagten, wonach kein einziger Mitarbeiter eine zusätzliche Sondervergütung erhalten
hätte und allenfalls eine Zahlung in Höhe von bis zu 2.500,-- € aufgrund der
Gesamtbetriebsvereinbarung erfolgt sei, hätte der Kläger seinen Vortrag weiter
konkretisieren müssen und einzelne Mitarbeiter benennen müssen, welche die von ihm
ebenfalls geforderte Leistung erhalten hätten. Ein solcher weiterer Vortrag des Klägers
fehlt jedoch. Insoweit stellt der Beweisantritt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis
dar, welcher nicht zu erheben war.
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bb. Darüber hinaus ist es dem Kläger nicht gelungen, eine sachfremde Gruppenbildung
durch die Beklagte darzulegen, abgesehen davon, dass nach Auffassung der Kammer
eine Gruppenbildung durch die Beklagte deshalb nicht erfolgte, da Leistungszahlungen
nur auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung erfolgten.
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Vielmehr spricht gegen die Ansicht des Klägers, bei den Geschäftsbereichen
„Functional Chemicals“ und „MPP“ handele es sich um eine Vergleichsgruppe, welche
die Beklagte aus sachfremden Gründen nicht gebildet hätte, dass es sich hierbei um
unterschiedliche Geschäftsbereiche handelt, welche jeweils von unterschiedlichen
Vorgesetzten geleitet werden, die zugleich getrennt darüber entscheiden, ob und in
welcher Höhe Leistungszahlungen gewährt werden. Es mag zwar sein, dass die
Geschäftsbereiche - wie vom Kläger vorgetragen - bezogen auf ihre Personalstruktur
keine eigene Budgetierung haben. Entscheidend ist jedoch, dass jedem
Geschäftsbereich ein individuelles Budget für die Gewährung von Bonus und
Leistungszahlung nach der vorgenannten Gesamtbetriebsvereinbarung zugewiesen
wurde, deren Höhe vom Finanzvorstand bestimmt wird. Denn es geht nicht darum,
welche Stelle die üblichen Personalkosten tragen muss, sondern vielmehr darum, dass
jeder Bereich einen feste Geldsumme zugeteilt bekommen hat, um eigenständig
entscheiden zu können, welche Leistungen in den einzelnen Geschäftsbereichen wie
zu honorieren sind. Bereits aus dem Antrag des Vorgesetzten des Klägers vom
08.12.2006 ist ersichtlich, dass jeweils der Vorgesetzte des Geschäftsbereichs über die
Bemessung der Leistung entscheidet, welche von der Geschäftsführung nur genehmigt
werden muss. Dies entspricht auch der Regelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung
(Ziffer 5.2), wonach der jeweilige Vorgesetzte, mithin der Leiter des jeweiligen
Geschäftsbereichs, über die Festsetzung einer zusätzlichen Leistungszahlung zu
entscheiden hat.
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Die Entscheidung über das „ob“ und „wie“ einer Leistungszahlung wird demnach
innerhalb der einzelnen Geschäftsbereiche getroffen, sodass die vom Kläger benannten
Geschäftsbereiche keine zusammen zu berücksichtigende Vergleichsgruppe im Sinne
des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes darstellen.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert
wurde gemäß den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG im Urteil festgesetzt. Er gilt
zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
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Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft
oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher
Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und
der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche
Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Gironda
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