Urteil des ArbG Solingen vom 14.05.2008

ArbG Solingen: treu und glauben, sozialplan, betriebsübergang, juristische person, haftung des arbeitgebers, abfindung, unterrichtung, allgemeine vertragsbedingungen, allgemeine geschäftsbedingungen

Arbeitsgericht Solingen, 5 Ca 1791/07 lev
Datum:
14.05.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Solingen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 1791/07 lev
Schlagworte:
SEA Ansprüche Abfindung BV; Auslegung Ausgleichsklausel,
Mitverschulden
Normen:
§ 254 BGB, § 613a BGB, § 280 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 61.355,00 EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d:
1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung einer
Sozialplanabfindung sowie Schadensersatzansprüche geltend.
2
Die am 16.09.1961 geborene, ledige Klägerin war seit dem 14.08.1978 bei der
Beklagten im Bereich "Consumer Imaging" (CI) zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt
3.822,-- € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die
Chemieindustrie (MTV Chemie) kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.
3
Unter dem 24.09.2004 schlossen die Betriebsparteien eine Überleitungsvereinbarung
zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen des Betriebsübergangs auf die
Arbeitsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer. Unter Ziffer 3. (kollektive Regelungen)
findet sich folgende Textzeile:
4
„3.2. Die zum Zeitpunkt der Betriebsübergänge und Teilbetriebsübergänge am 31.
Oktober 2004 geltenden kollektivrechtlichen Regelungen aus
Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen, nebst sie ändernden
und ergänzenden Vereinbarungen und sonstigen Ergänzungen gelten bei B.
GmbH kollektiv-rechtlich weiter, ohne dass eine Umwandlung in arbeitsvertragliche
Regelungen erfolgt.“
5
Punkt 7.3 der vorgenannten Überleitungsvereinbarung lautet wie folgt:
6
„ Der Sozialplan (Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der B. AG und dem
Gesamtbetriebsrat vom 17. 01./ 23.02.1995 nebst sie ändernden und ergänzenden
Vereinbarungen) gilt mit der Maßgabe, dass der bisherige Arbeitsplatz am selben
Ort bei B. GmbH oder ein Schwester- oder Tochter-Gesellschaft als in den
wesentlichen Arbeitsbedingungen gleichwertig und zumutbar gemäß I Ziffer 5 des
Sozialplans gilt und ein Widerspruch gegen den Übergang den
Abfindungsanspruch bei anschließender Kündigung ausschließt.“
7
Die Beklagte schloss am 14. Oktober 2004 mit dem bei ihr gebildeten örtlichen
Betriebsrat ferner einen Interessenausgleich, der einen Arbeitsplatzabbau in der
Abteilung CI vorsah. Der Interessenausgleich nimmt in § 5 zur Milderung der
wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer Bezug auf die
Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan vom 17.01.1995 (einschließlich Änderungen
vom 26.10.1998, 18.07.2002, 18.09.2002 und 01.10.2003).
8
Unter Ziffer 3 des Transfer-Sozialplans vom 21.11.2003 wird Folgendes ausgeführt:
9
„3. Wirtschaftlicher Nachteilsausgleich
10
(I) Die unterzeichnenden Betriebsparteien vereinbaren, dass zum Ausgleich bzw.
zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile infolge der Betriebsänderung gemäß
vorgenanntem Interessenausgleich die Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan
vom 17.01.1995 (einschließlich Änderungen vom 26.10.1998, 18.07.2002,
18.09.2002 und 01.10.2003 ) angewendet wird, soweit in diesem Transfer-
Sozialplan nichts Abweichendes vereinbart wird.
11
a) Gemäß § 4 Ziffer II des Interessenausgleichs vom 21.11.2003 erhalten die
Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen aufgrund
der arbeitgeberseitigen, betriebsbedingten Kündigung das 55. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, eine Abfindung gemäß der vorgenannten
Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan. Der betriebsbedingten Kündigung steht
der vom Arbeitgeber veranlasste Aufhebungsvertrag gleich.
12
Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Abfindung ist der vorletzte
Kalendermonat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
13
[...]“
14
15
Die Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan vom 17.01.1995 beinhaltet unter III.
(Versetzungen und Übernahmen) u.a. folgende Regelung:
16
„6. Erfolgt innerhalb von 18 Monaten nach Arbeitsaufnahme am neuen Arbeitsplatz
eine Kündigung aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, so erhält
der Mitarbeiter die Abfindung nach Ziffer V, berechnet nach den maßgeblichen
Daten zum Zeitpunkt des Ausscheidens, jedoch unter Anrechnung einer etwaig
gezahlten Teilabfindung nach Ziffer III.3.“
17
Dasselbe gilt, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten tatsächlicher
18
Arbeit am neuen Arbeitsplatz ausscheiden will, weil er der berechtigten Auffassung
ist, dass er den Anforderungen des Arbeitsplatzes auf Dauer nicht gerecht wird,
oder der Arbeitsplatz aus anderen Gründen für ihn auf Dauer nicht zumutbar ist (§
112, Abs. 5 BetrVG).“
Da der Geschäftsbereich CI defizitär war, beschloss die Beklagte, ihr CI-Geschäft
komplett zu veräußern. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 (Anlage K 4, Blatt 84 der
Akte) wurde die Klägerin über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs CI auf
die B. GmbH informiert. Zu Beginn dieses Schreibens wird unter Wiedergabe des
Textes des § 613a Abs. 5 und 6 BGB auf die Informationspflicht hingewiesen. Sodann
heißt es:
19
„2. Zum Grund für den Übergang:
20
(...)
21
B. GmbH mit Sitz M. umfasst das gesamte bisherige CI-Geschäft der B. AG, also
die Geschäftsfelder Film, Finishing und Laborgeräte. B. GmbH übernimmt das
Vermögen von CI. Hierzu gehören insbesondere Produktionsanlagen,
Markenzeichen, Patente und technologisches Know-how, Vorräte und
Forderungen.
22
(...)
23
Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über
hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken zu bewältigen, in neue
Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können.“
24
(…)
25
3. Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die
Arbeitnehmer:
26
„Mit dem Übergang des Geschäftsbereichs CI tritt die B. GmbH in die bestehenden,
unveränderten Arbeitsverhältnisse ein. Zur Klärung und Regelung der Einzelheiten
haben B. AG, B. GmbH, Gesamtbetriebsrat der B. AG sowie die örtlichen
Betriebsräte am 24. September 2004 eine Überleitungsvereinbarung „zur Klärung
der rechtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer,
auf die kollektiv-rechtlichen Regelungen sowie auf die
betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen“ abgeschlossen, die davon geprägt ist,
so weit wie möglich Kontinuität zu wahren:
27
(...)
28
29
-Die kollektiv-rechtliche Geltung der am 31. Oktober 2004 bei der B. AG
bestehenden Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen bleibt
bei der B. GmbH unverändert. Dies gilt auch für die bei der B. AG geltenden
Richtlinien.
30
-Die Gesamtbetriebsvereinbarungen zum Sozialplan gelten bei B. GmbH oder
einer Schwester- oder Tochtergesellschaft als Sozialplan sowohl auf Ebene des
Unternehmens wie auch auf örtlicher Ebene mindestens bis zum 31. Dezember
2007.
31
-B. GmbH wird einen Aufsichtsrat mit je 6 Vertretern der Anteilseigner und der
Arbeitnehmer bilden.
32
-Betriebsrat und Vertrauensperson der Schwerbehinderten in München haben
ein Übergangsmandat für B. GmbH bzw. bis zur Neuwahl, die bis zum Sommer
2005 erfolgen wird.
33
(...)
34
5. Zu Ihrer persönlichen Situation:
35
Ihr Arbeitsverhältnis wird nach unserer Planung von dem geplanten Personalabbau
gemäß Ziffer 4 betroffen sein. Die Zustimmung des Betriebsrats zu Ihrer Aufnahme
in die Namensliste liegt derzeit noch nicht vor. Insofern sind Verhandlungen mit
dem Betriebsrat noch nicht abgeschlossen. Sie müssen jedoch damit rechnen,
nach Abschluss dieser Verhandlung mit oder ohne Ihre Aufnahme in die
Namensliste der zur Kündigung vorgesehenen Mitarbeiter eine Kündigung zu
erhalten. Zur Milderung wirtschaftlicher Nachteil stehen Ihnen dann die in unserem
Sozialplan vorgesehenen Leistungen zu.
36
(...)
37
7. Zu den Folgen eines Widerspruchs:
38
Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bei der B. AG
und geht nicht auf die B. GmbH über.
39
Da nach dem Übergang des vollständigen Geschäftsbereichs CI auf B. GmbH Ihr
bisheriger Arbeitsplatz bei der B. AG nicht mehr vorhanden sein wird und eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, müssen Sie daher im Falle der
Ausübung Ihres Widerspruchsrechts mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses
durch B. AG rechnen.
40
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass nach der eindeutigen Regelung in
der mit dem Gesamtbetriebsrat der B. AG und den örtlichen Betriebsräten
vereinbarten Überleitungsvereinbarung in diesem Fall kein Anspruch auf eine
Abfindung besteht, weder gegenüber der B. AG, noch gegenüber B. GmbH. Im
Falle eines Widerspruchs müssen Sie deshalb damit rechnen, Ihren Arbeitsplatz
ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren. Außerdem sind bei einer eventuellen
Arbeitslosigkeit nach einem Widerspruch Ihre Ansprüche auf Leistung der Agentur
für Arbeit in Frage gestellt.
41
Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch abzusehen.
42
(…)“
43
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging mit Wirkung zum 01. November 2004 auf die B.
GmbH über. Die Klägerin widersprach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht.
44
Mit Schreiben vom 04.07.2005 (Blatt 271 f. der Akte) wies die Klägerin die Beklagte
darauf hin, dass sie die mit Schreiben vom 22.10.2004 mitgeteilten Informationen für
unzutreffend halte, forderte die Beklagte auf, eine vollständige und wahrheitsgemäße
Information über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs zu
erteilen und behielt sich die nachträgliche Ausübung des Widerspruchsrechts vor. Dem
Informationsbegehren kam die Beklagte nicht nach.
45
Unter dem 29.07.2005 schloss die Klägerin mit der B. GmbH sowie der D. D. GmbH
einen dreiseitigen Aufhebungs- und Anstellungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis
mit der B. GmbH zum 01.08.2005 beendet wird und mit der D. D. GmbH ab dem
01.08.2005 ein bis zum 30.07.2006 befristeter Anstellungsvertrag geschlossen wurde
(Anlage K 3, Blatt 74 ff. der Akte).
46
Am 01.08.2005 wurde aufgrund eines Antrags auf Insolvenzeröffnung beim Amtsgericht
L. vom 20.05.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH eröffnet
und Rechtsanwalt Dr. S. zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach der
Insolvenzantragstellung widersprachen zahlreiche Arbeitnehmer der B. GmbH dem
Übergang des Arbeitsverhältnisses aufgrund des bereits vollzogenen
Betriebsübergangs von der B. AG auf die B. GmbH.
47
Nachdem die Klägerin von der Beklagten im Mai 2006 im Hinblick auf den
Bonusanspruch für das Jahr 2004 angesprochen wurde, schlossen die Parteien im
September 2006 eine Vereinbarung, worin sich die Beklagte unter anderem
verpflichtete, an die Klägerin als VUEK für das Jahr 2004 einen Betrag in Höhe von
250,-- € brutto zu zahlen (Blatt 144 d. Akte). Ferner vereinbarten die Parteien unter Ziffer
3, dass die Klägerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die B. GmbH
keinen Widerspruch erklärt bzw. erklären wird. Unter Ziffer 4 vereinbarten die Parteien
schließlich eine allgemeine Ausschlussklausel mit folgendem Wortlaut:
48
„4. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche der Parteien aus
und in Verbindung mit dem zwischen ihnen bis zum 31.10.2004 bestandenen
Arbeitsverhältnis ausgeglichen.
49
Darüber hinaus besteht Einigkeit , dass keine sonstigen Ansprüche von Frau I.
gegenüber der B. HealthCare GmbH, der B. Graphic Systems GmbH oder anderen
Gesellschaften der Unternehmensgruppe der B. N.V. bestehen oder geltend
gemacht werden. Etwaige Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung,
soweit sie nicht gegenüber einer der vorgenannten Gesellschaften geltend
gemacht werden, bleiben hiervon unberührt“.
50
Mit ihrer am 19.10.2007 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von der
Beklagten die Zahlung von insgesamt 61.355,00 € brutto.
51
Sie behauptet, sie habe einen Zahlungsanspruch zumindest in Höhe der ihr
zustehenden Sozialplanabfindungssumme in Höhe von 61.355,-- € brutto aus der
Gesamtbetriebsvereinbarung 1995, welche sich wie folgt berechne:
52
„Bruttomonatsgehalt (3.822,00 €) x 26 Dienstjahre x 70 % = 69.560,40 €, durch
53
Kappungsgrenze auf 61.355,00 € reduziert.“
Da die Beklagte in der Überleitungsvereinbarung vom 24.09.2004 den Arbeitsplatz als
gleichwertig und zumutbar gemäß I.5 des Sozialplans 1995 bezeichnet habe, sei der
Arbeitsplatz bei der B. GmbH mit einem „neuen Arbeitsplatz“ i.S.d. Vorgaben der
Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan unter III.6 gleichzusetzen. Da die Klägerin
innerhalb von 18 Monaten nach Betriebsübergang am neuen Arbeitsplatz bei der B.
GmbH einen Aufhebungsvertrag unterschrieben habe, stehe ihr ein entsprechender
Abfindungsanspruch zu. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass nach den Vorgaben des
Transfer-Sozialplans vom 19.12.2001 eine betriebsbedingte Kündigung einer vom
Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvereinbarung gleichzustellen sei.
54
Die Klägerin ist ferner der Auffassung, sie habe gegen die Beklagte hilfsweise einen
Anspruch auf Schadensersatz in geltend gemachter Höhe, da sie von der Beklagten im
Rahmen des bevorstehenden Betriebsübergangs weder vollständig noch
ordnungsgemäß über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des
Betriebsübergangs informiert worden sei. Die Beklagte habe im
Unterrichtungsschreiben weder eine vollständige, ladungsfähige Anschrift der
Erwerberin angegeben, noch über die Haftungsfragen und das Nachhaftungssystem
des § 613 a Abs. 2 BGB informiert. Zudem fehle ein Hinweis auf das Kündigungsverbot
des § 613 a Abs. 4 BGB. Im Übrigen könne die B. GmbH nicht, wie den Arbeitnehmern
mitgeteilt, über die Markenrechte verfügen, sondern habe lediglich ein Nutzungsrecht.
Schließlich habe die wirtschaftliche Ausstattung der Erwerberin nicht den Angaben im
Unterrichtungsschreiben entsprochen. Darüber hinaus sei über die wirtschaftliche
Situation der Erwerberin falsch informiert worden. In diesem Zusammenhang sei nicht
nur auf die schriftliche Information, sondern auch auf die dort in Bezug genommenen
Informationen, die den Arbeitnehmern außerhalb des Schreibens vom 22. Oktober 2004
erteilt worden seien, abzustellen. Insbesondere habe das damalige Vorstandsmitglied
der Beklagten, F. S., in der Betriebsversammlung vom 19. August 2004 mitgeteilt, dass
die B. GmbH über Barmittel in Höhe von € ,-- verfüge und darüber hinaus eine
Kreditlinie in Höhe von € ,-- habe. Beides habe sich jedoch im Nachhinein als falsch
herausgestellt.
55
Bei der Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB handele es sich um eine echte
Rechtspflicht, deren Verletzung Schadensersatzansprüche der Klägerin auslöse,
welche so zu stellen sei, wie sie gestanden hätte, wenn sie richtig und vollständig über
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des bevorstehenden
Betriebsübergangs informiert worden wäre. Wäre die Klägerin seinerzeit
ordnungsgemäß informiert worden, hätte sie dem bevorstehenden Betriebsübergang
widersprochen. Hierfür spreche zunächst die Vermutung aufklärungsgerechten
Verhaltens.
56
Die Klägerin ist schließlich der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf die mit ihr im
September 2006 geschlossene Vereinbarung berufen. Diese habe sie nur
unterzeichnet, da ihr von Seiten der Beklagten gesagt worden sei, dass eine
Unterzeichnung der Vereinbarung für die Zahlung der VUEK für 2004 erforderlich sei.
Diese Vereinbarung stelle eine allgemeine Geschäftsbedingung dar, da sie für eine
Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden sei. Zwar sei zum Zeitpunkt der
Vereinbarung zwischen den Parteien streitig gewesen, ob die Auszahlung der
Bonusansprüche von der Beklagten oder der Erwerberin geschuldet werde. Der
Beklagten sei aber bewusst gewesen, dass aufgrund der fehlerhaften Information
57
Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten und die Klägerin dem
Übergang des Anstellungsverhältnisses widersprechen könne. Der Klägerin sei zu
keinem Zeitpunkt ersichtlich gewesen, dass es ihr für den Fall der Unterzeichnung der
Vereinbarung nicht mehr möglich sein solle, Ansprüche gegenüber der Beklagten
geltend zu machen. Auch aus dem drucktechnischen Bild der Vereinbarung werde
ersichtlich, dass sich die Beklagte eines gewissen Überraschungsmomentes bedient
habe, da die Haftungsfreizeichnung drucktechnisch nicht hervorgehoben worden sei.
Die Beklagte habe die Klägerin auch nicht darauf hingewiesen, dass sie eine
Haftungsfreizeichnung unterschreibe. Im Übrigen sei die Vereinbarung als eine
unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB einzustufen, da die
Klägerin durch die Beklagte überrumpelt worden sei.
Die Klägerin hat ihre ursprüngliche Klageforderung in Höhe von 61.858,00 € mit
Schriftsatz vom 25.10.2007 auf 61.355,-- € reduziert.
58
Die Klägerin beantragt zuletzt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 61.355,00 EUR brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2004 zu
zahlen.
60
Die Beklagte beantragt,
61
die Klage abzuweisen.
62
Sie ist der Ansicht, dass der Klägerin weder ein Anspruch aus kollektivrechtlichen
Regelungen noch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zustehe.
63
Ein solcher Anspruch sei bereits deshalb ausgeschlossen, da sich die Klägerin in der
mit der Beklagten im September 2006 abgeschlossenen Vereinbarung dazu verpflichtet
habe, gegenüber der Beklagten keine weiteren Ansprüche aus dem früheren
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien geltend zu machen.
64
Bei der Vereinbarung handele es sich nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen, da
es an einer typischen Gegenleistung des anderen Vertragspartners fehle, sodass die
Vereinbarung mithin eine einseitige Zusage darstelle. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung
sei die Beklagte aufgrund zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen davon
ausgegangen, dass gegen sie keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht
werden können. Da zu diesem Zeitpunkt die Ausübung des Widerspruchsrechts
verspätet gewesen sei, sei rein vorsorglich in Ziffer 3 eine Regelung aufgenommen
worden, wonach die betroffenen Arbeitnehmer auch zukünftig keinen Widerspruch mehr
erklären werden, um weitere Verfahren zu vermeiden. Zudem sei in Ziffer 4 der
Vereinbarung eine umfassende Ausgleichs- und Erledigungsklausel aufgenommen
worden, da die Vereinbarung zu einem endgültigen Abschluss der
Arbeitsvertragsbeziehungen führen sollte. Ausweislich der Datierung der Unterschrift
habe die Klägerin mehr als 3 Monate Zeit gehabt, den Inhalt der Vereinbarung zu
studieren, sodass von einer Überrumpelung nicht die Rede sein könne. Schließlich
entspreche die Regelung unter Ziffer 4 den Anforderungen des § 307 BGB, da der
Klägerin weder zum damaligen noch zum heutigen Zeitpunkt ein Widerspruchsrecht
bzw. Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe, mithin dem Verzicht der
Klägerin nur ein geringer Wert zukomme.
65
Davon abgesehen könnten sich kollektivrechtliche Ansprüche, sofern die
Voraussetzungen vorlägen, nur gegen die B. GmbH richten, welche unstreitig die letzte
Arbeitgeberin der Klägerin gewesen sei, insoweit die Gesamtbetriebsvereinbarung
aufgrund des Betriebsübergangs bei der B. GmbH kollektivrechtlich weitergelte.
Deshalb könne einzig möglicher Schuldner eines behaupteten Abfindungsanspruchs
die B. GmbH sein. Dementsprechend habe die Klägerin die geltend gemachte
Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet.
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Da weder die Beklagte noch die B. GmbH der Klägerin gekündigt haben, sondern das
mit letzterer bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer einvernehmlichen Aufhebung
des Arbeitsvertrages im Rahmen des dreiseitigen Vertrages mit der Beschäftigungs- und
Qualifizierungsgesellschaft beendet wurde, sei der Anwendungsbereich der Regelung
der Ziffer III.6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan vom 17.01.1995 nicht
eröffnet. Im Übrigen sei Ziffer III dieser Gesamtbetriebsvereinbarung nur auf
Versetzungen im fortbestehenden Arbeitsverhältnis bei der Beklagten als Rechtsträger
unter gleichzeitiger Änderung des Arbeitsplatzes anwendbar. Im Rahmen einer
Änderung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung hätten die Betriebsparteien am
18.09.2002 die Ziffer III.7 ersatzlos gestrichen, um klarzustellen, dass eine Absicherung
von Mitarbeitern nur bei einer Übernahme einer Tätigkeit beim gleichen Rechtsträger
eingreifen sollte. Diese Änderungsvereinbarung sei auch ausdrücklich Gegenstand des
Interessenausgleichs vom 14.10.2004 gewesen. Im Übrigen regele III.6 des Sozialplans
1995 die Versetzungen und Übernahmen auf einen neuen Arbeitsplatz, nicht jedoch
den Fall des gesetzlichen Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf einen anderen
Rechtsträger. Eine entsprechende Anwendung sei ausgeschlossen, da mit dem
Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a BGB keine Veränderung des
Arbeitsplatzes verbunden sei. Vielmehr handele es sich um denselben Arbeitsplatz. Im
Übrigen ergebe sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht die von der Klägerin
zugrunde gelegte Berechnung der Abfindungshöhe. Schließlich sei ein etwaiger
originärer Abfindungsanspruch der Klägerin aus der Gesamtbetriebsvereinbarung nach
§ 17 MTV Chemie verfallen.
67
Die Beklagte ist ferner der Ansicht, der Klägerin stehe auch kein
Schadensersatzanspruch zu. Abgesehen davon, dass sich die Ausschlussklausel auch
auf Schadensersatzansprüche erstrecke, fehle es bereits an einer Pflichtverletzung der
Beklagten, da diese ordnungsgemäß über den Teilbetriebsübergang unterrichtet habe.
Eine Verpflichtung, die Arbeitnehmer auch über die wirtschaftliche Solvenz und
Liquidität des Erwerbers zu informieren, bestehe nicht und lasse sich auch § 613a Abs.
5 BGB nicht entnehmen. Im Übrigen seien die ergänzenden Informationen aber auch
inhaltlich richtig gewesen und hätten der damaligen wirtschaftlichen Lage entsprochen.
68
Zudem liege kein substantiierter Vortrag der Klägerin zur haftungsbegründenden bzw.
haftungsausfüllenden Kausalität vor. Die Klägerin habe nicht dargelegt und bewiesen,
dass sie bei einer ordnungsgemäßen Unterrichtung rechtzeitig widersprochen hätte.
Dagegen spreche, dass sie bis zum heutigen Tag keinen Widerspruch gegen den
Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die B. GmbH eingelegt hat. Die Klägerin könne
sich auch nicht auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze der Vermutung
aufklärungsgerechten Verhaltens berufen, da sie nicht nur eine Handlungsalternative
gehabt habe und demnach eine Entscheidung für sowie gegen einen Widerspruch
denkbar gewesen sei. Gerade aus dem Abschluss des dreiseitigen Vertrages ergebe
sich, dass sich die Klägerin gegen einen Widerspruch entschieden habe, da die
69
Nichtausübung des Widerspruchsrechts Voraussetzung für den Eintritt in die
Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) gewesen sei, wie sich aus § 11
des Interessenausgleichs vom 01.08.2005 sowie § 1 Abs. 2 Ziffer 3 des Sozialplans
vom gleichen Tage ergebe. Mit Abschluss des dreiseitigen Vertrages habe die Klägerin
demnach auf ihr Widerspruchsrecht verzichtet.
Gegen die Behauptung der Klägerin, sie hätte rechtzeitig widersprochen, spreche ferner,
dass die Klägerin bei rechtzeitiger Erklärung des Widerspruchs eine betriebsbedingte
Kündigung erhalten hätte, ohne einen Abfindungsanspruch gegen die Beklagte zu
haben. Bereits in dem Informationsschreiben vom 22.10.2004 habe die Beklagte darauf
hingewiesen, dass die Klägerin im Falle eines Widerspruchs mit einer
betriebsbedingten Kündigung ohne Abfindungsanspruch zu rechnen habe. Auch der
Sozialplan aus dem Jahre 1995 schließe einen Abfindungsanspruch aus, wenn der
Arbeitnehmer einen gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatz ohne stichhaltige
Begründung ablehne. Hierauf habe auch die Überleitungsvereinbarung ausdrücklich
verwiesen.
70
Schließlich gewähre § 613a BGB dem Arbeitnehmer als abschließende Sanktion bei
fehlerhafter Information ein Widerspruchsrecht. Diese abschließende Regelung könne
nicht durch Rückgriff auf Schadensersatzansprüche ausgehebelt werden.
71
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
72
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
73
Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf
Zahlung von 61.355,-- € brutto besteht weder aus einer kollektivrechtlichen
Vereinbarung noch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes.
74
I.
75
1.Der Klägerin steht bereits deshalb kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu,
weil die Vereinbarung, welche die Klägerin im September 2006 unterzeichnet hat,
einem derartigen Begehren entgegensteht.
76
a.Die Parteien regelten unter Ziffer 4 dieser Vereinbarung eine Ausgleichsklausel,
insoweit beide Parteien erklären, dass mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sämtliche
Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis ausgeglichen sind. Hierbei
handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 BGB, da
die Beklagte der Behauptung der Klägerin, dass derartige Formulare von der Beklagten
in einer Reihe von Fällen verwendet wurden, nicht dezidiert entgegengetreten ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten stellen auch Ausgleichsklauseln allgemeine
Vertragsbedingungen dar (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom
27.04.2006, 6 Sa 827/05).
77
b.Diese Klausel ist jedoch auch unter Berücksichtigung der §§ 305 ff. BGB als wirksam
zu erachten.
78
aa.Die Ausgleichsklausel ist nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren
Erscheinungsbild, nicht derart ungewöhnlich, dass die Klägerin mit ihr nicht zu rechnen
79
brauchte.
Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren
Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des
Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Klauseln
verstoßen gegen § 305c Abs. 1 BGB, wenn ihnen ein Überrumpelungseffekt innewohnt,
weil sie eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners
deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu
rechnen braucht (BAG, Urteil vom 23.02.2005, 4 AZR 139/04). Zwischen den durch die
Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen
Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Da sich das
Überraschungsmoment auch aus dem Erscheinungsbild des Vertrages ergeben kann,
ist es möglich, dass auch das Unterbringen einer Klausel an einer unerwarteten Stelle
im Text sie deswegen als Überraschungsklausel erscheinen lässt. Das
Überraschungsmoment ist um so eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist.
Im Einzelfall muss der Verwender darauf besonders hinweisen oder die Klausel
drucktechnisch hervorheben (BAG, Urteil vom 23.02.2005, 4 AZR 139/04).
80
Nach diesen Kriterien war die Klausel nicht als überraschend zu bewerten.
81
Die Ausgleichsklausel unter Ziffer 4 ist nach den gegebenen Umständen, worunter auch
das äußere Erscheinungsbild des Schreibens zählt, nicht derart ungewöhnlich, dass die
Klägerin nicht mit dieser rechnen musste. Es ist gerade kein Überraschungseffekt darin
zu sehen, dass die Zahlungsverpflichtung der Beklagten im Hinblick auf den Bonus für
das Jahr 2004 mit der Erklärung verbunden wurde, dass damit alle Ansprüche der
Parteien abgegolten sind. Dies gilt insbesondere, da die Vereinbarung bereits in Ziffer 3
eine Regelung enthält, dass die Klägerin auf ein etwaiges Widerspruchsrecht gegen
den Betriebsübergang und damit gegen das ihr aus § 613 a BGB zugewiesene Recht im
Falle einer fehlerhaften Information verzichtete. Hieraus wird bereits ersichtlich, dass die
Beklagte eine abschließende Regelung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als
Gegenleistung für die unter Ziffer 1 vereinbarte Zahlungsverpflichtung anstrebte.
Insoweit ist es nicht überraschend, sondern eher als vorhersehbar und konsequent zu
bezeichnen, wenn unter Ziffer 4 eine weitgehende Ausgleichs- und Erledigungsklausel
vereinbart wurde.
82
Angesichts des Wortlautes, der sehr übersichtlich und ohne schwierige Begriffe zu
verwenden formuliert ist, kann nach Auffassung der Kammer auch nicht davon die Rede
sein, dass die Ausgleichsklausel versteckt in der Erklärung aufgenommen worden ist.
Die Ausgleichsklausel ist ausreichend drucktechnisch hervorgehoben, der Gesamttext
übersichtlich und nicht komplex. Anders als in dem Sachverhalt, welcher der von der
Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG aaO.) zugrunde lag,
war die Ausgleichsklausel auch durch einen Absatz und eine eigene Ziffer ausreichend
abgesetzt, sodass nach Auffassung der Kammer nicht zu übersehen war, dass am Ende
der Vereinbarung eine Ausgleichs- und Erledigungsklausel geregelt war. Es ist auch
nicht erforderlich, Ausgleichsklauseln in jedem Fall drucktechnisch hervorzuheben. Eine
solche Verpflichtung ergibt sich weder aus der gesetzlichen Vorschrift noch aus der
Gesetzesbegründung. Nur dann, wenn aus der Gesamtschau des Textes der
Vereinbarung nicht erkennbar ist, dass auch eine Ausgleichsklausel Bestandteil der
Vereinbarung werden soll, mithin die Ausgleichsvereinbarung gleichsam „versteckt“ in
dem Gesamttext erscheint, kann eine drucktechnische Hervorhebung erforderlich
83
werden. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Demnach war die Beklagte auch nicht
verpflichtet darauf hinzuweisen, dass Ziffer 4 eine umfassende Ausgleichsklausel
beinhaltet, da sich dieser Inhalt offensichtlich aus der Vereinbarung selbst ergibt.
Eine Überrumpelung der Klägerin kann die Kammer ebenfalls nicht feststellen.
84
Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung hat die Beklagte der Klägerin
ausreichend Zeit eingeräumt, den Inhalt der Vereinbarung zu überprüfen und diese
entweder zu unterzeichnen oder abzulehnen. Auch einem Durchschnittsarbeitnehmer
musste offensichtlich sein, dass er mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung auf alle
Ansprüche gegenüber der Beklagten verzichtete.
85
bb. Die Vertragsbestimmung ist auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB.
86
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung
unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung
missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen
versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen
und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 30.11.2004,
NJW 2005, 422; vgl. BAG, Urteil vom 04.03.2004, 9 AZR 196/03, AP Nr.3 zu § 309
BGB).
87
Vorliegend erklärte nicht nur die Klägerin, sondern auch die Beklagte in der
Ausgleichsformel einen umfassenden Verzicht auf ihre Ansprüche. Die Beklagte
erbrachte dafür eine Gegenleistung in Form der Zahlung eines Bonusanspruchs für das
Jahr 2004. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung war zwischen den
Parteien streitig, ob die Beklagte oder die Erwerberin für die Bonusansprüche der
Belegschaft aufzukommen hatte; angestrebte gerichtliche Verfahren waren noch nicht
abgeschlossen. Mithin stand eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zum Zeitpunkt
des Abschlusses der Vereinbarung noch nicht fest, sodass die Zahlungsvereinbarung
der Beendigung eines unsicheren Rechtszustandes diente. Im Übrigen ist zu
berücksichtigen, dass die Vereinbarung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der Erwerberin abgeschlossen wurde und es mithin fraglich war, ob die
Klägerin den Bonusanspruch gegen die Erwerberin würde überhaupt durchsetzen
können. Dem gegenüber war das Widerspruchsrecht der Klägerin nach der einhelligen
Rechtsprechung aller Kammern des Arbeitsgerichts Solingen nach Abschluss des
dreiseitigen Vertrages mit der BQG ausgeschlossen (so bereits Urteil des
Arbeitsgerichts Solingen vom 19.06.2007, 5 Ca 389/07 lev; Urteil vom 01.06.2006, 1 Ca
82/06 lev, Urteil vom 30.11.2006, 1 Ca 1288/06 lev, Urteil vom 18.08.2006, 2 Ca 981/06
lev). Schadensersatzforderungen waren bis zu diesem Zeitpunkt nicht positiv
beschieden worden und sind danach bis auf eine Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf als unbegründet abgewiesen worden (vgl. LAG
Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2006, 5 Sa 927/06). Ein Anspruch aus der
Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan 1995 wurde bislang, soweit ersichtlich, noch in
keinem Fall bejaht.
88
Bestanden demnach erhebliche Zweifel, ob der Klägerin noch Rechte gegen die
Beklagte aus dem Arbeitsverhältnis zustehen, stellt eine umfassende Ausgleichs- und
Erledigungsklausel keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar, wenn sich
die Beklagte zusätzlich zur Zahlung eines ebenfalls bestrittenen Anspruchs (VUEK
89
2004) verpflichtete.
Im Übrigen ist das Interesse der Beklagten, mehr als anderthalb Jahre nach
Betriebsübergang Rechtssicherheit über die Rechte und Pflichten gegenüber
Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis im Rahmen des Betriebsübergangs auf einen
Erwerber übergegangen ist, zu erlangen, bei der Abwägung der berechtigten Interessen
angemessen zu berücksichtigen. Sofern Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen der §§ 307 ff. BGB
wirksam sind, wenn diese mindestens 3 Monate betragen, muss es dem Arbeitgeber
grundsätzlich auch möglich sein, nach Ablauf einer Dauer von mehr als anderthalb
Jahren umfassende Ausgleichs- und Erledigungsklauseln abzuschließen. Dies erfordert
bereits das im Arbeitsrecht an vielen Stellen berücksichtigte Interesse der
Rechtssicherheit, wonach möglichst bald über die bestehenden Rechte und Pflichten
aus einem Arbeitsverhältnis Gewissheit zu erlangen sein soll. Dieses Interesse ist umso
höher zu gewichten, je länger der Betriebsübergang und die daraus resultierenden
Rechte und Pflichten zurückliegen. Daraus folgt, dass die Beklagte auch ein
berechtigtes Interesse mit Abschluss der Ausgleichsklausel verfolgte, welches zum
Zeitpunkt der Vereinbarung nach Auffassung der Kammer das Interesse der Klägerin,
etwaige Zahlungsansprüche zu verfolgen, überwiegte.
90
cc.Entgegen der Auffassung der Klägerin war ein Verstoß von Ziffer 4 der Vereinbarung
nicht nach dem Maßstab des § 242 BGB zu überprüfen. Denn die §§ 305 ff. BGB stellen
eine abschließende Konkretisierung des Gebots von Treu und Glauben hinsichtlich
einer allgemeinen, allein den Inhalt einer Regelung überprüfenden
Angemessenheitskontrolle dar, neben welcher eine allgemeine Billigkeitskontrolle im
Sinne einer allgemeinen, nicht auf die Besonderheiten des Falles bezogenen
Angemessenheitsprüfung nach § 242 BGB nicht stattfindet (BAG, Urteil vom 25.05.2005,
5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111-1117).
91
2.Selbst dann, wenn der Auffassung der Kammer, wonach der geltend gemachte
Zahlungsanspruch aufgrund der in der unterzeichneten Vereinbarung geregelten
Ausgleichs- und Erledigungsklausel ausgeschlossen ist, nicht gefolgt wird, hat die
Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von 61.355,00 € brutto.
92
Ein solcher Anspruch folgt weder aus originär kollektivrechtlichen Regelungen noch als
Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB in Verbindung mit § 613a Abs. 5 BGB oder
sonstigen schadensersatzrechtlichen Vorschriften.
93
a.Die Klägerin hat keinen Anspruch aus der Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan
vom 17. Januar 1995 (einschließlich Änderungen vom 26.10.1998, 18.07.2002,
18.09.2002 und 01.10.2003) in Verbindung mit dem Transfer Sozialplan vom
21.11.2003.
94
aa.Denn die Beklagte ist seit dem 01.11.2004 aufgrund des mit Wirkung zum
01.11.2004 erfolgten Betriebsteilübergangs auf die B. GmbH, auch zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Aufhebungsvertrags, nicht mehr Arbeitgeberin der Klägerin. Da einer
Betriebsvereinbarung jedoch nur Arbeitnehmer unterworfen sind, die mit dem Inhaber
des Betriebes durch einen Arbeitsvertrag verbunden und in den Betrieb eingegliedert
sind (ErfK/Kania, § 77 BetrVG Rn. 5), unterfällt die Beklagte überhaupt nicht mehr dem
Geltungsbereich der genannten kollektivrechtlichen Vereinbarungen. Dieses Ergebnis
folgt bereits aus § 613 a Abs. 1 Satz, wonach Rechte und Pflichten, die durch eine
95
Betriebsvereinbarung geregelt sind, Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem
neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer werden. Deshalb kann nur die
Betriebserwerberin, mithin die B. GmbH, aus den auf sie übergegangenen
kollektivrechtlichen Vereinbarungen in Anspruch genommen werden, nicht hingegen die
Beklagte. Dies gilt umso mehr, als die Betriebsparteien in der Überleitungsvereinbarung
vom 24.09.2004 von einer kollektivrechtlichen Fortgeltung der
Gesamtbetriebsvereinbarung ausgingen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich nichts anderes aus der
Überleitungsvereinbarung vom 24.09.2004, in welcher der Arbeitsplatz bei der B. GmbH
als gleichwertig und zumutbar gemäß I Ziffer 5 des Sozialplans 1995 bezeichnet wird.
Denn die Tatsache, dass Arbeitsplätze bei der Erwerberin als „gleichwertig und
zumutbar“ bezeichnet werden, ändert nichts daran, dass es sich bei der Erwerberin um
eine eigenständige juristische Person handelt, welche von der Beklagten streng zu
unterscheiden ist. Insoweit ist der Vortrag der Klägerin nicht nachzuvollziehen, wonach
über die vorgenannte Klausel in der Überleitungsvereinbarung darzulegen versucht
wird, dass der Betriebsübergang gleichsam als eine Versetzung auf einen anderen
Arbeitsplatz im Betrieb der Beklagten behandelt werden müsse, für welche die Beklagte
im Sinne des Sozialplans durch Zahlung einer Abfindung einzustehen hätte. Denn die
Bezeichnung „gleichwertig“ bedeutet gerade nicht, dass ein Arbeitsplatz bei einem
anderen Unternehmen einem Arbeitsplatz bei der Beklagten gleichgesetzt werden kann
und soll. Ein derartiger Rechtsbindungswillen der Beklagten ist nicht zu erkennen und
ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Wortlaut der
zitierten Vereinbarung.
96
Zudem ist weder in 7.3 der Überleitungsvereinbarung noch in III Ziffer 6 des Sozialplans
geregelt, wer bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Abfindungsleistung zu erbringen
hat, schon gar nicht, dass die Beklagte neben dem tatsächlichen Arbeitgeber, der B.
GmbH, zur Zahlung der dort ausgelobten Abfindungen verpflichtet ist. Ein
Rechtsbindungswille der Beklagten, wonach diese, neben der B. GmbH, nach erfolgtem
Betriebsübergang als Schuldner für etwaige Abfindungszahlungen haften wollte, welche
erst durch Ereignisse nach dem Betriebsübergang bewirkt werden konnten, ist dieser
Vereinbarung sowie den anderen klägerseits angeführten Betriebsvereinbarungen nicht
zu entnehmen. Gerade das mit dem Betriebsteilübergang verfolgte Ziel der Beklagten,
eine rechtliche Trennung des betroffenen Betriebsteils vom Unternehmen der Beklagten
zu erreichen, spricht gegen ein solches Verständnis.
97
Insoweit hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt, dass die Beklagte auch für den
Fall des Übergangs auf einen anderen Rechtsträgers eine Abfindungszahlung bewirken
wollte.
98
Deshalb verbleibt es dabei, dass ausschließlich der jeweilige Arbeitgeber zur Zahlung
von Ansprüchen aus übergegangenen kollektivrechtlichen Regelungen verpflichtet ist.
Alleine die Bezeichnung von Arbeitsplätzen bei der Erwerberin als „gleichwertig“ und
„zumutbar“ ändert hieran nichts und beinhaltet keinen Rechtsbindungswillen der
Beklagten, neben der Erwerberin trotz rechtlicher Trennung und gesetzlichem Übergang
des Arbeitsverhältnisses zu haften.
99
bb.Abgesehen davon scheidet ein Anspruch bereits deshalb aus, weil die
Voraussetzungen zur Zahlung einer Abfindung nach der in Bezug genommenen
Gesamtbetriebsvereinbarung nicht vorliegen.
100
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sich ein Anspruch insbesondere nicht aus
III Ziffer 6 der GBV Sozialplan von 1995 ergeben, da diese Regelung sowohl nach ihrer
Überschrift als auch nach ihrem Inhalt Abfindungszahlungen bei Versetzungen und
Übernahmen regelt. Bei dem Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf die B.
GmbH handelt es sich jedoch weder um eine Versetzung noch um eine Übernahme, da
beide Alternativen voraussetzen, dass der betroffene Arbeitnehmer einen neuen
Arbeitsplatz im gleichen Betrieb (Versetzung) oder in einem anderen Betrieb der
Beklagten (Übernahme) antritt. Entscheidend ist demnach die unveränderte Identität des
Arbeitgebers bzw. Rechtsträgers. Die Klägerin ist jedoch am selben Arbeitsplatz bei
einem anderen Rechtsträger, auf welchen das Arbeitsverhältnis kraft Gesetz
übergegangen ist, tätig geworden, sodass keine der vorgesehen Alternativen vorliegt.
Insoweit spricht der Sozialplan auch nicht davon, dass eine Kündigung 18 Monate nach
Betriebsübergang eine Abfindungszahlung auslöse, sondern stellt auf die
Arbeitsaufnahme ab. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum III Ziffer 6 des
Sozialplans abweichend vom Wortlaut angewendet werden soll. Auch eine
Regelungslücke, welche eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte, ist nicht
ersichtlich.
101
Vielmehr folgt gerade aus der Systematik des Sozialplans, dass der Klägerin bei
Abschluss eines Aufhebungsvertrages keine Abfindung zustehen soll. Denn nach IV
des Sozialplans, welcher ausdrücklich den Bereich Kündigungen regelt, ist eine
Gleichstellung zwischen Kündigungen und Aufhebungsverträgen gerade nicht
vorgesehen.
102
Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin angeführten Regelung 7.3. der
Überleitungsvereinbarung, welche zwar festlegt, dass der bisherige Arbeitsplatz am
selben Ort bei der B. GmbH als in den wesentlichen Arbeitsbedingungen gleichwertig
und zumutbar ist, jedoch ausschließlich auf I Ziffer 5 des Sozialplans verweist, welcher
den Ausschluss eines Abfindungsanspruchs nach V. des Sozialplans regelt. Eine
andere Aussage, dass unabhängig von den Voraussetzungen des III Ziffer 6 bei
Abschluss eines Aufhebungsvertrags ein Zahlungsanspruch bestehen kann, findet sich
dagegen gerade nicht.
103
cc.Einem Zahlungsanspruch der Klägerin steht zudem entgegen, dass die Beklagte
weder das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gekündigt noch einen Aufhebungsvertrag
mit dieser geschlossen hat.
104
Abgesehen von der fehlenden Eröffnung des Anwendungsbereichs (s.o.) sehen
sämtliche von der Klägerin angeführten kollektivrechtlichen Vereinbarungen eine
Abfindungszahlung nur für den Fall vor, dass der Arbeitgeber eine betriebsbedingte
Kündigung ausspricht bzw. den Arbeitnehmer zum Abschluss eines
Aufhebungsvertrages veranlasst. Mithin zielen sämtliche Vereinbarungen darauf ab,
dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für eine von ihm veranlasste Beendigung des
Arbeitsverhältnisses einen Ausgleich gewährt. Vorliegend hat die Beklagte jedoch
keinen der vorbenannten Beendigungstatbestände veranlasst bzw. verwirklicht, sie ist
auch unstreitig nicht Arbeitgeberin. Insoweit ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte,
obwohl sie nicht Arbeitgeberin ist, für die von einem Dritten mittelbar veranlasste, von ihr
nicht zu beeinflussende Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines
dreiseitigen Vertrages finanziell einstehen soll. Es sind auch keine Gründe ersichtlich,
warum sich die Beklagte das Verhalten der B. GmbH zurechnen lassen müsste.
105
dd.Ein originärer Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus dem im Betrieb der
Beklagten abgeschlossenen Interessenausgleich vom 14.10.2004 in Verbindung mit der
Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan 1995, da der Anwendungsbereich der
Gesamtbetriebsvereinbarung durch den vorgenannten Interessenausgleich nicht
erweitert wird. Denn bereits aus der Tatsache, dass in diesem in § 5 die Geltung der
Nachtragsvereinbarung vom 18.09.2002 und damit die entsprechende Anwendung der
Abfindungsregelung nach Ziffer III/6 der Gesamtbetriebsvereinbarung von 1995 für den
Fall der Übernahme des Arbeitnehmers in andere Unternehmen des C.-Konzerns
ausgeschlossen wurde, ergibt sich, dass die Betriebsparteien die Möglichkeit eines
nachträglichen Abfindungsanspruchs aus diesem Sozialplan für den Fall des
Betriebsübergangs von vornherein ausschließen wollten. Denn zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Interessenausgleichs war die vollständige Ausgliederung der
Beklagten aus dem C.-Konzern längst abgeschlossen, sodass eine Verweisung auf die
Nachtragsvereinbarung in Kenntnis des bevorstehenden Betriebsübergangs nur den
Zweck haben konnte, einen Abfindungsanspruch generell für den Betriebsübergang und
damit für den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Rechtsträger
auszuschließen, da sie anderenfalls ins Leere laufen würde. Abgesehen davon
beinhaltet der Interessenausgleich vom 14.10.2004 keinerlei Regelung, welche den
Anwendungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarung oder des Transfersozialplans
ändert oder erweitert, sodass sich aus diesem Interessenausgleich keine
Rechtsgrundlage ergibt, wonach die Beklagte neben der Erwerberin für
Abfindungsansprüche einzutreten hat.
106
b.Der begehrte Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht als Schadensersatzanspruch
aus § 280 BGB wegen Verletzung der Informationspflichten des § 613 a Abs. 5 BGB.
107
aa.Die Klägerin hat zwar zu Recht dargetan, dass die Beklagte gegen § 613 a Abs. 5
BGB verstoßen hat. Danach hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Schriftform über
den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen,
wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommen Maßnahmen zu unterrichten. Die
Folge der fehlenden oder unvollständigen Unterrichtung ist, dass die Widerspruchsfrist
des § 613 a Abs. 6 BGB nicht läuft. Da es sich um eine echte Rechtspflicht handelt,
können sich aus deren Verletzung Schadensersatzansprüche ergeben (vgl. BAG, Urteil
vom 13. Juli 2006, 8 AZR 382/05, NZA 2006, 1406 ff; Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR
305/05 - DB 2006, S. 2406 m.w.N). Es kann hier dahinstehen, ob alle von der Klägerin
vorgetragenen Unterrichtungsfehler gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts gehört zur ordnungsgemäßen Unterrichtung in jedem Fall der
Hinweis auf die Haftungsfolgen nach § 613 a Abs. 2 BGB (BAG, Urteil vom 13.07.2006,
8 AZR 305/05, DB 2006, S. 2406 m.w.N). Daran fehlt es im Unterrichtungsschreiben
vom 22.10.2004.
108
bb.Das Bundesarbeitsgericht führt aber zugleich aus, dass der Arbeitnehmer vortragen
und beweisen muss, dass ihm infolge der unterbliebenen Unterrichtung der geltend
gemachte Schaden auch entstanden ist. Bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer
Unterrichtung müsste der Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang des
Arbeitsverhältnisses rechtzeitig widersprochen haben und der geltend gemachte
Schaden nicht eingetreten sein. Hierfür trägt der Arbeitnehmer nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2006, NZA
2006, 1406 ff.) die Darlegungs- und Beweislast.
109
Die erkennende Kammer hat bereits mit Urteil vom 27.03.2007, 5 Ca 2473/05 lev
(ebenso ArbG Solingen, Urteil vom 23.6.2006, 2 Ca 2660/05 lev, bestätigt durch LAG
Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2006, 5 Sa 927/06) ausgeführt, dass zu Gunsten des
Arbeitnehmers nicht die durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur
„Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens“, wonach der Aufklärungspflichtige dafür
beweispflichtig ist, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten
wäre, greifen, wenn unter sachlichen Gesichtspunkten mehrere Entscheidungen in
Betracht kommen (vergl. hierzu auch Gaul/Otto, a.a.O. unter Berufung auf BGH vom
10.12.1998, X ZR 358/097, DB 1999, 424, 425; BGH vom 17.12.1997, VII ZR 235/96,
DB 1998, 765, 766). Diese Auffassung vertritt nunmehr auch das Bundesarbeitsgericht
(vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 382/05, NZA 2006, 1406, 1411).
110
cc.Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist kein Schadensersatzanspruch
gegeben. Dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Information dem Betriebsübergang
in jedem Falle widersprochen hätte, kann gerade nicht angenommen werden. Unterstellt
man, dass die Beklagte in ihrem Informationsschreiben vom 22. Oktober 2004
ausdrücklich über die Verteilung der Haftung nach § 613a Abs. 2 BGB informiert und
insbesondere darauf hingewiesen hätte, dass im Falle eines Betriebsübergangs und
einer sodann ausgesprochenen Kündigung der B. GmbH die Beklagte nicht mehr für
diese Abfindungszahlung in Anspruch genommen werden könnte und unterstellt man
weiterhin, dass die Beklagte nicht nur darauf hingewiesen hätte, dass nach den
Regelungen in der mit dem Gesamtbetriebsrat der Agfa Gevaert AG und den örtlichen
Betriebsräten vereinbarten Überleitungsvereinbarung im Falle eines Widerspruchs kein
Anspruch auf eine Abfindung besteht (was nach den einschlägigen
Betriebsvereinbarungen den Tatsachen entspricht), sondern hätte die Beklagte zudem
offen darauf hingewiesen, dass die Wirksamkeit derartiger Regelungen höchstrichterlich
bislang noch nicht geklärt ist (ob eine derart weit reichende Informationspflicht
überhaupt bestanden hätte ist angesichts der Tatsache, dass das BAG eine
Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen als ordnungsgemäß ansieht, wenn eine
vertretbare Rechtsposition mitgeteilt wird, fraglich, vgl. BAG, Urteil vom 13.7.2006, 8
AZR 303/05, NZA 2006, 1273, 1275), hätten sich die Handlungsalternativen für die
Klägerin wie folgt dargestellt:
111
Im Falle der Nichtausübung des Widerspruchs musste die Klägerin zwar davon
ausgehen, eine betriebsbedingte Kündigung der Erwerberin zu erhalten, da sie
ausweislich des Informationsschreibens vom 22.10.2004 vom Personalabbau betroffen
sein sollte. Allerdings war zum Zeitpunkt der Information nicht klar, wann die Klägerin
eine Kündigung der Erwerberin zu welchem Zeitpunkt erhalten würde. Außerdem hätte
sie im Falle der Kündigung einen Abfindungs-anspruch gegen die Erwerberin gehabt,
welcher zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auch werthaltig gewesen wäre.
Tatsächlich hat die Klägerin bis zum Abschluss des dreiseitigen Aufhebungsvertrages
am 29.07.2005 sogar überhaupt keine Kündigung erhalten. Demgegenüber musste ihr
klar sein, dass sie im Falle des Übergangs auf die B. GmbH den weitaus wirtschaftlich
potenteren Anspruchsgegner - die hiesige Beklagte - verlieren werde.
112
Im Falle des Widerspruchs gegen den Betriebsübergang musste die Klägerin allerdings
damit rechnen, dass sie bereits im Dezember 2004 eine Kündigung der Beklagten
erhalten würde, die sodann aber unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs
Monaten zum Quartalsende bereits zum 30. Juni 2005 ausgesprochen worden wäre, da
bei der Beklagten kein operatives Geschäft nach dem Betriebsteilübergang im Bereich
113
CI vorhanden war. Zudem konnte sich die Klägerin nicht sicher sein, für die Zeit der
Kündigungsfrist Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten zu haben, da nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes im Falle des Widerspruchs gegen den
Übergang des Arbeitsverhältnisses sich der Arbeitnehmer ggf. das entgangene
Arbeitsentgelt beim Erwerber gemäß § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen muss (vgl.
BAG vom 19.3.1998, NZA 1998, 750; ErfK-Preis, § 613a BGB, Rn. 101). Schließlich
wäre für die Klägerin im Falle des Widerspruchs offen gewesen, ob sie im Falle der
Kündigung durch die Beklagte eine Abfindung nach dem Sozialplan erhalten hätte. Die
Kündigung durch die Beklagte wäre dann nämlich nicht aufgrund einer
interessenausgleichspflichtigen Maßnahme nach den §§ 111 ff. BetrVG erfolgt, sondern
aufgrund der Tatsache, dass wegen des Widerspruchs gegen den Betriebsübergang der
Arbeitsplatz der Klägerin weggefallen wäre (so ausdrücklich auch LAG Düsseldorf,
Urteil vom 21.12.2006, 5 Sa 927/06). Soweit die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf (Urteil vom 08.08.2006, 8 (5) Sa 244/06) unter Bezugnahme auf die
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. November 2005 (1 AZR 458/04, AP-
Nr. 176 zu § 112 BetrVG, 1972) die Auffassung vertrat, dass diese
Sozialplanregelungen bei der Beklagten unwirksam sind, ist darauf hinzuweisen, dass
die in Bezug genommene Entscheidung des BAG einerseits erst ein Jahr nach dem
erfolgten Betriebsübergang ergangen ist und andererseits einen anderen Sachverhalt
betrifft. Ob die Klägerin somit auch im Falle einer nach erfolgtem Widerspruch
ausgesprochenen Kündigung seitens der Beklagten einen Sozialplananspruch gehabt
hätte, muss zum Zeitpunkt des Informationsschreibens als völlig offen beurteilt werden.
Ggf. hätte diese Frage in einem Rechtsstreit über mehrere Instanzen geklärt werden
müssen.
Bei dieser Gesamtabwägung konnte die Kammer aber gerade nicht davon ausgehen,
dass im Falle der ordnungsgemäßen Unterrichtung nur eine Handlungsalternative,
nämlich dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, für die Klägerin
bestanden hätte. Es bestand gerade nicht nur eine Handlungsmöglichkeit; die
Entscheidung war offen.
114
Die Klägerin hat im Übrigen auch nicht ausreichend dargetan, dass sie rechtzeitig einen
Widerspruch erklärt hätte und ihr in diesem Fall der begehrte Anspruch zugestanden
hätte. Denn die Klägerin hat nicht nur trotz Kenntnis des bereits von der Erwerberin
gestellten Insolvenzantrages und der schlechten wirtschaftlichen Lage der Erwerberin
keinen Widerspruch erhoben. Sie hat vielmehr gerade in Kenntnis der fehlerhaften
Unterrichtung und der Ankündigung der möglichen Ausübung eines Widerspruchsrechts
gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 04.07.2005 am
29.07.2005 den dreiseitigen Aufhebungsvertrag unterschrieben, statt einen Widerspruch
gegen den Betriebsübergang zu erklären. Hierdurch hat sie endgültig auf ihr
Widerspruchsrecht konkludent verzichtet, da die Nichtausübung des
Widerspruchsrechts Voraussetzung für den Eintritt in die BQG nach § 11 des
Interessenausgleichs sowie § 1 Abs. 2 Ziffer 3 des Sozialplans vom 01.08.2005 war.
Zudem
115
musste den Vertragsschließenden bei Abschluss der Vereinbarung klar sein, dass die
Parteien von einem wirksamen Übergang des Arbeitsverhältnisses ausgehen und der
Bestand dieses einheitlichen Arbeitsverhältnisses nicht mehr im Streit ist, da die B.
GmbH einen derartigen Vertrag nur schließen konnte, wenn das Arbeitsverhältnis auch
durch Betriebsübergang auf sie übergegangen ist. Dieser Vertragsschluss beinhaltet
den Verzicht auf das Widerspruchsrecht (so bereits Urteil des Arbeitsgerichts Solingen
116
vom 01.06.2006, 1 Ca 82/06 lev, Urteil vom 30.11.2006, 1 Ca 1288/06 lev; Urteil vom
18.08.2006, 2 Ca 981/06 lev; Urteil vom 19.05.2007, 5 Ca 389/07 lev; im Ergebnis
genauso: LAG Düsseldorf, Urteile vom 30.05.2007, 7 Sa 153/07 und 7 Sa 158/07). Die
getroffene Vereinbarung erstreckt sich nicht nur auf das Rechtsverhältnis mit der B.
GmbH, sondern entfaltet auch Rechtswirkung gegenüber der Beklagten, insoweit
ausreichend ist, dass der Verzicht gegenüber einem der Beteiligten, hier gegenüber
dem Erwerber, erklärt wird.
Auch die Anwendbarkeit der Regeln über den Anscheinsbeweis scheiden aus. Dieser
ist bei individuell geprägten Willensentschlüssen, die nicht durch eine typisierende
Betrachtungsweise gefasst werden können, sondern durch eine Vielzahl von rationalen
und irrationalen Faktoren sowie spekulativen Elementen, die einer durch ständige
Erfahrungen des täglichen Lebens belegbaren Typisierung nicht zugänglich sind,
ausgeschlossen (vergl. ebenso Gaul/Otto, a.a.O., unter Berufung auf die BGH-
Rechtsprechung zum Kausalzusammenhang zwischen fehlerhaften ad-hoc Mitteilungen
und späterem Kaufentschluss (vergleiche BGH vom 19.07.2004, II ZR 218/03 sowie II
ZR 217/03, DB 2004, 1928 bzw. NJW 2004, 2668).
117
dd.Schließlich steht dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Klägerin
entgegen, dass sie sich als Geschädigte ein Mitverschulden an der Entstehung des
Schadens anzurechnen hat.
118
Nach § 254 Abs. 2 BGB ist ein Schadensersatzanspruch zu kürzen, wenn der
Geschädigte Maßnahmen unterlassen hat, die ein gewissenhafter und verständiger
Mensch zur Verhinderung oder Begrenzung des Schadens ergriffen hätte. Ein
Schadensersatzanspruch besteht nicht, wenn den Arbeitnehmer an der Verursachung
des Schadens ein wesentliches Mitverschulden trifft (BAG, Urteil vom 26.07.2007, 8
AZR 707/06, EzA § 611 BGB 2002, Arbeitgeberhaftung Nr. 6; BAG, Urteil vom
29.05.2002, 5 AZR 105/01, NZA 2002, 1360). Dabei ist in Abwägung der Interessen im
Einzelfall unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu beurteilen, welche
Maßnahmen dem Geschädigten zumutbar sind. Die Schadensabwendungs- und -
minderungspflicht kann dem Geschädigten den Gebrauch von Rechtsmitteln gebieten.
Erforderlichenfalls hat er auch Klage zu erheben. Voraussetzung hierfür ist, dass die in
Betracht kommenden Maßnahmen Aussicht auf Erfolg versprechen und ihnen nicht im
Einzelfalle Gesichtspunkte der Zumutbarkeit entgegenstehen (BAG, Urteil vom
12.12.2002, 8 AZR 497/01, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25).
119
Vorliegend überwiegt das Mitverschulden der Klägerin, da sie dem Betriebsübergang
nicht widersprochen hat, sondern in Kenntnis der Fehlerhaftigkeit des
Informationsschreibens der Beklagten, dokumentiert durch ihr Schreiben vom 4.7.2005,
Ende Juli 2005 einen dreiseitigen Vertrag mit der BQG abschloss, welcher die
einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages zur Betriebserwerberin beinhaltete.
Hierdurch ging die Klägerin ihres Widerspruchsrechts verlustig, welches ihr zu diesem
Zeitpunkt aufgrund der fehlerhaften Information durch die Beklagte noch zustand. Denn
bereits mit Urteil vom 24.05.2005 hat das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 398/04, EzA §
613a BGB 2002 Nr. 35) entschieden, dass die Widerrufsfrist bei nicht ordnungsgemäßer
Unterrichtung nicht zu laufen beginnt, sodass die Ausübung des Widerspruchsrechts bis
zum Eintritt der Verwirkung möglich war.
120
Die Klägerin hat auch nicht ausreichend dargetan, dass ihr die Ausübung des
Widerspruchsrechts nicht zumutbar war. Der Verweis auf ihre wirtschaftliche Situation
121
und darauf, dass die Beklagte die fehlerhafte Information und ein Widerspruchsrecht
wegen Zeitablaufs bestritten hat, reicht hierzu nicht aus.
Nach alledem hat die Klägerin also einen eventuellen Schaden durch die Verletzung
der Unterrichtungspflicht zum überwiegenden Teil mit verursacht, weil sie von ihrem
Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
122
c.Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht nach
den Grundsätzen des existenzvernichtenden Eingriffs oder aber nach § 826 BGB zu.
123
Hinsichtlich der konzernrechtlichen Ausfallhaftung nach den Grundsätzen des
existenzgefährdenden Eingriffs ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof eine
derartige Ausfallhaftung bislang lediglich gegenüber den Gesellschaftern der
Gesellschaft bejaht hat, wenn ein Gesellschafter beim Zugriff auf das Vermögen oder
bei einer Vereitelung von Geschäftschancen der Gesellschaft keine angemessene
Rücksicht auf deren eigene Belange genommen hat. Die Beklagte ist aber gerade nicht
Gesellschafterin der B. GmbH. Gesellschafterin ist vielmehr die B. Holding GmbH.
124
Diese Bedenken können allerdings dahin gestellt bleiben. Denn darüber hinaus ist ein
Haftungsdurchgriff der Klägerin auch in den Fällen nicht möglich, wenn über das
Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. In diesem Falle
kann im Interesse anderer Gläubiger nur der Insolvenzverwalter die in erster Linie
ohnehin der Gesellschaft zustehenden Ansprüche der ihr durch den
existenzvernichtenden Eingriff entstandenen Nachteile geltend machen (vgl. BAG, Urteil
vom 14.12.2004, 1 AZR 504/03, NZA 2005, 818; BGH, Urteil vom 24.06.2002, II ZR
300/00, BGHZ 151, 181, Altmeppen, ZIP 2002, 1553). Eine derartige Einschränkung
entspreche dem im § 93 InsO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Danach
könne die persönliche Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft während
der Dauer des über das Vermögen der Gesellschaft selbst eröffneten
Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Andernfalls
würde zumindest mittelbar der das Insolvenzverfahren beherrschende Grundsatz der
gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger verletzt. Es stünde ein Wettlauf der
Gesellschaftsgläubiger zu befürchten, die ohne Rücksicht auf die Verteilungsgrundsätze
des Insolvenzverfahrens ihre Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin durch
Inanspruchnahme der Gesellschafter zu realisieren suchten.
125
Gleiches gilt für Ansprüche aus § 826 BGB. Auch eine Inanspruchnahme auf Grund
dieser Vorschrift ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter
vorbehalten und für die einzelnen Gläubiger gesperrt (vgl. BAG a.a.O.).
126
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
127
II.
128
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert
hat das Gericht gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG im Urteil festgesetzt.
129
Rechtsmittelbelehrung
130
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
131
B e r u f u n g
132
eingelegt werden.
133
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
134
Die Berufung muss
135
innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat nach Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf Fax:
0211-7770-2199 eingegangen sein.
137
Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft
oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher
Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und
der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche
Befugnis haben Angestellte juristische Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
138
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
139
Gironda
140