Urteil des ArbG Solingen vom 28.03.2007

ArbG Solingen: juristische person, unternehmen, anpassung, ermessen, holding, arbeitsgericht, insolvenz, satzung, gefahr, eigenkapital

Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 1571/06 lev
Datum:
28.03.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Solingen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 1571/06 lev
Schlagworte:
ohne
Normen:
ohne
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz vorhanden
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.978,80 € zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.03.2007
(Ruhegeld März 2007) zu dem monatlichen Ruhegeld in Höhe
von 6.972,99 € zusätzlich monatlich 248,94 € zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
T a t b e s t a n d :
1
Der am 25.02.1928 Kläger war bis zum 31.03.90 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten
beschäftigt. Er bezieht eine Betriebsrente in Höhe von monatlich
2
€ 6.972,99, die zuletzt zum 01.07.2002 angepasst worden ist.
3
Der Kläger hat vorgerichtlich zunächst selbst, dann über seine jetzigen Prozessbevollmächtigten
vergeblich eine Anpassung seiner Rente zum 01.07.2005 gefordert.
4
Darüber, ob die Betriebsrente des Klägers jedenfalls entsprechend der Steigerung des
Verbraucherpreisindexes bzw. des Preisindexes für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten
von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ( im Folgenden: Preisindex ) anzupassen
ist, streiten die Parteien.
5
Die Beklagte ist Teil eines Konzerns, der von der U. G. Holding GmbH geführt wird.
6
Die Dr. Dr. I. GmbH, X. hat eine Substanzerhaltungsanalyse erstellt, um festzustellen, ob die
wirtschaftliche Lage eine Anpassung zulässt. Nach dem Ergebnis der Untersuchung ( Bl. 54 ff d.A. )
besteht bei der Beklagten ein positives Anpassungspotential zu den jeweiligen
Anpassungszeitpunkten seit 2003 ( V. des Gutachtens = Bl. 69 ff d. A. ) Dagegen bestand bei der
Konzernobergesellschaft, der U. G. Holding GmbH, zu keinem Zeitpunkt ein positives
Anpassungspotential.
7
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe zum 01.07.2005 die Rentenleistung zumindest
entsprechend der Entwicklung des amtlichen Verbraucherpreisindexes bzw. des Preisindexes
anheben müssen
8
Es sei auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten und nicht auf die des Konzerns abzustellen.
9
Er errechnet - abstellend auf den 01.01.03 eingeführten Verbraucherpreisindex - einen
Steigerungsrate von 4,243 % - abstellend sowohl auf den bis zum 31.12.2002 geltenden Preisindex
als auch auf den sodann geltenden Verbraucherpreisindex eine Steigerungsrate von 3,852 %.
10
Der Kläger beantragt,
11
die Beklagte zu verurteilen, die Leistungen des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung ab
dem 01.07.05 um einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Anpassungsbetrag zu
erhöhen.
12
Die Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Sie ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente. Die
Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente nicht anzupassen, entspreche billigem Ermessen.
15
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage sei nicht auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten,
sondern auf die des gesamten Konzerns abzustellen. Zwar stelle § 16 BetrAVG grundsätzlich auf die
wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ab. Das Bundesarbeitsgericht habe aber unter bestimmten
Voraussetzungen einen Berechnungsdurchgriff, bei welchem auch die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Konzernobergesellschaft berücksichtigt werden, zugelassen. Das Bundesarbeitsgericht habe
mittels Berechnungsdurchgriff einem Betriebsrentner einen Anpassungsanspruch trotz schlechter
wirtschaftlicher Lage des Arbeitgeberunternehmens gewährt, indem es auf die bessere
wirtschaftliche Lage der Konzernmutter abgestellt habe. Diese Betrachtung müsse auch zu Lasten
der Betriebsrentner möglich sein. Dies gelte insbesondere im Falle einer engen Konzernbindung
durch vollständige organisatorische und finanzielle Abhängigkeit, wie dies bei der Beklagten im
Verhältnis zum U.-G. Konzern der Fall sei. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass
aufgrund der finanziellen Einbindung der Beklagten in den U.-Konzern eine Insolvenz desselben
zwingend auch zu einer Insolvenz der Beklagten führen würde.
16
Da das Eigenkapital der U. G. Holding GmbH als auch das des Konzerns, dessen herrschendes
Unternehmen sie sei, völlig ausgezehrt sei und eine bilanzielle Überschuldung vorliege, die nur
aufgrund des Rangrücktritts verschiedener Darlehensgeber nicht zur sofortigen Insolvenz geführt
habe, ließe die wirtschaftliche Lage keine Betriebsrentenanpassung zu. Es könne auch in Zukunft
nicht damit gerechnet werden, dass das aufgezehrte Eigenkapital wieder hergestellt werde oder sich
gar angemessen verzinse.
17
Jedenfalls aber habe der Kläger die Steigerungsrate falsch berechnet.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
19
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
21
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von
22
€ 4.978,80 ( 20 x € 248,94 ) für die Zeit von Juli 2005 bis einschließlich Februar 2007 sowie auf
Zahlung eines Erhöhungsbetrages von € 248,94 für die Zeit ab März 2007.
23
Gemäß § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen
zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind einerseits die Belange
des Versorgungsempfängers und andererseits die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu
berücksichtigen. Die Entscheidung des Arbeitgebers unterliegt der gerichtlichen Überprüfung
entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
24
Bei der Anpassungsprüfung darf der Arbeitgeber seine wirtschaftliche Lage berücksichtigen (§ 16
Halbsatz 2 BetrAVG). Er kann die Anpassung von Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung ganz
oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde.
Übermäßig ist die Belastung dann, wenn es dem Unternehmen mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht
möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen
Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG, Urt. vom 28.04.1992, 3 AZR
142/91).
25
Entgegen der Auffassung der Beklagten bei der Anpassungsentscheidung auf die wirtschaftliche
Lage der Beklagten und nicht auf die des Konzerns abzustellen.
26
Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen der 5. Kammer des Arbeitsgerichts Solingen
(5 Ca 1410/06 lev; Urteil vom 30. Januar 2007 ) an. In dem Urteil ist ausgeführt:
27
Zwar kann die wirtschaftliche Verflechtung von Konzerngesellschaften dazu führen, dass bei der
Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nicht die wirtschaftliche Lage des Einzelunternehmens,
sondern die des Konzerns maßgeblich ist, sofern eine enge wirtschaftliche Verknüpfung der
Unternehmen besteht (BAG, Urt. v. 28.04.1992, 3 AZR 244/91 mwN.).
28
Einen solchen so genannten Berechnungsdurchgriff hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger
Rechtsprechung jedoch nur zugelassen, wenn die wirtschaftliche Lage des ehemaligen
Arbeitgeberunternehmens einen Anpassungsanspruch nicht zuließ, die Konzernmutter dagegen
aufgrund einer besseren wirtschaftlichen Lage zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage wäre
(BAG, Urt. v. 19.05.1981; Urt. v. 14.02.1989, BAGE 61, 94; BAG, Urt. v. 04.10.1994, 3 AZR 910/93,
DB 1995, 528-531). Die Anerkennung des Berechnungsdurchgriffs erfolgte damit stets zugunsten
des Betriebsrentners mit dem Zweck, diesem eine zusätzliche Haftungsmasse als Ausgleich für die
in einem Konzern bestehenden typischen Gefahren, welche insbesondere durch einen
Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag und einer nicht angemessenen Rücksichtnahme auf
die Belange der abhängigen Gesellschaft bestehen können, zu geben. In die gleiche Richtung
gehen die der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegenden Entscheidungen des
BGH, welche stets bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Bereicherungsdurchgriff
zugunsten des Gläubigers anerkennen, um der konzerntypischen Gefahr der Verlagerung der
Haftungsmassen im Konzern zu entsprechen (BGH, BGHZ 95, 330, 346 "Autokran"; BGHZ 107, 7,
15 "Tiefbau"; BGHZ 115, 187 "Video" = AP Nr. 1 zu § 303 AktG; BGHZ 122, 123 "TBB" = AP Nr. 2 zu
§ 303 AktG).
29
Abgesehen davon, dass bereits begrifflich ein "Berechnungsdurchgriff" zulasten des Gläubigers
denknotwendig ausgeschlossen ist, hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsfigur auch
ausdrücklich mit der besonderen Schutzbedürftigkeit des Betriebsrentners begründet (BAG, Urt. v.
04.10.1994, 3 AZR 910/93, DB 1995, 528-531):
30
"Auf der anderen Seite ist der Arbeitnehmer eines konzernverbundenen Unternehmens besonderen
Gefahren ausgesetzt.
31
[…]
32
Ein verständiger Arbeitgeber wird sich schon im Eigeninteresse darum bemühen, dass Arbeitsplätze
nicht gefährdet werden und die Liquidität seines Unternehmens erhalten bleibt. Diese Vermutung ist
dann nicht mehr ohne weiteres gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber von einem anderen
konzernverbundenen Unternehmen beherrscht wird. Es kann im Gesamtinteresse des Konzerns
sinnvoll, manchmal auch geboten sein, dem abhängigen Unternehmen konzernspezifische Risiken
aufzubürden, die über das hinausgehen, was ein unabhängiges Unternehmen am Markt vom
Konkurrenten zu erwarten hat. Sich aus dieser Zielrichtung ergebende Weisungen können
unmittelbar oder durch ihre wirtschaftlichen Auswirkungen Arbeitsplätze kosten oder
Vermögensansprüche entwerten (vgl. hierzu Konzen, RdA 1984, 65 f.). Ist eine solche für das
Arbeitgeberunternehmen nachteilige Vermögensverlagerung feststellbar, ist es geboten und
angemessen, den Arbeitnehmer mit Hilfe eines Berechnungsdurchgriffs im Ergebnis so zu stellen,
als wäre er in einem konzernungebundenen Unternehmen beschäftigt oder beschäftigt gewesen. §
302 Abs. 1, § 304 Abs. 2 AktG enthalten in diese Richtung gehende allgemeine Rechtsgedanken.
33
[…]
34
Für einen Berechnungsdurchgriff ist entscheidend, dass sich eine konzerntypische Gefahr für das
Arbeitgeberunternehmen verwirklicht hat. Dies wird insbesondere bei Vorteilsverschiebungen
innerhalb eines Konzerns der Fall sein. In einem solchen Fall ist es aufgrund des arbeitsrechtlichen
Schutzprinzips und der in § 302 und § 304 AktG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken
gerechtfertigt und geboten, trotz des auch im Konzern geltenden Trennungsprinzips einen
Berechnungsdurchgriff vorzunehmen.
35
[…]
36
Grund für den Berechnungsdurchgriff ist die Herrschaftsmacht der Obergesellschaft und deren
einseitige Ausübung zu Lasten des beherrschten Unternehmens und seiner Betriebsrentner."
37
Nach Auffassung der Kammer würde ein solcher Berechnungsdurchgriff zulasten des
Betriebsrentners schließlich gegen das in § 17 Abs. 3 BetrAVG geregelte Gebot der Unabdingbarkeit
verstoßen. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des ehemaligen
Arbeitgebers abzustellen. Von dieser Regelung kann gemäß § 17 Abs. 3 BetrAVG nur zugunsten
des Versorgungsempfängers, nicht jedoch zu dessen Lasten abgewichen werden. Eine
Berücksichtigung der (schlechten) wirtschaftlichen Lage der Muttergesellschaft bei vorhandener
Solvenz der Tochtergesellschaft ermöglichte jedoch gerade, die Rechte des
Versorgungsempfängers auf Anpassung der Rentenbezüge durch entsprechende Gestaltung der
Konzernstrukturen auszuhöhlen und damit zu entwerten. Dies liefe dem ersichtlichen Willen des
Gesetzgebers, den Versorgungsempfänger zu schützen, diametral entgegen.
38
Angesichts der wirtschaftlichen Lage der Beklagten, die auch nach der Einlassung der Beklagten
entsprechend der von der Dr. Dr. I. GmbH, X. erstellten Substanzerhaltungsanalyse einer Anpassung
der Betriebsrenten nicht entgegensteht, war demnach die Betriebsrente die Klägers zu erhöhen.
Billigem Ermessen entspricht eine Erhöhung entsprechend der Steigerung des Preisindexes und
des Verbraucherpreisindexes.
39
Bei der Ermittlung des Kaufpreisverlustes ist auf die Indexwerte der Monate abzustellen, die dem
erstmaligen Rentenbezug und den jeweiligen Anpassungsstichtagen unmittelbar vorausgehen (
Urteil des BAG vom 30.8.2005, 3 AZR 395/04 ), im vorliegenden Fall also auf die Zeit von Juni 2002
bis Mai 2005.
40
Gemäß § 30 c Abs. 4 BetrAVG ist dabei für die Zeit bis 31.12.02 der Preisindex, für die Folgezeit der
Verbraucherpreisindex maßgebend.
41
Unter Zugrundelegung der Preisindizes von 110,8 für Juni 2002 und 110,4 für Dezember 2002
errechnet sich eine Steigerungsrate von - 0,36% ( )
42
Unter Zugrundelegung der Verbraucherpreisindizes von 104,0 für Januar 2003 und 108,1 für Juni
2005 errechnet sich eine Steigerungsrate von 3,94% ( ).
43
Für den gesamten Zeitraum errechnet sich hieraus eine Steigerungsrate von 3,57%
44
( = 0,9964 x 1,0394 x 100 - 100 = 3,57% ).
45
( Zur Berechnungsmethode wird auf die entsprechende Veröffentlichung des Statistischen
Bundesamtes verwiesen [ http://www.ihk-
nordwestfalen.de/volkswirtschaft_statistik/bindata/Stat_Bundesamt_Info_Wertsicherungsklauseln.pdf
] ).
46
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO, die - zugleich nach § erfolgte
Streitwertfestsetzung - aus § 42 Abs. 3 GKG ( 36 x € 423,84 )
47
Rechtsmittelbelehrung
48
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
49
B e r u f u n g
50
eingelegt werden.
51
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
52
Die Berufung muss
53
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils
54
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770
- 2199 eingegangen sein.
55
Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt
eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von
Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder
Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder
Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische
Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation
entsprechend deren Satzung durchführt.
56
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
57
Maercks
58