Urteil des ArbG Siegen vom 09.06.2005
ArbG Siegen: erblasser, abfindung, auflage, tod, kündigungsfrist, arbeitsgericht, beendigung, zugang, aufhebungsvertrag, handbuch
Arbeitsgericht Siegen, 1 Ca 834/05 O
Datum:
09.06.2005
Gericht:
Arbeitsgericht Siegen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 834/05 O
Schlagworte:
Abfindungsanspruch, Entstehung, Vererblichkeit,
Aufklärungspflicht
Normen:
§ 1a KSchG; §§ 613, 280 Abs. 1 BGB
Leitsätze:
Der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der
Kündigungsfrist. Endet das Arbeitsverhältnis eines gekündigten
Arbeitnehmers vorher durch dessen Tod, geht dieser Anspruch daher
nicht auf dessen Erben über."
Rechtskraft:
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt
werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel
gegeben.
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.
3. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 30.000,00 €.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch.
2
Die Kläger sind die Eltern und gesetzlichen Erben des am 17.07.1961 geborenen und
am 22.04.2005 verstorbenen C2xxxxxxx T1xxxx (Erblasser). Dieser war seit 1980 bei
der Beklag-ten als Handelsfachpacker beschäftigt. Mit Schreiben vom 13.10.2004,
zugegangen am 15.10.2004, hat die Beklagte das mit ihm bestehende Arbeitsverhältnis
fristgerecht zum 30.04.2005 gekündigt. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
3
Sehr geehrter Herr T1xxxx,
4
hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. April 2005.
5
Vorsorglich kündigen wir zum nächstmöglichen Termin.
6
Aufgrund der momentan stark sinkenden Auftragslage, bedingt durch Billigimporte aus
Ost-blockländern haben wir für unsere deutschen Produktionsbetriebe leider nicht mehr
genug Arbeit. Aus diesem Grunde müssen wir das Werk und den Logistik Standort in
F1xxxx schlie-ßen. Zusätzlich wird ein großer Teil der Produktion aus den anderen
Werken nach unseem Werk in P1xxxx verlagert. Leider können wir Ihnen keinen
anderen Arbeitsplatz mehr anbie-ten, wodurch auch Ihr Arbeitsplatz entfällt.
7
Die Kündigung ist daher aus dringenden betrieblichen Erfordernissen unumgänglich.
Bei der Sozialauswahl hat sich ergeben, da? Ihnen zu kündigen ist.
8
Für den Fall, daß Sie keine Kündigungsschutzklage innerhalb der dafür vorgesehenen
Frist erheben, bieten wir Ihnen an, dass entsprechend der §§ 1, 1a KSchG eine
Abfindung in Höhe von 30.000,00 € (0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr im
Sinne des § 1a II KSchG) gezahlt wird.
9
Wir weisen Sie darauf hin, daß seit dem 01.07.2003 für Arbeitnehmer die Pflicht zur
frühzei-tigen Arbeitssuche besteht. Danach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich
unverzüglich nach Erhalt der Kündigung persönlich bei der Agentur für Arbeit als
arbeitsuchend zu melden.
10
Der Erblasser hat sich gegen diese Kündigung nicht zur Wehr gesetzt.
11
Die Kläger sind der Auffassung, der im Kündigungsschreiben zugesagte Abfindungsan-
spruch sei im Wege der Erbfolge auf sie übergegangen. Es sei davon auszugehen, dass
schuldrechtliche Ansprüche mit Abschluss des Rechtsgeschäfts entstünden. Zweck der
zu-gesagten Abfindung sei es gewesen, den Erblasser dazu zu bewegen, den Betrieb
zu verlassen. Im Übrigen sei die Beklagte jedenfalls verpflichtet gewesen, ihn über eine
etwaige Nichtvererblichkeit des Anspruchs aufzuklären, so dass in jedem Fall eine
Pflichtverletzung vorliege.
12
Die Kläger
beantragen
13
die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten
über dem Basiszinssatz seit dem 1.05.2005 zu zahlen.
14
Die Beklagte
beantragt
15
die Klage abzuweisen.
16
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gefertigten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben im Gütetermin übereinstimmend
Alleinent-scheidung durch den Vorsitzenden beantragt.
17
Entscheidungsgründe
18
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die
Be-klagte auf Zahlung einer Abfindung, weil ein derartiger Anspruch zugunsten des
Erblassers noch nicht entstanden war und deshalb auch nicht im Wege der
Universalsukzession auf sie übergehen konnte. Im Einzelnen hat die Kammer dazu die
nachfolgenden Erwägungen an-gestellt:
19
Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes
auf die Erben über. Zum Vermögen gehören auch Forderungen des Erblassers. Der
Erblasser war jedoch zum Zeitpunkt seines Todes – noch - nicht Inhaber eines
Anspruchs gegen die Beklagte, gerichtet auf Zahlung einer Abfindung.
20
Der Erblasser hätte allerdings mit der vorgesehenen Beendigung des gekündigten
Arbeits-verhältnisses zum 30.04.2005 nach § 1a Abs. 1 KSchG einen
Abfindungsanspruch über 30.000 € erworben. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind
erfüllt. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Erblasser mit Schreiben vom
13.10.2004 wegen dringender be-trieblicher Erfordernisse, der beabsichtigten
Schließung ihres Werkes in F2xxxxxxxx-F1xxx, ordentlich gekündigt. Das
Kündigungsschreiben enthält die nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG erforderlichen
Hinweise, nämlich dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernis-se
gestützt wird und dass der Erblasser bei Verstreichenlassen der Frist zur Erhebung der
Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG) eine Abfindung in Höhe eines halben
Monats-verdienstes pro Beschäftigungsjahr beanspruchen kann. Schließlich hat der
Erblasser keine Kündigungsschutzklage erhoben.
21
Rechtsfolge ist die Begründung eines Abfindungsanspruchs in der genannten Höhe.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG und dem erklärten Willen
des Ge-setzgebers (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2.9.2003, BT-Drucks.
15/1509, Anlage 1; Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen
vom 24.6.2003, BT-Drucks. 15/1204, S. 12) entsteht dieser Anspruch allerdings erst mit
Ablauf der Kündigungs-frist. Ungeachtet des Meinungsstreits über die Frage, ob es sich
dabei um einen gesetzli-chen oder einen vertraglichen Anspruch handelt, ist es deshalb
– soweit ersichtlich – einhelli-ge Ansicht im Schrifttum, dass der Anspruch voraussetzt,
dass der begünstigte Arbeitnehmer nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist verstirbt, er das
Entstehen des Abfindungsanspruchs also erlebt (ErfKomm/Ascheid, 5. Auflage 2005, §
1a KSchG, Rn. 10; Bader, NZA 2004, 65, 71; Däubler, NZA 2004, 177, 13x;
Giesen/Besgen, NJW 2004, 185, 186; Münch-KommBGB/Hergenröder, Band 4, 4.
Auflage 2005, § 1a KSchG, Rn. 20; Künzl in A-scheid/Preis/Schmidt, KSchG, 2. Auflage
2004, § 1a, Rn. 11; Schaub/Linck, Arbeitsrechts-handbuch, 11. Auflage 2005, § 131 Rn.
65; Raab, RdA 2005, 1, 10; Spilger in KR, 7. Auflage 2004, § 1a KSchG, Rn. 98;
Tschöpe, MDR 2004, 193, 198; Willemsen/Annuß, NJW 2004, 177, 181; Wolff, BB 2004,
378, 381). Anders als bei der Begründung eines Abfindungsan-spruchs durch
Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich, wo nach der Rechtsprechung des BAG
zu unterscheiden ist, ob die Abfindung die Gegenleistung für die Einwilligung des
Mitarbeiters in die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt oder ob sie
be-zweckt, den Verdienstausfall des Arbeitnehmers zwischen dem vereinbarten
Beendigungs-zeitpunkt und dem Bezug von gesetzlichen Rentenleistungen zu
kompensieren (BAG, Urteil vom 26.8.1997 – 9 AZR 227/96 = NZA 1998, 643 f.; BAG,
Urteil vom 16.5.2000 – 9 AZR 277/99 = NZA 2000, 1236; BAG, Urteil vom 22.5.2003 – 2
AZR 250/02 = BB 2004, 894 ff.), fehlt es bei dem Anspruch aus § 1a KSchG regelmäßig
an einem zu Tage getretenen Par-teiwillen, der Grundlage für eine Vertragsauslegung
sein könnte. Dies folgt schon daraus, dass seitens des Arbeitnehmers zur Begründung
des Anspruchs nicht einmal eine ausdrück-liche Willenserklärung erforderlich ist. Es
genügt vielmehr das bloße Verstreichenlassen der Frist für die Erhebung der
Kündigungsschutzklage. Zwar wäre es auf der Linie der Recht-sprechung des
Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich denkbar, anhand der typischen Interes-senlage der
Parteien gleichwohl zu unterscheiden. Dem steht aber nach Auffassung der Kammer die
22
eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers entgegen, der die Regelung des § 1a
KSchG in Kenntnis der Rechtsprechung des BAG geschaffen hat. Ohne eine
ergänzende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien oder zumindest eine
entsprechende Zusage sei-tens des Arbeitsgebers im Kündigungsschreiben kann daher
nicht angenommen werden, dass der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG auch dann
entsteht, wenn der begünstigte Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist verstirbt.
Mit dem Tod des Erblassers am 22.04.2005 endete das Arbeitsverhältnis mit der
Beklagten gem. § 613 Satz 1 BGB. Zu diesem Zeitpunkt war der Abfindungsanspruch
nach § 1a KSchG noch nicht entstanden und konnte demzufolge auch nicht nach § 1922
Abs. 1 BGB auf die Kläger übergehen.
23
Etwas anderes folgt auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Entgegen der Auffassung der
Kläger war die Beklagte nicht dazu verpflichtet, den Erblasser auf die oben dargestellte
Rechtslage hinzuweisen. Nicht anders als beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages
(dazu BAG, Urteil vom 3.7.1990 – 3 AZR 382/89 = NZA 1990, 971 ff.) muss sich auch
der gekündigte Arbeit-nehmer bei Zugang einer Kündigung, verbunden mit einem
Abfindungsangebot nach § 1a KSchG, selbst über die rechtlichen Folgen Klarheit
verschaffen, die daraus resultieren, dass er davon absieht, Kündigungsschutzklage zu
erheben. Den Arbeitgeber treffen erst dann Aufklärungspflichten, wenn er den Eindruck
erweckt hat, er werde bei der vorzeitigen Been-digung des Arbeitsverhältnisses auch
die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung
erheblichen Risiken für den Bestand seines Arbeitsver-hältnisses aussetzen (BAG,
Urteil vom 21.2.2002 – 2 AZR 749/00 = BB 2002, 2335 ff.). Derartige Umstände sind hier
weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klage war daher abzu-weisen.
24
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO.
25
Deventer
26