Urteil des ArbG Rheine vom 15.07.2008

ArbG Rheine: vergütung, mehrarbeit, ausgleichszahlung, vertragliche arbeitszeit, ortszuschlag, zuwendung, zulage, vollzeitbeschäftigung, arbeitsgericht, tarifvertrag

Arbeitsgericht Rheine, 3 Ca 219/08
Datum:
15.07.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Rheine
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 219/08
Schlagworte:
Ausgleichszahlung sowie einer Zuwendung nach § 11 des
Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen in
Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (im Folgenden
TVUmBw).
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 31.200,84 €.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Höhe eine Ausgleichszahlung sowie einer Zuwendung
nach § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen in
Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (im Folgenden TVUmBw).
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Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.08.1972 zunächst in Vollzeit beschäftigt.
Mit Änderungsvertrag vom 1.09.1976 wurde die Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden
reduziert. Mit weiterem Änderungsvertrag vereinbarten die Parteien ab dem 28.10.1988
eine Beschäftigung als teilzeitbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechend
vollbeschäftigten Angestellten (zuletzt 19,5 Wochenstunden).
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Mit Zusatzvertrag vom 02.11.2005 vereinbarten die Parteien mit Wirkung vom
01.08.2007 die Anwendung der Härtefall-Regelung gemäß § 11 des TVUmBw. Die
Klägerin erhält Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 2 TVUmBw ausgehend von 19,5
Wochenstunden.
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§ 11 Abs. 1 lautet:
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"Kann einem Arbeiter oder einem Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V c
bzw. V b, wenn er diese im Bewährungsaufstieg erreicht hat, bzw. der
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Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VI der im Zeitpunkt des Wegfalls des
Arbeitsplatzes (§ 1 Abs. I)
a. das 55. Lebensjahr vollendet hat und
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b. im Tarifgebiet West eine Beschäftigungszeit (§ 19 BAT, § 6 MTArb) von
mindestens 20 Jahren zurückgelegt hat bzw. im Tarifgebiet Ost vor dem 03.
Oktober 1990 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, das vom 03.
Oktober 1990 an ohne schädliche Unterbrechung beim Arbeitgeber Bund neu
begründet wurde,
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kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den
Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach § 10
vereinbart werden, kann bis zum 31. Dezember 2006 im Rahmen der hierfür
festzulegenden Höchstzahl in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die
arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart
werden. Der Arbeitnehmer erhält statt der Vergütung/ des Lohnes eine monatliche
Ausgleichszahlung. Dies gilt nicht, wenn er einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 8
abgelehnt hat und der Arbeitgeber zu einer nicht betriebsbedingten Kündigung
berechtigt wäre."
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§ 11 Abs. 2 TVUmBw lautet:
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"Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 28 v. H. verminderten Einkommens
gezahlt. Als Ausgleichszahlung wird auch eine entsprechend verminderte
Zuwendung, nicht jedoch ein Urlaubsgeld gezahlt. Sie nimmt an allgemeinen
Erhöhungen der Vergütung/des Lohnes teil.
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Einkommen sind die Bezüge im Sinne des § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. Abs. 2
Unter-abs. 2 sowie ggf. § 7 Abschn. A Abs. 1 und Abschn. B Abs. 2 (einschließlich
des Ortzuschlags der nach § 29 BAT /BAT-O zustehenden Stufe bzw. ggf. des
Sozialzuschlags nach § 41 MTArb/MTArb-O). § 6 Abs. 3 und § 7 Abschn. A Abs. 2
und 4 sowie Abschn. B Abs. 3 finden Anwendung."
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§ 6 lautet: Einkommenssicherung
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"Verringert sich bei einem Angestellten aufgrund einer Maßnahme im Sinne des §
1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber die Vergütung, wird eine persönliche Zulage in
Höhe der Differenz zwischen seiner Vergütung der der Vergütung gewährt, die ihm
in seiner bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. Ungeachtet der
Familienverhältnisse wird bei der Ermittlung der Differenz der Ortszuschlag der
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Stufe 1 zugrunde gelegt.
Als Vergütung aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt:
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a. Die Vergütung (§ 26 BAT/BAT-O), die allgemeine Zulage nach dem Tarifvertrag
über Zulagen an Angestellte ggf. in Verbindung mit dem TV Zulagen Ang-O und
Zulagen nach Fußnoten der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O, die nach Erfüllung einer
Bewährungszeit gezahlt werden,
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b. anderer in Monatsbeiträgen festgelegte Zulagen, die der Angestellt in den letzten
drei Jahren seiner bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen
hat,
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c. dem monatlichen durchschnitt der Zulagen nach § 33 Abs. 2 BAT/BAT-O, nach
dem Tarifvertrag zu § 33 Abs. 1 Buchst. C BAT ggf. in Verbindung mit dem TV
Zulagen Ang-O und nach Sonderregelungen zu § 33 BAT/BAT-O der letzten zwölf
Monate, sofern in den letzten fünf Jahren mindestens in 48 Kalendermonaten
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solche Zulagen gezahlt wurden."
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§ 26 BAT lautet: Bestandteile der Vergütung
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(1) Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung und dem
Ortszuschlag.
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(2) Angestellte, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten an
Stelle der Grundvergütung und des Ortszuschlags eine Gesamtvergütung.
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(3) Die Beträge der Grundvergütung und des Ortszuschlages werden in einem
besonderen Tarifvertrag (Vergütungstarifvertrag) vereinbart.
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Mit Schreiben vom 15.04.1996 beantragte die Klägerin eine Vollzeitbeschäftigung.
Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 26.04.1996 abgelehnt, da kein Dienstposten
zur Verfügung stehe.
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Die Klägerin arbeitete ab Mai 1999 in dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigten mit 39
Wochenstunden. Am 05.05.1999 beantragte die Klägerin eine Änderung des
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Arbeitsvertrages in eine Ganztagsstelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Der Antrag
vom 05. Mai 1999 wurde mit Schreiben vom 12.05.1999 wegen fehlender freier
Dienstposten zurückgewiesen. Zum 31.08.1999 bewarb sich die Klägerin vergeblich auf
eine Ganztagsstelle. Mit Schreiben vom 13.02.2002 beantragte die Klägerin die
Umwandlung der bisherigen Halbtagsstelle in eine Ganztagsstelle.
Vom 01.07.2003 bis 31.01.2004 wurde die Klägerin mit 19,5 Stunden beschäftigt, ab
dem 02.02.2004 leistete die Klägerin durchgehend 39 Wochenstunden. Die
Vorgesetzten der Klägerin ordneten für die Monate Februar, April und Mai 2004
Mehrarbeit wegen personeller Unterbesetzung an. Aus den Lohn- und
Vergütungsdatenbelegen geht regelmäßige Mehrarbeit bis zum Umfang von insgesamt
39 Wochenstunden bis zum 30.06.2007 hervor.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die Ausgleichszulage sowie die übrige Zulage müsse
ausgehend von 39 Wochenstunden berechnet werden. Die Arbeitszeiten in der Zeit vom
09.02.2004 bis 30.06.2007 seien innerhalb der allgemeinen Dienstzeit einer
vollzeitbeschäftigten Kraft geleistet worden. Die Verringerung der Arbeitszeit im
Zeitraum vom 01.07.2003 bis 31.01.2004 sei allein dadurch bedingt gewesen, dass die
Klägerin auf Veranlassung der Beklagten ab 01.07.2003 in der Ausbildungseinrichtung
der Bundeswehr an einem SAP-Lehrgang teilgenommen habe. Ab Juni 2004 seien
Umstände, die eine Über- bzw. Mehrarbeit der Klägerin erforderten nicht gegeben
gewesen. Die Klägerin habe ab Juni 2004 alle anfallenden Büro-Arbeiten im Rahmen
der allgemeinen Vollzeit erledigt. Die Klägerin behauptet, sie sei nicht in der Lage
gewesen, die Tätigkeiten, die sie schuldete innerhalb der vertraglichen Arbeitszeit von
19,5 Stunden zu erledigen.
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Die Klägerin beantragte,
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1. die Beklagte zu verurteilen, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 7.800,21 € brutto
sowie eine Jahressonderzahlung in Höhe von 11.554,84 € brutto nebst Zinsen in
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Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2008 zu
zahlen;
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab August 2007 eine
Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 2 TVUmBw nach einem Entgelt einer
Vollzeitkraft zu zahlen.
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Die Beklagte beantragte,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, für die Ausgleichszahlung § 11 TVUmBw sei die
vertraglich vereinbarte Beschäftigungsdauer maßgeblich. Der Arbeitsvertrag der
Klägerin habe sich nicht konkludent auf eine Vollzeittätigkeit geändert. Eine Änderung
des Arbeitsvertrages sei nicht möglich gewesen, da mit Erlass vom 08.12.2003 ein
Einstellungsstopp im Zusammenhang mit der Neustrukturierung der Bundeswehr
angeordnet worden sei, der sich auch auf Arbeitszeiterhöhungen erstrecke.
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Die Beklagte behauptet, in der Zeit von Mai 1999 bis Juni 2003 und von Februar 2004
bis Juni 2007 habe die Klägerin Mehrarbeit geleistet. Zwischen den Parteien sei
vereinbart worden, dass die Arbeitszeit der Klägerin aufgestockt werde, um
Arbeitsspitzen abzubauen. Hintergrund sei ein erhöhter Arbeitsanfall im Logistik-
Regiment 11 und im Fluglehrzentrum R1 wegen der Auflösung der jeweiligen
Dienststellen gewesen. Zuletzt habe die Klägerin dann im Hubschrauber-Regiment 15
Mehrarbeit geleistet, um die Soldaten, die sich im Auslandseinsatz befanden zu
vertreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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I.
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Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage auf der Basis
einer Vollzeitbeschäftigung noch auf entsprechende Feststellung für die Zukunft.
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1. Gemäß § 11 Abs. 2 TVUmBw, § 6 Abs. 1 TVUmBw, § 26 BAT setzt sich die
Vergütung zusammen aus Grundvergütung und der Ortszuschlag. Unstreitig erhielt
die Klägerin in der Vergangenheit eine Grundvergütung ausgehend von 19,5
Wochenstunden wie vertraglich vereinbart.
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Die Berechnung der Ausgleichszulage erfolgte zutreffend ausgehend von der
arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung für 19,5 Wochenstunden. Die Kammer
konnte nicht feststellen, dass die vertragliche Arbeitszeit stillschweigend von 19,5
Wochenstunden auf 39 Wochenstunden abgeändert wurde.
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Eine sillschweigende Vertragsänderung setzt ein entsprechendes Angebot des
Arbeitgebers auf Erhöhung der Arbeitszeit und eine Annahme durch den
Arbeitnehmer voraus. Das BAG hat für die Bestimmung der regelmäßigen
vertraglichen Arbeitszeit stets auf das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des
wirklichen Parteiwillens abgestellt (vgl. BAG-Urt. v. 21. November 2001 – 5 AZR
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296/00; BAG-Urt. v. 25.04.2007 – 5 AZR 504/06). Sofern ein Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber auch für längere Zeit unter deutlicher Überschreitung der vertraglich
vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt wird, bedeutet dieses für sich genommen
noch keine Vertragsänderung. Bei dem Arbeitseinsatz handelt es sich um ein
tatsächliches Verhalten, dem nicht notwendig ein bestimmter rechtsgeschäftlicher
Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zukommt.
Vielmehr ist auf die Absprachen abzustellen, die dem erhöhten Arbeitseinsatz
zugrunde liegen. Dazu zählen auch die betrieblichen Anforderungen, die vom
Arbeitgeber gestellt und vom Arbeitnehmer akzeptiert werden. Ohne eine
zumindest konkludente Erklärung des Arbeitgebers, ist der konkrete Arbeitseinsatz
nicht denkbar, es sei denn, der Arbeitnehmer arbeitet eigenmächtig. Die Annahme
einer dauerhaften Vertragsänderung mit einer erhöhten regelmäßigen Arbeitszeit,
setzt die Feststellung entsprechender Erklärung der Parteien voraus. Dafür kann
von Bedeutung sein, um welche Art von Arbeit es sich handelt, wie sie in die
betrieblichen Abläufe integriert ist und in welcher Weise die Arbeitszeit hinsichtlich
Dauer und Lage geregelt bzw. ausgedehnt wird (BAG-Urt. v. 25.04.2007 – 5 AZR
504/06).
2. Eine stillschweigende Änderung der vertraglichen Grundlage bzw. Erhöhung der
vertraglichen Arbeitszeit auf 39 Wochenstunden setzt ein Angebot der Beklagten
und eine jedenfalls konkludente Annahme der Klägerin voraus. Es fehlt bereits ein
entsprechendes Angebot der Beklagten.
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Die Klägerin hat von Mai 1999 bis zum 31.06.2003 im Umfang von 39
Wochenstunden gearbeitet. Des Weiteren hat sie 1996, 1999 und 2002 mehrfach
die Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit auf eine Vollzeitbeschäftigung (39
Wochenstunden) beantragt. Diese Anträge wurden abschlägig beschieden. Auch
zwei Bewerbungen auf Vollzeitstellen waren nicht erfolgreich.
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Die Klägerin war sich bewusst, dass die arbeitsvertragliche Vereinbarung nicht
mehr zu dem gelebten Arbeitsverhältnis passte. Sie versuchte deshalb mit den o. g.
Anträgen, eine Änderung der vertraglichen Vereinbarung zu erzielen. Diese
Änderung hat die Beklagte mehrfach abgelehnt. Des Weiteren erfolgte die Leistung
von Stunden unter Überschreitung der vertraglichen Vereinbarung, weil sie
regelmäßig Vertretungstätigkeiten wegen Abwesenheit verschiedener
Mitarbeiter/innen übertragen bekam. Dies ergibt sich aus den vorgelegten
Stundenbelegen der Klägerin. Damit bestand ein nachvollziehbarer Grund zu
Ableistung von Mehrarbeit. Die Klägerin konnte die Beschäftigung über 19,5
Wochenstunden hinaus deshalb nicht als Angebot auf Erhöhung der vertraglichen
Arbeitszeit auffassen.
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3. Dies gilt im Ergebnis auch für den Zeitraum vom 01.02.2004 – 30.06.2007. Soweit
die Klägerin im Zeitraum vom 01.02.2004 bis 31.07.2007 im Umfang von 39
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Wochenstunden gearbeitet hat, konnte die Klägerin auch nicht von einem
konkludenten Angebot auf Erhöhung der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit
durch die Beklagten ausgehen.
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Die Klägerin arbeitete über einen Zeitraum von 3 ½ Jahren regelmäßig im Umfang
von 39 Wochenstunden. Dennoch fehlt es an einem konkludenten Angebot der
Beklagten auf Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit. Insoweit waren die
Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Zum Einen war die Vorgeschichte
seit Mai 1999 zu berücksichtigen. Die Klägerin wusste, dass die Beklagte keinerlei
Möglichkeit hatte, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit aufzustocken. Es wurden
bereits drei Anträge auf Erhöhung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit
abgelehnt. Darüber hinaus bestand der Einstellungsstopp, wonach auch
Arbeitszeiterhöhungen nicht mehr möglich waren, da diese als Neueinstellungen
galten.
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Des Weiteren ergibt sich aus den Vergütungsbelegen bzw.
Änderungsmitteilungen, die die Klägerin regelmäßig erhielt, dass das
Arbeitsverhältnis mit einer Grundarbeitszeit von 19,5 Stunden entsprechend der
vertraglichen Vereinbarung und zusätzlich Mehrarbeit in gleichem Umfang
abgerechnet wurde. Die Klägerin wusste demnach, dass die Beklagte kein
Angebot zur Änderung der vertraglichen Vereinbarung durch regelmäßige
Zuweisung von Mehrarbeit über einen längeren Zeitraum abgeben wollte.
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Die Vorgesetzten der Klägerin haben mehrfach versucht, eine Erhöhung der
Arbeitszeit durchzusetzen unter Bezugnahme auf die sehr guten Arbeitsleistungen
der Klägerin und die personelle Unterbesetzung. Auch wenn, wie die Klägerin
behauptet, die ihr zugewiesene Arbeit nicht innerhalb von 19,5 Wochenstunden zu
erledigen gewesen sein sollte, so hat die Beklagte durch entsprechende
Anordnung von Mehrarbeit dieser Situation Rechnung getragen. Es wurde
ausdrücklich für die Klägerin Mehrarbeit angeordnet bzw. die Arbeit der Klägerin
wurde entsprechend vergütet, so dass die Klägerin nicht davon ausgehen konnte,
es solle eine entsprechende Änderung der vertraglichen Grundlagen erfolgen.
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Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass es für die Klägerin nur schwer
nachvollziehbar ist, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum zu regelmäßiger
Mehrarbeit herangezogen wird und dieses nicht im Rahmen der Ausgleichszulage
nach TVUmBw berücksichtigt wird. Diese Situation hätte die Klägerin jedoch ggf.
vor Abschluss der Vereinbarung hinsichtlich des Ruhens des Arbeitsverhältnisses
klären müssen. Nach eigenem Vortrag war die Höhe der Ausgleichszulage bzw.
deren Berechnungsgrundlage unklar.
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Darüber hinaus ist auf die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien
hinzuweisen. Für solche Fälle wurden im TVUmBw keine Sonderregelungen
geschaffen. Die §§ 11, 6 TVUmBw stellen ausdrücklich auf die Grundvergütung
zzgl. Ortszuschlag ab im Zusammenhang mit der Berechnung der
Ausgleichszulage. Nach Auffassung der Kammer war auch für eine abweichende
Auslegung von §§ 11, 6 TVUmBw kein Raum da, da der Wortlaut eindeutig ist.
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Da die Ausgleichszulage von der Beklagten zutreffend berechnet wurde, ist auch
die Zuwendung nicht zu erhöhen.
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II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.
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Der Wert des Streitgegenstandes wurde festgesetzt auf den Zahlungsanspruch zzgl. 20
% für den Feststellungsantrag.
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