Urteil des ArbG Paderborn vom 21.07.2010

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Arbeitsgericht Paderborn, 2 Ca 423/10
Datum:
21.07.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Paderborn
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 423/10
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Hamm, 17 Sa 1545/10
Schlagworte:
Verhaltensbedingte Kündigung; Arbeitsbummelei; private Tätigkeiten
während der Arbeitszeit
Normen:
§ 626 BGB; § 1 KSchG
Tenor:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 21.04.2010, noch
durch die Kündigung vom 12.02.2010 beendet wurde bzw. beendet wird.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten
Bedingungen als Bauhofmitarbeiter weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 14.400,- € festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen und einer
außerordentlichen Kündigung.
2
Der am 9. März 1970 geborene Kläger ist seit dem 1. August 1988 bei der Beklagten
beschäftigt, wobei er zunächst eine Ausbildung absolvierte. Hiernach war er gemäß
dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 1991 (Bl. 5/6 d. A.) bei der
Beklagten als Bauhofmitarbeiter beschäftigt. Das Bruttomonatseinkommen des Klägers
betrug zuletzt 2.400,00 Euro.
3
Die Beklagte beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der
Auszubildenden. Sie wendet die Regelung des TVöD auf das Arbeitsverhältnis an.
4
Mit Schreiben vom 27. April 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem
5
Kläger krankheitsbedingt zum 31. Dezember 2007. Gegen die Kündigung erhob der
Kläger bei dem Arbeitsgericht Paderborn Kündigungsschutzklage (Aktenzeichen 3 Ca
788/07). Mit Urteil vom 13. Februar 2008 wies das Arbeitsgericht Paderborn die Klage
ab. Mit Urteil vom 14. August 2008 änderte das Landesarbeitsgericht Hamm auf die
Berufung des Klägers das Urteil ab und gab der Klage statt (Aktenzeichen 17 Sa
531/08).
Die Beklagte beschäftigte daraufhin den Kläger vertragsgemäß weiter.
6
Am 9. März 2009 war der Kläger für die Beklagte im Außendienst tätig und verrichtete
Arbeiten im Ortsteil H9 gemeinsam mit den Mitarbeitern P6-B2 und S2. Die Arbeiten
führten den Kläger vor das Haus der Vermieterin des ebenfalls bei der Beklagten
beschäftigten Mitarbeiters M3. Der Kläger führte mit der Vermieterin des Herrn M3 ein
Gespräch, welches mindestens 10 Minuten dauerte. Wegen dieses Vorfalls hörte die
Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 25. März 2009 an. Am 2. April 2009 fand
diesbezüglich ein Gespräch zwischen den Parteien statt, wobei der Kläger den Vorfall
gegenüber dem Zeugen S3 einräumte.
7
Mit Schreiben vom 3. April 2009 erteilte die Beklagte dem Kläger wegen des Vorfalls
eine Abmahnung (Bl. 54 d. A.).
8
Am 18. Dezember 2009 hielt sich der Kläger jedenfalls ab ca. 11:30 Uhr zur Erbringung
seiner Arbeitsleistung im Ortsteil I2 auf. Hierbei wurde er von drei ABM-Kräften begleitet.
Von zwei weiteren Mitarbeitern der Beklagten wurde beobachtet, dass das Fahrzeug
des Klägers gegenüber der Feuerwehr im Ortsteil I2 geparkt war, wobei sich der Kläger
nicht im Fahrzeug befand, sondern die drei ABM-Kräfte alleine darin saßen. Die
weiteren Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.
9
Am 11. Januar 2010 fand wegen dieses Vorfalls ein Personalgespräch des Klägers mit
dem Bürgermeister der Beklagten statt. Der Kläger erklärte in diesem Gespräch, er habe
das Haus eines Bekannten aufgesucht, um dort auf Toilette zu gehen. Mit Schreiben
vom 26. Januar 2010 hörte die Beklagte den Kläger nochmals zu den Vorfällen an (Bl.
55 d. A.). Der Kläger antwortete mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 8.
Februar 2010 (Bl. 56 ff. d. A.).
10
Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger
bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. September 2010.
11
Am 8. April 2010 stellte der Kläger das von ihm benutzte Dienstfahrzeug vor der
Stadtverwaltung L1 ab, wobei sich im Fahrzeug noch weitere Personen befanden. Der
Kläger stieg aus dem Fahrzeug, ging zur gegenüberliegenden Volksbank P3-H3-D3
und betrat diese, ohne dass es eine dienstliche Veranlassung gab. Der zeitliche Umfang
des Aufenthalts des Klägers in der Bank sowie die weiteren Einzelheiten sind zwischen
den Parteien streitig.
12
Mit Schreiben vom 21. April 2010, welches dem Kläger am selben Tage zuging,
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und
hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31. Dezember 2010.
13
Gegen die Kündigung vom 12. Februar 2010 hat der Kläger mit einem am 3. März 2010
bei dem Arbeitsgericht Paderborn eingegangenen Schriftsatz Kündigungsschutzklage
14
erhoben. Mit einem am 23. April 2010 bei dem Arbeitsgericht Paderborn eingegangenen
Schriftsatz hat er die Klage hinsichtlich der Kündigung vom 21. April 2010 erweitert. Des
Weiteren begehrt der Kläger für den Fall des Obsiegens mit den
Kündigungsschutzanträgen seine Weiterbeschäftigung bei der Beklagten.
Der Kläger ist der Auffassung, dass zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis werde durch die streitgegenständlichen Kündigungen nicht beendet.
Zunächst sei die unter dem 3. April 2009 erteilte Abmahnung bereits zu unbestimmt, da
diese kein Datum des Vorfalls aufweise. Außerdem sei die Dauer der
Arbeitsunterbrechung durch den Kläger falsch angegeben, da der Kläger nur ca. 10
Minuten ein Gespräch mit der Vermieterin von Herrn M3 geführt habe.
15
Am 18. Dezember 2009 habe sich der Kläger zwischen 11:00 und 12:00 Uhr ganz
regulär in I2 zur Erbringung der Arbeitsleistung aufgehalten. Da der Kläger unter
Verdauungsbeschwerden leide, habe er seinen Bekannten, den Zeugen B4, aufgesucht
und sei dort ca. 15 Minuten lang auf die Toilette gegangen. Zwischen dem Kläger und
dem Zeugen B4 habe bis auf die üblichen Höflichkeitsfloskeln kein längeres Gespräch
stattgefunden.
16
Auch ergebe sich aus dem Vorfall am 8. April 2010 kein wichtiger Grund zur fristlosen
Kündigung des Arbeitsverhältnisses. An diesem Tag sei der Kläger mit anderen
Mitarbeitern in H4-W3 eingeteilt gewesen. Als man habe abfahren wollen, habe ein
gewisser "K2", der seine Sozialstunden bei der Beklagten ableistete, gesagt, er müsse
noch in der Stadtverwaltung etwas regeln. Gegen 08:30 Uhr hätte der Kläger deshalb an
der Stadtverwaltung angehalten. "K2" sei in die Stadtverwaltung hereingegangen und
alle anderen hätten im Fahrzeug auf seine Rückkehr gewartet. Während der Wartezeit
sei der Kläger dann in die gegenüberliegende Volksbank gegangen und habe
Kontoauszüge geholt. Das Ganze habe lediglich ca. 2 bis 3 Minuten in Anspruch
genommen. Nachdem der Kläger wieder im Fahrzeug gesessen habe, hätten alle
Anwesenden weiter auf die Rückkehr von "K2" gewartet. Da dieser nicht erschien, seien
der Kläger und die anderen Mitarbeiter schließlich nach H4-W3 losgefahren. "K2" sei zu
einem späteren Zeitpunkt wieder abgeholt worden.
17
Sowohl hinsichtlich der Kündigung vom 12. Februar 2010, als auch hinsichtlich der
Kündigung vom 21. April 2010 bestreitet der Kläger die ordnungsgemäße Anhörung des
bei der Beklagten gebildeten Personalrats und dass diesem die Kündigungsgründe im
Einzelnen mitgeteilt wurden.
18
Den im Klageantrag zu 3 enthaltenen allgemeinen Feststellungsantrag hat der Kläger
im Kammertermin vom 21. Juli 2010 zurückgenommen.
19
Der Kläger beantragt,
20
1.
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21. April 2010
nicht seine Beendigung gefunden hat,
2.
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung der Beklagten vom 12. Februar 2010 mit Ablauf des 30.
21
September 2010 ebenfalls nicht beendet werden wird,
3.
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die hilfsweise ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit
sozialer Auslauffrist vom 21. April 2010 mit Ablauf des 31. Dezember 2010
ebenfalls nicht beendet werden wird,
4.
im Fall des Obsiegens mit den Klageanträgen zu 1 bis 3 die Beklagte zu
verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu
unveränderten Bedingungen als Mitarbeiter Bauhof weiter zu beschäftigen.
22
Die Beklagte beantragt,
23
die Klage abzuweisen.
24
Die Beklagte ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Kündigungen seien
gerechtfertigt.
25
Im Hinblick auf die Abmahnung vom 3. April 2009 sei es so gewesen, dass der Kläger
seine Arbeit für ca. 30 Minuten in der Zeit vom 14:30 Uhr bis 15:00 Uhr unterbrochen
habe, um mit der Vermieterin des Herrn M3 ein Gespräch zu führen.
26
Am 18. Dezember 2009 habe der Kläger gegen 11:00 Uhr den Bauhof erreicht und bei
dem Mitarbeitern F3 angefragt, welche Arbeiten er beginnen solle. Herr F3 habe dem
Kläger mitgeteilt, er könne entweder noch offene Aufträge abarbeiten oder aber sein
Fahrzeug reinigen. Der Kläger habe sich dann für die erste Möglichkeit entschieden und
gegen 11:15 Uhr mit drei ABM-Mitarbeitern den Bauhof im Fahrzeug verlassen. Um
11:30 Uhr hätten zwei weitere Mitarbeiter der Beklagten das Fahrzeug des Klägers
gegenüber der Feuerwehr im Ortsteil I2 geparkt entdeckt. Der Kläger habe sich nicht im
Fahrzeug befunden und die drei ABM-Kräfte hätten hierin alleine gesessen. Um 12:05
Uhr seien die beiden Mitarbeiter der Beklagten erneut am Fahrzeug des Klägers vorbei,
welches unverändert gegenüber der Feuerwehr geparkt stand. Der Kläger sei immer
noch nicht zu sehen gewesen und die ABM-Kräfte hätten sich im Fahrzeug befunden.
Von daher sei davon auszugehen, dass der Kläger mindestens 30 Minuten weg
gewesen sei. Auch habe der Kläger in dieser Zeit keine Arbeitsleistungen erbracht, da
insbesondere kein Auftrag in der Nähe zu erledigen gewesen sei.
27
Die Beklagte habe hierzu den Personalrat mit Schreiben vom 10. Februar 2010
unterrichtet (Bl. 58 d. A.). Der Personalrat habe der Kündigung mit Schreiben vom 11.
Februar 2010 (Bl. 60 d. A.) zugestimmt.
28
Zudem habe auch ein wichtiger Grund für die Kündigung vom 21. April 2010
vorgelegen, die ausgesprochen worden sei, nachdem der Kläger den
Sonderkündigungsschutz nach dem TVöD erlangte. Am 8. April 2010 sei der Kläger von
Mitarbeitern der Stadtverwaltung beobachtet worden, wie er das von ihm benutzte
Dienstfahrzeug vor der Stadtverwaltung abstellte, wobei eine Person das Fahrzeug
verließ und sich in Richtung Bank begab. Der Aufenthalt des Klägers in der Volksbank
P3-H3-D3 eG habe ca. 10 Minuten gedauert. Zu der ausgesprochenen Kündigung sei
der Personalrat mit Schreiben vom 20. April 2010 angehört worden (Bl. 61/62 d. A.). Der
29
Personalrat habe der Kündigung mit Schreiben vom 21. April 2010 (Bl. 63 d. A.)
zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen
Bezug genommen.
30
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen B4. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. Juli 2010
(Bl. 88 bis 91 d. A.) Bezug genommen.
31
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
32
Die Klage ist zulässig und begründet.
33
I.
34
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigung
vom 21. April 2010 nicht fristlos beendet.
35
1.
36
Der Kläger hat die dreiwöchige Klagefrist gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG
eingehalten.
37
2.
38
Es fehlt jedoch am Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses gemäß § 34 Abs. 2 TVöD in Verbindung mit § 626 Abs. 1 BGB.
39
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen,
aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der
vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
40
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt – ohne die besonderen
Umstände des Einzelfalles – (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden.
So dann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung
gerechtfertigt ist, d. h. ob dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das
Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB bzw. § 34 Abs. 2 TVöD
relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.
41
Das mehrmalige Erledigen privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit und die
Nichtausführung von Arbeitsleistungen ist nicht generell ungeeignet, einen wichtigen
Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Insbesondere stellt die Erledigung
privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit nicht nur eine Verletzung der
Arbeitspflicht dar, sondern ist auch geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen
42
Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ggf. auch das Ansehen der öffentlichen Verwaltung
zu beschädigen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 19. Oktober 2005 – 10 Sa 313/05 –
juris).
Selbst unter Zugrundelegung der von der Beklagten enthaltenen Abmahnung vom 3.
April 2009 sowie der Kündigung vom 12. Februar 2010, welche beide im Hinblick auf
den Kündigungsvorwurf einschlägig sind, ist nach Auffassung der Kammer das
behauptete Aufsuchen der Volksbank durch den Kläger für ca. 10 Minuten nicht derart
schwerwiegend, als dass es der Beklagten unter Berücksichtigung des besonderen
Kündigungsschutzes des Klägers unzumutbar wäre, das Arbeitsverhältnis noch weiter
fortzuführen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich auch nach dem
Beklagtenvortrag um einen noch relativ kurzen Zeitraum von 10 Minuten handelte, in
dem der Kläger in die gegenüber der Stadtverwaltung liegende Bank ging.
43
Die kurzfristige Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung ist zwar eine
Vertragsverletzung, die – wenn sie mit der gleichzeitigen Erledigung privater Dinge
einhergeht – auch gravierender sein mag als eine reine Untätigkeit wie ein längerer
Blick aus dem Fenster oder eine Zigarettenpause. Sie ist aber – insbesondere wenn
sich eine längere Dauer oder eine folgenschwere Vernachlässigung der Arbeitspflicht
nicht belegen lässt – nicht so gewichtig, dass die Einhaltung der einschlägigen
Kündigungsfrist nicht zumutbar wäre (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2004 – 1 Sa
370/03 – juris).
44
Nach alledem erreicht der dem Kläger von der Beklagten zu Last gelegte Vorfall vom 8.
April 2010 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht das Gewicht
eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Die Kündigung vom 21. April
2010 ist daher als fristlose Kündigung unwirksam.
45
II.
46
Auch die von der Beklagten ausgesprochene fristgemäße Kündigung vom 12. Februar
2010 vermag das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 30. September 2010 zu
beenden, da diese unwirksam ist.
47
1.
48
Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung. Der Kläger ist länger als 6 Monate bei
der Beklagten beschäftigt, § 1 Abs. 1 KSchG. Des Weiteren beschäftigt die Beklagte die
erforderliche Mitarbeiterzahl gemäß § 23 Abs. 1 KSchG. Auch hat der Kläger die
Kündigungsschutzklage innerhalb der 3-Wochen-Frist gemäß § 4 Satz 1 KSchG
erhoben.
49
2.
50
Die Kündigung ist jedoch nicht gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG aus
verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt.
51
a)
darlegungs- und beweisbelastet, die die Kündigung rechtfertigen. Trägt der Kläger – wie
vorliegend – Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe substantiiert vor, so ist es
52
Sache der Beklagten, diese zu widerlegen. Das Risiko der Nichterweislichkeit einer
Tatsache trägt insoweit die Beklagte als Beweisführerin (vgl. KR-Fischermeier, 8.
Auflage, § 626 BGB, Rn. 380 ff.).
Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Zeuge B4 den Vortrag des
Klägers bestätigt, wonach der Kläger bei ihm für ca. 10 bis 15 Minuten die Toilette
aufsuchte und längere Gespräche zwischen dem Zeugen und dem Kläger nicht geführt
wurden.
53
Das Aufsuchen einer Toilette während der Arbeitszeit – ggf. auch für einen längeren
Zeitraum – stellt jedoch keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar und vermag
daher keine verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG zu
rechtfertigen.
54
Selbst wenn man dem Zeugen keinen Glauben schenkte, so führte dies zu keinem
anderen Ergebnis. Denn auch in diesem Fall hätte die Beklagte das
Entlassungsvorbringen des Klägers zum Aufsuchen der Toilette beim Zeugen B4 nicht
widerlegt.
55
b)
Beklagten auch nicht daraus, dass selbst nach Abzug eines 15-minütigen
Toilettengangs des Klägers nach ihrem Vorbringen immer noch ein Zeitraum von 20
Minuten verbleibt, in dem sich der Kläger nicht im bzw. beim Fahrzeug befand und nach
dem Vortrag der Beklagten auch keine Arbeitsleistung ausübte.
56
Hinsichtlich der verbleibenden Zeitspanne hat der Kläger keine näheren Angaben dazu
getätigt, wo er welche Arbeitsleistungen ausgeübt haben will. Von daher gab es kein
weiteres Entlastungsvorbringen des Klägers, welches die Beklagte zu widerlegen
gehabt hätte.
57
Selbst wenn man also davon ausginge, dass für einen Zeitraum von ca. 20 Minuten
völlig ungeklärt ist, wo der Kläger sich aufhielt und was er in dieser Zeit tat, so ist dies
allein nicht geeignet, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien sozial zu
rechtfertigen.
58
Allein der Umstand, dass der Kläger nach dem Vorbringen der Beklagten zweimal nicht
an dem dienstlichen Pkw angetroffen wurde, belegt für sich gesehen noch nicht, dass
der Kläger privaten Tätigkeiten nachging. Selbst unter Berücksichtigung der
Abmahnung vom 3. April 2009 wiegt die Untätigkeit bzw. nichterweisliche Tätigkeit
während eines Zeitraums von 20 Minuten nicht derart schwer, dass unter
Berücksichtigung der Interessen beider Parteien sowie des seit über 20 Jahren
bestehenden Arbeitsverhältnisses der Parteien eine fristgemäße Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sozial gerechtfertigt wäre.
59
Da es nach alledem am Vorliegen eines fristgerechten verhaltensbedingten
Kündigungsgrundes fehlt, war dem Antrag zu 2 stattzugeben.
60
III.
61
Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird auch nicht durch die von der Beklagten
hilfsweise erklärte außerordentliche Kündigung vom 21. April 2010 mit sozialer
62
Auslauffrist zum 31. Dezember 2010 seine Beendigung finden.
Auch für eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist eines tariflich
unkündbaren Mitarbeiters ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von §
626 Abs. 1 BGB erforderlich. Wie bereits unter
I. 2.
Volksbank gegenüber der Stadtverwaltung durch den Kläger unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalles ein wichtiger Grund nicht zu erblicken. Von daher wird die
Kündigung vom 21. April 2010 das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht mit Wirkung
zum 31. Dezember 2010 beenden.
63
IV.
64
Gemäß § 158 Abs. 1 BGB war über den vom Kläger als unechten Hilfsantrag gestellten
Weiterbeschäftigungsantrag zu entscheiden. Dieser ist ebenfalls begründet. Da die
Kündigungen vom 12. Februar 2010 und 21. April 2010 unwirksam sind, hat der Kläger
einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im
Kündigungsschutzverfahren (vgl. BAG GS vom 27. Februar 1985 – GS 1/84 – NZA
1985, 702). Überwiegend schutzwerte Interessen, die einer vorläufigen
Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, hat die Beklagte nicht vorgebracht.
65
V.
66
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 269 Abs. 3
ZPO. Da der vom Kläger im Kammertermin zurückgenommene allgemeine
Feststellungsantrag gemäß § 246 Abs. 1 ZPO keinen eigenen Wert aufweist und auch
keine höheren Kosten verursacht hat, waren der Beklagten die gesamten Kosten des
Rechtsstreits aufzuerlegen.
67
VI.
68
Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er wurde
hinsichtlich der ersten Kündigung mit einem Vierteljahreseinkommen des Klägers
gemäß § 42 Abs. 4 GKG und für die weitere Kündigung mit einem weiteren
Bruttomonatseinkommen des Klägers bewertet. Der Streitwert für den
Weiterbeschäftigungsantrag wurde in Höhe von zwei Bruttomonatseinkommen des
Klägers festgesetzt.
69