Urteil des ArbG Paderborn vom 18.01.2008

ArbG Paderborn: kündigungsfrist, treu und glauben, vertragsstrafe, geschäftsführer, bedingter vorsatz, ordentliche kündigung, widerklage, beendigung, auflage, urlaub

Arbeitsgericht Paderborn, 2 Ca 1270/07
Datum:
18.01.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Paderborn
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 1270/07
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Sa 265/08 - 15.07.08 Berufung
zurückgewiesen; BAG 8 AZR 865/08 - 22.10.09 Rev. zurückgewiesen
Schlagworte:
Verwirkung einer Vertragsstrafe durch Arbeitnehmerkündigung ohne
Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist/ Vorsatz des
Arbeitnehmers/ Hinweispflicht des Arbeitgebers
Normen:
§§ 339 - 345 BGB
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.073,24 € netto sowie
613,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz
- aus 1.073,24 € netto seit dem 04.08.2007
- sowie aus 613,55 € brutto seit dem 01.08.2007
zu zahlen.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten, welche durch die Anrufung des örtlich
unzuständigen Arbeitsgerichts Kassel entstanden sind. Die übrigen
Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 26 % und die Beklagte zu
74 %.
Der Streitwert wird auf 3.458,31 € festgesetzt.
Tatbestand :
1
Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage über Ansprüche des Klägers auf
Arbeitslohn und Urlaubsabgeltung sowie einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung
einer Vertragsstrafe.
2
Der Kläger war seit dem 04.07.2005 ausweislich seines Arbeitsvertrages vom selben
Tage (Bl. 43 ff. d. A.) bei der Beklagten als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatsgehalt in
Höhe von 1.738,39 € bei einer Sechstagewoche und 26 Werktagen Urlaub pro
Kalenderjahr beschäftigt. § 7 des Arbeitsvertrages beinhaltet ein
Vertragsstrafeversprechen, welches wie folgt lautet:
3
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten. Für
den Fall der Verletzung der gesetzlichen Kündigungsfrist wird eine Vertragsstrafe
vereinbart. Die Höhe der Vertragsstrafe entspricht dem Lohnanspruch bis zum Ablauf
der ordentlichen Kündigungsfrist, höchstens jedoch in Höhe eines Bruttomonatslohnes.
4
Neben der Beklagten existiert unter derselben Geschäftsadresse und mit derselben
Faxnummer die O1 V1 A3 GmbH. Die jeweils zwei Geschäftsführer beider GmbHs sind
in Person des Herrn O1 V1 teilweise identisch.
5
In Umsetzung einer Mitteilung vom 03.01.2006 (Bl. 46 d. A.) überwies die Beklagte ihren
Mitarbeitern – so auch dem Kläger – für Spesen und anfallende Kosten der ersten
Kalenderwoche 2006 einmalig einen Vorschuss in Höhe von 100,00 € netto. Dies
geschah unter Hinweis darauf, dass der Vorschuss bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses verrechnet werde.
6
Im Jahre 2007 wurde dem Kläger in der Zeit vom 02.01. bis 04.01., 05.02. bis 06.02.
sowie 18.05. und 25.06. bis 29.06. Urlaub gewährt.
7
Mit Schreiben vom 13.06.2007 (Bl. 48 d. A.) kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis
zum 30.06.2007. Das Kündigungsschreiben ist an die Beklagte adressiert.
8
Mit Datum vom 15.06.2007 erstellte der Kläger ein weiteres Schreiben (Bl. 67 d. A.), in
welchem er mitteilte, dass er seinen Arbeitsvertrag nunmehr fristgerecht zum 15.07.2007
kündige.
9
Mit Datum vom 22.06.2007 fertigte der Kläger ein weiteres Schreiben (Bl. 69 d. A.), in
welchem er u.a. Urlaub für die Zeit vom 25.06.2007 bis zum 15.07.2007 beantragte.
10
Mit Datum vom 11.07.2007 verfasste der Kläger ein weiteres Schreiben (Bl. 3 d. A.), in
welchem er u.a. seine Abmeldung bereits zum 30.06.2007 monierte.
11
Alle drei Schreiben sind an die O1 V1 A3 GmbH adressiert. Ihr Zugang bei einer der
beiden GmbHs ist zwischen den Parteien streitig.
12
Es erfolgte keine Reaktion der Beklagten, insbes. unterblieb eine Lohnzahlung für Juni
und Juli 2007. Dem Kläger wurde lediglich eine Lohnabrechnung für den Monat Juni
2007 (Bl. 2 d. A.) erteilt, welche ein Gesamtnetto in Höhe von 1.173,24 € und infolge des
Abzugs eines Vorschusses über 100,00 € netto einen Auszahlungsbetrag in Höhe von
1.073,24 € netto ausweist.
13
Am 30.07.2007 hat der Kläger die vorliegende Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle
des Arbeitsgerichts Kassel erhoben. Ausweislich der Klageschrift richtet sich die Klage
gegen die O1 V1 A3 GmbH. Mit ihr hat der Kläger zunächst den Arbeitslohn für den
Monat Juni 2007 sowie die erste Julihälfte 2007 geltend gemacht. Der Klageschrift war
14
zum einen das an die O1 V1 A3 GmbH adressierte Schreiben vom 11.07.2007 (Bl. 3 d.
A.) sowie zum anderen die von der O1 V1 GmbH erteilte Entgeltabrechnung für Juni
2007 (Bl. 2 d. A.) beigefügt.
Mit Beschluss vom 17.08.2007 hat das örtlich unzuständige Arbeitsgericht Kassel den
Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.
15
Der Kläger meint, das Arbeitsverhältnis sei nicht (bereits) zum 30.06.2007 beendet
worden. Zum einen habe er daher einen vollen Jahresurlaubsanspruch, zum anderen
habe er keinen Vertragsbruch begangen und daher eine Vertragsstrafe – losgelöst von
deren Unwirksamkeit mit Blick auf § 307 BGB – nicht verwirkt. Zudem habe er einen
Lohnanspruch für die erste Julihälfte 2007.
16
In dem (ersten) Kündigungsschreiben vom 13.06.2007 habe er versehentlich die falsche
Kündigungsfrist angegeben. Das Versehen beruhe darauf, dass im Rahmen seiner
Vorbeschäftigung eine – tarifliche – zweiwöchige Kündigungsfrist gegolten habe. Am
15.06.2007 habe er "den Geschäftsführer der Beklagten" angerufen und diesen gefragt,
ob die Kündigung zum 30.06.2007 angekommen sei. Der Geschäftsführer der Beklagten
habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass er das Kündigungsschreiben noch nicht gelesen
habe, eine zweiwöchige Kündigungsfrist aber jedenfalls zu kurz bemessen sei. Der
Kläger habe dem Geschäftsführer der Beklagten daraufhin mitgeteilt, dass er noch am
selben Tag eine neue Kündigung mit korrekter Frist vorbeibringen könne. Der
Geschäftsführer der Beklagten habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass dies nicht nötig sei
und eine Übermittlung per Fax genüge. Dies sei dann auch in Gestalt des Schreibens
vom 15.06.2007 (Bl. 67 d. A.) geschehen. Dementsprechend habe er auch mit seinem
neuen Arbeitgeber abgesprochen, dass er die dortige Arbeit nicht bereits am
01.07.2007, sondern erst zum 16.07.2007 antreten werde. Das Fax vom 15.06.2007,
welches der Beklagten wie auch die beiden nachfolgenden Schreiben zeitnah
zugegangen sei, stelle sich als Konkretisierung der ersten Kündigung dar. Im Übrigen
ergebe bereits die Auslegung des (ersten) Kündigungsschreibens vom 13.06.2007,
dass die Kündigung zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen werden sollte.
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Mit seiner Klage macht der Kläger – nach einer Klageerweiterung – zum einen die
Zahlung des Nettolohnes für den Monat Juni 2007 in Höhe von 1.173,24 € – wie
abgerechnet – und zum anderen den anteiligen Lohn für den Monat Juli 2007 in Höhe
von 802,33 € brutto (1.738,39 € / 26 Werktage x 12 Arbeitstage) geltend. Des Weiteren
beansprucht der Kläger Urlaubsabgeltung für 8 Tage. Den Urlaubsabgeltungsanspruch
beziffert er mit 613,55 € brutto (1.738,39 € x 3 / 68 x 8). In diesem Zusammenhang
behauptet der Kläger, dass ihm am 05.01.2007 kein weiterer Urlaubstag gewährt
worden sei, sondern er vielmehr eine Fahrt zum V2-Werk B6 durchgeführt habe. Im
Übrigen sei ihm an den ersten drei Terminen (02.01. bis 04.01., 05.02. und 06.02. sowie
18.05.2007) Resturlaub aus dem Jahre 2006 gewährt worden. Im Dezember 2006 habe
der Geschäftsführer der Beklagten ihm die Zusage erteilt, dass er noch offenen Urlaub
auch im Jahre 2007 nehmen könne.
18
Der Kläger beantragt zuletzt,
19
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.173,24 € netto für die Zeit vom
20
01.01.2007 – 30.06.2007 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,
21
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.415,88 € brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
01.08.2007 zu zahlen.
22
23
Die Beklagte beantragt,
24
die Klage abzuweisen.
25
Im Wege der Widerklage beantragt sie,
26
den Kläger und Widerbeklagten zur Zahlung von 869,19 € netto zuzüglich Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit
Rechtshängigkeit an die Beklagte und Widerklägerin zu verurteilen.
27
Der Kläger beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
29
Die Beklagte hat zunächst eingewandt, dass die Klage nicht gegen sie, sondern gegen
die O1 V1 A3 GmbH gerichtet sei und schon deshalb der Abweisung unterliege.
30
Der Klageantrag zu 1) sei im Übrigen bereits unzulässig, da eine Lohnforderung für die
Zeit vom 01.01.2007 bis zum 30.06.2007 geltend gemacht werde und nicht erkennbar
sei, ob eigentlich (nur) der Junilohn 2007 gemeint ist. Jedenfalls sei der Klageantrag zu
1) nur teilweise begründet. Denn der Vorschuss in Höhe von 100,00 € netto sei von der
Beklagten zu Recht in Abzug gebracht worden.
31
Der Klageantrag zu 2) sei zwar zulässig, aber unbegründet.
32
Der Kläger habe schon deshalb keinen Anspruch auf anteiligen Lohn für den Monat Juli
2007, da aufgrund seiner Eigenkündigung zum 30.06.2007 in dieser Zeit überhaupt kein
Arbeitsverhältnis mehr bestanden habe. Eine weitere Kündigung vom 15.06.2007 sei –
ebenso wie die weiteren Folgeschreiben des Klägers keiner der beiden GmbHs
zugegangen. Im Übrigen sei eine per Fax versandte Kündigung auch mangels Wahrung
der Schriftform nach § 623 BGB rechtlich unbeachtlich.
33
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Das Arbeitsverhältnis sei
mit dem 30.06.2007 noch in der ersten Jahreshälfte beendet worden. Daher könne dem
Kläger von vornherein nur ein hälftiger Urlaubsanspruch in Höhe von 13 Werktagen
zustehen. Von diesen habe der Kläger 12 Tage bereits in natura erhalten. Ihm sei auch
34
am 05.01.2007 Urlaub gewährt worden. Nach alledem könne der Kläger allenfalls
Urlaubsabgeltung für einen Tag beanspruchen. Insofern sei aber zu berücksichtigen,
dass der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch des Klägers bereits erfüllt sei und für
darüber hinausgehende vertragliche Urlaubsansprüche die gesetzliche Abgeltungsregel
des § 7 Abs. 4 BUrlG nicht eingreife.
Die Widerklageforderung sei vor dem Hintergrund des AGB-rechtlich nicht zu
beanstandenden Vertragsstrafeversprechens begründet. Der Vortrag des Klägers zu
dem vermeintlichen Anruf am 15.06.2007 sei schon deshalb unsubstantiiert, weil der
Kläger nicht verrate, mit welchem Geschäftsführer der Beklagten er gesprochen haben
will. Die weiteren Schreiben des Klägers, insbesondere das Faxschreiben vom
15.06.2007 lägen – wie bereits ausgeführt – bei keiner der beiden GmbHs vor. Das
Verschieben des Anschlussarbeitsverhältnisses durch den Kläger auf den 16.07.2007
werde mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger habe aufgrund der eindeutigen Kündigung
(bereits) zum 30.06.2007 die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten. Das
Kündigungsschreiben sei nicht auslegungsfähig. Ob der Kläger mit Vorsatz gehandelt
habe, könne die Beklagte nicht beurteilen, dies liege jedoch aufgrund seines eigenen
Vortrags zu einem Anschlussarbeitsverhältnis bereits ab dem 01.07.2007 nahe. Letztlich
könne dies eh dahinstehen. Denn ein Vorsatz des Arbeitnehmers sei zur Verwirkung der
Vertragsstrafe nicht erforderlich. Vielmehr genüge bereits einfache Fahrlässigkeit.
35
Im Kammertermin haben die Parteivertreter das Passivrubrum übereinstimmend dahin
klargestellt, dass Beklagte des hiesigen Verfahrens die Vertragsarbeitgeberin des
Klägers – eben die O1 V1 GmbH – sei.
36
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
37
Entscheidungsgründe :
38
Die Klage hatte teilweise Erfolg.
39
Die Widerklage blieb erfolglos.
40
I.
41
Klage und Widerklage unterlagen nicht bereits deshalb der Abweisung, weil die Klage
ausweislich der Klageschrift gegen die O1 V1 A3 GmbH gerichtet wurde, zu welcher
unstreitig kein Arbeitsverhältnis des Klägers bestand.
42
Beklagte und Widerklägerin des hiesigen Verfahrens war trotz gegenteiliger
Bezeichnung in der Klageschrift vielmehr von vornherein die Vertragsarbeitgeberin des
Klägers, die O1 V1 GmbH.
43
Die unrichtige Parteibezeichnung in der Klageschrift ist unschädlich. Eine
Parteiänderung war insofern nicht erforderlich.
44
Dies ergibt die mögliche und gebotene Auslegung der Klageschrift.
45
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (zuletzt etwa mit Urteilen vom 15.03.2001 – 2
46
AZR 141/00, NZA 2001, 1267; vom 21.09.2006 – 2 AZR 573/05, NZA 2007, 404; vom
01.03.2007 – 2 AZR 525/05, NZA 2007, 1013) sind die Parteien eines Prozesses vom
Kläger in der Klageschrift zu bezeichnen. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die
Partei durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger aber offenkundig
unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die
erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Es kommt darauf an,
welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten
Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist.
Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Bleibt die Partei dieselbe, liegt
keine Berichtigung vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei
in den Prozess eingeführt. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist
hingegen unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtiggestellt werden. Für
die Parteistellung in einem Prozess ist demnach nicht allein die formelle Bezeichnung
der Partei in der Klageschrift maßgeblich. Ergibt sich etwa in einem
Kündigungsrechtsstreit aus den gesamten erkennbaren Umständen, etwa aus dem der
Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, so
ist eine Berichtigung des Rubrums unbedenklich möglich.
In Anwendung vorbezeichneter Grundsätze bestehen vorliegend keine Zweifel an der
bereits ursprünglich bestehenden Beklagteneigenschaft der O1 V1 GmbH. Die
Klageerhebung erfolgte zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Kassel.
Dabei wurde – wohl aufgrund des beigefügten Schreibens des Klägers vom 11.07.2007
– irrtümlich die O1 V1 A3 GmbH als (vermeintliche) Beklagte aufgenommen. Zugleich
war der Klageschrift allerdings die Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 2007
beigefügt, welche von der O1 V1 GmbH als der Vertragsarbeitgeberin des Klägers
erstellt war. Der dort ausgewiesene Nettobetrag ist auch Gegenstand des ersten
Klageantrags. Erkennbar und sinnvollerweise konnte die Klage daher (nur) gegen die
O1 V1 GmbH gerichtet sein. Zwar war der Klageschrift kein Arbeitsvertrag beigefügt.
Jedoch erschließt sich die Arbeitgeber- und damit Parteistellung – sowohl aus dem
Horizont des Gerichts als insbesondere auch aus demjenigen der Beklagten – aus der
beigefügten Lohnabrechnung für den Monat Juni 2007. Aus den Gesamtumständen war
nach alldem die O1 V1 GmbH von vornherein als richtige Beklagte (und nunmehr auch
Widerklägerin) erkennbar. Die Voraussetzungen einer (bloßen) Rubrumsberichtigung
sind somit erfüllt. Dieser Einsicht hat sich letztlich auch die Beklagte nicht verschlossen.
Dementsprechend wurde das Passivrubrum von den Parteivertretern im Kammertermin
übereinstimmend klargestellt.
47
Die im Rahmen des Verfahrens erforderlichen Zustellungen sind wirksam erfolgt. Zum
einen haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sich für beide GmbHs bestellt.
Zum anderen hat die Beklagte etwaig fehlende / fehlerhafte Zustellungen nicht gerügt,
sondern vielmehr ausdrücklich ihre Zustimmung zu einer Rubrumsberichtigung erklärt.
Damit wären etwaige Zustellungsmängel jedenfalls nach § 295 Abs. 1 ZPO geheilt.
48
II.
49
Die mithin von vornherein gegen die hiesige Beklagte gerichtete Klage ist insgesamt
zulässig und teilweise begründet.
50
1.
51
Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des §
52
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Der Klagegrund – nämlich Entlohnung für den Monat Juni 2007 – wurde hinreichend
bestimmt angegeben. Bei der Angabe des Zeitraums 01.01.2007 bis 30.06.2007 in der
Klageschrift dürfte es sich um einen bloßen Schreibfehler handeln, welcher – wie die
Parteistellung der Beklagten – zwanglos durch Auslegung mit der beigefügten
Lohnabrechnung für den Monat Juni 2007 korrigierbar war. Jedenfalls ist eine
hinreichende Klarstellung des Klagegrundes mit dem weiteren Schriftsatz des Klägers
vom 24.08.2007 erfolgt. Insofern verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage grundsätzlich (erst) im Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung vorliegen müssen.
53
Der Klageantrag zu 1. ist auch ganz überwiegend begründet.
54
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung restlichen Nettolohns
für den Monat Juni 2007. Dies allerdings nicht in Höhe von 1.173,24 € netto, sondern
lediglich in Höhe von 1.073,24 € netto. Von dem abgerechneten und insofern
rechnerisch unstreitigen Gesamtnetto hat die Beklagte berechtigterweise den – zuletzt
unstreitigen – Vorschuss aus Januar 2007 über 100,00 € netto in Abzug gebracht. Die
Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff. ZPO musste die Beklagte dabei nicht beachten, da
es sich um eine Verrechnung und nicht um eine Aufrechnung (vgl. insofern § 394 BGB)
handelte.
55
Der Zinsanspruch folgt unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit aus §§ 291, 288
BGB.
56
2.
57
Der Klageantrag zu 2. ist insgesamt zulässig, aber nur teilweise begründet.
58
a)
59
Der Klageantrag zu 2. ist unbegründet, soweit er auf die Zahlung anteiligen Lohns für
den Monat Juli 2007 in Höhe von 802,33 EUR gerichtet ist.
60
Das Beendigungsdatum kann an dieser Stelle offenbleiben. Selbst wenn man –mit dem
Kläger und der Kammer (s.u.) – eine Beendigung nicht bereits zum 30.06.2007, sondern
erst zum 15.07.2007 annehmen wollte, fehlte es in der ersten Julihälfte jedenfalls an
einer Arbeitsleistung des Klägers und dem erforderlichen Annahmeverzug der
Beklagten im Sinne der §§ 615, 293 ff. BGB. Insofern mangelt es bereits an dem
erforderlichen tatsächlichen Arbeitsangebot des Klägers im Sinne des § 294 BGB.
61
Unstreitig hat die Beklagte selbst keinen Beendigungstatbestand geschaffen. Streitig ist
im hiesigen Zusammenhang allein, welche weiteren – gleichsam "korrigierenden" oder
"konkretisierenden" – Schreiben des Klägers der Beklagten nach der (ersten)
Kündigung vom 13.06.2007 zugegangen sind und welche Gespräche zwischen dem
Geschäftsführer der Beklagten (welchem?) und dem Kläger anschließend stattgefunden
haben. Nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem eigenen Vortrag des Klägers ergibt
sich allerdings weder ein tatsächliches Arbeitsangebot im Sinne des § 294 BGB,
welches im ungekündigten Arbeitsverhältnis grundsätzlich erforderlich ist, noch eine
eindeutige Ablehnungserklärung seitens der Beklagten (zumal: durch welchen
62
Geschäftsführer?) hinsichtlich der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers für die erste
Julihälfte 2007. Eine "Aufforderungspflicht" der Beklagten bestand insofern nicht. Nach
alledem verbleibt es für die erste Julihälfte 2007 bei dem Grundsatz "ohne Arbeit kein
Lohn".
b)
63
Der Klageantrag zu 2. ist hingegen vollumfänglich begründet, soweit er auf
Urlaubsabgeltung gerichtet ist.
64
Nach Auffassung der Kammer ist dem Kläger nicht bloß ein anteiliger Urlaubsanspruch
für das Jahr 2007 in Höhe von 6/12 nach § 5 Abs. 1 c) BUrlG, sondern der volle
Anspruch auf die arbeitsvertraglich vorgesehenen 26 Werktage Jahresurlaub
erwachsen. Das Arbeitsverhältnis endete nämlich nicht bereits zum 30.06.2007 und
damit noch in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, sondern erst zum 15.07.2007 und
damit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres. Dabei kann die zwischen den Parteien
streitige Frage dahinstehen, ob der Beklagten die weiteren Schreiben des Klägers
zugegangen sind, zumal diese nach Zugang (vgl. § 130 Abs. 1 BGB) der ersten
Gestaltungserklärung vom 13.06.2007 ohnehin einseitig keine Rechtswirkungen im
Sinne eines Hinausschiebens des Beendigungszeitpunkts hätte entfalten können. Denn
bereits die Auslegung des (ersten) Kündigungsschreibens des Klägers vom 13.06.2007
ergibt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien erst mit Ablauf des 15.07.2007 seine
Beendigung gefunden hat.
65
Nach Auffassung der Kammer können und müssen insofern die vom BAG (Urteil vom
15.12.2005 – 2 AZR 148/05, NZA 2006, 791) zur arbeitgeberseitigen Kündigung
herausgearbeiteten Grundsätze auf die Eigenkündigung eines Arbeitnehmers
übertragen werden. Danach gilt, dass aus der Kündigungserklärung sich nur ergeben
muss, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden soll und ob eine
ordentliche oder außerordentliche Kündigung gewollt ist. Die Auslegung hat insofern zu
ermitteln, wie der Empfänger der Kündigungserklärung diese aufgrund des aus der
Erklärung erkennbaren Willens des Kündigenden unter Berücksichtigung der
Verkehrssitte und der Grundsätze von Treu und Glauben vernünftigerweise verstehen
konnte. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung ihrer objektiven normativen Bedeutung, die
beide Parteien gegen sich gelten lassen müssen. Dabei ist sowohl die
Verständnismöglichkeit des Empfängers als auch das Interesse des Erklärenden daran
zu berücksichtigen, dass sich der Empfänger darum bemüht, die Erklärung nicht
misszuverstehen. Der Empfänger darf sich nicht einfach auf den wörtlichen Sinn der
Erklärung verlassen, sondern muss seinerseits unter Berücksichtigung aller ihm
erkennbaren Umstände, die dafür von Bedeutung sein können, danach trachten, das
Gemeinte zu erkennen. Die Auslegung hat sich dabei an dem Grundsatz auszurichten,
dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist
und der rechtverstandenen Interessenlage entspricht. Hierbei ist zu berücksichtigen,
dass die Rechtsordnung nur die außerordentliche oder die ordentliche, das heißt
fristgerechte Kündigung zur Verfügung stellt. Die außerordentliche Kündigung – ob mit
oder ohne Auslauffrist – muss hinreichend deutlich erklärt sein. Daher genügt selbst die
Erkennbarkeit des Willens des Erklärenden, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung
zu beenden, dann nicht, wenn diese Erklärung die Deutungsmöglichkeit einschließt, die
sofortige Beendigung solle durch einen Beendigungstatbestand eintreten, der das
Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht voraussetzt, wie es z. B. bei der Berufung auf
die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags aus Formmängeln oder bei der Anfechtung der
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Fall ist. Erst Recht muss in allen Fällen, in denen nicht einmal die sofortige
Vertragsbeendigung angestrebt wird (z.B. durch Einhalten der Kündigungsfrist oder
einer kürzeren Frist, Gewährung einer Auslauffrist), zweifelsfrei der Wille erkennbar
sein, aus wichtigem Grunde zu kündigen.
Verbindet deshalb der Kündigende mit der Kündigung einen Zeitpunkt, zu dem die
Kündigung in der Zukunft wirken soll, kann hierin grundsätzlich keine außerordentliche
Kündigung gesehen werden, wenn der Kündigende nicht gleichzeitig deutlich macht,
dass es sich dabei lediglich um eine Auslauffrist zu einer außerordentlichen Kündigung
handelt. Es liegt dann folgerichtig eine ordentliche Kündigung vor. Bei dieser Art der
Kündigung ist für den Kündigungsadressaten erkennbar, dass der Kündigende die
einzuhaltende Kündigungsfrist grundsätzlich wahren will, da er aufgrund gesetzlicher,
tariflicher oder einzelvertraglicher Regelungen an sie gebunden ist.
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Zu bedenken ist auch, dass es sich bei der Angabe des Zeitpunkts, zu dem die
Kündigung wirken soll, letztendlich nur um eine Aus- bzw. Folgewirkung der
Entscheidung handelt, dass überhaupt gekündigt wird. Die Frist ist deshalb
grundsätzlich nur ein Berechnungsfaktor. Die Angabe des Kündigungstermins ist damit
regelmäßig eher eine "Wissenserklärung". Besonders deutlich wird dies in Fällen, in
denen der Kündigende zudem deutlich macht, dass die Wiedergabe eines Datums, zu
dem das Arbeitsverhältnis enden soll, aus einer vorangegangenen Berechnung folgt – z.
B. durch die Formulierung "Hiermit kündige ich Ihnen ordentlich zum nächstzulässigen
Termin. Das ist meines Wissens der (konkreter Zeitpunkt)".
68
Nur dann, wenn sich aus der Kündigung und der im Rahmen der Auslegung zu
berücksichtigenden Umstände des Einzelfalles ein eindeutiger Wille des Kündigenden
ergibt, die Kündigung nur zum erklärten Zeitpunkt gegen sich gelten zu lassen, scheidet
eine Auslegung aus.
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Vorliegend ist aus dem Kündigungsschreiben vom 13.06.2007 nicht – jedenfalls nicht
hinreichend – ersichtlich, dass der Kläger (nur) eine außerordentliche Kündigung – ggf.
mit zweiwöchiger Auslauffrist – erklären wollte. Vielmehr ist von dem aufgezeigten
Grundsatz auszugehen, dass der Kläger die für ihn geltende Kündigungsfrist wahren
wollte und den Beendigungstermin nur versehentlich falsch mitgeteilt hat. Fehl geht der
Einwand der Beklagten, der Kläger habe nach seinem eigenen Vortrag schon deshalb
ausdrücklich nur zum 30.06.2007 kündigen wollen, weil er zum 01.07.2007 bereits eine
neue Arbeitsstelle antreten wollte. Abgesehen davon, dass der Kläger – freilich von der
Beklagten ebenso wie das Stattfinden der weiteren Telefonate und der Zugang der
weiteren Schreiben bestritten – vorgetragen hat, dass er eine entsprechende
Umdisposition mit seinem neuen Arbeitgeber getroffen hat, nachdem er darauf
aufmerksam gemacht worden war, dass er sich hinsichtlich des Beendigungstermins
"vergriffen" hatte, ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagten bereits im für
die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der
(ersten) Kündigung vom 13.06.2007 bekannt war, dass der Kläger bereits ab dem
01.07.2007 eine Folgearbeit aufnehmen wollte. Im Übrigen ist die Argumentation der
Beklagten auch insofern nicht zwingend, als der (ursprünglich) geplante Beginn der
neuen Beschäftigung auch gerade in der Annahme vereinbart worden sein kann, die
zutreffende Kündigungsfrist im laufenden Arbeitsverhältnis betrage (lediglich) zwei
Wochen und von vornherein später gewählt worden wäre, wenn der Kläger (sogleich)
um die maßgebliche Kündigungsfrist gewusst hätte. Mit anderen Worten: Es mag
durchaus sein, dass der Kläger die neue Stelle nicht ausgerechnet zum 01.07.2007,
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sondern vielmehr nach Ablauf seiner Kündigungsfrist bei der Beklagten antreten wollte,
wobei er den zutreffenden Kündigungstermin zunächst fälschlich als den 30.06.2007
wähnte.
Ergibt nach alledem die mögliche und geboten Auslegung, dass das Arbeitsverhältnis
der Parteien bis zum 15.07.2007 bestanden und nicht bereits in der ersten Hälfte des
Jahres 2007 seine Beendigung gefunden hat, kann die Beklagte sich auch nicht auf ein
faktisches Ausscheiden des Klägers bereits mit dem 30.06.2007 aufgrund eines für Juli
2007 unterbliebenen tatsächlichen Arbeitsangebots im Sinne des § 294 BGB berufen.
Denn zum einen meint "Ausscheiden" im Sinne des § 5 Abs. 1 b) und c) BUrlG nicht die
tatsächliche, sondern die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Erfurter
Kommentar/Dörner, 7. Auflage [2007], § 5 BUrlG, Rdnr. 19). Zum anderen ist anerkannt,
dass der Arbeitgeber selbst dann nicht einwenden kann, ein Urlaubsverlangen des
Arbeitnehmers sei rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB, wenn der
Arbeitnehmer längere Zeit oder gar im gesamten Urlaubsjahr keine oder nur eine
geringe Arbeitsleistung erbracht hat (Erfurter Kommentar/Dörner, 7. Auflage [2007], § 1
BUrlG, Rdnr. 26 m. w. N. auch aus der ständigen Rechtsprechung des BAG).
71
Ist dem Kläger somit der volle Jahresurlaubsanspruch in Höhe von 26 Werktagen
erwachsen, so ist nach dem wechselseitigen Parteivortrag davon auszugehen, dass ihm
noch 15 abzugeltende Urlaubstage für das Jahr 2007 zustehen. Denn dem Kläger sind
im Jahre 2007 11 Urlaubstage unstreitig bereits gewährt worden.
72
Nach Ansicht der Kammer konnte der Kläger mit dem Einwand nicht durchdringen, bei 6
dieser Tage habe es sich um die Gewährung von Resturlaub aus dem Jahre 2006
gehandelt. Insofern fehlt es zum einen an substantiiertem Klägervortrag zum Vorliegen
eines Übertragungstatbestandes im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG, zumal der
18.05.2007 sogar jenseits des 31.03.2007 lag (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG). Zum
anderen fehlt es an hinreichend konkreten Darlegungen des Klägers zu einer sich auf
das (gesamte) Kalenderjahr 2007 erstreckenden Übertragungsabrede /
Übertragungszusage. Insbesondere ist – worauf die Beklagte zutreffend hinweist –
bereits nicht ersichtlich, welcher der zwei – unter Einbeziehung der O1 V1 A3 GmbH
ggf. sogar drei – potenziell in Betracht kommenden Geschäftsführer dem Kläger eine
solche Zusage erteilt haben soll. Zudem hat der Kläger für seinen bestrittenen Vortrag
keinen Beweis angeboten.
73
Die Beklagte wiederum konnte mit dem Einwand nicht durchdringen, dass dem Kläger
am 05.01.2007 ein weiterer Urlaubstag gewährt wurde. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist
bis zuletzt unsubstantiiert geblieben. Insbesondere fehlt es an jeglichen konkreten
Angaben zur Abgabe und Umsetzung einer entsprechenden Freistellungserklärung
sowie an einer Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Klägers zu den von ihm am
05.01.2007 verrichteten Tätigkeiten. Vor diesem Hintergrund hätte die Vernehmung des
Zeugen B7 die Erhebung eines prozessual unzulässigen Ausforschungsbeweises
bedeutet.
74
Die somit verbliebenen 15 Urlaubstage sind entgegen der Ansicht der Beklagten in
Gänze abzugelten. Ist nämlich für einen Arbeitnehmer ein vertraglicher Urlaubsanspruch
begründet worden, ohne Einzelheiten zu regeln, ist im Zweifel anzunehmen, dass
insoweit die Regelungen für den gesetzlichen Urlaubsanspruch – mithin auch die
Abgeltungsregelung des § 7 Abs. 4 BUrlG – gelten sollen (LAG Köln vom 26.08.1998 –
7 Sa 352/98, juris; vgl. auch BAG vom 07.09.2004 – 9 AZR 587/03, A.u.A. 2005, 184
75
sowie vom 03.05.1994 – 9 AZR 522/92, NZA 1995, 476 jeweils für tarifliche
Urlaubsansprüche). Hinzu kommt, dass der gesetzliche Mindesturlaub bei der
vorliegend vereinbarten Sechstagewoche 24 Werktage und nicht – wie die Beklagte
meint – lediglich 20 Werktage betrüge.
Für die mithin eigentlich abzugeltenden 15 Resturlaubstage errechnet sich nach der
Formel 1.738,39 € x 3 / 78 x 15 ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.002,92 € brutto. Mit
Blick auf § 308 Abs. 1 ZPO konnte die Kammer dem Kläger indes nur die insofern
beantragten 613,55 € brutto zusprechen. Zwar hat der Kläger mit dem Klageantrag zu 2.
insgesamt eine Zahlung von 1.415,88 € brutto geltend gemacht. Jedoch hat er diese
Summe in der Klagebegründung eindeutig verschiedenen Klagegründen (nämlich zum
einen anteiliger Julilohn 2007 in Höhe von 802,33 € brutto sowie zum anderen
Urlaubsabgeltung in Höhe von 613,55 € brutto) zugeordnet. Insofern handelt es sich
trotz zunächst einheitlich anmutenden Klageantrags um zwei verschiedene – nicht
"auswechselbare" –Streitgegenstände.
76
Der Zinsanspruch folgt unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus §§ 286, 288 BGB.
77
III.
78
Die Widerklage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
79
Die Kammer lässt dahinstehen, ob das Vertragsstrafeversprechen in dem unstreitig zur
Mehrfachverwendung vorformulierten Arbeitsvertrag des Klägers den Anforderungen
des § 307 BGB in formeller und materieller Hinsicht standhält.
80
Denn nach Ansicht der Kammer ist eine Vertragsstrafe jedenfalls nicht durch den Kläger
verwirkt worden.
81
Bei wortgebundenem Verständnis der Klausel aus § 7 des Arbeitsvertrages ist der
Arbeitnehmer verpflichtet, die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten und eine
Vertragsstrafe "für den Fall der Verletzung der gesetzlichen Kündigungsfrist" vereinbart.
82
Nach der vorgenommenen Auslegung mangelt es bereits an einer Verletzung der
gesetzlichen Kündigungsfrist. Denn das Ergebnis der obigen Auslegung ist / war der –
letztlich fristgerechte – Ausspruch der Kündigung erst zum 15.07.2007.
83
Wollte man sich – trotz §§ 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB – vom Wortlaut des
Vertragsstrafeversprechens entfernen und dieses nach seinem Sinn und Zweck dahin
auslegen, dass die einseitige und unberechtigte Einstellung der Arbeitsleistung durch
den Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist strafbewehrt sein soll (vgl. BAG vom
04.03.2004 – 8 AZR 196/03, NZA 2004, 727 zu den berechtigten Interessen, die ein
Arbeitgeber mit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe verfolgen kann), handelt es sich
in der Sache um die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für einen Unterfall des – hier
nicht erwiesenen – Vertragsbruchs.
84
Der Begriff des Vertragsbruchs hat in Rechtsprechung und Schrifttum eine feststehende
Bedeutung erlangt. Danach liegt ein Vertragsbruch immer dann vor, wenn der
Arbeitnehmer die Arbeit überhaupt nicht aufnimmt oder vor Ablauf der vereinbarten
Vertragszeit oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ohne rechtfertigenden Grund aus
dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der Vertragsbruch wird als eine vom Schuldner
85
einseitig und ohne Willen des Gläubigers herbeigeführte faktische Vertragsauflösung
gekennzeichnet (BAG vom 18.09.1991 – 5 AZR 650/99, NZA 1992, 215).
Während für – zumindest einseitig vorformulierte – Vertragsstrafeversprechen allgemein
anerkannt ist, dass ihre Verwirkung zumindest Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 1
und 2 BGB voraussetzt, in diese also stets ein "einfaches" Verschuldenserfordernis
hineinzulesen ist (statt aller: Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, 7. Auflage [2007], §§ 339
– 345 BGB, Rdnr. 32), ist bei Vertragsstrafen für den Fall des Vertragsbruchs allgemein
anerkannt, dass für die Verwirkung der Strafe (zumindest bedingter) Vorsatz
vorausgesetzt wird (BAG vom 18.09.1991 – 5 AZR 650/90, NZA 1992, 215; LAG Berlin
vom 06.12.1966 – 5 Sa 96/66, BB 1966, 1422; Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, 7.
Auflage [2007], §§ 339 – 345 BGB, Rdnr. 32; Reichenbach, NZA 2003, 309).
86
Darlegungs- und beweisbelastet für die Verwirkung einer Vertragsstrafe wegen
Vertragsbruchs ist nach allgemeinen Grundsätzen der Arbeitgeber (Erfurter
Kommentar/Müller-Glöge, 7. Auflage [2007], §§ 339 – 345 BGB, Rdnr. 41).
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Die Beklagte räumt insofern selbst ein, dass sie ein vorsätzliches Verhalten des Klägers
nicht nachweisen kann. In diese Richtung deute allerdings sein eigener Vortrag zu den
bereits ab dem 01.07.2007 bestehenden Folgearbeitsverhältnis, welchen sie sich
ausdrücklich zueigen mache.
88
Dies reicht nicht aus. Insbesondere kann das Antrittsdatum gerade in der – wenn auch
fahrlässigen oder gar grob fahrlässigen – Annahme gewählt worden sein, die
Kündigungsfrist betrage zwei Wochen. Im Übrigen weisen die nachfolgenden Schreiben
des Klägers sowie das von ihm behauptete Telefonat mit dem Geschäftsführer (nur:
welchem?) der Beklagten in eine andere Richtung. Zwar mögen die betreffenden
Schreiben nicht bei der Beklagten angekommen sein. Jedoch bestreitet auch die
Beklagte deren Anfertigung nicht, was insbesondere daraus ersichtlich wird, dass sie
als eine mögliche Erklärung für den Nichtzugang des Faxes vom 15.06.2007 in
Erwägung zieht, der Kläger habe versehentlich sein – dann also wohl existentes –
Schreiben falsch herum in das Faxgerät eingelegt.
89
Nach alledem unterlag die Widerklage mangels Vorsatznachweises der Abweisung.
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Praktisch bedeutet dies, dass die Beklagte, wenn sie ihre Vertragsstrafe in
vergleichbaren Konstellationen "ziehen" möchte, aus Gründen des Vorsatzbeweises
gehalten ist, den betreffenden Arbeitnehmer auf die – ggf. nur versehentlich – zu kurz
gewählte Kündigungsfrist hinzuweisen. Beendet der betreffende Arbeitnehmer
gleichwohl faktisch das Arbeitsverhältnis vorzeitig, dürfte von einem (vorsätzlichen)
Vertragsbruch auszugehen sein.
91
Eine andere Frage ist diejenige des Annahmeverzugs der Beklagten für den restlichen
Lauf der Kündigungsfrist (hier: die erste Julihälfte 2007). Insofern besteht keine
Hinweispflicht der Beklagten. Vielmehr trägt der betreffende Arbeitnehmer das Risiko
eines mangelnden (tatsächlichen) Arbeitsangebots.
92
IV.
93
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2, 48 Abs. 1 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO, 17b
Abs. 2 GVG. Der Kläger trägt die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen
94
Arbeitsgerichts Kassel entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits
haben die Parteien gemäß dem jeweiligen Grad des Obsiegens bzw. Unterliegens zu
tragen.
V.
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Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er wurde mit dem
Nominalwert der wechselseitigen Zahlungsanträge unter Zusammenrechnung von
Klage- und Widerklageforderung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG bewertet.
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