Urteil des ArbG Oberhausen vom 12.09.2007

ArbG Oberhausen: geschäftsführer, finanzen, juristische person, rechnungswesen, aufgabenbereich, arbeitsgericht, rückübertragung, unternehmen, satzung, konzern

Arbeitsgericht Oberhausen, 3 Ca 939/07
Datum:
12.09.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Oberhausen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 939/07
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 22.500,00 €.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über Art und Umfang des vom Kläger wahrzunehmenden
Aufgabenbereichs.
2
Der Kläger ist bei der Beklagten gem. Arbeitsvertrag vom 26.06.2000 seit dem
01.01.2001 als Geschäftsbereichsleiter Wirtschaft / Finanzen beschäftigt (s. B. 9 ff. d. A.).
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Sein Bruttojahresgehalt beträgt ca. 135.000,00 €. § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrages enthält
folgende Regelung:
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"Soweit das Interesse des Unternehmens es erfordert, behält S. sich vor, dem
Arbeitnehmer innerhalb der S. eine andere zumutbare, seinen Kenntnissen und
Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zu übertragen. Bei Übernahme der neuen
Aufgabenstellung darf keine finanzielle Schlechterstellung erfolgen".
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Der Kläger trägt vor:
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Zum Zeitpunkt seines Eintritts habe sein Zuständigkeitsbereich folgende Abteilungen
bzw. Sachgebiete umfasst:
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- Finanz- /Rechnungswesen
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- Materialwirtschaft
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- Vertrieb / Verbrauchsabrechnung
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- Controlling.
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Das Sachgebiet Controlling habe aus 5 Mitarbeitern bestanden, die ihm fachlich und
disziplinarisch untergeordnet gewesen seien. Hierbei handele es sich um folgende
Personen:
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W., X., H., Hp. und Sv .
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Zum 01.04.2002 habe die AG ihre Geschäftsanteile an der Beklagten von 14,29 % auf
knapp 80 % aufgestockt. Von der GmbH seien Herrn B. (Bestellung als Geschäftsführer
zum 23.04.2002) und später Herr G. (Bestellung als Geschäftsführer zum 01.01.2004)
zur Beklagten gewechselt. In der Folgezeit sei sein Aufgabengebiet systematisch
reduziert worden. am 01.08.2003 sei ihm das Sachgebiet Controlling entzogen und auf
den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn B., übertragen worden. Es sei von da an in
"Abteilung Controlling" umbenannt worden, ohne Änderung der Aufgabenstellung.
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Ab 01.01.2004 sei Frau E. von der GmbH zur Beklagten gewechselt und habe die
Leitung der Abteilung Controlling übernommen.
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Am 01.05.2004 sei die Abteilung Controlling in die Abteilungen "operatives Controlling"
und "strategisches und technisches Controlling" gespalten worden. Die Abteilung
Vertrieb / Verbrauchsabrechnung mit ca. 20 Mitarbeitern habe er an Herrn Lb. abgeben
müssen. Im Gegenzug habe er die Abteilung "operatives Controlling" erhalten. Die
Schaffung der Abteilung "strategisches Controlling" habe allein dazu gedient, Frau E.
eine namhafte Position zu verschaffen. Die eigentlichen Controllingaufgaben seien in
seine Abteilung, die nunmehr den Namen "operatives Controlling" getragen habe,
erledigt worden. Als Frau E. zum 01.01.2007 die Beklagte verlassen habe, seien die
beiden Abteilungen Controlling wieder vereinigt worden und nunmehr zusammen mit
anderen Bereichen in der Abteilung "Kaufmännische Querschnittsfunktionen"
zusammengefasst worden, die direkt unmittelbar vom Geschäftsführer der Beklagten,
Herrn B., geleitet werde.
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Zum Nachfolger von Frau E. sei Herr Q., von der kommend, ernannt worden.
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Herr H., ein von ihm (dem Kläger eingestellter Mitarbeiter) sei nunmehr Leiter der
Abteilung Controlling. In dieser seien dieselben Mitarbeiter wie zu seinem Eintritt tätig.
Lediglich die Mitarbeiterin C. und der Mitarbeiter W. seien hinzugekommen. Die
Abteilung Controlling habe heute inhaltlich dieselben Aufgaben wie zum Zeitpunkt
seines Eintritts in den Betrieb der Beklagten. Aufgrund der Umorganisation zum
01.01.2007 habe er sowohl seine fachliche als auch seine disziplinarische Leitung für
die Abteilung "operatives Controlling" abgeben müssen. Zu wichtigen Gespräche mit
dem Konzern werde er seither nicht mehr eingeladen. Dem so genannten
kaufmännischen Führungskreis der sei er bis Ende 2005 zugerechnet worden.
Anschließend sei nur noch Frau E. eingeladen worden.
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Die ihm zum Ausgleich seiner Aufgabenbeschneidung angebotenen neuen
Aufgabenbereiche wie die "kaufmännische Unterstützung des seien kein gleichwertiger
Ersatz für die entzogenen Aufgabenbereiche bzw. die ihm angebotene Leitung der
Arbeitsgruppe Finanzen im Rahmen eines Gemeinschaftsprojektes mit der seien nur
kurzzeitig befristete Aufgaben.
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Er habe einen Anspruch auf die fachliche und disziplinarische Leitung des Bereichs
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Controlling. Die Funktion eines Geschäftsbereichsleiters Wirtschaft / Finanzen umfasse
notwendigerweise auch diesen Bereich. Die Aufgaben des Controllings seien
tätigkeitsprägend und diejenigen mit den stärksten Führungskompetenzen. Damit einher
ging der Verlust der disziplinarischen Verantwortung für 5 Mitarbeiter.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn die fachliche und disziplinarische Verantwortung für
den Bereich Controlling und die in diesem Bereich beschäftigen Mitarbeiter zurück zu
übertragen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor:
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Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers habe keine eigene Fachabteilung
"Controlling" bestanden, was zur damaligen Zeit für öffentliche Unternehmen, wie es die
Beklagte damals gewesen sei, nicht untypisch gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt
hätten im Bereich des Sachgebiets Controlling nicht bereits 5 Mitarbeiter gearbeitet. Bis
Juli 2001 seien dort vielmehr nur die Herren Sv und Hp. tätig gewesen. Erst im Juli 2001
sei Herr W. als Sachgebietsleiter und der aus der Ausbildung übernommene Herr X.
dazugekommen. Seit September 2002 sei auch Herr H. dort tätig geworden. Diese
Mitarbeiter seien aber seit Beginn des Aufbaus der eigentlichen Abteilung Controlling im
Jahre 2002 immer schon von dem kaufmännischen Geschäftsführer B. und später der
Mitarbeiterin E. unmittelbar und unabhängig vom Kläger für neue und die heute
eigentlichen Controllingfunktionen eingesetzt worden. Die tätigkeitsprägenden
Aufgaben des Klägers als Geschäftsbereichsleiter Wirtschaft / Finanzen hätten seit
Beginn seiner Tätigkeit bei der Beklagten und bis heute in den Abteilungen Finanz /
Rechnungswesen sowie Materialwirtschaft gelegen. Dort seien ihm aktuell insgesamt
24 Mitarbeiter, davon 11 im Rechnungswesen, fachlich und disziplinarisch unterstellt.
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Ab etwa Mitte 2002 habe sich die zum 01.4.2002 formal vollzogene Übernahme der
Mehrheit an der Beklagten von der Stadt Mülheim durch die und die daraus
resultierende Einbindung in den Konzern im bis dahin stark eingeschränkten
Aufgabenbereich des Controllings zunehmend ausgewirkt. Hierdurch hätten sich die
Berichtspflichten erhöht. Die Kostenrechnung sei systematisch weiterentwickelt worden.
Das gesamte Controlling sei seit 2002 unmittelbar unter / durch den kaufmännischen
Geschäftsführer B. und später ab Anfang 2004 durch die Mitarbeiterin E. entwickelt und
ohne jede Beteiligung des Klägers erarbeitet und umgesetzt worden. Der Kläger sei für
die Schnittstellenaufgaben zu dem weiterhin von ihm verantwortlichen
Rechnungswesen, vor allem durch die Betriebskostenrechnung, zuständig gewesen
und habe für diesen Bereich auf die Mitarbeiter des Controllings zurückgreifen können.
Die in der Mitarbeiterinformation vom 03.08.2003 veröffentliche Entscheidung, das
Sachgebiet Controlling unmittelbar dem Geschäftsführer B. zu unterstellen, vollzog
lediglich formal die tatsächliche Situation. Faktisch sei an den fachlichen
Zuständigkeiten des Klägers gar nichts geändert worden. Lediglich die disziplinarische
Vorgesetztenfunktion für die fünf Controllingmitarbeiter sei unmittelbar auf den
Geschäftsführer übertragen worden. Dieser sei ohnehin unabhängig von der Zuordnung
des Sachgebietes fachlich und disziplinarisch diesen Mitarbeitern des Controllings
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vorgesetzt.
Auch wenn dem Kläger später die disziplinarische Zuständigkeit für die fünf Mitarbeiter
des Controllings zurück übertragen worden sei, habe dies an den fachlichen
Aufgabenbereichen nichts verändert. Die letzte das Controlling betreffende
Veränderung habe sich zum 01.01.2007 vollzogen. Die Mitarbeiter des Controllings
hätten zwischenzeitlich wesentlich selbstständiger gearbeitet. Probleme bei der
Nachbesetzung der Stelle von Frau E. im Jahre 2006 hätten es gerechtfertigt, das
Controlling im disziplinarischen Bereich der Geschäftsführung wieder unmittelbar zu
unterstellen. Für den Kläger habe dies keine Änderung seiner fachlichen Zuständigkeit
oder seiner Zugriffsbefugnisse auf die Mitarbeiter der Abteilung Controlling bedeutet.
Ausweislich des Organigramms von 05/2005 sei der Kläger wie schon zuvor für den
Bereich "operatives Controlling", dass die Schnittstellenaufgaben zum
Rechnungswesen umfasse, zuständig und könne insoweit unmittelbar auf die
Mitarbeiter der Abteilung Controlling zurückgreifen. Er sei insoweit auch der fachliche
Vorgesetzte dieser Mitarbeiter. Beim strategischen und technischen Controlling,
welches dem Kläger zu keinem Zeitpunkt zugeordnet gewesen sei, sei an die Stelle der
ausgeschiedenen Frau E. wieder unmittelbar der kaufmännischen Geschäftsführer B.
getreten. Dem Kläger sei mit Wirkung zum 01.01.2007 lediglich erneut die
disziplinarische Zuständigkeit für fünf Mitarbeiter des Controllings entzogen worden.
Seine vertragliche Position als Geschäftsbereichsleiter Wirtschaft / Finanzen sei durch
das neue Organigramm 01/2007 nicht in nennenswerter Weise eingeschränkt worden.
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch stehe ihm deshalb nicht zu.
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Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze,
die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückübertragung der
fachlichen und disziplinarischen Verantwortungen für den Bereich Controlling. Als
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sind § 611 BGB i.V.m. dem
Arbeitsvertrag der Parteien sowie § 106 Satz 1 und 3 GeWO sowie § 315 BGB in
Betracht zu ziehen. Danach ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem
Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag der Parteien und die Grenzen billigem
Ermessens begrenzt. Insbesondere in § 315 BGB ist festgelegt, dass das Recht des
Arbeitgebers zur Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Die
Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer nur verbindlich,
wenn sie der Billigkeit entspricht. Im Übrigen ist sie im Rahmen der Grenzen der
vertraglichen Vereinbarung zu treffen. Nach der vertraglichen Vereinbarung der
Parteien, dem Arbeitsvertrag vom 26.06.2006 (Bl. 9 ff d. A.), ist der Kläger als
Geschäftsbereichsleiter Wirtschaft / Finanzen zu beschäftigen, wobei ihm auch andere
zumutbare, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten übertragen
werden dürfen, sofern dies nicht mit finanziellen Einbußen verbunden ist.
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Bei der Tätigkeitsbezeichnung "Geschäftsbereichsleiter Wirtschaft / Finanzen" handelt
es sich nicht um einen allgemein definierbaren Aufgabenbereich, dem bestimmte
Kernfunktionen zuzuweisen sind. Insbesondere ergibt sich aus einer Definition dieser
Tätigkeitsbezeichnung nicht schon begriffsnotwendig, dass hierzu auch der
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Aufgabenbereich des Controllings gehört. Mit der arbeitsvertraglichen
Tätigkeitsbeschreibung eines Geschäftsbereichsleiters Wirtschaft / Finanzen ist auch
nicht gesagt, dass ein Mitarbeiter dieser Funktion alle kaufmännischen Kernaufgaben
zuzuweisen sind. Es können hiervon Teilbereich ausgenommen werden. Welche dies
sind, bleibt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers vorbehalten. So haben dies die
Parteien zum Beispiel in der Vergangenheit für den Bereich Vertrieb auch praktiziert.
Die Abteilung Vertrieb / Verbrauchsabrechnung, für die der Kläger zu Beginn seines
Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten zuständig war, wurde ab 2005 einem anderen
Mitarbeiter zugeordnet.
Weiterhin ist die praktische Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht derart, dass der
Bereich Controlling insgesamt einschließlich der fachlichen und disziplinarischen
Verantwortung ständig und vollständig zum Aufgabenbereich des Klägers gehört hätte.
Nach dem Vortrag des Klägers, der von der Beklagten bestritten wird, war dies allenfalls
zu Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien der Fall. In der weiteren Praxis
veränderte sich die Aufgabenstellung des Klägers spätestens mit Einstellung einer
Leiterin der Abteilung Controlling, Frau E., zum 01.01.2004. Ab diesem Zeitpunkt wurde
der Bereich Controlling in einen operativen und einen strategisch-technischen Bereich
gegliedert. Dabei war der Kläger lediglich noch für den operativen Teil zuständig,
während die Aufgaben des weiteren Bereichs von Frau E. bzw. später von deren
Nachfolger übernommen wurden. Auf der Basis dieser Aufgabenzuweisung hat der
Kläger somit mindestens 3 Jahre gearbeitet. Damit hat er diese Aufgabenteilung im
Bereich des Controllings konkludent akzeptiert. Eine Zusammenführung aller
Controllingbereiche und eine Übertragung auf sich kann er deshalb nicht mehr
verlangen. Allenfalls kommt eine Wiederherstellung des Ist-Zustandes, nämlich die
weitere Zuständigkeit für den Bereich operatives Controlling in Betracht. Dies entspricht
aber nicht seinem Klageantrag. Danach verlangt er die Zuweisung der Verantwortung
für den gesamten Bereich des Controllings. Diesen hat er aber der unstreitig schon seit
mehreren Jahren nicht mehr inne. Soweit der Kläger geltend macht, im operativen
Bereich seien die "eigentlichen" Aufgaben des Controllings erledigt worden, während
der Zuständigkeitsbereich von Frau E. nur geschaffen worden sei, um ihr eine namhafte
Stellung einzuräumen, bleibt dieser Vortrag ohne jede nähere Konkretisierung. Diese
hätte dem Kläger als Anspruchssteller oblegen, weshalb sein diesbezügliches
Vorbringen keine Berücksichtigung finden konnte.
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Soweit der Kläger mit seinem Antrag die Rückübertragung der fachlichen Zuständigkeit
für die Mitarbeiter des Controllings begehrt, besteht für den Bereich des operativen
Controllings zwischen den Parteien letztendlich kein Streit. Die Beklagte stellt in ihrer
Klageerwiderung ausdrücklich klar, dass der Kläger für den Bereich des operativen
Controllings, nämlich für die Schnittstellenbereich zwischen Rechnungswesen und
Controlling, Fachvorgesetzter der Mitarbeiter des Controllingsbereichs auch nach dem
01.01.2007 geblieben sei.
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Mithin ist im Ergebnis lediglich festzustellen, dass dem Kläger ab dem 01.01.2007
lediglich die Stellung als disziplinarischer Vorgesetzter der Mitarbeiter des Bereichs
Controlling entzogen wurde. Diese Änderung ist jedoch nicht derart erheblich, dass der
Bereich billigen Ermessens nach § 315 BGB überschritten wäre. Betrachtet man
lediglich die Mitarbeiterzahlen, so ist festzustellen, dass dem Kläger nur die
disziplinarische Zuständigkeit für 5 Arbeitnehmer des Bereichs Controlling entzogen
wurde. Für 24 weitere Arbeitnehmer aus anderen Bereichen verbleibt ihm die
disziplinarische Zuständigkeit. Das zahlenmäßige Verhältnis wird durch diese
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Reduzierung nicht erheblich beeinträchtigt. Mangels entsprechenden Sachvortrags
kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Kläger im Vergleich zu den
verbleibenden Mitarbeitern ihrer Funktion und hierarchischen Stellung im Unternehmen
nach besonders bedeutsame Mitarbeiter entzogen worden seien.
Letztlich sei darauf hingewiesen, dass die Aufteilung in Geschäftsbereiche auf leitender
Ebene eines Unternehmens Ausdruck der unternehmerischen Entscheidungsbefugnis
eines Arbeitgebers sind. Der Aufbau der hierarchischen Struktur eines Unternehmens ist
deshalb, wie auch andere unternehmerische Entscheidungen, von den Arbeitsgerichten
nur eingeschränkt überprüfbar und im Wesentlichen auf Mutwilligkeit und sachfremde
Erwägungen begrenzt. Für letztere Gesichtspunkte wurde seitens des Klägers nichts
vorgetragen. Sie sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.
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II.
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1.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO.
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2.
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Der Streitwert wurde gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 6 GkG in Höhe von 2
Bruttomonatsvergütungen festgesetzt.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
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Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle
können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von
Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht
zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren
Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen,
deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten
Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die
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Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend
deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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