Urteil des ArbG Oberhausen vom 14.07.2005

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Arbeitsgericht Oberhausen, 4 Ca 1108/05
Datum:
14.07.2005
Gericht:
Arbeitsgericht Oberhausen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ca 1108/05
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Streitwert beträgt € 280,--.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I.
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Klägerin steht weder ein Schadensersatzanspruch aus § 670 BGB in analoger
Anwendung noch aus § 14 BAT i. V. m. § 91 LBG oder einer anderen Rechtsgrundlage
zu.
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Der Haftung steht die grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens durch die Klägerin
entgegen.
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Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten
Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im
gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
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Die Klägerin hat ihre Brille auf einen Kasten im Geräteraum der Turnhalle gelegt. So hat
sie jede zu erwartende Sorgfalt außer Acht gelassen. Denn die Brille ist ein
empfindlicher, leicht zerbrechlicher bzw. zu beschädigender Gegenstand, welcher
außerdem von erheblichem Wert ist.
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Diesen Wertgegenstand hat sie ungeschützt in dem Geräteraum untergebracht, obwohl
der Raum den Kindern ohne Weiteres zugänglich ist. Der Klägerin muss bekannt sein,
dass die ihr anvertrauten Kinder zwischen und 6 und 10 Jahren, insbesondere beim
Turnunterricht, welcher mit viel Bewegung und auch weitgehend körperlicher Freiheit
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verbunden ist, sich auch ohne Weisung und Einwilligung der Lehrerin im Geräteraum
aufhalten. Dies tun Grundschüler nach allgemeiner Erfahrung, um dort zu spielen, sich
zu verstecken, weitere Geräte oder Geräteteile, die zum Aufbau erforderlich sind,
hervorzuholen.
Keinesfalls durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass ihre Schüler während des
Turnunterrichtes den offenen Geräteraum nicht betreten und somit ihre Brille nicht
konkret in Gefahr bringen würden.
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Der Klägerin wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, ihre Brille anderweitig zu
schützen. Z. B. hätte sie zum Turnunterricht ein festes Brillenetui einstecken oder die
Brille außer jeglicher Reichweite der Schüler ein-schließen oder ablegen können.
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II.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
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2. Die Streitwertentscheidung erging nach § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO.
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3. Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG zuzulassen, da die Rechtssache
weder von grundsätzlicher Bedeutung war noch die weiteren dort aufgeführten
Voraussetzungen vorlagen.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
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Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt für keine Partei 600,00 EUR (§ 64
Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz). Die Berufung ist auch vom Arbeitsgericht nicht
zugelassen worden (§ 64 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz).
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