Urteil des ArbG Mönchengladbach vom 21.08.2007

ArbG Mönchengladbach: juristische person, zeitung, widerklage, produktion, vergütung, arbeitsgericht, gewerkschaft, tarifvertrag, transport, abgrenzung

Arbeitsgericht Mönchengladbach, 8 Ca 1481/07
Datum:
21.08.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Ca 1481/07
Schlagworte:
Tarifliche Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit in der
Druckindustrie
Normen:
§ 7 Ziff. 4d des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der
Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zwischen
dem Bundesverband Druck und Medien e. V. und der Gewerkschaft
ver.di vom 15. Juli 2005
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Der Begriff "Druckmaschine" im Sinne von § 7 Ziff. 4d des
Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem
Bundesverband Druck und Medien e. V. und der Gewerkschaft ver.di
vom 15. Juli 2005 umfasst nicht die sich anschließenden Aggregate.
Tenor:
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Der Streitwert wird auf 3.705,00 € festgesetzt.
4.Soweit die Berufung nicht durch Gesetz zugelassen ist, wird sie nicht
zugelassen.
T A T B E S T A N D
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Der Kläger ist seit Juni 1989 bei der Beklagten beschäftigt, derzeit als Fachhilfskraft im
Bereich Tiefdruck. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die
gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der BRD Anwendung. Der
Kläger erhält Vergütung nach der Lohngruppe IV.
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Die Parteien streiten über eine Antrittsgebühr nach § 7 Ziffer 4 a) des
Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ( MTV Druck ). Nach § 7 Ziffer 4 a MTV Druck steht
denjenigen Arbeitnehmern eine Antrittsgebühr zu, die in Sonntagsarbeit mit der
Herstellung von regelmäßig erscheinenden Zeitungen oder Zeitschriften beschäftigt
sind. Die Herstellung ist gemäß § 7 Ziffer d MTV Druck abgeschlossen, wenn die
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Zeitschrift oder Zeitung die Druckmaschine verlassen hat.
Mit Schreiben vom 07.03. und 02.04.2007 (Bl. 6 und 7 d.A.) beanspruchte der Kläger
eine Antrittsgebühr für den 14.01.2007, den 21.01.2007 und den 11.02.2007 in Höhe
von jeweils 95 €. An den genannten Terminen wurde der Kläger als Printrollenfahrer im
Rahmen der Produktion der Zeitschrift "Neue Post" eingesetzt. Der Arbeitszettel des
Klägers für den 21.01.2007 (Bl. 10 d.A.) wurde von der Beklagten mit dem
Stempelaufdruck "100 % Antrittsgebühr nach Tarifvertrag" versehen.
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Die Beklagte und der in ihrem Betrieb bestehende Betriebsrat haben eine
Betriebsvereinbarung 1/96 vereinbart. Nach dieser Betriebsvereinbarung kann der
Kläger eine Antrittsprämie beanspruchen. Die Beklagte hat dem Kläger aufgrund dieser
Betriebsvereinbarung für den 14.01.2007, den 21.01.2007 und den 11.02.2007 jeweils
17,90 € gezahlt. Für den Fall, dass der Kläger für diese Tage die tarifvertragliche
Antrittsprämie beanspruchen kann, verlangt sie die geleisteten Zahlungen im Wege der
Widerklage vom Kläger zurück. Hilfsweise rechnet die Beklagte mit dieser Forderung
gegen die Klageansprüche auf.
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Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, wann die Herstellung von
Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 7 Ziff. 4 a) MTV Druck abgeschlossen ist.
Sie beurteilen unterschiedlich, was als Druckmaschine anzusehen ist, ob diese nur aus
der Rotation ersselbst besteht oder aus der Rotation und einer Reihe von sich
anschließenden Aggregaten und Bearbeitungsstationen. Wenn die Druckprodukte die
Rotation verlassen haben, gelangen sie in den angeschlossenen Falzapparat. Dort
werden die Druckbögen auf das Endformat der Zeitschrift herunter gebrochen (gefalzt)
und bei Komplettprodukten gleichzeitig geklammert. Danach laufen die gefalzten
Zeitschriftenprodukte auf einem Laufband weiter und werden auf die sogenannte
Printrolle aufgewickelt und anschließend dahin transportiert, wo sie z.B. geklebt,
geheftet und je nach konkretem Bedarf zusammengefügt werden. Alternativ zum
Aufrollen wurden die gefalzten Zeitschriften auch auf einen sogenannten
Stangenbildner für den Transport aufgereiht. Dort werden die Zeitschriften, anders als
auf der Printrolle, nicht aufgerollt sondern hintereinander geordnet bzw. gebündelt für
den Transport.
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Der Kläger beantragt,
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1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 285,00 € brutto zzgl. 5 %-Punkten Zinsen
über dem Basiszinssatz aus 190,00 € seit dem 24.03.2007 und aus weiteren 95,00 €
seit dem 17.04.2007 zu zahlen.
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2.festzustellen, dass die Beklagte weiter fortlaufend verpflichtet ist, gemäß § 7 Ziff. 4 a)
des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland bei regelmäßig erscheinenden Zeitungen und
Zeitschriften, die während der zuschlagspflichtigen Sonn- und Feiertagsarbeit
hergestellt werden, an den Kläger eine Antrittsgebühr in Höhe von 95,00 € brutto je
Schicht zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und hilfsweise für den Fall des Unterliegens hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) im
Wege der Widerklage,
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den Kläger zu verurteilen, an sie € 53,70 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz der EZB zu zahlen.
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Der Kläger beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Das Gericht hat von den Tarifvertragsparteien, nämlich von der w. w. und von dem
Bundesverband E. e.V., jeweils eine Tarifauskunft eingeholt. Wegen des Inhalts der
Auskünfte wird auf Bl. 5. ff. und Bl. 52 f f. der Gerichtsakten Bezug genommen. Im
Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
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I. Die Klage ist unbegründet.
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In einem parallel gelagerten Rechtsstreit hat die dritte Kammer in ihrer Entscheidung
vom 15.08.2007, Az. 3 Ca 1356/07, folgendes ausgeführt:
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"Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die von ihm verlangte Antrittsgebühr
gemäß § 7 Ziffer 4 a) MTV Druck zu zahlen. Der Kläger ist nicht im Sinne der auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren tariflichen Regelungen mit der Herstellung
von Zeitungen und Zeitschriften beschäftigt. Dies ergibt die Auslegung von § 7 Ziff. 4 a)
MTV.
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Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht klar. Die Formulierung "mit der Herstellung
beschäftigt" lässt nur eine allgemeine Abgrenzung zu. Wäre der tarifliche Begriff
umfassend gemeint, so müssten sämtliche Mitarbeiter der Beklagten die Zulage
erhalten, gleich, ob sie als Pförtner, Redakteure, Verwaltungsangestellte oder Drucker
tätig sind. So weitgehend kann das Merkmal nicht verstanden werden. Es wäre ganz
überflüssig und ungeeignet, die mit der Herstellung befassten Mitarbeiter von allen
anderen abzugrenzen (vgl. BAG 3..02.1985, 3 AZR 632/82). Angesichts des unklaren
Wortlauts der Vorschrift ist § 7 Ziff. 4 a) MTV Druck auszulegen.
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Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages erfolgt nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 16.06.2004, 4 AZR 408/03,
AP Nr. 24 zu § 4 TVG Effektivklausel) den für die Auslegung von Gesetzen geltenden
Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn
der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht
eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu
berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat.
Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser
Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der
Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt sich ein
zweifelsfreies Auslegungsergebnis nicht erzielen, dann können die Gerichts für
Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien, wie die
Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages ggf. auch die praktische Tarifübung,
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hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu
berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer
vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung
führt.
Nach § 7 Ziffer d MTV Druck ist die Herstellung einer Zeitung oder Zeitschrift
abgeschlossen ist, wenn die Zeitung oder Zeitschrift die Druckmaschine verlassen hat.
Auch § 7 Ziffer d MTV Druck löst hingegen die Streitfrage der Parteien nicht eindeutig.
Streitig ist gerade, ob die der Druckmaschine angeschlossenen Aggregate zur
Druckmaschine gehören oder nicht.
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Die vom Gericht eingeholten Auskünfte der Tarifvertragsparteien haben keinen
übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien ergeben, wann die Herstellung von
Zeitungen und Zeitschriften abgeschlossen ist, wann die Zeitung die Druckmaschine
verlassen hat.
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Auch Sinn und Zweck der Regelung ist für die Streitfrage, wann das Produkt die
Druckmaschine verlassen hat, nicht ergiebig. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem
Urteil vom 3..02.1985 unter dem AZ 3 AZR 632/82 hierzu ausgeführt, bei der
Antrittsgebühr handele es sich nicht um eine allgemeine Erschwerniszulage für
Sonntags- und Nachtarbeit, denn diese sei auch dann zu zahlen, wenn die betroffenen
Arbeitnehmer nicht in der Produktion tätig seien. Da die Antrittsgebühr zusätzlich
anfalle, liege es nahe, dass es sich bei ihr um eine Zuverlässigkeitsprämie handele.
Anhaltspunkte dafür, warum diese Zuverlässigkeitsprämie aber gerade den mit der
Produktion befassten Mitarbeiter, nicht aber den übrigen in der gleichen Schicht Tätigen
gezahlt werden, bietet der Wortlaut des Tarifvertrages nicht. Im Wortlaut des
Manteltarifvertrages gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, ob der Kläger als Einrichter an
den sich an die Rotation anschließenden Aggregaten mit der Herstellung der Zeitschrift
beschäftigt ist. Die Heranziehung von anderen tariflichen Vorschriften ergibt vielmehr,
dass der Kläger nicht mit der Herstellung von Zeitschriften und Zeitungen befasst ist.
Wenn er tätig wird, hat das Produkt die Druckmaschine, d.h. die Rotation bereits
verlassen.
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Der Druck von Zeitungen und Zeitschriften ist mit dem Verlassen der Rotation beendet.
Dass der Kläger nicht mit dem Druck von Zeitungen und Zeitschriften befasst ist, seine
Tätigkeit auch nicht im unmittelbaren fachlichen Zusammenhang mit der Produktion
steht, ergibt sich aus der Definition Weiterverarbeitungsstraße gemäß D Anhang
Weiterverarbeitung Ziffer 1 Fußnote 2. Die Tarifvertragsparteien haben sich hier darauf
verständigt, dass das Aufrollen, Abrollen, das Stapeln, sowie das Falzen ebenso wie
das Heften, Kleben, Stanzen, Beschneiden, Einstecken, Einkleben, Beschriften,
Verpacken und Palettieren zur Weiterverarbeitung, nicht zum Druck gehören. Der
Wortlaut lässt auf den Willen der Tarifvertragsparteien schließen, dass das Falzen, das
Aufwickeln der Druckerzeugnisse auf Printrollen, das Ablegen auf Stangenbildner
ebenso wie die Tätigkeiten des Packens dem Druck nachgelagert sind. Unter
Berücksichtigung dieser tarifvertraglichen Regelung macht es nur Sinn, Herstellen im
Sinne von Drucken zu verstehen. Denn auch nachdem das Druckprodukt den
Falzapparat verlassen hat, nachdem es sich auf einer Printrolle oder einem
Stangenbildner befindet, liegt noch keine Zeitschrift oder Zeitung in der "hergestellten"
Form vor, wie sie dem Leser angeboten wird. Sie muss vielmehr über die Bearbeitung in
den der Rotation unmittelbar folgenden Aggregaten an weiteren Stellen weiter
verarbeitet werden.
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Die tariflichen Bestimmungen über die Besetzung von Rotationsmaschinen führen nicht
zu einer anderen Beurteilung. Die Besetzungsregelungen sind für die hier streitigen
Fragen nicht ergiebig. Die in " D Anhang Weiterverarbeitung " enthaltene Definition der
Weiterverarbeitungsstraße ist die speziellere, sachnähere und eindeutige Regelung der
Tarifvertragsparteien, was zur vom Druck unterschiedenen Weiterverarbeitung zählt.
Auch Regelungen im Anhang zum Lohnrahmentarifvertrag sprechen für die hier
gefundenen Auslegung. Im Richtbeispiel 10 der Lohngruppe IV ist das unmittelbar der
Rotation nachfolgende Falzen der Weiterverarbeitung zugewiesen. Gleiches ergibt sich
aus dem Richtbeispielen 16 zu Lohngruppe V und 5 zu Gruppe VII. Die Frage der
Besetzung der Rotationsmaschinen ist von der Vergütung der zu leistenden Arbeit zu
unterscheiden. Gemäß den Anlagen zum Lohntarifvertrag zählen die an die Rotation
angeschlossenen Aggregate alle zur Weiterverarbeitung. Dies zeigt, dass nach dem
Willen der Tarifvertragsparteien für die Frage nach der Vergütung - und dazu gehört
auch die Antrittsgebühr - die der Rotationen nachfolgenden Aggregate nicht zur
eigentlichen Druckmaschine gehören.
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Die Praktikabilität der hier gefundenen Auslegung erhärtet die Richtigkeit des
Auslegungsergebnisses. Angesichts der insgesamt unklaren Regelungen ist dieser
Auslegung der Vorzug zu geben, da nur die Grenzziehung nach Verlassen der Rotation
zu einer praktisch brauchbaren Abgrenzung führt. Andernfalls würde die Grenze
zwischen unterschiedliche Weiterverarbeitungsaggregate gelegt."
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Diesen Ausführungen schließt sich die 8. Kammer in vollem Umfang an.
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Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch für den 21.01.2007 auch
nicht deshalb zu, weil die Beklagte den Arbeitszettel des Klägers mit dem
Stempelaufdruck "100 % Antrittsgebühr nach Tarifvertrag" versehen hat. Hierin liegt kein
konstitutives Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB. Ein solches Schuldanerkenntnis soll
unabhängig von dem bestehenden Schuldverhältnis eine neue, selbständige
Verpflichtung schaffen, auch wenn der ursprüngliche Anspruch nicht (mehr) besteht
(Palandt/Sprau, BGB, 64. Auflage 2005, § 781 Rn. 2). Da der Stempelaufdruck gerade
auf den Tarifvertrag Bezug nimmt, ist ein Wille der Beklagten, die Antrittsprämie
unabhängig vom Vorliegen der tarifvertraglichen Voraussetzungen zu zahlen, nicht
erkennbar.
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Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, durch das eine Schuld angesichts einer
Ungewissheit über deren Bestand bestätigt werden sollte mit der Folge, dass
tatsächliche und rechtliche Einwendungen des Schuldners für die Zukunft
ausgeschlossen werden sollten (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 64. Auflage 2005, § 781 Rn.
3), liegt in dem Stempelaufdruck nicht. Der Kläger durfte nicht davon ausgehen, dass die
Beklagte auf eine weitere Überprüfung des Vorliegens der tarifvertraglichen
Leistungsvoraussetzungen verzichten wollte. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass es
sich um eine standardisierte Kurzerklärung handelt, die ohne weitere rechtliche Prüfung
erteilt wird und deren Vergabe offenkundig dazu dient, die Abrechnung zu vereinfachen.
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II. Über die Widerklage musste die Kammer nicht entscheiden, da sie nur für den Fall
erhoben worden ist, dass die Beklagte hinsichtlich des Antrags zu 1) unterliegt, also
dem Kläger die eingeklagte tarifvertragliche Antrittsprämie zahlen müsste.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO, 39 Abs.
1, 42 Abs. 3 S. 1, 63 GKG.
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Die Entscheidung bezüglich der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs. 3 ArbGG. Die
Streitgegenstände, welche jeweils die Berufungssumme von 600 € nicht überschreiten,
sind nicht separat berufungsfähig, da sie keine grundsätzliche Bedeutung haben.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: (0211) 7770 -
2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG
bleibt unberührt.
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Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft
oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher
Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und
der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche
Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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gez.: Dr. Bütefisch
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