Urteil des ArbG Mönchengladbach vom 15.02.2007

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Arbeitsgericht Mönchengladbach, 3 Ca 3841/06
Datum:
15.02.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 3841/06
Schlagworte:
Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages und
Wiedereinstellungsanspruch
Normen:
§ 313 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
kann grundsätzlich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage an eine
geänderte Situation anzupassen sein mit der Folge, dass der
Arbeitnehme wieder einzustellen ist. 2. Im Insolvenzfall widerspricht die
Zubilligung eines Wiedereinstellungsanspruchs bei der Fortführung des
Betriebs über den beabsichtigten Stilllegungszeitpunkt hinaus dem
Konzept der Insolvenzordnung.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Streitwert: 8.868,00 €.
T A T B E S T A N D
1
Der 57 Jahre alt Kläger ist seit dem 01.04.1963 bei der Beklagten, die 50 Arbeitnehmer
beschäftigt hat, als Industriemeister der Textilveredelung zu einem zuletzt erzielten
Monatsverdienst von 2.956,00 € brutto beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet, er hat 2
Kinder.
2
Über das Vermögen der Beklagten wurde am 01.08.2006 das Insolvenzverfahren
eröffnet. Das Amtsgericht Mönchengladbach hat die Eigenverwaltung angeordnet (Bl. 6,
7 d. A.).
3
Am 22.09.2006 haben die Beklagte und der in ihrem Betrieb bestehende Betriebsrat
einen Interessenausgleich mit Namensliste vereinbart (Bl. 8 ff.). Der Name des Klägers
befindet sich auf Platz 44 der Liste (Bl. 11).
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Die Beklagte hat abgesehen von zwei Ausnahmen mit allen Arbeitnehmern
Aufhebungsverträge im Hinblick auf die beschlossene Betriebsstilllegung
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abgeschlossen, auch mit dem Kläger. Den beiden Arbeitnehmern, die keinen
Aufhebungsvertrag vereinbart haben, hat sie Kündigungen zum 31.12.2006 erklärt.
Wegen des Inhalts des Aufhebungsvertrages der Parteien vom 25.09.2006 wird auf Bl.
12 d. A. Bezug genommen.
Die Beklagte führt ihren Betrieb seit dem 1. Januar 2007 mit einer verringerten Anzahl,
nämlich mit 39 Beschäftigten fort. 11 Arbeitnehmer werden nicht weiter beschäftigt.
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Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob die Fortführung des
Betriebes die Grundlage des Aufhebungsvertrages entfallen lässt und die Beklagte zur
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist. Ob die Vereinbarung in dem
Aufhebungsvertrag wirksam ist, dass der Kläger keinen Wiedereinstellungsanspruch im
Falle der Fortführung des Betriebes hat, wird von den Parteien unterschiedlich beurteilt.
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Der Kläger beantragt,
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1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund des
Aufhebungsvertrages vom 25.09.06 zum 31.12.06 beendet wird,
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2.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere
Beendigungstatbestände zum 31.12.06 aufgelöst wird, sondern unverändert über den
01.01.07 hinaus fortgesetzt wird.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
12
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
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Die Klage ist unbegründet.
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Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist am 31.12.2006 durch den Aufhebungsvertrag vom
25.09.2006 beendet worden. Der Aufhebungsvertrag ist rechtswirksam. Es kann
dahinstehen, ob die Abrede der Parteien unter Ziffer 3. unwirksam ist, wie der Kläger
meint. Eine eventuelle Rechtsunwirksamkeit der Klausel berührt die Wirksamkeit des
Vergleiches insgesamt nicht (§ 306 Abs. 1 BGB).
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Wiedereinstellungsanspruch in dem über den
31.12.2006 hinaus fortgeführten Betrieb. Der Aufhebungsvertrag vom 25.09.2006 ist
nicht nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzupassen. Die
Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrages ist nicht weggefallen (§ 313 BGB).
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Eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann grundsätzlich
wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage an eine geänderte Situation anzupassen sein
mit der Folge, dass der Arbeitnehmer wieder einzustellen ist (vgl. BAG 04.12.1997 2
AZR 140/97).
18
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Geschäftsgrundlagen
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die bei Abschluss des Vertrages zu Tage tretenden, dem anderen Teil erkennbar
gewordenen und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die
gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen
Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut.
Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 25.09.2006 ist nicht der endgültige Entschluss
der Beklagten, ihren Betrieb zum 31.12.2006 zu schließen. Zwar wird durch Ziffer 1. des
Vertrages der Parteien deutlich, dass beide Parteien am 25.09.2006 die Vorstellung
hatten, dass eine Kündigung des Arbeitsvertrages auf der Grundlage des
Interessenausgleichs vom 22.09.2006 wegen der beabsichtigen Schließung des
Betriebes rechtswirksam sein würde. Durch Ziffer 4. des Vertrages wird aber deutlich,
dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch eine Fortführung des
Betriebes oder von Teilen des Betriebes für möglich gehalten haben. Dass sie
gleichwohl ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgehoben haben, zeigt, dass dem
Aufhebungsvertrag nicht gemeinsame Vorstellungen zu Grunde lag, der Betrieb werde
auf jeden Fall gänzlich geschlossen.
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Einem Wiedereinstellungsanspruch des Klägers steht zudem das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Beklagten entgegen. Im Insolvenzfall widerspricht die
Zubilligung eines Wiedereinstellungsanspruchs bei der Fortführung des Betriebes über
den beabsichtigen Stilllegungszeitpunkt hinaus dem Konzept der Insolvenzordnung
(vgl. hierzu BAG 28.10.2004 8 AZR 199/04 für den Fall des Betriebsübergangs nach
Ablauf der Kündigungsfrist). Die Insolvenzordnung zielt auf schnelle Sanierung und
Abwicklung ab. Sie beruht auf dem Konzept, dass eine in der Insolvenz erforderliche
Personalreduzierung von dem Insolvenzverwalter unter erleichterten Bedingungen
vorgenommen werden kann. Hierzu dient auch die Vermutung zur Wirksamkeit von
Kündigungen und die kürzere Kündigungsfrist des § 113 InsO. Die Zulassung eines
Wiedereinstellungsanspruchs kann ebenso wie im Fall der übertragenen Sanierung
auch im Fall der durch den Schuldner vorgenommenen Sanierung zum Scheitern
führen. Der Ermöglichung einer Sanierung und damit dem Erhalt einer Mehrzahl von
Arbeitsplätzen - wenn auch nicht aller - ist der Vorzug zu geben gegenüber dem
Bestandsinteresse einzelner. Dass hier nicht ein Insolvenzverwalter gehandelt hat,
sondern die Beklagte im Rahmen der Eigenverwaltung, führt nicht zu einer anderen
Beurteilung. Denn nach § 279 InsO ist bei Eigenverwaltung die Schuldnerin an die
Stelle des Insolvenzverwalters getreten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Der Streitwert ist in Höhe des dreifachen Bruttomonatsverdienstes des Klägers
festzusetzen.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden, weil es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt.
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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG
bleibt unberührt.
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Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft
oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher
Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und
der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche
Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
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Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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h.
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