Urteil des ArbG Minden vom 11.12.2003

ArbG Minden: vergütung, widerklage, verrechnung, abrechnung, aufrechnung, akte, arbeitsgericht, ezb, pfändung, lohnfortzahlungspflicht

Arbeitsgericht Minden, 2 Ca 1904/03
Datum:
11.12.2003
Gericht:
Arbeitsgericht Minden
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 1904/03
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 154/04 vom 26.05.2004
Schlagworte:
Voraussetzung der Schlüssigkeit einer Widerklage wegen
Gehaltsüberzahlung
Normen:
(§§ 387, 389, 394 BGB, 850 ff ZPO)."
Leitsätze:
Bundesarbeitsgericht
5 AZN 551/04Beschwerde unzulässig verworfen201.0.2004
Darlegung der Aufrechnungslage bei Vergütungsansprüchen;
Rechtskraft:
Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Vergütung für Juli 2003 in
Höhe von 1.278,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2003 auf den sich ergebenden
Nettobetrag zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Lohn für August 2003 in
Höhe von 1.437,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Diskontsatz der EZB ab dem 10.09.2003 auf den sich ergebenden
Nettobetrag abzüglich gezahlter 560,06 € netto zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 5 % und die Beklagte
zu 95 %.
Der Streitwert wird auf 5.058,84 € festgesetzt
Tatbestand
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Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche der Klägerin.
2
Die Klägerin ist bei der Beklagten als examinierte Krankenschwester/Altenpflegerin im
Nachtdienst seit dem 14.11.1990 beschäftigt.
3
Mit Schreiben vom 8.10.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin.
Die hier gegen gerichtete Kündigungsschutzklage der Klägerin hatte Erfolg. Die
Klägerin wird zwischenzeitlich auch wieder beschäftigt.
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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nunmehr die Vergütung für den Monat Juli 2003
sowie August 2003.
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Die Klägerin war während des Beschäftigungsverhältnisses ausweislich einer
Bestätigung der BKK Zollern-Alb vom 16.10.2003 unter anderem wie folgt
arbeitsunfähig erkrankt:
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29.6.2002 bis 30.9.2002
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26.2.2003 bis 19.3.2003
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29.4.2003 bis 5.7.2003
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24.7.2003 bis laufend.
10
Seit Mitte November 2003 ist die Klägerin wieder arbeitsfähig und hat ihre Tätigkeit
aufge-nommen.
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Laut der Bescheinigung der BKK Zollern-Alb handelt es sich bei den Erkrankungen aus
dem Jahre 2002 sowie den Erkrankungen bis einschließlich 5.7.2003 um
zusammenhängende Erkrankungen. Bei der Erkrankung ab dem 24.7.2003 handelt es
sich um eine Neuerkran-kung.
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In der Zeit zwischen dem 6.7. und 24.7.2003 arbeitete die Klägerin wie folgt:
13
Sonntag, 6.7.2003 2 Stunden/Sonntag
14
Montag, 7.7.2003 6 Stunden/Nacht
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Dienstag, 8.7.2003 8 Stunden/Nacht
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Mittwoch, 9.7.2003 8 Stunden/Nacht
17
Montag, 14.7.2003 8 Stunden/Nacht
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Dienstag, 15.7.2003 8 Stunden/Nacht
19
Mittwoch, 16.7.2003 8 Stunden/Nacht
20
Donnerstag, 17.7.2003 8 Stunden/Nacht
21
Freitag, 18.7.2003 8 Stunden/Nacht
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Die Klägerin berechnet daher ihre Ansprüche für den Juli 2003 wie folgt:
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91,96 Stunden x 13,38 EUR 1.226,41 EUR
24
70,00 Stunden x 13,38 EUR x 15 % 140,49 EUR
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2,00 Stunden x 13,38 EUR x 50 % 13,38 EUR
26
___________
27
1.380,28 EUR
28
===========
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Eine Zahlung der Vergütung für Juli 2003 erfolgt nicht. Die Zahlung für den August 2003
erfolgte mit der Hälfte der Monatsstunden, nämlich auf Basis von 63,87 Stunden. Dem
liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte hatte der Klägerin für den Zeitraum
der Ar-beitsunfähigkeit Februar bis einschließlich April 2003 Entgeltfortzahlung
geleistet. Nach Aus-kunft der Krankenkasse bestand eine Lohnfortzahlungspflicht der
Beklagten nicht, da es sich um eine Erkrankung handelte, die mit den Vorerkrankungen
in einem Zusammenhang stan-den. Für den Zeitraum 26.2.2003 bis einschließlich
30.4.2003 ging die Beklagte daher von einer Überzahlung für insgesamt 39 Tage aus.
Wie die Beklagte mit Schreiben vom 7.8.2003 (Blatt 22 der Akte) mitteilte, sollten diese
überzahlten 39 Tage mit dem Juligehalt verrechnet werden.
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Diese Verrechnung erfolgte sodann in der Weise, dass keinerlei Vergütung für Juli 2003
an die Klägerin erfolgte. Die restlichen vierzehn nach Auffassung der Beklagten
überzahlten Tage, wurden sodann mit der Augustvergütung verrechnet, so dass es zu
einer Auszahlung lediglich für den halben Monat August kam.
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Die Vergütung der Klägerin wurde in der Vergangenheit ausweislich der vorgelegten
Ab-rechnungen unter anderem für Juni 2002 auf Basis eines Stundenlohnes von 12,39
EUR brutto durchgeführt. Als Nachtzuschlag wurden 15 % des Stundenlohnes gezahlt,
als Sonn-tagszuschlag 50 % des Stundenlohnes.
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Nachdem die Klägerin ihre Vergütungsansprüche nunmehr klageweise geltend
gemacht hat, hat die Beklagte hinsichtlich der überzahlten Beträge Widerklage erhoben.
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Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihre Vergütungsansprüche nunmehr weiter.
34
Die Klägerin ist der Ansicht, eine Überzahlung sei nicht erfolgt, jedenfalls sei sie selbst
nicht bereichert, da sie selbst lediglich im März 2003 Krankengeld für die Zeit bis zum
19.3. in Hö-he von 589,00 EUR erhalten habe.
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Nachdem die Klägerin die Märzvergütung seitens der Beklagten erhalten habe, habe
die Klägerin das erhaltene Krankengeld an die Krankenkasse auch zurückgezahlt.
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Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, ein Vergütungsanspruch bestehe in Höhe von
13,38 EUR pro Stunde, da dieser Betrag allen anderen examinierten Nachtwachen
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bezahlt werde.
Ein Anlass, der Klägerin unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen
geringe-ren Lohn zu zahlen, bestehe nicht.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Vergütung für Juni 2003
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in Höhe von 1.380,28 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %
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über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1.8.2003 auf den sich
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ergebenden Nettobetrag zu zahlen,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Lohn für August 2003
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zu zahlen in Höhe von 1.552,08 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe
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von 5 % über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank
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auf den sich ergebenden Nettobetrag abzüglich gezahlter
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560,06 EUR netto.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Widerklagend beantragt sie,
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die Klägerin zu verurteilen, einen Bruttobetrag in Höhe von 2.126,48 EUR
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nebst Zinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz der
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Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit an die Beklagte zu zahlen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der vorgenommenen Verrechnung gemäß ihrem
Schreiben setze die Lohnfortzahlungspflicht der Beklagten erst nach erfolgter
Verrechnung der überzahlten 39 Tage, somit erst am 15.8.2003 wieder ein.
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Jedenfalls sei die Widerklage im Fall der Unmöglichkeit der Verrechnung begründet. So
habe die Klägerin durchschnittlich 1.771,58 EUR brutto nebst durchschnittlicher
Zuschläge in Höhe von 354,90 EUR bezogen. Dieses ergebe den Widerklagebetrag.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Widerklage ist unbegründet.
61
I.
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Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.278,16 EUR
brutto für den Monat Juli 2003 gem. § 611 BGB in Verbindung mit den
arbeitsvertraglichen Vereinba-rungen der Parteien.
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Die Klägerin hat für den Monat Juli insgesamt Anspruch auf Vergütung von 91,66
Stunden mit der Grundvergütung, für 70 Stunden mit einem Zuschlag von 15 % für
Nachtarbeit und für 2 Stunden mit einem 50 %igen Zuschlag für Sonntagsarbeit. Dieses
ist zwischen den Parteien nicht streitig. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin
besteht ein Vergütungsan-spruch in Höhe von 13,38 EUR pro Stunde allerdings nicht.
Die Klägerin hat durch die von ihr selbst vorgelegten Abrechnungen dargetan, dass eine
Vergütung in der Vergangenheit auf der Basis von 12,39 EUR brutto pro Stunde erfolgt
ist. Weshalb eine höhere Vergütung nach diesem Zeitraum an die Klägerin zu zahlen
sein sollte, ist für das Gericht nicht ersicht-lich. Eine geänderte arbeitsvertragliche
Vereinbarung ist nicht vorgelegt worden. Dass die Vergütung hier etwa im Hinblick auf
die Unstimmigkeiten im Arbeitsverhältnis der Parteien abgesenkt worden wäre, ist aus
den Abrechnungen ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit sich die Klägerin darauf beruft,
dass ihr ein höherer Vergütungsanspruch nach dem Gleichbe-handlungsgrundsatz
zustehen würde, da alle übrigen Nachtwachen mit dem von ihr einge-klagten Betrag von
13,38 EUR brutto pro Stunde vergütet würden, greift dieses nicht durch.
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Soweit tarifvertragliche oder betriebsübliche Regelungen nicht eingreifen, sind die
Arbeits-vertragsparteien darin frei, die Vergütung des Arbeitnehmers zu vereinbaren.
Eine solche arbeitsvertragliche Vereinbarung ist zwischen den Parteien bei Abschluss
des Arbeitsvertra-ges auch getroffen worden, damals allerdings noch auf DM-Basis und
damit in Höhe von 1.728,02 DM für monatlich zu leistende 100 Stunden. Eine
Bezugnahme auf einen ansetzba-ren Gehaltstarifvertrag oder eine betriebliche
Vergütungsordnung ist in dem Arbeitsvertrag nicht enthalten. Es handelt sich somit um
eine Individualvereinbarung der Parteien.
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In diesem Fall kommt aber eine Vergütungsänderungen auf Grundlage des
Gleichbehand-lungsgrundsatzes nur dann in Betracht, wenn im Betrieb der Beklagten
etwa nach generell abstrakten Kriterien in bestimmten Abständen die Gehälter der
Arbeitnehmer, und zwar in Anlehnung an einen möglicherweise anwendbaren
Tarifvertrag oder in Bezug auf die gestie-
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genen Lebenshaltungskosten für die Arbeitnehmer angehoben würden. In diesem Falle
würde es tatsächlich den Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen, wenn gerade
und nur die Klägerin, von einer solchen generellen Vergütungsanhebung
ausgenommen würde. Hierzu ist aber ein Vortrag seitens der Klägerin nicht erfolgt. Ein
Anspruch der Klägerin ergibt sich hieraus daher nicht.
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Da das zwischen den Parteien im Jahr 2002 zuletzt gegoltene Entgelt in Höhe von
12,39 EUR brutto somit offensichtlich das zwischenzeitlich zwischen den Parteien als
angemessen angenommene Entgelt anzusehen ist, war dieses für die Entscheidung
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des Gerichtes auch zugrunde zu legen.
Für den Monat Juli 2003 ergibt sich daher abweichend von der Berechnung der Klägerin
eine Vergütung in Höhe von 1.135,67 EUR brutto für 91,66 Stunden sowie 130,10 EUR
brutto Nachzuschlag und weitere 12,39 EUR brutto Sonntagszuschlag, somit insgesamt
ein Betrag in Höhe von 1.278,16 EUR brutto.
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Im übrigen war die Klage für den Monat Juli 2003 abzuweisen.
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Die Vergütungsansprüche der Klägerin für Juli 2003 beruhen im Zeitraum 6.7. bis
18.7.2003 auf tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen der Klägerin, die der Höhe nach
zwischen den Parteien auch nicht streitig gewesen sind, gemäß der von der Klägerin
vorgelegten Aufstel-lung. Für den Zeitraum bis einschließlich 31.7.2003 beruhen diese
Ansprüche auf den §§ 3 Abs.1, 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Unstreitig handelt es
sich bei der Arbeitsunfähig-keit der Klägerin ab dem 24.7.2003 nicht um eine
Fortsetzungserkrankung, weshalb einem Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin nicht
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz entgegen steht. Vielmehr erwarb die
Klägerin aufgrund des Vorliegens einer Erkrankung aus neuen Gründen einen
Entgeltfortzahlungsanspruch bis einschließlich dem 4.9.2003. Die Hö-he der geltend
gemachten Ansprüche waren auch insoweit nicht streitig.
71
I.1.
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Die Klägerin hat auch Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.437,24
EUR brutto für den Monat August 2003 gem. den §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1
Entgeltfortzah-lungsgesetz in Verbindung mit den arbeitvertraglichen Vereinbarungen
der Parteien.
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Der Zeitraum August 2003 unterfiel im ganzen dem sechswöchigen
Entgeltfortzahlungszeit-raum gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Eine
Fortsetzungserkrankung lag, wie ob ausgeführt, nicht zugrunde. Die Klägerin hat daher
dem Grunde nach Entgeltfortzah-lungsansprüche für den gesamten Monat August 2003.
Die Beklagte hat aber nach ihrem eigenen Vorbringen lediglich für den halben August
Entgeltfortzahlung geleistet, da sie da-von ausgegangen ist, bis einschließlich
14.8.2003 noch zu einer Verrechnung der Entgelt-fortzahlungsansprüche mit einer in der
Vergangenheit erfolgten Überzahlung berechtigt zu sein. Da die Beklagte ausweislich
der Abrechnung für August 2003 (Blatt 37 der Akte) ledig-lich 63,87 Stunden
Entgeltfortzahlung abgerechnet hat, ist der geltend gemachte Stundenan-teil in Höhe
von 116 Stunden entsprechend nicht vergüteten vierzehn Tagen der Höhe nach
schlüssig. Die geltend gemachte Stundenzahl war auch dem Grunde nach nicht streitig.
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Auch hier gilt, wie oben ausgeführt, dass ein Anspruch der Klägerin aber lediglich auf
Basis eines Stundenlohnes in Höhe von 12,39 EUR brutto gegeben ist. Es ergibt sich
somit ein Betrag in Höhe von 1.437,24 EUR brutto für den Monat August 2003, im
übrigen war die Klage für den August 2003 ebenfalls abzuweisen.
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Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, dass ihr selbst aufrechenbare Ansprüche
ge-genüber der Klägerin zustehen, welche aus einer Überzahlung im
Entgeltfortzahlungszeit-raum vom 28.2. bis 30.4.2003 resultieren, kann hier
dahinstehen, ob die Beklagte tatsäch-lich, und wenn ja in welcher Höhe, über zur
Aufrechnung fähige Ansprüche gegenüber der Klägerin verfügt, da die Beklagte nicht
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schlüssig dargelegt hat, in welcher Höhe die Ansprü-che der Klägerin durch
Aufrechnung gem. den §§ 387 ff. BGB erloschen sind im Sinne des § 389 BGB.
Grundsätzlich ist der Gläubiger einer Forderung zu einer Aufrechnung gegenüber
bestehenden Gegenforderungen nur insoweit berechtigt, als es sich um unpfändbare
Forde-rungen handelt (§ 394 BGB). In welcher Höhe Arbeitseinkommen pfändbar ist,
richtet sich nach den §§ 850 ff. ZPO. Danach sind Teile des Arbeitseinkommens des
Arbeitnehmers nicht der Pfändung unterworfen. Dies hat seinen Grund insbesondere
darin, dass ein Gläu-biger nicht in die Lage versetzt werden soll, seine eigenen
Ansprüche in einer Weise zu be-friedigen, die es dem Arbeitnehmer nur noch möglich
macht, seinen Lebensunterhalt durch das Sozialamt und damit auf Kosten der
Allgemeinheit zu bestreiten. Genau hiervon hat aber die Beklagte vorliegend Gebrauch
gemacht. Die alleinerziehende Klägerin, die einem Sohn zum Unterhalt verpflichtet ist,
hat laut den vorgelegten Abrechnungen in der Vergangenheit zum Teil über einen
Nettoverdienst in Höhe von 1.500,00 EUR verfügt (Blatt 16 der Akte Abrechnung für Mai
2002). Pfändbar wäre bei einem Einkommen dieser Höhe ohnedies bei Bestehen einer
Unterhaltspflicht lediglich ein Betrag in Höhe von maximal 140,00 EUR, wo-bei noch zu
berücksichtigen wäre, dass der als Vergleich herangezogenen Abrechnung aus Mai
2002 eine Bruttovergütung in Höhe von 1.957,27 EUR zugrunde lag, während die
Kläge-rin für die Monat Juli und August 2003 erheblich niedrigere Vergütungsansprüche
geltend macht, aus denen sich entsprechend ein niedrigeres Nettoentgelt ergäbe. Es
wäre aber Sa-che der sich eines Anspruches auf Aufrechnung rühmenden Beklagten
gewesen, schlüssig darzulegen, wie hoch der Vergütungsanspruch der Klägerin für die
entsprechenden Tage tatsächlich gewesen wäre und in welcher Höhe bei
Berücksichtigung der Steuermerkmale und sonstigen Abzüge der Klägerin ein
Nettoentgelt in welcher Höhe zur Pfändung zur Ver-fügung gestanden hätte. Es ist
dagegen nicht Sache des Gerichtes, sich anhand der sich ergebenden Zahlen, selbst
den gegebenenfalls doch pfändbaren Betrag zu errechnen. Inso-weit hat die Beklagte
die Berechtigung für einen auch nur teilweisen Einbehalt des Entgeltes der Klägerin
aufgrund eines Aufrechnungsanspruchs nicht schlüssig dargetan.
Die Vergütungsansprüche der Klägerin sind daher in voller Höhe begründet.
77
II.
78
Die Widerklage war abzuweisen. Die Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, in welcher
Höhe für welche konkreten Tage der Klägerin Entgeltfortzahlung geleistet worden ist, an
denen die Klägerin tatsächlich einen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht hatte. Da die
Beklagte für Zeit-räume, in denen die Klägerin einen Entgeltfortzahlungsanspruch
offensichtlich nicht besaß, da sie an einer Folgeerkrankung im Sinne des § 3 Abs. 1
Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz erkrankt war, konkrete Entgeltzahlungen geleistet
hatte, wäre es der Beklagten ein Leichtes gewesen, die konkret ausgeführten
Zahlungen, etwa auch durch Vorlage entsprechender Abrechnungen oder auch
Zahlungsbelege, darzutun und die entsprechenden Überzahlungs-zeiträume
herauszurechnen und rechnerisch nachvollziehbar für das Gericht darzulegen. Das
Abstellen auf eine Durchschnittsberechnung des Entgeltes der Klägerin in der Vergan-
genheit auf Basis eines Bruttolohnes von 1.771,58 EUR nebst durchschnittlichen
Zuschlägen in Höhe von 354,90 EUR ist für das Gericht weder nachvollziehbar noch
sonst schlüssig dar-getan. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beklagte
das Vorbringen der Klä-gerin aus ihrer Klageschrift, wonach sie in der Vergangenheit
durchschnittlich 1.700,00 EUR verdient habe, noch bestritten hatte. Wenn die Beklagte
jetzt für ihre Schadensberechnung selbst von 1.771,58 EUR brutto nebst Zuschlägen
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ausgeht, somit einer Vergütung von mehr als 2.000,00 EUR brutto, so kann dies als
schlüssiger Vortrag nicht mehr angesehen wer-den. Dies gilt insbesondere in
Anbetracht der dem Gericht vorliegenden Abrechnungen, aus denen sich lediglich
inklusive Zuschläge eine Vergütung von 1.645,97 EUR bzw. 1.957,27 EUR brutto ergibt.
Legt man die sich aus der Abrechnung für Juni 2002 (Blatt 17 der Akte) ergebende
Jahressumme von 9.992,91 EUR zugrunde, ergibt sich ein Durchschnittsentgelt von
1.665,48 EUR.
Da somit seitens der Beklagten die Berechnung selbst nicht schlüssig dargelegt ist und
die tatsächlich erfolgte Überzahlung mangels Vorlage an Überweisungsträgern oder
Abrechnungen für das Gericht ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, war die Widerklage
abzuweisen.
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Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 286 Abs. 2 Ziffer 1, 288 Abs. 1 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und entspricht dem Obsiegen und
Unterliegen der Parteien im Prozess.
82
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 5 ZPO.
83
Kania
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